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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.01.2018 ZK1 2017 136

12 gennaio 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,737 parole·~14 min·7

Riassunto

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 136 02. Februar 2018 (Mit Urteil 5D_49/2018 vom 07. August 2018 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde des lic. iur. et oec. Y._____, Beschwerdeführer, und der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Y._____, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 26. Oktober 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, gegen den ehemaligen Ehemann, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1982, und A._____, geboren am _____ 1980, heirateten am _____ 2014 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. B. Am 7. Oktober 2015 reichte A._____ beim Bezirksgericht Plessur (heute: Regionalgericht Plessur) gestützt auf Art. 115 ZGB eine Scheidungsklage ein (Verfahren Nr. _____), der sich X._____ widersetzte. Gleichzeitig ersuchte er um die Regelung des Getrenntlebens, insbesondere um die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Verfahren Nr. 135-2015-707). C. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2015, mitgeteilt am gleichen Tag, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur die eheliche Wohnung samt Mobiliar und Inventar X._____ zur alleinigen Benutzung zu. Dagegen erhob A._____ am 9. November 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 7. Januar 2016, mitgeteilt am 8. Januar 2016, hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut und teilte die eheliche Wohnung samt Mobiliar und Inventar A._____ zur alleinigen Benutzung zu. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 wurden je zur Hälfte A._____ und X._____ auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren wettgeschlagen. Die X._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung gingen zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden. D. Auf Gesuch von X._____ wurde dieser mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 6. November 2015, mitgeteilt am gleichen Tag, die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung mit Wirkung ab dem 16. Oktober 2015 erteilt und als unentgeltlicher Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. oec. Y._____ eingesetzt. E. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Februar 2017, wies das Bezirksgericht Plessur die Scheidungsklage ab. Die Gerichtskosten wurden A._____ auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, X._____ eine Parteientschädigung von CHF 11'512.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. F. Dagegen erhob A._____ am 10. März 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Scheidung der Ehe. In der Folge einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren, woraufhin

Seite 3 — 10 A._____ die Berufung zurückzog und der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, als durch Rückzug erledigt abschrieb. G. Am 7. September 2017 (Poststempel) reichten die Ehegatten beim Einzelrichter am Regionalgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung über die Scheidungsfolgen ein (Verfahren Nr. _____). H. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 teilte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur Rechtsanwalt Y._____ unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 29. September 2017 mit, dass die X._____ am 6. November 2015 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls für das Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren (Verfahren Nr. _____) gelte. I. Am 26. Oktober 2017 reichte Rechtsanwalt Y._____ zwei Honorarnoten vom 7. Dezember 2016 und 26. Oktober 2017 ein. Seine Honorarforderung (inkl. Barauslagen und MwSt.) belief sich auf insgesamt CHF 12'718.45. J. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 26. Oktober 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, wurde insbesondere die Ehe geschieden (Dispositiv Ziffer 1), die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt (Dispositiv Ziffer 2 ff.) und Rechtsanwalt Y._____ eine Entschädigung von CHF 1'353.40 zugesprochen (Dispositiv Ziffer 6d). K. Gegen diesen Kostenentscheid erhob Rechtsanwalt Y._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von X._____ am 6. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: "1. Ziff. 6 lit. d des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei in der Weise zu ergänzen, als dem unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau ein Honorar von CHF 12'718.45 zuzusprechen und durch die Gerichtskasse auszubezahlen ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar zutreffend, dass die eingereichten Honorarnoten anwaltschaftliche Leistungen beinhalten würden, welche nicht nur im Hinblick auf die gegenständliche Scheidung auf gemeinsames Begehren (Verfahren Nr. _____), sondern in Bezug auf die früheren eherechtlichen Verfahren zwischen den Parteien (Verfahren Nr. _____ und Nr. _____ erbracht worden seien. Der Vorsitzende habe jedoch mit Schreiben vom 10. Oktober

Seite 4 — 10 2017 explizit bestätigt, dass die am 6. November 2015 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls für das Verfahren Nr. _____ gelte, da dieses eine Fortsetzung des Verfahrens Nr. _____ bilde. Deshalb habe X._____ auch keinen Kostenvorschuss leisten müssen. Das Gleiche gelte nun für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auch diese Kosten seien zu übernehmen. Im angefochtenen Urteil werde ausgeführt, über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung betreffend die Verfahren Nr. _____ und Nr. _____ habe das Kantonsgericht bereits mit Verfügung vom 5. Juli 2017 bzw. Urteil vom 7. Januar 2016 befunden. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2016 betreffe das Berufungsverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen. Richtig sei, dass in diesem Entscheid über die damals angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten entschieden worden sei. Solche Kosten würden vorliegend nicht geltend gemacht. In der Verfügung vom 5. Juli 2017 sei lediglich über das Berufungsverfahren gegen den ersten Entscheid des Zivilgerichts Plessur entschieden worden. Dabei sei festgehalten worden, dass die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen würden. Dies bedeute aber nicht, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand seine Kostennote nicht mehr einreichen könne. Das Gleiche treffe auch für das Verfahren Nr. _____ zu. Auch hier seien die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen worden. Dies habe zur Folge, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen sei. Die für die Zeit ab dem 16. Oktober 2015 bis und mit Dezember 2016 verlangte Entschädigung von CHF 10'289.70 sei angemessen, da das Regionalgericht Plessur im Entscheid vom 7. Dezember 2016 A._____ verpflichtete, X._____ eine Parteientschädigung von CHF 11'512.60 zu bezahlen. Für die Zeit ab Dezember 2016 bis und mit 26. Oktober 2017 werde ein Betrag von CHF 2'428.75 geltend gemacht. L. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur reichte seine Stellungnahme am 16. November 2017 ein. M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 10 II. Erwägungen 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 26. Oktober 2017, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher ist gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (vgl. Art. 321 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 26. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführern am gleichen Tag mitgeteilt (vgl. act. B.0). Die am 6. November 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. b) Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist der Beschwerdeantrag zu beziffern, das heisst, es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen seien (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Dieser Anforderung vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen, indem im Rechtsbegehren ausdrücklich die Erhöhung der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung auf CHF 12'718.45 verlangt wurde. c) Rechtsanwalt Y._____ reichte die Beschwerde gegen die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von X._____ ein. Da die Zusprechung einer höheren Entschädigung im Interesse des Rechtsvertreters und keineswegs in demjenigen der vertretenen Partei liegt, kann auf die von Rechtsanwalt Y._____ im Namen von X._____ erhobene Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 61 vom 12. Dezember 2012 E. 1c; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 122 ZPO; Frank Emmel, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen). Hin-

Seite 6 — 10 gegen ist nach dem Gesagten auf die von Rechtsanwalt Y._____ im eigenen Namen erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. Dieter Freiburg-haus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet nach einhelliger Lehre auch die Frage der Angemessenheit, wobei sich die Rechtsmittelinstanzen jedoch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, in dem Sinne, als dass ein Ermessensspielraum der Vorinstanz respektiert und erst bei einem eigentlich unangemessenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz korrigierend eingegriffen wird. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid  welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde  auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburg-haus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Vorliegend reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwei Honorarnoten vom 7. Dezember 2016 und 26. Oktober 2017 ein und machte darin neben Barauslagen und Mehrwertsteuer einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 55 Stunden und 35 Minuten à CHF 200.00 geltend. Insgesamt errechnete er ein Honorar von CHF 12'718.45 (vgl. act. B.9, B.10 und B.11). Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 wurde die Entschädigung an den Beschwerdeführer einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer lediglich auf CHF 1'353.40 (6 Stunden und 5 Minuten à CHF 200.00 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (vgl. act. B.0 E. 6.3). Streitig und zu prüfen ist im

