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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.04.2018 ZK1 2017 123

8 aprile 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,945 parole·~30 min·3

Riassunto

Eheschutz (Herausgabe der persönlichen Gegenstände) | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 123 20. April 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, vom 5. Oktober 2017, mitgeteilt am 6. Oktober 2017, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Gürtelstrasse 24, 7001 Chur, betreffend Eheschutz (Herausgabe von persönlichen Gegenständen), hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1969, und Y._____, geboren am _____ 1974, heirateten am _____ 2002 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Sie sind Eltern von A._____, geboren am _____ 2004, B._____, geboren am _____ 2007, und C._____, geboren am _____ 2011. Seit dem _____ 2017 leben die Ehegatten getrennt. B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 liess X._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Erlass von Eheschutzmassnahmen beantragen. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien per 15. Juni 2017 getrennt leben. 2. Die Obhut über die gemeinsamen und minderjährigen Kinder: - A._____, geb. _____2004 - B._____, geb. _____2007 - C._____, geb. _____2011 sei dem Gesuchsteller zuzuteilen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kinder sofort nach der Rechtskraft des Eheschutzurteils dem Gesuchsteller in seine Obhut zu übergeben. 4. Der persönliche Kontakt zwischen den Kindern und der Gesuchsgegnerin sei in gegenseitiger Absprache zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung der Kindswohle zu regeln. 5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag für den Unterhalt der Kinder von mindestens CHF 500.00 je Kind zu bezahlen, dies beginnend mit der Rückgabe der Kinder an den Gesuchsteller. Der genaue Unterhaltsbeitrag wird nach Abschluss des Beweisverfahrens nachbeziffert. 6. Die Unterhaltsbeiträge gem. Ziffer 5 vorstehend sei nach gerichtsüblichen Klausel zu indexieren. 7. Eventualiter sei das Trennungsbegehren in ein Ehescheidungsverfahren umzuwandeln. 8. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Prozessbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren. 9. Von der Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei einstweilen abzusehen. 10. Superprovisorische Anträge und Massnahmebegehren seien vorbehalten. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Seite 3 — 18 C. Y._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Anträge der Gegenpartei seien ausser in Ziffer 1 abzuweisen. 2. Die gemeinsamen Kinder A._____, geb. _____2004, B._____, geb. _____2007, und C._____, geb. _____2011, seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. 3. Es sei von einem Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters abzusehen. 4. Superprovisorisch Es sei ein Annäherungs- und Kontaktverbot des Kindsvaters in Bezug auf die Kinder und seiner Ehefrau auszusprechen. Dies unter Androhung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung. 5. Die ehemals eheliche Wohnung sei dem Kindsvater zur alleinigen Benützung zuzuteilen. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. 7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, folgende Gegenstände an die Ehefrau herauszugeben: Kinderzimmer komplett 2x, Velos / Trottinett / Inline Skates / Longboard / Pennyboard / Helme / Skier / Snowboards / Schlitten / Helme / Protektoren (z.T. aus Garage / Archiv / Büro), Bogensportausrüstung 2x (Bogen, Pfeile, Köcher, Dämpfer), Trampolin, Vertikal Tuch, Lattenrost 2x, Matratzen 2x, Nachttischlampe 2x, Duvets / Kissen / Bezüge, Wohnzimmertruhe, Tripp-Trapp Stühle 3x, Kinderküche, Kinder-DVDs, / Bücher / CDs / Spiele, Kleidung und Persönliches der Kinder / Kinder Medikamenten Box, Autositze Kinder 2x, Gartenmöbel / Sonnenschirm, Holzbank, Dekoartikel, / Weihnachtsschmuck / Pflanzen, Eingangsteppich 2x, Kellerregal / Schuhschrank / Garderoben Ablage / Deckenlampe, Küchen- / Haushalts Utensilien, Staubsauger, Drucker, Bügelbrett / Bügeleisen, Koffer, Persönliche Briefe / Unterlagen der Ehefrau und Kinder, Geschenkflaschen Wein und Spirituosen, Hochzeitskleid der Ehefrau, Diverse Kinderkleider, alle persönliche Gegenstände der Kinder, besticktes Tischtuch, Zwergkaninchen 4x, Kaninchenkäfig, Transportboxen / Käfige, Futternäpfe / Kraftfutter Es sei vorzukehren, dass die Kantonspolizei das Abholen der Gegenstände begleitet. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. D. Auf Ersuchen der Ehefrau hin verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair X._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juli 2017, bis auf weiteres die von Y._____ geforderten Gegenstände herauszugeben respektive ermächtigte die Ehefrau, die genannten Gegenstände abzuholen. Gleichzeitig wurde X._____ eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um zur Eingabe der Ehefrau Stellung zu nehmen.

