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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.07.2017 ZK1 2017 31

10 luglio 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·10,500 parole·~53 min·5

Riassunto

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Juli 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 31 11. Juli 2017 (Mit Urteil 5A_575/2017 vom 17. August 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Pedrotti und Schnyder Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 14. Februar 2017, mitgeteilt am 21. Februar 2017, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Caviezel, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 29 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1985, und X._____, geboren am _____ 1973, heirateten am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt A._____. Sie sind Eltern von B._____, geboren am _____ 2008. Seit dem _____ 2015 leben die Ehegatten getrennt. B. Mit Eingabe vom 10. März 2016 liess Y._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur den Erlass von Eheschutzmassnahmen beantragen. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind getrennt zu leben und bereits seit 15. September 2015 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der _____strasse 35 in O.1_____ sei für die Dauer der Trennung X._____ zur Nutzung zuzuweisen. 3. Das gemeinsame Kind B._____, geboren _____ 2008, sei unter die Obhut der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung anzuvertrauen. 4. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, die Tochter B._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Überdies sei er zu berechtigen, B._____ jeden Dienstagabend zur gemeinsamen Einnahme des Nachtessens zu sich zu nehmen. Im Weitern soll ihm das Recht eingeräumt werden, B._____ während den Schulferien insgesamt drei Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 5. X._____ sei zu verpflichten, Y._____ an den Unterhalt des Kindes B._____ monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 900.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 6. X._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Y._____ monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'400.00 zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt zulasten des Gesuchsgegners." C. X._____ liess in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2016 das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Mit den Ziffern 1 und 2 der Anträge vom 10.03.2016 ist der Gesuchsgegner einverstanden. 2. Die Ziffern 3 bis 7 der Anträge des Gesuches vom 10.03.2016 seien abzuweisen. 3. Das gemeinsame Kind B._____, geb. _____ 2008, sei derart unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen, als die Pflege und Erziehung der Tochter zwischen den Parteien alternierend durchzuführen ist und zwar wie folgt:

Seite 3 — 29 - Während der Frühschicht des Gesuchsgegners sei die Tochter unter dessen Obhut zu stellen. - Während der Spätschicht sei die Tochter unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Es sei Auskunft über die Tochter B._____ bei Herrn E._____, Sozialarbeiter vom Schulhaus C._____ einzuholen (Tel. _____) sowie beim Schulpsychologen. 5. Jede Partei habe für den Unterhalt der Tochter selber aufzukommen für die Zeit, wo sich die Tochter beim jeweiligen Elternteil aufhält. 6. Die Kinderzulagen sowie die Krankenkassenprämien sind zwischen den Parteien zu halbieren. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Gesuchstellerin maximal bis zum 01.09.2016 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 866.-- monatlich zu bezahlen. 8. Für eine Zusatzbegründung sei eine Nachfrist bis zum 16.05.2016 zu gewähren. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin, resp. zu Lasten des Staates infolge zur bewilligender unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und Rechtspflege." D. Eine erste mündliche Verhandlung fand am 26. Mai 2016 statt. Dabei erklärten sich beide Ehegatten einverstanden, die Kinder- und Jugendpsychiatrie D._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Obhutszuteilung zu beauftragen. Des Weiteren einigten sie sich im Sinne einer vorläufigen Regelung bis zum Erhalt des kinderpsychologischen Gutachtens darauf, dass B._____ bei der Mutter bleibt, X._____ sie jedoch jedes zweite Wochenende zu sich nimmt. E. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 hielt X._____ an seinen bisherigen Anträgen fest. F. Im Gutachten der kjp vom 9. Januar 2017 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass bei beiden Elternteilen die Erziehungsfähigkeit gleichermassen geben sei. Beide Elternteile würden über eine gute und enge persönliche Beziehung zu ihrer Tochter verfügen. Bei der Abwägung der einzelnen Kriterien erschienen aus fachlicher Sicht die Unterschiede zu minimal, um darauf aufbauend eine fundierte Empfehlung abgeben zu können. Sowohl die Obhut beim Kindsvater wie auch bei der Kindsmutter würden im Sinne des Kindeswohls erscheinen. Aufgrund der höheren Bindungstoleranz zeige sich eine leichte Tendenz für eine Obhutszuteilung zur Kindsmutter. G. Am 30. Januar 2017 liess Y._____ ein ergänzendes Gesuch einreichen, wobei sie die folgenden Anträge stellte:

Seite 4 — 29 "1. Es sei der Gesuchstellerin zu gestatten, den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes B._____, geb. am _____ 2008, per 1. März 2017 von O.1_____ nach O.2_____ zu verlegen. 2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das Kind B._____ per 28. Februar 2017 bei der Stadtschule O.1_____ abzumelden und per 1. März 2017 bei der Schule in O.2_____ anzumelden. 3. Über die Anträge gemäss den Ziffern 1 und 2 sei superprovisorisch zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt zulasten des Gesuchsgegners." H. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2017 liess X._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Obhut über B._____ sei per 01.03.2017 an den Kindsvater Herrn X._____ zu übertragen und der Kindsmutter sei ein übliches Besuchsund Ferienrecht zu gewähren. Über diesen Antrag sei superprovisorisch zu entscheiden. 2. Die Gesuchstellerin/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, an den Gesuchsgegner/Gesuchsteller für die gemeinsame Tochter B._____ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen ab dem 01.03.2017 und gleichzeitig sei jegliche Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners/Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin/Gesuchsgegnerin betreffend der gemeinsamen Tochter B._____ per 01.03.2017 aufzuheben. 3. Per 01.03.2017 sei die allfällige Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners/Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin/Gesuchsgegnerin neu zu regeln, wobei dem Gesuchsgegner/Gesuchsteller das Recht einzuräumen ist, einen begründeten Antrag einzureichen, sobald er Einsicht nehmen konnte in den aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin/Gesuchsgegnerin. 4. Die Geltendmachung eines Betreuungsunterhalts durch den Gesuchsgegner/Gesuchsteller wird ausdrücklich vorbehalten. 5. Es sei festzustellen, dass seitens des Gesuchsgegners/Gesuchstellers seit dem 01.03.2017 keinerlei Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchstellerin besteht. 6. Eventualiter sei B._____ gerichtlich zu befragen über die von ihr gewünschte Wohnortsituation. 7. Die Anträge der Gesuchstellerin/Gesuchsgegnerin Nr. 1 bis 4 im Gesuch vom 30. Januar 2017 seien vollumfänglich abzuweisen. 8. Es sei Auskunft einzuholen über die aktuellste Situation von B._____ beim Schulsozialarbeiter Herrn E._____. 9. Eventualiter sei Herr F._____ als Zeuge zu befragen. 10. Die Gesuchstellerin/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gericht den aktuellen Arbeitsvertrag samt aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen.

