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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.05.2016 ZK1 2016 2

2 maggio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,219 parole·~11 min·6

Riassunto

Erwachsenenschutzmassnahme | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 2 09. Mai 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Züger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen den Entscheid in Einzelkompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 21. Dezember 2015, mitgeteilt am 22. Dezember 2015, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Erwachsenenschutzmassnahme, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 03. Oktober 2013 beantragte X._____ mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Dienste Graubünden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden die Errichtung einer Beistandschaft (vgl. KESB act. 3). B. Die KESB Nordbünden teilte X._____ am 08. Oktober 2013 mit, dass ein Abklärungsverfahren bezüglich einer bei ihm allenfalls vorliegenden Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit eröffnet worden sei, und kündigte gleichzeitig einen Besuch am 31. Oktober 2013 in der Psychiatrischen Klinik A._____ zwecks einer ersten Klärung an (vgl. KESB act. 4). C. Aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Entlassung aus der Klinik A._____ wurde X._____ von einem Mitglied der KESB Nordbünden am 31. Oktober 2013 in seiner Wohnung besucht. In der anlässlich dieses Besuches erstellten Aktennotiz wurde festgehalten, dass X._____ grundsätzlich eine Beistandschaft möchte, diese sei ihm von den Ärzten empfohlen worden. Wichtig sei die Entlastung der Eltern. Er habe aber ausdrücklich betonen wollen, dass diese entgegen dem gestellten Antrag nicht auf eigenes Begehren beantragt worden sei (vgl. KESB act. 7). D. Die Mutter von X._____ schilderte die Situation anlässlich eines Telefongesprächs mit der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2014 als schwierig. Ihrem Sohn gehe es nicht gut. Sie seien auf der Suche nach einem neuen Psychiater. Bezüglich der Beistandschaft seien sie misstrauisch (vgl. KESB act. 14). E. Im ärztlichen Bericht des Medizinischen Zentrums B._____ vom 27. Oktober 2014 wurde X._____ eine schwere organische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Er sei völlig von den Eltern abhängig, sein Verhalten sei hebephrenkindlich, ein vernünftiges Gespräch mit ihm sei nicht mehr möglich und es bestehe keine Handlungskohärenz. Abschliessend beschreiben die Ärzte ihn als schwer kranken jungen Mann, welcher durch den Unfall schwer geschädigt worden sei (vgl. KESB act. 23). F. Am 12. November 2015 wurde erneut ein Abklärungsverfahren bezüglich der Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit von X._____ eröffnet (vgl. KESB act. 24). G. Dr. C._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden befand in seinem Bericht vom 11. August 2015, dass aus ärztlicher Sicht sowohl eine Famili-

Seite 3 — 8 enhilfe wie auch eine freiwillige Beistandschaft zur Regelung der finanziellen Situation von X._____ dringend indiziert seien. Dies sei insbesondere auch zum Schutz der Eltern notwendig (vgl. KESB act. 25). H. Am 19. November 2015 fand bei X._____ ein Hausbesuch durch die KESB Nordbünden statt. Aus der Aktennotiz des Hausbesuches lässt sich entnehmen, dass X._____ nun wieder in der Wohnung der Eltern wohnt. Die Mutter von X._____ lehne sowohl betreutes Wohnen wie auch Sozialhilfe für ihren Sohn ab. Sie möchte für ihn zwar eine Beistandschaft, lehne jedoch die durch die Mitarbeiterin der KESB Nordbünden dargelegten Möglichkeiten einer Beistandschaft ab (vgl. KESB act. 26). I. Mit Schreiben vom 20. November 2015 ersuchte die Mutter von X._____ die KESB Nordbünden, eine "begleitende Beistandschaft" in die Wege zu leiten (vgl. KESB act. 30). J. Mit Entscheid in Einzelkompetenz vom 21. Dezember 2015, mitgeteilt am 22. Dezember 2015, wurde das für X._____ eröffnete Verfahren zur Abklärung von Erwachsenenschutzmassnahmen als erledigt abgeschrieben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, dass für X._____ eine Erwachsenenschutzmassnahme aus Gründen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit nicht zulässig sei und das laufende Verfahren daher abzuschreiben sei. Die Einzelzuständigkeit wurde gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 lit. d EGzZGB als gegeben erachtet. K. Dagegen liess X._____ am 31. Dezember 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2015 sei aufzuheben, soweit darauf einzutreten ist und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden sei zu verpflichten, weitere Abklärungen bezüglich Erwachsenenschutzmassnahmen durchzuführen und neu zu entscheiden. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Beistandschaft in administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu gewähren. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung samt Befragung des Beschwerdeführers und seiner Behandler Dr. D._____, O.1_____, und Dr. E._____, O.2_____, anzuberaumen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren und für das Vorverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person des Unterzeichners zu gewähren.

