Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.11.2018 ZK1 2018 132

5 novembre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,495 parole·~17 min·3

Riassunto

interventionsorientierte Familientherapie | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Ref.: Chur, 05. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 132 12. Dezember 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Kollegger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 04. September 2018, mitgeteilt am 12. September 2018, in Sachen der Y._____, und gegen Z._____, Beschwerdegegner, betreffend interventionsorientierte Familientherapie, hat sich ergeben:

2 / 11 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 2004, ist die Tochter von X._____ und Z._____. Die Eltern sind unverheiratet und leben getrennt. Y._____ wohnt bei der Mutter, welche das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter innehat. B. Bis zum 23. Juli 2013 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) während rund zwei Jahren, ob Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden müssen, um den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und der Tochter sicherzustellen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 informierte die KESB die Eltern indessen über den Abschluss des Abklärungsverfahrens und führte aus, dass sich eine behördliche Massnahme nicht aufdränge (act. 16 und 17 KESB). C. Am 14. Mai 2018 meldete sich die Mutter telefonisch bei der KESB und führte aus, dass Y._____ kein Interesse mehr habe, ihren Vater zu besuchen. Da sie selber auch nicht wolle, dass Y._____ ihren Vater besucht und dieser gedroht habe, dass er sich an die KESB wenden würde, habe sie nun selber den Kontakt zur KESB hergestellt (act. 21 KESB). D. Die KESB teilte den Eltern sodann am 15. Mai 2018 die Eröffnung eines neuen Abklärungsverfahrens mit (act. 22 und 23 KESB). E. In der Folge verfügte die KESB mit Entscheid vom 04. September 2018, mitgeteilt am 12. September 2018, was folgt: 1. Betreffend persönlichem Verkehr zwischen Y._____ und Z._____ wird folgendes verfügt: a. Y._____, X._____ (Mutter) und Z._____ (Vater) wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB), sich im Sinne der Erwägungen aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer interventionsorientierten Familientherapie durch lic. phil. A._____ (Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden) zu beteiligen. b. lic. phil. A._____ ist aufgefordert, der KESB umgehend zu melden, wenn eine Anpassung der Weisung als nötig erachtet wird. c. lic. phil. A._____ wird ersucht, der KESB einen Bericht mit Empfehlungen zur weiteren Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und Z._____ einzureichen, sobald die Grundlagen hierzu erarbeitet wurden, spätestens jedoch per Ende Juni 2019. 2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Erlass Weisung werden auf Fr. 500.— festgesetzt.

3 / 11 b. Diese Kosten werden den Eltern von Y._____ je zur Hälfte auferlegt. c. X._____ und Z._____ haben je einzeln Fr. 250.— innert 30 Tagen zu bezahlen. F. Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 26. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. G. Mit Schreiben vom 27. September 2018 wurden Kopien der Beschwerdeschrift an die KESB und an Z._____ zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Akten und der Beschwerdeantworten gesetzt. H. Die Beschwerdeantwort der KESB vom 12. Oktober 2018 enthielt darauf – unter Beilage der vorinstanzlichen Verfahrensakten – das folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. I. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 äusserte sich Z._____ zum Ganzen, ohne ein Rechtsbegehren erkennen zu lassen. J. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 wurde X._____ gestützt auf Art. 97 ZPO über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kin-

4 / 11 desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 04. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 12. September 2018 mitgeteilt, sodass die Beschwerde mit Poststempel vom 25. September 2018 fristgerecht eingereicht wurde. 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt der Beschwerdeschrift vom 09. August 2018 ein eigentliches Rechtsbegehren (vgl. act. A.1). Aus dem Kontext ist jedoch sinngemäss das Begehren um Aufhebung des Entscheids ersichtlich, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, wobei auch für das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, von diesem Entscheid abzuweichen. 3. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip

5 / 11 der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 4. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 5. Die Vorinstanz stellte fest, dass der persönliche Verkehr zwischen Y._____ und dem Vater in einem Unterhalts- und Betreuungsvertrag geregelt sei (act. E.1 KESB). Obwohl in den Akten kein derartiger Vertrag liegt, ist unbestritten, dass ein solcher besteht und dem Vater ein Besuchsrecht zusteht. Da seit rund zwei Jahren kein Kontakt mehr zwischen Y._____ und ihrem Vater besteht, erwog die Vorinstanz, dass eine interventionsorientierte Familientherapie helfen würde, einem langfristigen Kontaktabbruch zwischen dem Vater und Y._____ entgegenzuwirken. Gestützt auf Art. 273 ZGB verfügte die KESB die Weisung an alle Beteiligten, sich aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer interventionsorientierten Familientherapie zu beteiligen. Die Mutter bringt vor dem Kantonsgericht nun im Wesentlichen vor, von der Weisung zu einer Familientherapie müsse abgesehen werden, da dies gegen den Willen der Tochter geschehe. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die verfügte Weisung gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB gegeben sind. 6.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Der persönliche Verkehr gemäss dieser Bestim-

