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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.04.2018 ZK1 2017 95

26 aprile 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·10,083 parole·~50 min·2

Riassunto

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 95 01. Juni 2018 (Mit Urteil 5A_613/2018 vom 24. Juli 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 14. Juli 2017, mitgeteilt am 19. Juli 2017, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Via Giarsun 52, 7504 Pontresina, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ haben am 23. Dezember 2015 geheiratet. Am _____ 2016 wurde die gemeinsame Tochter A._____ geboren. B. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung am 24. Januar 2017 bei der KESB Engadin/Südtäler (KESB) betreffend Tochter A._____, in welcher X._____ vorgeworfen wurde, sie sei mit der Kinderbetreuung überfordert, liess die KESB X._____ durch Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie untersuchen. Weiter gab sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Februar 2017 bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) ein Gutachten betreffend insbesondere die Erziehungsfähigkeit von X._____ in Auftrag. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 reichte Dr. med. B._____ seine Beurteilung ein. Er stellte die Diagnose der wahnhaften psychotischen Störung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F22.0) und empfahl aufgrund der psychischen Symptome die Obhut beim Vater zu belassen. D. Mit Gesuch vom 17. Februar 2017 ersuchte X._____ das Regionalgericht Maloja um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. Konkret beantragte sie was folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die elterliche Obhut über die gemeinsame Tochter A._____, geb. _____ 2016, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. 3. Dem Gesuchsgegner sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau und seiner Tochter ab 1.2.2017 einen monatlich im Voraus zahlbaren angemessenen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3'350.-- zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Kostenvorschuss für den Anteil der Ehefrau an die Kosten des Eheschutzverfahrens sowie einen solchen an die Anwaltskosten der Ehefrau in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu leisten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Begründend führte sie aus, dass sie sich derzeit mit ihrer Tochter im Frauenhaus in O.1_____ aufhalte. Sie sei auf Wohnungssuche. Wegen des kleinkindlichen Alters der Tochter, die noch gestillt werde, sei sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Einkommen und Vermögen des Gesuchgegners seien ihr

Seite 3 — 31 nicht bekannt. Eine umfassende Berechnung sei ihr nicht möglich. Ihr Existenzminimum und jenes ihrer Tochter belaufe sich auf CHF 3'550.00. E. Im Kurzgutachten vom 28. Februar 2017 wurde die Erziehungsfähigkeit von X._____ hinsichtlich der Tochter A._____ als ausreichend beurteilt. Jedoch sei X._____ in Teilbereichen unterstützungsbedürftig. F. In seiner Stellungnahme vom 3. März 2017 beantragte Y._____ was folgt: 1. Das Gesuch vom 17. Februar 2017 sei abzuweisen. 2. Die elterliche Obhut über die gemeinsame Tochter A._____, geb. _____ 2016 sei dem Vater zuzuteilen. 3. Regelung des Besuchs- und Ferienrechtes der Mutter. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen führte er aus, X._____ sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, die gemeinsame Tochter A._____ zu betreuen. Er sei indessen bei einer Obhutszuteilung an X._____ bereit, angemessene Unterhaltsbeiträge zu leisten. G. Im Rahmen einer Eheschutzverhandlung am 20. April 2017 einigten sich Y._____ und X._____ darauf, die Obhut über A._____ einstweilen bei der Mutter zu belassen. X._____ gab an, eine Wohnung in O.2_____ gefunden zu haben. Sie erklärte sich bereit, für die Besuche die Tochter dem Vater bis O.3_____ entgegen zu bringen. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 reichte Y._____ zum Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse die Steuererklärung 2015, die Veranlagungsverfügungen betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinde und des Kantons 2016 sowie die Veranlagungsverfügung betreffend die Einkommenssteuern Bund 2016, die Lohnabrechnungen Januar bis April 2017, die Prämienabrechnung ÖKK sowie den Mietvertrag ins Recht (vgl. act. E.3, III./11-16). Gleichzeitig beantragte er superprovisorisch die Obhut über Tochter A._____ ihm zuzuteilen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wurde das Gesuch indessen abgewiesen und der X._____ Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (vgl. act. E.3, I./5 und I./7). I. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte X._____ ihren Mietvertrag, eine Krankenkassenprämienrechnung sowie den Vertrag mit einer Tagesmutter ins Recht. Sie bemass ihren Grundbedarf und jenen ihrer Tochter auf monatlich CHF 3'950.00. Für den Fall eines Arbeitsantrittes würden noch Drittbetreuungskosten von monatlich CHF 400.00 bis CHF 600.00 anfallen (vgl. act. E.3, I./9). In

Seite 4 — 31 ihrer Eingabe vom 2. Juni 2017 führte sie insbesondere weiter aus, der Hauptmieter der Wohnung, C._____, in welcher sie wohne, sei ein guter Freund. Dieser habe ein eigenes Zimmer in der Wohnung, welches er sporadisch belege. Alle anderen Räume würden ihr und ihrer Tochter zur Verfügung stehen (vgl. act. E.3, I./12). J. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 zeigte Y._____ dem Vorderrichter unter anderem an, nicht mehr anwaltlich vertreten zu sein. K. Am 14. Juli 2017 ersuchte Y._____ den Vorderrichter die Obhut von A._____ entsprechend der Regelung vom 20. April 2017 der Mutter, jedoch mit Auflagen, zuzusprechen (vgl. vorstehend G. und act. E.3, IV./16). L. Mit Entscheid vom 14. Juli 2017, am 19. Juli 2017 mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja was folgt: 1. Die Parteien werden berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die elterliche Obhut über A._____, geb. _____ 2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und Mutter übertragen. 3. Der Gesuchsgegner und Vater ist bis auf Weiteres berechtigt, A._____ jeden ersten und dritten Samstag im Monat von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in begleitetem Rahmen zu besuchen. 4. Die zuständige KESB Bezirk O.2_____ wird ersucht, der Gesuchstellerin und A._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Seite zu stellen. Die KESB Bezirk O.2_____ wird ersucht, für A._____ eine Beistandschaft zu errichten, die namentlich für eine Begleitung des Besuchsrechts besorgt ist. 5. Der Gesuchsgegner und Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatlich insgesamt CHF 100.-, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen. 6. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen. 7. Die Gesichtskosten (recte Gerichtskosten) von CHF 3'000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8. (Rechtsmittel) 9. (Mitteilung). Auf die Begründung wird verwiesen (vgl. act. E.2). M. Gegen den Entscheid liess X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin), nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Annina Gegenschatz, am 7. August 2017 Berufung erheben. Darin stellte sie die Anträge:

Seite 5 — 31 1. Es sei die Ziffer 5. des Entscheids vom 14. Juli 2017 des Regionalgerichts Maloja aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsklägerin und der gemeinsamen Tochter A._____, geb. _____ 2016, ab 1. Februar 2017, für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen im Voraus zahlbaren angemessenen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'500.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Zudem stelle ich folgende prozessuale Anträge: 4. Es seien die Verfahrensakten _____ vom Regionalgericht Maloja beizuziehen. 5. Es seien die unter Ziff. 4. genannten Verfahrensakten der Berufungsklägerin zur Einsicht zuzustellen und ihr eine Frist zur Ergänzung der Berufungsbegründung anzusetzen. Auf die Begründung wird lediglich verwiesen (vgl. act. A.1). N. In seiner Berufungsantwort beantragte Y._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) das Folgende: 1. Hiermit stelle ich den Antrag, dass die Berufung von Frau X._____ vollumfänglich abgelehnt wird und das Verfahren bezüglich der Obhut meiner Tochter A._____ neu aufgerollt wird. 2. Es ist gerichtlich festzustellen wo Frau X._____ mit meiner Tochter wohnhaft ist. Die Adresse in O.2_____ benutzt sie lediglich als Scheinadresse. Seit Anfang Juni 2017 befindet sie sich in den Ferien in der L.1_____. Im Laufe des Eheschutzverfahrens wurde mir vom Regionalgericht Maloja gutgeheissen, dass ich den Pass von meiner Tochter A._____ (sic!) zurück behalte, damit Frau X._____ nicht ohne mein Wissen mit meiner Tochter in die L.1_____ reisen kann. 3. Es ist gerichtlich festzustellen, unter welchen Umständen Frau X._____ für meine Tochter L.1_____ Dokumente erstellen lassen konnte. Wiederum ohne meine Zustimmung. 4. Es ist unverzüglich gerichtlich ein Beistand für meine Tochter einzusetzen, da seit Februar keine KESB mehr zuständig ist und durch die beiden psychiatrischen Gutachten festgestellt wurde, dass Frau X._____ meine Tochter nicht alleine versorgen kann. 5. Die Anzeigen gegen Frau X._____ sind bei der Staatsanwaltschaft gerichtlich einzufordern, sowie die eigegangene (recte: eingegangene) Kindesgefährdungsmeldung bei der KESB Oberengadin (recte: Engadin/Südtäler). 6. Es ist gerichtlich abzuklären, was mein Bruder D._____ und seine Frau E._____ aus O.4_____ mit den Machenschaften von Frau X._____ zu tun haben. Durch die aktive Mithilfe der Beiden (sic!) konnte Frau X._____ für meine Tochter gefälschte Dokumente beschaffen und meine Tochter ins Ausland entführen.

Seite 6 — 31 Die Begründung ist der Eingabe zu entnehmen (vgl. act. A.2). O. Im weiteren Verlauf reichten die Parteien weitere Eingaben ein, wobei sie an den jeweils eingangs gestellten Begehren festhielten (vgl. act. A.3 und A.4). P. Mit Verfügung vom 9. August 2017 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'500.00 bis zum 21. August 2017 auf, dessen Eingang innert erstreckten Frist verzeichnet werden konnte (vgl. act. D.2). Q. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zeigte die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ihre Mandatsniederlegung im vorliegenden Verfahren an. R. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 zeigte Rechtsanwältin Ladina Sturzenegger dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer ihre Mandatierung durch den Berufungsbeklagten an. S. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Entscheide des Regionalgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Den am 19. Juli 2017 schriftlich mitgeteilten Entscheid vom 14. Juli 2017 hat der damalige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am

Seite 7 — 31 27. Juli 2017 entgegengenommen. Die Berufung vom 7. August 2017 erfolgte damit fristgerecht. 1.3. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem auch über die Regelung der Obhut für die gemeinsame Tochter und das väterliche Besuchsrecht zu entscheiden war, Berufungsgegenstand bilden einzig die finanziellen Verpflichtungen des Ehemannes. Damit liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Berufungsfähigkeit vom Erreichen des erforderlichen Streitwerts von CHF 10'000.00 abhängt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils, d.h. des Eheschutzentscheids, noch streitig war (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger bzw. Gesuchsteller fordert und der Beklagte bzw. Gesuchsgegner zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Matthias Stein-Wigger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 91 ZPO). Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, beantragte die Berufungsklägerin mit ihrem Eheschutzgesuch die Zusprechung eines angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrages von mindestens CHF 3'350.00 für sich und die gemeinsame Tochter, mit Wirkung ab 1. Februar 2017 (vgl. act. E.3, I./1.). Der Berufungskläger schloss auf Abweisung des Eheschutzgesuches (vgl. act. E.3, I./2.). Als Wert widerkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert, wobei bei ungewisser Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung gilt (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund wird die erforderliche Streitwertgrenze für das vorliegende Verfahren sowie diejenige von CHF 30'000.00 für einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht offenkundig erreicht. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. 1.4. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).

Seite 8 — 31 2.1. In materieller Hinsicht bildet einzig die Unterhaltsregelung (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids) Gegenstand der Berufung. Die Berufungsklägerin beantragt deren Aufhebung und die Zusprechung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages für sich sowie die gemeinsame Tochter von mindestens CHF 3'500.00 (vgl. aber nachfolgend E. 2.4.) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. 2.2. Dem Grundsatz nach gilt, dass das Gericht im Eheschutzverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO zudem der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge. Während das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt sodann von Amtes wegen erforscht, die Untersuchungsmaxime somit nicht eingeschränkt ist, ist sie in den übrigen Punkten des Eheschutzes als eingeschränkte ausgestaltet. Sie greift nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (vgl. Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2016, N 14 zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt schliesslich der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2016, N 6 ff zu Art. 58 ZPO). 2.3. Wie erwähnt sind im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt angefochten (vgl. E. 2.1.). Dies hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3, sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüchen nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenun-

Seite 9 — 31 terhalt aus: so können Tatsachen, die in Befolgung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (d.h. im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden. 2.4. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten gilt zu beachten, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nunmehr die Zusprechung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages für sich und ihre Tochter von mindestens CHF 3'500.00 beantragt. Im vorinstanzlichen Verfahren forderte sie noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'350.00. Die zahlenmässige Differenz zwischen dem Gesuchsbegehren und dem Berufungsbegehren resultiert aber offenkundig aus einem Versehen der ehemaligen Rechtsvertreterin, welche einfach das bereits im angefochtenen Entscheid falsch zitierte Begehren unkommentiert in die Berufungsschrift übernahm (vgl. angefochtener Entscheid [act. B.2], S. 2, Ziff. 2.). Angesichts dieses klaren Versehens, erscheint es gerechtfertigt, das Rechtsbegehren entsprechend dem Klageverfahren auszulegen und den eingeklagten Unterhalt auf CHF 3'350.00 festzulegen. 2.5. Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3). 3.1. Vorab ist auf die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin einzugehen. 3.2. Die damalige Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin beantragte den Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. August 2017 wurde die Vorinstanz um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten bis zum 21. August 2017 ersucht. Die Akten wurden innert Frist zugestellt, womit dem Antrag der Berufungsklägerin entsprochen wurde. 3.3. Des weitern ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin in Ziffer 5. um Zustellung der Verfahrensakten unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Ergänzung der Berufungsbegründung. Begründend führt sie aus, dass sie erst

