Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 41 Entscheid vom 18. März 2019 Referenz ZK1 18 112 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Lenz, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans in Sachen der Y._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 19.07.2018, mitgeteilt am 25.07.2018 Mitteilung 21. März 2019
2 / 41 I. Sachverhalt A. X._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Vater) sind die unverheirateten und nicht zusammenlebenden Eltern der am 7. Februar 2011 geborenen Y._____. Y._____ lebte bis zum Zeitpunkt ihrer behördlichen Unterbringung bei ihrer Mutter, welche die alleinige Obhut über ihre Tochter hatte. B. Nachdem es zu Problemen bei der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts gekommen war, wandte sich der Vater am 4. Januar 2014 an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) und bat um Durchsetzung des Besuchsrechts (KESB act. 3) gemäss Unterhaltsvertrag vom 28. Juni 2011. Die Eltern konnten sich am 22. Januar 2014 mit Hilfe der KESB Nordbünden einigen und erklärten sich einverstanden, dass die Besuche zwischen Vater und Tochter künftig durch die Fachstelle für familienergänzende und familienunterstützende Angebote im Kanton Graubünden (nachfolgend KJBE) begleitet werden sollen (KESB act. 6). C. Der Vater informierte die KESB Nordbünden am 31. Januar 2014 telefonisch, dass sich die Mutter weiterhin weigere, die Anmeldung für die begleiteten Besuchstage zu unterschreiben. Sie werfe ihm vor, er sei psychisch krank und missbrauche ihre Tochter Y._____ sowie ihre anderen beiden Töchter sexuell. Er wolle sich anwaltlich vertreten lassen (KESB act. 8). Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 zeigte lic. iur. Guido Ranzi der Mutter an, dass der Vater ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Der Rechtsanwalt forderte die Mutter darin auf, sich den begleiteten Besuchstagen nicht zu widersetzen und ehrverletzende Aussagen dem Vater gegenüber zurückzunehmen bzw. künftig zu unterlassen (KESB act. 10). Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 informierten die Psychiatrischen Dienste Graubünden den Rechtsanwalt des Vaters, lic. iur. Guido Ranzi, dass beim Vater in der Vergangenheit eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei, er indessen zu diesem Zeitpunkt keine typischen Symptome aufweise. Es sei bei diesem von keiner akuten Eigen- oder Fremdgefährdung auszugehen, sondern im Gegenteil von einer fürsorglichen, natürlichen väterlichen Haltung seiner Tochter gegenüber (KESB act. 27). D. Der Vater erklärte sich am 21. Februar 2014 mit der Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Bereich des persönlichen Verkehrs einverstanden. Die Mutter lehnte eine solche ab und wünschte eine persönliche Vorsprache bei der KESB Nordbünden (KESB act. 18).
3 / 41 E. Da die Durchsetzung der begleiteten Besuchstage aufgrund des misstrauischen Verhaltens der Mutter auch im März 2014 schwierig war (KESB act. 29 und 40), errichtete die KESB Nordbünden mit ihrem Entscheid vom 25. März 2014 eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB) für Y._____ und ernannte B._____ zur Beiständin. Im Weiteren erteilte die KESB Nordbünden den Eltern die Weisung, während dreier Monate alle zwei Wochen (alternierend Samstag oder Sonntag) bzw. mindestens 6 Mal die begleiteten Besuchstage der KJBE gemäss deren Daten verbindlich wahrzunehmen (KESB act. 48). Die Mutter weigerte sich in der Folge weiterhin, die begleiteten Besuchstage wahrzunehmen (KESB act. 52 ff. sowie KESB act. 69 ff.), unter anderem deshalb, weil die Mutter glaubte, der Vater sei aufgrund seiner Pädophilie eine Gefahr für Y._____ (KESB act. 62). F. Der Vater informierte die KESB Nordbünden am 16. Mai 2014 telefonisch, dass er gegen die Mutter Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht habe, da diese Lügen (pädophile Neigungen, sexuelle Belästigung ihrer älteren beiden Töchter etc.) über ihn erzähle (KESB act. 84). Gleichentags teilte Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran der KESB Nordbünden mit, dass die Mutter ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und er gegen den Vater Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind einreichen werde (KESB act. 87). G. Mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ordnete die KESB Nordbünden für Y._____ eine Vertretung für das Verfahren betreffend Anordnungen über den persönlichen Verkehr an und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. C._____ als Beiständin (KESB act. 96). H.a. Die Mutter liess am 9. Juli 2014 die Einstellung der begleiteten Besuchstage während des hängigen Strafverfahrens gegen den Vater beantragen, während der Vater an der Durchsetzung derselben festhielt (KESB act. 117). H.b. Die KESB Nordbünden hob mit Entscheid vom 9. Juli 2014 die Weisung an die Eltern betreffend Wahrnehmung begleiteter Besuchstage gemäss ihrem Entscheid vom 25. März 2014 auf, da die Mutter die begleiteten Besuchstage ohnehin nicht wahrnehme (KESB act. 120 E. 1). Gleichzeitig beauftragte sie die Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend kjp) mit der Ausarbeitung eines interventionsorientierten Gutachtens (Teil I und Teil II) über Y._____ gemäss einem Fragenkatalog, wobei sie die Eltern zur Mitwirkung anwies (KESB act. 120). I. Das interventionsorientierte Gutachten der kjp vom 22. September 2014 (Teil I) ging von einer Kindeswohlgefährdung aus, wobei die Ursachen hierfür viel-
4 / 41 fältig sein könnten und zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilbar seien. Zudem ergäben sich Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter. Die kjp schloss auf einen dringenden Handlungsbedarf und empfahl eine Fremdplatzierung von Y._____, bis die Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter geklärt sei (KESB act. 133). In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 10. Oktober 2014 wehrte sich der Vater erneut gegen die Pädophilievorwürfe, welche die Mutter anlässlich der Mitwirkung beim Gutachten schilderte. Zudem sei das Gutachten in Bezug auf das Besuchsrecht unvollständig, da ein verbindlicher Plan vorzulegen sei, wann, wie oft und wo die Kontakte von Y._____ mit dem Vater stattfinden können. Schliesslich beantragte der Vater die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge über Y._____, eventualiter die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn (KESB act. 143). Die Kindesvertreterin, lic. iur. C._____, beantragte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 29. Oktober 2014, es sei die Erziehungsfähigkeit der Mutter vertieft abzuklären und eine engmaschige sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Eventualiter sei der Mutter die elterliche Obhut über ihre Tochter zwecks Abklärung ihrer Erziehungsfähigkeit zu entziehen und Y._____ in einer Pflegefamilie zu platzieren (KESB act. 147). Die Mutter beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2014, es sei bei der kjp ein neues interventionsorientiertes Gutachten in Auftrag zu geben, wobei andere Fachpersonen der kjp mit der Ausarbeitung zu betrauen seien. Von einer Fremdplatzierung von Y._____ bei einer Pflegefamilie während der Zeit der vertieften Abklärungen ihrer Erziehungsfähigkeit sei abzusehen und es sei im Sinne einer milderen Kindesschutzmassnahme eine Sozialbegleitung (inkl. Fachcoaching) anzuordnen. Der väterliche Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei abzuweisen und Y._____ solle unverändert der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter unterstellt bleiben (KESB act. 152). J. Mit Schreiben vom 27. November 2014 liess der Rechtsvertreter des Vaters der KESB Nordbünden die Ergebnisse des Drogentests betreffend den Zeitraum vom November 2014 bis Juni 2014 zukommen, welche allesamt negativ waren (KESB act. 157.2). Am 8. Dezember 2014 liess lic. iur. Bruno Fitzi, Staatsanwalt im gegen den Vater hängigen Strafverfahren wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der KESB Nordbünden unter anderem ein Kurzgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden betreffend Körperverletzung von Y._____ vom 25. Juni 2014 zukommen (KESB act. 159). Darin hielt der unterzeichnete Arzt fest, dass nach der Untersuchung von Y._____ ein vormaliges Einführen eines Gegenstandes oder eines Körperteiles, welches zu tieferreichenden Verletzungen des Hymenalsaumes geführt habe, ausgeschlossen
5 / 41 werden könne. Nicht grundsätzlich auszuschliessen sei aber eine Berührung oder Manipulation des Scheideneingangs (KESB act. 159.1). K. Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 beauftragte die KESB Nordbünden D._____ der kjp mit der Weiterführung des interventionsorientierten Gutachtens (Teile I und II). Im Weiteren sistierte die KESB Nordbünden das Recht auf persönlichen Verkehr des Vaters gemäss Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 20. Juni 2011 und schob den Entscheid über den Antrag des Vaters betreffend die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf. Schliesslich erteilte die KESB Nordbünden der Mutter verschiedene Weisungen, insbesondere aktiv an der Weiterführung des interventionsorientierten Gutachtens mitzuwirken und Y._____ regelmässig (mindestens drei Tage pro Woche) ganztags in einer Kinderkrippe betreuen zu lassen (KESB act. 181). L. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Juni 2015 wurde das Verfahren gegen den Vater wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen Verdachts der Schändung mangels rechtsgenügender Beweise eingestellt (KESB act. 187.1). M.a. Am 29. Juni 2015 erging der Ergebnisbericht (Teil II) der interventionsorientierten Begutachtung der kjp. Die zuständigen Gutachter machten, wie bereits im ersten Bericht der kjp vom 22. September 2014 (KESB act. 133) Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter aus. Im Hinblick auf die begleiteten Besuchstage zwischen Vater und Tochter konnten sie keine Gefährdung von Y._____ feststellen. Sie empfahlen, im Rahmen der Interventionsphase auf begleitete Besuche zwischen Y._____ und ihrem Vater hinzuarbeiten und zudem die Ängste der Mutter mit dieser zu besprechen sowie Verständnis für die Bedeutung der begleiteten Vater-Tochter-Kontakte zu erarbeiten (KESB act. 188). Die Eltern nahmen am 9. bzw. 16. November 2015 zu der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie zum Gutachten der kjp vom 29. Juni 2015 Stellung (KESB act. 215 und 216). M.b. In ihrem Evaluationsbericht der interventionsorientierten Begutachtung vom 28. Januar 2016 empfahl die kjp, das Besuchsrecht zwischen Y._____ und ihrem Vater zu sistieren, da trotz intensiver therapeutischer Arbeit keine Haltungsänderung der Mutter hinsichtlich der begleiteten Kontakte von Y._____ zu ihrem Vater habe bewirkt werden können. Empfehlenswert sei die Einführung von einmal jährlichen Erinnerungskontakten zwischen Y._____ und ihrem Vater (KESB act. 223).