6 / 11 mung ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und ist nicht nur in Trennungs- und Scheidungssituationen verheirateter Eltern, sondern auch bei nicht verheirateten Eltern anwendbar (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 273 ZGB). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Regelung des persönlichen Kontakts zwischen den Eltern und dem Kind, wenn sich dieser sich nicht schon unmittelbar aus dem Lebensalltag ergibt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., Bern 2018, Rz. 17.129). Für die Beurteilung des "angemessenen" persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB bildet in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls das Kindeswohl oberste Richtschnur (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Der Begriff des Kindeswohls (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB) entzieht sich zwar einer genauen Definition, er kann aber umschrieben werden als "für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes günstigste Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen" (Harry Dettenborn, zitiert von Linus Cantieni/Rolf Vetterli, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB], 2. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 301 ZGB). Als Kernbereich des Kindeswohls kann die "körperliche, geistige und sittliche Entfaltung" im Sinne von Art. 302 Abs. 1 ZGB beschrieben werden (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 301 ZGB). Ein angemessener regelmässiger Kontakt mit den wichtigsten Bezugspersonen ist für die persönliche Entfaltung eines Kindes zentral (Diana Wider/Daniel Pfister- Wiederkehr, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 723). Es liegt entsprechend auf der Hand, dass der Umgang des Kindes auch mit dem nicht sorgeberechtigten Vater in verschiedener Hinsicht dem Kindeswohl dient. So kann ein Kind durch den abwechselnden Kontakt zu beiden Elternteilen etwa erfahren, dass es nicht seine Schuld ist, dass sich die Eltern nicht vertragen, oder es kann sich mit beiden Geschlechterrollen auseinandersetzen. Ebenfalls kann es das Bild, welches sich das Kind vom abwesenden Vater macht, mit der Realität vergleichen (vgl. dazu Rolf Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, in: FamPra.ch 2009, S. 23. ff.). 6.2. Der Inhaber der elterlichen Sorge ist in dieser Hinsicht verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem berechtigten Elternteil zu ermögli-

7 / 11 chen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.134; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 273 ZGB). Das Kind und der Elternteil, der die elterliche Sorge nicht innehat, sind derweil sowohl berechtigt als auch verpflichtet, den persönlichen Verkehr wahrzunehmen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O.). Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Dazu gehört auch, dass der Inhaber der elterlichen Sorge das Kind nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen darf, sondern im Rahmen der Erziehung sogar auf das Kind einwirken soll mit dem Ziel, psychologische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 274 ZGB mit Hinweisen). Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die KESB die Eltern oder das Kind ermahnen oder Weisungen erteilen, wenn sich die Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn dies aus anderen Gründen geboten ist. Diese Kompetenz der KESB entspricht der ebenfalls in Art. 307 Abs. 3 ZGB statuierten Befugnis (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 22 zu Art. 273 ZGB). Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Massnahme verhältnismässig sein, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann dahingehend konkretisiert werden, dass Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität) und dass nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Proportionalität). Zudem ist eine Massnahme nur anzuordnen, um die elterlichen Bemühungen zu ergänzen, nicht aber um sie zu ersetzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5_A_932/2012 vom 05. März 2013 E. 5.1; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). Im Folgenden gilt es, diese Voraussetzungen zu prüfen. 6.3. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Umsetzung der von den Eltern vertraglich vereinbarten minimalen Kontakte nicht funktionierte. Auch nimmt sie Bezug auf Y._____ Aussagen, wonach die Besuche beim Vater jeweils langweilig gewesen seien und er nie etwas mit ihr unternommen habe. Während der letzten zwei bis drei Jahre habe er kein Interesse an ihr gezeigt, deswegen wolle sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Die Hintergründe der ablehnenden Haltung von Y._____ gegenüber dem Vater seien jedoch unklar. Die KESB erwog auch, dass kein einschneidendes Ereignis bei einem Kontakt mit dem Vater bekannt sei. Der Vater würde bei der Klärung der Widerstände und der Wiederaufnahme von Kontakten im therapeutischen Rahmen gerne mitarbeiten, während