Seite 4 — 8 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die ärztlichen Gutachten auf die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie auf die Überbelastung dessen Eltern. Ferner bestritt er die Befugnis der KESB Nordbünden den angefochtenen Entscheid in Einzelkompetenz zu fällen (vgl. act. A.1). L. Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Des weiteren verzichtete sie auf eine einlässliche Beschwerdeantwort, verwies auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten und teilte vorbehältlich weiterer Entwicklungen im Beschwerdeverfahren ihren Verzicht auf die Teilnahme an einer allfällig noch anzusetzenden Hauptverhandlung mit (vgl. act. A.2). M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, den Rechtsschriften sowie den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). b) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Als hinreichend erachtet wird ein Schreiben einer betroffenen urteilsfähigen Person, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und hervorgeht, weshalb sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Die vorliegende Beschwerde erweist sich ohne weiteres als formgerecht.

Seite 5 — 8 c) In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 21. Dezember 2015 wurde eine Beschwerdefrist von 10 Tagen angegeben. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 mitgeteilt. Die Beschwerde wurde sodann am 31. Dezember 2015 erhoben und wurde somit innert der von der KESB angegebenen Frist eingereicht. Allerdings ist nicht klar, weshalb die KESB in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von lediglich 10 Tagen angegeben hat. Es handelt sich nämlich weder um einen Fall von Art. 439 ZGB, noch um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 445 ZGB noch um eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 450b Abs. 2 ZGB. Ein Grund für eine Verkürzung der üblichen Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB bestand somit nicht. Auf jeden Fall erging die Beschwerde rechtzeitig. Folglich ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.a) Das in Einzelkompetenz entscheidende Mitglied der KESB Nordbünden hat in seinem Entscheid vom 21. Dezember 2015 festgehalten, die Einzelzuständigkeit sei "vorliegend offensichtlich". Dabei beruft es sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. d EGzZGB, wonach der Erlass von Abschreibungs- und Nichteintretensverfügungen in die Einzelzuständigkeit fällt. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Einzelentscheidbefugnis, da es sich um einen eine Massnahme ablehnenden Entscheid handle. Diese Auffassung erweist sich als zutreffend. b) Gemäss Art. 440 Abs. 2 ZGB fällt die KESB ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. Bereits das Bundesgesetz geht somit davon aus, dass Entscheide in Einzelkompetenz die Ausnahme bilden müssen. Sowohl die Botschaft des Bundesrates zum neuen Erwachsenenschutzrecht vom 28. Juni 2006 (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, S. 7073) wie auch die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 20. September 2011 zur Teilrevision des EGzZGB (Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1068 f.) erachten die Einzelzuständigkeit dort als sachgerecht, wo es um prozessrechtliche Fragestellungen geht, in Verfahren nichtstreitiger Natur sowie bei Entscheiden mit geringem Ermessensspielraum oder von überwiegend formeller Natur, die keine Beurteilung durch ein interdisziplinäres Gremium bedürfen (im gleichen Sinne: Diana Wider in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 32 ff. zu Art. 440 ZGB; Urs Vogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, N 16 ff. zu Art. 440/441 ZGB).