Seite 5 — 29 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin/Gesuchsgegnerin, resp. zu Lasten des Staates infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung." I. Die mündliche Hauptverhandlung wurde am 14. Februar 2017 durchgeführt, wobei neben den Parteien und ihren Rechtsvertretern auch der Gutachter lic. phil G._____ als Sachverständiger teilnahm. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien zur aktuellen Wohn- und Arbeitssituation sowie zur Obhutszuteilung befragt. Der Gutachter äusserte sich überdies zu dem von der Kindsmutter beabsichtigten Wohnsitzwechsel, welcher für B._____ einen Schulwechsel nach sich ziehen würde, sollte die Obhut der Mutter zugesprochen werden. Eine Einigung betreffend die Obhut konnte nicht erzielt werden. In der Folge stellten die Parteien die folgenden Rechtsbegehren: Rechtsbegehren Ehefrau "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben und bereits seit dem 15. September 2015 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der _____strasse 35 in O.1_____ sei für die Dauer der Trennung X._____ zur Nutzung zuzuweisen. 3. Das gemeinsame Kind B._____, geboren _____ 2008, sei unter die Obhut der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung anzuvertrauen. 4. Es sei der Gesuchstellerin zu gestatten, den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes B._____, geb. am _____ 2008, per 1. März 2017 von O.1_____ nach O.2_____ zu verlegen. 5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das Kind B._____ per 28. Februar 2017 bei der Stadtschule O.1_____ abzumelden und per 1. März 2017 bei der Schule in O.2_____ anzumelden. 6. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, die Tochter B._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Weiteren soll ihm das Recht eingeräumt werden, B._____ während den Schulferien insgesamt sechs Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 7. X._____ sei zu verpflichten, Y._____ an den Unterhalt des Kindes B._____ folgende monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:  ab 10. März 2016 (Gesuchseinreichung) bis 31. Dezember 2016: CHF 900.00  ab 01. Januar 2017: CHF 1'348.00 (d.h. Barunterhalt CHF 1'145.00 und Betreuungsunterhalt CHF 203.00) 8. X._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Y._____ folgende monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  ab 10. März 2016 (Gesuchseinreichung) bis 31. Dezember 2016: CHF 1'400.00

Seite 6 — 29  ab 01. Januar 2017: CHF 417.00 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners." Rechtsbegehren Ehemann: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind getrennt zu leben und bereits seit 15. September 2016 (recte: 2015) getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung sei Herrn X._____ für die Dauer der Trennung zur Nutzung zuzuweisen. 3. Die Obhut über B._____ sei ab 1. März 2017 Herrn X._____ zuzuweisen, Frau X._____ sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht von zwei Wochenenden pro Monat und ein angemessenes Ferienrecht zu gewähren - ursprünglich drei Wochen. Über diesen Antrag sei superprovisorisch zu entscheiden. 4. Frau X._____ sei zu verpflichten Herrn X._____ für den Unterhalt von B._____ ab 1. März 2017 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei auf mindestens CHF 400.00 festzulegen. Gleichzeitig sei jede Unterhaltspflicht von Herrn X._____ gegenüber Frau X._____ aufzuheben. 5. Herrn X._____ sei bezüglich der Realisierung des 80% Pensums zu befragen. 6. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit der Trennung bis 1. Januar 2017 auseinandergesetzt sind. 7. Die Anträge der Gegenpartei seien vollumfänglich abzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Frau X._____." J. Mit Entscheid vom 14. Februar 2017, mitgeteilt am 21. Februar 2017, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur wie folgt: "1. Y._____ und X._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt zu leben und es wird festgestellt, dass sie seit dem 15. September 2016 (recte: 2015) getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der _____strasse 35 in O.1_____ wird für die Dauer des Getrenntlebens X._____ zur Nutzung zugewiesen. 3.a) Bis am 28. Februar 2017 wird die elterliche Obhut über B._____ Y._____ X._____ zugewiesen. b) X._____ ist bis am 28. Februar 2017 berechtigt, sein Kind jedes zweite Wochenende im Monat von Freitagabend bis Montagmorgen, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. c) X._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an den Unterhalt von Y._____ und B._____ bis zum 28. Februar 2017 monatlich insgesamt CHF 1'793.75 (Barunterhalt B._____ CHF 1'204.40; Betreuungsunterhalt CHF 21.50; Ehegattenunterhalt CHF 567.85) zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbil-

Seite 7 — 29 dungszulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 4.a) Ab 1. März 2017 bis und mit 31. Juli 2017 wird die elterliche Obhut über B._____ X._____ zugewiesen. b) Y._____ ist vom 1. März 2017 bis und mit 31. Juli 2017 berechtigt, ihr Kind jedes zweite Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und sie während den Schulferien für 2 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. c) X._____ wird verpflichtet Y._____ mit Wirkung ab 1. März bis und mit 31. Juli 2017 monatlich insgesamt CHF 500 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 5.a) Ab 1. August 2017 wird die elterliche Obhut für die Dauer des Getrenntlebens Y._____ übertragen. b) Es ist Y._____ gestattet, den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes B._____ per 1. August 2017 von O.1_____ nach O.2_____ zu verlegen. c) Y._____ wird ermächtigt, das Kind B._____ per 31. Juli 2017 bei der Stadtschule O.1_____ abzumelden und per 1. August 2017 bei der Schule in O.2_____ anzumelden. d) X._____ ist ab 1. August 2017 berechtigt, sein Kind an drei Wochenenden im Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und sie während den Schulferien für 5 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. e) X._____ wird verpflichtet für die Dauer des Getrenntlebens, mit Wirkung ab 1. August 2017 an den Unterhalt von Y._____ und B._____ monatlich insgesamt CHF 1'793.75 (Barunterhalt B._____ CHF 1'204.40; Betreuungsunterhalt CHF 21.50; Ehegattenunterhalt CHF 567.85) zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zu bezahlen. f) Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5e basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2017 von 100,0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index g) Weist X._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.

Seite 8 — 29 6.a) Es wird für B._____ eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen. b) Das Mandat umfasst insbesondere die Beratung und Unterstützung der Eltern gemäss der Empfehlung im Gutachten des KJP vom 9. Januar 2017. c) Die in Ziffer 3b, 4b und 5d festgelegten Besuchsrechte gelten für den Fall, dass sich die Parteien nicht einvernehmlich unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auf ein Besuchsrecht einigen. d) Die Modalitäten der Übergabe von B._____ vor und nach dem Besuch der Eltern sind in Absprache mit dem Beistand zu regeln. 7. Die superprovisorischen Anträge der Parteien werden abgewiesen. 8. Die Beweisanträge des Gesuchstellers werden abgewiesen. 9.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 7'365.00 (Entscheidgebühr CHF 1'500.00, Kosten KJP-Gutachten CHF 5'865.00) gehen je hälftig zu Lasten von Y._____ und X._____. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Parteien schulden sich gegenseitig keine Parteientschädigung. c) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 750.00 und die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, lic. iur. Irmgard Caviezel (recte: X._____), von CHF 6'229.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. d) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 750.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, lic. iur. Adrian Fiechter, von CHF 6'282.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung)." K. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 6. März 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei stellte er das folgende Rechtsbegehren: "1. Ziff. 4 lit. a des Entscheides des Regionalgerichtes Plessur vom 14.02.2017 sei dahingehend abzuändern, dass die elterliche Obhut über B._____ auch ab 01.08.2017 bis auf weiteres dem Berufungskläger zugewiesen wird. Ziffer 4 lit. b des Entscheides des Regionalgerichtes Plessur vom 14.02.2017 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Berufungsbeklagten ab 01.03.2017 bis auf weiteres, also auch ab 01.08.2017 ein umfassendes Besuchsrecht gewährt wird und zwar in dem Umfang, dass sie B._____ jedes zweite Wochenende im Monat von Freitag, 18.00