6 / 41 M.c. Am 2. Februar 2016 arbeitete das Amt für Volksschule und Sport einen Abklärungsbericht zum Antrag auf verstärkte Massnahmen der Sonderschulung aus, welche im Rahmen einer heilpädagogischen Früherziehung mit E._____ als Therapeutin von März 2016 bis Ende Februar 2017 einmal wöchentlich in O.1_____ stattfinden sollte. Ziel sei ein gelingender Kindergarteneintritt von Y._____ im August 2016 (KESB act. 227). N. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. Februar 2016 ordnete diese in Abänderung des Unterhalts- und Betreuungsvertrages vom 20. Juni 2011 neu dreimal jährlich stattfindende Erinnerungskontakte zwischen Vater und Tochter bei der kjp an. Die Mutter wurde unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angewiesen, ihre Tochter an diesen Terminen der kjp zu übergeben. Den Eltern wurde für Y._____ die gemeinsame elterliche Sorge erteilt und die bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr wurde mit Beratungsbefugnissen im Bereich Erziehung ergänzt (KESB act. 245). Nachdem die beiden geplanten Erinnerungskontakte nicht hatten stattfinden können, wies die KESB Nordbünden die Mutter mit Entscheid vom 11. August 2016 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an, Y._____ zur Durchführung von Erinnerungskontakten am 25. August 2016 der kjp zu übergeben (KESB act. 273). O. Nachdem auch eine nächste Vater-Tochter-Begegnung nicht hatte stattfinden können, eröffnete die KESB Nordbünden am 13. Oktober 2016 ein Abklärungsverfahren hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Mutter (KESB act. 297). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 teilte die KESB Nordbünden der kjp mit, dass auf die zwangsweise Durchführung der festgelegten Erinnerungskontakte mittels Unterstützung der Polizei mit Blick auf Y._____ verzichtet werde. Bis auf weiteres fänden unter den gegebenen Umständen daher keine Erinnerungskontakte statt (KESB act. 327). P. Im Verfahren betreffend Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen setzte die KESB Nordbünden mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Dezember 2016 Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als Verfahrensbeiständin von Y._____ ein (KESB act. 329). Mit verfahrensleitender Verfügung gleichen Tages ordnete sie zudem eine ordentliche Begutachtung des psychischen Zustandes und der Entwicklungsperspektiven der Mutter durch Dr. med. F._____ an (KESB act. 331). Q. Am 18. April 2017 legte Dr. med. F._____ der KESB Nordbünden seine Untersuchungsergebnisse vor. Er diagnostizierte bei der Mutter eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, ICD-10 F62.0. Die Störung sei
7 / 41 gekennzeichnet durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, einem chronischen Gefühl der Anspannung sowie einem Entfremdungsgefühl. Dr. med. F._____ erwog schliesslich eine Fremdplatzierung von Y._____ (KESB act. 376). R. Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ernannte die KESB Nordbünden M._____ anstelle von B._____ per 1. Mai 2017 als neuen Beistand für Y._____ (KESB act. 390). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2017 setzte die KESB Nordbünden Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran per 30. Mai 2017 als unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Mutter im Verfahren vor der KESB betreffend Anpassung bestehende Massnahme ein (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) (KESB act. 406). Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 wies die KESB Nordbünden die Mutter zur Zusammenarbeit mit G._____ der sozialpädagogischen Familienbegleitung an (KESB act. 442). S. Mit Schreiben vom 2. August 2017 beantragte der Vater der KESB Nordbünden aufgrund der Weigerungshaltung der Mutter die Einstellung des bei ihr hängigen Verfahrens betreffend sein Besuchsrecht. Der Mutter seien 80 % der Kosten aufzuerlegen (KESB act. 452). Am 17. August 2017 ersuchte die Mutter die KESB Nordbünden ebenfalls um Einstellung der bei ihr hängigen Verfahren. Sie fühle sich durchaus in der Lage, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge wahrzunehmen und Y._____ im Alltag zu begleiten (KESB act. 463; vgl. auch KESB act. 464). T. Nachdem die Mutter die Kindergartenlehrerin am 20. März 2017 verbal mit dem Tod bedroht hatte, verfügte die Schuldirektion der Stadt O.1_____ gleichentags mündlich bzw. mit Schreiben vom 23. Februar 2017 (recte: 23. März 2017) schriftlich den Ausschluss von Y._____ aus dem Kindergarten, womit Y._____s erstes Kindergartenjahr abgebrochen wurde (KESB act. 366.1). Die Schuldirektion der Stadt O.1_____ teilte der Mutter mit Schreiben vom 22. Juni 2017 mit, dass der weitere Kindergartenbesuch von Y._____, d.h. das zweite Kindergartenjahr ab Ende August 2017, an Bedingungen geknüpft werde. Insbesondere habe die Kommunikation der Mutter mit den Kindergartenlehrpersonen über eine von der KESB zu bezeichnende "Mittelsperson" zu erfolgen (KESB act. 423). Ab August 2018 besuchte Y._____ den Kindergarten, zeitweise in unregelmässigen Abständen. Dabei kam es zwischen Y._____ bzw. der Mutter und dem Kindergarten zu zahlreichen Auseinandersetzungen, welche eine Eingliederung von
8 / 41 Y._____ in das Kindergartenumfeld verunmöglichten (KESB act. 479 ff.). Die Mutter teilte der KESB Nordbünden am 18. Januar 2018 telefonisch mit, dass sie im April 2018 aus O.1_____ wegziehen wolle (KESB act. 495). Mit E-Mail vom 13. Februar 2018 informierte die Schuldirektion der Stadt O.1_____ die Mutter, dass sie zur Kenntnis nehme, dass die Mutter Y._____ aus dem Kindergarten nehme und mit ihr Ende März bzw. anfangs April den Kanton verlasse. Unabhängig davon erlasse die Stadtschule O.1_____ per sofort einen Ausschluss aus dem Kindergarten (KESB act. 500). Die Schuldirektion der Stadt O.1_____ beantragte dem Schulinspektorat am 15. Februar 2018 die Dispensation von Y._____ vom Kindergartenunterricht (KESB act. 505). Dieses trat mit Schreiben vom 28. Februar 2018 auf den Antrag der Schuldirektion nicht ein, da die Stadtschule den Ausschluss von Y._____ de facto schon definitiv beschlossen habe (KESB act. 510). U.a. Da Y._____ den Kindergarten seit ihrem Ausschluss nicht mehr besuchte, schlug die KESB Nordbünden der Mutter im März 2018 die Wiederaufnahme der Früherziehung durch E._____ des Heilpädagogischen Dienstes vor, um ihr eine Tagesstruktur zu geben. Die Mutter lehnte dies jedoch ab, da sie es gut mit Y._____ habe und zurzeit wegen des Umzugs beschäftigt sei. Zudem seien eineinhalb Stunden Früherziehung pro Woche zu wenig und dies bringe nichts. Sie sei jedoch bereit, ein Heim für Y._____ anzuschauen, wo Y._____ zur Schule gehen und wohnen könne (KESB act. 517). Daraufhin begann die KESB Nordbünden zusammen mit der Mutter mit der Suche nach einem geeigneten Kinderhaus für Y._____. Y._____ konnte im April 2018 zwei Tage im Kinderhaus H._____ "schnuppern". Dieser Aufenthalt verlief grundsätzlich für alle Beteiligten positiv und die Mutter äusserte den Wunsch, dass Y._____ für den Monat Mai 2018 im Kinderhaus in H._____ unterzubringen sei (KESB act. 520 ff.). Das Kinderhaus H._____ informierte die KESB Nordbünden am 30. April 2018, dass Y._____ nur untergebracht werden könne, wenn eine schulpsychologische Abklärung vorausgegangen und geklärt sei, ob bei Y._____ Sonderschulbedarf vorhanden sei. Y._____ weise bezüglich Motorik und Sozialkompetenz Defizite auf (KESB act. 538; vgl. auch KESB act. 548). Die Mutter konnte sich mit diesen Aufnahmebedingungen nicht einverstanden erklären (KESB act. 540), weshalb die KESB Nordbünden nach einer alternativen Unterbringungsmöglichkeit für Y._____ (I._____, Q._____, K._____ etc.) suchte (KESB act. 551 ff.). U.b. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 widerrief die Schuldirektion der Stadt O.1_____ ihren Antrag vom 15. Februar 2018 in Sachen Dispensation vom Kindergartenunterricht für Y._____. Sie knüpfte die Wiederaufnahme von Y._____ an zwei Auflagen, nämlich dass die Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden der
9 / 41 Stadtschule und der Mutter schriftlich mittels Kontaktheft zu erfolgen habe und der Mutter ein Hausverbot für das Schulgelände auferlegt werde (KESB act. 554). V.a. Die Mutter kündigte ihre Wohnung in O.1_____ per Ende Mai 2018 und zog mit Y._____ Anfang Juni 2018 nach O.2_____ (KESB act. 562), wo sie in einem Hotelzimmer wohnten. Die Sozialen Dienste der Stadt O.2_____ meldeten der KESB Nordbünden am 12. Juni 2018, dass die Mutter zusammen mit ihrer Tochter auf der Beratungsstelle erschienen sei und sich wegen einer Wohnung erkundigt habe. Sie wolle nicht mehr in den Kanton Graubünden zurück (KESB act. 569). Zwei Tage später informierten die Sozialen Dienste der Stadt O.2_____, es gebe Probleme mit der Mutter. Diese habe Angst, dass der Vater herausfinden könnte, wo sie sich aufhielten. Die Mutter wolle das Hotel verlassen, weil die KESB Nordbünden jetzt wisse, wo sie sich aufhalte (KESB act. 572). Die KESB Nordbünden machte der KESB der Stadt O.2_____ am gleichen Tag eine Gefährdungsmeldung. Da die Mutter telefonisch nicht zu erreichen sei und die Angelegenheit in vielfacher Hinsicht problematisch sei, müsse von einer dringenden Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden (KESB act. 573). Einen Tag später wurden Mutter und Tochter kurz vor Mitternacht auf einer Decke sitzend am _____platz in O.2_____ gesehen (KESB act. 603). Die Mutter verliess zusammen mit Y._____ am 25. Juni 2018 das Hotelzimmer in O.2_____ (KESB act. 580). Nach diversen Abklärungen durch die KESB Nordbünden stellte sich heraus, dass die Stadt O.2_____ mangels Zuständigkeit keine finanzielle Unterstützung für die Mutter und deren Tochter leisten konnte und auch keine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stand. V.b. Mit verfahrensleitender Verfügung/superprovisorischem Entscheid vom 27. Juni 2018 erwog die KESB Nordbünden, dass die Mutter und Y._____ obdachlos und ihr Lebensunterhalt nicht gesichert seien. Unter diesen Voraussetzungen müsse davon ausgegangen werden, dass das Wohl der siebenjährigen Y._____ erheblich gefährdet sei und weiter abgeklärt werden müsse. Eine Unterbringung in einer geeigneten Institution sei deshalb dringend angezeigt. Die KESB Nordbünden verfügte, dass dem Vater und der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 310 Abs. 1 ZGB superprovisorisch entzogen und Y._____ in der Institution I._____ in O.2_____ behördlich untergebracht werde. Gleichzeitig wurden die Eltern auf den 3. Juli 2018 zu einer persönlichen Anhörung vor der KESB Nordbünden eingeladen (KESB act. 581). V.c. Y._____ wurde mit Hilfe der Stadtpolizei O.2_____ noch am 27. Juni 2018 im I._____ untergebracht (KESB act. 600, vgl. auch KESB act. 648). Da Y._____