Seite 10 — 31 am letzten Tag der Berufungsfrist über den ergangenen Entscheid sowie die Tatsache des Fristablaufs Kenntnis genommen habe. Da es sich bei der 10-tägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO um eine gesetzliche Frist handelt, ist diese nicht erstreckbar (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem allgemeinen Prozessgrundsatz, dass Fristen zwingend bzw. verbindlich sind – Nachfristen nur dort angesetzt werden können, wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht –, so folgt daraus, dass bei ungenügender Begründung der Berufungsanträge keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden darf. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten ist oder nicht (vgl. dazu Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 12 zu Art. 311 ZPO). Weil im vorliegenden Fall keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung einschlägig ist, welche eine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist begründen würde (insbesondere liegt kein verbesserlicher Mangel i.S.v. Art. 132 ZPO vor), kann keine Nachfrist für die Einreichung zwecks eingehender Begründung angesetzt werden. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde einzig zur Begründungsergänzung gestellt, was sich aus der Begründung ergibt. Da vor dem Hintergrund des Gesagten aber ein "Nachreichen" der Berufungsbegründung de facto ausgeschlossen ist, sind beide Anträge (Nachfristansetzung sowie Akteneinsicht) abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass, selbst wenn im Berufungsantrag Ziff. 5. ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 147 ZPO erblickt werden könnte, dieses der Berufungsklägerin nicht zum Vorteil gereichen würde. Denn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Rechtsmittelfrist noch am Laufen, weshalb in Ermangelung eines prozessualen Säumnisses das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen gewesen wäre (vgl. Adrian Staehelin in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2016, N 5 zu Art. 148 ZPO). 4.1. Beide Parteien berufen sich in ihren Eingaben auf neue Tatsachen und reichten in diesem Zusammenhang diverse neue Urkunden zu den Akten. Über deren Zulässigkeit ist vor dem Hintergrund von Art. 317 ZPO nachfolgend zu entscheiden. Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt dabei von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 317 ZPO). 4.1.1 Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Be-

Seite 11 — 31 rufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. zum Novenbegriff Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 31 zu Art. 317 ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO), entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Beginn der Urteilsberatung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1). 4.1.2 Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz Noven einbringen will, trägt die entsprechende Substantiierungslast und auch die Beweislast für das unverzügliche Einbringen der Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO sowie die Anwendung der geforderten zumutbaren Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 45 zu Art. 317 ZPO). Im Falle echter Noven hat die betroffene Partei demzufolge darzulegen, dass das Einbringen der neuen Tatsachen und/oder Beweismittel in das Verfahren ohne Verzug erfolgte. Im Falle unechter Noven ist überdies genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hatte vorgebracht werden können (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 m.w.H.). Die Voraussetzungen sind detailliert darzulegen (Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 61 zu Art. 317 ZPO). Der Nachweis der unverzüglichen Einbringung beziehungsweise der Unmöglichkeit früheren Handelns hat bereits mit dem Einbringen der Noven in das Verfahren und nicht erst bei Bestreitung durch die Gegenpartei zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zulässigkeit des Vorbringens von neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln durch die Berufungsinstanz von Amtes wegen und nicht erst auf Antrag der Gegenpartei hin zu prüfen ist (Art. 57 ZPO). Fehlt es an einer substantiierten Begründung, bleiben die Noven grundsätzlich unbeachtlich. Eine Begründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Zulässigkeit der Noven offenkundig und unzweifelhaft ist

Seite 12 — 31 (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO). 4.1.3 Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Frage, ob Art. 317 Abs. 1 ZPO auch in Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime (Erforschen des Sachverhaltes) zur Anwendung gelangt, im Sinne der restriktiven Handhabung entschieden. Demnach fällt eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden (BGE 142 III 143 E. 2.2.2), ausser Betracht. Somit können auch im Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018 E. 1.5.2). 4.2.1. In Ihrer Berufungsschrift legte die Berufungsklägerin insbesondere ein Lohnanalyseblatt betreffend Bauleiter ins Recht (act. B.5). Mit Schreiben vom 20. September 2017 (act. A.3) reichte sie eine Kopie eines "Anmeldeformulars für Vergnügungsfahrzeuge und Sportboote" ins Recht (act. B.6). Des Weiteren reichte sie mit Schreiben vom 2. November 2017 (Poststempel vom 7. November 2017) einen Zeitungsartikel vom 5. Juli 2012 (act. B.7) sowie ein Bestätigungsschreiben vom 22. Februar 2017 der Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger (act. B.8), ein. Bezüglich der neuen Tatsachenbehauptungen und sämtlicher der vorgenannten – erst im Berufungsverfahren genannten – Akten gilt es zu konstatieren, dass es die Berufungsklägerin unterlässt, der Berufungsinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO substantiiert darzutun bzw. zu beweisen. Die behaupteten und die eingereichten Noven (mit Ausnahme für die Email vom 6. November 2017, vgl. nachfolgend) sind daher aus den Akten zu weisen. Was die Email vom 6. November 2017 betrifft (vgl. act. B.9) gilt festzuhalten, dass diese offensichtlich unverzüglich erfolgt ist, sodass keine Begründung notwendig ist. Diese ist folglich in den Akten zu belassen. Indessen gilt es darauf hinzuweisen, dass diese, offenbar von der Berufungsklägerin verfasste Email, deren Adressat überdies nicht bekannt ist, im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich als reine Parteibehauptung berücksichtigt werden kann, werden darin doch ausschliesslich eigene Parteistandpunkte vorgetragen.

Seite 13 — 31 4.2.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 reichte auch der Berufungsbeklagte neue Akten ins Recht. Nebst Bildern eines sich im Bau befindlichen Bootes (act. C.1) liegt ferner eine Verkaufsbestätigung vom 31. März 2017 einer Internetauktionsplattform (act. C.2) sowie eine nicht datierte schriftliche Vereinbarung zwischen den Berufungsparteien (act. C.3) im Recht. Diese Akten sowie die damit verbundenen neuen Tatsachenbehauptungen wurden aufgrund des neuen berufungsklägerischen Vorbringens behauptet bzw. eingereicht. Da diese neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel somit ausschliesslich die unzulässigen und damit nicht zu berücksichtigenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Berufungsklägerin betreffen (vgl. E. 4.2.1.), sind auch diese aus den Akten zu weisen. Davon unabhängig erschiene auch deren Relevanz für das vorliegende Verfahren zumindest fraglich. Die eingereichten Noven haben folglich unberücksichtigt zu bleiben. 4.2.3. Indessen bleibt zu beachten, dass die Rechtsmittelinstanz im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von sich aus Untersuchungen anstellen kann. Noveneingaben der Parteien dürfen daher im zweitinstanzlichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen es ihm Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich YL160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018 E. 1.5.2). 4.2.4. Auf die Zulässigkeit der weiteren vorstehend nicht beurteilten Noven (insbesondere neuer Tatsachenbehauptungen) wird im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen. 5.1. In materieller Hinsicht ist Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB anwendbar, wonach das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen muss. Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder El-

Seite 14 — 31 ternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Bei der Gesamtberechnung sind die Familienzulagen entweder bei den verfügbaren Mitteln einzubeziehen, oder der Bedarf des Kindes ist in der Unterhaltsberechnung entsprechend zu reduzieren (vgl. Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zum Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 276). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (vgl. Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Bern 1997, N 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichsund Erfahrungswerten ist unumgänglich (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 126 zu Art. 285 ZGB). Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Eheschutzverfahrens ist – geht es doch um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe – Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB. Die erwähnte Bestimmung bleibt Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4, BGE 130 III 537 E. 3.2). Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht besteht während des Eheschutzverfahrens eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung

Seite 15 — 31 [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 276 ZPO). Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auch hier steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Auszugehen ist von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB (PKG 2010 Nr. 19 E. 11). Der fordernde Ehegatte hat Anspruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber – sofern möglich – das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.). 5.2. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 m.w.H.). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. Gemäss dieser sog. zweistufigen Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.). Haben die Eheleute gemeinsame unmündige Kinder, ist auch über die Kinderunterhaltsbeiträge zu entscheiden. Dabei ist eine Koordination der Beiträge erforderlich (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Eine Gesamtbetrachtung ist angezeigt, die auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruht, wonach die vorhandenen Mittel so verteilt werden sollen, dass alle Familienmitglieder nach der Trennung über den gleichen Lebensstandard verfügen. Beim Grundbedarf sind die Zuschläge für die Kinder gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien, die Krankenkassenprämien für die Kinder, Drittbetreuungskosten und allfällige besondere kinderbezogene Aufwendungen einzubeziehen (Daniel Bähler, a.a.O., S. 276 f.). Aufgrund des neuen Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

Seite 16 — 31 Wenn das Gesamteinkommen der Familie nicht ausreicht, um den gesamten Grundbedarf zu finanzieren, liegt ein Mangelfall vor. Die Lücke muss das Gemeinwesen über die Sozialhilfe übernehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltspflichtigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, womit das gesamte Manko von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (BGE 123 III 1 E. 3b/aa; 135 II 66 E. 2 ff.; 140 III 337 E. 4.3). Damit richtet sich der Fokus auf die Festsetzung des Bedarfs der unterhaltspflichtigen Person. Dieser entspricht grundsätzlich dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Steuern (vgl. BGE 140 III 337 m.w.H.). Im Übrigen sind bei der Bedarfsberechnung übersetzte Kosten, namentlich Wohnkosten, auf ein vertretbares Mass zu reduzieren, wobei gegebenenfalls eine Übergangsfrist zugestanden werden muss (vgl. Daniel Bähler, a.a.O., S. 288 f.). Die Seite der unterhaltsberechtigten Person spielt für die Festlegung des aktuellen Unterhaltsbeitrages dabei grundsätzlich keine Rolle. In einem Mankofall setzt sich der auf den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unmündigen Kinder entfallende Unterhaltsbeitrag demnach aus der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhalspflichtigen Ehegatten und seinem familienrechtlichen Existenzminimum zusammen (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2.175). In Mangellagen ist im Entscheid anzugeben, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt (vgl. Art. 301a lit. c ZPO). Ebenso sollten die Verhältnisse – insbesondere in Bezug auf die Lebenshaltungskosten – der unterhaltsberechtigten Person, auch wenn diese für die Festlegung des aktuellen Unterhaltsbeitrages keine Rolle spielen, festgehalten werden (vgl. Daniel Bähler, a.a.O., S. 289). 5.3. Der Vorderrichter hat zur Ermittlung des Unterhalts die zweistufige Methode angewandt und dabei ein Manko festgestellt, ohne dieses aber zu beziffern. Er führte aus, die Gesuchstellerin (Berufungsklägerin) habe ihren Bedarf und den ihrer Tochter am 19. Mai 2017 auf monatlich CHF 3'950.00 bemessen. Denjenigen des Mädchens habe sie auf CHF 1'073.00 pro Monat beziffert. Ohne einlässliche Begründung führte er hierzu aus, dass im Rahmen der Barbedarfsberechnung des Mädchens der geltend gemachte Wohnkostenanteil von 1/3 übersetzt erscheine und auf 1/6 (CHF 297.00) zu reduzieren sei. Ferner sei der Barbedarf um die Familienzulagen zu reduzieren. Damit betrage der Bedarf der Tochter CHF 557.00 (CHF 400.00 + CHF 297.00 + CHF 80.00 ./. CHF 220.00). Der Gesuchsgegner (Berufungsbeklagter) erziele ein monatliches Einkommen von CHF 4'099.00, abzüglich der Familienzulagen von CHF 220.00, mithin CHF 3'879.00. Der Mietzins betrage CHF 2'000.00, die Krankenkassenprämien würden CHF 258.00 betragen

Seite 17 — 31 und die Steuern beliefen sich auf CHF 318.00. Angesichts seines betreibungsrechtlichen Grundbetrages von CHF 1'200.00 errechne sich ein monatlicher Bedarf von CHF 3'776.00. Ihm verbleibe mithin ein Betrag von CHF 103.00 monatlich. Der der Tochter zuzusprechende Barunterhalt sei auf CHF 100.00 festzulegen und es stünden ihr überdies noch CHF 220.00 Kinderzulagen zu. Ein Betreuungsunterhalt könne in dieser Mankosituation nicht zugesprochen werden. Ebenso wenig könne der Gesuchsgegner zu weiteren Leistungen an die Gesuchstellerin verpflichtet werden. 6.1. Die Berufungsklägerin rügt im Wesentlichen eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Sie bringt vor, das vom Vorderrichter festgestellte Einkommen in Höhe von CHF 3'879.00 (exklusive Kinderzulagen) des Berufungsbeklagten sei falsch. Der Berufungsbeklagte hätte mit einem derart tiefen Einkommen Wohnkosten von CHF 2'000.00, Krankenkassenprämien für sich, seine Ehefrau sowie für die Tochter bezahlen müssen und für die weiteren Lebenskosten aufkommen müssen. Es sei offensichtlich, dass dies nicht möglich sei. Sie gehe von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 8'000.00 aus. So erziele denn auch ein Bauleiter im Kanton Graubünden durchschnittlich ein Jahreseinkommen in der Höhe von CHF 76'607.69, was einem monatlichen Einkommen von CHF 6'383.97 entsprechen würde. Ein Bauführer verdiene monatlich durchschnittlich CHF 6'153.84 (vgl. act. A.1, S. 6, Ziff. 11 ff.). 6.2. Die Vorbringen der Berufungsklägerin sind neu. In ihrem Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen vom 17. Februar 2017 (vgl. act. E.3, I./1.) führte die Berufungsklägerin noch aus, keine Kenntnisse über das Einkommen des Berufungsbeklagten zu haben. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. April 2017 liess der Berufungsbeklagte (Gesuchgegner) mit Hinweis auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausführen, er erziele ein monatliches Einkommen von knapp CHF 4'000.00 (act. E.3, I./5., S. 4). Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 reichte der Berufungsbeklagte sodann Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Situation ein, wozu er bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. April 2017 vom Vorderrichter aufgefordert worden war. So reichte er insbesondere seine Steuererklärung 2015 (act. E.3, III./10), die provisorischen Steuerrechnungen Einkommens- und Vermögenssteuer Gemeinde und Kanton, sowie die Einkommenssteuer Bund (act. E.3, III./11-13) ins Recht. Gleichzeitig reichte er die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2017 ein (act. E.3, III./14), aus denen ein Lohn in etwa der angegeben Höhe resultiert. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2017 (act. E. 3 I./12) hat die Berufungsklägerin ohne Bezugnahme auf die Belege Stellung genommen. Ebenso blieb die Behauptung hinsichtlich des

