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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.05.2018 ZK1 2017 97

16 maggio 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,024 parole·~1h 5min·2

Riassunto

Eheschutzmassnahmen | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 97 11. Juli 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Lenz In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid, Obere Strasse 19, 7270 Davos Platz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. Juli 2017, mitgeteilt am 2. August 2017, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 40 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1987, von O.1_____ und O.2_____, und X._____, geboren am _____ 1983, von O.3_____, haben am _____ 2013 geheiratet. Das gemeinsame Kind A._____ wurde vorehelich am _____ 2012 geboren. B. Am 27. April 2017 reichte X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid, beim Einzelrichter am Regionalgericht Lanquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Dieses enthält die folgenden Rechtsbegehren. 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Februar 2017 getrennt leben. 2. Die Tochter A._____, geboren _____2012, sei unter die elterliche Obhut des Vaters zu stellen. 3. Es sei vorzumerken, dass sich die Parteien über das der Mutter zustehende Kontaktrecht untereinander einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt folgende Regelung: Die Mutter sei berechtigt zu erklären, die Tochter am ersten und dritten Wochenende jeden Monats auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei die Mutter berechtigt zu erklären, die Tochter in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag sowie am 24. Dezember und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie am 25. Dezember auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 5. Die eheliche Wohnung, _____ in O.4_____, sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Ehemann mit der Tochter zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 6. Es sei die Gütertrennung per 27. April 2017 anzuordnen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau. C. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) teilte mit Schreiben vom 27. April 2017 dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart mit, dass sie seit dem 10. März 2017 abkläre, ob für A._____ Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien. Nachdem nun das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig gemacht worden sei, wechsle die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB grundsätzlich zum Gericht. Die KESB Nordbünden gehe davon aus, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens unter anderem auch der persönliche Verkehr geregelt und – falls angezeigt – auch Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Das Abklärungsverfahren bei der KESB werde daher geschlossen.

Seite 3 — 40 D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 liess Y._____ beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und beantragen, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen. E. Mit Entscheid vom 15. Mai 2017 bewilligte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Eheschutzverfahren und ernannte lic. iur. et oec. Pius Fryberg zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Proz. Nr. _____). F. Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, reichte am 22. Mai 2017 innert der ihr vom Einzelrichter angesetzten Frist ebenfalls ein Gesuch betreffend Eheschutzmassnahmen ein und beantragte was folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 01. Februar 2017 getrennt leben. 2. Die Tochter A._____, geb. _____2012 sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters. 4. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter A._____ einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3‘500.00 (CHF 1‘000.00 Barunterhalt und CHF 2‘500.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass ein Manko in Höhe von CHF 500.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, besteht. Allenfalls sei der monatliche Unterhaltsbeitrag nach Ermessen des Gerichts festzulegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes. G. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart vereinigte mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2017 die beiden Verfahren. H. Am 6. Juni 2017 fand in Anwesenheit beider Parteien sowie ihrer Rechtsvertreter die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart statt. Mit Entscheid vom 12. Juli 2017, mitgeteilt am 2. August 2017, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich X._____ und Y._____ per 1. Februar 2017 getrennt haben. Sie sind berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung samt Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens X._____ zugeteilt. 3. Die elterliche Obhut über A._____, geboren am _____ 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens Y._____ übertragen.

Seite 4 — 40 4. X._____ ist berechtigt, seine Tochter an drei Wochenenden im Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und sie für drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 5. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ und A._____ mit Beginn ab 1. Juni 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 2‘085.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat zu bezahlen. Dabei entfallen CHF 670.00 und die Kinderzulagen auf den Barbedarf von A._____ und CHF 1‘415.00 auf den Betreuungsunterhalt. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Monat im Voraus zahlbar. Sollte X._____ für seine Tochter rückwirkend Kinderzulagen erhalten, sind die auf die Monate Februar bis Mai 2017 anfallenden Kinderzulagen Y._____ weiterzuleiten. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 erhöht sich der Unterhaltsbeitrag um monatlich CHF 300.00 auf CHF 2‘385.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 670.00 Barunterhalt und CHF 1‘715.00 Betreuungsunterhalt). 6. Es wird festgestellt, dass bezüglich des Betreuungsunterhalts ein Fehlbetrag von CHF 905.00 pro Monat für die Monate Juni und Juli 2017, von CHF 365.00 ab August 2017 und von CHF 65.00 ab Oktober 2017 resultiert. 7. Gerichtskosten a) Die Gerichtskosten von CHF 2‘500.00 werden zu vier Fünfteln dem Ehemann und zu einem Fünftel der Ehefrau überbunden. Der auf den Ehemann anfallende Anteil von CHF 2‘000.00 wird mit dem geleisteten Vorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO) verrechnet. Da der Ehefrau mit Verfügung vom 15. Mai 2017 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird der auf sie anfallende Anteil von CHF 500.00 auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO b) Der Ehemann hat die Gegenpartei im reduzierten Umfang mit CHF 1‘835.50 (inkl. Barauslagen und MwSt) aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Der restliche Betrag von CHF 1‘223.60 geht gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung) I. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 14. August 2017 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) einreichen und beantragte was folgt: 1. Es sei Dispositivziffer 3 wie folgt zu ergänzen: Es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Tochter A._____, geb. _____ 2012, zu errichten sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der KJBE anzuordnen.

Seite 5 — 40 2. Es seien die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheides zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: 5. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ maximal folgende monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Juni und Juli 2017: CHF 1‘935 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220 (CHF 470 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘465 Betreuungsunterhalt), - August und September 2017: CHF 1‘730 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220 (CHF 627 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘103 Betreuungsunterhalt), - ab Oktober 2017: CHF 1‘930 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220 (CHF 727 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘203 Betreuungsunterhalt), Die von X._____ an die Ehefrau bezahlten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von CHF 1‘050 kann sich dieser an die obigen Unterhaltszahlungen für Juni bis August 2017 anrechnen lassen. 6. Es wird die Gütertrennung per 27. April 2017 angeordnet. 7.a) Die Gerichtskosten von CHF 2‘500 werden je zur Hälfte dem Ehemann und der Ehefrau überbunden. Der auf den Ehemann anfallende Anteil von CHF 1‘250 wird mit dem geleisteten Vorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO) verrechnet, weshalb ihm CHF 750 zurückerstattet werden. Da der Ehefrau mit Verfügung vom 15. Mai 2017 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird der auf sie anfallende Anteil von CHF 1‘250 auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO. 7.b) Parteientschädigung werden keine zugesprochen. Der Vertreter der Ehefrau wird gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO mit CHF 3‘059.10 (inkl. Barauslagen und MwSt) durch den Kanton Graubünden entschädigt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Es sei Ziff. 2/5 der vorliegenden Berufung (Unterhaltszahlungen) gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckung des angefochtenen Eheschutzentscheides in diesem Umfang aufzuschieben. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. J. Gleichentags stellte der Berufungskläger beim Kantonsgericht den Antrag, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Seite 6 — 40 K. Mit Berufungsantwort vom 18. August 2017 liess Y._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. L Ebenfalls am 18. August 2017 stellte die Berufungsbeklagte beim Kantonsgericht den Antrag, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. M. Mit Verfügungen vom 5. September 2017 bewilligte der Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger (vgl. ZK1 17 98) bzw. der Berufungsbeklagten (vgl. ZK1 17 100) die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Martina Schmid bzw. lic. iur. et oec. Pius Fryberg zu den unentgeltlichen Rechtsvertretern der Parteien. N. Mit Verfügung vom 6. September 2017 wies der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts den berufungsklägerischen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. O. Mit Noveneingabe vom 8. September 2017 teilte der Berufungskläger dem Kantonsgericht mit, dass er an seinem Antrag, es sei eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, festhalte. Eventualiter beantrage er – gemäss Eventualantrag der Gegenseite – die Einholung eines Berichts der Kinderpsychologin B._____ der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Zudem informiert der Berufungskläger das streitberufene Gericht, dass er vor kurzem erfahren habe, dass der Partner der Berufungsbeklagten bis im Frühling 2017 wegen Suchtproblemen in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. P. In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 spricht sich die Berufungsbeklagte gegen eine gerichtlich angeordnete Familientherapie aus, da sie sich bereits mit der Durchführung einer (freiwilligen) Familientherapie einverstanden erklärt habe. Deshalb sei auch die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nicht notwendig. Hinsichtlich der Suchterkrankung ihres Partners sei zu beachten, dass nicht dieser, sondern die Berufungsbeklagte obhutsberechtigt sei. Das Verhalten ihres Lebenspartners vermöge grundsätzlich nicht die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft zu rechtfertigen.