10 / 41 eine 1:1 Betreuung benötigte, welche ihr der I._____ aufgrund seiner Ressourcen nur kurzfristig ermöglichen konnte, wurde absehbar, dass nach einer anderen geeigneten Institution für Y._____ gesucht werden musste (KESB act. 612 und 614), was die KESB Nordbünden in den kommenden Tagen in die Wege leitete (vgl. insbesondere KESB act. 628 und 649 [Institution K._____], 629 [Institution R._____], 641 [Kinderheim S._____], 643 [Kinderheim T._____]; vgl. auch KESB act. 644 und 652). V.d Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2018 ordnete die KESB Nordbünden eine ambulante ärztlich-medizinische Untersuchung von Y._____ durch den für die Institution I._____ zuständigen Kinder-/Facharzt an (KESB act. 619), da die Mutter sich einer ärztlichen Untersuchung von Y._____ widersetzte (KESB act. 615). Mit einer Fremdplatzierung sei sie grundsätzlich einverstanden, habe aber Mühe mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (KESB act. 635). V.e. Die Mutter teilte der KESB Nordbünden am 3. Juli 2018 telefonisch mit, dass sie nur dann an die Anhörung vom Nachmittag komme, wenn die Polizei alle Leute festnehme, welche ihr Angst machten (KESB act. 630). Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger nahm an der Anhörung vom 3. Juli 2018 als Verfahrensbeiständin von Y._____ teil. Die Mutter blieb der Anhörung fern, stattdessen erschien die Halbschwester von Y._____, J._____ (KESB act. 651). V.f. Der Vater erklärte am 5. Juli 2018 telefonisch, er sei mit dem Vorgehen der KESB Nordbünden grundsätzlich einverstanden und eine Unterbringung von Y._____, evtl. in der Institution K._____ in O.2_____, sei für ihn in Ordnung (KESB act. 646). Am selben Tag führte lic. iur. Diana Honegger als Verfahrensbeiständin von Y._____ ein Gespräch mit ihr über ihren Aufenthalt im I._____. Y._____ werde im I._____ gut betreut und es gehe ihr den Umständen entsprechend recht gut. Sie vermisse aber natürlich ihre Mutter und könne nicht ganz verstehen, weshalb sie im I._____ sei (KESB act. 650). Da eine Unterbringung von Y._____ in der Institution K._____ in O.2_____ nicht möglich war (KESB act. 649), suchte die KESB Nordbünden nach einer Alternative. Das Schulinternat L._____ bestätigte schliesslich am 10. Juli 2018, dass Y._____ auf Schulbeginn (d.h. 20. August 2018) dort aufgenommen werden könne. Ein internes Wohnen sowie eine Sonderbeschulung seien möglich (KESB act. 653 und 657). W. Die KESB Nordbünden lud die Eltern auf den 19. Juli 2019 erneut zu einer Anhörung betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, behördliche Unterbringung, Kontaktregelung Mutter und Vater, schulpsychologische Abklärung
11 / 41 von Y._____ und Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes ein (KESB act. 654 und 655). Die Eltern erschienen nicht. Die Mutter liess sich durch ihren Rechtsvertreter vertreten und mitteilen, dass sie mit einer Unterbringung in einer Institution (I._____, L._____) einverstanden wäre, nicht aber mit dem Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie wolle ihre Rechte behalten. Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger sprach ebenfalls persönlich vor. Mildere Massnahmen als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien ihrer Ansicht nach nicht möglich. Sie glaube auch nicht, dass auf freiwilliger Basis eine Regelung und Unterbringung von Y._____ (ohne Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) möglich wäre (KESB act. 673). Mit Entscheid vom 19. Juli 2019, mitgeteilt am 25. Juli 2018, erkannte die KESB Nordbünden was folgt (act. B.1): 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 dieses Entscheids die am 27. Juni 2018 verfügte superprovisorische Anordnung (Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrecht und behördliche Unterbringung) von Gesetzes wegen dahinfällt. 2. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Y._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB: a. X._____ (Mutter) und A._____ (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ entzogen; b. Y._____ bis am 19. August 2018 im I._____ (Krisenintervention für Schulpflichtige, O.2_____) behördlich untergebracht; c. Y._____ per 20. August 2018 (Schulbeginn) im Schulinternat L._____ (O.3_____) behördlich untergebracht. 3. Die für Y._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 6 des Entscheids vom 25. Februar 2016 wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt erweitert: Der Beistand erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern von Y._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) in folgenden Bereichen zu vertreten: 1. Betreuung/Wohnen (inkl. Finanzierung); 2. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen; 3. Schul- und Berufsbildung; 4. Behandlung/Therapie; b. die Besuchskontakte zwischen Y._____ und der Mutter in Zusammenarbeit mit der Institution festzulegen. 4. (Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson) 5. Die Weisung vom 11. August 2016 (Dispositiv-Ziffer 1) bezüglich der Erinnerungskontakte von Y._____ zu A._____ (Vater) wird bis auf Weiteres sistiert (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
12 / 41 6. (Weisungen an Beistandsperson) 7. (Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger) 8. (Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand) 9. (Entschädigung von lic. iur. Vedat Erduran) 10. (Hinweis auf Nachzahlungsverpflichtung von X._____) 11. (Verfahrenskosten) 12. (Rechtsmittelbelehrung und Entzug der aufschiebenden Wirkung) 13. (Mitteilung). Die KESB Nordbünden begründete den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über Y._____ insbesondere damit, dass jegliche milderen Massnahmen zur Unterstützung des Familiensystems gescheitert bzw. von der Beschwerdeführerin zum Vornherein abgelehnt worden seien. X. Gegen diesen Entscheid der KESB Nordbünden liess die Mutter (nachfolgend auch Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, am 27. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Es seien in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids der KESB Nordbünden vom 19. Juli 2018 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren am Kantonsgericht Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die KESB Nordbünden habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen habe. Im Zeitpunkt, in welchem die KESB Nordbünden ihren Entscheid gefällt habe, habe die Beschwerdeführerin bereits eine neue Unterkunft gefunden und die Wohnsituation von ihr und Y._____ sei geklärt gewesen (act. A.1). Y. Mit Schreiben vom 24. September 2018 nahm Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als Verfahrensbeiständin von Y._____ zur Beschwerde Stellung. Angesichts der Ereignisse, wie sich diese bis zur Behördensitzung vom 19. Juli 2018 manifestiert hätten, habe es keine mildere Massnahme als den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegeben (act. A.2). Die KESB Nordbünden beantragte am 26. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Sie verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies zur Begründung ihrer Anträge auf die Ausführungen im
13 / 41 angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten (act. A.3). Mit Schreiben vom 27. September 2018 stellte die Verfahrensbeiständin von Y._____ ergänzend zu ihrer Beschwerdeantwort den Beweisantrag, dass vom Beistand M._____ von Amtes wegen ein Verlaufsbericht seit der Platzierung von Y._____ im Schulinternat L._____ einzuholen sei, sollte der Beistand nicht von sich aus eine entsprechende Eingabe an das Kantonsgericht tätigen (act. A.4). M._____ wurde dazu mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2018 aufgefordert (act. D.5) und reichte seinen Verlaufsbericht am 4. Oktober 2018 ein (act. I.1). Das Schulinternat L._____ berichtete mit Schreiben vom 17. Januar 2019 über Y._____ (act. I.2.a). Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 verzichtete die Verfahrensbeiständin von Y._____ auf eine Stellungnahme zum Verlaufsbericht des Schulinternats L._____ (act. A.5). Z. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGz- ZGB). Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2018 zugestellt (vgl. KESB act. 685). Ihre am 27. August 2018 der Post übergebene Beschwerde ist damit – unter Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist am
14 / 41 nächsten Werktag endet, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag fällt – fristgerecht erfolgt. 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen ohne Weiteres, sodass auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 12 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Ein Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Für das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz besteht kein Grund, von Amtes wegen von diesem Entscheid abzuweichen. 3. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (vgl. dazu auch Art. 60 Abs. 3 EGzZGB, wonach die Bestimmungen der ZPO über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 7. Mai 2014 betref-
15 / 41 fend Ergänzungsleistungen zur IV (act. B.2) sowie ihren Mietvertrag vom 13. Juli 2018 für die Wohnung in O.4_____ (act. B.3) ein. Der Beistand reichte den Verlaufsbericht der Institution I._____ vom 14. September 2018 (act. C.2.1) sowie eine E-Mail der Institution N._____ vom 14. August 2018 betreffend die ärztliche Untersuchung von Y._____ im Kinderspital O.2_____ (act. C.2.2) ins Recht. Diese Dokumente sind aufgrund des geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen und daher zu den Akten zu nehmen. 4. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur – wie im Verfahren vor Bundesgericht – Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 5.1. Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 entschied die KESB Nordbünden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, dass der Mutter und dem Vater das Aufenthaltsbestim-
16 / 41 mungsrecht über Y._____ entzogen werde und dass Y._____ bis am 19. August 2018 im I._____ in O.2_____ und danach im Schulinternat L._____ in O.3_____ behördlich untergebracht werde. Gleichzeitig wurde der Beistand mit erweiterten Aufgaben und Kompetenzen ausgestattet. Die seit 11. August 2016 bestehende Weisung der Mutter bezüglich der Erinnerungskontakte zwischen Vater und Tochter wurde bis auf Weiteres sistiert (act. B.1). Die KESB Nordbünden erwog, dass es Y._____ durch die Wechsel in die verschiedenen Kindergärten, ihre Kindergartenabsenzen und das Verhalten der Beschwerdeführerin (Einschüchtern anderer Kinder und dadurch Schaffung einer problematischen "Sonderposition" von Y._____) nicht gelungen sei, sich in die Kindergartengruppe zu integrieren. Während der langen Kindergartenabsenzen von Y._____ sei es der Beschwerdeführerin zudem nicht gelungen, Y._____ eine altersadäquate Förderung zu bieten. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Wohnung in O.1_____ gekündigt, ohne eine sichere Anschlusslösung zu organisieren. Damit habe sie Y._____ ein sicheres Zuhause genommen, welches für ein siebenjähriges Kind zwingend notwendig sei. Die sichtbare Verwahrlosung, mit welcher Y._____ in den I._____ eingetreten sei, mache deutlich, wie desolat und auch planlos die Lebenssituation der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Jegliche milderen Massnahmen zur Unterstützung des Familiensystems seien gescheitert bzw. von der Beschwerdeführerin zum Vornherein abgelehnt worden. Würde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen werden, wäre es ihr ohne die entsprechende Massnahme jederzeit möglich, Y._____ aus der Institution zu nehmen. Beim Schulinternat L._____ handle es sich um eine für Y._____ geeignete Unterkunft, wo sie wohnen, zur Schule gehen und eine engmaschige Betreuung geniessen könne (act. B.1 S. 5). Was die Erweiterung der Aufgaben und Kompetenzen des Beistandes anbelange (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids), sei dies notwendig, damit der Beistand die Eltern unterstützen und im Sinne von Y._____ vertreten könne. Dadurch könne sichergestellt werden, dass elterliche Aufgaben in den Bereichen Betreuung/Wohnen (inkl. Finanzierung), Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen, Schul- und Berufsbildung sowie Behandlung/Therapie rechtzeitig wahrgenommen und die Eltern dadurch zugleich entlastet würden. Im Weiteren seien aufgrund von Y._____ Unterbringung auch die Besuchskontakte zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu regeln (act. B.1 S. 5 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung von Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides, welche den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Erweiterung der Aufgaben und