Seite 18 — 31 tatsächlich erzielten Einkommens unbestritten und unkommentiert. Dies obschon sich der damalige Rechtsvertreter ohne Einschränkungen bis zur Urteilsberatung hätte äussern können (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Es wäre dementsprechend Sache des damaligen Rechtsvertreters gewesen, entsprechende Behauptungen bis zur Urteilsberatung vom 14. Juli 2017 vorzutragen und allfällige zweifelbegründende Indizien an dem mittels Belegen glaubhaft gemachten Einkommen darzutun, um das Einkommen Gegenstand des Verfahrens zu machen. Dies wurde unterlassen. In Ermangelung allfälliger zweifelbegründender Indizien am tatsächlich erzielten Einkommen und diesbezüglicher Vorbringen der Berufungsklägerin war der Vorderrichter nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen, zumal entsprechende Lohnausweise (unbestritten) im Recht lagen. Ohnehin bleibt festzuhalten, dass das erst anlässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens vorgetragene und das tatsächliche Einkommen in Frage stellende Vorbringen nicht berücksichtigt werden kann. Die Berufungsklägerin unterliess es nämlich gänzlich, die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO substantiiert darzutun, geschweige denn zu behaupten. Anhaltspunkte, die erhebliche Zweifel am festgestellten tatsächlichen Einkommen begründen würden und auf ein höheres Einkommen schliessen liessen, sind dem Kantonsgericht – abgesehen des nachfolgend in E. 6.3. Aufgeführten – nicht ersichtlich. Weil sich die nachfolgend aufgeführten (neuen) Beweisanträge (persönliche Befragung des Berufungsbeklagten, Editionsbegehren betreffend: Steuererklärungen 2014/2013, detaillierte Kontounterlagen seit Januar 2015 und Arbeitsvertrag des Berufungsbeklagten seit Beginn der Anstellung bei California Gastro AG [vgl. act. A.1]) ausschliesslich auf die nicht zu berücksichtigende Behauptung des höheren Einkommens beziehen, sind sie abzuweisen. 6.3. Unbesehen des vorstehend Ausgeführten bedarf das vom Vorderrichter festgestellte Einkommen einer Anpassung. Wie ausgeführt (vgl. E. 6.1.), hat der Vorderrichter dem Berufungsbeklagten ohne Begründung ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'099.00 (inkl. Familienzulagen von CHF 220.00) angerechnet. Offenbar stützte er sich dabei auf die mittels Lohnabrechnung ausgewiesene Lohnzahlung von Januar 2017. Dabei verkannte er jedoch, dass das Einkommen aufgrund der sich im Recht befindenden Dokumente höher ausfällt. Bereits dem der Steuererklärung 2016 beigelegten Lohnausweis für das Jahr 2016 (vgl. act. E.3, III./10) lässt sich ein Nettolohn für das Jahr 2016 von CHF 49'522.35 entnehmen, was einem monatlichen Einkommen von CHF 4'126.85 (inkl. Familienzulagen) entspricht (CHF 49'522.35 / 12 Monate). Sodann ist den weiteren Lohnabrechnungen von Februar 2017, März 2017 sowie April 2017 (vgl. act. E.3, III./14)

Seite 19 — 31 zu entnehmen, dass dem Berufungskläger diese Monate ein Nettolohn von konstant CHF 4'188.50 (inkl. CHF 220.00 Kinderzulagen) ausbezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das vom Vorderrichter ermittelte Einkommen als falsch. Zur Festlegung des Einkommens rechtfertigt es sich, auf die ab Februar 2017 gleich bleibenden Lohnzahlungen abzustützen. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das dem Berufungsbeklagten vom Vorderrichter angerechnete Einkommen anzupassen ist. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ergibt sich somit, dass – in Abweichung zu den Feststellungen des Vorderrichters – dem Berufungsbeklagten ein monatliches Einkommen von netto CHF 4'188.50 (inkl. Kinderzulagen), d.h. CHF 3'968.50 (exkl. Kinderzulagen) anzurechnen ist. 7.1. Die Berufungsklägerin rügt weiter die Anrechnung eines monatlichen Mietzinses von CHF 2'000.00 beim berufungsklägerischen Bedarf. Während die Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. April 2017 ausführte, dass der Berufungskläger in eine günstigere Wohnung für CHF 800.00 bis CHF 1'000.00 pro Monat ziehen könne, anerkennt sie in der Berufung nunmehr einen monatlichen maximalen Mietzins von CHF 1'200.00 als angemessen. Folglich sei ihm nach Einräumung einer entsprechenden Übergangsfrist nur noch ein reduzierter Mietzins anzurechnen (vgl. act. A.1, S. 9, Ziff. 17). 7.2. Obschon der monatliche Mietzins von CHF 2'000.00 auch die Nebenkosten sowie einen Abstellplatz einschliesst und eine in St. Moritz gelegene 3 ½- Zimmerwohnung betrifft, ist der Mietzins angesichts der sich vorliegend ergebenden Mankosituation für einen Einpersonenhaushalt zu hoch bemessen. Angesichts des durchschnittlichen Mietpreises für eine 3-Zimmerwohnung (damit der Berufungsbeklagte seiner Tochter bei Besuchen ein eigenes Zimmer zur Verfügung stellen kann) in Höhe von CHF 1'230.00 (exkl. Neben- und Heizkosten; vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik "Durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton": <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/katalogedatenbanken/tabellen.assetdetail.4582082.html>), erscheint für eine entsprechende Wohnung in St. Moritz ein Mietzins von CHF 1'550.00 (inkl. Neben- und Heizkosten) angemessen. Gemäss dem im Recht liegenden Mietvertrag ist das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Oktober 2018 hin kündbar (vgl. act. E.3, III./16). Folglich ist dem Berufungskläger bis Ende Oktober bedarfsseitig ein Mietzins von CHF 2'000.00 zuzusprechen. Anschlieshttps://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.4582082.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.4582082.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.4582082.html

Seite 20 — 31 send, d.h. ab 1. November 2018, reduziert sich dieser auf CHF 1'550.00 monatlich (inkl. Heiz- und Nebenkosten). 7.3.1. Ohne Begründung hat der Vorderrichter dem Berufungsbeklagten bedarfsseitig dessen Steuerbetreffnis von monatlich CHF 318.00 angerechnet. Die Berufungsklägerin bringt vor, diese Hinzurechnung sei angesichts der Mankosituation nicht zulässig. 7.3.2. Der Berufungsklägerin ist zuzustimmen. Zwar stehen die für die Bedarfsberechnung massgeblichen Positionen, welche auch für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien im Zusammenhang. Dies bedeutet, dass in guten finanziellen Verhältnissen es ohne weiteres zulässig ist, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden, in die Bedarfsberechnung einzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2012 E. 4.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die Gerichte aber für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus hat aber gleichzeitig zu folgen, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 337 E 4.3). Dieser Praxis entsprechen auch die Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlschK 2009 S. 193 ff.) sowie die von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarfs) nach Art. 93 SchKG des Kantons Graubünden (vgl. KSK 09 30

