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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.07.2016 ZK1 2016 86

18 luglio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,805 parole·~24 min·8

Riassunto

Errichtung einer Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Juli 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 86 26. Juli 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Guetg In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 23. März 2016, mitgeteilt am 29. März 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Errichtung einer Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Am 26. August 2014 kontaktierte A._____, Regionaler Sozialdienst Landquart (nachfolgend RSD Landquart), zusammen mit X._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos) zwecks Meldung einer Gefährdungssituation von X._____. A._____ gab an, dass sich die Zusammenarbeit mit X._____ schwierig gestalte und diese nun einverstanden sei, dass eine Beistandschaft errichtet werde. Probleme würden bei der Vermögensverwaltung vorliegen, die Rentensituation sei unklar, auch bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung und ein starkes Trauma. X._____ sei manchmal kaum mehr handlungsfähig, was die freiwillige Betreuung schwierig mache. Sie benötige eine umfassendere und professionellere Betreuung. Eine Familie, die X._____ unterstützen könne, sei nicht vorhanden, bzw. lebe in Deutschland (vgl. KESB act. 2). B. Die KESB Prättigau/Davos teilte X._____ daraufhin am 2. September 2014 mit, dass ein Abklärungsverfahren bezüglich einer bei ihr allenfalls vorliegenden Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit eröffnet worden sei. Gleichzeitig lud die KESB Davos/Prättigau X._____ zu einer Besprechung am 9. September 2014 ein (vgl. KESB act. 4). C. Mit Email vom 8. September 2014 teilte A._____ der KESB Davos/Prättigau mit, dass X._____ nicht zum vereinbarten Termin vom 9. September 2014 erscheinen könne (vgl. KESB act. 6). D. Dr. med. B._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden und behandelnder Psychiater von X._____ teilte der KESB Davos/Prättigau anlässlich eines Telefongespräches vom 10. September 2014 mit, dass X._____ derzeit Hilfe brauche und nicht schnell Vertrauen fassen könne. Daraufhin forderte ihn die KESB Prättigau/Davos auf, einen Bericht einzureichen (vgl. KESB act. 10; 11). E. Zwischenzeitlich übermittelte A._____, RSD Landquart, der KESB Prättigau/Davos am 23. Dezember 2014 einen ausführlichen Bericht über die Situation von X._____. Auf dessen Inhalt wird soweit nötig in den Erwägungen eingegangen (vgl. KESB act. 17). F. In einem Telefongespräch vom 10. Februar 2015 teilte Dr. med. B._____ der KESB Prättigau/Davos mit, dass die finanzielle Situation von X._____ unklar sei, zumal die ihr bisher bezahlten Krankentaggelder auslaufen würden und ihr die IV-Stelle noch keine Leistungen bezahle. Eine Zusammenarbeit mit dem in Frage

Seite 3 — 16 kommenden Beistand, C._____ der D._____, lehne X._____ ab. Sie könne wahnhaft, psychotisch und sogar aggressiv werden und auch dekompensieren (vgl. KESB act. 19). G. In der Folge fand − nach einem längeren Hin und Her − am 10. März 2015 ein Treffen zwischen der KESB Prättigau/Davos und X._____, im Beisein von E._____, Psychiatriespitex, und Dr. med. B._____, statt. Das Besprechungsprotokoll, auf dessen Inhalt soweit nötig in den Erwägungen eingegangen wird, wurde von F._____, KESB Prättigau/Davos, verfasst. X._____ verweigerte die Unterzeichnung desselben (vgl. KESB act. 26). Ebenso wenig unterzeichnete X._____ die Einverständniserklärung zur freiwilligen Errichtung einer Beistandschaft (vgl. KESB act. 29). H. Zwischenzeitlich ging bei der KESB Prättigau/Davos am 27. Februar 2015 erneut eine Gefährdungsmeldung der Psychiatrischen Dienste Graubünden ein. Darin wurde um Errichtung einer Beistandschaft für X._____ ersucht. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer depressiven Erkrankung. Sie könne zwar das Alltagsleben grösstenteils selbständig bewältigen, dies geschehe jedoch sichtlich verzögert. Im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung komme es zu Situationen mit kurzzeitigen Dissoziationen. Dabei könne die Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein. Die depressive Symptomatik bringe eine Entscheidungsambivalenz mit und X._____ sei sodann in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. Es gelinge ihr dann schlechter, die rationale Gewichtung zu vollenden, weshalb sie letztlich keine Entscheidung fällen könne oder dafür unverhältnismässig lange brauche. Beratungen in diesen Situationen würden oftmals ins Gegenteil führen, weil das Vertrauen in andere Menschen bei X._____ krankheitsbedingt gestört sei. Das Fehlen von Entscheidungen führe wiederum zu sozialen und finanziellen Problemen, was die psychischen Symptome verschlechtere und so einen Teufelskreis aufrechterhalte. Es sei aufgrund der Hilfsbedürftigkeit bei Alltagsgeschäften eine Beistandschaft angezeigt, um sie zu unterstützen (vgl. KESB act. 23). I. Nachdem X._____ dem Anhörungstermin betreffend Errichtung einer Begleitbeistandschaft vom 22. Mai 2015 sowie den Verschiebungsterminen vom 5. und 10. Juni 2015 fern blieb, kontaktierte F._____ Dr. med. B._____. Mit Email vom 7. Juni 2015 teilte dieser mit, dass in der Vergangenheit Eingriffe in die Autonomie von X._____ zu Bedrohungsgefühlen geführt hätten, was wiederum eine zusätzliche Abwendung von Hilfsangeboten und Verkomplizierung der Situation zur Folge gehabt hätte. Sie sei es gewohnt, auf tiefem finanziellen Niveau zu le-