17 / 41 Kompetenzen des Beistandes betreffen. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter. 6.1.1. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter sowie deren behördliche Unterbringung im Schulinternat L._____ nicht einverstanden. Mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhaltes bestreitet die Beschwerdeführerin sämtliche Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Sie habe weder andere Kinder auf dem Schulweg eingeschüchtert noch für Y._____ eine problematische "Sonderposition" geschaffen. Sie habe ihre Tochter auch nicht überbehütet. Die Kindergartenabsenzen seien alleine auf das von der Beschwerdeführerin gegenüber den Kindergärten gehegte Misstrauen zurückzuführen. Der letzte Ausschluss von Y._____ aus dem Kindergarten sei auch nicht rechtmässig erfolgt (act. A.1 Rz. 7). 6.1.2. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe das alleinige Sorgerecht über Y._____ und bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides auch die alleinige Obhut über sie gehabt. Deshalb sei es auch nicht möglich, dem Vater gemäss Dispositivziffer 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ zu entziehen (act. A.1 Rz. 6 f.). Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Sie habe sich aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen mit der KESB Nordbünden und den Schulbehörden im Kanton Graubünden entschieden, diesen per Ende Mai 2018 zu verlassen und in den Kanton O.2_____ zu ziehen. Das Vertrauen in diese Behörden sei aufgrund des in den vergangenen Jahren Erlebten einfach nicht mehr dagewesen. Sie habe zuerst eine Zusage für eine Wohnung im Kanton O.2_____ gehabt und erst danach die Wohnung in O.1_____ gekündigt. Bevor sie jedoch das Mietverhältnis in O.2_____ habe antreten können, habe ihr der Vermieter in O.2_____ wieder abgesagt. Aus diesem Grund habe sie sich in der Folge beim Sozialzentrum der Stadt O.2_____ gemeldet und sei für ein paar Tage in einem Hotel in O.2_____ untergekommen. Mit Hilfe des Frauenhauses St. Gallen sei es ihr dann anfangs Juli 2018 gelungen, für sich und Y._____ eine Wohnung in O.4_____ zu finden. Im Zeitpunkt, in welchem die KESB Nordbünden ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ superprovisorisch entzogen habe, sei die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Wohnung und mit dem Frauenhaus St. Gallen in Kontakt gewesen. Auf jeden Fall sei es der Beschwerdeführerin bereits Mitte Juli 2018 – und damit noch vor der Behördensitzung der KESB Nordbünden am 19. Juli 2018 – gelungen, eine neue Wohnung zu finden. Als der angefochtene Entscheid am 19. Juli 2018 gefällt worden sei, habe sie also bereits eine adäquate Anschlusslö-
18 / 41 sung (Wohnsituation für sich und Y._____) in O.4_____ gefunden. In O.4_____ sei es ihr nun möglich, zusammen mit Y._____ zu wohnen, ohne Vorurteile seitens der Behörden oder Ängsten und Misstrauen gegenüber den Behörden. Auch könne sie mit Hilfe einer sozialpädagogischen Familienbegleitung die Erziehungsdefizite, welche sie zugegebenermassen habe, beheben. Ihre Erziehungsund/oder Betreuungsdefizite seien indessen nicht derart gross, dass sich ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertige. Sie sei bereit und gewillt, mit der Schulgemeinde und dem Sozialamt der Gemeinde O.4_____ eng zusammenzuarbeiten. Im Übrigen werde die von der KESB Nordbünden vorgebrachte Verwahrlosung von Y._____ bestritten. Y._____ sei nicht verwahrlost gewesen, und falls doch, dann sei dies bloss Folge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Wohnung gewesen sei. Es wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin möglich gewesen, dieser Verwahrlosung mit den Instrumenten des Sozialhilferechts entgegenzuwirken. Dazu hätte man die Beschwerdeführerin lediglich beim Sozialhilfezentrum in O.2_____ anmelden müssen, welches für die Beschwerdeführerin kurzfristig ein Obdach in einer Familienherberge in der Stadt O.2_____ gefunden hätte. Die KESB Nordbünden hätte der Beschwerdeführerin zumindest die letzte Chance geben müssen, mit den neuen Behörden (Schulbehörde der Gemeinde O.4_____, KESB Sarganserland und das Sozialamt der Gemeinde O.4_____) zusammenzuarbeiten. Das Subsidiaritätsprinzip verlange, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als "ultima ratio" in Erwägung gezogen werde. Vorliegend werde diese Voraussetzung nicht erfüllt, da man der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte geben müssen, dass sie mit der Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in O.4_____ ihre Tochter betreue und für sie sorge. Das Kindeswohl sei, als der angefochtene Entscheid erlassen worden sei, nicht gefährdet gewesen (act. A.1 Rz. 7). 6.2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2018 bezweifelt die Verfahrensbeiständin die Zusicherung der Mutter, sie werde am neuen Wohnort in O.4_____ alles Notwendige für Y._____ tun, wozu unter anderem die Kooperation mit Behörden und Zusammenarbeit mit einer Familienbegleitung gehöre. Die nun für Y._____ mit der Unterbringung gewonnene Stabilität und die Chance für Y._____, altersgerecht gefördert zu werden und die erforderlichen Therapien zu erhalten, solle nicht allein auf verbale Zusicherungen der Beschwerdeführerin hin durch eine Umplatzierung zu ihr gefährdet werden (act. A.2). Eine ähnliche Einschätzung der Sachlage und die Befürwortung der angeordneten Massnahme teilt auch der Berufsbeistand M._____ (vgl. Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2018 in act. I.1j).
19 / 41 7.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Zusammen mit Art. 301 Abs. 2 ZGB, wonach das Kind den Eltern Gehorsam schuldet und die Eltern dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung gewähren, sowie in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht nehmen, bildet diese Bestimmung die programmatische Umschreibung der elterlichen Sorge (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 301 ZGB; Linus Cantieni/Rolf Vetterli, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB], 2. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 301 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst auch das Recht mit ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 301 Abs. 3 ZGB). Das Verständnis der Begrifflichkeiten "Obhut" und "elterliche Sorge" hat sich seit der Reform des Sorgerechts von 2013 (in Kraft seit 1. Juli 2014) gewandelt. Seitdem wird unter "Obhut" nur noch die bisherige "faktische Obhut" verstanden, d.h. das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft und die Verantwortung für seine tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung. Die bisherige "rechtliche Obhut", d.h. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist hingegen Teil der elterlichen Sorge (BGE 144 III 10 E. 4; Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 13.3; vgl. auch Andrea Büchler/Luca Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, S. 6 f.). Unabhängig von dieser Unterscheidung dient die Erziehung – als Kernaufgabe der elterlichen Sorge – dem Wohl des Kindes und muss einerseits die Persönlichkeit des Kindes achten, andererseits muss das Kind aber auch seiner Gehorsamspflicht nachkommen (vgl. Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, a.a.O., Rz. 13.48; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 8 zu Art. 301 ZGB). In diesem Spannungsverhältnis bildet das Kindeswohl zugleich Leitschnur und Schranke für das Handeln der Eltern (Linus Cantieni/Rolf Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB). Somit ergibt sich, dass die elterliche Sorge, welche eben dem Wohl des Kindes dient, nicht nur ein Recht ist, sondern auch eine Pflicht (bzw. ein "Pflichtrecht": BGE 136 III 353 E. 3.1), welche die Eltern nicht nur zeitlich, sondern auch physisch und psychisch belasten kann (Regina E. Aebi-Müller, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Freiburg 2017, S. 52 ff.).
20 / 41 7.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Während sich das Verfahren nach den Art. 426 ff. ZGB richtet, ist bezüglich der Einweisungsgründe der Besonderheit des Kindesschutzes Rechnung zu tragen. Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich deshalb nicht nur rechtfertigen, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, sondern auch, wenn eine überwachte Erziehung notwendig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7102 Ziff. 2.4.2; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 426 ZGB). Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 und 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; Daniel Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011 S. 514). 7.3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar grundsätzlich die elterliche Sorge, sie verlieren jedoch wichtige Befugnisse, welche daraus entspringen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 310 ZGB). Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung des Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine andern Möglichkeiten als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen können (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 296-327c ZGB, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses: elterliche Sorge/Kindesschutz/Kindesvermögen, Bern 2016, N 38 zu Art. 310/314b ZGB). 7.3.1. Nach der Formulierung von Art. 310 Abs. 1 ZGB wird für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zunächst eine Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt.
21 / 41 Der Begriff des Kindeswohls (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB) entzieht sich zwar einer genauen Definition, kann aber umschrieben werden als "für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes günstigste Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen" (Harry Dettenborn, zitiert von Linus Cantieni/Rolf Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB). Als Kernbereich des Kindeswohls kann die "körperliche, geistige und sittliche Entfaltung" im Sinne von Art. 302 Abs. 1 ZGB beschrieben werden (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 301 ZGB). Dies zu präzisieren ist in einer pluralistischen Gesellschaft schwer, jedoch sind gewisse Grundwerte aus der Gesamtheit der familienrechtlichen Normen und humanwissenschaftlichen Erkenntnissen ableitbar, wie etwa das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, das Erziehungsziel der Eigenverantwortlichkeit und der Gemeinschaftsfähigkeit und das Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 301 ZGB mit weiteren Verweisen). In diesem Sinne ist zur Erreichung der Erziehungsziele der subjektive Wille des Kindes nicht immer mit dem Kindeswohl gleichzusetzen, sondern es müssen gewisse Entscheidungen gegen den Kindeswillen getroffen werden (vgl. Linus Cantieni/Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 zu Art. 301 ZGB). Eine Beeinträchtigung der Betreuungskompetenzen des Sorgeinhabers (und damit unter Umständen auch eine Kindeswohlgefährdung) kann sich beispielsweise ergeben aufgrund dessen Überforderung, Erziehungsunfähigkeit, psychische Erkrankung, instabile Lebensverhältnisse, Gewalttätigkeit oder Respekt- und Distanzlosigkeit. Entscheidend ist, ob dadurch eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wird. In diesem Zusammenhang zu prüfen ist, wie sich die Mängel im konkreten Fall auf das Kind auswirken (Wohlfahrtsprinzip) und welche Folgen (positiv und negativ) Abhilfemassnahmen voraussichtlich nach sich ziehen. Aus diesem Grund darf sich die KESB bei ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht allein auf offensichtliche und äussere Erscheinungsformen von Erziehungsversagen beschränken, sondern sie muss sich primär der Untersuchung der Frage annehmen, welche Auswirkungen die Mängel auf die gedeihliche Entwicklung des Kindes im konkreten Fall haben und welche Folgen ein Wechsel der Betreuungssituation haben kann (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 310/314b ZGB). 7.3.2. Zweitens ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.87; Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Massnahme muss also verhältnismässig sein.