Seite 21 — 31 vom 18. August 2009), welche die Steuern explizit von der Berechnung des Notbedarfs ausnehmen. 7.3.3. Im vorliegenden Fall liegen nach Feststellung des Vorderrichters äusserst knappe Verhältnisse vor, so dass nicht der gesamte Bedarf der Parteien gedeckt werden kann. Zum gleichen Schluss kommt auch die Berufungsinstanz (vgl. E. 9.1.). In Anbetracht dieser Ausgangslage und der vorerwähnten Rechtslage kann der Berufungsbeklagte lediglich den Schutz seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums beanspruchen. Nach der vorgenannten Rechtsprechung und den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 sind die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG des Schuldners zu berücksichtigen. Der vom Vorderrichter angerechnete Steuerbetrag von CHF 381.00 findet somit keine Berücksichtigung. 7.4. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten und der vorinstanzlichen Feststellungen setzt sich der Bedarf des Berufungsbeklagten aus dem Grundbetrag in Höhe von CHF 1'200.00, dem Mietzins (CHF 2'000.00 bis Ende Oktober 2018 bzw. CHF 1'550.00 ab 1. November 2018) sowie den Krankenkassenprämien von CHF 258.00 zusammen, d.h. insgesamt CHF 3'458.00 bis Ende Oktober 2018 bzw. CHF 3'008.00 ab November 2018. 8.1. Schliesslich rügt die Berufungsklägerin, dass der Vorderrichter bei der Barbedarfsberechnung der Tochter zu Unrecht einen Wohnkostenanteil von 1/3 als übersetzt erachtet hat. Die erfolgte Kürzung des Wohnkostenanteils der Tochter auf max. 1/6 der gesamten Wohnkosten entziehe sich jeglicher Grundlage. Es bestehe kein nachvollziehbarer Grund für eine solche Reduktion. Im Bedarf der Tochter sei daher ein Wohnkostenanteil von 1/3 zu belassen. 8.2. Die Berufungsklägerin hat im Verfahren vor dem Vorderrichter bedarfsseitig einen monatlichen Mietzins von CHF 1'780.00 (inkl. Nebenkosten) geltend gemacht (vgl. act. E.3, I./9). Dabei stützte sie sich auf einen Mietvertrag vom 20./24. April 2017 betreffend eine 3 ½-Zimmerwohnung an der _____strasse 26/28, O.2_____, in welcher sie gemeinsam mit C._____, Mieter, als Solidarmieterin aufgeführt wird (vgl. E.3, II./5). Bei C._____ handle es sich um einen Freund, welcher ihr und ihrer Tochter geholfen habe, eine Wohnung zu bekommen. Für ihn stehe ein getrenntes Zimmer bereit, wenn er in O.2_____ Besuche machen möchte. Alle anderen Räume stünden ihr und ihrer Tochter zur Verfügung (vgl. act. E.3, I./12).

Seite 22 — 31 Weiter führte sie aus, dass von den CHF 1'780.00 Mietzins 2/3 den eigenen Bedarf betreffen würden und 1/3 demjenigen der Tochter anzurechnen sei. 8.3. In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sowie deren Bemessung gilt sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Berufungsinstanz hat damit den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist nicht an die Parteianträge gebunden. Wie erwähnt (vgl. E. 5.1), schreibt das Gesetz keine bestimmte Bemessungsmethode vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Richter zur Ermittlung des Bedarfs auf anerkannte Bedarfszahlen abstellen oder Prozentregeln verwenden, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.1; 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 2.3; 5A_462/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2). Dem zuständigen Richter kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. 8.4. Der Vorderrichter führte aus, ein Wohnkostenanteil von 1/3 sei übersetzt. Im Rahmen der Bedarfsberechnung erscheine ein Wohnkostenanteil von 1/6, d.h. CHF 297.00, angemessen. Die Überlegungen, von denen sich der Vorderrichter hat leiten lassen, sind der Berufungsinstanz nicht ersichtlich. Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass der der Berufungsklägerin zugesprochene Wohnkostenbedarf (2/3 von CHF 1'780.00 Mietzins) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. In Bezug auf den zugesprochenen Wohnkostenanteil der Tochter von 1/6 ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, dass der Vorderrichter sein Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass nebst der Berufungsklägerin und ihrer Tochter C._____ in der Wohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sich dieser ab und an in der Wohnung aufhält (vgl. act. E.3, I./12). Mithin ist davon auszugehen, dass sich auch C._____ als (solidarisch haftender) Hauptmieter an den Mietzinskosten beteiligt und sich damit die entsprechenden Kosten für die Berufungsklägerin sowie ihre Tochter insgesamt reduzieren. Vor dem Hintergrund, dass sich C._____ nicht ständig in der Wohnung aufhält, erscheint die vom Vorderrichter vorgenommene Aufteilung des Wohnkostenanteils der Tochter auf einen Sechstel als nachvollziehbar. Die daraus resultierende summenmässige Reduktion des effektiv von der Berufungsklägerin und ihrer Tochter getragenen Mietzinses von CHF 1'483.00 erscheint damit gerechtfertigt (zumal dieser Mietzins in etwa dem Berufungsbeklagten zugesprochenen Mietzins entspricht).

Seite 23 — 31 8.5.1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Wohnkosten gilt es schliesslich das Folgende festzuhalten: Mit Eingabe vom 7. November 2017 (Poststempel) führte die Berufungsklägerin aus, sich derzeit bei der Mutter des Sohnes des Berufungsbeklagten in Österreich aufzuhalten. Sie erhoffe sich dadurch, dass ihre Tochter bis zur gesicherten Rückkehr in die Schweiz die deutsche Sprache erlernen könne. Zwischenzeitlich werde sie ihre kranke Mutter in O.5_____ besuchen (vgl. act. D. 16). In einer späteren Eingabe vom 20. Januar 2018 (Poststempel) gab die Berufungsklägerin sodann eine Adresse in O.5_____, L.1_____, als Absenderadresse an (vgl. act. D.22). Dem seit 21. Dezember 2017 wieder rechtsanwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten wurde dieses Schreiben zugestellt (vgl. act. D.19 und act. D.24). 8.5.2. Es ergeben sich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsklägerin und ihre Tochter nicht mehr in der Schweiz wohnen. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Schreiben vom 2. November 2017 der Berufungsklägerin aber auch, dass sie mit einer Rückkehr in die Schweiz rechnet und nur ferienhalber und zur Pflege ihrer kranken Mutter im Ausland weilt. Angesichts dieser Ausführungen besteht keine sichere Kenntnis der Berufungsinstanz darüber, ob die Berufungsklägerin ihren Wohnsitz i.S.v. Art. 23 ZGB ins Ausland verlagert hat. Die Berufungsinstanz geht denn weiterhin von einem Wohnsitz der Berufungsklägerin in der Schweiz aus. Dies rechtfertigt sich auch angesichts der Tatsache, dass die Rechtsanwältin des Berufungsbeklagten trotz Kenntnis der (ausländischen) Korrespondenzadresse der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren keine entsprechende Behauptung einbrachte (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unbesehen des vorstehend Ausgeführten bleibt es dem Berufungsbeklagten indessen unbenommen, eine allfällige Wohnsitzverlegung und damit eine Anpassung der Bedarfsberechnung der Berufungsklägerin mit ihrer Tochter ins Ausland in einem Abänderungsprozess nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geltend zu machen. 8.6.1. Gestützt auf die Eingabe vom 19. Mai 2017 (act. E.3, I./9) rechnete der Vorderrichter der Berufungsklägerin für Telekommunikation/Mobiliarversicherung ohne Begründung insgesamt CHF 100.00 monatlich hinzu. 8.6.2. Obschon diese Hinzurechnung unbestritten blieb, ist eine Korrektur durch die Berufungsinstanz möglich und geboten. Bei der von der Vorinstanz gewählten Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode wird der Bedarf der Parteien nach den Richtlinien des Kantonsgerichts von Graubünden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz-