Seite 9 — 29 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während den Schulferien für 5 Wochen zu sich zu nehmen oder mit sich in die Ferien nehmen kann. 2. Ziff. 4 lit. c des Entscheides des Regionalgerichtes Plessur vom 14.02.2017 sei aufzuheben und gleichzeitig sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Berufungskläger für die gemeinsame Tochter B._____ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 monatlich im Voraus zu bezahlen ab dem 01.03.2017 bis auf weiteres, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und gleichzeitig sei jegliche Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten betreffend der gemeinsamen Tochter B._____ per 01.03.2017 bis auf weiteres aufzuheben. Der durch die Berufungsbeklagte geschuldete Unterhaltsbeitrag für B._____ sei zu indexieren. 3. Eventualiter sei B._____ gerichtlich zu befragen über den von ihr gewünschten Lebensmittelpunkt, resp. Wohnsituation. 4. Ziffer 5 lit. a-g des Entscheides des Regionalgerichtes Plessur seien vollumfänglich aufzuheben. 5. Eventualiter sei Ziffer 5 lit. e des Entscheides vom 14.02.2017 des Regionalgericht Plessur dahingehend abzuändern, dass ab 01.08.2017 der Unterhaltsbetrag für B._____ monatlich CHF 900.00 geschuldet sind und weder ein Betreuungs- noch ein Ehegattenunterhalt an die Berufungsbeklagte geschuldet ist. 6. Eventualiter sei ein Zusatzgutachten über die Schul-, Betreuungs- und Wohnsituation von B._____ in O.2_____ zu erstellen. 7. Für eine Zusatzbegründung sei eine 7-tägige Nachfrist zu gewähren wegen Zustellung des Gerichtsprotokolls per 06.03.2017. 8. Für das Berufungsverfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege derart zu gewähren, dass der Berufungskläger von sämtlichen Gerichtskosten und Vorschüssen entbunden wird und dass der unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsbeistand eingesetzt wird. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, resp. zu Lasten des Staates infolge zu bewilligender unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung." L. Mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. März 2017 wurde X._____ darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO in einem separaten Gesuch zu beantragen ist. Dieser Aufforderung kam X._____ am 20. März 2017 nach, woraufhin ihm mit Verfügung vom 29. März 2017 (ZK1 17 37) die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erteilt wurde. M. Y._____ liess in ihrer Berufungsantwort vom 23. März 2017 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers beantragen. Des Weiteren sei mit Bezug auf die Anfechtung der Ziffern 5a) bis 5g) des Entscheides des Regionalgerichts Plessur der Berufung

Seite 10 — 29 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichzeitig ersuchte auch Y._____ um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 29. März 2017 (ZK1 17 41) gewährt wurde. N. Mit Stellungnahme vom 10. April 2017 liess X._____ die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort vom 23. März 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklagten resp. des Staates infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen. O. Mit nachträglichem Kostenentscheid vom 12. April 2017 auferlegte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur die Kosten des Gutachters lic. phil. G._____ für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2017 in Höhe von Fr. 400.-- den Parteien je zur Hälfte, wobei diese Kosten aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen wurden. Dieser Entscheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. P. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 27. April 2017 respektive 12. Mai 2017 hielten Y._____ respektive X._____ an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Einzelrichters am Bezirks- bzw. am Regionalgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids

Seite 11 — 29 schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitsache ist massgebend, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, das heisst ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Liegt ein Fall vor, welcher sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte aufweist, wird eine Interessenabwägung zwischen dem finanziellen und dem ideellen Interesse des Klägers vorgenommen und darauf abgestellt, welches Interesse überwiegt (BGE 108 II 77 E. 1a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Im konkreten Fall umstritten sind die Obhut über die Tochter B._____ und der Ehegatten- und Kindesunterhalt, so dass die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu behandeln ist (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 1.). c) Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 14. Februar 2017 wurde den Parteien am 21. Februar 2017 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 22. Februar 2017 zu. Die dagegen am 6. März 2017 erhobene Berufung erfolgte - unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO - somit fristgerecht und entspricht im Übrigen den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO, Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit grundsätzlich der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO). Soweit im Eheschutzverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO allerdings der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Par-

Seite 12 — 29 teien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N. 4 f. Anh. ZPO Art. 272; Jonas Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N. 3 u. N. 5 zu Art. 296 ZPO; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N. 1.03 mit weiteren Hinweisen). 3. Hauptstreitpunkt unter den Parteien bildet die Frage nach der Obhutszuteilung über die gemeinsame Tochter B._____. In diesem Zusammenhang beantragt der Berufungskläger eventualiter - das heisst für den Fall, dass die Rechtsmittelinstanz eine erneute Obhutsumteilung ab 1. August 2017 in Erwägung ziehen sollte - die gerichtliche Befragung des Kindes über den von ihr gewünschten Lebensmittelpunkt respektive ihre Wohnsituation. Da jedoch die Frage, ob es einer zusätzlichen Befragung des Kindes bedarf und das Verfahren überhaupt spruchreif ist, von zentraler Bedeutung ist, ist dieser Beweisantrag - wie auch die nachfolgenden - vorgängig und losgelöst von der Frage, unter wessen Obhut das Kind schliesslich gestellt wird, zu behandeln. a) Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO sind Kinder durch den Eheschutzrichter oder eine von ihm beauftragte Person in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern ihr Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Durch die Kindesanhörung soll das Gericht einerseits ein für seinen Entscheid wesentliches Erkenntnismittel erhalten, andererseits soll dem Kind gezeigt werden, dass seine Wünsche und Bedürfnisse ernst genommen werden und in die Entscheidfindung miteinfliessen werden (Jonas Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/- Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 11 f. zu Art. 298). Von wiederholten Anhörungen ist

Seite 13 — 29 abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind von einer unabhängigen und qualifizierten Fachperson zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 4.3 mit Verweis auf BGE 133 III 553 E. 4 und zahlreichen weiteren Hinweisen). b) Im konkreten Fall gilt es zunächst festzustellen, dass die Tochter B._____ durch den Gutachter bereits befragt wurde. Dass es sich bei lic. phil. G._____, Leitender Psychologe Forensik, kjp Graubünden, um eine unabhängige und qualifizierte Fachperson handelt, kann nicht bezweifelt werden und wurde auch nicht vorgebracht. Er hat das Mädchen zudem mehrfach zu den entscheidrelevanten Punkten – insbesondere auch zu ihren Wünschen betreffend die künftige Wohnsituation und zu einem allfälligen Umzug nach O.2_____ – befragt und die Anhörung bzw. deren Ergebnis kann immer noch als aktuell bezeichnet werden. Das Gutachten erweist sich als ausführlich, frei von Widersprüchen, es bezieht alle wesentlichen Aspekte mit ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Es basiert auf einer fundierten Grundlage, namentlich auf ausführlichen Befragungen der Eltern, Interaktionsbefragungen der Tochter und jeweils einem Elternteil sowie verschiedenen Telefonaten mit Lehr- und Betreuungspersonen von B._____ (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 3). Die Pflicht zur Anhörung des Kindes ist vorliegend nach dem Gesagten durch die erfolgte Anordnung eines Gutachtens bereits erfüllt worden. Von einer weiteren Anhörung durch das urteilende Gericht wäre jedoch hinsichtlich der Frage, ob B._____ lieber beim Vater oder bei der Mutter wohnen möchte, keine verwertbaren neuen Ergebnisse zu erwarten. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass ihre Angaben, bei welchem Elternteil sie zukünftig wohnen möchte und wo sich ihr Lebensmittelpunkt befinden solle, über die verschiedenen Befragungen hinweg ambivalent seien. In ihrem Entwicklungsalter verfüge sie noch nicht über die kognitiven Fähigkeiten, die für diese Entscheidung notwendigen Informationen entsprechend zu verarbeiten, gewichten und abwägen zu können. Ausserdem würden die anhaltenden zwischenelterlichen Konflikte um Themen, die sie betreffen würden, bei ihr zu Symptomen psychischer Belastung im Sinne eines Loyalitätskonflikts führen (vgl. Gut-

