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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.03.2019 ZK1 2018 142

21 marzo 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,686 parole·~23 min·2

Riassunto

persönlicher Verkehr | Kindesrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Entscheid vom 21. März 2019 Referenz ZK1 18 142 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG gegen Y._____ Beschwerdegegner In Sachen A._____, geboren am _____ 2014, Gegenstand Persönlicher Verkehr Anfecht.objekt Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 30. August 2018, mitgeteilt am 07. September 2018 Mitteilung 28. März 2019

2 / 15 I. Sachverhalt A. Die am 10. Januar 2014 geborene A._____ ist die Tochter der X._____ und des Y._____, welche nicht miteinander verheiratet sind und auch nicht im gleichen Haushalt wohnen. Antragsgemäss steht A._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. B. Am 14. April 2014 wurde zwischen Y._____ und A._____ (vertreten durch ihre Mutter) ein Betreuungs- und Unterhaltsvertrag abgeschlossen, welcher vorsieht, dass der Kindsvater A._____ bis zu deren 5. Lebensjahr wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Tages besucht. C. Infolge Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern betreffend die Besuchsrechtsausübung errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 26. Januar 2017 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs und ernannte B._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beistand von A._____. D. Am 20. Februar 2017 stellte Y._____ einen Abänderungsantrag betreffend Ausweitung der Besuchszeiten, welchen die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 26. April 2017 abwies. E. Eine von Y._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht im Interesse des Kindswohls sei, das Besuchsrecht auszudehnen, solange nicht einmal die Umsetzung der minimal vereinbarten Besuchszeiten ohne Auseinandersetzungen, Spannungen und Streitereien der Eltern erfolgen könne. Y._____ bestreite indes nicht, dass die Kommunikation mit der Kindsmutter "gestört" und diese "zunehmend gewalttätig" geworden sei. Jedoch schiebe der Kindsvater die Schuld für die Verhaltensweise einseitig der Kindsmutter und der KESB Nordbünden zu. Einer Ausdehnung der Besuchszeiten – auch mit Hilfe des Beistandes – könne erst entsprochen werden, wenn es den Eltern gelinge, die Spannungen zwischen ihnen von A._____ fernzuhalten. D. Mit Urteil 5A_826/2017 vom 7. November 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von Y._____ nicht ein.

3 / 15 E. Mit Beschluss der KESB Nordbünden vom 21. Dezember 2017 wurde B._____ infolge Pensionierung als Mandatsträger entlassen. Als neue Beiständin für A._____ wurde per 1. Januar 2018 C._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. F. Aus dem Zwischenbericht der Beiständin C._____ vom 23. April 2018 geht hervor, dass im Zeitraum von April bis November 2017 zwischen dem Kindsvater und A._____ vier begleitete Besuchstage (BBT) mit positiven Rückmeldungen der KESB stattgefunden haben. Seit November 2017 habe jedoch kein weiterer Kontakt mehr stattgefunden, was auf die anhaltend ablehnende Haltung der Eltern zueinander zurückzuführen sei und sich negativ auf den Beziehungsaufbau zwischen dem Kindsvater und A._____ auswirke. Aus diesem Grund beantragte die Beiständin die Neubeurteilung der Besuchsregelung bzw. empfahl die behördliche Anordnung von begleiteten Besuchstagen. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 lud die KESB Nordbünden auf Empfehlung der Beiständin beide Elternteile zu einer Besprechung ein, um die von der Beiständin empfohlene Neubeurteilung der Besuchsregelung zu besprechen, damit eine (weitere) Entfremdung zwischen dem Kindsvater und A._____ verhindert werde. H. Am 4. Juni 2018 fand zwischen Y._____, D._____, Behördenmitglied der KESB Nordbünden, sowie E._____, Leiter der KESB Nordbünden, eine Besprechung bezüglich den Empfehlungen der Beiständin statt. Auf Wunsch von Y._____ fand am 6. Juli 2018 eine weitere Besprechung zwischen ihm und E._____ statt, anlässlich welcher der Kindsvater seine Unzufriedenheit in Bezug auf die Dauer und den Verlauf des Verfahrens mitteilte. I. Am 11. Juli 2018 nahm X._____ in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin Dr. iur. HSG Monika Brenner Stellung zum Antrag der Beiständin und beantragte ihrerseits die Sistierung der Besuchskontakte. Sie begründete den Antrag mit der Verweigerungshaltung A._____s gegenüber den Kontakten mit dem Vater. Nach Angaben der Mutter habe A._____ jeweils schon fünf Tage vor den Besuchen mit "Trauer, Geschrei, Angst, Bauchschmerzen und Alpträumen" reagiert. Am Besuchstag habe sie "geschrien, sich am Bett festgehalten und sei zur (Halb- )Schwester gerannt und habe um Hilfe angefleht". Die Mutter habe alles für eine gute Vater-Kind-Beziehung unternommen. Sie interpretiere das Verhalten von A._____ als deren Angst auf den Vater als Reaktion auf frühere negative Erlebnisse und dessen "kaltes" Verhalten gegenüber der Mutter. In einer von der Kindsmutter mitgebrachten Bestätigung hält A._____s Hausarzt, Dr. med. F._____, fest,