Seite 24 — 31 minimums vom 18. August 2009 festgesetzt. Der darin enthaltene Grundbetrag von CHF 1’200.00 umfasst auch die Kosten für Privatversicherungen wie der Hausratsversicherung (vgl. hierzu Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 15 13 vom 24. November 2016 E. 4.a; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 11 80 vom 15. Februar 2012). Gleiches ist in Bezug auf die Kosten für die Telekommunikation festzustellen, die ebenfalls bereits vom Grundbetrag erfasst werden (Jann Six, a.a.O., N. 2.93 f.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 99 vom 16. Oktober 2013 E. 6.a). 8.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wohnkostenanteil im Bedarf der Tochter bei 1/6, d.h. CHF 297.00 zu belassen ist. Bedarfsseitig sind der Berufungsklägerin indessen CHF 100.00 der vom Vorderrichter anerkannten Telekommunikations- und Hausratskosten abzuziehen. 9.1. Die Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs sowie des Gesamteinkommens der Parteien ergibt folgendes Bild: Die Gegenüberstellung der Bedarfspositionen (bis 31. Oktober 2018 CHF 3'458.00 bzw. ab 1. November 2018 CHF 3'008.00, CHF 2'777.00 und CHF 557.00) mit dem Gesamteinkommen weist ein Manko von CHF 2'823.00 (bis 31. Oktober 2018) bzw. CHF 2'373.00 (ab 1. November 2018) auf. A. Einkommen Berufungsbeklagter Nettoeinkommen exkl. Familienzulagen 3'969 Total 3'969 B. Bedarf Berufungsbeklagter Grundbetrag 1'200 Mietzins bis 31. Oktober 2018 2'000 Mietzins ab 1. November 2018 1'550 Krankenkasse 258 Total bis 31. Oktober 2018 3'458 Total ab 1. November 2018 3'008 C. Bedarf Berufungsklägerin Bedarf Tochter Grundbetrag 1'350 400 Mietzins 1'187 (Wohnkostenanteil 1/6) 297 Krankenkasse 240 80 Telekommunikation/Mobiliarversicherung 0 0 Kinderzulagen 0 -220 Total 2'777 557

Seite 25 — 31 Angesichts dieser resultierenden Mankosituation ist dem Berufungsbeklagten das Existenzminimum in Höhe von CHF 3'458.00 bis zum 31. Oktober 2018 bzw. CHF 3'008.00 ab November 2018 zu belassen. Die Gegenüberstellung des Existenzminimums des Berufungsbeklagten zum Einkommen zeigt, dass bis zum 31. Oktober 2018 ein zu verteilender Unterhaltsbeitrag von CHF 511.00, ab 1. November 2018 ein solcher von CHF 961.00 resultiert. 9.2. Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (vgl. auch BGE 137 III 59). Der Kindesunterhalt besteht aus Naturallohn, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Diese Posten sind in dieser Reihenfolge zu decken bzw. zu finanzieren (vgl. Alexandra Jungo, Regina Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017, S. 177). Mithin ist mit dem Betrag von CHF 511.00 bis zum 31. Oktober 2018 der Barbedarf der Tochter A._____ X._____ in Höhe von CHF 557.00 zu finanzieren. Es resultiert für diese Dauer ein Barunterhaltsmanko von CHF 46.00. Ab dem 1. November 2018 ist der Barbedarf von A._____ X._____ in Höhe von CHF 557.00 vollständig gedeckt. 10.1. Zu berücksichtigen ist, dass der Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2017 nebst dem Natural- und dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt umfasst (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 2 ZGB). Über das Instrument des Kindesunterhaltes werden die finanziellen Auswirkungen bzw. die indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen. Diese indirekten Kosten reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem verminderten Beschäftigungsgrad und damit zu einem Mindereinkommen aus Arbeitserwerb führt. Wird das Kind hingegen kostenpflichtig von Dritten betreut, handelt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um direkte Betreuungskosten, welche zum Barunterhalt des Kindes gehören. Der Betreuungsunterhalt stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Famkomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, N 16 Allg. Bem. zu Art. 276-294 ZGB). 10.2. Was die Bemessung des Betreuungsunterhaltes betrifft, so hat sich der Gesetzgeber explizit dagegen entschieden, entsprechende Kriterien festzulegen. Damit ist es der rechtsanwendenden Praxis überlassen, eine im Einzelfall angemessene Lösung zu finden. Den Gerichten wird wie bereits bei der Festlegung des Barunterhalt ein grosser Ermessenspielraum belassen (vgl. Thomas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Famkomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern

Seite 26 — 31 2017, N 69 f. zu Art. 285 ZGB). Das vorliegend streitberufene Gericht folgt dem Lebens(haltungs)kostenansatz (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 97 vom 23. März 2018 E. 6.2.2). Er entspricht den Anhaltspunkten in der Botschaft, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfasst, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Abzustellen ist damit auf denjenigen Betrag, der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff., Ziff. 1.5.2, S. 554 und Ziff. 2.1.3 S. 576 f.). Dabei ist für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um diverse Aufwendungen zu erweitern ist und damit den konkreten Umständen anzupassen ist (vgl. hierzu Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 2.1.3 S. 576, Urteil des Obergerichts Zürich LE 160066 vom 1. März 2017 E. II/B/1.2.3). Erst wenn die Grundbedürfnisse (Natural- und Barunteralt) des Kindes gedeckt sind, können die Betreuungskosten gedeckt werden (vgl. Alexandra Jungo/Regina Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 177). Angesichts der sich vorliegend ergebenden Mangellage ist auf Seiten der betreuenden Berufungsklägerin vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ohne Zurechnung weiterer Aufwendungen, welches ihrem in E. 9.1. errechneten Bedarf (CHF 2'777.00) entspricht, als Ausgangslage zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes auszugehen. Für die Zeit bis zum 31. Oktober 2018 resultiert ein Barunterhaltsmanko von CHF 46.00, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Indessen kann für die Zeit ab dem 1. November 2018 der Barbedarf von CHF 557.00 vollumfänglich gedeckt werden. CHF 404.00 ist dem Betreuungsunterhalt anzurechnen. Es resultiert damit ab dem 1. November 2018 ein Betreuungsunterhaltsmanko von CHF 2'373.00. 11. Bereits im Verfahren vor dem Vorderrichter beantragte die Berufungsklägerin, den Berufungsbeklagten zu verpflichten, an ihren und den Unterhalt der Tochter ab dem 1. Februar 2017 Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Vorderrichter unterliess es in der Folge, den Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und der Unterhaltspflicht zu bestimmen. Aus den Eingaben der Parteien lässt sich kein genauer Zeitpunkt entnehmen. Indessen hat die Berufungsklägerin den Zeitpunkt vor dem Vorderrichter, ab welchem Unterhaltsbeiträge zu leisten sind, klar definiert und behauptet. Seitens des Berufungsbeklagten finden sich hierzu keine

