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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2017 ZK1 2016 186

26 gennaio 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,120 parole·~16 min·7

Riassunto

Massnahmekosten | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. Januar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 186 06. März 2017 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 23. November 2016, mitgeteilt am 28. November 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Massnahmekosten, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Seit Juni 2009 besteht für A._____, geboren am _____ 2004, Tochter von X._____ und B._____, eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr, Schule und medizinischer Behandlung/Betreuung gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. B. Mit Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Bern vom 17. Dezember 2013 wurde der Mutter B._____ die elterliche Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB über A._____ entzogen und auf den Vater X._____ übertragen. C. Mit Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 7. Juli 2014 wurde die für A._____ geführte Beistandschaft in Erziehungsangelegenheiten mit besonderen Befugnissen per 1. August 2014 von der neu zuständigen KESB Mittelbünden/Moesa übernommen. Zum Beistand von A._____ wurde C._____ ernannt. D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 26. November 2014 wurde das bisher von C._____ für A._____ geführte Mandat per 1. Dezember 2014 auf D._____ übertragen. E. Mit Datum vom 21. Oktober 2016 reichte D._____ den periodischen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 ein. F. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 23. November 2016, mitgeteilt am 28. November 2016, erkannte die KESB Mittelbünden/Moesa wie folgt: "1. Der Rechenschaftsbericht vom 21.10.2016 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 2. Die für A._____ bestehende Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) und Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wird unverändert weitergeführt. 3. C._____ (Berufsbeistandschaft Viamala) wird für die frühere Tätigkeit als Mandatsträger bis 30.11.2014 entlastet. Die Entlastung erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB). 4. Die Beistandschaft ist gehalten: a. Der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31.07.2018) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft) bis 31.10.2018 einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB

Seite 3 — 11 mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 5. Für die Mandatsführung von C._____ und von D._____ vom 01.08.2014 bis 31.07.2016 wird zugunsten der betreffenden Berufsbeistandschaft eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 festgesetzt. 6. Betreffend Tragung der Massnahmekosten wird verfügt: a. Die Entschädigung von Fr. 1'200.00 gemäss Ziff. 5 wird X._____ auferlegt. b. Für das Inkasso der Massnahmekosten ist die Trägerschaft der betreffenden Berufsbeistandschaft zuständig. 7. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren werden auf Fr. 500.00 festgesetzt. b. Diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 500.00 werden dem Vater von A._____ auferlegt. c. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung)." Zur Begründung der Massnahmekosten wurde ausgeführt, dass die Kosten von Verfahren, welche die Erziehung oder gesundheitliche Massnahmen für Kinder betreffen, die unter der alleinigen Sorge eines Elternteils stehen, diesem Elternteil aufzuerlegen seien. A._____ stehe unter der alleinigen Sorge ihres Vaters X._____. Dieser lebe aktuell in finanziell angespannten Verhältnissen. Könne der Entschädigungsanspruch nicht von der betroffenen Person eingefordert werden, greife die subsidiäre Unterstützungspflicht des Gemeinwesens. Für das Inkasso sei die Trägerschaft der Berufsbeistandschaft zuständig. G. Gegen diesen Entscheid vom 23. November 2016 erhob X._____ am 12. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung von Ziff. 6 lit. a des angefochtenen Entscheids. Er habe noch nie etwas für die Beistandschaft seiner Tochter bezahlen müssen, da sein Einkommen nur geradeso zum Überleben reiche. Es sei nicht so, dass sich seine finanziellen Verhältnisse in letzter Zeit in irgendeiner Weise verbessert hätten, weshalb die ihm auferlegte Tragung der Massnahmekosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu einer untragbaren Belastung werde, welcher er nicht standzuhalten vermöge. Da seine Exfrau von Sozialhilfe abhängig sei, habe er bislang auf Unterhaltszahlungen verzichtet. Er sei auch schon auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und habe in seinem kleinen Dorf einen eisigen Wind von Anfeindungen