4 / 15 dass A._____ nach dessen Befragung spontan und vehement angegeben habe, die Besuche beim Vater abzulehnen. Der Hausarzt vermerkte weiter, dass die Antworten jedoch bei einem vierjährigen Kind nicht leicht zu objektivieren seien. Trotzdem empfehle er aus ärztlicher Sicht, auf die Besuche beim Vater zu verzichten und erst wieder zum Zeitpunkt des Schuleintrittes aufzunehmen, da die Besuche aktuell dem Kindswohl abträglich seien. J. Mit E-Mail vom 14. August 2018 an E._____ und D._____ von der KESB schilderte Y._____ erneut die Situation aus seiner Sichtweise und betonte sein Recht auf Kontakt mit seiner Tochter A._____. K. Mit Schreiben vom 21. August 2018 forderte die KESB Nordbünden die Eltern auf, schriftlich zu der in Erwägung gezogenen Anordnung einer interventionsorientierten Therapie durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) Stellung zu nehmen. L. Mit Antwortschreiben vom 27. August 2018 zeigte sich Y._____ in Bezug auf eine allfällige Therapie skeptisch und hielt weiterhin an seinem Kontaktrecht im Rahmen von begleiteten Besuchstagen fest. M. Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner fest, dass die von der KESB vorgeschlagene Therapie weder geeignet noch zumutbar sei und deshalb weiterhin an der Sistierung des Kontaktrechtes festgehalten werde. N. Am 22. August 2018 fand um 13.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Berufsbeistandschaft ein Treffen zwecks Übergabe von Geschenken des Kindsvaters an A._____ statt, an welchem die beiden Eltern, A._____ und die Beiständin teilnahmen. Gemäss der Beiständin weinte A._____ bereits beim Eintreten in das Gebäude, so dass die Beiständin sie im dritten Stock hörte und ihnen in den ersten Stock entgegenkam. Gemäss Aussagen der Beiständin klammerte sich A._____ am Bein der Mutter. Trotz Bedenken der Mutter hielt die Beiständin an der Geschenkübergabe fest. Im dritten Stock begrüsste der Kindsvater A._____. Mittels einer Handplüschpuppe übergab die Beiständin A._____ ein Büchlein und erwähnte, dass dies ein Geschenk ihres Vaters sei. Gemäss Angaben der Beiständin blickte A._____ während der Geschenkübergabe nur kurz zu ihrem Vater und konnte sich auch nicht von der Handplüschpuppe oder dem Buch ablenken lassen. Anschliessend kam es zur Verabschiedung. Auch nach dem Treffen konnte sich A._____ gemäss Schreiben der Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner

5 / 15 nicht beruhigen, weinte auf dem Nachhauseweg und machte sich unterwegs ins Höschen. Zu Hause klagte A._____ über Bauchschmerzen. O. Mit Schreiben vom 29. August 2018 hielt Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner fest, dass die Beiständin es nicht für nötig gehalten habe, sich nach dem Treffen vom 22. August 2018 bei der Mutter nach A._____s Befinden zu erkundigen. Die Beiständin habe weder bei der Mutter nachgefragt, ob es A._____ besser gehe, noch das besagte Treffen im letzten Schreiben erwähnt, weshalb eine auf das Kindswohl ausgerichtete, adäquate Mandatsführung von der Beiständin in Frage zu stellen sei. P. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. August 2018 erkannte die KESB Nordbünden, was folgt: 1. Betreffend persönlichen Verkehr zwischen A._____ und Y._____ wird folgendes verfügt: a. X._____ und Y._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB) sich zusammen mit ihrer Tochter A._____ im Sinne der Erwägung aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer Familientherapie durch lic. phil. G._____ (Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden) zu beteiligen; b. lic. phil. G._____ ist aufgefordert, der KESB umgehend zu melden, wenn eine Anpassung der Weisung aus seiner Sicht angezeigt ist; c. lic. phil. G._____ wird ersucht, der KESB einen Bericht mit Empfehlungen zur weiteren Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und A._____ einzureichen, sobald die Grundlagen hierzu erarbeitet wurden, spätestens jedoch per Ende Juni 2019. 2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Regelung persönlicher Verkehr werden auf Fr. 500.— festgesetzt und den Eltern von A._____ je zur Hälfte auferlegt. b. Diese Kosten werden vorläufig beim Verfahren belassen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). Begründet wurde dieser Entscheid namentlich damit, dass der regelmässige Kontakt zwischen Vater und Tochter von grosser Bedeutung für die Entwicklung des Kindes sei und für dessen Identitätsfindung eine zentrale Rolle spiele. Auf Grund des Verlaufes der letzten Kontakte sei es jedoch dem Kindswohl nicht dienlich, ohne flankierende Massnahmen weiterhin an den Kontakten festzuhalten. Eine Familientherapie biete einen geeigneten Rahmen, um die Ursache für die ablehnende Haltung A._____s auf den Grund zu gehen, ohne den Kontakt zu unterbrechen.

6 / 15 Q. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: 1. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. August sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ sich vehement weigere, den Vater zu besuchen, und die Weiterführung dieser Kontakte das Kindeswohl gefährde. R. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 12. Oktober 2018 wurden Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie die KESB Nordbünden zur Vernehmlassung aufgefordert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantworten entschieden werde. S. Die KESB Nordbünden stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne, sowie Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz. Die KESB Nordbünden hielt fest, dass das abweisende Verhalten A._____s Ausdruck einer erheblichen Kindeswohlgefährdung sei, eine Sistierung der Kontakte aber (zumindest aktuell) kein taugliches Mittel darstelle, um der Gefährdung entgegen zu wirken. T. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 beantragte der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt als Begründung fest, dass er weiterhin Kontakte mit A._____ wünsche. U. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

7 / 15 II. Erwägungen 1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden, deren Zuständigkeit sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB ergibt, angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts – insbesondere Art. 273 f. ZGB betreffend persönlicher Verkehr, der unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ steht, – stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB). Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB m.w.H.; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von A._____ und Inhaberin der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den behördlichen Entscheid des Besuchsrechts für ihre Tochter und der Verurteilung zur hälftigen Kostentragung im angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und daher zu dessen Anfechtung legitimiert. 2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 [zit. Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die schriftliche und begründete Beschwerde gegen den am 10. September 2018 bei den Parteien eingegangenen Entscheid der KESB Nordbünden wurde von der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 eingereicht. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids (vgl. KESB act. 167) die aufschiebende Wirkung