Seite 7 — 40 Q. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirks- bzw. Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 12. Juli 2017 wurde den Parteien am 2. August 2017 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 3. August 2017 zu. Die von ihm dagegen am 14. August 2017 erhobene Berufung erfolgte – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. 1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft und sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Unterhaltpflicht des Berufungsklägers gegenüber der gemeinsamen Tochter. Damit liegt keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor, so dass das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO entfällt (vgl. BGE 116 II 493). 2.1. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Pra-

Seite 8 — 40 xisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1311 u. 1335; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO). 2.2. Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehende Kinderbelange streitig sind und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Die erwähnte Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt ausser Betracht (vgl. den Entscheid des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018 E. 1.5. m.w.H., u.a. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2, BGE 141 III 569 E. 2.3.3, BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26;

Seite 9 — 40 Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2; Karl Spühler, a.a.O., N 2 u. N 8 zu Art. 317 ZPO). Sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, ist die Vorlage unechter Noven dann zulässig, wenn gerügt wird, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt bzw. den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a m.w.H., u.a. auf Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 317 ZPO). Schliesslich bleibt trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren zu beachten, dass die Rechtsmittelinstanz im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von sich aus Untersuchungen anstellen kann. Noveneingaben der Parteien dürfen daher im zweitinstanzlichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). 2.3. Der Berufungskläger reicht im Berufungsverfahren neue Urkunden ein, darunter die Vollmacht seiner Rechtsvertreterin und den angefochtenen Entscheid. Mit Ausnahme der Beilagen 7 (Auskunft Einwohnerkontrolle O.6_____ vom 8. August 2017) und 8 (Auszug Bewegungen vom 11. August 2017, bezahlte Unterhaltsbeiträge von Juni bis August 2017) handelt es sich bei den übrigen Dokumenten um solche, welche bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegen, weshalb deren Zulässigkeit als Novum nicht weiter zu prüfen ist. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der Beilagen 7 (vgl. act. B.7) und 8 (vgl. act. B.8) erfüllt sind, wird nachfolgend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft (vgl. unten E. 3.3 und E. 7). 3. Vorab zu behandeln ist dagegen die prozessuale Frage, ob der erst im Rechtsmittelverfahren gestellte Antrag des Berufungsklägers, es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Tochter A._____ zu errichten sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei dem Verein Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken (nachfolgend KJBE) anzuordnen, zulässig ist. Im vor-

Seite 10 — 40 instanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger einzig verlangt – ohne Eventualanträge zu stellen – es sei ihm die Obhut über die Tochter zuzuteilen. Er ist der Ansicht, dass es sich dabei um eine zulässige Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO handelt. Die Klageänderung stütze sich auf die neue Tatsache, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten nun permanent bei dieser lebe. Dieser habe bis vor Kurzem keine feste Bleibe und keine Anstellung gehabt, habe mutmasslich einen strafrechtlichen Hintergrund und sei noch anfangs des Jahres 2017 in stationärer Behandlung in C._____ gewesen (vgl. Berufung, Rz. 10). Die Berufungsbeklagte nahm in der Berufungsantwort keine Stellung zu der Zulässigkeit dieser neuen Begehren. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 betont die Berufungsbeklagte indessen, dass hinsichtlich der Suchterkrankung ihres Partners zu beachten sei, dass nicht dieser, sondern die Berufungsbeklagte obhutsberechtigt sei. Das Verhalten ihres Lebenspartners vermöge grundsätzlich nicht die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft zu rechtfertigen (vgl. act. A. 4). 3.1. Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit, d.h. es wird mehr, Zusätzliches oder etwas anderes verlangt als im ursprünglichen Begehren. Der Gegenstand der Klage und die Rechtsbegehren werden in der Regel mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert. Der klagenden Partei soll es anschliessend grundsätzlich nicht mehr möglich sein, ihre Ansprüche abzuändern, andernfalls die Gefahr einer Prozessverschleppung droht. Zudem muss die beklagte Partei Klarheit über die gegen sie im Prozess erhobenen Ansprüche haben, ansonsten sie sich nicht sachgerecht verteidigen kann. Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Die Klageänderung steht unter der Voraussetzung, dass der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart beurteilt werden kann und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Fehlt dieser sachliche Zusammenhang, ist die Zustimmung der Gegenpartei zur Klageänderung erforderlich (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO). Die für das Berufungsverfahren in Art. 317 ZPO getroffene Regelung orientiert sich daran, dass "die Erforschung der materiellen Wahrheit" vorgeht, sofern die Unvollständigkeit des erstinstanzlichen Prozessstoffes nicht in der (allenfalls auch leicht fahrlässigen) Verletzung der Obliegenheiten einer Partei im Rahmen der Prozessführung vor erster Instanz begründet wird. Dabei gilt auch hinsichtlich der Frage der Klageänderung der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben: Analog zum Ausschluss von Tatsa-

Seite 11 — 40 chen oder Beweismitteln, die in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten beigebracht werden müssten, lässt sich eine Klageänderung in der Regel nicht mit der – an sich neuen, aber nie auszuschliessenden – Tatsache begründen, dass der erstinstanzliche Entscheid für die eine oder andere Partei nicht wie erhofft ausgefallen ist. Mit der Möglichkeit des teilweisen oder vollständigen Unterliegens muss stets gerechnet werden. Derartigen prozessimmanenten Unsicherheiten ist nicht durch Klageänderung im Berufungsverfahren, sondern durch das Stellen von Eventualbegehren im erstinstanzlichen Verfahren zu begegnen. Nur so bleibt der vom Gesetzgeber fixierte Grundsatz der double instance gewahrt. Auch im Eheschutzverfahren ist es zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Hauptbegehren nicht durchdringen sollten, ein oder mehrere Eventualbegehren zu stellen, die auch weiter gehen können als das entsprechende Hauptbegehren (vgl. BGE 140 III 231 E. 3.5). Hinzu kommt, dass sich die Regelung von Art. 318 ZPO grundsätzlich nur auf neue Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die den eingeklagten oder geänderten Antrag materiell, d.h. im Hinblick auf dessen objektive Berechtigung, begründen. In diesem Zusammenhang kann offen gelassen werden, ob der in Art. 227 Abs. 1 lit. a und Art. 317 ZPO für eine Klageänderung im Berufungsverfahren geforderte sachliche Zusammenhang rechtslogisch überhaupt noch gegeben sein kann, wenn sich Hauptantrag und Klageänderung in dem Sinne gegenseitig ausschliessen, dass die Klageänderung nur in zweiter Instanz, und auch dann nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Hauptantrag vor erster Instanz abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 142 vom 7. Juli 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Zulässigkeit einer Klageänderung ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Rz. 77 zu Art. 317 ZPO). 3.2. Fragen kann sich, ob es sich bei dem vor Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehren des Berufungsklägers, es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die gemeinsame Tochter zu errichten sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der KJBE anzuordnen, überhaupt um eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO handelt. So verlangte der Berufungskläger nämlich vor dem Vorderrichter, die gemeinsame Tochter sei unter die elterliche Obhut des Vaters zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2 des Eheschutzgesuches des Berufungsklägers vom 27. April 2017). Da damit die Obhutszuteilung an den Vater zum Wohle des Kindes angestrebt wurde, kann dieser Antrag als Kindesschutzmass-