Seite 4 — 11 erlebt, welcher sich zu einem wohl unerträglichen Sturm entwickle, da er kein Einheimischer sei. H. Die KESB Mittelbünden/Moesa beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese eingetreten werden könne. Die KESB Mittelbünden/Moesa verzichte auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweise auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da der Streitwert der Beschwerde Fr. 5'000.00 nicht übersteigt, entscheidet der Vorsitzende der I. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein. Am Verfahren beteiligt sind auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens ein Entscheid der KESB zugestellt wurde (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 29 f. zu Art. 450 ZGB [zit. Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz]; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N. 21 zu Art. 450 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wurde der Vater von A._____ zur Tragung der Massnahmekosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 verpflichtet. Er ist damit als unmittelbar Betroffener des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert.

Seite 5 — 11 b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085); Daniel Steck, a.a.O., N. 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb darauf einzutreten ist. c) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Die KESB Mittelbünden/Moesa erteilte in Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ausdrücklich die aufschiebende Wirkung. 2. a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 7 zu Art. 446 ZGB).

Seite 6 — 11 c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 450a ZGB). 3. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 23. November 2016, mit welchem der Beschwerdeführer gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 63a Abs. 1 EGzZGB und Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) verpflichtet wurde, die Massnahmekosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 für die Mandatsführung seiner Tochter zu übernehmen. b) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für Massnahmen sind gemäss Art. 63a Abs. 1 EGzZGB von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (Art. 27 Abs. 2 KESV). c) Die KESB Mittelbünden/Moesa hat im angefochtenen Entscheid sowohl hinsichtlich der Verfahrenskosten als auch bezüglich der Kosten der Beistandschaft in den Erwägungen festgehalten, X._____ lebe aktuell in finanziell angespannten Verhältnissen. Damit wollte sie offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Kindsvater eigentlich nicht in der Lage ist, für diese Kosten aufzukommen. Im Dispositiv des Entscheids wurden in den Ziffern 6 und 7 aber trotzdem zunächst beide Kostenpositionen X._____ auferlegt. Während bei den Verfahrenskosten anschliessend in Ziffer 7 lit. c auf deren Erhebung verzichtet wurde, wurde bei den Massnahmekosten in Ziffer 6 lit. b lediglich festgehalten, dass für das Inkasso die Trägerschaft der betreffenden Berufsbeistandschaft zuständig sei. Obwohl der Entscheid bezüglich der Verfahrenskosten nicht angefochten wurde, ist doch offensichtlich, dass der entsprechende Dispositivpunkt in sich widersprüchlich ist. Es geht nicht an, einem Betroffenen die Kosten zu überbinden und im gleichen Atem-