Seite 4 — 16 ben. Sein Eindruck sei aber dennoch, dass sie sich unter dieser Situation wohler fühle als unter Fremdbestimmung (vgl. KESB act. 54). Infolgedessen wurde Dr. med. B._____ mit Email vom 26. Oktober 2015 über die Absicht der KESB Prättigau/Davos, das Abklärungsverfahren abzuschliessen, informiert. Die Mitteilung über den Verfahrensabschluss an X._____ wurde vorbereitet (vgl. KESB act. 47; 49). J. Bevor das vorgenannte Abklärungsverfahren abgeschlossen wurde, ging am 1. November 2015 seitens der Evangelischen Kirchgemeinde O.1_____ bei der KESB Prättigau/Davos eine erneute Gefährdungsmeldung ein (vgl. KESB act. 56). Die Meldung erfolgte, weil die Evangelische Kirchgemeinde O.1_____ der Ansicht ist, dass X._____ akute finanzielle Probleme hat. In Folge dieser Probleme könne sie die Wohnungsmiete nicht bezahlen und möglicherweise auch anderen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen (vgl. KESB act. 56). Nebst finanziellen Schwierigkeiten kämen auch noch weitere Alltagssachen, mit denen X._____ schlecht zurechtkomme, hinzu. So stehe seit über einem Jahr ein fahruntüchtiges Auto ohne Genehmigung auf dem Parkplatz vor dem Pfarrhaus. Der Aufforderung, es zu entfernen, sei X._____ nicht nachgekommen. Auch scheine die Wohnung überfüllt mit Gegenständen und Material (vgl. KESB act. 56). K. Der Betreibungsregisterauszug vom 12. Januar 2016 weist offene Betreibungen in Höhe von total CHF 12'165.75 und offene Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von total CHF 7'418.15 auf (vgl. KESB act. 69). L. Am 12. Februar 2016 fand eine Anhörung von X._____ bei der KESB Prättigau/Davos durch G._____ und F._____, beide Mitglieder der KESB Prättigau/Davos, statt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 teilte X._____ der KESB Prättigau/Davos mit, dass sie mit dem Anhörungsprotokoll nicht einverstanden sei und dieses nachreichen werde (KESB act. 75; 83). M. Mit Entscheid vom 23. März 2016, mitgeteilt am 29. März 2016, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos wie folgt: "1. Für X._____ wird per Datum dieses Entscheides eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und

Seite 5 — 16 soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr)zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren, Gespräche mit Vermieterschaft führen); c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention, Standortgespräche, Organisation und Planung von Therapien, Erstellen einer Patientenverfügung), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist; d. Arbeit und Bildung: stets für eine geeignete Beschäftigungssituation für X._____ besorgt zu sein (Bildungsinstitutionen, Prüfung von Erwerbsmöglichkeiten); e. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; f. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); g. soziale Teilhabe: soweit möglich und nötig für eine angemessene Tagesstruktur und ausreichende soziale Kontakte von X._____ besorgt zu sein; h. soweit erforderlich die Post von X._____ zu öffnen. 3. H._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 4. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. Sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars und des Budgets über die Eröffnung zu informieren; c. eines der beiden Konti bei der Raiffeisenbank O.2_____ als persönliches Konto zu verwenden, auf das X._____ regelmässig der Betrag zur freien Verfügung überwiesen wird; d. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden

Seite 6 — 16 Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar resp. Budget darüber zu informieren; f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 5. Die Beistandsperson ist gehalten: a. Der KESB alle zwei Jahre (erstmals nächstmals per 31.03.2018) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 6. (Kosten) 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)" Die KESB Prättigau/Davos begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Angaben des behandelnden Psychiaters vom 27. Februar 2015 sowie aus den IV-Akten ersichtlich werde, dass X._____ an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiver Erkrankung leide. Insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung führe zu Situationen mit kurzzeitigen Dissoziationen, während die depressive Symptomatik eine Entscheidungsambivalenz mit sich bringe. X._____ könne dann letztlich keine Entscheidung fällen oder brauche unverhältnismässig lange. Das Fehlen von Entscheidungen führe dann wiederum zu sozialen und finanziellen Problemen, was die psychischen Symptome verschlechtere und so einen Teufelskreis aufrechterhalte. Es sei aufgrund der Hilfsbedürftigkeit bei Alltagsgeschäften eine Beistandschaft angezeigt, um die Betroffene zu unterstützen, den Teufelskreis zu durchbrechen. Ferner sei die Errichtung einer Beistandschaft für X._____ auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts angezeigt, zumal bisherige freiwillige Unterstützungsangebote nicht innert der nützlichen Frist zu einer Verbesserung der Situation von X._____ führten und kein Angehöriger in der Schweiz wohne.

Seite 7 — 16 N. Dagegen reichte X._____ mit Schreiben vom 3. Mai 2016 (Poststempel vom 4. Mai 2016), eingegangen am 6. Mai 2016, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides. Die Beschwerde begründet X._____ hauptsächlich damit, dass sie genügend Hilfe und Unterstützung habe und daher keines Vertretungsbeistandes bedürfe, welcher ihre Handlungsfähigkeit und Selbstbestimmung einschränke. Schliesslich bringt X._____ vor, sie sei seitens der KESB Prättigau/Davos nicht umfassend aufgeklärt worden (vgl. act. 1. A.a und act. A.1.b). O. Die KESB Prättigau/Davos beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Poststempel vom 6. Juni 2016): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen." Weiter verzichtete die KESB Prättigau/Davos auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Ebenso verzichtete die KESB Prättigau/Davos, vorbehältlich weiterer Entwicklungen im Laufe des Beschwerdefahrens, auf die Teilnahme an einer allfällig noch anzusetzenden Hauptverhandlung. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit.: Steck, BSK-Erwachsenenschutz], N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann

Seite 8 — 16 Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. b. Die Beschwerde ist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und in Anlehnung an die Praxis zu Art. 420 aZGB und Art. 397d Abs. 1 aZGB läuft die Frist zur Beschwerde erst ab Kenntnisnahme des Entscheids (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3., S 7085 [zit.: Bot Rev ZGB 2006]; Daniel Steck, in: Breitschmid, Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 4 zu Art. 450b ZGB). Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Poststempel vom 4. Mai 2016), reichte X._____ ihre Beschwerde gegen den am 29. März 2016 mitgeteilten und ihr am 4. April 2016 zugestellten Entscheid der KESB Nordbünden ein (vgl. KESB act. 115). Die Beschwerdefrist ist daher gewahrt. c. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht einverstanden ist (Bot Rev ZGB 2006 Ziff. 2.2.3. S. 7085; Steck, BSK- Erwachsenenschutz, N 27 zu Art. 450 ZGB). In ihrer handschriftlichen Eingabe beantragt X._____ die Aufhebung des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 29. März 2016. Als Begründung führt sie sinngemäss aus, dass sie genügend Hilfe und Unterstützung habe, sie mithin weder schutz- noch hilfsbedürftig sei. Aus der Beschwerde lässt sich folglich sowohl der Antrag als auch eine hinreichende Begründung entnehmen, womit die Formerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. act. A.1.a; A.1.b). d. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz kann gegebenenfalls den erstinstanzlich angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung von Amtes we-

Seite 9 — 16 gen wieder aufheben (Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, [zit.: Steck, FamKommentar], N 7 zu Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde in Ziffer 7. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Aus den nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3. ff.) wird deutlich, dass derweil viele ungeklärte und unerledigte Angelegenheiten im Leben von X._____ bestehen, die eine sofortige Mandatsaufnahme als dringend erscheinen lassen. Für die Beschwerdeinstanz ergeben sich keine Gründe, von der Verfügung der KESB Prättigau/Davos abzuweichen. 2.a. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, a.a.O, N 8 ff. zu Art. 446 ZGB; Steck, FamKommentar, N 7 zu Art. 446 ZGB). c. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl.