Seite 12 — 40 nahme angesehen werden. Vor der Rechtsmittelinstanz verlangt der Berufungskläger in dem Sinne die Anordnung einer milderen Kindesschutzmassnahme, als dass er nun die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der KJBE verlangt. Die Frage, ob es sich überhaupt um eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO handelt, kann jedoch offen gelassen werden, da – wie soeben aufzuzeigen sein wird – die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO gegeben sind. 3.3. Der Berufungskläger begründet seinen vor Berufungsinstanz erstmals gestellten Antrag mit der Tatsache, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten nun permanent bei ihr wohne, und reicht zum Beweis eine E-Mail der Einwohnerdienste O.5_____ an den Berufungskläger vom 8. August 2017 ein (vgl. act. B.7), in welcher diese bestätigen, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten seit dem 13. Juni 2017 bei dieser wohnhaft bzw. angemeldet ist. Obwohl die Anmeldung wahrscheinlich noch vor der Urteilsberatung erfolgt ist (Art. 229 Abs. 3 ZPO), hat der Berufungskläger, soweit bekannt, erst am 8. August 2017, d.h. nach Beginn der vorinstanzlichen Urteilsberatung, davon Kenntnis genommen. Die Klageänderung stützt sich somit auf eine zulässige neue Tatsache (echtes Novum) und auch auf ein zulässiges neues Beweismittel (echtes Novum) im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO. Zudem sind auch die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO bzw. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben. Die Klageänderung ist daher zulässig und auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 14. August 2017 ist folglich vollumfänglich einzutreten. 4.1. Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit grundsätzlich der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat hierbei den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Die soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 sowie 5A_2/2013 vom 6. März 2013

Seite 13 — 40 E. 4.2; BGE 125 III 231 E. 4a; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 272 ZPO). Soweit im Massnahmeverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2, BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 3, 6, 11 u. 13 Anh. ZPO Art. 296; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150– 352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 6 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 f. Anh. ZPO Art. 272; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.03 m.w.H.). 4.2. Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit

Seite 14 — 40 rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c). 5. In materieller Hinsicht ist zunächst das berufungsklägerische Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Tochter A._____ zu errichten sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der KJBE anzuordnen, zu behandeln. 5.1. Der Berufungskläger begründet sein Begehren nebst der Tatsache, dass der alkoholkranke und straffällige Lebenspartner der Berufungsbeklagten neu bei dieser wohne, insbesondere damit, dass die Berufungsbeklagte an Magersucht sowie an einer Borderline-Störung leide. Dies bedeute eine akute Gefährdung für das Kind durch ungenügende Steuerung der eigenen Impulse sowie durch Impulsausbrüche unmittelbar gegenüber dem Kind. Im Weiteren folge aus dem Bericht der D._____ (nachfolgend D._____) vom 27. April 2017 (vgl. vorinstanzliche Akten, beklagtische Einlagen act. 2), dass es für die Tochter wichtig wäre, dass sie nach der Trennung der Berufungsbeklagten vom Berufungskläger und dem Eingang einer neuen Beziehung auch weiterhin ein stabiles Umfeld und eine stabile Bezugspersonen habe. Schliesslich stelle die Berufungsbeklagte ihre Bedürfnisse regelmässig über diejenige der Tochter. Die Berufungsbeklagte solle bei der Erziehungs- und Betreuungsaufgabe der Tochter begleitet werden, sodass im Notfall reagiert werden könne. Dem entgegnet die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger seine Tochter regelmässig sehe, sodass er sehr rasch bemerke, falls sich die Verhältnisse änderten. In diesem Falle bleibe ihm unbenommen, die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zu verlangen. Die Berufungsbeklagte besuche nach wie vor an zwei halben Tagen die Tagesklinik Waldhaus. Sollten die Ärzte feststellen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen, würden diese sicherlich Bericht erstatten. Die im Recht liegenden Akten würden bestätigen, dass die Berufungsbeklagte in der Lage und fähig sei, das Kind selbst zu betreuen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. 5.2.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde – bzw. wie im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 315a ZGB das Gericht – dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die

Seite 15 — 40 Kindesschutzbehörde dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft zielt – im Gegensatz namentlich zur Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB – nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch den Kontakt mit Eltern und Kind. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen. Für die generelle Aufgabe nach Art. 308 Abs. 1 ZGB muss der zugrunde liegende Tatbestand der Natur der Sache nach im generellen Bedürfnis nach begleitender Hilfe und Unterstützung liegen, während für die Hilfestellung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein besonderer Schwächezustand bei der Erfüllung der Einzelaufgabe festzustellen ist. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Proportionalität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen. Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz einer solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine rechtsrelevante Gefährdung des Kindeswohls. Sodann muss die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände im Einzelfall zu beachten. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein. Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von bestimmter Erheblichkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts

Seite 16 — 40 von Graubünden ZK1 18 2 vom 29. März 2014 E. 4.1.-4.4. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 5.2.2. Was die sozialpädagogische Familienbegleitung (in der Folge: SPF) anbelangt, wird diese nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Sie kann aber auch als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ZGB angeordnet werden. Allgemein beschrieben handelt es sich bei der SPF – gemäss Definition des SPF Fachverbandes Schweiz – um "aufsuchende Soziale Arbeit in der Familie. Kinder und Jugendliche sollen die für ihre Entwicklung nötige Geborgenheit und Förderung erhalten. Die Eltern/Erziehungsverantwortlichen werden in ihrer Rolle gestärkt und können ihre Kompetenzen erweitern. SPF wird im Rahmen eines definierten Auftrages durchgeführt. Die Einsätze werden von einer ausgebildeten Fachperson geleistet. Nur während einer Krise oder zeitlich befristet arbeitet die FamilienbegleiterIn entlastend oder übernehmend" (vgl. http://www.spf-fachverBd..ch/was-istspf.html, besucht am 29. Juni 2018). Nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme muss auch die Anordnung einer SPF erforderlich und die mildeste Massnahme sein. Das heisst insbesondere, dass es keine weniger einschneidenden Möglichkeiten geben darf wie zum Beispiel die Hilfe durch Drittpersonen innerhalb der Familie. 5.3.1. Aus den Bericht der D._____ vom 27. April 2017 (vgl. vorinstanzliche Akte, beklagtische Einlagen act. 2) und vom 6. Mai 2017 (vorinstanzliche Akte, beklagtische Einlagen act. 1) folgt, dass trotz der Magersucht und Borderline-Störung der Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Dem ersten Bericht der D._____ (Bericht vom 27. April 2017) lässt sich sodann entnehmen, dass es für die Tochter wichtig ist, dass sie nach der Trennung der Eltern und nach Eingang einer neuen Beziehung durch die Berufungsbeklagte auch weiterhin ein stabiles Umfeld und eine stabile Bezugspersonen hat. Möglicherweise könne dies durch die Tendenz der Berufungsbeklagten zu instabilen Beziehungen erschwert werden. Die Berufungsbeklagte habe aber eine Begleitung der Tochter durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend kjp) in Anspruch nehmen wollen. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsbeklagte seit April 2013 mit dem Berufungskläger verheiratet ist und – mangels gegenteiliger Behauptungen – bis im Frühling 2017 mit diesem in einer stabilen Partnerschaft lebte, bevor sie in der Folge seit Juni 2017 mit ihrem neuen Lebenspartner in O.6_____ wohnt, erscheint die Aussage der kjp, die Berufungsbeklagte habe eine Tendenz zu instabilen Beziehungen, unklar. Auch der Berufungskläger macht selber geltend, dass die Beruhttp://www.spf-fachverband.ch/was-ist-spf.html http://www.spf-fachverband.ch/was-ist-spf.html