Seite 7 — 10 vorliegenden Beschwerdeverfahren somit, ob die Vorinstanz die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zutreffend festgesetzt hat. b) Zunächst ist auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar für den Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis 7. Dezember 2016 einzugehen (vgl. act. B.9): Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 7. Dezember 2016 eine Honorarnote für den besagten Zeitraum über CHF 10'289.70 (46 Stunden und 15 Minuten à CHF 200.00 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) einreichte (vgl. act. B.9). Mit dem am gleichen Tag im Verfahren Nr. _____ (Scheidungsklage) ergangenen Entscheid sprach die Vorinstanz in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der erwähnten Honorarnote der unentgeltlich vertretenen X._____ eine Parteientschädigung von CHF 11'512.60 zulasten von A._____, dem keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zu (vgl. act. B.1 E. 8b). Somit lag gerade kein Anwendungsfall von Art. 122 Abs. 2 ZPO vor, wonach der unentgeltliche Rechtsvertreter der obsiegenden Partei vom Kanton angemessen entschädigt wird, falls die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht. Die Tatsache, dass die Vorinstanz  trotz Kürzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung  X._____ mehr zusprach, als mit der erwähnten Honorarnote verlangt wurde, liegt an dem von der Vorinstanz angewendeten höheren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. act. B.1 E. 8b). Nach dem soeben Ausgeführten ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, soweit es die besagte Honorarnote vom 7. Dezember 2016 betrifft, keine Forderung gegenüber dem Kanton hat, weshalb die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen ist. c) Sodann ist auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar für den Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis 26. Oktober 2017 einzugehen (vgl. act. B.10): Vorliegend ist aktenmässig ebenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 26. Oktober 2017 eine Honorarnote für den genannten Zeitraum einreichte. Darin machte er neben Barauslagen und Mehrwertsteuer einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten à CHF 200.00 geltend und errechnete ein Honorar von insgesamt CHF 2'428.75 (vgl. act. B.10 und B.11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers, wenn die einzelnen Zeitangaben korrekt zusammenaddiert werden, insgesamt 10 Stunden und 55 Minuten und nicht 9 Stunden und 20 Minuten betrug. Entscheidend sind jedoch logischerweise die einzelnen Zeitangaben und nicht die entsprechende Summe. Sämtliche in der besagten Honorarnote aufgeführten Positionen bis und mit März 2017 betreffen zweifellos das Berufungsver-

Seite 8 — 10 fahren betreffend Ehescheidungsklage oder anders formuliert, hätten im Berufungsverfahren  nachdem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden wäre, was jedoch nicht geschah  geltend gemacht werden sollen. Die erwähnten anwaltlichen Bemühungen betreffen weder das Verfahren Nr. _____ (Scheidungsklage) noch das Verfahren Nr. _____ (Scheidung auf gemeinsames Begehren). Dies führt bereits zu einer Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwands um 165 Minuten. Aus den vorliegenden Akten geht zudem hervor, dass die Vorinstanz die anwaltlichen Leistungen des Beschwerdeführers lediglich ab dem Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Juli 2017 anerkannte (vgl. B.0 E. 6.3). Bezüglich dieser Tatsache ist jedoch in der Beschwerde keine explizite Rüge zu finden. Da die im konkreten Fall von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde in keiner Weise auf diesen Punkt eingeht und folglich die Begründungserfordernisse nicht erfüllt sind, kann die Frage, ob die Vorinstanz dabei richtig oder falsch vorgegangen ist, unentschieden bleiben. Sämtliche nach dem 5. Juli 2017 vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Bemühungen wurden von der Vorinstanz  was die Schreiben vom 7. und 29. September 2017 betrifft, in grosszügiger Weise  anerkannt (vgl. act. B. 0 E. 6.3 und B.10). Aus diesem Grund erübrigt sich eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf seine Angemessenheit. 4. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass sich der angefochtene Kostenentscheid vom 26. Oktober 2017 als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. November 2017 ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Vorliegend hat sich erwiesen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend werden die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) festgesetzt und  unter Verrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses  den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.

Seite 9 — 10 6. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von Rechtsanwalt Y._____ und X._____, unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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