Seite 10 — 16 Bot Rev ZGB 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs.1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Steck, BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB; Steck, FamKommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). 3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 23. März 2016 betreffend die für X._____ zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB mit umfassender Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. X._____ wehrt sich gegen diese Anordnung einer Beistandschaft gegen ihren Willen und macht geltend, über genügend private Hilfe und Unterstützung zu verfügen und keine Vertretungsbeistandschaft im vorgenannten Sinne zu benötigen. Die ihr allfällig zuzusprechende Hilfe müsse ein zusätzlicher Therapeut mit Traumaspezifikation sein, welcher sie gleichzeitig in ihren administrativen Angelegenheiten unterstütze. Eine Trennung beider Bereiche, Traumatherapie und administrative Angelegenheiten, gehe nicht. Somit bringt X._____ zumindest sinngemäss vor, dass die Behörde ungerechtfertigterweise zum Schluss gekommen sei, dass die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB erforderlich sei. Zumindest implizit bringt X._____ vor, die Anordnung sei unangemessen, was es nun nachfolgend zu prüfen gilt (vgl. E. 3. a/aa. ff.). Schliesslich rügt X._____ sinngemäss verfahrensrechtliche Mängel. So bringt sie vor, nicht genügend über die Bedeutung der Vertretungsbeistandschaft informiert worden zu sein. Auch verweist sie auf die Fehlerhaftigkeit des Protokolls vom 12. Februar 2016 und reicht gleichzeitig ihre Verbesserungen hierzu ein (vgl. act. A.1.a). Auf diese verfahrensrechtlichen Vorbringen ist soweit nötig unter E. 3. c/aa und 3. c/bb einzugehen. a/aa. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. auch Art. 388 Abs. 1 ZGB). Aus

Seite 11 — 16 der Gefährdungsmeldung der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 27. Februar 2015 (KESB act. 23), erstellt durch den behandelnden Psychiater von X._____, den IV-Akten (KESB act. 63) sowie dem angefochtenen Entscheid selbst geht hervor, dass X._____ im Licht der Anamnese (massive Missbrauchs- und Gewalterfahrung mit Bedrohung an Leib und Leben in ihrer Kindheit, bei instabilem Elternhaus) und Psychopathologie (emotionale Instabilität, Bindungsstörung, Schwierigkeiten im sozialen Kontakt mit Angst vor Nähe, rezidivierende Suizidalität, Dissoziationen, Intrusionen, flashbacks, Hyperreagibilität und Vermeidungsverhalten, wahnhaft-psychotische Episoden, Grundmisstrauen der Welt gegenüber, Gefühl der Leere und Hoffnungslosigkeit, massiver sozialer Rückzug, chronisches Gefühl des Bedrohtseins, Selbstentfremdung) die Diagnose in Richtung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (komplexe posttraumatische Störung) gestellt wird. Im Rahmen dieser posttraumatischen Belastungsstörung gibt es Situationen, die kurzzeitig zu Dissoziationen führen, in welchen die Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Ebenso wird aus vorgenannten Unterlagen ersichtlich, dass bei X._____ seit Längerem eine depressive Symptomatik vorliegt. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Erkrankung handelt es sich um psychische Störungen im Sinne von Art. 390 ZGB (Henkel, a.a.O., N 11 zu Art. 390 ZGB), welche - wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 3. a/bb. hernach) - dazu führen, dass X._____ ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten nur teilweise selbständig, dies zudem mit einer erheblichen Verzögerung, besorgen kann. a/bb. Aus den vorliegenden Akten wird ferner augenscheinlich, dass der vorgenannte Schwächezustand von X._____ dazu führt, dass sie in den von der KESB Prättigau/Davos festgelegten Bereichen ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht selbständig erledigen kann und, wie noch aufgezeigt wird (vgl. E. 3. b/bb.), auch nicht eigenständig adäquate Hilfe organisieren kann. So ist X._____ bereits mit kleinen, alltäglichen Angelegenheiten, wie beispielsweise dem selbständigen Öffnen und Bearbeiten der Post, überfordert und auf Hilfe von Dritten angewiesen (vgl. KESB act. 17; 37; 79), ansonsten die Post liegen gelassen wird, was wiederum mit ein Grund für diverse unbezahlte Rechnungen und daraus resultierende Betreibungen sein dürfte (vgl. KESB act. 69). Gleiches ist im Verkehr mit Dritten, insbesondere Ämtern, Behörden, Ärzte etc., festzustellen. Diesen wickelte sie im Allgemeinen nicht persönlich, sondern, wenn überhaupt, über ihr bekannte Personen oder Stellen ab (vgl. KESB act. 37; 75). Ferner lebt X._____ in einer ihr ursprünglich per Ende März 2013 gekündigten Mietwohnung der Evangelischen Kirchgemeinde. Obwohl X._____ aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage

Seite 12 — 16 (CHF 500.-- IV-Rente als einziges Einkommen) den Mietzins von CHF 730.-- nicht zu bezahlen in der Lage ist, wurden von ihrer Seite keinerlei Schritte zur Klärung der Situation unternommen (vgl. ferner KESB act. 56; 79). Vielmehr scheint X._____ jeglichen Kontakt mit ihrer Vermieterin zu meiden (vgl. KESB act. 56). Festzustellen ist zudem, dass sich X._____ um ihr krankheitsbedingtes Unvermögen, Angelegenheiten selbständig zu erledigen, durchaus bewusst ist. So äusserte sich X._____ anlässlich der Besprechung vom 10. März 2015 dahingehend, dass der Aufwand immer grösser werde und sie das nicht mehr schaffe (vgl. KESB act. 26; 75). Auch in ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2016 bestätigt X._____, auf administrative Hilfe angewiesen zu sein, wenn auch diese Hilfe durch einen Therapeuten erfolgen solle (vgl. act. A.1.b). b/aa. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). b/bb. Aus den vorangehenden Ausführungen wird deutlich, dass die KESB Prättigau/Davos zu Recht feststellte, dass der bestehende Schwächezustand X._____ daran hindert, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen (vgl. E. 3. a/aa. ff.). X._____ ist hingegen der Ansicht, in administrativen Angelegenheiten über genügend private Unterstützung und Hilfe zu verfügen und die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung demnach nicht angezeigt sei. Es zeigte sich jedoch, dass freiwillige Unterstützungsangebote nicht innert nützlicher Frist zu einer Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin führten. Zwar war diese phasenweise selbst um Unterstützung besorgt. Nach erfolgter Kontaktaufnahme zu den entsprechenden Betreuungspersonen bzw. Privaten brach der Kontakt jedoch immer wieder ab und unterblieb sogar teilweise mo-

Seite 13 — 16 natelang (vgl. KESB act. 2; 17; 37; 77). Auch C._____, D._____, weist darauf hin, dass eine adäquate Betreuung von X._____ aufgrund ihrer Terminabsagen und mangelnder Kooperation kaum möglich sei (vgl. KESB act. 79). Hierbei ist zu beachten, dass das Vertrauen von X._____ in andere Menschen krankheitsbedingt gestört ist. Sie lebt denn auch sozial stark isoliert (vgl. KESB act. 26; 75). Das gestörte Vertrauen in andere Menschen führt ferner dazu, dass (private, freiwillige) Unterstützung oft zu Gegenteiligem führte bzw. führt (vgl. KESB act. 23). Insoweit können die Ausführungen von X._____, wonach sie auf genügend private Unterstützung zurückgreifen könne und daher keine Vertretungsbeistandschaft benötige (vgl. act. A.1.a; A.1.b), nicht gehört werden. Dies umso weniger, als aus den Akten offensichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht in der Lage war, trotz privater Unterstützung diverser Stellen und Privatpersonen, insbesondere ihre Angelegenheiten in den Bereichen Vermögen und Einkommen, des Wohnens, Medizin und Gesundheit, Beschäftigung (insbesondere Sicherstellung der Beschäftigungssituation, weiteres IV-Verfahren), öffentliche Verwaltung, Administration und im Bereich der sozialen Teilhabe, selbständig zu regeln (vgl. KESB act. 75). Da sie die benötigten Unterlagen bislang nicht nachreichte, konnte der Antrag auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV bislang nicht komplettiert werden, obwohl dieser für X._____ aus finanzieller Sicht von existenzieller Bedeutung ist. Ebenso fand weder eine Klärung der aktuellen Wohnsituation noch der gegen X._____ laufenden Betreibungen statt (vgl. KESB act. 79; 69). Es zeigt sich somit, dass eine adäquate und strukturierte Unterstützung bislang an der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin scheiterte. So blieb es den Unterstützern verwehrt, unabhängig von X._____ notwendige Abklärungen zu treffen, Unterlagen einzufordern und Anträge zu stellen. Vor diesem Hintergrund teilt die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auch die Auffassung der KESB Prättigau/Davos, wonach eine Betreuung auf freiwilliger, privater Basis, bzw. im Rahmen einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB nicht genügend ist, um dem Schwächezustand von X._____ zu begegnen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB mit umfassender Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB ist entsprechend obiger Ausführungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität konform (Art. 389 ZGB). b/cc. Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde haben, wie dargelegt, auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Steht die Notwendigkeit einer Beistandschaft fest, so stellt die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB die am wenigsten einschneidende Massnahme dar, zumal dem Beistand keine gesetzliche

