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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.09.2018 ZK1 2018 120

18 settembre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,893 parole·~14 min·3

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 120 08. Oktober 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuar ad hoc Kollegger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit ärztlicher Einweisung vom 06. September 2018 wurde X._____, geboren am _____ 1985, zur Behandlung in der Akutpsychiatrie der D._____ fürsorgerisch untergebracht (act. 5.2). B. Am 07. September 2018 reichte X._____ dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. 1). Nebst der Beschwerde, welche am 10. September 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden einging, enthielt dieses Schreiben einen weiteren undatierter Brief von X._____, welcher lediglich den Satz enthielt, er möchte Anklage erheben gegen seinen Vater A._____ (act. 01.1). C. Darauf wurden die D._____ am 11. September 2018 vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden um einen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____ ersucht (act. 3). D. Am 13. September 2018 ging dem Kantonsgericht von Graubünden die ersuchte Stellungnahme der D._____ per IncaMail ein, nach welcher die Unterbringung auf der geschlossenen Station weiter medizinisch indiziert sei (act. 5). E. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde X._____ zur Verhandlung am 18. September 2018 vorgeladen (act. 7). F. Ebenfalls am 13. September 2018 wurde dipl. med. B._____ mit prozessleitender Verfügung beauftragt, bis am 17. September 2018 ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand von X._____ und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu erstellen. G. Am 17. September 2018 wurde das Gutachten vom 16. September 2018 von dipl. med. B._____, zusammen mit der Kostennote, dem Kantonsgericht von Graubünden erstattet. H. Am 18. September 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 18. September 2018 (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durchgeführten Urteilsberatung wurde das vorzeitige Dispositiv den Psychiatrischen Diensten Graubünden, auch zur Kenntnisgabe an X._____ sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) zugestellt.

Seite 3 — 10 I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine betroffene Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Zuständig ist in solchen Angelegenheiten gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 07. September, welches sich gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung vom 06. September 2018 richtet, ist die formgerechte Beschwerde somit fristgerecht eingereicht worden. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi-

Seite 4 — 10 gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem am 17. September 2018 eingereichten Kurzgutachten von dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 14. September 2018 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 4. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er das zusätzlich zur Beschwerdeschrift geschriebene Dokument, wonach er gegen seinen Vater "Anklage erheben" wolle, nicht als Strafanzeige zu verstehen sei, sondern sich wie die Beschwerdeschrift gegen die fürsorgerische Unterbringung richte. Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese behördliche Massnahme gegeben sind, ansonsten der Beschwerdeführer zu entlassen ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 5.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich

Seite 5 — 10 aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 5.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihm eine Schizophrenie diagnostiziert wurde, was aber nur aufgrund des Selbstmordversuchs im Jahr 2011 geschehen sei, mit der Diagnose sei er indessen nicht einverstanden. Diese Selbsteinschätzung kann vorliegend nur als Ausdruck einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gewertet werden, da aus der Stellungnahme der D._____ hervorgeht, dass X._____ den Psychiatrischen Diensten schon seit 2014 mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bekannt ist (act. 5). Diese Diagnose lässt sich auch aus der ärztlichen Einweisungsverfügung (act. 5.2) und dem Eintrittsstatus vom 06. September 2018 entnehmen (act.5.1). Dipl. med. B._____ kommt in seinem Kurzgutachten vom 16. September 2018 ebenfalls zum Schluss, dass die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F.20.0) anamnestisch nachvollziehbar und gegeben sind (act.8). Insofern ist an der Diagnose einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht zu zweifeln. 5.2.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs we-

Seite 6 — 10 sentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 5.2.3. Dr. med. E._____ verfügte die fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, trotz bekannter Schizophrenie, die Therapie seit dem 28. Juni 2018 verweigert habe. Seit zwei Wochen gäbe es eine zunehmende Dekompensation und er sage, die Mutter wolle, dass er Suizid begehe. Er wisse nicht, wo sein Auto parkiert sei und er meine, einen "Chip" im Kopf zu haben. Sowohl die Mutter als auch der Arbeitgeber hätten am