Seite 17 — 40 fungsbeklagte mit dem neuen Partner eine längerfristigen Wohn- und Lebensgemeinschaft bilde. Im zweiten Bericht der D._____ (Bericht vom 6. Mai 2017) wird eine Gefährdung des Kindeswohls ausdrücklich verneint. Aus den Akten ergibt sich folglich keine rechtsrelevante erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. Davon scheint denn auch der Berufungskläger in Tat und Wahrheit nicht auszugehen, hat er doch den Entscheid des Vorderrichters, welcher die Obhut über die Tochter der Berufungsbeklagten zuteilte, nicht angefochten. Ihm war im Zeitpunkt der Berufungseinreichung bekannt, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten seit Juni 2017 bei ihr wohnt. Würde diese neue Tatsache zur Gefährdung der Tochter führen, hätte er auch konsequenterweise die Zuteilung der Obhut an die Berufungsbeklagte anfechten müssen. Seine Begründung, er habe mangels finanzieller Ressourcen und aus Angst, sich über Jahre beim Staat zu verschulden, darauf verzichtet, ist angesichts der Tatsache, dass die von ihm verlangten Kindesschutzmassnahmen viel höhere Kosten verursachen würden, nicht nachvollziehbar. Sodann sprechen auch weitere Gründe dagegen, eine Kindesschutzmassnahme anzuordnen. Erstens besucht die Berufungsbeklagte regelmässig Therapien sowohl des Ambulanten D._____ als auch solche in der Psychotherapeutischen Tagesklinik (vorinstanzliche Akte, beklagtische Einlagen act. 1). Bei allfälligen Problemen könnten die behandelnden Ärzte also ohne Zweifel reagieren. Zweitens steht dem Berufungskläger ein grosszügiges Besuchsrecht zu. Zum einen gibt dies der Berufungsbeklagten – nicht zuletzt auch aufgrund der Verfügbarkeit der Grosseltern – mehr Freiraum, sodass sie nicht rund um die Uhr um das Kind herum sein muss. Zum anderen kann der Vater, da er seine Tochter dank des grosszügigen Besuchsrechts oft sieht, bei veränderten Verhältnissen in Bezug auf das Kindeswohl rasch reagieren und die zuständige Behörde bzw. die behandelnden Ärzte darüber informieren. Schliesslich besucht die Tochter nun den Kindergarten, wodurch sich zum einen eine gewisse Entlastung für die Berufungsbeklagte und zum anderen ein weiterer Kontrollmechanismus ergibt. Aus Vorstehendem folgt, dass keine Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ZGB notwendig sind. 5.3.2. Der Berufungskläger zweifelt die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten an, stellt im Berufungsverfahren jedoch keinen Beweisantrag, es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter einzuholen. Das streitberufene Gericht, welches in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amtes wegen ein Gutachten (insbesondere betreffend die Erziehungsfähigkeit

Seite 18 — 40 der Mutter und allenfalls die Notwendigkeit von begleitenden Massnahmen) einholen lassen könnte, sieht aus verschiedenen Gründen davon ab. Zum einen ist, wie soeben ausgeführt (vgl. oben E. 5.3.1) keine rechtsrelevante erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich. Es liegen zudem genügend alternative Kontrollmechanismen vor (Ärzte, Kindergartenlehrpersonen, Berufungskläger, Grosseltern etc.), die ein rasches Reagieren erlauben, sollte das Wohl von A._____ gefährdet werden. Zum anderen lässt sich den beiden Berichten der D._____ vom 27. April und 6. Mai 2017 entnehmen, dass die Berufungsbeklagte für sich selber als auch für ihre Tochter stets in Eigeninitiative die Unterstützung von Fachpersonen (KESB, Therapeuten der D._____ und der kjp) in Anspruch genommen hat, wenn sie Unterstützung benötigte. Insgesamt sei, so führen die Fachpersonen der D._____ weiter aus, in der Therapie der Eindruck entstanden, dass der Schutz des Kindes für die Berufungsbeklagte an erster Stelle stehe. Zudem pflege sie mit ihrer Tochter einen liebevollen und fürsorglichen Umgang und die Beziehung zwischen den beiden scheine gut zu sein. Dem Kantonsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten von Amtes wegen anzuordnen. 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine rechtsrelevante konkrete Kindeswohlgefährdung ersichtlich ist, welche die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme rechtfertigen würde. Im Weiteren existieren genügende Kontrollmechanismen (Ärzte, Kindergartenlehrperson, Berufungskläger, Grosseltern etc.), welche bei einer sich abzeichnenden Kindeswohlgefährdung einschreiten könnten. Das berufungsklägerische Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Tochter zu errichten sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der KJBE anzuordnen, ist damit abzuweisen. Ebenso ist kein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zu erstellen. 6.1.1. In seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt der Berufungskläger eine Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Tochter gegenüber. Er sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter maximal folgende monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für Juni und Juli 2017 CHF 1‘935.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 (CHF 470.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘465.00 Betreuungsunterhalt), für August und September 2017 CHF 1‘730.00 zuzüglich Kindezulagen von CHF 220.00 (CHF 627.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt) sowie ab Oktober 2017 CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 (CHF 727.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt). Die Berufungsbe-

Seite 19 — 40 klagte verlangt die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der vorinstanzlichen Kindesunterhaltsregelung. In diesem Zusammenhang ist vorab daran zu erinnern, dass nur die Unterhaltsbeiträge an die Tochter Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, nicht aber der Ehegattenunterhalt. Die Berufungsbeklagte verlangte im vorinstanzlichen Verfahren nämlich keinen Unterhalt an sich, sondern nur an ihre Tochter (monatlich CHF 3‘500.00, d.h. CHF 1‘000.00 Barunterhalt und CHF 2‘500.00 Betreuungsunterhalt). Im Weiteren beantragte sie, es sei festzustellen, dass ein Manko in Höhe von CHF 500.00, allenfalls ein Betrag nach richterlichem Ermessen, besteht. Da der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten davon ausging, dass ein Unterhaltsmanko resultiert, unterliess er es, Unterhaltszahlungen an die Berufungsbeklagte geltend zu machen. Auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen ist später einzugehen (vgl. unten E. 6.6.1). Die Formulierung des Vorderrichters, wonach der Berufungsklägers zu verpflichten sei, "an den Unterhalt von Y._____ und A._____" (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 5), monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten, ändert nichts daran, dass es gegenständlich nur den Kindesunterhalt zu beurteilen gilt. Dass Unterhaltsbeiträge auch "an den Unterhalt von Y._____" zu bezahlen sind, ist auf ein Versehen des Vorderrichters zurückzuführen, macht doch die Berufungsbeklagte vor dem Vorderrichter keinen Ehegattenunterhalt geltend. Auch aus der Begründung des Vorderrichters wird deutlich, dass er den Berufungskläger lediglich zur Leistung von Bar- und Betreuungsunterhalt zugunsten der Tochter verpflichtete. Der Betreuungsunterhalt stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (vgl. unten E. 6.2). Damit ist festzuhalten, dass der Vorderrichter den Berufungskläger lediglich zur Bezahlung von Kindesunterhalt, nicht jedoch von Ehegattenunterhalt, verpflichtete. 6.1.2. In materieller Hinsicht ist Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB anwendbar, wonach das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegt. Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder El-

Seite 20 — 40 ternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (vgl. Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270‒295 ZGB, Bern 1997, N 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist unumgänglich (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 126 zu Art. 285 ZGB). 6.2. Zu berücksichtigen ist, dass der Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2017 nebst dem Natural- und dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt umfasst (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 2 ZGB). Über das Instrument des Kindesunterhaltes werden die finanziellen Auswirkungen bzw. die indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen. Diese indirekten Kosten reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem verminderten Beschäftigungsgrad und damit zu einem Mindereinkommen aus Arbeitserwerb führt. Wird das Kind hingegen kostenpflichtig von Dritten betreut, handelt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um direkte Betreuungskosten, welche zum Barunterhalt des Kindes gehören. Der Betreuungsunterhalt stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (Sabine Aeschlimann/Jonas

Seite 21 — 40 Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Famkomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, N 16 Allg. Bem. zu Art. 276-294 ZGB). 6.3. Was die Bemessung des Betreuungsunterhaltes betrifft, so hat sich der Gesetzgeber explizit dagegen entschieden, entsprechende Kriterien festzulegen. Damit ist es der rechtsanwendenden Praxis überlassen, eine im Einzelfall angemessene Lösung zu finden. Den Gerichten wird wie bereits bei der Festlegung des Barunterhalts ein grosser Ermessenspielraum belassen (vgl. Thomas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Famkomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, N 69 f. zu Art. 285 ZGB). Das Bundesgericht hat sich nun in einem neuen Entscheid für die Lebenshaltungskosten-Methode ausgesprochen (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Mai 2018 betreffend sein noch nicht publiziertes Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Abzustellen ist damit auf denjenigen Betrag, der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff., Ziff. 1.5.2, S. 554 und Ziff. 2.1.3 S. 576 f.). Dabei ist für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um diverse Aufwendungen zu erweitern ist und damit den konkreten Umständen anzupassen ist (vgl. hierzu Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 2.1.3 S. 576, Urteil des Obergerichts Zürich LE 160066 vom 1. März 2017 E. II/B/1.2.3). Erst wenn die Grundbedürfnisse (Natural- und Barunterhalt) des Kindes gedeckt sind, können die Betreuungskosten gedeckt werden (vgl. Alexandra Jungo/Regina Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017, S. 177). 6.4. Wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. oben E. 6.1.2), ist die Unterhaltspflicht von der Leistungsfähigkeit abhängig, welche sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen ergibt. Der Vorderrichter verpflichtete den Berufungskläger, an den Unterhalt der Tochter (vgl. zum Gegenstand des Berufungsverfahrens oben E. 6.1.1.) mit Wirkung ab 1. Juni 2017 Unterhaltbeiträge von total CHF 2'085.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat (CHF 670.00 und die Kinderzulagen auf den Barbedarf von A._____ und CHF 1'415.00 auf den