Seite 4 — 18 E. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2017 liess X._____ die folgenden Anträge stellen: 1. Aus der Liste der herauszugebenden Gegenstände gemäss Entscheid vom 21.07.2017 (Ziff. 2) seien superprovisorisch folgende Gegenstände ersatzlos zu streichen: - Skier / Snowboards / Schlitten / Helme / Protektoren - Wohnzimmertruhe - Autositze Kinder 2x - Gartenmöbel, Sonnenschirm - Holzbank - Schuhschrankregal - Drucker - Dekoartikel - Weihnachtsschmuck - Pflanzen - Garderoben Ablage - Kellerregal - Deckenlampe - Bügelbrett - Besticktes Tischtuch - Lattenrost 2x und Matratzen 2x, Nachttischlampe 2x, Duvets, Kissen, Bezüge 2. Aus der Liste der herauszugebenden Gegenstände gemäss Entscheid vom 21.07.2017 (Ziff. 2) seien superprovisorisch folgende Gegenstände wie folgt zu konkretisieren bzw. zu beschränken: - Küchen- und Haushaltutensilien: 4 Teller, 4 Messer, 4 Gabeln, 4 Esslöffel, 4 Teelöffel, 4 Gläser, 1 Suppenkelle, 1 Entsafter, 1 Waffeleisen, 1 Schneidebrett, 1 Schneidemesser, 1 Bratpfanne, 1 Kochtopf, 1 kleiner Kochtopf, 1 Sparschäler, 1 Salatschleuder, 1 Glasschüssel, 1 Schwingbesen, 1 Toaster. - Eingangsteppich 2x: Eingangsteppich 1x - Koffer: 1 Koffer - Kinder Medikamenten Box: Medikamente für Kinder - Bogensportausrüstung 2x: Bogensportausrüstung 1x 3. Die Herausgabe der 4 Kaninchen inkl. Käfige, Transportboxen, Futternäpfe, Kraftfutter sei superprovisorisch aufzuschieben, bis die Gesuchsgegnerin den Nachweis erbracht hat, dass den 4 Kaninchen in der Mietwohnung der nach der Tierschutzgesetzgebung vorgeschriebene Platz (4m2 pro Kaninchen) zur Verfügung steht. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 stellte X._____ die folgenden Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin den Abholungstermin nicht einseitig bzw. autonom festlegen kann. 2. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, den Abholungstermin mit dem Gesuchsteller abzusprechen.