Seite 6 — 8 c) Das EGzZGB bestimmt in Art. 59 in Übereinstimmung mit dem Zivilgesetzbuch, dass die KESB in Dreierbesetzung entscheidet, soweit keine Einzelzuständigkeit vorgesehen ist. Bei den Einzelzuständigkeiten unterscheidet das EGzZGB zunächst solche der Verfahrensleitung und Instruktion (Art. 58), um anschliessend in den Art. 59b und Art. 59c EGzZGB den KESB-Mitgliedern Einzelzuständigkeiten im Kindes- und Erwachsenenschutz zuzuweisen, die insbesondere formeller Natur sind oder bei denen ein interdisziplinärer Entscheid nicht notwendig erscheint. Bei den Einzelzuständigkeiten der Verfahrensleitung figuriert nun in Art. 58 Abs. 2 lit. d EGzZGB der Erlass von Abschreibungsverfügungen, auf welche Bestimmung sich die KESB Nordbünden im vorliegenden Fall beruft. Es ist zweifellos davon auszugehen, dass das EGzZGB den Begriff der Abschreibungsverfügung im gleichen Sinne verwendet wie die Zivilprozessordnung; verweist doch Art. 56 Abs. 1 EGzZGB subsidiär auf die Verfahrensvorschriften der ZPO und hat der kantonale Gesetzgeber auf eine eigene begriffliche Umschreibung der Abschreibungsverfügung verzichtet. Nach zivilprozessualen Grundsätzen beendigt eine Abschreibungsverfügung ein Verfahren ohne Entscheid, sei es durch Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder Gegenstandslosigkeit (vgl. Art. 241 und 242 ZPO). Das Verfahren wird mithin ohne materiellen Streiterledigungsentscheid abgeschlossen (vgl. z.B. Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 8 zu Art. 241 ZPO). Abschreibungsverfügungen können demnach durch die Verfahrensleitung erlassen werden, wenn der Fall noch vor der materiellen Beurteilung eine Wendung nimmt, die einen Entscheid in der Sache selbst erübrigt. Eine solche Situation liegt vorliegendenfalls nicht vor. Vielmehr ist das verfahrensleitende Mitglied der KESB zum Schluss gekommen, dass entgegen dem Antrag des Betroffenen und seiner Mutter die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer einerseits durch seine Familie sehr stark unterstützt werde und andererseits die möglichen Formen einer Beistandschaft vom Betroffenen und seiner Mutter vehement abgelehnt würden. Die Verfahrensleitende hat somit nicht nur einen Prozessentscheid, sondern einen Sachentscheid getroffen. Der angefochtene Entscheid stellt deshalb keine Abschreibungsverfügung dar, sondern einen materiellen Entscheid, mit welchem die beantragte Massnahme abgelehnt wurde. Dafür fehlte aber der Verfahrensleitenden die Zuständigkeit, indem für solche Fälle vom kantonalen Gesetzgeber keine Einzelkompetenz eingeräumt wurde, was zweifellos den Grundsätzen des Erwachsenenschutzrechts des ZGB entspricht. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Nordbünden zurückzuweisen.

Seite 7 — 8 3. Bei der Neubeurteilung hat die KESB zunächst zu prüfen, ob gegen die Verfahrensleitende, welche den angefochtenen Entscheid gefällt hat, ein Ausstandsgrund besteht (vgl. Art. 56 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Ein Mitglied der Vorinstanz, welches nach einem kassatorischen Entscheid und einer Rückweisung zur Neubeurteilung in der Vorinstanz wiederum mitwirkt, gilt zwar grundsätzlich nicht als unzulässig vorbefasst; erfolgt die Aufhebung und Rückweisung eines Sachurteils jedoch aus rein formellen Gründen, vermag eine Mehrbefassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Unabhängigkeit nicht mehr zu genügen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 173; Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 66 zu Art. 47 ZPO, m.w.H.; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N 32 zu Art. 56 StPO, m.w.H.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – nicht um Unterstützung in seinen Auseinandersetzungen mit Versicherern bezüglich Rentenleistungen geht. Diese Aufgabe nimmt gemäss ausdrücklicher Feststellung in der Beschwerdeschrift der beauftragte Rechtsanwalt wahr (vgl. act. A.1, S. 6). Es geht gemäss Darstellung des Beschwerdeführers vielmehr um eine Hilfestellung in administrativer Hinsicht und den übrigen finanziellen Belangen (vgl. act. A.1, S. 7), insbesondere weil diesbezüglich auch die Eltern des Beschwerdeführers offenbar überfordert sind, was die KESB Nordbünden im Übrigen selbst festgestellt hat (vgl. Art. 390 Abs. 2 ZGB). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 60 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich MWSt. und Barauslagen) als angemessen.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die KESB Nordbünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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