8 / 11 die Tochter und die Mutter eine ablehnende Haltung eingenommen hätten (act. A.1). 6.4. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten lassen sich diese Feststellungen durchwegs nachvollziehen. Im Gespräch vom 17. Mai 2018 sagte die Tochter, sie wolle nicht einmal Kontakt zu ihrem Vater und dann wieder keinen; lieber hätte sie überhaupt keinen Kontakt mehr. Zudem habe sie kein Interesse, ihren Vater bei seiner neuen Frau und deren Tochter zu besuchen (act. 24 KESB). Der Vater äusserte sich im Gespräch vom 24. Mai 2018 dahingehend, dass er immer habe betteln müssen, dass Y._____ zu ihm komme, er dann aber wütend geworden sei und sich deswegen nicht mehr gemeldet habe, was er heute als Fehler einsehe. Er sei aber kein schlechter oder böser Vater und würde alles für Y._____ machen. Ausserdem sehe er ein, dass es nach zwei Jahren Kontaktabbruch eine behutsame Anbahnung des Kontakts brauche. Er wäre aber bereit, am Anfang nur kurze Treffen in Anwesenheit einer Drittperson zu vereinbaren (act. 25 KESB). Die Mutter gab im Gespräch vom 29. Mai 2018 zu erkennen, dass die Tochter grundsätzlich bereit für ein Treffen mit dem Vater zusammen mit einer Drittperson wäre, allerdings den Vater nicht vermisse und kein Interesse mehr an ihm habe. Der Vater habe sich nämlich nie für die Tochter interessiert, habe kein Einfühlungsvermögen für das Kind und ihr nur immer Vorwürfe gemacht, weswegen Y._____ jetzt genug vom Vater habe (act. 26 KESB). Im Gespräch vom 14. August 2018 sollten die Eltern zusammen mit der Tochter erscheinen. Als Y._____ nicht auftauchte, antwortete die Mutter, dass sie sich verspäten würde, da sie noch beim Zahnarzt sei. Im Laufe des Gesprächs stellte sich jedoch heraus, dass Y._____ sich von Anfang an geweigert hatte zu kommen und die Mutter ihr gedroht hatte, dass sie die Polizei einschalten würde, wenn sie nicht komme (act. 35 KESB). Per Telefon teilte der Vater der KESB am 17. August 2018 mit, er sei bei Y._____ vorbeigegangen und habe sie ganz kurz sehen können. Sie hätten vereinbart, dass sie per SMS den nächsten Besuchstermin festlegen würden (act. 37 KESB). Im Telefonat vom 23. August 2018 teilte der Vater mit, Y._____ reagiere nicht mehr auf seine Nachrichten (act. 39 KESB). Mit Erklärung vom 30. August 2018 zeigte sich der Vater darauf mit einer Weisung betreffend die interventionsorientierte Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp GR) einverstanden (act. 45 KESB). Anlässlich der Behördensitzung vom 04. September 2018, an der nur die Mutter erschien, erläuterte diese, dass Y._____ seit Neustem von sich aus mehr Kontakt mit dem Vater wolle. Sie vermutete auch, dass dies mit der Arbeit der KESB zusammenhängen würde, erklärte sich aber nicht mit einer engen Zusammenarbeit mit einer professionellen Person einverstanden (act. 49 KESB).