22 / 41 Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbringung eines Kindes in einem Heim ist zweifelsohne sowohl bezüglich der Kinder selber wie auch des entsprechenden Elternteils von schweren Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO- Pakt II) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) auszugehen (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 310/314b ZGB). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die einschneidendsten Eingriffe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es, eine entsprechende Anordnung nur zu treffen, wenn eine mildere Massnahme nicht ebenfalls Erfolg versprechend ist. Die Unterbringung ist insbesondere sofort aufzuheben, wenn sie sich nicht mehr als notwendig erweist, da der Gefährdung auch mit milderen Massnahmen begegnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Ob eine Kindesschutzmassnahme notwendig ist oder nicht, stellt einen Ermessensentscheid dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.5). Die kantonalen Instanzen haben auf Grund eines korrekt festgestellten Sachverhalts abzuwägen, ob im konkreten Fall das Kind in der Entwicklung gefährdet ist und ob diese Gefährdung mittels einer überwachten Erziehung abgewendet oder wenigstens erheblich vermindert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann dahingehend konkretisiert werden, dass Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität) und dass nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Proportionalität). Zudem ist eine Massnahme nur anzuordnen, um die elterlichen Bemühungen zu ergänzen, nicht aber um sie zu ersetzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5_A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). Jede Anordnung und Änderung einer Kindesschutzmassnahme setzt schliesslich eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus, wobei eine solche Prognose immer nur auf Grund der vergangenen Ereignisse und des derzeitigen Verhaltens der betroffenen Personen möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.3). 7.3.3. Schliesslich wird die Angemessenheit der Unterbringung vorausgesetzt, ansonsten die Wegnahme des Kindes – auch bei gefährdetem Kindeswohl – keine Lösung des Problems mit sich bringen würde (Linus Cantieni/Stefan Blum, a.a.O,
23 / 41 Rz. 15.96; Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 310 ZGB). Dies bedeutet insbesondere, dass der Pflegeplatz geeignet sein muss (Peter Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 310 ZGB). Im Folgenden gilt es, diese Voraussetzungen zu prüfen. 8.1. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin anbelangt, es sei nicht möglich, dem Vater gemäss Dispositivziffer 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ zu entziehen, da nur die Beschwerdeführerin das (alleinige) Sorgerecht über Y._____ und bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides auch die alleinige Obhut über sie gehabt habe (act. A.1 Rz. 6 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen wurde den Eltern mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. Februar 2016 (KESB act. 245) die gemeinsame elterliche Sorge über Y._____ erteilt. Zum anderen leitet sich das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, von der elterlichen Sorge und nicht von der Obhut ab (Art. 301a Abs. 1 ZGB; vgl. dazu oben E: 7.1). Irrelevant ist damit in diesem Zusammenhang, wem die (faktische) Obhut über Y._____ zustand. Da der Vater als Inhaber der elterlichen Sorge und damit als vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ebenfalls) Betroffener kein Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. Juli 2018 eingelegt hat, ist die angeordnete Kindesschutzmassnahme mit Bezug auf den Vater rechtskräftig. Der Vater teilte im Übrigen mehrmals mit, dass er, im Sinne des Wohles von Y._____, einer Fremdplatzierung zustimme, auch wenn er bestenfalls eine Pflegefamilie bevorzugen würde (vgl. insbesondere KESB act. 221, 232 und 301). 8.2. Mit Bezug auf die erste Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung (vgl. oben E. 7.3.1) macht die Beschwerdeführerin geltend, eine solche habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides nicht bestanden (act. A.1 Rz. 7). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss eine Gefährdung des Wohles von Y._____ aus verschiedenen Gründen bejaht werden: 8.2.1. Die KESB Nordbünden hat ihrem Entscheid die Gutachten der kjp und jenes von Dr. med. F._____ zugrunde gelegt. Der erste Teil des interventionsorientierten Gutachtens der kjp vom 22. September 2014 stellte fest, dass der Entwicklungsstand von Y._____ aufgrund fehlender Untersuchungsmöglichkeiten (Misstrauen der Mutter, insbesondere gegenüber der KESB Nordbünden, Verständigungsschwierigkeiten, da die Mutter eine Übersetzungsperson ablehnte) nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es ergäben sich jedoch Hinweise auf Entwicklungsdefizite, beispielsweise Teilleistungsstörun-
24 / 41 gen und ein auffälliges Bindungsverhalten, sowie auf eine mögliche Gefährdung von Y._____ physischer, psychischer und kognitiver Entwicklung. Es entstehe zudem der Eindruck, dass die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei, was sich insbesondere an einer ungenügenden kinderärztlichen Versorgung und einem auffälligen Mass an Misstrauen gegenüber Behörden und Helfersystemen, welches eine Unterstützung nur schwer zulasse, zeige. Aus Kindeswohlüberlegungen bestehe ein dringender Handlungsbedarf. Es werde eine Fremdplatzierung von Y._____ empfohlen, bis die Erziehungsfähigkeit der Mutter abgeklärt sei (KESB act. 133 S. 15 und S. 17 f.). In ihrem Ergebnisbericht (Teil II) der interventionsorientierten Begutachtung vom 29. Juni 2015 machte die kjp wiederum Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter aus, nicht jedoch auf eine Gefährdung von Y._____ aufgrund der begleiteten Besuchstage mit dem Vater (KESB act. 188 S. 13). Zudem bestünden Hinweise für Einschränkungen der Betreuungskompetenzen und psychische Belastungssymptome der Mutter. Es gebe Hinweise, dass sie nicht ausreichend in der Lage sei, die für Y._____ Entwicklung notwendigen Schritte umzusetzen, beispielsweise die begleiteten Kontakte zu ihrem Vater zu unterstützen oder die Förderung ihrer allgemeinen Entwicklung voranzutreiben. Y._____ weise Verhaltensauffälligkeiten auf, unter anderem im Sinne eines auffälligen Sozialverhaltens mit Gleichaltrigen, Distanzlosigkeit und selbstverletzendem Verhalten. Der Vater habe im Zeitpunkt der Befragung seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter gehabt (KESB act. 188 S. 15 und 17). Im Gespräch mit der kjp gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Y._____ alles über ihren Vater und dessen Handlungen erzählt, um sie zu schützen. Y._____ wisse nun, dass ihr Vater gefährlich sei und sie sich von ihm fernhalten müsse (vgl. Evaluationsbericht der interventionsorientierten Begutachtung der kjp vom 28. Januar 2016 in KESB act. 223 S. 2). Die kjp zieht den Schluss, es könne bei der Mutter keine Haltungsänderung bewirkt werden. Sie vermittle Y._____ durchgängig ein negatives Bild ihres Vaters und könne es nicht zulassen, dass Y._____ in einem begleiteten Rahmen eigene Beziehungserfahrungen mit ihrem Vater machen könne. Zudem nehme sie Termine eher mangelhaft wahr (KESB act. 223 S. 3 f.). In seinem Gutachten vom 18. April 2017 diagnostizierte Dr. med. F._____ bei der Beschwerdeführerin eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, ICD-10 F62.0. Die Störung sei gekennzeichnet durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, einem chronischen Gefühl der Anspannung (z.B. ständiges Bedrohtsein) und Entfremdungsgefühl (KESB act. 376 S. 31; vgl. zum Gesundheitszustand der Mutter auch den Bericht der IV-Stelle Graubün-
25 / 41 den vom 28. Juli 2015 in KESB act. 310, wonach die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden depressiven Episoden leide). Zudem neige die Mutter dazu, Angaben ihrer Kinder, die praktisch die einzigen nahen Bezugspersonen seien, vollumfänglich zu übernehmen, ohne diese weiter zu hinterfragen oder die Möglichkeit ins Auge zu fassen, dass auch einmal eine Unwahrheit erzählt werden könnte. Mit Bezug auf die Anschuldigungen der Mutter, der Vater habe Y._____ gegenüber pädophile Neigungen, zeige sich eine wahnhaft anmutende Überzeugung (KESB act. 376 S. 34). Ihre Erziehungsfähigkeit sei als eingeschränkt zu beurteilen. Ihre Fähigkeit, sich adäquat auf die Bedürfnisse von Y._____ einzustellen, diese in einem normalen Mass zu fördern, aber auch zu beschützen, zu unterscheiden, welche Aussagen der Tochter sie glauben und welche sie nicht glauben könne, das Verhalten ihrer Tochter einzuordnen, ihr die nötigen sozialen Kontakte zu gewähren, um sie so auch zu fördern (z.B. in einem Verein), sei aufgrund ihrer Krankheit hochgradig eingeschränkt (KESB act. 376 S. 35-37). Dr. med. F._____ stellte abschliessend fest, dass in der jetzigen Situation keine Veränderung zu erwarten sei. Es werde auch in Zukunft nicht möglich sein, Kontakte zwischen dem Kindsvater und Y._____ stattfinden zu lassen, selbst im Rahmen der Erinnerungskontakte, und es werde auch in Zukunft immer wieder Situationen geben, in denen die Mutter gegenüber Personen, die mit Y._____ in direktem Kontakt stünden, bedrohlich auftreten und ein aggressives Verhalten an den Tag legen werde (KESB act. 376 S. 38). Falls ein weiteres Zusammenleben mit der Mutter nicht in Frage komme, sei eine Fremdplatzierung im Rahmen einer Heimplatzierung zu empfehlen, da davon ausgegangen werden müsse, dass die Mutter weitere Drohungen äussern werde, was eine Familie – vor allem dann, wenn dort auch noch Kinder lebten – vermutlich schneller überforderten als ein Heim. Aufgrund der grundsätzlich aggressiven Vorgehensweise der Mutter empfehle sich zudem, ihr zumindest zu Beginn nicht bekannt zu geben, wo Y._____ platziert werde (KESB act. 376 S. 43). Die Erziehungsfähigkeit der Mutter wird auch von Dr. med. O._____, Ärztin von Y._____, in Frage gestellt. Sie berichtet, dass die Beschwerdeführerin die Vorsorgeuntersuchungen nicht wahrgenommen habe. Bei der letzten Konsultation seien ihr die Mutter-Kind-Beziehung und das Übergewicht von Y._____ aufgefallen. Ihrer Meinung nach habe die Beschwerdeführerin Mühe, Y._____ Grenzen zu setzen und ihr in schwierigen Situationen Halt zu geben (KESB act. 118). Schliesslich weist auch das Amt für Volksschule und Sport darauf hin, dass Y._____ stark überbehütet wirke. Die grosse Angst der Mutter, es könnte Y._____ wieder etwas geschehen, sei eindrücklich fühlbar. Da ohne geeignete Massnahme eine klare Entwicklungsgefährdung von Y._____ zu bejahen sei, beantragte das Amt für
26 / 41 Volksschule und Sport am 2. Februar 2016 die Heilpädagogische Früherziehung als verstärkte Massnahme der Sonderschulung (KESB act. 227). Die Therapeutin E._____ liess der kjp nach dem Besuch der Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie die Ängste der Mutter generell problematisch für Y._____s Entwicklung erachte (KESB act. 295). Auch die Kindesvertreterin zweifelt die Erziehungsfähigkeit der Mutter an (Mutter nehme Termine bei Dr. F._____ nicht wahr; sie versuche vehement, Vater-Tochter-Begegnungen zu unterbinden; sie schicke Y._____ nicht in den Kindergarten etc.) (KESB act. 360). Aus den Einschätzungen dieser Fachpersonen folgt unmissverständlich, dass die Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, Y._____ die richtige Pflege, Betreuung und Erziehung zu geben. 8.2.2. Zudem zieht sich die durch die Krankheit bedingte feindliche oder misstrauische Haltung der Mutter der Welt gegenüber und ihr Gefühl des ständigen Bedrohtseins konstant durch ihren und Y._____s Alltag. Die Beschwerdeführerin kommt mit zahlreichen Personen und Institutionen in Konflikt und hat Mühe, diesen zu vertrauen. Beispielsweise wollte die Beschwerdeführerin nicht, dass der beigezogene Dolmetscher bei einem Gespräch mit der KESB Nordbünden dabei ist. Sie kenne den Dolmetscher von einem Verein und glaube nicht, dass sich dieser an die Schweigepflicht halte (KESB act. 62). Auch die Opferhilfestelle wähnt die Beschwerdeführerin auf der Seite des Vaters (KESB act. 73). Allgemein sieht sie in den Behörden keine Unterstützung für Y._____, sondern für den Vater. Die KESB Nordbünden habe ihr bis jetzt nicht helfen können. Sie habe 30 Anwälte aufgesucht, aber niemand habe Zeit. Die KESB und die Begleitperson der KJBE, P._____, übten Druck auf sie aus (KESB act. 83). Zudem wies die Beschwerdeführerin die Hebamme, welche sie kurz nach der Geburt von Y._____ zu Hause besuchte, um sie bei Fragen zu unterstützen, aus ihrer Wohnung und wollte keinen Kontakt mehr zu ihr (vgl. KESB act. 133 S. 3). Selbst die türkisch sprechende Ärztin von Y._____ gibt an, die "compliance" der Mutter ihr gegenüber sei schwankend (KESB act. 175). Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre – aus ihrer Sicht beschützenden – Handlungen und Verhaltensmuster den Kontakt von Y._____ zu anderen Kindern und die Integration in eine Kinder(garten)gruppe erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Beispielsweise packte die Beschwerdeführerin die Leiterin der Kindertagesstätte (nachfolgend Kita) im Oktober 2016 am Kragen und drohte ihr, sie werde sie umbringen. Hintergrund war ein Vorfall, wonach Y._____ ihrer Mutter erzählt habe, die Leiterin der Kita habe ihr ein Bein gestellt, weshalb sie umgefallen sei und nun Schürfwunden im Gesicht habe.