Seite 14 — 29 achten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 44). In dieser speziellen Situation und unter diesen Voraussetzungen erscheint eine neuerliche Befragung durch das Gericht als nicht zweckmässig und würde eine zusätzliche, unzumutbare Belastung für B._____ bedeuten. Der entsprechende Beweisantrag ist demzufolge aus Rücksicht auf das Kindeswohl abzuweisen. Ausserdem ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorinstanz durch die Ablehnung einer neuerlichen Anhörung entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine formelle Rechtsverweigerung begangen hat. 4. Des Weiteren beantragt der Berufungskläger die Einholung eines Zusatzgutachtens über die Schul-, Betreuungs- und Wohnsituation von B._____ in O.2_____. Auch dieser Beweisantrag ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen abzuweisen. a) Zunächst bringt der Berufungskläger vor, das durch die Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten vom 9. Januar 2017 von lic. phil. G._____ sei widersprüchlich und unvollständig. Er spreche der Berufungsbeklagten tatsachenwidrig eine höhere Bindungstoleranz zu. Konkret solle die Berufungsbeklagte eine höhere Bereitschaft haben, B._____s Beziehung zu ihrem Vater und damit den persönlichen Verkehr zu fördern. Diese Aussage treffe offensichtlich in keiner Art und Weise zu. Tatsächlich habe die Berufungsbeklagte das Gegenteil bewiesen, indem sie nämlich von O.1_____ wegziehe und somit den persönlichen Verkehr zwischen der Tochter und dem Vater offensichtlich erschwere und damit neue Fakten schaffe, wonach eine alternierende Betreuung nicht mehr möglich sei. aa) Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils bezeichnet, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015, E. 2.1.1.). Der Gutachter gelangte mit Bezug auf X._____ zum Ergebnis, dass dieser wohl vollumfänglich erziehungsfähig sei, in seiner Bindungstoleranz gegenüber der Beziehung von B._____ zu ihrer Mutter jedoch als eingeschränkt beurteilt werde (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 47). X._____ stelle die Fähigkeiten der Kindsmutter im Umgang mit B._____ zum Teil indirekt in Frage. Er gebe zu verschiedenen Befragungszeitpunkten zu bedenken, ob B._____ bei ihrer Mutter dem Kindeswohl entsprechend betreut werde. Dabei werde einerseits seine Sorge um B._____ deutlich, andererseits seine ablehnende Haltung und Verunsicherung der Drittbetreuungspersonen bei Y._____ (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 42). Diese Haltung zeigte sich zum einen in den gutachter-

Seite 15 — 29 lichen Befragungen, wo der Berufungskläger beispielsweise aussagte, dass wenn die "Leute von O.2_____" zusammen seien, die Kindsmutter, ihre Schwester und die Grossmutter mütterlicherseits, dann seien sie untereinander und würden die Kinder nicht mehr so im Auge behalten. B._____ würde da gefährdet sein. Er könne sich auch vorstellen, dass die Sicherheit gefährdet wäre (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 32). Zum anderen widerspiegelte sich diese Haltung - wie dem Protokoll vom 14. Februar 2017 entnommen werden kann auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur und findet sich ebenfalls in der Berufungsschrift wieder. So wird immer wieder auf den kulturellen Hintergrund der Kindsmutter verwiesen. In der Stellungnahme vom 10. April 2017 (act. A.3 S. 5) ist gar von einer "schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung" bei einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter die Rede. Insofern erscheint es nicht abwegig, dass der Gutachter bei X._____ eine eingeschränkte Bindungstoleranz feststellte. ab) Der Berufungskläger erachtet das Gutachten für tatsachenwidrig, weil der Berufungsbeklagten eine höhere Bindungstoleranz zugesprochen wurde. Vielmehr habe die Berufungsbeklagte mangelnde Bindungstoleranz gezeigt, indem sie mit ihrem Umzug eine alternierende Obhut verunmöglicht habe. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema zu verweisen. So hat das Bundesgericht dazu festgehalten, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Unterstellt der Berufungskläger der Kindsmutter eine "schwerwiegende Kindswohlgefährdung", stellt er damit deren Erziehungsfähigkeit in Frage und die richterliche Anordnung einer alternierenden Obhut wäre schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Weiter ist dieses Betreuungsmodell praktisch nur umsetzbar, wenn Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2.). Diese Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit wurde vom Gutachter bei beiden Parteien als eingeschränkt beurteilt (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 45). Dass diese nicht erst mit dem Umzug der Kindsmutter nach O.2_____ weggefal-

Seite 16 — 29 len ist, zeigt sich daran, dass X._____ bereits anlässlich der ersten Befragung vom 27. Juni 2016 ausgesagt hat, er könne auch heute kaum ein Telefonat mit Y._____ führen, in dem sie nicht zu schreien beginne. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Februar 2017 bestätigte der Gutachter, die Voraussetzung, dass die Eltern gelassen und in normalem Ton diskutieren könnten, sei nicht gegeben. Dieser Bereich sei von Anfang an defizitär gewesen (vgl. Protokoll vom 14. Februar 2017, S. 6). Aus diesem Grund empfahl er auch die Einsetzung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft mit dem Auftrag, die Eltern in ihrer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bezüglich ihrer gemeinsamen Tochter zu unterstützen (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 48), was von der Vorinstanz sodann auch umgesetzt wurde (vgl. Ziff. 6.a-d des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Die richterliche Anordnung einer alternierenden Obhut wäre unter diesen konkreten Umständen somit auch ohne Umzug der Kindsmutter kaum in Betracht gekommen. Insofern kann ihr dadurch auch keine eingeschränkte Bindungstoleranz angelastet werden. Das Gutachten erweist sich somit auch in diesem Punkt nicht als tatsachenwidrig oder widersprüchlich. b) Was die Schulsituation anbelangt, kann davon ausgegangen werden, dass das Förderungsangebot in O.2_____ mit demjenigen in O.1_____ vergleichbar ist, zumal es sich bei O.2_____ nicht um eine abgelegene Kleinstgemeinde, sondern ebenfalls um eine Stadt mit mehreren Schulhäusern handelt. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, bietet O.2_____ im Gegensatz zu O.1_____ neben Regelklassen auch Kleinklassen mit 10 bis 15 Schülerinnen und Schülern an (vgl. hierzu auch Art. 8 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 lit. c des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen; act. C.5). Dies vor allem auch im Schulhaus H._____, in welchem gemäss Aussage der Berufungsbeklagten die Einschulung erfolgen würde und welches sich auch in der Nähe der Wohnung der Kindsmutter befindet und somit von B._____ zu Fuss erreichbar sein würde. Es erübrigt sich daher, weitere Abklärungen bezüglich des schulischen Angebots in Auftrag zu geben. c) Die Betreuungssituation von B._____ in O.2_____ bedarf ebenfalls keiner weiteren Abklärungen. Zum einen steht gemäss Aussage von Y._____ im Rahmen der richterlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2017 deren persönliche Betreuung von B._____ im Vordergrund. So führte sie insbesondere aus, dass sie neu 60 bis 70 Prozent im Outlet in O.3_____ arbeite. Diese seien auf 3.5 Tage mit insgesamt maximal 32 Arbeitsstunden verteilt. Sie würde Samstag, Sonntag, unter Umständen auch Freitag arbeiten (vgl. Protokoll vom 14. Februar 2017, S. 6), wobei sie gemäss eigenen Ausführungen für drei