Seite 14 — 16 Vertretungsmacht zukommt und die Handlungsfähigkeit der zu verbeiständenden Person vollkommen unberührt bleibt (Philippe Meier, FamKomm, N 5 zu Art. 292 ZGB). Wie sich jedoch zeigte (vgl. E. 3. b/bb.), genügt eine solche Beistandschaft nicht, um dem Schwächezustand von X._____ zu begegnen. Bei der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB bleibt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich erhalten, ausser die Erwachsenenschutzbehörde schränkt diese punktuell ein (Bot Rev ZGB 2006, 7016). Dadurch, dass die KESB Prättigau/Davos die Handlungsfähigkeit von X._____ nicht einschränkt, kann sie ihre Angelegenheiten ohne weiteres selbst erledigen, wenn ihr dies möglich ist und sie die nötige Energie aufbringt, dies ohne Verzögerung zu tun. Ist dies aber, wie sich gezeigt hat, in gewissen Bereichen nicht der Fall, so ist mit der Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB Gewähr geboten, dass die für eine ordnungsgemässe Lebensführung der Beschwerdeführerin notwendigen Handlungen sorgfältig und rechtzeitig ausgeführt werden. Die KESB Prättigau/Davos hat somit bei der Anordnung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin auch das in Art. 389 Abs. 2 ZGB festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. c/aa. Soweit X._____ in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt, nur ungenügend über die Bedeutung einer Vertretungsbeistandschaft aufgeklärt worden zu sein, ist sie nicht zu hören. Aus den vorliegenden Akten wird ersichtlich, dass die KESB Pättigau/Davos anlässlich der Anhörung vom 12. Februar 2016 eingehend über die Bedeutung einer Vertretungsbeistandschaft informierte (vgl. KESB act. 75). Gleichzeitig wurde es X._____ ermöglicht, sich nochmals umfassend zur beabsichtigten Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung zu äussern (Art. 447 ZGB). c/bb. Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, wonach X._____ mit dem Anhörungsprotokoll vom 12. Februar 2016 nicht einverstanden sei. Bei den der Beschwerde beigefügten Korrekturen des Protokolls vom 12. Februar 2016 (vgl. act. A.1.a, S. 3.) handelt es sich vielmehr um Ergänzungen desselbigen. Diese Ergänzungen vermögen ferner nicht die im Rahmen der Abklärungen durch die KESB Prättigau/Davos erhaltenen Erkenntnisse, entsprechend obiger Ausführungen, in Zweifel zu ziehen. d. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beistandschaft seitens der KESB Prättigau/Davos völlig zu Recht angeordnet wurde. Die Einwände von X._____ erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

Seite 15 — 16 4. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem dann, wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind. Zwar erhält X._____ bislang keine Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe. Es wird jedoch aus den Akten offensichtlich, dass sie derzeit mit einem Einkommen von monatlich CHF 500.-- (vgl. KESB act. 63; 56) nicht über eigene Mittel oder Vermögen verfügt, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nötig sind. Gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gemäss Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] auf CHF 1'500.-- festgesetzt werden, daher beim Kanton Graubünden.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2016 86 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.07.2016 ZK1 2016 86 — Swissrulings