27 / 41 Y._____ habe ihr auch erzählt, dass sie im Schulbus von einem Jungen geschlagen werde. Letzteres konnte entkräftet werden, da dieser Junge nicht im selben Bus zur Kita fährt (KESB act. 299, 300 und 302). Y._____ wurde nach dem Vorfall bis auf Weiteres von der Kita ausgeschlossen und deshalb vollumfänglich zu Hause von der Mutter betreut (KESB act. 303 und 304.3). In einem Gespräch zwischen der Mutter und den zuständigen Personen der Kita gibt die Mutter an, sie habe das Recht, die Leiter der Kita zu schlagen, wenn diese ihre Tochter schlagen würden. Sie würden es zu spüren bekommen, wenn sie Y._____ etwas machten. Der Vater von Y._____ habe einer Leiterin der Kita Geld gegeben, damit diese ein Treffen mit Y._____ organisiere. Dies habe Y._____ ihr so gesagt und Y._____ lüge nicht. Nach dem Treffen mit dem Vater habe die Leiterin der Kita Y._____ bewusst geschlagen und sie zu Boden geworfen, damit Y._____ durch den Sturz vergesse, dass sie ihren Vater getroffen habe. Die Kita habe ein Komplott mit dem Vater und sei eine Verbündete von ihm (KESB act. 304.2). Aufgrund dieses Vorfalls reichten die Sozialen Dienste bei der KESB Nordbünden am 20. Oktober 2016 eine Gefährdungsmeldung betreffend Y._____ ein (KESB act. 304). Nachdem Y._____ in einen anderen Kindergarten wechselte, teilten die dort zuständigen Personen der KESB Nordbünden am 14. Februar 2017 mit, dass es Probleme mit Y._____ gebe, da sie Verhaltensauffälligkeiten zeige. Die Mutter nehme Y._____ in Schutz und beschimpfe die Lehrpersonen und die anderen Kinder für deren, in ihren Augen falsches und unfaires, Verhalten Y._____ gegenüber. Schuld seien alle anderen, jedoch nicht ihre Tochter (KESB act. 347). Der Schuldirektor der Stadt O.1_____ informierte die KESB Nordbünden, dass sich die Zusammenarbeit mit der Mutter äusserst schwierig bzw. unmöglich erweise und sie Y._____ sehr unregelmässig in den Kindergarten bringe. Die Mutter sei bezüglich der Termineinhaltung unzuverlässig und nehme Telefonanrufe nicht entgegen. Sie habe Y._____ von der Kinderskiwoche abgemeldet mit der Begründung, es habe sich ein Todesfall ereignet. Die Mutter habe auch kein Vertrauen in die Lehrpersonen und schaffe es kaum, Y._____ alleine im Kindergarten zu lassen (KESB act. 357). Am 20. März 2017 ereignete sich ein weiterer Vorfall im Kindergarten. Die Mutter berichtete, Y._____ habe ihr erzählt, ihre Kindergärtnerin habe ihr mit dem Tod gedroht. Daraufhin stürmte die Beschwerdeführerin in den Kindergarten und drohte der Kindergärtnerin, sie werde sie töten (KESB act. 365.1). Die Schuldirektion der Stadt O.1_____ verfügte gleichentags mündlich bzw. schriftlich mit Schreiben vom 23. Februar 2017 (recte: 23. März 2017) den Ausschluss von Y._____ aus dem Kindergarten, womit Y._____s erstes Kindergartenjahr abgebrochen wurde (KESB act. 366.1). Anlässlich eines Gespräches im Kindergarten zwischen der KESB Nordbünden, der Schuldirektion der Stadt O.1_____, der Mutter sowie deren Rechtsvertreter zeigte sich die Mutter weiterhin uneinsichtig. Der
28 / 41 Schuldirektor berichtete von einem erneuten Konflikt mit einem Schulkollegen von Y._____, woraufhin die Mutter den Jungen auf dem Schulhausplatz gepackt und eingeschüchtert habe (KESB act. 422). Aufgrund der Vorkommnisse teilte die Schuldirektion der Stadt O.1_____ der Mutter mit Schreiben vom 22. Juni 2017 mit, dass der weitere Kindergartenbesuch von Y._____, d.h. das zweite Kindergartenjahr ab Ende August 2017, an Bedingungen geknüpft werde. Insbesondere habe die Kommunikation der Mutter mit den Kindergartenlehrpersonen über eine von der KESB zu bezeichnende "Mittelsperson" zu erfolgen. Zudem sei es der Mutter nicht gestattet, Kindergartenkinder anzusprechen oder anzufassen (KESB act. 423). Die Mutter war jedoch mit der geplanten Vereinbarung, dass sie das Kindergartenareal ohne Begleitung einer Mittelsperson nicht betreten dürfe, nicht einverstanden (KESB act. 429). Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 wies die KESB Nordbünden die Mutter zur Zusammenarbeit mit G._____ der sozialpädagogischen Familienbegleitung an (KESB act. 442), was jedoch ins Leere zielte, da die Beschwerdeführerin deren Besuche ablehnte (KESB act. 451 ff.). Die KESB Nordbünden wurde am 21. August 2017 vom Schulleiter informiert, dass Y._____ nicht in den zweiten Kindergarten eingetreten sei. Die Mutter habe Angst vor dem Schulleiter sowie G._____ und werde zur Polizei gehen (KESB act. 458). Am nächsten Tag brachte die Mutter Y._____ in den Kindergarten (KESB act. 461). Im November 2017 spitzte sich die Situation im Kindergarten erneut zu. Die Schuldirektion der Stadt O.1_____ informierte die KESB Nordbünden, dass sich die Mutter nicht weiter an die mit ihr getroffenen Vereinbarungen halte. Sie spreche "wirr" (Gefängnis, Deutschland, schlecht, Türkei) und versuche, in das Geschehene einzugreifen, akzeptiere keine pädagogischen Massnahmen der Kindergartenlehrperson bei Fehlverhalten von Y._____ und schüchtere die anderen Kindergartenkinder ein (KESB act. 479). Mit E-Mail vom 13. Februar 2018 informierte die Schuldirektion der Stadt O.1_____ die Mutter, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Mutter Y._____ aus dem Kindergarten nehme und mit ihr Ende März bzw. anfangs April 2018 den Kanton verlasse. Unabhängig davon erlasse die Stadtschule O.1_____ per sofort einen Ausschluss aus dem Kindergarten (KESB act. 500). Schliesslich meldete die Kantonspolizei Graubünden der KESB Nordbünden am 12. Februar 2018 einen Vorfall, welcher sich an der O.1_____er Fasnacht zugetragen haben soll. Die Beschwerdeführerin habe Besucher des Umzugs gestört und belästigt. Als ein Familienvater sie darauf angesprochen habe, habe sie ein Rüstmesser aus ihrer Tasche geholt und damit herumgefuchtelt. Das Rüstmesser sei ihr dann abgenommen worden (KESB act. 501).