Seite 17 — 29 Sonntage pro Monat eine Zeitgutschrift von neun Stunden erhält (vgl. act. A.2, S. 6). Was die Betreuung durch Drittpersonen betrifft, führte Y._____ bereits bei der Befragung durch den Gutachter vom 8. Dezember 2016 (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 29) aus, dass einerseits die Grossmutter mütterlicherseits wie auch Frau I._____, eine Freundin der Familie, gerne bei der Betreuung von B._____ mithelfen würden. Über die Grossmutter mütterlicherseits sagte B._____ anlässlich der Befragung vom 14. Dezember 2016 selber aus, sie verstehe sich mit ihr sehr gut (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 34). Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, dass sich im Rahmen der gutachterlichen Abklärungen keine massgeblichen Hinweise für die Bedenken von X._____ ergeben hätten, die Grossmutter mütterlicherseits sei - zum einen aufgrund ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten, zum anderen wegen einer angeblich angespannten Familiensituation - nicht in der Lage, die ihr zugedachten Aufgaben übernehmen zu können (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 44). Auch wenn das entsprechende Gespräch, wie sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergab (vgl. Protokoll vom 14. Februar 2017, S. 5 und 8), nicht von ihm selbst geführt worden ist, kann seine Auffassung geteilt werden, dass die Gespräche dadurch nicht an Aussagekraft eingebüsst haben. Gibt es keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung, ist auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen, wie beispielsweise die Besichtigung der Wohnsituation bei betreuenden Drittpersonen zu verzichten, zumal es sich beim Eheschutzverfahren um ein summarisches Verfahren handelt und im Gegensatz zur Ehescheidung nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund steht. Die Untersuchungsmaxime allein gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Einholung eines Gutachtens. Ob der Eheschutzrichter dennoch eine Abklärung oder Begutachtung anordnen will, liegt schliesslich - wie alle Beweismassnahmen - in seinem pflichtgemässen Ermessen (vgl. Six, a.a.O., N. 2.08 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Eine Überschreitung dieses Ermessens lässt sich vorliegend nicht erkennen. d) Gleiches hat für den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Wohnsituation zu gelten. Bereits anlässlich der gutachterlichen Befragung vom 8. Dezember 2016 führte Y._____ aus, sie habe eine 4.5-Zimmerwohnung in der _____strasse 7 in O.2_____ gemietet. Es sei eine kinderfreundliche Umgebung, ein geschlossenes Quartier mit einem kleinen Fussweg und einem Bach. Es habe auch einen Spielplatz. Die Schulen seien gut erreichbar. Insofern ergeben sich keine Hinweise, dass die Wohnsituation in O.2_____ für B._____ nicht geeignet sein soll. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Gutachter (vgl. Gutachten der kjp Graubünden

Seite 18 — 29 vom 9. Januar 2017, S. 42). Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang zudem geltend, Y._____ habe nur deswegen eine 4.5-Zimmerwohnung gemietet, weil sie mit ihrem neuen Freund und dessen Kind zusammenziehen möchte. Zum einen wurde dieser Vorwurf von Seiten der Berufungsbeklagten sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Protokoll vom 14. Februar 2017, S. 6) wie auch in ihrer Berufungsantwort (act. A.2 S. 11 f.) bestritten. Zum anderen führte der Gutachter zu dieser Frage aus, dass dieser Umstand nicht per se ungünstig wäre. Je nachdem, wie die Person mit B._____ sei, könne dies auch positiv sein (vgl. Protokoll vom 14. Februar 2017, S. 5). Für die vorliegende Obhutszuteilung ist dieser Punkt jedenfalls nicht entscheidrelevant, weshalb auch keine weiteren Abklärungen dazu getätigt werden müssen. 5. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so hat der Richter im Eheschutzverfahren von Amtes wegen über die Zuteilung der Obhut, das Besuchsrecht und die Kinderunterhaltsbeiträge zu entscheiden (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3.; BGE 115 II 206 E. 4a; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2.). In allen Fällen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände diejenige Lösung zu treffen, welche die für eine harmonische Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleistet. Das Bundesgericht belässt nach ständiger Praxis dem kantonalen Sachrichter einen grossen Ermessenspielraum, in welchen es nur eingreift, wenn die Vorinstanz bei ihrer

Seite 19 — 29 Entscheidung Umstände berücksichtigt hat, die nach dem Sinn des Gesetzes keine Rollen spielen dürfen, oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 115 II 317 E. 2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, soll in Gewichtungsfragen den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Sie muss zwar eine falsche Entscheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen der Vorinstanz überlassen. Die Praxis hat denn auch anerkannt, dass eine zurückhaltende Überprüfung insbesondere dann geboten sein kann, wenn örtliche und persönliche Verhältnisse zu beurteilen sind, die die Erstinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Sache in der Regel besser kennt und überblickt (vgl. zum Ganzen Six, a.a.O., N. 1.47h mit Verweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1.). Nachfolgend ist auf die einzelnen Zuteilungskriterien respektive die diesbezüglichen Rügen in der Berufung des Kindsvaters näher einzugehen. 6. Der erstinstanzliche Richter wies die Obhut über die Tochter B._____ für die Zeit bis zum Ende des Schuljahrs dem Kindsvater und ab dem 1. August 2017 für die Dauer des Getrenntlebens der Kindsmutter zu. Dabei stützte er sich auf das Gutachten der kjp, wonach zwar beide Eltern vollumfänglich erziehungsfähig und gewillt seien, die persönliche Betreuung von B._____ zu übernehmen, jedoch der Kindsvater etwas weniger bindungstolerant sei. Da die Kindsmutter vorwiegend am Wochenende und freitags arbeite, könne sie unter der Woche B._____ persönlich betreuen, was dem Kindsvater durch seine 100% Stelle nicht möglich sei. Deshalb müsse B._____ auf lange Sicht unter der Obhut der Mutter stehen. a) Der Berufungskläger äussert zunächst seine Bedenken, B._____ aus einem funktionierenden schulischen Umfeld zu reissen. Sie sei ein äussert sensibles Kind und reagiere stark auf Veränderungen in ihrer Umgebung. Mit der Umteilung der Obhut würde B._____ aufgrund der neuen Klasse und neuen Lehrpersonen schulisch stark unter Druck gesetzt werden. Bereits jetzt sei sie auf enge Betreuung und Förderung angewiesen und erhalte diese bestens. Es sei nicht geklärt, ob eine solche enge Betreuung auch in O.2_____ möglich sein werde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Befürchtungen des Berufungsklägers bezüglich des schulischen Förderungsangebots in O.2_____ - wie eingangs bereits dargelegt wurde - unbegründet sind. Von grösserer Relevanz erscheint dagegen sein Einwand, ein Herausreissen von B._____ aus dem funktionierenden schulischen Betreuungskonzept würde eine zusätzliche Belastung für sie darstellen. Tatsächlich ist ein Schulwechsel für ein Kind häufig mit Ängsten verbunden und daher nicht leichtfertig in Kauf zu nehmen. So gelangte denn auch der Gut-