8 / 15 entzogen, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. Dieser Entzug betrifft nicht den Kostenpunkt (vgl. KESB act. 167). In ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. A.1). Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Verfahrensanträge (vgl. KG act. A.3), mithin auch des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner schloss insbesondere auf Abweisung der Beschwerde (vgl. KG act. A.2). Mit der Mitteilung des Hauptentscheids wird die Entscheidung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 4.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid der KESB in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie die falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermes-

9 / 15 sens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur wie im Verfahren vor Bundesgericht Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 5. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswirkung. Aus Gesagtem folgt, dass mangels Bindungswirkung der Beschwerdeinstanz an die Rechtsbegehren der Parteien deren Anträge im Grunde genommen lediglich Vorschläge an die entscheidende Behörde darstellen, wie ihrer Ansicht nach das Recht auf persönlichen Verkehr zu regeln ist. So gesehen sind sie blosser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kindeswohlmaxime die für den Einzelfall angemessene Regelung zu treffen. 6. Die KESB Nordbünden hat in ihrem Entscheid vom 30. August 2018 den Eltern von A._____ die Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB erteilt, sich aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer Familientherapie bei lic.

10 / 15 phil. G._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden zu beteiligen. Die Kindesschutzbehörde stellte dabei fest, dass die bisherigen Massnahmen, d.h. die Einsetzung einer Beiständin zur Regelung der Durchführung des persönlichen Verkehrs sowie die begleiteten Besuchskontakte im BBT, nach wenigen Kontakten nicht zum Erfolg geführt hätten. Die Reaktionen von A._____ im Zusammenhang mit den Kontakten zum Kindsvater seien für sie sehr belastend. Unklar seien aber die Hintergründe dieser ablehnenden Haltung. Es lasse sich kaum rechtfertigen, A._____ dieser Belastung ohne genau darauf ausgerichtete flankierende Massnahmen auszusetzen. 7. Zunächst ist als erstellt anzusehen, dass A._____ in der Tat starke negative Reaktionen zeigt, wenn Besuchszeiten mit dem Vater anstehen. Gemäss ihrer Mutter äussert sich dies in Trauer, Geschrei, Angst, Albträumen und Bauchschmerzen. Der Hausarzt, Dr. med. F._____, kann dies zwar nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, er stellte indessen bei der Befragung des Kindes eine spontane und vehemente Ablehnung der Besuche beim Vater fest (vgl. KESB act. 157). Die Beiständin C._____ konnte im Zusammenhang mit der Übergabe eines Geschenkes des Vaters miterleben, wie A._____ bereits beim Eintreten in das Gebäude des BBT über mehrere Stockwerke hörbar laut weinte und sich an das Bein der Mutter klammerte. Die Übergabe des Geschenkes konnte danach nur mühsam erfolgen. 8. Völlig im Dunkeln bleibt aber die Ursache dieses Verhaltens. Den Akten lassen sich nämlich nicht die geringsten Anhaltspunkte entnehmen, welche für die Reaktion von A._____ auch nur ansatzweise eine Erklärung geben könnten. Auf jeden Fall lässt sich nicht erkennen, dass Verhaltensweisen des Vaters der Grund für die Abwehrhaltung von A._____ wären. Diesbezüglich gibt es auch seitens der Mutter und von A._____ selber keine nachvollziehbaren negativen Äusserungen. Die Berichte der KESB und der Beiständin über die begleiteten Besuchstage (KESB act. 141, 150 und 151) lauten zudem positiv bezüglich des Verhaltens der Beteiligten und insbesondere der Reaktionen von A._____. Die Begleitperson hielt namentlich fest, es scheine, dass sich A._____ in Gegenwart des Vaters wohl fühle und sie die abwechslungsreiche Zeit mit dem Vater geniesse. Im Bericht vom 9. September 2017 heisst es gar, die Beziehung zwischen Vater und Tochter wirke inzwischen gelöster, vertrauter und entspannter. Gemäss Bericht der Beiständin fanden am 22. Oktober 2017 und 19. November 2017 nochmals begleitete Besuchstage statt – mit positiven Rückmeldungen (KESB act. 141). Dann erfolgte offenbar der Abbruch der Kontakte (mit Ausnahme der beschriebenen Geschenkübergabe vom 22. August 2018). Die Begleitperson des KJBE äusserte sich am