Seite 5 — 18 3. Der Gesuchsgegnerin sei gerichtlich zu verbieten, sich am kommenden Montag, 31.07.2017, ab 09.00 Uhr polizeilichen Zutritt zur ehelichen Wohnung sowie zur Wohnung der verstorbenen Mutter des Gesuchstellers zu beschaffen, um die ihr zustehenden Gegenstände in Abwesenheit des Gesuchstellers abzuholen. 4. Es sei der Gesuchsgegnerin gerichtlich zu verbieten, am Abholungstermin persönlich anwesend zu sein und die eheliche Liegenschaft bzw. die Liegenschaft der verstorbenen Mutter des Gesuchstellers zu betreten. 5. Der Entscheid über diese Rechtsbegehren sei superprovisorisch zu erlassen und den Parteien – wenn möglich zusammen mit dem Entscheid zu unserem superprovisorischen Gesuch vom 27.07.2017 – bis spätestens heute Nachmittag, 16.00 Uhr per Telefax zuzustellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. G. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair was folgt: 1. Die superprovisorischen Gesuche des Ehemannes vom 27. und 28. Juli 2017 werden teilweise gutgeheissen. 2. Ziff. 2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 21./24. Juli 2017 wird aufgehoben. Der Ehemann wird verpflichtet, bis auf weiteres folgende Gegenstände an die Ehefrau herauszugeben und ab 31. Juli 2017 ab 9.00 Uhr beim Wohnhaus in O.1_____ bereitzustellen: Kinderzimmer komplett 2x, Velos / Trottinett / Inline Skates / Longboard / Pennyboard / Helme / Protektoren (z.T. aus der Garage / Archiv / Büro), Bogensportausrüstung der ältesten Tochter 1x (Bogen Pfeile, Köcher, Dämpfer) Trampolin, Vertikal Tuch, Tripp-Trapp Stühle 3x, Kinderküche, Kinder-DVD-s / Bücher / CD-s / Spiele, Kleidung und Persönliches der Kinder, Medikamente für Kinder, Gartenmöbel / Sonnenschirm, Holzbank, / Eingangsteppich 1x, / Staubsauger, Bügeleisen, Koffer 1x, Persönliche Briefe / Unterlagen der Ehefrau und Kinder, Hochzeitskleid der Ehefrau, Diverse Kinderkleider, alle persönliche Gegenstände der Kinder, besticktes Tischtuch, Zwergkaninchen 4x (Mini, Caro, Max, Julius Struppi), Kaninchenkäfig, Transportboxen / Käfige, Futternäpfe / Kraftfutter; Küchen- und Haushaltsutensilien: 4 Teller, 4 Messer, 4 Gabeln, 4 Esslöffel, 4 Teelöffel, 4 Gläser, 1 Suppenkelle, 1 Entsafter, 1 Waffeleisen, 1 Schneidebrett, 1 Schneidemesser, 1 Bratpfanne, 1 Kochtopf, 1 kleiner Kochtopf, 1 Sparschäler, 1 Salatschleuder, 1 Glasschüssel, 1 Schwingbesen, 1 Toaster. 3. Die Anträge gemäss Ziff. 1 bis 2 des superprovisorischen Gesuchs des Ehemannes vom 28. Juli 2017 werden abgewiesen. 4. Die Ehefrau wird in Abänderung von Ziff. 3 des superprovisorischen Entscheids vom 21./24. Juli 2017 bis auf weiteres gerichtlich verboten, sich polizeilichen Zutritt zur ehelichen Wohnung sowie zur Wohnung der verstorbenen Mutter des Gesuchstellers zu beschaffen, um die ihr zustehenden Gegenstände in Abwesenheit des Gesuchstellers abzuholen.

Seite 6 — 18 5. Der Ehefrau wird bis auf weiteres gerichtlich verboten, am Abholungstermin persönlich anwesend zu sein und die eheliche Liegenschaft bzw. die Liegenschaft der verstorbenen Mutter des Gesuchstellers zu betreten. 6. Werden die bezeichneten Gegenstände gemäss Ziff. 2 des Dispositivs nicht zur angegebenen Zeit bzw. unvollständig auf dem Vorplatz des ehelichen Wohnhauses in O.1_____ bereitgestellt, wird die Ehefrau berechtigt, diese Gegenstände durch eine Vertrauensperson unter Mithilfe der Kantonspolizei Graubünden im Wohnhaus zu suchen bzw. abzuholen. Diesfalls hat die Ehefrau dem Gericht mitzuteilen, dass bzw. welche Gegenstände nicht bereitgestellt wurden, sodass die Kantonspolizei Graubünden mit der Begleitung der Vertrauensperson zur Suche und Abholung der fehlenden Gegenstände direkt beauftragt werden kann. 7. Die Ehefrau erhält Gelegenheit, innert einer Frist von 30 Tagen seit postalischer Mitteilung dieser Verfügung schriftlich zur Eingabe des Ehemannes Stellung zu nehmen. 8. Die Kosten dieses Entscheids von CHF 800.00 bleiben bei der Prozedur (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 9. Gegen den Entscheid betreffend Anordnung superprovisorischer Massnahmen ist kein Rechtsmittel gegeben. 10. (Mitteilung). H. Mit Stellungnahme vom 14. August 2017 ersuchte Y._____ um superprovisorische Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verfügung vom 28. Juli 2017. Insbesondere verlangte sie die Herausgabe der ihr zugesprochenen Gegenstände am 18. August 2017, umgehend nach der angesetzten Gerichtsverhandlung sowie die Herausgabe einiger zusätzlicher Gegenstände. I. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2017 reichte X._____ eine schriftliche Stellungnahme (Replik) zu den Akten, worin er unter anderem beantragte, es sei darauf zu verzichten, dass er seiner Ehefrau irgendwelche Gegenstände herauszugeben habe. J. Mit Gesuch vom 21. August 2017 liess Y._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die mit superprovisorischem Entscheid vom 28. Juli 2017 richterlich angeordnete Herausgabe der Gegenstände der Kinder sei superprovisorisch in Vollzug zu setzen. 2. Die Kantonspolizei sei richterlich anzuweisen, das Abholen der Gegenstände mit dem ihr als angemessen erscheinenden Dispositiv zu begleiten und zu überwachen. Nötigenfalls sei die Polizei zu ermächtigen, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen. 3. Das Gericht legt nach Absprache mit der Kantonspolizei und der Ehefrau den Termin für die Herausgabe der Gegenstände fest.

Seite 7 — 18 4. Die Ehefrau sei persönlich zu ermächtigen, die Gegenstände in polizeilicher Begleitung abzuholen. Eventualiter Sofern dem superprovisorischen Antrag nicht stattgegeben wird, sei die Herausgabe der Gegenstände gemäss Eingabe vom 14. August 2017 (fälschlicherweise mit 14. Juli 2017 datiert) auf die persönlichen Gegenstände der Ehefrau samt den zusätzlich beantragten Gegenstände der Kinder auszuweiten. Das Abholen dieser Gegenstände sei gemäss Ziffer 2, 3 und 4 zu organisieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. K. Mit Entscheid vom 23. August 2017 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair insbesondere die Gesuche von Y._____ um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. L. Mit Gesuch vom 11. September 2017 beantragte die Vertreterin der Kinder die zeitnahe Umsetzung der am 28. Juli 2017 angeordneten Herausgabe der Gegenstände ohne Begleitung der Polizei. M. Mit Stellungnahme vom 25. September 2017 beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair beantragte Y._____ unter anderem, es sei die Herausgabe der von ihr geforderten Gegenstände durch den Ehemann mit richterlicher Ansetzung eines Termins zeitnah zu verfügen. Des Weiteren sei sie zu berechtigen, die Gegenstände, soweit diese nicht vollständig vor dem Haus parat gemacht werden, im Haus persönlich zu holen. Bei Verweigerung der Herausgabe sei die Kantonspolizei richterlich anzuweisen, diese gleichentags polizeilich durchzusetzen. N. Mit Stellungnahme vom 25. September 2017 zum Gesuch der Kindervertreterin ersuchte X._____ auf Abweisung des Antrags auf Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Kinder. O. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2017, mitgeteilt am 6. Oktober 2017, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wie folgt: 1. Der Ehemann wird verpflichtet, die persönlichen Sachen seiner drei Kinder und der Ehefrau sowie die nachfolgenden Gegenstände gemäss superprovisorischer Verfügung vom 28. Juli 2017 einen Tag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ab 9.00 Uhr (voraussichtlich ab 23. Oktober 2017) bzw. danach unter vorgängiger Ankündigung durch die Ehefrau) bereitzustellen bzw. herauszugeben: Kinderzimmer komplett 2x, Velos / Trottinett / Inline Skates / Longboard / Pennyboard / Helme / Protektoren (z.T. aus der Garage / Archiv / Büro), Bogensportausrüstung der ältesten Tochter 1x (Bogen Pfeile, Köcher, Dämpfer) Trampolin, Vertikal Tuch, Tripp-Trapp Stühle 3x, Kinderküche, Kinder-DVD-s / Bücher / CD-s / Spiele, Kleidung und

Seite 8 — 18 Persönliches der Kinder, Medikamente für Kinder, Gartenmöbel / Sonnenschirm, Holzbank, / Eingangsteppich 1x, / Staubsauger, Bügeleisen, Koffer 1x, Persönliche Briefe / Unterlagen der Ehefrau und Kinder, Hochzeitskleid der Ehefrau, Diverse Kinderkleider, alle persönliche Gegenstände der Kinder, besticktes Tischtuch, Zwergkaninchen 4x, Kaninchenkäfig, Transportboxen / Käfige, Futternäpfe / Kraftfutter; Küchen- und Haushaltsutensilien: 4 Teller, 4 Messer, 4 Gabeln, 4 Esslöffel, 4 Teelöffel, 4 Gläser, 1 Suppenkelle, 1 Entsafter, 1 Waffeleisen, 1 Schneidebrett, 1 Schneidemesser, 1 Bratpfanne, 1 Kochtopf, 1 kleiner Kochtopf, 1 Sparschäler, 1 Salatschleuder, 1 Glasschüssel, 1 Schwingbesen, 1 Toaster. 2. Die drei Kinder und die Ehefrau werden berechtigt, am Tag der Herausgabe in Begleitung von Polizeibeamten die ehemalige Familienwohnung in O.1_____, zu betreten, um ihre Sachen selber zusammen zu suchen und mitzunehmen, soweit vorgenannte Gegenstände ab 9.00 Uhr nicht zur Abholung bereitstehen bzw. herausgegeben werden. 3. Der definitive Entscheid betreffend die übrigen Rechtsbegehren der Parteien erfolgt mit separater Verfügung. 4. Die Kosten dieses Entscheids von CHF 600.00 bleiben vorläufig bei der Prozedur (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 5. (Rechtsmittelbelehrung). P. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 20. Oktober 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Der Entscheid sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Prozessbeistand einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in einem separaten Verfahren (ZK1 17 144) mit Verfügung vom 8. April 2018 abgewiesen. Q. Mit Schreiben vom 3. November 2017 verzichtete die Vertreterin der Kinder auf die Einreichung einer Berufungsantwort. R. Mit Berufungsantwort vom 6. November 2017 liess Y._____ die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei beantragten. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihr in einem separaten Verfahren (ZK1 17 135) mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 gewährt wurde.