Seite 20 — 29 achter zum Ergebnis, dass die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Kontinuität der Lebensbedingungen mit Schulbesuch und persönlichen Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie für die Zusprechung der Obhut an X._____ sprechen würden (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 45). Gleichzeitig betonte der Gutachter jedoch auch, dass B._____ nach seiner Einschätzung in der Lage wäre, den Wechsel zu bewältigen (vgl. Protokoll vom 14. Februar 2017, S. 4). Gemäss Aussagen der Klassenlehrperson kommt B._____ mit ihrer liebenswerten Art bei anderen Kindern gut an (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 8), was auch vom Schulsozialarbeiter bestätigt wird (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 11). Dies dürfte den Eintritt in eine neue Klasse sicherlich erleichtern. Kommt hinzu, dass ihr mit dem Übertritt in die 3. Klasse auch in O.1_____ ein Wechsel der Lehrperson bevorstehen würde. In jedem Falle entscheidend ist, dass B._____ durch beide Elternteile Unterstützung und Zuspruch erhält. Unter dieser Voraussetzung sollte auch ein Schulwechsel für sie ohne grössere Probleme zu meistern sein. Damit kann festgehalten werden, dass das schulische Umfeld für B._____ in O.1_____ sehr gut gepasst hat. Es kann jedoch auch davon ausgegangen werden, dass an der Primarschule in O.2_____ ein ebenbürtiges Betreuungskonzept geschaffen werden kann und ein Schulwechsel auch mit Blick auf das Kindeswohl vertretbar ist. Somit ist grundsätzlich bei beiden Elternteilen gewährleistet, dass B._____ schulisch optimal gefördert wird. Insofern erscheint eine Obhutszuteilung unter dem Aspekt der schulischen Situation an beide Elternteile gleichermassen gerechtfertigt. b) Im Weiteren beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Betreuungssituation bei der Kindsmutter auf tatsachenwidrige Aussagen abgestellt. So gehe aus dem durch die Berufungsbeklagte mit Verspätung ins Recht gelegten Arbeitsvertrag nicht mit Sicherheit hervor, wie viele Stellenprozente dieselbe arbeitstätig sei. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Zusicherungen oder Angaben über die behauptete Wochenendarbeit. Es sei davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte tatsächlich viel mehr arbeiten müsse, als sie anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben habe. Hinzu komme der Zeitverlust von rund 2 Stunden für den Arbeitsweg. Unter Berücksichtigung des SBB- Fahrplans sei die Berufungsbeklagte frühestens um 20:30 Uhr wieder zu Hause, also zu einer Zeit, wo B._____ bereits ins Bett gehen müsse, sodass Hausaufgaben mit derselben nicht mehr erledigt werden könnten. Die Zeitbeanspruchung beider Parteien im Berufsleben sei identisch. Trotzdem bemühe er sich um eine Reduktion seines Arbeitspensums, wobei er bereits mit einer 100% Anstellung zeitlich mehr für die Tochter zur Verfügung stehe als die Berufungsbeklagte. Aus-

Seite 21 — 29 serdem könne die Kindsmutter B._____ bei den Schulaufgaben nicht in ausreichendem Rahmen helfen. Auch bezüglich der Betreuungssituation ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese vom Gutachter sowohl beim Kindsvater als auch bei der Kindsmutter als geeignet beurteilt wurde. Zu X._____ führte er aus, für ihn sei seine Tochter B._____ von besonderer Bedeutung. Er möchte viel Zeit mit ihr verbringen und an ihrer Entwicklung teilhaben. Er zeige eine grosse zeitliche Stabilität bezüglich seiner Arbeit und seines Lebensmittelpunktes in O.1_____ auf (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 39). Zwar arbeitet X._____ aktuell in einem 100%-Pensum, jedoch wird er bei der Betreuung von B._____ durch seine Mutter unterstützt, zu welcher das Kind eine sehr liebevolle und enge Bindung hat. Diese Hilfe ermöglicht ihm, über Mittag nach Hause zu kommen und zusammen mit B._____ und seiner Mutter das Mittagessen einzunehmen. Bei Frühschicht verbringt er auch den Abend mit seiner Tochter und kann bei der Erledigung der Hausaufgaben behilflich sein. Ausserdem hat er gemäss eigenen Aussagen jeweils am Dienstag frei. Es ist somit offensichtlich, dass B._____ bei ihm gut betreut würde. Gleiches hat jedoch gemäss Gutachten auch für die Kindsmutter zu gelten. Dieser ist gemäss Ausführungen des Gutachters B._____ und deren Wohlergehen von grosser Bedeutung. Dafür sei sie bereit, einiges auf sich zu nehmen und richte ihre Lebensgestaltung dementsprechend aus. Sie versuche mit ihrem neuen Arbeitgeber möglichst Arbeitszeiten auszuhandeln, die ihr viel Betreuungszeit mit B._____ ermöglichen würden (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 40). Dass sie bis anhin ihr Arbeitspensum von 32 Stunden (vgl. act. B.5) grösstenteils unter der Woche absolviert hat, ist insoweit nachvollziehbar, weil ihr mit dem vorinstanzlichen Urteil ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden im Monat eingeräumt wurde (vgl. Ziff. 4.b des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Mit der Obhutszuteilung beabsichtigt sie, an jeweils drei Wochenenden pro Monat, wenn B._____ bei ihrem Vater ist, zu arbeiten, so dass sie unter der Woche grösstenteils selbst die Betreuung ihrer Tochter übernehmen kann. Auch an Tagen, an denen sie arbeiten muss, dürfte sie entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers nicht später zu Hause sein als er während der Spätschicht. Wie sich den Akten entnehmen lässt, arbeitet Y._____ im Outlet in O.3_____. Dieses befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof. Die Züge nach O.2_____ verkehren im Halbstundentakt, wobei die Fahrzeit - von wenigen Ausnahmen abgesehen - rund 23 Minuten beträgt. Der Arbeitsweg dürfte damit wesentlich kürzer ausfallen, als vom Berufungskläger dargelegt. Ausserdem erhält die Berufungsbeklagte - gleichermassen wie der Kindsvater - von ihrer Mutter Un-

Seite 22 — 29 terstützung, welche die Betreuung von B._____ übernimmt, wenn die Berufungsbeklagte bei der Arbeit ist. Auch mit der Grossmutter mütterlicherseits pflegt B._____ gemäss eigenen Aussagen ein inniges Verhältnis. Dass die Kindsmutter ausserdem Schwierigkeiten haben soll, ihrer Tochter bei den Hausaufgaben zu helfen, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. So sagte insbesondere die Lehrperson von B._____ aus, Y._____ sei sehr bemüht darum, dass B._____ ihre Hausaufgaben mache und ihre Schulsachen dabei habe. Sie arbeite auch zusätzlich mit B._____ und repetiere spielerisch den Schulstoff (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 9). Auch der Gutachter selbst hielt fest, dass Y._____ fliessend Dialekt spreche und sich gewählt ausdrücke (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 35). Zudem schloss sie, wie aus dem Gutachten hervorgeht, eine zweijährige Anlehre als Coiffeuse ab, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sowohl ihre Deutschkenntnisse wie auch ihre Allgemeinbildung ohne weiteres ausreichen, um B._____ bei den Hausaufgaben unterstützen zu können. Zusammenfassend ist auch in diesem Punkt festzuhalten, dass eine Obhutszuteilung an beide Elternteile gleichermassen gerechtfertigt wäre. c) Bleibt schliesslich noch der Kindeswille zu prüfen. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, B._____ habe mehrmals unmissverständlich gegenüber den Parteien sowie dem Gutachter ihren ausdrücklichen Wunsch kundgetan, nach dem Umzug der Berufungsbeklagten beim Vater in O.1_____ bleiben zu wollen. Zwar sei B._____ erst 8 ½ Jahre alt, jedoch sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken, und zwar selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig sei. ca) Wie bereits ausgeführt wurde, sind bei der Frage der Obhutszuteilung verschiedene Kriterien massgebend. Darunter ist - wie der Berufungskläger zutreffend ausführt - auch dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 446 ZGB), hat dabei jedoch im konkreten Fall zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen (vgl. BGE 142 III 612, E. 4.3.). Gerade jüngere Kinder sind von der Auswahlfrage, bei welchem Elternteil sie künftig leben möchten, in der Regel überfordert: Erstens wünschen sich die Kinder meistens, dass ihre Eltern zusammen blieben, zweitens wollen sie sich gar nicht entscheiden, weil sie an beiden hängen, und

Seite 23 — 29 drittens wären sie dazu auch kaum fähig, weil sie sich ein Leben beim einen oder andern allein schwer vorstellen können (vgl. Rolf Vetterli, FamKomm Scheidung, Band I, Bern 2011, N. 3 zu Art. 176). Sie sind häufig einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt und dadurch in ihrer Willensbildung beeinträchtigt. cb) Im konkreten Fall geht der Gutachter von einem solchen Loyalitätskonflikt bei B._____ aus. So führt er in seinem Gutachten aus, in den verschiedenen Befragungen sei bei B._____ der Wunsch deutlich geworden, zu beiden Elternteilen auch zukünftig ihre Beziehung aufrechtzuerhalten und pflegen zu können. Die anhaltenden zwischenelterlichen Konflikte um Themen, die sie betreffen würden, führten bei ihr zu Symptomen psychischer Belastung. Ihre Angaben, bei welchem Elternteil sie zukünftig gerne wohnen möchte und wo sich ihr Lebensmittelpunkt befinden solle, seien über die verschiedenen Befragungen hinweg ambivalent. Deutlich werde bei B._____ eine Unsicherheit und leichte Trauer bei der Vorstellung, ihr gewohntes Umfeld in O.1_____ aufgeben zu müssen, allerdings auch ihre Mutter nicht mehr gleich häufig wie heute sehen zu können. In diesem Sinne befinde sie sich in einem Bedürfnisdilemma, für welches sie zur Lösung die Unterstützung ihre Eltern benötige (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 44). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers äusserte sich B._____ anlässlich der gutachterlichen Befragungen in der Tat nicht eindeutig. So sagte sie bei der Befragung vom 28. Juni 2016 an, sie fühle sich bei beiden Elternteilen gleichermassen wohl. Wenn sie bei ihrer Mutter sei, vermisse sie ihren Vater und wenn sie bei ihrem Vaters sei, vermisse sie ihre Mutter (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 23). In der Interaktionsbefragung vom 12. Juli 2016 stellte sie klar, sie wolle eine gerechte Verteilung, bei wem sie jeweils sei (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 26). Auch in der Befragung vom 14. Dezember 2016 äusserte sie sich dahingehend, dass sie auch nicht wisse, wo sie lieber wohnen möchte (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 35). Diese Äusserungen zeigen die Unsicherheit bei B._____ und den Loyalitätskonflikt, welchem sie unterliegt. Die vom Berufungskläger angesprochene Aussage, sie wolle lieber beim Vater bleiben, begründete B._____ zudem damit, dass ihr Vater sie nicht in die Wohnung der Mutter besuchen käme, sollte sie bei ihr wohnen. Deshalb wolle sie beim Vater wohnen und tagsüber bei ihrem Nani bleiben (vgl. Gutachten der kjp Graubünden vom 9. Januar 2017, S. 25 f.). Der Wunsch von B._____, beim Vater zu bleiben, war somit (unter anderem) von der Angst motiviert, ihn ansonsten nicht mehr regelmässig sehen zu können. Eine klare Aussage von B._____, dass es ihrem wirklichen Wunsch entspricht, beim Vater bleiben zu wollen, liegt somit entgegen der Be-

Seite 24 — 29 hauptung des Berufungsklägers nicht vor. Somit lässt sich auch unter diesem Aspekt keine Tendenz, wem die Obhut zuzusprechen ist, ableiten. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl eine Obhutszuteilung an den Kindsvater wie auch an die Kindsmutter dem Kindeswohl entsprechen würde. Beide Elternteile sind gleichermassen erziehungsfähig und gewillt, ihre Tochter bestmöglich zu versorgen und zu fördern. Die Vorinstanz, welche sich durch die beiden mündlichen Verhandlungen zudem einen persönlichen Eindruck von den Parteien machen konnte, gab schliesslich der Kindsmutter den Vorzug. Diese Entscheidung erweist sich nach dem Gesagten durchaus sachgerecht. Wie bereits ausgeführt wurde, attestierte der Gutachter der Kindsmutter eine höhere Bindungstoleranz, indem er ihre Bereitschaft, B._____s Beziehung zu ihrem Vater und damit den persönlichen Verkehr zwischen den beiden zu fördern, als höher einschätzte als jene des Berufungsklägers. Da aufgrund der übrigen Gesichtspunkte bezüglich Obhutszuteilung keine eindeutige Tendenz ermittelt werden konnte, erscheint es als angemessen, die Obhut aufgrund dieses Kriteriums der Kindsmutter zuzuweisen, zumal sämtliche, für die Obhutszuteilung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden und keine offensichtlich falschen Wertungen vorgenommen wurden. Ausserdem war die Kindsmutter bereits vor der Trennung überwiegende Betreuungsperson von B._____. Die zeitweilige Obhutsumteilung erfolgte insbesondere aufgrund des Wohnortswechsels der Kindsmutter, welcher einen Schulwechsel von B._____ innerhalb des Schuljahres zur Folge gehabt hätte. Dies galt es aus Rücksicht auf das Kindeswohl zu vermeiden. Eine Rückkehr zur Mutter erscheint auch unter diesem Aspekt als gerechtfertigt. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge in diesem Punkt zu bestätigen. Damit erübrigt es sich auch, auf die Anträge des Berufungsklägers betreffend Abänderung des Besuchs- und Ferienrechts näher einzugehen, zumal dieses nur für den Fall einer Obhutsumteilung einer Anpassung bedurft hätte. 7. Der Berufungskläger rügt des Weiteren im Sinne eines Eventualbegehrens die Höhe des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Obwohl B._____ ab 1. März 2017 bis 31. Juli 2017 bei ihm wohne, rechne die Vorinstanz der Berufungsbeklagten das gleich hohe Einkommen an, wie sie bereits vor der Obhutsumteilung angenommen habe. Dies, obwohl die Berufungsbeklagte nun B._____ nicht mehr betreuen müsse und daher voll erwerbstätig sein könne. So habe sie selbst anlässlich der Verhandlung vom 14. Februar 2017 ausdrücklich angegeben, dass es möglich wäre, bei ihrem jetzigen Arbeitgeber 100% zu arbeiten, wenn B._____ beim Berufungskläger leben würde. Somit könne sie ihren Unterhalt selbst finan-