11 / 15 9. September 2017 dahingehend, dass es so wirke, als wäre A._____ nicht auf die Anwesenheit der Mutter angewiesen. Es sei nun an der passenden Zeit, erneute Besuchstage ohne die Mutter durchzuführen. Hier stelle sich aber die Frage, wie weit die Kindsmutter mit der Situation umgehen könne und wieviel Wirkung respektive Einfluss die Mutter auf A._____ habe. Für Aussenstehende ist es aufgrund dieser Umstände nur schwer erklärlich, dass A._____ als damals rund vierjähriges Kind ohne äusseren Einfluss von einem Verhalten, welches Freude am Zusammensein mit dem Vater zum Ausdruck bringt, zu Reaktionen, welche völlige Ablehnung von Kontakten zum Vater zeigen, wechseln kann. Da, wie erwähnt, auf der Seite des Vaters plausible Gründe für die Auslösung derartiger Verhaltensweisen bei A._____ fehlen, ist von einem Sachverständigen zu klären, was die Ursache dieser Reaktionen ist. 9. Unter den gegebenen Umständen ist die Haltung der Kindsmutter, welche die Kontakte bis zum Schulantritt – also für rund zweieinhalb Jahre – aussetzen will, keine Option. Zunächst ist daran zu erinnern, dass Eltern und Kinder gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Dieses Recht steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es ist unübertragbar und unverzichtbar (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 273 ZGB). Aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sollte der Aufbau einer Beziehung zum nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil durch persönlichen Verkehr gefördert werden. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergebende Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hinzuweisen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Kind darf nicht negativ gegen den Besuchsberechtigten beeinflusst werden. Der sorgebzw. obhutsberechtigte Elternteil muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirken, psychologische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB und N 213 zu Art. 274 ZGB). Von herausragender Bedeutung für die Regelung und Durchführung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigneten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so

12 / 15 dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Nur wenn ein bereits urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ablehnt, ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). Im vorliegenden Fall ist A._____ mit ihren nunmehr fünf Jahren noch lange nicht urteilsfähig und dementsprechend ist es der Mutter im Rahmen der Erziehungstätigkeit ohne weiteres trotz allfälliger persönlicher Spannungen mit dem Kindsvater zuzumuten, A._____ positiv auf die Kontakte zum Vater einzustimmen und ihr unberechtigte Ängste zu nehmen. Da eine derartige Ermahnung an die Kindsmutter für sich allein in der vorliegenden Situation zweifellos zu wenig Wirkung zeigen würde, durfte die KESB eine weitergehende Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB erteilen. Dabei erscheint die angeordnete Familientherapie als durchaus geeignet und verhältnismässig, um die bestehenden Probleme einer Lösung zuzuführen, ohne dass es zu einer zu grossen Belastung für A._____ führt. Wie die KESB in ihrer E- Mail vom 21. August 2018 an den Kindsvater (KESB act. 162) und nach Rücksprache mit dem Therapeuten ausführte, geht es bei dieser sog. interventionsorientierten Therapie darum, mit den Eltern und dem Kind zielgerichtet zu arbeiten, um einerseits der ablehnenden Haltung von A._____ auf den Grund zu gehen und andererseits die Eltern zu befähigen, damit umzugehen. Dabei sind fachlich begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter vorgesehen. Als Resultat der Therapie werden die Fachpersonen eine fachliche Empfehlung zur geeigneten Form des künftigen persönlichen Verkehrs geben, welche Grundlage für allfällige neue allgemeine Regelungen sein können (im gleichen Sinne auch die Vernehmlassung der KESB vom 13. November 2018). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger Verzicht auf die (Versuche einer) Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und ihrem Vater verfrüht wäre. Vielmehr sind die Beteiligten mit der von der KESB erteilten Weisung ernsthaft gehalten, alles daran zu setzen, damit die Kontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter wieder aufgenommen werden können. Erst wenn auch die Bemühungen des Therapeuten G._____ erfolglos verlaufen bzw. am Widerstand von A._____ scheitern sollten, wäre im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB ein vorläufiger Verzicht auf Kontakte zum Vater in Erwägung zu ziehen. 10. Ungerechtfertigt ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Weisung sei "völlig unbestimmt". Wie eine interventionsorientierte Therapie im Grundsatz abzulaufen hat, wurde bereits ausgeführt. Den konkreten Verlauf bestimmt nach Massgabe der erzielten Fortschritte in erster Linie der Therapeut. Er legt nach ersten Gesprächen mit den Eltern fest, wann und in welcher Form das Kind selber in die Therapie einzubeziehen ist. Unter diesen Umständen konnte die KESB den Ablauf der Familientherapie gar nicht konkreter umschreiben.