Seite 9 — 18 S. Auf Gesuch der Kindervertreterin hin wurde der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Oktober 2017 vom Kantonsgericht von Graubünden am 6. November 2017 für vollstreckbar erklärt. T. Obwohl der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgericht von Graubünden den Parteien mit Schreiben vom 8. November 2017 mitteilte, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, reichte X._____ am 10. November 2017 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort von Y._____ ein. U. Am 16. November 2017 liess X._____ eine weitere Stellungnahme einreichen. V. Am 16. November 2017 liess X._____ nachträglich den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung stellen. Gleichentags wies der Vorsitzende der I. Zivilkammer dieses Gesuch mit der Begründung ab, es handle sich um ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Berufungskläger habe in seiner Berufung auch kein entsprechendes Gesuch gestellt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid – wie bescheinigt – vollstreckbar sei. Der vorinstanzliche Entscheid sei infolge der Berufung aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies habe zur Folge, dass aufgrund der in Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gewählten Formulierung der Termin für die Herausgabe der Gegenstände noch nicht feststehe. W. Mit Duplik vom 27. November 2017 teilte Y._____ dem Kantonsgericht mit, dass der Vollstreckungsrichter des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair mit superprovisorischem Entscheid vom 17. November 2017 den Vollzug der mit Entscheid vom 5./6. Oktober 2017 angeordneten Herausgabe der Gegenstände angeordnet habe. Im Rahmen der bereits durchgeführten Herausgabe der Gegenstände fehle es dem Berufungskläger an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, womit die Berufung bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. X. Mit Schreiben vom 1. März 2018 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Rechtsanwältinnen Mazzetta und Honegger auf, bis zum 12. März 2018 mitzuteilen, ob die betroffenen Gegenstände gemäss Ziff. 1 des Entscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Oktober 2017 in der Zwischenzeit herausgegeben worden seien. Mit Schreiben vom 2. März 2018, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, liess X._____ mitteilen, dass die strittigen Gegenstände am 17. November 2017 von der Polizei behändigt worden seien. Y._____ erklärte mit Schreiben vom 12. März 2018, der grösste Teil

Seite 10 — 18 der Gegenstände befinde sich nach wie vor in O.1_____. Die Vertreterin der Kinder vermeldete mit Schreiben vom 12. März 2018, die Kinder hätten ihr berichtet, dass sie nicht alle ihre persönlichen Sachen bekommen hätten. Y. Am 16. März 2018 reichte X._____ unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, deren Inhalt, soweit er nicht in direktem Zusammenhang mit den vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer angeforderten Stellungnahmen von Y._____ und der Vertreterin der Kinder steht, unberücksichtigt bleibt, zumal der Schriftenwechsel zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren ist gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO die Berufung gegeben. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Oktober 2017 wurde den Parteien am 6. Oktober 2017 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 13. Oktober 2017 zu. Die dagegen am 20. Oktober 2017 erhobene Berufung erfolgte damit fristgerecht. 1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ist vorausgesetzt, dass die Prozessparteien ein Rechtsschutzinteresse haben. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N 14 zu Art. 59). Mit Schreiben vom 2. März 2017 (act. A.8) teilte der Berufungskläger dem Kantonsgericht auf entsprechende Nachfrage mit, dass die Herausgabe der Gegenstände

Seite 11 — 18 gemäss angefochtenem Entscheid bereits stattgefunden habe. In Zusammenarbeit mit der Polizei sei sein Haus quasi leer geräumt worden. Wurde der angefochtene Entscheid gemäss Aussagen des Berufungsklägers de facto bereits vollständig vollstreckt, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Berufung nicht gegenstandslos geworden respektive der Berufungskläger noch beschwert ist. Weil jedoch sowohl die Berufungsbeklagte wie auch die Vertreterin der Kinder dagegen einwendeten, es seien seitens des Berufungsklägers noch nicht alle Gegenstände herausgegeben worden, was von Letzterem unbestritten geblieben ist, kann davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Entscheid erst in einigen Teilen de facto vollstreckt wurde und dementsprechend noch ein Interesse an der Prüfung von dessen Rechtmässigkeit besteht. 1.2. Alsdann muss die Berufung eine Begründung enthalten und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt eine Berufungsbegründung nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder sich mit einer pauschalen Kritik am angefochtenen Urteil begnügt. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelkläger im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Die Berufungsinstanz darf sich (von offensichtlichen Mängeln abgesehen) darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Sind die Anforderungen an die Begründung erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei gilt es zu beachten, dass die Anforderungen an die Begründungspflicht der Berufung nicht auf die von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren beschränkt sind. Vielmehr gilt der Grundsatz allgemein, dass aus der Rechtsmittelschrift hervorgehen muss, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619). Weder die in Kinderbelangen herrschende Untersuchungsmaxime noch die Offizialmaxime entbinden die Parteien davon, Eingaben an das Gericht förmlich zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_236/3026 vom 15. Januar 2018, E. 3.3). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair am 5. Oktober 2017 angeordnete Herausgabe von verschiedenen, namentlich aufgeführten Gegenständen an

Seite 12 — 18 Y._____. Dieser Entscheid wurde zwischenzeitlich – gemäss Rückmeldung der Berufungsbeklagten wie auch der Vertreterin der Kinder jedoch erst teilweise - de facto vollstreckt. Der Berufungskläger rügt zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zum anderen Unverhältnismässigkeit der angeordneten polizeilichen Begleitung und damit verbunden eine Verletzung der Begründungspflicht. Nicht geltend gemacht wird demgegenüber, dass der Berufungskläger zu Unrecht verpflichtet worden sei, die genannten Gegenstände herauszugeben. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist daher auf die Angemessenheit der angeordneten Massnahme als solches nicht näher einzugehen (siehe dazu auch E. 3). 3. Der Berufungskläger rügt, der angefochtene Entscheid sei ergangen, ohne dass das Gericht ihm das rechtliche Gehör gewährt habe. Zwar habe das Gericht ihm die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 25. September 2017 mit Schreiben vom 27. September 2017 orientierungshalber zugestellt. Mit Schreiben vom 29. September 2017 habe er der Vorinstanz jedoch mitgeteilt, dass er unbedingt replizieren wolle, weshalb ihm eine angemessene Frist anzusetzen sei. Er habe in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass sein Rechtsvertreter vom 5. Oktober 2017 bis zum 15. Oktober 2017 in den Ferien weile. Am 13. Oktober 2017, also noch während den Ferien seines Rechtsvertreters, sei stattdessen der vorliegend angefochtene Entscheid eingetroffen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führe zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 3.1. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen). Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff.; je mit Hinweisen). Jedoch ist es Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stel-

Seite 13 — 18 lungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487 mit Hinweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X._____ von der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Gesuch von Y._____ betreffend Herausgabe verschiedener Gegenstände vom 13. Juli 2017 Stellung zu nehmen. Davon hat er mit Eingabe vom 27. Juli 2017 und mit Eingabe vom 28. Juli 2017 auch Gebrauch gemacht. Zum Gesuch von Y._____ vom 15. August 2017 betreffend superprovisorische Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verfügung vom 28. Juli 2017 konnte sich X._____ anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2017 äussern, wobei er zusätzlich eine schriftliche Stellungnahme (Replik) zu den Akten reichte. In ihrer Eingabe vom 25. September 2017 beantragte Y._____, es sei die Herausgabe der von ihr geforderten Gegenstände durch den Ehemann mit richterlicher Ansetzung eines Termins zeitnah zu verfügen. Des Weiteren sei sie zu berechtigen, die Gegenstände, soweit diese nicht vollständig vor dem Haus parat gemacht werden, im Haus persönlich zu holen. Bei Verweigerung der Herausgabe sei die Kantonspolizei richterlich anzuweisen, diese gleichentags polizeilich durchzusetzen. Diese Eingabe wurde dem Berufungskläger am 27. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger sodann mit Schreiben vom 29. September 2017 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe der Gegenpartei ersucht hat. Indem die Vorinstanz trotz eines entsprechenden Antrags keine Frist ansetzte und den Entscheid in der Sache erliess, hat sie das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt. 3.3. Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dies zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nämlich ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung bedeutet

Seite 14 — 18 keinen Abschied von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben, nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwidrigen Rechtsausübung. Dieses Prinzip findet im Prozessrecht allgemein seinen Ausdruck beispielsweise darin, dass ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei verlangt wird (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Es schränkt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits den Anspruch auf rechtliches Gehör als solchen ein, indem die Mitwirkungsrechte auf erhebliche Beweise eingeschränkt werden beziehungsweise auf Beweisergebnisse, die geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dadurch werden Fälle ausgeschlossen, in denen es der Partei, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, nicht um die Möglichkeit geht, ihr Anliegen in einem korrekten Verfahren zu vertreten – diese soll ihr mit der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewahrt bleiben – sondern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen, die Gegenpartei zu schikanieren oder Ziele zu verfolgen, die auch im Rahmen der Rückweisung gar nicht erreicht werden können. So soll einer Partei, die keine Gelegenheit erhalten hat, zu einer Eingabe Stellung zu nehmen, die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Argumente vorzutragen. Ist aber nicht ersichtlich, inwieweit der Eingabe Bedeutung zukommen könnte, hat die Partei wenigstens darzulegen, dass für sie überhaupt Anlass zu einer Stellungnahme besteht. Hat die Partei zu der Eingabe nämlich nichts zu sagen, läuft die Anfechtung auf eine sinnlose Rechtsausübung hinaus, die keinen Rechtsschutz verdient (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.4. mit zahlreichen Hinweisen) 3.4. Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger – neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs – einzig die Unangemessenheit der polizeilichen Begleitung und damit verbunden eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Er rügt jedoch nicht, dass er von der Vorinstanz zu Unrecht verpflichtet worden sei, die Gegenstände herauszugeben. Ebenso wenig bringt er vor, dass Y._____ und die Kinder zu Unrecht berechtigt worden seien (in Begleitung von Polizeibeamten) die ehemalige Familienwohnung zu betreten. Aus der Berufungsschrift ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwieweit der ihm nicht zugestandenen Stellungnahme mit Bezug auf den Ausgang des Verfahrens Bedeutung zugekommen wäre. Der Berufungskläger äussert sich in seiner Berufung mit keinem Wort zur Eingabe von Y._____ vom 25. September 2017. Er legt insbesondere auch nicht dar, inwiefern ihm aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Nachteil erwachsen sein soll. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch kein Selbstzweck ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen

Seite 15 — 18 Gehörs Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Kommt hinzu, dass das Kantonsgericht – wie bereits ausgeführt wurde – als Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in allen Rechts- und Sachfragen voll überprüfen kann, das heisst, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt. Seine allfälligen Vorbringen zur Eingabe von Y._____ vom 25. September 2017 hätten somit auch noch im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich geprüft werden können. Insofern wäre auch eine Heilung der Gehörsverletzung und damit des Verfahrensfehlers ohne weiteres möglich gewesen. 4. Der Berufungskläger rügt die in Ziff. 2 des Dispositivs angeordnete polizeiliche Begleitung für den Fall, dass er die geforderten Gegenstände zum festgelegten Termin nicht zur Abholung bereitstellt oder herausgibt. Diesbezüglich sei der Vorderrichter seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil er mit keinem Wort begründe, weshalb im konkreten Fall Polizeischutz nötig und angezeigt sei. Ausserdem gebe es keinen Anlass, polizeiliche Massnahmen anzuordnen. Es gebe keinen einzigen rechtskräftigen Entscheid, an den sich der Berufungskläger nicht gehalten habe. 4.1. Gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO stehen dem Vollstreckungsgericht wie auch dem erkennenden Gericht bei direkter Vollstreckung verschiedene Massnahmen zur Verfügung, um einen Entscheid zu vollstrecken, der eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden erfasst. Dabei kann die mit der Vollstreckung betraute Person gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO – und damit von Bundesrechts wegen – die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass das für die Vollstreckung zuständige Gericht für Zwangsmassnahmen im Rahmen des Bundesrechts die Kantons- oder die Gemeindepolizei beiziehen kann. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, hatte der Berufungskläger bis dato die Herausgabe der Gegenstände trotz entsprechender Anordnung des Gerichts (21. Juli 2017 und 28. Juli 2017) verweigert. Diese Anordnungen erfolgten superprovisorisch und waren dementsprechend sofort vollstreckbar. Aufgrund dieser Vorgeschichte durfte die Vorinstanz daher ohne weiteres eine Massnahme in Form einer polizeilichen Begleitung vorsehen, sollte der Berufungskläger weiterhin Widerstand leisten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist unter diesen Umständen offensichtlich gewahrt.

Seite 16 — 18 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2). Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe diese Pflicht hinsichtlich der Anordnung der polizeilichen Begleitung verletzt. Dies trifft jedoch nachweislich nicht zu. In den Erwägungen 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids führt die Vorinstanz aus, dass die freiwillige Herausgabe der Gegenstände trotz genügender Möglichkeiten bis dato gescheitert sei. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Berufungskläger bereits in seiner Stellungnahme vom 18. August 2017 die Herausgabe der Gegenstände ausdrücklich verweigert hatte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens von X._____ ordnete sie daher eine polizeiliche Begleitung an. Diese Ausführungen vermögen der Begründungspflicht ohne weiteres zu genügen. 5. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden kann, da sich der Berufungskläger mit keinem Wort zur Eingabe von Y._____ geäussert hat und auch nicht dargelegt hat, inwiefern ihm aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Nachteil erwachsen sein soll. Somit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als sinnlose Rechtsausübung, die keinen Rechtsschutz verdient. In Bezug auf die polizeiliche Begleitung hat sich die Rüge der mangelnden Begründung als nachweislich falsch und somit unhaltbar erwiesen. Der Berufungskläger selbst hat durch sein Verhalten die Anordnung der polizeilichen Begleitung erforderlich gemacht. Die Berufung von X._____ erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist infolgedessen in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen. 6. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. 6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, gehen demzufolge zu Lasten von X._____. Neben der Entscheidgebühr gehören auch die Kosten der Kindervertretung zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO); letztere werden vorschussweise aus der Gerichtskasse bezahlt. Sofern die Vertre-

Seite 17 — 18 tung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, ist der kantonale Tarif (vgl. Art. 96 ZPO) massgebend. Die Entschädigung wird nach dem angemessenen Aufwand des Vertreters bestimmt. Die als Kindesvertreterin eingesetzte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger reichte am 12. März 2018 eine Honorarnote über den Betrag von CHF 664.10 ein. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands sowie des massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 als angemessen. Die Gerichtskosten betragen somit gesamthaft CHF 1'664.10 (Entscheidgebühr CHF 1'000.00, Kosten Kindervertretung CHF 664.10) und gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. 6.2. Darüber hinaus hat X._____ Y._____ für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin von Y._____ reichte ihre Honorarnote bereits am 11. Dezember 2017 ein. Darin machte sie bis zu jenem Zeitpunkt einen Aufwand von 6.40 Stunden und – unter Anrechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer – ein Honorar von CHF 1'728.00 geltend. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands sowie des angerechneten Stundenansatzes von CHF 240.00 als angemessen. Nach Einreichung der Honorarnote reichte sie auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer hin am 12. März 2018 eine zusätzliche Stellungnahme ein (act. A.9). Daher erscheint es angemessen, den zeitlichen Aufwand um 2 Stunden auf 8.40 Stunden zu erhöhen, was unter Anrechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer (8% auf CHF 1'600.00 [Auslagen von CHF 64.00 inbegriffen]; 7.7% auf CHF 494.40 [Auslagenpauschal von 3% inbegriffen]) ein Honorar von CHF 2'260.45 ergibt. X._____ wird dementsprechend verpflichtet, Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'260.45 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Dezember 2017 (ZK1 17 135) wurde das Gesuch von Y._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren gutgeheissen und Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Deren Honorar ist durch die zugesprochene Parteienschädigung gedeckt. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreterin von Y._____ eine Entschädigung in Höhe CHF 1'895.25 (8.40 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer [8% auf CHF 1'344.00 [Auslagen von CHF 64.00 inbegriffen]; 7.7% auf CHF 412.00 [Auslagenpauschale von 3% inbegriffen]) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'664.10 (Entscheidgebühr CHF 1'000.00, Kosten Kindervertretung CHF 664.10) gehen zu Lasten von X._____, der Y._____ aussergerichtlich mit CHF 2'260.45 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. Die Kindervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, Chur, wird vorschussweise aus der Gerichtskasse mit CHF 664.10 entschädigt. 2.2. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Chur, gestützt auf die mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'895.25 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2017 123 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.04.2018 ZK1 2017 123 — Swissrulings