Seite 25 — 29 zieren. Ausserdem erscheine ein Unterhaltsbeitrag für B._____ für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2017 von Fr. 900.00 als ausgewiesen. a) Unter dem Titel "Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen" regeln die Art. 163 ff. ZGB den Unterhalt der Familie. Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren behält der Unterhaltsanspruch seine Grundlage in diesen Gesetzesbestimmungen. Nach den grundsätzlich gleichen Kriterien ist somit zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ehegatten, der durch das Getrenntleben der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine freigewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen. Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 2.2.2. mit Hinweis auf BGE 130 III 537 E. 3.2., Six, a.a.O., N. 2.158). b) Im vorliegenden Fall geht aus der Berechnung der Vorinstanz hervor, dass die tatsächlichen finanziellen Mittel der Parteien in dieser Zeitphase (Einkommen Ehemann Fr. 5'519.60, Einkommen Ehefrau Fr. 3'120.--) ausreichen, um den Bedarf der Familie von insgesamt Fr. 7'420.-- zu decken. Insofern besteht keine Notwendigkeit, dass die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit ausdehnt. Dies umso weniger, als sie ab 1. August 2017 die Obhut über die Tochter B._____ zugeteilt bekommt, weshalb ein höheres Arbeitspensum als das aktuelle ohnehin ausser Betracht fällt. Somit braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob eine zeitweilige Erhöhung des Arbeitspensums so kurzfristig überhaupt möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens resultiert bei Y._____ eine Unterdeckung, weshalb sie auch nicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017 ist somit nicht zu beanstanden und der Unterhaltsbeitrag für Y._____ von Fr. 500.-- für diese Zeitspanne ist zu bestätigen.

Seite 26 — 29 8. Schliesslich beantragt der Berufungskläger für den Fall, dass die Obhutszuteilung an die Berufungsbeklagte erfolgt, eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge für die Zeitspanne ab 1. August 2017. Insbesondere sei kein Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte geschuldet, weil ihr nur Wohnkosten von Fr. 1'207.50 wie in O.1_____ anzurechnen seien, abzüglich dem Anteil der Tochter von Fr. 400.--, was einen Überschuss von rund Fr. 400.-- ergeben würde. Zudem würden die Betreuungskosten für die Tochter entfallen, weil die Berufungsbeklagte zu ihrer Mutter und Schwester nach O.2_____ gezogen sei, sodass ein Unterhaltsbeitrag für B._____ von Fr. 900.-- geschuldet wäre. a) Die Vorinstanz verpflichtete X._____ für die Dauer des Getrenntlebens, mit Wirkung ab 1. August 2017 an den Unterhalt von Y._____ und B._____ monatlich insgesamt Fr. 1'793.75 (Barunterhalt B._____ Fr. 1'204.40; Betreuungsunterhalt Fr. 21.50; Ehegattenunterhalt Fr. 567.85) zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Dabei ging sie von einem Grundbedarf bei X._____ von Fr. 3'158.--, bei Y._____ von Fr. 3'141.50 und bei B._____ von Fr. 1'120.50 aus. Bei Y._____ wurden die tatsächlichen Wohnkosten in Höhe Fr. 1'610.-- berücksichtigt, wobei ein Anteil von Fr. 402.50 an den Bedarf von B._____ angerechnet wurde. b) Der Berufungskläger verlangt eine Reduktion der Wohnkosten bei der Berufungsbeklagten, weil diese selbst ausgesagt habe, eine 3.5-Zimmerwohnung würde für sie und ihre Tochter ausreichen. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, eine Wohnung mit gleichem Preis wie in O.1_____ zu finden (ca. Fr. 1'200.--). Der Berufungskläger übersieht dabei, dass die Vorinstanz ihm selber auch für die Zeitspanne ab dem 1. August 2017 die tatsächlichen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'778.-- belassen hat, obwohl die Tochter B._____ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihm wohnt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungsbeklagten, welche zusammen mit ihrer Tochter leben wird, tiefere Wohnkosten angerechnet werden sollen als dem Berufungskläger, der die Tochter nur noch an drei Wochenenden pro Monat sowie in den Ferien bei sich zu Hause betreut. Auch die Auslagen für eine allfällige Drittbetreuung wurden in gleicher Höhe berücksichtigt, wie sie auch bereits dem Berufungskläger in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2017 angerechnet wurden. Insofern ist die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Selbst wenn den Anträgen des Berufungsklägers gefolgt und der Berufungsbeklagten ein tieferer Grundbedarf angerechnet würde, würde dadurch der Überschuss und damit auch der Überschussanteil zu Gunsten der Berufungsbeklagten ansteigen, weshalb ein Ehegattenunterhalt in der von der Vorinstanz ermittelten Höhe auch unter diesen Umständen gerechtfertigt wäre.

Seite 27 — 29 9. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis in sämtlichen Punkten zu bestätigen ist, was die Abweisung der Berufung zur Folge hat. 10.a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-bis Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Überdies hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 1. Juni 2017 (act. D.13) machte Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard X._____ einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 22.65 Stunden geltend, was bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 5’436.-- ergibt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist der in Rechnung gestellte Aufwand nicht zu beanstanden. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 163.-- (3% von Fr. 5'436.--) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 447.90 (8% von Fr. 5’599.--), so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 6'047.-- (gerundet) resultiert. b) X._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. März 2017 (ZK1 17 37) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter zu seinem Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers reichte am 16. Mai 2017 eine Honorarnote ein (act. D.9), in der er einen Aufwand von 27.19 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 5'438.--. Hinzu kommen die geltend gemachten Kosten für Barauslagen (Fotokopien, Porti, Telefonate, Nachnahmen, Gebühren), wobei praxisgemäss bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Spesenpauschale von maximal 3% als angemessen erscheint. Im konkreten Fall ergeben sich auch aus der eingereichten Honorarnote keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die effektiven Spesen höher ausgefallen sein könnten. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8% resultiert somit ein Honoraranspruch von gerundet insgesamt Fr. 6'050.-- (Honorar Fr. 5'438.--; Barauslagen Fr. 163.15; Mehrwertsteuer Fr. 448.10). Die Entschädi-

Seite 28 — 29 gung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. c) Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. März 2017 (ZK1 17 41) wurde auch Y._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Caviezel bewilligt. Da die Berufungsbeklagte mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie keine Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen. Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche ihrer Rechtsvertreterin aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was in casu der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 22.65 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 4’530.--, so dass die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung einer Pauschale für Barauslagen von Fr. 135.90 (3% von Fr. 4’530.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 373.25 (8% von Fr. 4’665.90) auf gerundet Fr. 5'040.-- festzusetzen ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 29 — 29 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung von Fr. 6'047.-- (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. März 2017 (ZK1 17 41) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 5'040.-- (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 6'050.-- (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. März 2017 (ZK1 17 37) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2017 31 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.07.2017 ZK1 2017 31 — Swissrulings