29 / 41 Die Akten zeigen, dass Y._____ aufgrund der misstrauischen und wahnhaften Vorstellungen der Mutter (Kita stecke mit dem Vater unter einer Decke, Kindergärtnerinnen wollen ihre Tochter töten etc.) zuerst von der Kita ausgeschlossen wurde, dann den ersten Kindergarten wechseln musste und schliesslich auch aus dem zweiten Kindergarten ausgeschlossen wurde. Nicht an dieser Stelle zu beurteilen ist die Frage, ob dieser Ausschluss einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Y._____ aufgrund des Verhaltens ihrer Mutter ein Aufwachsen in einem kontinuierlichen und stabilen Umfeld sowie eine harmonische Beziehung verunmöglicht werden und ihr eine Integration in eine Kinder(garten)gruppe faktisch gänzlich verwehrt bleibt. Die Beschwerdeführerin begegnet zahlreichen Personen und Institutionen mit Misstrauen und schafft es nicht, Y._____ ein gesundes und konfliktfreies Aufwachsen zu ermöglichen. Das wahnhafte Verhalten der Beschwerdeführerin wirkt sich auch negativ auf Y._____s Entwicklung und ihr Erlernen der Gemeinschaftsfähigkeit aus. Diesbezüglich hält der Verlaufsbericht des I._____aufenthalts von Y._____ vom 14. September 2018 fest, es schiene, dass Y._____ bisher kaum Kontakte zu anderen Kindern gepflegt habe, weshalb die soziale Kontaktaufnahme und Interaktion für sie zentrale Lernfelder seien. Y._____s teilweise unbegrenzte und quirlige Art habe sie in der Kindergruppe immer wieder in Situationen gebracht, in welchen sie auf Unterstützung und Schutz durch Erwachsene angewiesen sei. Es sei davon auszugehen, dass Y._____ bisher viele alltägliche Erfahrungen noch nicht habe sammeln können. Sie habe in vielen Situationen Mühe, Gefahren und Risiken adäquat einzuschätzen (act. C.2.1). Auch das Schulinternat L._____ beobachtete, dass sich Y._____ in sozialen Interaktionen häufig ungeschickt zeige und viel Anleitung brauche. Sie merke oftmals nicht, wenn sie bei anderen durch ihr Verhalten Ärger auslöse. Y._____ scheine einiges nicht zu kennen oder sich nicht gewöhnt zu sein (vgl. Verlaufsbericht des Schulinternats L._____ vom 17. Januar 2019 in act. I.2.a). 8.2.3. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin mit allen Mitteln versucht, den Kontakt zwischen Y._____ und ihrem Vater zu unterbinden. Dies, obwohl sich der Vater, konnten die begleiteten Besuchstage dann doch einmal stattfinden, seiner Tochter gegenüber gut verhielt (vgl. insbesondere KESB act. 40) und ihm die Psychiatrischen Dienste Graubünden eine fürsorgliche, natürliche väterliche Haltung attestierten (vgl. KESB act. 27). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.2), bildet die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters (Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter) nicht Gegen-
30 / 41 stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit sind auch die von der Beschwerdeführerin durchgängig erhobenen Pädophilievorwürfe gegen den Vater – wobei die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen diesen wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen Verdachts der Schändung am 4. Juni 2015 mangels rechtsgenügender Beweise einstellte (KESB act. 187.1) – nicht weiter zu thematisieren. Nichtsdestotrotz ist das Verhalten der Mutter hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant, da dieser zur Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes beiträgt. Der persönliche Verkehr bezweckt nämlich, dem Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben, Rechnung zu tragen. Auch kann nur durch Besuchskontakte einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). Schliesslich darf die kinderpsychologische Erkenntnis als anerkannt gelten, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, zumal dies bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3a S. 407; 126 III 219 E. 2b S. 221; 127 III 295 E. 4a S. 298; Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Nichtsdestotrotz vereitelte die Beschwerdeführerin den von der KESB Nordbünden festgelegten Kontakt zwischen Vater und Tochter praktisch gänzlich: Nachdem es im Januar 2014, d.h. rund drei Jahre nach der Geburt von Y._____, zu Problemen bei der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts gekommen war, wandte sich der Vater an die KESB Nordbünden (KESB act. 3). Diese vermochte eine Einigung der Eltern herbeizuführen, wonach die Besuche zwischen Vater und Tochter künftig durch die KJBE begleitet werden sollten (KESB act. 6). In den folgenden Monaten konnten aufgrund der Weigerungshaltung der Mutter – trotz behördlicher Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen und Weisung an die Mutter, die begleiteten Besuchstage bei der KJBE gemäss deren Daten verbindlich wahrzunehmen (KESB act. 48) – lediglich vereinzelt begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter stattfinden (vgl. insb. KESB act. 8, 29, 40, 52 ff.; vgl. auch KESB act. 213): Einmal teilte die Mutter kurzfristig mit, sie sei zu einer Hochzeit eingeladen (KESB act. 29), dann wieder betonte sie, sie wolle nicht, dass Y._____ zu den begleiteten Besuchstagen gehe, da der Vater pädophil sei (KESB act. 62 und 74). Ein anderes Mal konnte sie den Termin, welcher auf einen Sonntag angesetzt war, nicht wahrnehmen, weil sie nach O.2_____ zu einem Anwalt müsse (KESB act. 69). P._____ der KJBE berichtete, dass die begleihttps://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.10.2014_5A_719-2013 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-120-II-229 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-122-III-404 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-III-219 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-III-219 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-127-III-295 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2013_5A_505-2013
31 / 41 teten Besuchstage, welche effektiv durchgeführt werden konnten, seitens des Vaters gut verlaufen seien (KESB act. 40). Bei der Beschwerdeführerin äusserte sie jedoch Bedenken hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit und wies darauf hin, dass jegliche Berührungen der Tochter durch den Vater (z.B. auch alleine schon am Arm) für die Beschwerdeführerin ein Problem darstellten (KESB act. 53) und diese generell Probleme habe, die Örtlichkeiten der KJBE zu verlassen und der Fachstelle Vertrauen zu schenken, sodass die Durchführung der begleiteten Besuchstage nur erschwert möglich sei (KESB act. 72). Gleichermassen nahm auch die kjp eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an. Vom Vater gehe anlässlich der begleiteten Besuchstage hingegen keine Gefahr für Y._____ aus. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ängste der Mutter sei empfehlenswert, mithilfe eines Dolmetschers ihre Ängste zu thematisieren und zu hinterfragen sowie Gründe für einen begleiteten Kontakt zu erarbeiten, um bei ihr eine Haltungsänderung zu bewirken (vgl. Ergebnisbericht [Teil II] der interventionsorientierten Begutachtung vom 29. Juni 2015 in KESB act. 188). Da bei der Beschwerdeführerin trotz intensiver therapeutischer Arbeit keine Haltungsänderung bewirkt werden konnte, folgte die KESB Nordbünden der Empfehlung der kjp (vgl. Evaluationsbericht der interventionsorientierten Begutachtung der kjp vom 28. Januar 2016 in KESB act. 223) und ordnete am 25. Februar 2016 dreimal jährlich stattfindende Erinnerungskontakte zwischen Vater und Tochter bei der kjp an und verband dies mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (KESB act. 245). Der erste Erinnerungskontakt zwischen Vater und Tochter konnte nicht stattfinden, da die Mutter darauf bestand, dabei zu sein bzw. die Situation hinter einer Glasscheibe verfolgen zu können, was der Vater ablehnte. Der zweite Erinnerungskontakt konnte wegen Krankheit von Y._____ ebenfalls nicht stattfinden (KESB act. 259 und 260). Die KESB Nordbünden wies die Beschwerdeführerin deshalb mit Entscheid vom 11. August 2016 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an, Y._____ zur Durchführung von Erinnerungskontakten am 25. August 2016 der kjp zu übergeben (KESB act. 273). Die Mutter sagte den nächsten Termin vom 13. September 2016 am selben Tag ab, da Y._____ Kindergartenausflug habe (KESB act. 289), was verifiziert werden konnte (KESB act. 290). Schliesslich konnte auch der Erinnerungskontakt, welcher am 3. Oktober 2016 geplant gewesen war, gemäss der kjp nicht durchgeführt werden. Die Mutter sei zwar mit Y._____ und in Begleitung von Frau E._____ der Heilpädagogischen Dienste erschienen, doch eine Vater-Tochter-Begegnung habe nicht stattfinden können. Die Mutter habe nicht gehen und Y._____ den Therapeuten und Betreuern der kjp überlassen wollen. Die Mutter habe panische Angst gehabt und auf türkisch auf Y._____ eingeredet, welche zunehmend verunsichert
32 / 41 geworden sei. Y._____ habe gegenüber den Therapeuten zu erkennen gegeben, dass sie bereit wäre, ihren Vater zu sehen, wenn ihre Mutter nicht so Angst hätte. Für die kjp war die Umsetzung der Erinnerungskontakte unter diesen Umständen nicht möglich (KESB act. 295), sodass die KESB Nordbünden ab dem 6. Dezember 2016 zum Wohl von Y._____ auf die zwangsweise Durchführung der festgelegten Erinnerungskontakte mittels polizeilicher Unterstützung verzichtete und unter den gegebenen Umständen keine Erinnerungskontakte mehr stattfanden (KESB act. 327). Der Vater ersuchte die KESB Nordbünden aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin am 2. August 2017 um Einstellung des Verfahrens betreffend sein Besuchsrecht (KESB act. 452). Offensichtlich liess sich die Beschwerdeführerin von den Anordnungen der KESB (begleitete Besuchstage, Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB, Erinnerungskontakte etc.) nicht beeindrucken und blieb den begleiteten Besuchstagen und Erinnerungskontakten oft und mit wenig glaubhaften Entschuldigungen fern, obwohl sie mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass sie durch ihr eigenes Verhalten Y._____s langfristiger gesunder Entwicklung schade (vgl. insb. KESB act. 273 S. 2). Sie konnte ihre Ängste, der Vater könnte Y._____ unsittlich berühren bzw. während der begleiteten Besuchstage sogar sexuell missbrauchen, trotz Involvierung diverser Fachstellen (insbesondere KESB Nordbünden, KJBE und kjp) und zahlreicher Gespräche, in denen aufgezeigt wurde, dass Y._____ mit dem Vater nicht alleine ist und die Besuche in einem geschützten und überwachten Rahmen stattfinden, nicht überwinden. Die Beschwerdeführerin erreichte durch ihr renitentes und uneinsichtiges Verhalten und ihre Weigerungshaltung, dass der Vater schliesslich kapitulierte und um Einstellung des Verfahrens betreffend sein Besuchsrecht ersuchte. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser behördlicher Massnahmen, welche die Umsetzung des persönlichen Verkehrs in einem geschützten Rahmen ermöglicht hätten, beinahe jeden Kontakt zwischen Vater und Tochter unterbindet, gefährdet sie Y._____s Entwicklung, zumal der persönliche Kontakt zu beiden Elternteilen wie einleitend erwähnt mit Blick auf das Kindeswohl äusserst wichtig ist. Im Übrigen verletzt sie auch Art. 273 und 274 ZGB. 8.2.4. Nachdem Y._____ und ihre Mutter in O.2_____ einige Zeit obdachlos waren, konnte Y._____ schliesslich in der Institution I._____ untergebracht werden. Diese bemerkten bei ihrem Eintritt, dass sich Y._____ in einem stark verwahrlosten Zustand befinde. Sie habe schmutzige Kleider, Stiche von Bettwanzen und laufe seltsam aufgrund eines Ausschlages zwischen den Beinen (KESB act. 602 und 612). Die von der KESB Nordbünden am 29. Juni 2018 angeordnete ärztlich-
33 / 41 medizinische Untersuchung (vgl. KESB act. 619) ergab, dass Y._____ einen Ausschlag und eine Scheidenentzündung hatte (act. C.2.2.). Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verwahrlosung von Y._____ kann nach Gesagtem nicht wegdiskutiert werden. Damit ergibt sich die Kindeswohlgefährdung nicht nur aufgrund der Erziehungsdefizite der Mutter, sondern auch aufgrund fehlender Pflege von Y._____. 8.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Anbetracht der fachlichen Einschätzungen durch die kjp und weiterer Ärzte, namentlich Dr. med. F._____, von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter ausgegangen werden muss. Ihre – vermutungsweise durch ihre Krankheit hervorgerufene – misstrauische und wahnhafte Haltung manifestiert sich in teilweise absurden Anschuldigungen anderen Personen gegenüber (Kita-Leiterin und Kindergärtnerinnen wollen ihre Tochter töten, Kita-Leiterin stecke mit dem Vater unter einer Decke etc.) sowie in einem uneinsichtigen und unkooperativen Verhalten (erfolglose Durchsetzung der Kontakte zwischen Vater und Tochter sowie Auseinandersetzungen mit den Schulbehörden und weiteren Personen bzw. Institutionen). Daneben weist die Beschwerdeführerin auch Defizite hinsichtlich der Pflege von Y._____ auf, da sich diese nach dem Umzug nach O.2_____ in einem verwahrlosten Zustand befand. Damit kann eine Gefährdung der physischen und psychischen Entwicklung von Y._____ ohne Weiteres bejaht werden kann. Zu prüfen bleibt, ob durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. 8.3. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich der Auffassung, dass eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips vorliege. Der angefochtene Entscheid sei deshalb nicht rechtmässig, weil sie zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits eine Wohnung in O.4_____ gemietet und folglich einen festen Wohnsitz begründet habe. Auch hätte es mildere Massnahmen gegeben, welche ebenfalls Erfolg versprechend gewesen wären (act. A.1; vgl. auch oben E. 6.1.2). Eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips bzw. des Verhältnismässigkeitsprinzips kann aus verschiedenen Gründen nicht angenommen werden. Im Einzelnen ist dazu was folgt zu erwägen: 8.3.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu oben E. 7.3.2) gebietet, eine entsprechende Anordnung nur zu treffen, wenn eine mildere Massnahme nicht ebenfalls erfolgversprechend ist. Die im Recht liegenden Akten der KESB Nordbünden zeigen, dass seit anfangs 2014 verschiedenste Massnahmen und
34 / 41 Unterstützungsformen versucht wurden: Der Vater ersuchte die KESB Nordbünden im Januar 2014 um Unterstützung zwecks Durchsetzung seines Besuchsrechts. Wie bereits aufgezeigt wurde (vgl. oben E. 8.2.3), torpedierte die Mutter durch ihr Verhalten zunächst den Vollzug der begleiteten Besuchstage und sodann die Durchführung der Erinnerungskontakte. Auch die Durchführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung scheiterte an der Beschwerdeführerin, da die zuständige Fachperson (G._____) keinen Kontakt mit der Mutter aufnehmen oder einen Besuchstermin ausmachen konnte (KESB act. 451 ff.). Auch die Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin ist dürftig, indem sie beispielsweise die ersten beiden Termine zur Begutachtung durch Dr. med. F._____ nicht wahrnahm (KESB act. 343 und 348), obwohl sie dazu von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 23. Februar 2017 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angewiesen wurde (KESB act. 349). Nachdem sie den ersten Termin bei Dr. med. F._____ wahrgenommen hatte, teilte sie mit, sie werde keine weiteren Termine mehr wahrnehmen (KESB act. 359, 367 und 372). Auch die von der kjp oder der Schuldirektion der Stadt O.1_____ angesetzten Termine nahm die Mutter nur mangelhaft wahr (KESB act. 223 S. 3 f. und 357). Schliesslich wurde auch aufgezeigt (vgl. oben E. 8.2.2), dass die Beschwerdeführerin trotz Unterstützungsmassnahmen und Weisungen nicht in der Lage ist, mit den Schulbehörden zu kooperieren und Y._____ eine altersgerechte schulische Förderung und die Integration in eine Kinder(garten)gruppe zu ermöglichen. Die vergangenen Ereignisse und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen deutlich, dass mildere Massnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung zeitigten. Insofern ist auch die Prognose der Beschwerdeführerin, es sei ihr mit Hilfe einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und in Zusammenarbeit mit der Schulgemeinde und dem Sozialamt der Gemeinde O.4_____ möglich, Y._____ in O.4_____ ein adäquates Umfeld zu bieten (act. A.1; vgl. dazu auch oben E. 6.1.2), aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht überzeugend. Auch die Halbschwester von Y._____, J._____, teilt die Auffassung, dass die angeordnete Massnahme notwendig ist. An der Anhörung vor der KESB Nordbünden betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und behördliche Unterbringung von Y._____ vom 3. Juli 2018 – zu welcher J._____ erschien, da die Mutter nicht kommen wollte (KESB act. 630) – teilte J._____ mit, dass sie nicht mehr wolle, dass die Eltern Verantwortung für Y._____ übernähmen. Längerfristig gehe es nämlich nicht mit der Mutter und Y._____. Die Mutter müsse jetzt zu sich schauen und Stabilität entwickeln (KESB act. 651). Schliesslich bestätigt auch Dr. med. F._____, dass es seiner Einschätzung nach auch in Zukunft immer wieder Situationen geben werde, in denen die Mutter gegenüber Personen, die mit Y._____ in direktem Kontakt
35 / 41 stünden, bedrohlich auftreten und ein aggressives Verhalten an den Tag legen werde (KESB act. 376 S. 38; vgl. dazu auch oben E. 8.2.1.). Diese Prognose wird durch die letzten Ereignissen bestätigt, welche sich im Herbst 2018 im Schulinternat L._____ ereignet haben. Nach Aussagen des Schulinternats greife Y._____s Mutter vor allem die männlichen Mitarbeiter verbal stark an und werfe ihnen vor, dass die Institution ihr Kind stehlen würde und psychisch kranke Pädophile unterstützten. Einen der Mitarbeiter habe sie beschuldigt, Y._____ an den Po gefasst zu haben, was jedoch habe entkräftet werden können (act. I.2.b). Das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin ist folglich weiterhin unverändert: Nach einer kurzen Kooperationsphase, in welcher sie auch mit den Massnahmen einverstanden zu sein scheint und mit den Behörden und Fachstellen zusammenarbeiten möchte, gewinnt ihr Misstrauen gegenüber anderen Personen sowie ihr wahnhaftes Verhalten wieder die Oberhand und sie ist zu keiner Kooperation oder Gesprächen mehr bereit. Es ist weiterhin keine Problemeinsicht oder Haltungsänderung bei der Beschwerdeführerin zu erkennen, weshalb unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten ist, dass sie sich in O.4_____ anders verhalten würde. 8.3.2. Die Notwendigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts zeigt sich auch, wenn man die letzten Ereignisse vor der am 19. Juli 2018 angeordneten Massnahme in Erinnerung ruft. Die Beschwerdeführerin teilte der KESB Nordbünden im Januar 2018 mit, dass sie im April 2018 nach O.2_____ ziehen wolle (KESB act. 495). Letztere bemühte sich, die Beschwerdeführerin zu einer Unterbringung von Y._____ in einem Schulheim in O.2_____ zu bewegen und lud sie deshalb zusammen mit Y._____ am 5. April 2018 zu einer Besichtigung des Kinderhauses in H._____ ein (KESB act. 520). Nach dem dreitägigen "Schnupperaufenthalt" von Y._____ im Kinderhaus H._____ befand die Teamleitung des Kinderhauses, dass dieser grundsätzlich positiv verlaufen sei. Y._____ habe sich auf die Strukturen im Kinderhaus einlassen können und sie habe kein Heimweh gezeigt. Die Betreuenden hätten den Eindruck gehabt, dass sich Y._____ wohl fühle. Die Mutter stimmte einem Eintritt von Y._____ ins Kinderhaus zu, am liebsten noch vor Mai 2018 (KESB act. 536, vgl. auch KESB act. 538). Später änderte die Mutter ihre Meinung und informierte die KESB Nordbünden am 1. Mai 2018 telefonisch, dass, sollte sie bis Ende Mai 2018 keine neue Wohnung haben, sie mit Y._____ nach Spanien ziehen wolle. Sie habe dort einen Cousin, bei welchem sie übernachten könnten (KESB act. 540). Am 24. Mai 2018 war die Wohnsituation noch immer nicht geklärt und die Mutter informierte, dass sie noch nicht wisse, ob sie nach Spanien oder doch nach O.2_____ gehe (KESB act. 558). Schliesslich zog
36 / 41 die Beschwerdeführerin mit Y._____ anfangs Juni 2018 nach O.2_____, wo sie bis Ende Juni 2018 mit ihr in einem Hotelzimmer wohnte (KESB act. 565 und 567) und fast täglich auf der Beratungsstelle der Sozialen Dienste der Stadt O.2_____ auftauchte und um finanzielle Leistungen bat (KESB act. 574). Dies zeigt, dass sich die Situation im Frühling 2018 zuspitzte, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnort O.1_____ verliess, ohne eine geeignete Unterkunft für sich und Y._____ zu haben oder sozial abgesichert zu sein. Die Beschwerdeführerin wirkte planlos und scheint eine Obdachlosigkeit in O.2_____ in Kauf genommen zu haben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Wohnung in O.1_____ nicht plan- und verantwortungslos gekündigt, sondern habe zum Kündigungszeitpunkt bereits eine Zusage für eine Wohnung im Kanton O.2_____ gehabt, welche der Vermieter dann aber wieder kurzfristig zurückgezogen habe (vgl. act. A.1), ist nicht glaubhaft, zumal sie dies vor der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnte. Sie unterlässt es zudem, im Beschwerdeverfahren Dokumente oder andere Beweise für diese Aussage beizubringen. Auch ihr Argument, der angefochtene Entscheid sei deshalb nicht rechtmässig, weil sie zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits eine Wohnung in O.4_____ gemietet und folglich einen festen Wohnsitz begründet habe, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Massnahme. Die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in O.4_____ führt für sich alleine genommen noch nicht dazu, dass das Wohl von Y._____ nicht mehr gefährdet ist, zumal keine Haltungsänderung der Beschwerdeführerin oder eine Änderung ihrer Verhaltensweisen erkennbar ist. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit kann zudem auch davon ausgegangen werden, dass mildere Massnahmen auch in O.4_____ nicht Erfolg versprechend wären (vgl. zur Prognose oben E. 8.3.1). 8.3.3. Als letzte Voraussetzung muss die Unterbringung angemessen, d.h. der Pflegeplatz geeignet sein (vgl. oben E. 7.3.3). Nach Einschätzung des I._____s zeigt sich Y._____ begeisterungsfähig für Vieles und es scheint ihr grosse Freude zu bereiten, Neues und noch Unbekanntes zu erkunden. Innerhalb von kurzer Zeit habe sie schon viele neue Erfahrungen im Alltag gesammelt, viel profitiert und gelernt. Die Zusammenarbeit mit der Mutter hingegen gestalte sich sehr anspruchsvoll. Die Mutter habe grosses Unverständnis für die Fremdplatzierung ihrer Tochter geäussert und schien dem I._____ gegenüber misstrauisch zu sein. Da der I._____ für Y._____ aufgrund ihres Alters längerfristig nicht die geeignete Institution war, wurde eine Platzierung von Y._____ im Schulheim L._____ empfohlen, um eine gesunde Weiterentwicklung und Förderung in schulischen und alltagspraktischen Belangen zu unterstützen
37 / 41 und sie zu begleiten (vgl. Verlaufsbericht des I._____aufenthalts von Y._____ vom 14. September 2018 in act. C.2.1). Das Schulinternat L._____ berichtete, dass Y._____ gerne dort sei und viele neue Sachen kennenlernen könne. Vor allem die Weihnachtszeit habe sie sehr genossen, da sie in ihrer Wahrnehmung noch nie richtig Weihnachten und Geburtstag gefeiert habe. Y._____ gehe sehr gerne zur Schule und habe während ihres Aufenthalts bereits Fortschritte gemacht. Beispielsweise gelinge es ihr besser, mit anderen Personen ernsthaft in Kontakt zu treten und ein Gespräch zu führen. Zudem habe sie gelernt, Dinge, welche ihr erzählt würden, nicht sofort zu glauben, sondern sie zuerst zu überprüfen. Auch mache sie Fortschritte bei der Körperhygiene. Zu ihrer Mutter habe Y._____ hauptsächlich Telefonkontakt. Wenn sie ihre Mutter jedoch besuche und im gleichen Raum sei, zeige Y._____ meistens Verhaltensänderungen. Sie wirke dann total verunsichert, erstarre, sei ruhig und zurückhaltend. Sobald die Mutter das Areal wieder verlasse, entspanne sich Y._____ sofort wieder und wirke viel lebendiger (vgl. Verlaufsbericht des Schulinternats L._____ vom 17. Januar 2019 in act. I.2.a). Y._____s Lehrpersonen bekräftigten, dass sie ein sehr wissbegieriges Mädchen sei, das neue Informationen "wie ein Schwamm" aufsauge. Y._____ wisse sehr viel und scheine ein cleveres Mädchen zu sein. In diesem Zusammenhang erstaune immer wieder, dass sie aber in alltäglichen Handlungen bzw. Krisen kaum adäquate Handlungsstrategien habe. Heimweh habe Y._____ nie, oder äussere es jedenfalls nie. Sie frage selten nach ihrer Familie, und wenn, dann nach ihren Halbschwestern (act. I.2.b). Aus den beiden Berichten ergibt sich zweifelsohne, dass sich Y._____ im Schulinternat L._____ wohl fühlt und sich dort in einem geschützten Rahmen entfalten und entwickeln kann. Auch passt die Institution L._____ gut zu Y.__