Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Dezember 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 161 03. Januar 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2017 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Fremdgefährdung: tätlicher Angriff Campingbetreiber + Polizei / Psychotisch / Bekannte psychiatrische Störung: Beistand G._____, psych. Pflegerin Fr. B._____, Psychiater Fr. C._____". B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 17. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 18. Dezember 2017) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 21. Dezember 2017 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten (Bericht des einweisenden Arztes an die Klinik, Eintrittsbericht, Behandlungsplan, Krankengeschichte) an. D. Am 21. Dezember 2017 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht, die Einweisungsverfügung, den Eintrittsstatus sowie den Behandlungsplan ein. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, X._____ sei mit Polizeibegleitung in Handschellen in die fürsorgerische Unterbringung (FU) eingetreten, dies infolge Agitation sowie verbaler und körperlicher Aggressivität bei bekannter paranoider Schizophrenie. X._____ sei seit dem Jahr 2003 ca. 30-mal in stationärer Behandlung gewesen. Seit dem 5. November 2017 sei dies bereits die fünfte Hospitalisation wegen Exazerbation der bekannten Psychose. Beim Patienten bestehe ein paranoider Wahn, in dem er sich massiv an Leib und Leben bedroht fühle. Es sei in diesen Phasen wiederholt zu Handgreiflichkeiten gegenüber dem Pflegepersonal gekommen. Der Patient sei impulsiv, unberechenbar und stosse Todesdrohungen aus. Er sei weiterhin auch unter der antipsychotischen Medikation akut psychotisch mit erhöhtem Aggressionspotential und deutlicher Fremdgefährdung. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station seien aktuell nicht ersichtlich.
Seite 3 — 11 E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Dezember 2017 wurde Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Das Gutachten von Dr. med. E._____ datiert vom 27. Dezember 2017. Darin gelangt die Gutachterin im Wesentlichen zum Schluss, an X._____ lasse sich ein paranoid-psychotischer Zustand feststellen. Dieser Zustand bestätige die bereits vor Jahren gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Residuum. Dies entspreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Aufgrund seines krankhaften psychotischen Zustandes stelle X._____ zurzeit für sich selbst, vor allem aber auch für andere Personen eine Bedrohung dar. Er sei nicht krankheitseinsichtig und damit auch nicht behandlungseinsichtig. Sodann verweigere er die notwendige adäquate Medikation. Die derzeit vorliegende akute psychische Störung mache eine fachpsychiatrische Unterbringung und Behandlung in stationärem Rahmen notwendig. Eine ambulante Therapie sei unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen Behandlung sei die körperliche Unversehrtheit anderer und die gesamte Gesundheit von X._____ gefährdet. Zurzeit sei nur eine Unterbringung und Behandlung in geschlossenem Rahmen zweckmässig. G. Am 28. Dezember 2017 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Begleitung einer Mitarbeiterin der Klinik D._____ sowie eines Angestellten der Securitas persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde von X._____ zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gegen die am 16. Dezember 2017 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 17. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 18. Dezember 2017) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik D._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe-
Seite 5 — 11 reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017, E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 27. Dezember 2017 von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 26. Dezember 2017 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 28. Dezember 2017 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine
Seite 6 — 11 fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____, Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Gemäss Einweisungsverfügung hat er X._____ am 16. Dezember 2017 untersucht. Die genannte Verfügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Auf der Einweisungsverfügung fehlt zwar die unterschriftliche Bestätigung von X._____, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich allerdings unbeachtlich, da X._____ offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik D._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
Seite 7 — 11 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt ausserdem, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 und 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3, und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). 4.2. Dr. med. E._____ hält in ihrem Gutachten vom 27. Dezember 2017 (act. 09) fest, an X._____ lasse sich ein paranoid-psychotischer Zustand feststellen. Dieser Zustand bestätige die bereits vor Jahren gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Residuum. Dies entspreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Aufgrund seines krankhaften psychotischen Zustandes stelle X._____ zurzeit für sich selbst, vor allem aber auch für andere Personen eine Bedrohung dar. Er sei nicht krankheitseinsichtig und damit auch nicht behandlungseinsichtig. Sodann verweigere er die notwendige adäquate Medikation. Die derzeit vorliegende akute psychische Störung mache eine fachpsychiatrische Unterbringung und Behandlung in stationärem Rahmen notwendig. Eine ambulante Therapie sei unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen Behandlung sei die körperliche Unversehrtheit anderer und die gesamte Gesundheit von X._____ gefährdet. Zurzeit sei nur eine Unterbringung und Behandlung in geschlossenem Rahmen zweckmässig. 4.3. Im Bericht der Klinik D._____ vom 21. Dezember 2017 (act. 04) wird ausgeführt, X._____ sei mit Polizeibegleitung in Handschellen in die fürsorgerische Unterbringung eingetreten, dies infolge Agitation sowie verbaler und körperlicher Aggressivität bei bekannter paranoider Schizophrenie. X._____ sei seit dem Jahr
Seite 8 — 11 2003 ca. 30-mal in stationärer Behandlung gewesen. Seit dem 5. November 2017 sei dies bereits die fünfte Hospitalisation wegen Exazerbation der bekannten Psychose. Beim Patienten bestehe ein paranoider Wahn, in dem er sich massiv an Leib und Leben bedroht fühle. Es sei in diesen Phasen wiederholt zu Handgreiflichkeiten gegenüber dem Pflegepersonal gekommen. Der Patient sei impulsiv, unberechenbar und stosse Todesdrohungen aus. Er sei weiterhin auch unter der antipsychotischen Medikation akut psychotisch mit erhöhtem Aggressionspotential und deutlicher Fremdgefährdung. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station seien aktuell nicht ersichtlich. 4.4. Sowohl die Gutachterin als auch der Bericht der Klinik D._____ diagnostizieren bei X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD10 F20.0). Damit liegt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. X._____ gesteht zwar zu, dass er seit dem Jahr 2006 über 30 Mal in einer Klinik gewesen sei. Auch bestreitet er nicht, dass es im November 2017 zu mehreren Klinikaufenthalten gekommen sei. Er führt dies indes darauf zurück, dass er im Jahr 2017 Schwieriges zu verarbeiten gehabt habe. So seien sowohl seine Ex-Frau als auch seine Tante bzw. Patin, zu welchen beiden er ein enges Verhältnis gehabt habe, gestorben. Belastend sei hinzugekommen, dass er deren Beerdigungen nicht habe beiwohnen können. X._____ gesteht damit im Ansatz zwar zu, dass er auf fremde Unterstützung angewiesen ist, zumal er auch die seit längerem bestehende Beistandschaft akzeptiert. Den Grund für seine Klinikaufenthalte scheint er jedoch offenbar einzig in den zu verarbeitenden Schicksalsschlägen der jüngeren Vergangenheit zu sehen. Dass er an Schizophrenie leidet, anerkennt er dagegen nicht. Vielmehr scheint er sich als andersartig anzusehen, was er mit seinem Sternzeichen ("Doppel-Krebs") zu erklären versucht. Er sei mondsüchtig und stark mit dem Universum verbunden. Er glaube nicht, dass jeder Astrologe krank sei. In Übereinstimmung mit der Gutachterin ist deshalb festzuhalten, dass X._____ grundsätzlich nicht krankheitseinsichtig ist. 4.5. Nach Einschätzung sowohl der Gutachterin als auch der Klinik D._____ geht von X._____ eine ernstzunehmende Gefährdung Dritter wie auch eine (Gesundheits-)Gefährdung von sich selbst aus. Wie die Geschehnisse am 16. Dezember 2017 gezeigt haben, schreckt X._____ nicht vor physischer Gewalt zurück, wenn er sich bedrängt fühlt. So ist es an besagtem Tag zu einem tätlichen Übergriff auf den Betreiber des Campingplatzes F._____ in O.1_____ gekommen. Die Polizei musste ihn aufgrund seines aggressiven Verhaltens anschliessend in Handschellen in die Klinik D._____ überstellen. Nach Einweisung in die Klinik
