Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 31.03.2016 ZK1 2016 67

31 marzo 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·684 parole·~3 min·5

Riassunto

Einladung zur Besprechung vom 30. März 2016 | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 31. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 67 31. März 2016 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, in Sachen Z._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Einladung zur Besprechung vom 30. März 2016,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 31. März 2016 samt mitgereichten Akten, sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden am 2. Februar 2016 ein Gesuch um Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge über seine Tochter Z._____ gestellt hat, – dass die KESB Nordbünden am 26. Februar 2016 die Kindsmutter Y._____ zu einer ersten Besprechung auf den 24. März 2016, 14.00 Uhr, eingeladen hat, – dass diese Besprechung offenbar auf den 31. März 2016 verschoben worden ist, was allerdings aus den Akten nicht hervorgeht, – dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in der Folge bei der KESB Nordbünden intervenierte und ebenfalls zu dieser Besprechung zugelassen werden wollte, – dass das verfahrensleitende Mitglied der KESB Nordbünden am 29. März 2016 mitteilte, das Erstgespräch solle ohne Beisein des Vaters und seines Rechtsvertreters erfolgen, und in Aussicht stellte, das Gesprächsprotokoll zuzusenden sowie zu einem späteren Gespräch zugelassen zu werden, – dass X._____ dagegen am 31. März 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen liess mit dem Begehren, der Kindsvater und sein Rechtsvertreter seien zu dieser Anhörung zuzulassen, – dass dieser Antrag auch im Sinne eines superprovisorischen Begehrens gestellt wurde, – dass gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann, – dass sich nach kantonalem Recht entscheidet, ob auch Zwischenentscheide (d.h. Anordnungen im Rahmen des Verfahrens, die nicht auf endgültige Streiterledigung gerichtet sind) der KESB anfechtbar sind (vgl. Daniel Steck, in Geiser/Reusser, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 22 zu Art. 450 ZGB), – dass sich das Verfahren vor der KESB unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EGzZGB und des ZGB nach der Zivilprozessordnung und

Seite 3 — 4 der kantonalen Einführungsgesetzgebung richtet (Art. 56 Abs. 1 EGzZGB, vgl. auch Art. 60 Abs. 2 EGzZGB), – dass diesbezüglich weder das ZGB noch das EGzZGB Verfahrensbestimmungen enthalten, – dass somit davon auszugehen ist, dass grundsätzlich Beschwerden gegen Zwischenentscheide der KESB nicht ausgeschlossen sind, zumal eine solche Beschwerdemöglichkeit in der ZPO vorgesehen ist, – dass indessen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nachzuweisen ist, dass durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, – dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben ist, – dass die KESB in ihrem E-Mail vom 29. März 2016 an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers mitgeteilt hat, dass lediglich das Erstgespräch mit der Kindsmutter alleine geführt werden soll und ein Gespräch in Anwesenheit beider Eltern samt Rechtsvertreter vorgesehen ist, – dass der Kindsvater somit Gelegenheit haben wird, im Beisein der Kindsmutter seine Einwendungen und Argumente vorzubringen, – dass im Weiteren der Endentscheid der KESB mit Beschwerde ans Kantonsgericht weiter gezogen werden kann, – dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, – dass unter diesem Umständen der Erlass einer superprovisorischen Verfügung nicht notwendig ist und auch keine weiteren Stellungnahmen einzuholen sind, – dass die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist und der Entscheid daher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2016 67 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 31.03.2016 ZK1 2016 67 — Swissrulings