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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.03.2017 ZK1 2017 10

6 marzo 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,179 parole·~16 min·5

Riassunto

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 6. März 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 10 22. März 2017 (Mit Urteil 5A_323/2017 vom 09. Mai 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 23. Dezember 2016, Beschwerdegegnerin, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Graubünden schloss im Februar 2014 und im Januar 2015 die im November 2013 und im Juni 2014 eröffneten Abklärungsverfahren ab, weil X._____ die entsprechenden Hilfestellungen als nicht notwendig erachtete und keine genügenden Hinweise vorlagen, die eine Massnahme gegen den Willen von X._____ rechtfertigten. B. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung von A._____, der ehemaligen Arbeitgeberin von X._____, vom 30. März 2016 befasste sich die KESB Nordbünden erneut mit X._____. C. Am 17. April 2016 liess sich X._____ in Begleitung der Kantonspolizei Graubünden aufgrund von Selbstverletzungen freiwillig in die Klinik Waldhaus einliefern. D. Das von der KESB Nordbünden eröffnete Abklärungsverfahren wurde am 5. Juli 2016 ohne Erlass von Massnahmen abgeschlossen. E. Am 26. Oktober 2016 teilte die KESB Nordbünden X._____ mit, dass aufgrund erneuter Hinweise über die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und der Ankündigung, dass er die ambulante psychiatrische Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten abbrechen werde, die Behörde beschlossen habe, die Abklärungen zum fraglichen Schutzbedarf erneut aufzunehmen. F. In der Folge fand am 28. November 2016 eine Anhörung von X._____ vor der KESB Nordbünden statt, in welcher über die von der KESB vorgesehenen Massnahmen orientiert wurde (Verpflichtung zur ambulanten psychiatrischen Behandlung im Rahmen einer Weisung und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zur Personensorge in den Lebensbereichen Gesundheit, Beschäftigung/Arbeit, Wohnen). G. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 23. Dezember 2016, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: "1. Für X._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und

Seite 3 — 11 soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren); c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist; d. Arbeit und Bildung: stets für eine geeignete Berufs- bzw. Aus- und Weiterbildungssituation für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Beschäftigung, Arbeitsverhältnis, Bildungsinstitutionen, Stellensuche); e. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; f. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); g. soziale Teilhabe: soweit möglich und nötig für eine angemessene Tagesstruktur und ausreichende soziale Kontakte von X._____ besorgt zu sein. 3. X._____ wird der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft Plessur zu errichtende Betriebskonto entzogen. 4. B._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zum Beistand von X._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. ein persönliches Konto zu eröffnen oder ein bestehendes Konto zu bezeichnen, auf das X._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung bzw. Bezeichnung zu informieren;

Seite 4 — 11 d. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Datum dieses Entscheids bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermögens ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Oktober 2018) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 7. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 1'000.— festgesetzt und beim Verfahren belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung)." Die KESB Nordbünden erachtete unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts die Errichtung einer Beistandschaft für X._____ für angezeigt. H. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. I. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte X._____ am 24. Januar 2017 mit, dass seine Beschwerde keinen rechtsgenüglichen Antrag gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB enthalte. Er werde deshalb ersucht, seine Eingabe bis spätestens 10. Februar 2017 entsprechend zu berichtigen und in leserlicher Schrift zu verfassen. Ohne Verbesserung der Eingabe gelte diese als nicht erfolgt. J. Am 10. Februar 2017 reichte X._____ seine berichtigte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 14. Dezember 2016 ein.

Seite 5 — 11 K. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Die KESB Nordbünden verzichte auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweise auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die umfangreichen Akten. L. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit. Erwachsenenschutz], N. 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N. 34.08). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerde ist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]); Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 42 zu Art. 450 ZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 23. Januar 2017 (vgl. act. A.1) reichte X._____ seine Beschwerde gegen den am 23. Dezember 2016 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden fristgerecht ein. Nachdem X._____

Seite 6 — 11 am 10. Februar 2017 seine berichtigte Beschwerde einreichte (vgl. act. D.1 und act. A.2), sind auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (vgl. Art. 450c ZGB). In Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Für die Rechtsmittelinstanz besteht kein Grund, daran etwas zu ändern. 2. a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013 [zit.: FamKommentar], N. 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl.

Seite 7 — 11 Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 5 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: FamKommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 450a ZGB). 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid vom 14. Dezember 2016, in welchem die KESB Nordbünden für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtete. Unbestrittenermassen ist die KESB Nordbünden zum Erlass eines entsprechenden Entscheides sachlich und örtlich zuständig (vgl. Art. 422 Abs. 1 ZGB und Art. 38 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 59 EGzZGB). a) Die KESB Nordbünden hielt im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft für X._____ für angezeigt. Zur Begründung führte sie aus, dass X._____ aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, sich ausreichend um seine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Die Einschränkungen würden X._____ daran hindern, sich selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine Drittperson mit der Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen zu beauftragen. Ein Rückgriff auf formlose Unterstützungsangebote in der Familie sei nicht zielführend. Somit sei unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts die Errichtung einer Beistandschaft für X._____ angezeigt. b) Der Beschwerdeführer bringt soweit erkennbar sinngemäss vor (vgl. act. A.2), dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nicht gegeben seien, da keine geistige Störung vorliege. Zudem bestünden bereits Alternativen zu den behördlichen Massnahmen. Die Vorsorge bestünde in der Betreuung durch die Pensionskasse der Stadt Zürich und in der Betreuung durch die Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden sei somit aufzuheben.