Seite 27 — 31 Ausführungen. Auch in der Berufungsschrift beantragte die Berufungsklägerin wiederum die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Februar 2017, was seitens des Berufungsbeklagten wiederum unkommentiert geblieben ist. Der Berufungsinstanz erscheint dieser Zeitpunkt als nachvollziehbar und plausibel, sodass die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Februar 2017 geschuldet sind. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Unterhaltsbeiträge, welche vom Berufungsbeklagten an die gemeinsame Tochter A._____ zu bezahlen sind, für die Dauer vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2018 auf CHF 511.00 (Barunterhalt), zuzüglich CHF 220.00 Kinderzulagen, festzusetzen sind. Für diese Zeit resultiert ein Barunterhaltsmanko in Höhe von CHF 46.00. Für die Zeit ab dem 1. November 2018 ist er verpflichtet, A._____ Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 961.00, bestehend aus CHF 557.00 Barunterhalt sowie CHF 404.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich CHF 220.00 Kinderzulagen, zu bezahlen. Ab dem 1. November 2018 resultiert somit ein Betreuungsunterhaltsmanko in Höhe von CHF 2'373.00. Damit erweist sich die Berufung als teilweise begründet und ist teilweise gutzuheissen. 13. Schliesslich ist auf das Folgende einzugehen: In seiner Berufungsantwort vom 21. August 2017 stellte der Berufungsbeklagte nebst der Abweisung der Berufung weitere Anträge (vgl. vorstehend N.). Im Rahmen der Berufungsantwort ist der Berufungsbeklagte indessen darauf beschränkt, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen, soweit er sich nicht den Anträgen der Berufungsklägerin unterziehen will. Eine Abänderung des Entscheids zu seinen Gunsten kann nur durch Erhebung einer Anschlussberufung erwirkt werden (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 7 zu Art. 312 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 12 f. zu Art. 312 ZPO). Da eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren allerdings ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), bleibt es dem Berufungsbeklagten vorliegend verwehrt, über den angefochtenen Entscheid hinausgehende Anträge zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann auf die unter Ziffer 1. zweiter Satz, Ziffer 2, 3, 4 und 6 der Seitens des Berufungsbeklagten gestellten Anträge nicht eingetreten werden. Überdies fehlt den Anträgen jegliche Begründung, weshalb auch aus diesem Grund auf diese nicht eingetreten werden könnte (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 18 zu Art. 312 ZPO). Was den in Ziffer 5 gestellten Antrag anbelangt, handelt es sich zweifellos um einen Beweisantrag, der im Zusammenhang mit den in Ziff. 1 zweiter Satz und Ziffer 4 gestellten Anträgen in Zusammenhang steht und somit dem Beweis unzulässiger Anträge dient. Vor diesem Hintergrund ist dieser Beweisantrag abzuweisen.

Seite 28 — 31 14.1. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Verfahrensausgangs eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids notwendig wird. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 14.2. Im Verfahren vor dem Vorderrichter beantragte die Berufungsklägerin nebst der Feststellung des Getrenntlebens (Begehren 1) die Zuteilung der elterlichen Obhut über die Tochter A._____ (Begehren 2), die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts für den Berufungsbeklagten (Begehren 3), die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von mindestens CHF 3'350.00 (Begehren 4) sowie um Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für ihren Anteil an den Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von CHF 3'000.00 (Begehren 5). Der Berufungsbeklagte schloss seinerseits im Wesentlichen auf Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin und um Zuweisung der Obhut an ihn (vgl. act. E.3, I/2; act. E.3, I/7 und act. E.3, I/13). Im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Berufungsklägerin insoweit teilweise, als ihr die Obhut zugesprochen wurde (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 2) und der Berufungsbeklagte verpflichtet wurde, der Tochter Unterhalt in Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Anträge der Berufungsklägerin abgewiesen. Mit vorliegendem Berufungsentscheid wird der Unterhalt neu auf CHF 511.00 (bis 31. Oktober 2018) bzw. auf CHF 961.00 (ab 1. November 2018) erhöht. Bei der Beurteilung der Frage, wie die vorinstanzlichen Kosten in Anbetracht dieses Verfahrensausgangs zu verteilen gewesen wären, ist nun zu beachten, dass weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte mit ihren (vorinstanzlichen) Anträgen durchgedrungen sind. Vielmehr resultierten Unterhaltsbeiträge, welche ungefähr zwischen den vorinstanzlichen Anträgen der Berufungsklägerin und denjenigen des Berufungsklägers (welcher die Abweisung der gegnerischen Anträge und die Zuteilung der Obhut an ihn) liegen. Unter diesen Umständen erscheint die seitens des Vorderrichters vorgenommene je hälftige Anlastung der Gerichtskoten als angemessen. An dieser Kostenverteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2017 auf die Zuteilung der Obhut an ihn verzichtete, erfolgte dieser Verzicht doch erst nach

Seite 29 — 31 Abschluss des Schriftenwechsels und nach Durchführung der Hauptverhandlung am Entscheidtag (vgl. act. E.3, IV./16). Damit muss der vorderrichterliche Kostenund Entschädigungsentscheid nicht an angepasst werden. 15.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufungsklägerin verlangt vorliegend die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für sie und die gemeinsame Tochter A._____. Sie beantragte die Zusprechung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 3'350.00 (vgl. zur erfolgten Auslegung des Rechtsbegehrens oben E. 4.2.). Der Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Berufung. Gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens obsiegt die Berufungsklägerin teilweise, wird doch der Unterhalt von monatlich CHF 100.00 (zuzüglich Kinderzulagen) auf CHF 551.00 (zuzüglich Kinderzulagen) bis zum 31. Oktober 2018 sowie ab dem 1. November 2018 auf CHF 961.00 (zuzüglich Kinderzulagen) erhöht. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'500.00 festgesetzt werden, zu einem Drittel dem Berufungsbeklagten und zu zwei Dritteln der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 15.2. In Anwendung der Bruchteilverrechnungsmethode hätte die Berufungsklägerin den Berufungskläger im Umfang von einem Drittel aussergerichtlich zu entschädigen. Weil es der Berufungsbeklagte indessen unterliess, eine – dem Dispositionsgrundsatz unterliegende – Parteientschädigung zu beantragen, ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Benedikt Suter/Cristina von Holzen, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 30 zu Art. 95 ZPO).

Seite 30 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: "5. Y._____ wird verpflichtet, an X._____ für den Unterhalt des Kindes A._____ X._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monats: - CHF 511.00 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2018 als Barunterhalt (ohne Betreuungsunterhalt, Barunterhaltsmanko CHF 46.00); - CHF 961.00 zuzüglich Kinderzulagen ab 1.November 2018 (davon CHF 557.00 Barunterhalt und CHF 404.00 Betreuungsunterhalt, Betreuungsunterhaltsmanko von CHF 2'373.00)." 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. a. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 werden je zur Hälfte Y._____ und X._____ auferlegt. b. Die ausseramtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 4. a. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu 1/3, somit im Umfang von CHF 833.35, zu Lasten von Y._____ und zu 2/3, somit im Umfang von CHF 1'666.65, zu Lasten von X._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CFH 2'500.00 verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 833.35 direkt zu ersetzen. b. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

Seite 31 — 31 geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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