Seite 22 — 40 Betreuungsunterhalt) zu leisten. Betreffend den Betreuungsunterhalt verblieb gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung ein Manko von CHF 905.00 ab 1. Juni 2017 bzw. CHF 365.00 ab 1. August 2017 bzw. CHF 65.00 ab 1. Oktober 2017. Der Vorderrichter ist von einem monatlichen Einkommen der Parteien von CHF 5'163.00 (Berufungskläger) respektive CHF 140.00 (Berufungsbeklagte) und CHF 220.00 (Kind) ausgegangen. Den Grundbedarf des Berufungsklägers bezifferte der Vorderrichter auf CHF 3'078.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 1'500.00, Garagenkosten CHF 100.00, Krankenkasse CHF 310.00, berufsbedingte Auslagen CHF 168.00 und Steuern CHF 0.00). Den Grundbedarf der Berufungsbeklagten veranschlagte er auf CHF 2'460.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 800.00, Krankenkasse CHF 310.00 und Steuern CHF 0.00). Den Grundbedarf der Tochter bezifferte er auf CHF 890.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnungskosten CHF 400.00, Krankenkasse CHF 90.00 und Steuern CHF 0.00). Der Vorderrichter erwog sodann mit Bezug auf das Einkommen der Berufungsbeklagten, dass sich dieses ab August 2017 aufgrund ihrer neuen Erwerbstätigkeit um rund CHF 540.00 (netto) erhöhen würde, was indessen keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers habe. Einzig der Fehlbetrag reduziere sich ab August 2017 auf CHF 365.00. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass beim Berufungskläger einzig bis Ende September 2017 ein Mietzins von CHF 1'500.00 berücksichtigt werden könne. Ab Oktober 2017 seien seine Wohnkosten auf CHF 1'200.00 zu veranschlagen, wodurch sich seine Leistungsfähigkeit um damit auch seine Unterhaltsverpflichtung ab diesem Zeitpunkt um CHF 300.00 pro Monat erhöhe. Ab 1. Oktober 2017 betrage die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers folglich insgesamt CHF 2'385.00 (CHF 670.00 Barunterhalt und CHF 1'715.00 Betreuungsunterhalt). Der Fehlbetrag reduziere sich auf monatlich CHF 65.00. Diesen Entscheid gilt es gestützt auf die im Berufungsverfahren erhobenen Rügen zu überprüfen. 6.4.1. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem neuen Partner seit Juni 2017 eine längerfristige kostensinkenden Wohnund Lebensgemeinschaft bilde. Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten betrage daher CHF 850.00 und die Wohnkosten CHF 400.00. Die Wohnkosten der Tochter seien mit CHF 200.00 zu veranschlagen. Als Beweismittel reicht er im Berufungsverfahren eine E-Mail der Einwohnerdienste O.5_____ ein, worin diese bestätigen, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten seit Juni 2017 an ihrer Adresse in O.6_____ wohnhaft ist (vgl. act. B.7). Dabei handelt es sich wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.3) um ein zulässiges echtes Novum, sodass diesem Umstand bei der Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten Rechnung zu tragen ist. Die Be-

Seite 23 — 40 rufungsbeklagte bestreitet die Wohn- und Lebensgemeinschaft nicht, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, es sei irrelevant, ob sie in einem Konkubinat lebe, da kein Unterhaltsbeitrag an sie festgelegt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts sind nämlich die Lebenshaltungskosten der Hauptbetreuungsperson – in casu also der Berufungsbeklagten – massgebend. Diese beinhalten auch den Grundbetrag und die Wohnkosten, die bereits bei einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft reduziert werden. Die Tatsache, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten seit Juni 2017 bei ihr wohnt, ist nicht nur unbestritten geblieben, sondern auch belegt. Bei der Berufungsbeklagten kann nun gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sich die Wohngemeinschaft mit ihrem neuen Partner kostensenkend auswirkt. Der hälftige Grundbetrag – unabhängig davon, ob die tatsächliche Beteiligung an den gemeinschaftlichen Kosten geringer sein sollte – ist einzusetzen, wenn der Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wieder mit einem neuen Partner eine einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft führt, ohne dass jedoch bereits ein qualifiziertes Konkubinat vorliegen würde (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.81). Vorliegend ist der Berufungsbeklagten betreffend den Grundbetrag daher praxisgemäss der hälftige Betrag für ein Ehepaar, d.h. CHF 850.00, anzurechnen, und zwar unabhängig von der konkreten finanziellen Beteiligung des Partners (vgl. zur Thematik des kostensenkenden Konkubinates die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 97 vom 23. März 2018 E. 5.1.1. und 5.2.1 mit weiteren Hinweisen sowie ZK1 15 91 vom 18. Juli 2016 E. 3.b). Die Wohngemeinschaft wirkt sich auch in Bezug auf die Wohnkosten kostensenkend aus. Gestützt auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle (Version 1. Januar 2017) rechtfertigt sich die Verteilung der Wohnkosten dermassen, dass diese bei der Berufungsbeklagten auf und ihrem Lebenspartner auf je CHF 420.00 und bei der Tochter auf CHF 360.00 festzusetzen sind. 6.4.2. Nach der Unterhaltsberechnung des Vorderrichters resultierte ein Manko (CHF 905.00 ab 1. Juni 2017, CHF 365.00 ab 1. August 2017 und CHF 65.00 ab 1. Oktober 2017), d.h. der Betreuungsunterhalt konnte nicht vollständig gedeckt werden. Der Vorderrichter erwog, dass aufgrund des ermittelten Fehlbetrages praxisgemäss keine Steuern zu berücksichtigen seien. Der Berufungskläger macht geltend, dass gemäss der von ihm vorgenommenen Bedarfsberechnung (Berücksichtigung der kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft der Berufungsbeklagten) kein Manko mehr vorliege, sodass auch die Steuern in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagte nahm dazu nicht Stellung.

Seite 24 — 40 Zwar ist das Vorgehen des Vorderrichters, die Steuern aufgrund des ermittelten Fehlbetrages nicht zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Mit dem Berufungskläger ist indessen festzuhalten, dass nach der neuen Berechnung aufgrund der geänderten Bedarfspositionen kein Manko mehr vorliegt. Für Juni und Juli 2017 errechnet sich ein monatlicher Überschuss von CHF 15.00, für August und September 2017 ein solcher von CHF 555.00 und ab Oktober 2017 ergibt sich ein Überschuss von CHF 855.00. Die Steuern sind damit im Umfang des Überschusses auf der Bedarfsseite der Parteien zu berücksichtigen. Der Berufungskläger machte im vorinstanzlichen Verfahren monatlich CHF 264.00 an Steuern geltend und reichte zum Beweis die Steuerveranlagung 2015 ein. Aktuellere Steuerdaten liegen nicht im Recht. Hinsichtlich der mutmasslichen Steuerbelastung ist anzuführen, dass diese im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen ist (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 28. Mai 2014). In Anbetracht des Nettoeinkommens des Berufungsklägers von jährlich rund CHF 61'956.00, der Krankenkassenprämien von rund CHF 3'720.00 pro Jahr und der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu unten E. 6.5 f.) von jährlich etwa CHF 31'266.00 ist bei ihm basierend auf dem Online-Steuerrechner der Steuerverwaltung Graubünden von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 26'976.00 auszugehen, welches nicht zu versteuern ist. Zur Berechnung der Vermögenssteuer liegen keine genauen Angaben vor, jedoch kann aufgrund der bisherigen Steuerrechnungen davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger keine Vermögenssteuer zu entrichten hat. Dasselbe gilt für die Berufungsbeklagte, bei welcher das steuerbare Einkommen rund CHF 28'620.00 (Kanton) bzw. rund CHF 28'720.00 (Bund) beträgt. Auszugehen ist dabei von einem Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 8'160.00, den vom Berufungskläger zu bezahlenden Alimenten in Höhe von CHF 31'260.00, Krankenkassenprämien von CHF 4'800.00 (Kanton) bzw. CHF 4'200.00 (Bund) sowie dem Kinderabzug von CHF 6'000.00 (Kanton) bzw. CHF 6'500.00 (Bund). Gemäss dem Online- Steuerrechner hat die Berufungsbeklagte basierend auf dem genannten steuerbaren Einkommen von CHF 28'620.00 (Kanton) bzw. rund CHF 28'720.00 (Bund) keine Einkommenssteuer zu entrichten. Aus Vorstehendem folgt, dass aufgrund des vom Kantonsgericht ermittelten Überschusses die Steuerbelastung bei der Bedarfsberechnung beider Parteien zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der mutmasslichen Steuerbelastung schätzt das Kantonsgericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens die Steuerbelas-