Seite 8 — 11 c) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Der Schwächezustand "psychische Störung" umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht. Auch Neurosen und Persönlichkeitsstörungen können bspw. darunter subsumiert werden. Ein schubweiser Krankheitsverlauf schliesst die dauernde Natur des Leidens nicht aus. Demgemäss ist bei solchen psychischen Störungen nicht jeweils für jede akute Krankheitsphase eine Beistandschaft anzuordnen. Vielmehr ist die Massnahme so auszugestalten, dass sie entsprechend dem Krankheitsverlauf flexibel den jeweiligen Bedürfnissen gerecht wird (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 390 ZGB). Als soziale Voraussetzung braucht es zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen. Nur das Unvermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, genügt als Voraussetzung für eine Beistandschaft. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der Betroffenen liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssituation stehen. Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwirkung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung verstanden: Lebensort, medizinische und andere Pflege, Interventionen bei öffentlichen Verwaltungen etc. (vgl. Philippe Meier, in: FamKommentar, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 391 ZGB). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 17 ff., N. 21 f. und N. 23 f. zu Art. 390 ZGB). d) Aus den Akten geht hervor, dass X._____ seit Jahren an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0 und ICD-10: F20.9) leidet (vgl. Akten KESB act. C22, C17, C13 und A.8). Er wurde in psychisch instabilen Zeiten bereits fürsorgerisch (vgl. Akten KESB act. B1) in die Psychiatrie eingewiesen. Am 17. April 2016 trat er zudem auf freiwilliger Basis in

Seite 9 — 11 die Klinik Waldhaus ein. Damit ist ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegeben. Während der Hospitalisation war X._____ weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und verweigerte in psychotischem Zustand die psychiatrische Medikation. Die Medikamente verweigerte er auch anlässlich seiner Entlassung am 2. Mai 2016 (vgl. Akten KESB act. C17). Die Psychiatrischen Dienste Graubünden hielten in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2016 fest, dass bei X._____ eine Einschränkung in der Fähigkeit, seine Angelegenheiten selbständig zu besorgen, besteht. Gemäss Auskunft von Co-Chefarzt C._____ vom 21. Juni 2016 (vgl. Akten KESB act. C24) habe X._____ die bisher vereinbarten ambulanten Termine zwar wahrgenommen, beim Gespräch von letzter Woche habe er aber mitgeteilt, dass er weitere Termine bei ihm nicht mehr wahrnehmen und wahrscheinlich nicht mehr kommen werde. Die Einnahme von Medikamenten verweigere er nach wie vor. Wie bereits erwähnt, ist für die Errichtung einer Beistandschaft zusätzlich erforderlich, dass die betroffene Person als Folge des Schwächezustandes die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht zweckmässig besorgen kann. X._____ ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage, sich ausreichend um seine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Er ist seit Jahren psychisch krank und benötigt in erster Linie eine antipsychotische Medikation. Zudem bedarf er der ambulanten Betreuung zur Förderung der Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie der Medikamentencompliance (vgl. Akten KESB act. C22). Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Ansicht, dass er keine Behandlung benötigt. Die Einnahme von Medikamenten lehnt er ab (vgl. Akten KESB act. 10 und act. 16). Auch wenn X._____ ausführt, er wolle mit Dr. D._____, C._____ und Dr. E._____ über seine Krankheit sprechen (vgl. Akten KESB act. 16), haben die früheren Abklärungsverfahren der KESB Nordbünden gezeigt, dass X._____ keine Gewähr für die Einhaltung von weiteren Gesprächsterminen bietet (vgl. Akten KESB act. C24). So hat er gegenüber C._____ ausgeführt, dass er die Behandlung abbreche und den vereinbarten Termin nicht wahrnehme (vgl. Akten KESB act. 1). X._____ ist aufgrund seines Schwächezustandes offensichtlich nicht in der Lage, die für ihn notwendigen ambulanten Sprechstunden zu organisieren und wahrzunehmen, weshalb eine Beistandsperson dies stellvertretend für ihn koordinieren oder organisieren muss. Der Schwächezustand der psychischen Störung und das Unvermögen, die Personensorge selber zu treffen, bilden beim Beschwerdeführer zudem eine nicht unerhebliche Gefahr, dass er sich wieder selber verletzt (vgl. Akten KESB act. C17, C22), falls die Krankheit weiterhin unbehandelt bleibt. Die Einschränkungen aufgrund der psychischen Erkrankung hindern X._____ daran, sich selbst angemessene Hilfe im Rahmen der Personensorge zu organisieren oder eine Drittperson mit der

Seite 10 — 11 Organisation der Termine zu beauftragen. Ein Rückgriff auf formlose Unterstützungsangebote in der Familie ist nicht zielführend, weil X._____ Hilfe ablehnt. Angebote von öffentlichen oder privaten Diensten stehen, wie die KESB Nordbünden zurecht festhält, wegen der dauernden Unterstützungs- und Vertretungsbedürftigkeit und der reduzierten Kooperationsfähigkeit nicht zur Verfügung. Damit sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorsorge bestünde in der Betreuung durch die Pensionskasse der Stadt Zürich und in der Betreuung durch die Invalidenversicherung, kann nicht gehört werden. Das Unvermögen, seine Personensorge selber zu organisieren, kann damit nicht aufgehoben werden. Im Zusammenhang mit der errichteten Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor, weshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Das Gleiche gilt für die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB und für die Ernennung von B._____ zum Beistand. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts die Errichtung einer Beistandschaft für X._____ angezeigt ist (vgl. Helmut Henkel, a.a.O., N. 5 ff. und N. 10 ff. zu Art. 389 ZGB). Das Vorgehen der KESB Nordbünden erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. 4. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000], Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 11 Abs. 2 KGV). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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