Seite 9 — 11 D._____ sah sich diese, nachdem es mehrfach zu Handgreiflichkeiten gegenüber dem Pflegepersonal gekommen war, veranlasst, rund um die Uhr eine Person der Securitas zu engagieren, um das Pflegepersonal vor ihm zu schützen. Im Übrigen habe er auch Todesdrohungen ausgestossen. Eine hinreichende Fremdgefährdung ist damit ausgewiesen. Sie wird in besonderem Masse virulent, wenn X._____ die Medikamenteneinnahme aussetzt oder reduziert. Nach Einschätzung der Klinik D._____ besteht indes auch bei der vorgesehenen antipsychotischen Medikation ein erhöhtes Aggressionspotential. An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass sich X._____ gemäss eigenen Angaben vom Campingplatzbetreiber eingeschüchtert gefühlt hat, da dieser "fuchtelnd" auf ihn zugekommen sei. So geht die bei ihm gestellte Diagnose denn auch einher mit Realitätsverzerrung bzw. -verlust und äussert sich nicht zuletzt in einem paranoiden Wahn, in dem er sich massiv an Leib und Leben bedroht fühlt. In dieses Krankheitsbild lässt sich schliesslich auch einfügen, dass X._____ tätliche Übergriffe auf das Pflegepersonal der Klinik D._____ bestreitet und nicht einsieht, warum er von der Securitas überwacht wird. Aufgrund der eingeholten Akten sowie des persönlichen Eindruckes, den X._____ anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung hinterlassen hat, ist davon auszugehen, dass X._____ insbesondere in Situationen, in denen er sich in die Enge getrieben fühlt oder aus anderen Gründen unter erhöhter Anspannung steht, unberechenbar reagiert und auch vor dem Gebrauch physischer Gewalt gegenüber Dritten nicht zurückschreckt. 4.6. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28. Dezember 2017 gab X._____ zwar an, er wolle weiterhin in der Klinik bleiben, jedoch nicht im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung (von ihm selbst als "Gefängnis" bezeichnet), sondern auf der halbgeschlossenen Abteilung. Dann habe er Zeit, die belastenden Ereignisse der jüngeren Vergangenheit zu verarbeiten. Wie zuvor angesprochen, scheint X._____ damit die wahren Ursachen, die zu seiner Einweisung geführt haben, zu verkennen. So ist nicht zu übersehen, dass der Grund seines bisweilen unberechenbaren und aggressiven Verhaltens - mithin der Fremdgefährdung - in erster Linie auf der erwähnten Diagnose der paranoiden Schizophrenie beruht. Die Schicksalsschläge des Jahres 2017 dürften sodann zu einer Verschlimmerung (Exzerbation) der Diagnose bzw. zu einer Häufung von psychotischen Zuständen geführt haben. Beleg dafür sind denn auch die mehrfachen Aufenthalte in der Klinik im November 2017. Gerade diese haben jedoch gezeigt, dass mit einer Behandlung auf freiwilliger Basis oder in ambulantem Rahmen den psychischen Problemen nicht beizukommen war und auch in näherer Zukunft nicht sein wird. So ist insbesondere eine konsequente Medikation von X._____ ausserhalb einer fürsor-
Seite 10 — 11 gerischen Unterbringung nicht sichergestellt, zumal dieser selbst zu verstehen gab, er wolle sich vom "Gift" in seinem Körper befreien. Der von X._____ bevorzugte Wechsel zu natürlichen Heilmitteln (z.B. Johanniskraut) dürfte in Anbetracht seiner Diagnose indes kaum zielführend sein. In Übereinstimmung sowohl mit der Klinik D._____ als auch mit der Gutachterin ist daher festzuhalten, dass derzeit keine anderen, weniger einschneidenden Massnahmen ersichtlich wären, um X._____ sachgerecht behandeln zu können. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Behandlung ist somit zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ auferlegt (Art. 60 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'913.30 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'413.30 Gutachterkosten) gehen deshalb zulasten von X._____. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'913.30 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'413.30 Gutachterkosten) gehen zulasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG 4. Mitteilung an: