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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.06.2017 ZK1 2017 13

27 giugno 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,315 parole·~32 min·7

Riassunto

Beistandschaft etc. | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 13 03. Juli 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Janka In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, und des Y._____, c/o X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, in Sachen Z._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Beistandschaft etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 2000, ist der gemeinsame Sohn von Z._____ und X._____. Die Eltern sind nicht verheiratet, wohnten aber neun Jahre zusammen und leben seit 15 Jahren getrennt (act. 1 und 3 KESB). B. X._____ anerkannte seinen Sohn am _____ 1999. Den Eltern wurde das gemeinsame Sorgerecht für Y._____ am 24. Mai 2000 durch die damalige Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur erteilt. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ vom 25. November 2002 wurde der vom Vater zu bezahlende Unterhaltsbeitrag und sein Besuchsrecht geregelt (act. 13 KESB). C. Am 3. August 2015 informierte X._____ die KESB Prättigau/Davos, Y._____ lebe bei seiner Mutter Z._____ oberhalb von O.1_____. Er habe bereits seit längerer Zeit den Eindruck, dass sein Sohn in seiner Entwicklung gefährdet sei. Einerseits stufe die Schule ihn – wie dies aus dem beiliegenden Bericht der Lehrperson der 2. Real hervorgehe – als verhaltensauffällig ein. Insbesondere beschimpfe er Lehrpersonen, anlässlich des Werk- oder Hauswirtschaftsunterrichts schaffe er Gefahrensituationen und er habe auch schon mit offenem Feuer gespielt. Seine schulischen Leistungen hätten sich in der letzten Zeit verschlechtert. Andererseits komme es zwischen Y._____ und seiner Mutter nachts zu heftigen Auseinandersetzungen. Ausserdem habe man anlässlich der Unterhaltsregelung die Obhut von Y._____ an Z._____ übertragen und ihm sei anschliessend das Sorgerecht entzogen worden. Dies halte er noch heute für einen Fehlentscheid. Y._____ habe bis zum 8. Lebensjahr kein eigenes Zimmer gehabt. Zudem habe sein Sohn eine äusserst schwierige Kindheit erlebt, er sei oft alleine gewesen und über all die Jahre habe er das Gefühl gehabt, dass sein Sohn allmählich verwahrlose (act. 2 KESB). D. Die KESB Prättigau/Davos teilte am 14. August 2015 Z._____ mit, dass die Behörde aufgrund einer Meldung, dass Y._____ hilfs- oder schutzbedürftig sei, ein Abklärungsverfahren eröffne. Für eine erste Klärung werde sie zu einer Besprechung am 25. August 2015 bei der KESB Prättigau/Davos eingeladen (act. 4 KESB). Zwischenzeitlich schnupperte Y._____ in der Bergschule B._____, O.2_____. Da es Y._____ dort sehr gefiel, erklärte er sich bereit, in dieser Institution das 10. Schuljahr anzuhängen (act. 9 KESB). Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte die KESB Prättigau/Davos den Kindseltern mit, die Behörde sei im Laufe der Erstabklärungen zum Schluss gekommen, dass sich eine dringliche und

Seite 3 — 19 behördliche Massnahme nicht aufdränge. Zu diesem Schluss sei die Behörde aufgrund diverser Gespräche mit der Schule in O.1_____, mit dem Schulpsychologischen Dienst Graubünden und der Sonderschulinstitution B._____ gelangt, womit das Abklärungsverfahren abgeschlossen sei (act. 11 und 12 KESB). E. Der Leiter der Bergschule B._____, B._____, teilte am 3. Oktober 2016 der KESB Prättigau/Davos mit, die Kindsmutter habe bei ihm um Hilfe ersucht. Die Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sich die Situation wesentlich verschlimmert habe. Wenn Y._____ sie in O.1_____ besuche, seien Drogen und Alkohol grosse Probleme. Die Mutter sei mit dieser Situation überfordert und wünsche sich ein Hausverbot für ihren Sohn. Wenn er sie besuche, randaliere er und sei nachts weg. Sie habe das Ganze bereits 4-5 Jahre ausgehalten, sie könne nicht mehr und benötige Hilfe. Überdies teilte B._____ mit, es sei am Vortag zu einem sexuellen Übergriff auf eine gleichaltrige Jugendliche gekommen. Y._____ kiffe sehr viel, in der Regel sei er dann drei Tage nicht ansprechbar und sehr aggressiv. Die Rückkehr ins B._____ nach den sechswöchigen Sommerferien sei eine Katastrophe gewesen. Die Schule tendiere deshalb, Y._____ aus dem Schulbetrieb auszuschliessen. Mit ihm sei ein Time Out auf einer Alp vereinbart worden, falls er dabei abhaue, müsse man ihn im Waldhaus auf der geschlossenen Station unterbringen (act. 21 KESB). F. Aufgrund dieser Meldung eröffnete die KESB Prättigau/Davos am 7. Oktober 2016 erneut ein Abklärungsverfahren (act. 22-24 KESB). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 lud die KESB Prättigau/Davos die Kindseltern zu einer gemeinsamen Besprechung in der Bergschule B._____ bezüglich der Zukunft von Y._____ ein (act. 28 und 29 KESB), woraufhin X._____ per E-Mail mitteilte, dass er am Gespräch Anfang November nicht teilnehme (act. 31 KESB). Besprechungen dieser Art würden bereits seit vielen Jahren durchgeführt, Themen seien jeweils dieselben. Dennoch hätte sich die Situation stets verschlimmert. Wenn man das Schicksal seines Sohns noch retten wolle, so müsse man eine umfassende Abklärung über die Vorkommnisse machen und anschliessend einschneidende Massnahmen treffen. Falls eine Befragung seiner Person hierzu notwendig sei, erkläre er sich dazu bereit, Auskunft zu geben. Diese Besprechung fand schliesslich am 3. November 2016 in der Bergschule B._____ statt, an welcher die Kindesmutter, die KESB und eine Vertreterin der Bergschule B._____ teilnahmen (act. 41 KESB). G. Mit Schreiben vom 11. November 2016 lud die KESB Prättigau/Davos die Kindseltern und deren Sohn zu einer weiteren Besprechung am 18. resp. 21. No-

Seite 4 — 19 vember 2016 ein (act. 32-34 KESB). Thema dieses Gesprächs bildete der anlässlich der Besprechung Anfang November diskutierte Lösungsansatz (Einsetzung einer Beiständin). Der Beiständin sollen verschiedene Vertretungsrechte übertragen werden, insbesondere die Vertretung der Eltern in Bezug auf die Unterzeichnung von Lehrverträgen. H. Y._____ befand sich vom 4. Oktober 2016 bis am 6. Oktober 2016 wegen Gewaltbereitschaft und Fremdgefährdung in stationärer Behandlung in der Klinik Waldhaus (act. 37). Gemäss Bericht der Klinik leide er an einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigen Verhalten. Aufgrund des häufigen Cannabis- und Alkoholkonsums an den Wochenenden liege die Gefahr einer Suchtentwicklung vor. Der Patient habe sich im Zeitpunkt des Eintritts bei klarem Bewusstsein befunden, jedoch seien leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen erkennbar gewesen. Er habe sich unkooperativ, oppositionell und direkt ablehnend verhalten. Krankheitseinsicht liege keine vor. Aufgrund der latenten Aggressivität sei Y._____ möglicherweise fremdgefährdend, Eigengefährdung im Sinne einer Suizidalität liege keine vor (act. 37 KESB). I. Anlässlich der Anhörung durch die KESB Prättigau/Davos erklärten die Kindseltern sich am 18. November 2016 resp. am 21. November 2016 mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für Y._____ einverstanden, ohne eine bestimmte Beiständin vorzuschlagen (act. 38 und 40 KESB). Der Vater bemerkte an diesem Gespräch, dass Y._____ in einer Institution in seiner Nähe (Region Zürich) seine Berufsausbildung absolvieren solle, ausserdem sei zur Mutter eine Kontaktsperre zu errichten sowie ihr die Obhut zu entziehen. Auch Y._____ gab im Rahmen seiner Anhörung vom 27. November 2016 der KESB Prättigau/Davos zu Protokoll, dass er – sofern die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nötig sei – dazu seine Einwilligung gebe (act. 43 KESB). J. Am 29. November 2016 fand eine Besprechung zwischen Y._____ und der KESB Prättigau/Davos in der Bergschule B._____ statt. Thema dieser Besprechung bildeten der Aufenthalt während den Wochenenden, den Ferien und seiner Lernzeit, die Begutachtung sowie die sexuellen Übergriffe. An diesem Gespräch erklärte Y._____, dass er mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht mehr einverstanden sei, zumal seine Eltern die Kosten tragen müssten. Er ergänzte auf dem Anhörungsprotokoll vom 27. November 2016, dass er mache, was er wolle, und nie einen Beistand sehen möchte oder irgendjemand von diesen Leuten, ansonsten er abhaue. Y._____ meinte anlässlich des Gesprächs, dass er zu seinem Vater wolle, aber nicht für immer. Nachdem Y._____ äusserst aufgebracht den

Seite 5 — 19 Raum verlassen hatte, erklärte er sich damit einverstanden, die Wochenenden beim Vater zu verbringen. Hinsichtlich der Begutachtung (psychische Erkrankung) und deren Ablauf teilte Y._____ mit zunehmender Aggressivität mit, er werde sich zu nichts zwingen lassen. Zu den sexuellen Übergriffen wollte sich Y._____ nicht äussern (act. 44 KESB). K. Die Kindseltern wurden von der KESB Prättigau/Davos zu einer erneuten Anhörung betreffend den Übergang des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Vater und den Wohnsitzwechsel von Y._____ nach O.3_____ eingeladen (act. 47 und 48 KESB). Die Anhörungen vom 22. Dezember 2016 wurden getrennt durchgeführt (act. 50 und 51 KESB). Dabei erklärte sich die Mutter grundsätzlich damit einverstanden, dass ihr Kind zu seinem Vater gehen soll. X._____ erwähnte in diesem Zusammenhang, dass die bestehende Unterhaltsregelung neu geregelt und er für den Unterhalt angemessen entschädigt werden müsse. L. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 22. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, erkannte die KESB Prättigau/Davos wie folgt (act. B.1 resp. 53 KESB): "1. Y._____ wird per 09.01.2016 unter die Obhut des Vaters gestellt und ihm zur Pflege und Erziehung anvertraut. 2. Für Y._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 3. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. Die Eltern und Y._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. Die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und der Mutter zu beraten und zu unterstützen; 2. bei der Aufgleisung der psychotherapeutischen Betreuung behilflich zu sein und den Therapiebesuch zu überwachen; 3. bei der IV-Anmeldung zu unterstützen; 4. bei der Suche eines geeigneten Ausbildungsplatzes zu unterstützen; 5. die unter Punkt 4 aufgeführten Weisungen zu überwachen; 6. der Mutter auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von Y._____ zu erteilen; 7. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von Y._____ Beteiligten als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen. 4. Y._____ und X._____ werden die folgenden Weisungen erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): a. unverzüglich eine psychotherapeutische Begleitung zu beginnen und der zuständigen KESB Meldung über den Start zu erstatten; b. die IV-Anmeldung unverzüglich in Angriff zu nehmen und der zuständigen KESB Meldung über den Start zu erstatten.

Seite 6 — 19 5. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt; b. diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 1'000.-- werden den Eltern von Y._____ je zur Hälfte auferlegt; c. Z._____ und X._____ haben je einzeln Fr. 500.-- innert 30 Tagen zu bezahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass Y._____ gemäss eigenem Wunsch in O.3_____ bei seinem Vater wohnen und dort seine Ausbildung beginnen möchte. Für Y._____ müssten stabile und verlässliche Verhältnisse geschaffen werden, weshalb dem Vater die Obhut über Y._____ zu übertragen sei. Im Weiteren hätten sich die Kindseltern und auch Y._____ anlässlich der Anhörung durch die KESB Prättigau/Davos mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft einverstanden erklärt. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sei unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit angezeigt, auch wenn die Eltern das Einverständnis für die Errichtung dieser an die sozialpädagogische Unterstützung des B._____ geknüpft hatten und diese infolge des Umzugs von Y._____ nach O.3_____ wegfalle. Y._____ benötige dringend psychotherapeutische Begleitung, welche mit ihm sein gestörtes Sozialverhalten und die bestehenden Tendenzen zur Suchtbildung bearbeite. Im Weiteren müsse die Anmeldung bei der IV im Zusammenhang mit der Attest-Anlehre erfolgen. Die Beistandsperson sei einerseits mit der Beratung und Unterstützung zu beauftragen. Diese Aufgabe umfasse insbesondere die Aufgleisung der psychotherapeutischen Begleitung und die Unterstützung bei der IV-Anmeldung, die Lehrstellensuche sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs von Y._____ und seiner Mutter. Andererseits habe die Beiständin als Ansprechperson für sämtliche an der Betreuung und Förderung von Y._____ beteiligten Personen zur Verfügung zu stehen. M. Am 10. Januar 2017 ersuchte die KESB Prättigau/Davos die KESB des Bezirks Dielsdorf um Übernahme der Massnahme (Beistandschaft nach Kindesschutzrecht) nach Wohnsitzwechsel. Im Weiteren schlug die Behörde eine Übernahme per 15. Februar 2017 vor und bat die KESB des Bezirks Dielsdorf, mit einem Schreiben zu bestätigen, ob sie die Massnahme auf das genannte Datum hin übernehmen werde (act. 54 KESB). Die KESB des Bezirks Dielsdorf teilte telefonisch mit, dass die Übernahme der Massnahme voraussichtlich auf das vorgeschlagene Datum erfolgen könne und mit dem Kindsvater und Y._____ ein Termin abgemacht worden sei (act. 55 KESB). Gleichzeitig bestätigte die KESB des Be-

Seite 7 — 19 zirks Dielsdorf die Eingangsbestätigung der Übernahmeanfrage schriftlich (act. 56 KESB). N. Dem von B._____ (B._____) am 22. Dezember 2016 verfasste Abschlussbericht (act. 57 KESB) ist zu entnehmen, dass Y._____ im B._____ schnell sozialen Anschluss fand und im Freizeit- und Sportbereich sehr engagiert sei. Allerdings sei Y._____ noch nicht berufsreif. Sein Verhalten weise Eigenarten auf. Beispielsweise habe er nach den Sommerferien 2016 regelmässig Drogen konsumiert und vermehrt Diebstähle begangen. Auch mit pädagogischen Ansätzen (Time Out und Arbeitseinsätzen etc.) habe sich die Situation nicht verbessert. Auch sei er physisch übergriffig geworden und habe massive Drohungen gegenüber anderen ausgesprochen. O. Gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, erhoben X._____ und Y._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1). Sie beantragten sinngemäss wohl die (teilweise) Aufhebung des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016. Die Beschwerdeführer beanstanden – zumindest im Ansatz – die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft, die Aufgleisung der psychotherapeutischen Betreuung und Überwachung, die Verpflichtung zur Anmeldung bei der IV und die fehlende neue Unterhaltsregelung. P. Zwischenzeitlich erkannte die KESB des Bezirks Dielsdorf mit Entscheid vom 15. Februar 2017, gleichentags mitgeteilt, folgendes (act. 58 KESB): "1. Die von der KESB Prättigau/Davos für Y._____, geb. _____ 2000, errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird zur Weiterführung übernommen, unter der Voraussetzung, dass der Errichtungsentscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 der Beistandsperson folgende Aufträge erteilt hat: im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB: a) die Kindseltern und Y._____ im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft angemessen zu beraten und zu unterstützen sowie im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB: a) die Kindeseltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und der Mutter zu beraten und zu unterstützen; b) bei der Aufgleisung der psychotherapeutischen Betreuung behilflich zu sein und den Therapiebesuch zu überwachen;

Seite 8 — 19 c) bei der IV-Anmeldung zu unterstützen; d) bei der Suche eines geeigneten Ausbildungsplatzes zu unterstützen; e) die unter Punkt 4 des Entscheids der KESB Prättigau/Davos [vor liegend Dispositiv-Ziffer 3] aufgeführten Weisungen zu überwachen; f) der Mutter auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von Z._____ zu erteilen; g) sämtliche an der Betreuung und Förderung von Y._____ Beteiligten als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass Y._____ und X._____ im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt wurde: a) unverzüglich eine psychotherapeutische Begleitung zu beginnen und der zuständigen KESB Meldung über den Start zu erstatten; b) die IV-Anmeldung unverzüglich in Angriff zu nehmen und der zuständigen KESB Meldung über den Start zu erstatten. 4. Als Beiständin wird C._____, O.4_____, eingesetzt und eingeladen: a) sich unverzüglich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit Y._____ sowie den Kindeseltern X._____ und Z._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b) sobald als nötig, spätestens per 22. März 2018 (Volljährigkeit) Bericht zu erstatten. 5. Es werden keine Entscheidgebühren erhoben. Allfällige weitere Kosten gehen zulasten der KESB Bezirk Dielsdorf. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB)." Begründend führte sie hauptsächlich aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen eine Übernahme der Beistandschaft sprechen würden. Die Beistandschaft sei, sobald der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen sei, zu übernehmen und C._____ sei aufgrund der persönlichen und fachlichen Qualifikationen für dieses Amt geeignet und werde demnach dafür eingesetzt. Q. Die KESB Prättigau/Davos beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kostenund Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen (act. A.2). Sie brachte im Wesentlichen vor, eine genügende Unterstützung von Y._____ sei infolge des Wohnsitzwechsels jetzt umso wichtiger.

Seite 9 — 19 R. Z._____ verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. März 2017 machte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden X._____ darauf aufmerksam, dass er mit der Übernahme der Beistandschaft und der Einsetzung der Beiständin durch die KESB des Bezirks Dielsdorf einverstanden sei. Es erscheine daher ein wenig widersprüchlich, gegen den ursprünglichen Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 Beschwerde zu führen. Deshalb frage das Gericht ihn an, ob er an seiner Beschwerde nach wie vor festhalte. Falls Y._____ ebenfalls als Beschwerdeführer und nicht als blosser Unterzeichner gelte, müsste auch er allenfalls eine Rückzugserklärung bis zum 30. März 2017 abgeben (act. D.3). Nachdem X._____ nach dem zweiten Zustellversuch in Kenntnis des Schreibens war, erklärte er im Wesentlichen, dass das Festhalten an der Beschwerde von den Kosten abhänge (act. D.7). Daraufhin gab der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Kosten bei einem Rückzug resp. bei einer Beurteilung durch das Gesamtgericht dem Beschwerdeführer bekannt und kündigte an, dass ohne Rückzug der Beschwerde bis zum 20. April 2017 diese gerichtlich beurteilt werde (act. D.8). Ein Rückzug der Beschwerde erfolgte in der Folge nicht. S. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass einer Kindesschutzmassnahme, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB [zit. Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz]; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wird für Y._____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, womit er selbst als unmittelbar Betroffener des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert ist. Dasselbe gilt für X._____, zumal er als Kindsvater als

Seite 10 — 19 eine der betroffenen Person nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gilt (Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 33 zu Art. 450 ZGB). b/aa) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführer reichten am 30. Januar 2017 (vgl. act. A.1) eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, womit das Rechtsmittel grundsätzlich frist- und formgerecht (unter Vorbehalt nachstehender E. 1b/bb betreffend Errichtung der Beistandschaft) eingereicht wurde und auf die Beschwerde daher einzutreten ist. b/bb) Zunächst bedarf das Rechtsbegehren der Beschwerde von X._____, welche auch von Y._____ unterschrieben wurde, einer Klärung. Beschwerde erhoben wurde auch gegen Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016, das heisst gegen die Errichtung der Beistandschaft an sich. Mit Ausnahme des Hinweises, dass Y._____ jegliche behördliche Massnahmen ablehne, fehlt jegliche Begründung, weshalb die Voraussetzungen der Anordnung der Beistandschaft nicht gegeben sein sollten. Insofern ist die Beschwerde ungenügend begründet und es kann darauf nicht eingetreten werden. Dies rechtfertigt sich auch dann, wenn zu berücksichtigen ist, dass bei Laien geringere Anforderungen an die Begründung zu stellen sind. Die Beschwerdebegehren sind zudem in sich widersprüchlich. Einerseits wird die Errichtung der Beistandschaft als solche angefochten, sodann werden aber bei den Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson nur einzelne Punkte (Dispositiv Ziffern 3b/2 und 3b/3) beanstandet. Offenbar sind die Beschwerdeführer also damit einverstanden, dass sich die Beistandsperson der weiteren, im Dispositiv aufgeführten Aufgaben annimmt, was sie aber nur kann, wenn sie als Beiständin auch eingesetzt ist. Es könnte somit daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer eine Beistandschaft mit beschränkten Aufgaben akzeptieren. Selbst wenn aber das Begehren dahin zu interpretieren wäre, dass in der Tat die Errichtung einer Beistandschaft an sich angefochten werden könnte und von einer genügenden Begründung auszugehen wäre, müsste die Beschwerde – wie in E. 2d und 2e dargelegt – in diesem Punkt abgewiesen werden.

Seite 11 — 19 c) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. d) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB beziehungsweise der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Das Einverständnis der Eltern zur Errichtung einer Beistandschaft zum Schutze des Kindes ist somit eigentlich nicht vorausgesetzt. Oftmals braucht es eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB sogar gerade wegen des mangelnden Einverständnisses beziehungsweise der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten (vgl. Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Fribourg, 1996, S. 121). 2. a) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-

Seite 12 — 19 chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016, den Parteien mitgeteilt am 9. Januar 2017 (vgl. act. B.1). Die KESB Prättigau/Davos, welche unbestrittenermassen für den Entscheid zuständig war (vgl. Art. 440 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 38 Abs. 1 lit. d EGzZGB), ordnete darin für Y._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB an und hielt die Aufgaben der Beistandsperson in Ziffer 3 des Entscheiddispositivs fest (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). b) Inwieweit die Beschwerdeführer die Errichtung der Beistandschaft als solche anfechten, wurde bereits vorstehend in E. 1b/bb ausgeführt. Die KESB Prättigau/Davos brachte hinsichtlich der Errichtung einer Beistandschaft nach Kindesschutzrecht vor, infolge des Wohnsitzwechsels sei Y._____ nach O.3_____ in ein neues Umfeld gezogen und die Unterstützung der Bergschule B._____ sei infolgedessen weggefallen. Weil er in der Bergschule eine intensive Begleitung erfahren habe, sei eine genügende Unterstützung von Y._____ jetzt umso wichtiger. Unklar sei, wie X._____ diese ohne Hilfe bewältigen sollte. c) Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form einer Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind. Instrumente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern (und unter ihnen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 2 bis 4 zu Art. 308 ZGB; Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.19a und Yvo Biderbost, a.a.O., S. 117 ff.). Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308

Seite 13 — 19 Abs. 1 und 2 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (vgl. BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern beziehungsweise durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; vgl. Urteil des Bundesgericht 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 publiziert in: FamPra.ch 2002 S. 851). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). d) Die KESB Prättigau/Davos hat die familiäre Situation in ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2016 aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Tatsachen und vorgenommenen Abklärungen richtig dargestellt und eingeschätzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere die folgenden Gründe rechtfertigen in abweichender Meinung zu den Beschwerdeführern die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft ohne weiteres: Anlässlich der Einweisung in die Klinik Waldhaus attestierten die behandelnden Oberärzte bei Y._____ eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten (F.91.3) in der Hauptdiagnose sowie häufiger Cannabis- und Alkoholkonsum an Wochenenden mit der Gefahr einer Suchtentwicklung als Nebendiagnose (act. 37 KESB). Aus der Gefährdungsmeldung des Kindsvaters an die KESB Prättigau/Davos vom 3. August 2015 sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Gefährdung der Entwicklung von Y._____ hindeuten. Einerseits geht der Mitteilung mit Verweis auf einen Bericht der Klassenlehrperson der 2. Real hervor, dass Y._____ in der Schule sich verhaltensauffällig zeigte. Er störte den Unterricht, attackierte während der Stunde Mitschüler und beleidigte Lehrer. Ausserdem isolierte er sich innert kürzester Zeit von den anderen Klassenkameraden und seine schulischen Leistungen wurden immer schlechter. In der Schule stellte man eine starke Legasthenie fest und trotz mehrjährigem Stützunterricht konnte er nur bescheidene Fortschritte machen (act. 2 KESB). Ähnliches geht aus dem Abschlussbericht der Bergschule B._____ hervor. An dieser Institution zeigte sich Y._____ verhaltensauffällig, indem er nach

Seite 14 — 19 den Sommerferien 2016 regelmässig Drogen konsumierte und es mehrmals zu Diebstählen (Geld von Arbeitern und Schülern) kam. Auch mit pädagogischen Ansätzen konnten die Delinquenz und der Suchtmittelkonsum offenbar nicht eingeschränkt werden. Bei Konfrontationen bezüglich der Vorfälle wurde er physisch übergriffig und sprach massive Drohungen gegenüber Mitschülern und Mitarbeitenden aus (act. 57 KESB). Ferner kam es in der Bergschule B._____ zu sexuellen Übergriffen auf eine gleichaltrige Jugendliche durch Y._____ (act. 21 KESB). Auffällig verhielt sich Y._____ zudem an den Wochenenden zu Hause bei seiner Mutter oberhalb von O.1_____. Dort kam es zwischen ihm und seiner Mutter nachts zu heftigen Auseinandersetzungen, welche in übelsten gegenseitigen Beleidigungen und Gewaltakten ausarteten (act. 2 KESB). Auch in O.1_____ kam es zu häufigem Drogen- und Alkoholkonsum. Im Weiteren randalierte er und kam erst spät in der Nacht nach Hause (act. 21 KESB). Aus den soeben erwähnten Akten geht zweifelsohne hervor, dass die Schwierigkeiten in der Vergangenheit ständig zunahmen und die Verhaltensweisen von Y._____ sich stets verschlimmerten. Dies nicht nur, als er sich bei seiner Mutter aufhielt, sondern auch in der Zeit, als er in der Bergschule B._____ untergebracht war. Im jetzigen Zeitpunkt ist die Entwicklung von Y._____ gefährdet und es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation nächstens beruhigen wird. Dies hängt offenbar mit seiner nicht richtig entwickelten Persönlichkeit zusammen. Deshalb kann nicht erwartet werden, dass sich durch den Umzug zum Vater in die Region O.4_____ plötzlich alles bessert. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Beteiligten nicht in der Lage sind, diese Situation alleine anzugehen, und daher auf fremde Hilfe angewiesen sind. Unter den gegebenen Umständen war nämlich nicht zu erwarten, dass die Kindsmutter in der Lage gewesen wäre, der Kindeswohlgefährdung ohne Eingreifen der KESB Prättigau/Davos Abhilfe zu schaffen (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Davon gingen anfänglich auch die Beschwerdeführer aus, als sie am 18. resp. am 27. November 2016 der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft noch zustimmten (act. 38 und 43 KESB). Dass die Unterstützung durch einen Beistand für die Eltern notwendig ist, erscheint offensichtlich. Diese Unterstützung wird sicherlich bis zur baldigen Mündigkeit von Y._____ notwendig sein. In dieser Situation ist es nicht zuletzt auch Aufgabe des Vaters, Y._____ dazu zu motivieren, statt ihn in seiner Abwehrhandlung zu unterstützen. Ob anschliessend weitere Massnahmen zu treffen sind, wird die neu zuständige KESB zu entscheiden haben und wird nicht zuletzt vom Verhalten von Y._____ in der nächsten Zeit abhängen. e) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB erweist sich zudem als geeignet und verhältnismässig, um die erzieherischen

Seite 15 — 19 Missstände, insbesondere im Rahmen der Betreuung von Y._____, abzubauen (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). In diesem Bereich stünde zwar auch die blosse Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 ZGB zur Verfügung. Die funktional gleichartige Erziehungsaufsicht, welche ebenfalls eine Einmischung in das familiäre Geschehen voraussetzt, unterscheidet sich jedoch kaum von einer Erziehungsbeistandschaft. Allerdings haben grundsätzlich Weisungen eines Beistandes mehr Gewicht. Die Unterstützung durch die Beiständin erweist sich nach Ansicht des angerufenen Gerichts im konkreten Fall als sinnvoll. Die Erziehungsbeistandschaft wurde somit von der KESB Prättigau/Davos ohne Zweifel zu Recht errichtet, womit eine dagegen erhobene Beschwerde unbegründet wäre. 3. a) Zu prüfen sind ferner die beschwerdeführerischen Beanstandungen im Zusammenhang mit den Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer hauptsächlich aus, es sei zum jetzigen Zeitpunkt illusorisch, Y._____ zu einer Psychotherapie zwingen zu wollen. Das Ziel und die Kosten einer Psychotherapie seien nicht definiert und die Aussagen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts über ein angeblich erstelltes neuropsychologisches Gutachten seien teilweise falsch. Zudem liege keine fachliche Begründung vor und die Abklärungsmethoden blieben lediglich Behauptungen. Demgegenüber führt die KESB Prättigau/Davos im Zusammenhang mit der Aufgleisung der psychotherapeutischen Betreuung/Überwachung der Therapiebesuche und der IV-Anmeldung aus, strittig sei nicht deren Notwendigkeit, sondern vielmehr der Beginn der Therapie resp. der Zeitpunkt der IV-Anmeldung. Werde mit der Therapie nicht unverzüglich begonnen, bestehe die Gefahr, dass sich Y._____ weiterhin negativ entwickeln werde und von den Suchtmitteln abhängig werde. Je mehr Zeit vergehe, desto schwieriger werde es, zu Y._____ einen Zugang zu finden. Neben der psychotherapeutischen Therapie sei es zudem äusserst wichtig, dass eine IV-Anmeldung unverzüglich in Angriff genommen werde. Denn die Aussichten, dass Y._____ eine Lehre im Arbeitsmarkt bestehen könne, seien von der Bergschule B._____ als minimalst bezeichnet worden. b) Erfordern es die Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Inhalt des Auftrags ist von der anordnenden Stelle (wie bspw. die KESB oder das Gericht) präzise festzulegen (BGE 118 II 241 E. 2d). Die Anordnungen können alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls betreffen und der Beistand ist zu allen geeigneten Vorkehren befugt. Durch die Übertragung der besonderen Aufgaben wird die Pflicht

Seite 16 — 19 gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, keineswegs eingeschränkt. Mit der Übertragung besonderer Befugnisse an den Beistand wird lediglich der Tätigkeitsschwerpunkt festgelegt (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 6f. zu Art. 308 ZGB). c) Die Begehren um Aufhebung der Ziffern 3b/2 und 3b/3 sowie der damit zusammenhängenden Ziffern 4a und b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 stehen in eindeutigem Zusammenhang, indem sowohl eine psychotherapeutische Begleitung von Y._____ als auch eine IV-Anmeldung abgelehnt werden. Letzteres ist denn auch praktisch die einzige Begründung, nämlich dass die Beschwerdeführer gegen diese Massnahmen eingestellt sind. Allerdings wissen verantwortungsbewusste Eltern, dass nicht der Wunsch eines Kinds allein massgebend sein kann, ob die KESB bestimmte ihn betreffende Massnahmen anzuordnen hat. Vielmehr hängt es davon ab, ob das Kindeswohl eine derartige Massnahme erheischt. Über die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Therapie waren sich die Kindseltern anlässlich der getrennten Anhörung durch die KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 grundsätzlich einig (act. 50 und 51 KESB), wobei der Vater der Auffassung war, dass es noch zu früh sei, da zunächst die früher gemachten psychologischen Abklärungen zusammenzutragen seien. Die behandelnden Oberärzte von Y._____ führen in ihrem Bericht aus, dass er möglicherweise neben einem pädagogisch stabilen Rahmen auch eine längerdauernde Psychotherapie benötige, um sich in Konfliktsituationen auch ohne Substanzeinnahme beruhigen zu lernen (act. 37 KESB). Ausserdem hat Y._____ massive Lücken im Schulstoff und führte sich in der Vergangenheit – wie bereits vorstehend in E. 2d dargelegt – sowohl in der Schule als auch zu Hause bei seiner Mutter unangebracht auf. Seine Gewaltausbrüche waren massiv, zumal Y._____ physisch übergriffig wurde und massive Drohungen gegenüber Mitschülern und Mitarbeitenden aussprach. Pädagogische Ansätze, wie ein Time Out und Arbeitseinsätze, haben die Delinquenz und den Drogenkonsum nicht verringert (act. 57 KESB). Unbekannt ist im vorliegenden Fall, auf welches neurologische Gutachten sich die Beschwerdeführer beziehen. Ein solches befindet sich nicht bei den KESB-Akten. Angesichts der übrigen sich aus den Akten ergebenden Umständen spielt dies indessen keine Rolle, zumal aufgrund der Akten geradezu erstellt ist, dass derartige Massnahmen (psychiatrisches Gutachten, IV-Anmeldung) für das Kindeswohl notwendig sind. Hinsichtlich der IV-Anmeldung ist festzuhalten, dass diese letztlich nur Vorteile für Y._____ bringen würde. Denn die Aussichten, eine normale Lehrstelle zu finden,

Seite 17 — 19 ist von Sachverständigen (insbesondere der Bergschule B._____) als minimal eingestuft worden (act. 41 KESB). Sollte dies wider Erwarten trotzdem gelingen, so ist es selbstverständlich nicht zwingend, eine Attest-Anlehre zu absolvieren. Da die Situation sich nicht so rasch verbessern wird, ist es wichtig, dass die KESB Prättigau/Davos diese Massnahmen nicht nur anordnet, sondern die Einhaltung dieser überwacht, ansonsten eine Anordnung ins Leere laufen würde. Aufgrund dieser Ausführungen erweisen sich auch diese Vorbringen demnach als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die KESB Prättigau/Davos zwar die Obhut über Y._____ geregelt habe, es aber unterlasse habe, auch den persönlichen Verkehr und den Unterhalt (gemeint wohl die von der Mutter zu leistenden Unterhaltsbeiträge) neu zu regeln. Grundsätzlich ist es wohl zutreffend, dass bei einem Wechsel der Obhut auch die Regelung über den persönlichen Verkehr mit dem anderen Elternteil und die Unterhaltspflicht gemäss den gegebenen Verhältnissen anzupassen sind. Die KESB Prättigau/Davos führt in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 dazu aus, dass es im konkreten Fall wenig sinnvoll gewesen wäre, mittels Unterhaltsvertrag den Unterhalt bereits vorgängig (d.h. vor dem Umzug nach O.3_____) zu regeln, zumal im Zeitpunkt des Entscheids die Höhe des Bedarfs für Y._____ am neuen Wohnort noch nicht ausgewiesen gewesen sei. Ausserdem stehe es den Kindseltern frei, sich an die heute örtlich zuständige KESB zu wenden und einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen (act. A.2 Ziff. 9). Dies stellen nach Auffassung des Gerichts plausible Gründe dar, weshalb die KESB Prättigau/Davos die Neuregelung des Unterhalts der jetzt zuständigen KESB des Bezirks Dielsdorf überlassen will. Abgesehen davon, dass eine Rückweisung an die KESB Prättigau/Davos zur Regelung dieser Punkte schon aus Zuständigkeitsgründen nicht mehr möglich wäre, gilt es beim persönlichen Verkehr zu bedenken, dass Y._____ in wenigen Monaten volljährig wird und davon auszugehen ist, dass er bereits heute mehr oder weniger selbst bestimmt, ob, wie oft und wann er den anderen Elternteil besuchen will. Es muss daher der KESB des Bezirks Dielsdorf überlassen werden, ob sie in diesem Bereich überhaupt eine Regelung treffen will, womit sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die KESB Prättigau/Davos für Y._____ – sofern überhaupt gerügt (E. 1b/bb) – zu Recht eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet hat (vgl. E. 2d und 2e). Ferner erweisen sich die Rügen im Zusammenhang mit der Aufgleisung der psychotherapeutischen Betreuung/Überwachung der Therapieversuche und der IV-Anmeldung (vgl. E. 3c) sowie die Beanstandung, die Behörde habe die Unterhaltsbeiträge unberechtig-

Seite 18 — 19 terweise nicht neu geregelt, ebenfalls als unbegründet (vgl. E. 4). Die gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016, den Parteien am 9. Januar 2017 mitgeteilt, erhobenen Einwände erweisen sich insgesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), dem unterliegenden Beschwerdeführer – und zwar nur X._____ – aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies rechtfertigt sich, auch wenn Y._____ formell ebenfalls als Beschwerdeführer aufgeführt wurde. Schon an den Formulierungen wird klar, dass die Beschwerde von X._____ verfasst wurde und Y._____ sie nur mitunterzeichnet hat. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer über realisierbares Vermögen verfügt.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2017 13 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.06.2017 ZK1 2017 13 — Swissrulings