Seite 25 — 40 tung beider Parteien auf CHF 0.00, sodass die Steuern effektiv keine Auswirkungen auf die Höhe des Grundbedarfs der Parteien haben. 6.4.3. Was die Krankenkassenprämien anbelangt, hat der Vorderrichter die obligatorische Krankenkassenprämie abzüglich der Prämienverbilligung berücksichtigt. Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger lasse sich die Zuschüsse der individuellen Prämienverbilligung nicht als Einkommen anrechnen. Diese Rüge ist nicht zu hören, weil der Vorderrichter die Verbilligung tatsächlich im Bedarf berücksichtigt hat. 6.4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Unterhaltsberechnung aufgrund der Veränderung gewisser Einkommens- bzw. Bedarfsparameter (kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaft durch neuen Lebenspartner auf Seiten der Berufungsbeklagten seit Juni 2017; zusätzliches Einkommen auf Seiten der Berufungsbeklagten ab August 2017; geringere Wohnkosten auf Seiten des Berufungsklägers ab Oktober 2017) drei Phasen auseinanderzuhalten sind, nämlich eine erste im Zeitraum von Juni und Juli 2017, eine zweite im August und September 2017 und eine dritte ab Oktober 2017.

Seite 26 — 40 6.5.1. Es ergeben sich auf der Bedarfsseite die folgenden Zahlen: 1. Juni bis 30. September 2017: Ehemann Ehefrau Kind Grundbetrag1 CHF 1‘000 CHF 850 CHF 400 Wohnung CHF 1‘500 CHF 420 CHF 360 Garage CHF 100 Krankenkasse2 CHF 310 CHF 310 CHF 90 Berufsbedingte Auslagen CHF 168 Steuern CHF 0 CHF 0 CHF 0 MINIMALBEDARF CHF 3‘078 CHF 1'580 CHF 850 Ab 1. Oktober 2017: Ehemann Ehefrau Kind Grundbetrag1 CHF 1‘000 CHF 850 CHF 400 Wohnung CHF 1‘200 CHF 420 CHF 360 Garage CHF 100 Krankenkasse2 CHF 310 CHF 310 CHF 90 Berufsbedingte Auslagen CHF 168 Steuern CHF 0 CHF 0 CHF 0 MINIMALBEDARF CHF 2'778 CHF 1'580 CHF 850 6.5.2. Auf der Einkommensseite ist gemäss den vom Berufungskläger nicht bestrittenen Feststellungen des Vorderrichters für das Nettoeinkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 5'163.00 und für dasjenige der Berufungsbeklagten von CHF 140.00 (Juni und Juli 2017) bzw. CHF 680.00 (ab 1. August 2017) auszugehen.

Seite 27 — 40 6.5.3. Es ergibt sich somit – unter Vorbehalt einer Korrektur zugunsten der Tochter A._____ (siehe sogleich E. 6.6) – die folgende Unterhaltsberechnung (jeweils zuzüglich Kinderzulagen): Für 1. Juni bis 31. Juli 2017: Ehemann Ehefrau Kind Total Nettoeinkommen 5'163 140 220 Gemeinsames Einkommen 5'523 Minimalbedarf 3'078 1'580 850

Nettobedarf 3'078 1'440 630 Zur Verfügung stehender Betrag 2'085 Zu bezahlender Betrag 1'440 630 2'070 Überschuss 15 Für 1. August bis 30. September 2017: Ehemann Ehefrau Kind Total Nettoeinkommen 5'163 680 220 Gemeinsames Einkommen 6'063 Minimalbedarf 3'078 1'580 850

Nettobedarf 3'078 900 630 Zur Verfügung stehender Betrag 2'085 Zu bezahlender Betrag 900 630 1'530 Überschuss 555 Ab 1. Oktober 2017: Ehemann Ehefrau Kind Total Nettoeinkommen 5'163 680 220 Gemeinsames Einkommen 6'063 Minimalbedarf 2'778 1'580 850

Nettobedarf 2'778 900 630 Zur Verfügung stehender Betrag 2'385 Zu bezahlender Betrag 900 630 1'530 Überschuss 855

Seite 28 — 40 6.6.1. Aus den voranstehenden Tabellen (vgl. oben E. 6.5.3.) ergibt sich, dass sowohl der Bar- als auch der Betreuungsunterhalt voll gedeckt werden können und sich zudem ein Überschuss ergibt. Gemäss der vom streitberufenen Gericht vorgenommenen Unterhaltsberechnung (vgl. oben E. 6.5.3) resultiert für die zweite und dritte Phase ein geringerer Unterhaltsbeitrag, als der Berufungskläger in seiner Berufung anerkennt. Denn gemäss seinen Berufungsanträgen anerkennt der Berufungskläger seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter für Juni und Juli 2017 in Höhe von insgesamt CHF 1‘935.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 470.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘465.00 Betreuungsunterhalt), für August und September 2017 in Höhe von insgesamt CHF 1‘730.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 627.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt), sowie ab Oktober 2017 in Höhe von insgesamt CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 727.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt). Es stellt sich damit die Frage, ob der Berufungskläger auf seinen Anträgen behaftet werden kann. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz keinen Ehegattenunterhalt verlangt hat. Die Festlegung von zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträgen unterliegt der Dispositionsmaxime, was bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 3 Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/- Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 ff. zu Art. 58 ZPO). Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der Berufungsbeklagten unter dem Titel des Ehegattenunterhalts nichts zugesprochen werden kann. Dem Berufungskläger muss zugute gehalten werden, dass er bereit ist, seiner Tochter ab 1. August 2017 einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen als jener, welcher gemäss der Berechnung des Kantonsgerichts geschuldet wäre. Obwohl das Kantonsgericht nicht an seine Anträge gebunden ist, sieht es im vorliegenden Fall keinen Grund, sich betreffend die ab 1. August 2017 geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge nicht an die berufungsklägerischen Rechtsbegehren zu halten. Es erscheint dem Kantonsgericht vielmehr als angezeigt, den Berufungskläger zugunsten des Kindes auf seiner Unterhaltsberechnung zu behaften und dem Kind den von ihm anerkannten Bar- und Betreuungsunterhalt für August und Septem-

Seite 29 — 40 ber 2017 sowie ab 1. Oktober 2017 (zweite und dritte Phase) zuzusprechen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius bildet der Entscheid des Vorderrichters, in welchem der Berufungskläger zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter ab 1. Juni 2017 von insgesamt CHF 2'085.00 bzw. ab 1. Oktober 2017 von insgesamt CHF 2'385.00, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet wurde, die Obergrenze. 6.6.2. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungskläger seiner Tochter für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 (erste Phase) gemäss der Berechnung des Kantonsgerichts (vgl. oben E. 6.5.3) monatlich insgesamt CHF 2'070.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1'440.00 Betreuungsunterhalt), für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2017 (zweite Phase) seinen Anträgen entsprechend monatlich insgesamt CHF 1‘730.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 627.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt), sowie ab 1. Oktober 2017 (dritte Phase) seinen Anträgen entsprechend einen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 727.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen hat. 7. Im Weiteren beantragt der Berufungskläger, dass er sich die an die Berufungsbeklagte bezahlten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘050.00 an die Kindesunterhaltszahlungen für Juni bis August 2017 anrechnen lassen könne (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2 der Berufung). Zum Beweis der erfolgten Zahlungen in Höhe von gesamthaft CHF 1'050.00 reicht der Berufungskläger im Berufungsverfahren einen Auszug der vergangenen Bewegungen, datierend vom 11. August 2017, ein (vgl. act. B.8), worin die erste Zahlung an die Berufungsbeklagte in Höhe von CHF 150.00 am 6. Juni 2017, die letzte am 31. Juli 2017, getätigt wurde. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welches zuzulassen ist. Da diese Zahlungen an die Berufungsbeklagte folglich ausgewiesen sind, rechtfertigt es sich, wie vom Berufungskläger beantragt, die von ihm an die Berufungsbeklagte bezahlten Unterhaltsbeiträge für Juni bis August 2017 in Höhe von insgesamt CHF 1'050.00 zur Verrechnung mit den Kindesunterhaltsbeiträgen von Juni bis August 2017 zuzulassen. 8. Der Vorderrichter verpflichtete den Berufungskläger für den Fall, dass dieser für seine Tochter rückwirkend Kinderzulagen erhalten sollte, die auf die Monate Februar bis Mai 2017 anfallenden Kinderzulagen an die Berufungsbeklagte wei-