9 / 11 6.5. In der Beschwerdeschrift vom 26. September 2018 bringt die Mutter zusätzlich vor, dass die Beziehung zum Vater auch für sie nicht einfach gewesen sei. Die Problematik habe bereits vor der Geburt von Y._____ angefangen, da sie erst während der Schwangerschaft erfahren habe, dass der Vater noch verheiratet gewesen sei. Zuerst hätten sie trotzdem versucht zusammenzuleben, nach ungefähr einem Jahr sei es dann aber zur Trennung gekommen. Danach sei der Vater eine Zeit lang abends vorbei gekommen, es habe sich aber schon damals gezeigt, dass zwischen Vater und Tochter keine grosse Bindung bestehe. Die Tochter habe von sich aus nie nach ihrem Vater gefragt. Der Vater habe auch einen Konflikt mit seiner Tochter aus der anderen Ehe gehabt und habe gesagt, dass diese für ihn gestorben sei. Y._____ fühle sich beim Vater mit seiner derzeitigen Ehefrau und deren Tochter unwohl und auch der Druck des Vaters vor dem Kontaktabbruch sei Grund für den Widerwillen der Tochter. In den zwei Jahren nach dem Kontaktabbruch habe sie die Tochter wesentlich entspannter und fröhlicher erlebt, weswegen sie die Entscheidung der Tochter akzeptiere. Die Tochter lehne eine Familientherapie klar ab, sage aber auch, dass sie es nicht ausschliesse, zu einem späteren Zeitpunkt von sich aus wieder Kontakt mit dem Vater aufzubauen. Entgegen dem Willen der Tochter eine Therapie durchzuführen, würde aber das Kindeswohl beeinträchtigen (act. A.1). 6.6. Die Akten der Vorinstanz ergeben somit ein klares Bild, welches vom Inhalt der Beschwerde bestätigt wird. Mit eher vorgeschobenen Gründen will die Tochter keinen Kontakt zum Vater und die Mutter unterstützt sie dabei mit Argumenten, die zum grössten Teil weit zurückliegen und teilweise das Verhältnis zwischen dem Vater und der Mutter oder zwischen dem Vater und seiner anderen Tochter betreffen. Auch wenn die Mutter sich wiederholt auf den Standpunkt setzt, dass sie nur den Willen der Tochter akzeptieren würde, ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre, ist nicht auszuschliessen, dass sie mit ihrer passiven Haltung sogar das Verhältnis des Kindes zum Vater beeinträchtigt. Im Rahmen der Erziehung müsste die Mutter nämlich eine möglichst positive Einstellung einnehmen, was den Kontakt der Tochter zum Vater betrifft. Trotz des Umstands, dass der Vater in der Vergangenheit wohl zu viel Druck auf Y._____ ausübte und laut seinen eigenen Aussagen mit dem Kontaktabbruch vor rund zwei Jahren einen Fehler begangen hat, ist eine gewisse Bereitschaft der Tochter zu erkennen, den Kontakt zum Vater nicht vollends zu verlieren. Die Aussage der Tochter, sie wolle lieber keinen Kontakt mit ihrem Vater als unregelmässigen, lässt nämlich eher auf eine Trotzreaktion schliessen, als auf einen klaren Willen, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. In dieser Hinsicht ist auch zu erwähnen, dass der Kindeswille ohnehin nicht mit

10 / 11 dem Kindeswohl gleichgestellt werden darf (vgl. Rolf Vetterli, a.a.O., S. 24. f.). Selbstverständlich ist eine Massnahme nicht gegen den Kindeswillen anzuordnen, wenn das urteilsfähige Kind den Verkehr mit guten Gründen standhaft ablehnt (Diana Wider/Daniel Pfister-Wiederkehr, a.a.O., Rz. 762). Dies ist wie eben beschrieben nicht der Fall. Im Übrigen kann die verfügte Massnahme auch als verhältnismässig angesehen werden. Schliesslich dient die interventionsorientierte Familientherapie gerade dazu, Probleme wie das Vorliegende zu überwinden. Die KESB hat sich lange zurückgehalten, indem sie ein rund zwei Jahre dauerndes Abklärungsverfahren ohne Massnahme abgeschlossen hatte. Da die Eltern mit der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs zumindest in den letzten zwei Jahren offensichtlich überfordert waren, würde eine blosse Mahnung i.S.v. Art. 273 Abs. 2 ZGB indessen nicht zum gewünschten Erfolg führen. Wie die KESB richtig ausführte, kann die Mitwirkung von Y._____ an der interventionsorientierten Familientherapie trotz ihres derzeitigen Widerstands als zumutbar erachtet werden, da diese in erster Linie auf die Klärung der Situation und auf die mögliche Haltungsänderung zielt. 6.7. Zusammenfassend erweist sich die Weisung zur Beteiligung an einer interventionsorientierten Familientherapie als verhältnismässig, den im Kindeswohl stehenden persönlichen Verkehr zwischen Y._____ und ihrem Vater sicherzustellen. 7. Der Entscheid der KESB vom 04. September 2018, mitgeteilt am 12. September 2018 erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Da die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Kantonsgericht gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 9. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag vollständig unterliegen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2018 132 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.11.2018 ZK1 2018 132 — Swissrulings