13 / 15 11. Schliesslich ist der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegenzutreten, es sei schon jetzt absehbar, dass die angeordnete Therapie keinen Erfolg bringen würde, da A._____ sich weigern würde, die Therapiestunden wahrzunehmen (vgl. Beschwerde, Rz. 36). Wie bereits festgehalten wurde, blieb der KESB unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl und war es ihre gesetzliche Pflicht, sich weiter um die Umsetzung des Besuchsrechts des Vaters zu bemühen bzw. mit der erteilten Weisung zunächst zu versuchen, der Ursache der Weigerungshaltung von A._____ mit Hilfe von Fachleuten auf den Grund zu gehen. Wenn die Beschwerdeführerin nun bereits ankündigt, A._____ würde sich weigern, die Therapiestunden wahrzunehmen, so kommen Zweifel auf, ob die Mutter ihren – bereits erwähnten – Pflichten gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB nachzukommen gedenkt und A._____ erzieherisch positiv im Hinblick auf die künftigen Kontakte zum Vater beeinflusst. Zu kurz gegriffen ist dabei auch die Aussage, das Problem bestehe einzig zwischen A._____ und dem Kindsvater. In den Akten bestehen genügend Hinweise darauf, dass zwischen den Eltern von A._____ erhebliche Spannungen bestehen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Kinder derartige Konflikte spüren und sich allermeistens instinktiv auf die Seite des obhutsberechtigten Elternteils schlagen. Menschlich nachfühlbar ist sodann, dass es für den obhutsberechtigten Elternteil unter solchen Umständen grosse Überwindung braucht, eine positive Einstellung zu den Kontakten des Kindes zum anderen Elternteil aufzubauen bzw. das langfristige Kindswohl über die eigenen Interessen zu stellen. Die KESB hat daher richtigerweise erkannt, dass der Abbau der Spannungen zwischen den Elternteilen letztlich dem Kindswohl dient und nur über diesen Weg Kontakte des Kindes zum Vater möglich sind. In der Familientherapie wird deshalb zunächst deren Problem anzusprechen sein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. a) oder wenn die Perso-

14 / 15 nen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Am 20. Februar 2019 reichte Rechtsanwältin Dr. Brenner eine Bestätigung der Stadt Chur ein, wonach X._____ für sich und ihre zwei Kinder wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht. Unter diesen Umständen verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Rechtswohltat gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verweigert werden kann, wenn das Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Wie den diesbezüglichen Erwägungen im vorliegenden Entscheid entnommen werden kann, war die Beschwerde unter den gegebenen Umständen aussichtslos. Sie kann aber noch nicht als geradezu mutwillig oder trölerisch bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin wird aber darauf hingewiesen, dass dies bei einer nächsten, ähnlich gelagerten Beschwerde anders beurteilt werden könnte.

15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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