Seite 30 — 40 terzuleiten (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 5). Der Berufungskläger moniert in diesem Zusammenhang, dass er der Berufungsbeklagten seit ihrem Austritt aus der Klinik (d.h. ab dem 10. März 2017) sämtliche Rechnungen bezahlt und zudem CHF 150.00 wöchentlich für Sonstiges überwiesen habe. Zudem sei die Tochter im Februar und anfangs März 2017 von ihm betreut worden. Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass Kinderzulagen demjenigen zustünden, welcher die Tochter betreue, was sie tue. Deshalb habe sie einen Anspruch auf die Kinderzulagen. Ausserdem könnten diese, da sie rückwirkend bezahlt würden, nicht mit früheren Ausgaben verrechnet werden. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren keinen rückwirkenden Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Zudem liegt gegenständlich kein Manko vor, sodass nicht argumentiert werden kann, dass die rückwirkend bezahlten Kinderzulagen das Manko für die folgenden Monate ausgleichen würden. Im Übrigen hat der Berufungskläger von anfangs Februar bis zum 10. Marz 2017 die Tochter betreut und danach der Berufungsbeklagten zumindest wöchentlich CHF 150.00 überwiesen. Diese Tatsachen sind von der Berufungsbeklagten bestätigt worden. Es rechtfertigt sich daher, die rückwirkend bezahlten Kinderzulagen für die Monate Februar bis Mai 2017 dem Berufungskläger zu belassen. 9.1. Schliesslich beantragt der Berufungskläger, es sei per 27. April 2017 die Gütertrennung anzuordnen. Anzumerken ist, dass der Vorderrichter, obwohl er in den Erwägungen zum Ausdruck brachte, dem Begehren des Berufungsklägers nicht zu folgen, im Dispositiv keinen (Abweisungs-)Entscheid getroffen hat. Der Berufungskläger rügt im Rechtsmittelverfahren, der Vorderrichter sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er habe nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen zur Anordnung einer Gütertrennung erfüllt seien. Auch das vorinstanzliche Argument, der vom Berufungskläger erwähnte Vorfall genüge nicht, um gegen den Willen der Gegenpartei die Gütertrennung anzuordnen, sei unrichtig. Die Anordnung der Gütertrennung ist nach Ansicht des Berufungsklägers insbesondere notwendig, da er die Scheidung anstrebe, eine Wiedervereinigung ausgeschlossen sei, die Berufungsbeklagte einen leichtfertigen Umgang mit Geld habe, was eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen bedeute, und da die Berufungsbeklagte nicht mit dem vorhandenen Budget wirtschaften könne. Demgegenüber ist die Berufungsbeklagte der Auffassung, dass der Berufungskläger keine Gründe anzuführen vermöge, weshalb sich die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen würde. Sie verweist auf den angefochtenen Entscheid.

Seite 31 — 40 9.2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Zu den Umständen, welche die Anordnung der Gütertrennung im Rahmen des Eheschutzverfahrens rechtfertigen, hat sich das Bundesgericht kurz nach Inkrafttreten des neuen Eherechts in einem Grundsatzentscheid (vgl. BGE 116 II 21 E. 4) geäussert. Nach diesem Entscheid Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist. Es drängt sich also auf, die "Umstände" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen und folglich vor allem die Frage nach der Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit des Ehepartners, der um Gütertrennung nachsucht, zu stellen. Diesen Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht in der Folge bestätigt und sich damit gegen eine Lockerung der Voraussetzungen zur Anordnung der Gütertrennung, wie sie in der Lehre nach Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts postuliert wurde und in der Praxis einzelner Kantone, auszumachen war, gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015, E. 7.2). Nach diesem Entscheid ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Vielmehr müssen weitere Umstände erstellt sein, welche auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des antragstellenden Ehegatten im Falle der Weiterführung des bisherigen Güterstandes schliessen lassen oder den Fortbestand desselben aus persönlichen Gründen als unbillig erscheinen lassen. Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass die fehlende Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten in eine Gesamtwürdigung der Umstände einbezogen wird. Unbestritten ist in Lehre und Rechtsprechung, dass die Anordnung der Gütertrennung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, d.h. nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, unter leichteren Voraussetzungen möglich ist als nach Art. 185 ZGB (ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung), der für eine solche Anordnung einen wichtigen Grund voraussetzt. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn der bisherige Güterstand durch das Verhalten eines Ehegatten seine Berechtigung und seinen Sinn verloren hat oder dessen ordentliches Funktionieren gefährdet ist. Die innere Berechtigung gilt dann als verloren, wenn die enge vermögensrechtliche Bindung durch die Ehe nicht mehr getragen wird. Dies kann auch und gerade dann der Fall sein, wenn die Wohngemeinschaft unter den Ehegatten dauernd aufgegeben ist und jedes einträchtige Zusammenwirken durch das

Seite 32 — 40 Verhalten des einen oder beider Ehegatten oder durch objektive Umstände verunmöglicht wird. Lassen die Umstände der Trennung darauf schliessen, dass der gemeinsame Haushalt aus Sicht beider Ehegatten dauerhaft aufgegeben wird und der geistig-sittliche Gehalt der ehelichen Gemeinschaft endgültig entfallen ist, rechtfertigt sich demnach die Anordnung der Gütertrennung, da unter solchen Umständen kein hinreichender Grund mehr besteht, die engen wirtschaftlichen Beziehungen, die insbesondere durch die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrechtzuerhalten. Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Gericht verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum (siehe zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 173 vom 26. Juli 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 9.3. Vorliegend erklärte der Vorderrichter in Dispositivziffer 1, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, die Eheleute berechtigt, per 1. Februar 2017 getrennt zu leben. Vor dem Hintergrund der soeben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tatsache, dass die Eheleute getrennt leben und eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine noch nicht die Anordnung der Gütertrennung. Der Berufungskläger vermag keine Gründe darzutun, welche auf eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen schliessen lassen. Seine Behauptung, die Berufungsbeklagte habe bereits während der Ehe mit dem vorhandenen Budget nicht wirtschaften können (vgl. Berufung Rz. 27) – welche im Übrigen durch nichts belegt ist – vermag den strengen Voraussetzungen des Bundesgerichts nicht zu genügen. Der Antrag des Berufungsklägers, es sei per 27. April 2017 die Gütertrennung anzuordnen, ist damit abzuweisen. 10.1. Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Seite 33 — 40 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 dem Berufungskläger zu 4/5 und der Berufungsbeklagten zu 1/5 auferlegt. Mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Berufung ist wie erwähnt auch der vorinstanzliche Kostenspruch zu korrigieren. Betrachtet man die seitens der Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz gestellten Anträge, so verlangte sie, dass ihr die Obhut über die Tochter A._____ zuzuteilen sei und dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, an den Unterhalt von A._____ einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3‘500.00 (CHF 1‘000.00 Barunterhalt und CHF 2‘500.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der Berufungskläger beantragte, dass ihm die Obhut über A._____ zuzuteilen sei. Im Weiteren sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet seien. Da der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren die Obhutszuteilung über die Tochter an ihn verlangte, stellte er auch keine Anträge bzw. Eventualanträge betreffend seine Unterhaltsverpflichtung. Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils, in welcher die Obhut über A._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsbeklagten zugeteilt wurde, galt es im Berufungsverfahren unter anderem, die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers seiner Tochter gegenüber zu regeln. Das Berufungsverfahren führt diesbezüglich zum Ergebnis, dass der Berufungskläger seiner Tochter für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 monatlich insgesamt CHF 2'070.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1'440.00 Betreuungsunterhalt), für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2017 monatlich insgesamt CHF 1‘730.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 627.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt), sowie ab 1. Oktober 2017 einen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 727.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Kosten in Höhe von CHF 2'500.00 zu 2/3, d.h. in Höhe von CHF 1'666.65, dem Berufungskläger und zu 1/3, d.h. in Höhe von CHF 833.35, der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 10.2. Der Berufungskläger ist überdies zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang eines Drittels ihres Aufwandes zu leisten (vgl. zu dieser sog. Bruchteilsverrechnung das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b sowie Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder

Seite 34 — 40 Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, eine Honorarnote ein, mit welcher er für 13.75 Stunden und in Anwendung des Stundenansatzes von CHF 200.00 ein Gesamthonorar von CHF 3'059.10 geltend macht (inkl. 3 % Barauslagen und 8 % MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die mit einer Pauschale von 3% verrechneten Barauslagen sowie der Zuschlag für die Mehrwertsteuer. Ausgehend von einem Honoraranspruch von CHF 3'059.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt von Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. sogleich E. 10.3.2) – folglich mit CHF 1'019.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Zu bemerken ist, dass auch für die Berechnung der Parteientschädigung von einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist, da sich Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg vor dem streitberufenen Gericht nicht dagegen wehrte bzw. keinen im Sinne von Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) üblichen Stundenansatz geltend machte. 10.3.1. Mit Entscheid vom 15. Mai 2017 bewilligte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege im Eheschutzverfahren und ernannte lic. iur. et oec. Pius Fryberg zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl. Proz. Nr. _____). Dieser macht mit seiner Honorarnote vom 13. Juni 2017 – wie vorstehend bereits dargelegt – einen als angemessen zu bezeichnenden Zeitaufwand von 13.75 Stunden geltend. Mit dem für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) und unter Einschluss von 3 % Barauslagen und 8 % MwSt. resultiert ein Honoraranspruch von total CHF 3'059.10. Da der Berufungsbeklagten ein Drittel des anwaltlichen Aufwandes im Rahmen der Parteientschädigung ersetzt wird (vgl. oben E. 10.2), bezieht sich der Entschädigungsanspruch ihres Rechtsvertreters (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) auf die restlichen zwei Drittel. Die als Folge des teilweisen Unterliegens durch den Kanton auszurichtende Entschädigung beläuft sich damit auf CHF 2'039.40 (2/3 von CHF 3'059.10). 10.3.2. Obwohl der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und ihm der Vorderrichter folglich keine solche erteilte, ist es aufgrund der Tatsache, dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligte (vgl. ZK1 17 98), wahrscheinlich, dass der Berufungskläger nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung

Seite 35 — 40 der ihm auferlegten Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte verfügt. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, hat der unentgeltliche Rechtsbeistand ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Kanton (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was vorliegend wie soeben ausgeführt der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von einem für die unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Gesamtanspruch von CHF 3'059.10 ist die aufgrund von Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung folglich auf CHF 1'019.70 (1/3 von CHF 3'059.10) festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 11.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Mit seiner Berufung beantragte der Berufungskläger, es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Tochter A._____ zu errichten sowie eine SPF bei der KJBE anzuordnen. Im Weiteren sei er zu verpflichten, an den Unterhalt von A._____ für Juni und Juli 2017 monatlich je CHF 1‘935.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 470.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘465.00 Betreuungsunterhalt), für August und September 2017 monatlich je CHF 1‘730.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 627.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt) sowie ab Oktober 2017 monatlich CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 727.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Er verlangte zudem, dass die von ihm an die Berufungsbeklagte bezahlten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von insgesamt CHF 1‘050.00 an die Unterhaltszahlungen für Juni bis August 2017 anrechnen lassen könne. Im Weiteren rügt der Berufungskläger die Verpflichtung des Vorderrichters, allfällig erhaltene Kinderzulagen für die Monate Februar bis März 2017 der Berufungsbeklagten weiterzuleiten (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 5). Schliesslich verlangte er die Anordnung der Gütertrennung per 27. April 2017. Die

Seite 36 — 40 Berufungsbeklagte ersuchte um Abweisung der Berufung. Das Berufungsverfahren ergibt, dass die Anträge des Berufungsklägers auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und einer SPF sowie auf Anordnung der Gütertrennung abgewiesen werden. Betreffend den Kindesunterhalt dringt er in der Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung grösstenteils durch. Ebenso werden ihm die für die Monate Februar bis März 2017 erhaltenen Kinderzulagen belassen. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, die nach Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 3‘000.00 festgesetzt werden, den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. 11.2.1. Beiden Parteien wurde jeweils mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Rechtsanwälte lic. iur. Martina Schmid bzw. lic. iur. et oec. Pius Fryberg zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt (ZK1 17 98 und ZK1 17 100). Daher gehen die den Parteien auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung – sofern diese nicht von der Gegenpartei zu tragen sind (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) – nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 11.2.2. Mit Honorarnote vom 25. April 2018 (act. D.10) macht Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden 55 Minuten zu einem Ansatz von CHF 200.00 zuzüglich 3 % Pauschalspesen und MwSt. (8 % MwSt. für das Jahr 2017 bzw. 7.7 % MwSt. für das Jahr 2018), d.h. total CHF 3'318.45, geltend. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die aus der Gerichtskasse an Rechtsanwältin Schmid zu leistende Entschädigung beläuft sich dementsprechend auf CHF 3'318.45 (inkl. Pauschalspesen und Mwst.). 11.2.3. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg macht mit seiner Honorarnote vom 5. Mai 2018 (act. D.12) einen als angemessen zu bezeichnenden Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden geltend. Mit dem für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) und unter Einschluss von 3 % Barauslagen und MWSt. (8 % MwSt. für das Jahr 2017 bzw. 7.7 % MwSt. für das Jahr 2018) resultiert ein Honoraranspruch von total CHF 2'002.05. Die aus der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Fry-

Seite 37 — 40 berg zu leistende Entschädigung beläuft sich dementsprechend auf CHF 2'002.05 (inkl. Barauslagen und Mwst.).

Seite 38 — 40 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 12. Juli 2017 werden aufgehoben. Dispositivziffer 5 wird durch folgende Regelung ersetzt: "5. X._____ wird verpflichtet, an A._____ folgende, jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2017: CHF 2'070.00 (Barunterhalt CHF 630.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'440.00) zuzüglich Kinderzulagen; - für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2017: CHF 1‘730.00 (Barunterhalt CHF 627.00, Betreuungsunterhalt CHF 1‘103.00) zuzüglich Kinderzulagen; - ab 1. Oktober 2017: CHF 1‘930.00 (Barunterhalt CHF 727.00, Betreuungsunterhalt CHF 1‘203.00) zuzüglich Kinderzulagen. X._____ ist berechtigt, die für Juni bis August 2017 bezahlten Unterhaltsbeiträge an Y._____ in Höhe von insgesamt CHF 1'050.00 mit den oben genannten Kindesunterhaltsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2017 zu verrechnen. Die seit dem 1. September 2017 nachweisbar zugunsten von A._____ geleisteten Unterhaltszahlungen können auf die ab 1. September 2017 oben genannten geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden." 2. Im Übrigen werden die Anträge des Berufungsklägers abgewiesen. 3. a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘500.00 gehen zu 1/3 (CHF 833.35) zu Lasten von Y._____ und zu 2/3 (CHF 1'666.65) zu Lasten von X._____. b) X._____ hat Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'019.70 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Seite 39 — 40 Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y._____, lic. iur. et oec. Pius Fryberg, gestützt auf die mit Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 15. Mai 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Proz. Nr. _____) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'019.70 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). c) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 833.35 und die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 ZPO) von CHF 2'039.40 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 15. Mai 2017 (Proz. Nr. _____) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘000.00 festgesetzt und gehen zu 1/2 (CHF 1‘500.00) zu Lasten von Y._____ und zu 1/2 (CHF 1'500.00) zu Lasten von X._____. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. c) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1‘500.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 ZPO) von CHF 2'002.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 5. September 2017 (ZK1 17 100) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 3'318.45 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 5. September 2017 (ZK1 17 98) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen

Seite 40 — 40 seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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