Seite 7 — 10 5./6. September 2018 die Meldung gemacht, dass X._____ abwesend und in einer eigenen Welt sei. Auch habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er verfolgt und vom Militär und Kindern geplagt werde. Nachdem er aus dem Wartezimmer geflohen sei, sei er von der Fahndung zuhause aufgegriffen worden, wo er sich kurz gewehrt habe. Der Beschwerdeführer sei ruhig, zeitlich teilweise orientiert, örtlich orientiert und zeige eine akute Selbstgefährdung (act. 5.2). Dem Eintrittsstatus der D._____ vom 06. September 2018 lässt sich entnehmen, dass X._____ in seinen wagen Auskünften erwähnte, dass er seit zwei Monaten von "Buben" geplagt worden sei, welche mit Strahlen sein Gehör zerstören könnten. Er könne zwar noch aus dem Haus gehen, aber mit dem Schlafen habe er Mühe. Er höre Roboterstimmen, die ihm sagen würden, was er sagen solle und was nicht. Der Beschwerdeführer habe zudem vermutet, dass er untergebracht worden sei, damit er eine Spritze bekomme, damit seine Freundin, die in plage, verschwinde, ohne weiter auf die Freundin eingehen zu wollen. Auf die Frage, wieso er die Spritze nicht mehr genommen habe, antwortete er, dass er sich momentan gut genug fühle und die Spritze nicht mehr brauche. Die D._____ erkannten bei X._____ keinen auffälligen Somatostatus, betreffend den Psychostatus wurden die Schilderungen von X._____ als Wahnvorstellungen bewertet. Daneben sei dieser unter anderem formalgedanklich verlangsamt, affektflach, distanziert und misstrauisch. Jedoch zeige er kein fremdgefährdendes Verhalten, insbesondere verneine er glaubhaft Suizidalität (act. 5.1). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2018 reichte die Begleitung von X._____ ein Verlaufsblatt vom 14. September 2018 (act. 9) und eine Stellungnahme der Pflege vom gleichen Tag (act. 9.1) ein. In diesen beiden Dokumenten ist zu lesen, dass X._____ aufgrund plagender Stimmen zu Hause ein Sofa zerschnitten habe. Da er zudem schon einmal vergessen habe, wo er sein Auto abgestellt hätte, sei ausserhalb des stationären Rahmens eine Selbst- oder Fremdgefährdung "aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht und Autofahren" gegeben (Verlaufsblatt) bzw. wegen "Autofahren im psychotischen Zustandsbild bei fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungseinsicht" nicht auszuschliessen (Stellungnahme Pflege). Aus dem Kurzgutachten vom 16. September 2018 geht hervor, dass X._____ anlässlich des Gesprächs mit dipl. med. B._____ sämtliche psychotischen Symptome von sich gewiesen hat, und behauptete, dass dies von seinen Eltern erfunden worden sei. Ausserdem wirkte er in diesem Gespräch bedroht. Angesprochen auf das zerschnittene Sofa, meinte X._____, er sei eben wütend gewesen. Auf die Frage, ober er dieses Verhalten normal finde, antwortete er mit der Gegenfrage, was denn normal sei, und meinte, er fände es jedenfalls nicht so schlimm. Eine Eigengefährdung wies X._____ klar und glaubwürdig zurück. In der Folge dieses Gesprächs und aufgrund der weite-

Seite 8 — 10 ren Erfahrungswerte wurde ein Psychostatus von X._____ erfasst, welcher drei der Symptome nach der AMDP-Bewertung mit schwer (Misstrauen, Mangel an Krankheitsgefühl, Mangel an Krankheitseinsicht), eines mit mittel (antriebsarm) und vier mit leicht (Ratlosigkeit, Ambivalenz, sozialer Rückzug, Ablehnung der Behandlung) auflistete. Der Kurzbericht enthielt schliesslich die Aussage, dass eine Auseinandersetzung mit der Diagnose und eine adäquate medikamentöse Behandlung zwingend notwendig seien, ansonsten in einem psychotisch wahnhaften Schub die Gefahr einer Fremdaggression bestehe. 5.2.4. Vor diesem Hintergrund erscheint eine medikamentöse Behandlung durchaus notwendig, um den in der Vergangenheit erlebten psychotischen wahnhaften Schüben entgegenzuwirken. Ob die medikamentöse Behandlung ausserhalb der Klinik sichergestellt werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, allerdings spielt dies im Vorliegenden keine Rolle, da die fürsorgerische Unterbringung aufgrund folgender Erwägungen aufzuheben ist. 5.2.5 In Anbetracht der Umstände ist es anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig, entgegen seiner Ansicht, auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Auch ist es höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nach seiner Entlassung absetzen wird und sich sein Zustand wieder verschlechtert. Zu bedenken ist jedoch, dass es genau zur selben Problematik kommen wird, wenn der Beschwerdeführer noch einige Wochen in der Klinik zurückbehalten wird, denn auch dann ist aufgrund seiner festen Überzeugung, was die Diagnose Schizophrenie und die Medikamenteneinnahme betrifft, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikation auch in diesem Fall nach seiner Entlassung einstellen wird und sein Zustand sich früher oder später verschlechtert. Es ist also fraglich, ob eine Verlängerung des Klinikaufenthaltes zu einer stabilen Verbesserung der späteren Situation führt und die Drehtürproblematik verhindert werden kann, oder ob damit die ganze Problematik einfach um einige Wochen aufgeschoben wird. Unter diesen Umständen erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung als unverhältnismässig, zumal eine Eigengefährdung nicht anzunehmen ist und für eine Drittgefährdung zurzeit keine konkreten Anhaltspunkte sprechen. Gleichwohl ist zu erhoffen, dass der Beschwerdeführer seine ambulante Behandlung bei Dr. med. C._____ weiterführt und allenfalls im Rahmen dieser zu einer Krankheitseinsicht gelangt. Zudem wird die KESB aufgefordert, eine Massnahme zur Sicherung der Medikamenteneinnahme zu prüfen. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt

Seite 9 — 10 sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand besteht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, welche derzeit weder eine konkrete Selbst- noch Fremdgefährdung ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Waldhaus vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die D._____ werden angewiesen, X._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer zugesichert hat, nach der Entlassung aus der Klinik Waldhaus die ambulante Behandlung bei Dr. med. C._____ weiterzuführen. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird aufgefordert, eine Massnahme zur Sicherung der Medikamenteneinnahme, unter Bezugnahme auf das Kurzgutachten vom 16. September 2018, zu prüfen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (Gerichtsgebühr CHF 1'500.00; Gutachterkosten CHF 1'125.00), verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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