Seite 7 — 11 zug wieder auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ein solches Vorgehen entspricht nicht den Bestimmungen von Art. 63 Abs. 2 und 3 EGzZGB, welche die KESB offenbar anwenden wollte. Gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB sind in den dort aufgeführten Verfahren die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Im Sinne einer Ausnahme ermöglicht Art. 63 Abs. 3 EGzZGB der KESB, bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Diese beiden Bestimmungen schliessen sich aus und sie können nicht gleichzeitig angewendet werden, ist es doch undenkbar im selben Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und diese gleichzeitig der betreffenden Partei zu überbinden. Möglich ist in solchen Fällen höchstens, die Verfahrenskosten aus internen finanztechnischen Gründen festzusetzen und sie anschliessend bei der KESB zu belassen. d) Vom Beschwerdeführer angefochten wurde indessen die Dispositivziffer 6 lit. a, wonach X._____ die Massnahmekosten auferlegt wurden, obwohl die KESB Mittelbünden/Moesa implizit festgehalten hat, seine finanzielle Situation lasse dies nicht zu. In lit. b wird sodann lediglich darauf hingewiesen, dass die Trägerschaft der Berufsbeistandschaft für das Inkasso der Massnahmekosten zuständig sei. Zu prüfen ist im Folgenden die Bedeutung dieses Entscheidpunktes. e) Betrachtet man diese Dispositivziffer für sich allein, so wird X._____ in lit. a verpflichtet, die Massnahmekosten von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids würde dies einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG darstellen und die zum Inkasso zuständige Trägerschaft der Berufsbeistandschaft könnte X._____ für diesen Betrag betreiben. Ein solches Vorgehen würde nun ohne weiteres in Widerspruch zu den Erwägungen stehen, in welchen von den angespannten finanziellen Verhältnissen von X._____ die Rede ist und auf die subsidiäre Unterstützungspflicht des Gemeinwesens hingewiesen wird, sofern der Entschädigungsanspruch von der betroffenen Person nicht eingefordert werden könnte. Damit gibt die KESB Mittelbünden/Moesa im Grunde genommen zu erkennen, dass sie der Meinung ist, dass X._____ aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch das Gemeinwesen hat, so dass er schlussendlich die Massnahmekosten nicht selbst zu bezahlen hätte. Ob ein solcher Ablauf im Sinne des Gesetzes ist, ist nachstehend zu prüfen. f) Das Bundesrecht hält in Art. 276 Abs. 1 ZGB, wie bereits erwähnt, fest, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben und die Kosten

Seite 8 — 11 von Ernährung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen darin inbegriffen sind. Art. 63a Abs. 1 EGzZGB präzisiert diesbezüglich, dass die Kosten für Massnahmen von der betroffenen Person (offensichtlich die Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend) oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wobei unter Dritte etwa Krankenkassen, Versicherungen etc. verstanden werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 20. September 2011 zur Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] S. 1071). Gemäss Abs. 2 von Art. 63a EGzZGB sind sie (die Massnahmekosten) vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen seien anwendbar. Art. 29 ff. KESV enthalten Regelungen über die Bemessung der Entschädigung der Beiständinnen und Beistände. Art. 33 KESV enthält den Hinweis, dass für das Inkasso der Entschädigung die Trägerschaft der jeweiligen Berufsbeistandschaft zuständig ist. Auszulegen ist insbesondere die Bestimmung von Art. 63a Abs. 2 EGzZGB, welche die subsidiäre Kostentragungspflicht dem für Unterstützungshilfe zuständigen Gemeinwesen zuweist und die entsprechenden Bestimmungen für anwendbar erklärt (gemeint offensichtlich und insbesondere das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz] BR 546.250). Zu klären ist namentlich die Frage, ob der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung die KESB zuständig erklären wollte, das Gemeinwesen zur Bezahlung der Massnahmekosten zu verpflichten, wenn sich die primär leistungspflichtige Person als bedürftig im Sinne des Unterstützungsgesetzes erweist. Dies ist zu verneinen und es finden sich für eine solche Auffassung auch in der entsprechenden Botschaft keine Hinweise für eine entsprechende Kompetenz der KESB. Art. 63a Abs. 2 EGzZGB enthält nur die grundsätzliche Verpflichtung des Gemeinwesens, die Massnahmekosten im Sinne von Unterstützungsleistungen gemäss Unterstützungsgesetz zu übernehmen, wenn die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterhaltsleistungen verbleibt aber bei der zuständigen politischen Gemeinde (insbesondere die Prüfung des Wohnsitzes und der Bedürftigkeit und die Festlegung der Höhe der Unterstützung). g) Bei dieser Ausgangslage konnte die KESB Mittelbünden/Moesa selbst bei gegebenen angespannten finanziellen Verhältnissen aber weder verfügen, dass auf die Erhebung von Massnahmekosten verzichtet werde, noch dass diese direkt vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu bezahlen seien. Vielmehr musste sie die Kosten zumindest gestützt auf Art. 29 ff. KESV festlegen und sie vorerst gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 63a Abs. 1 EGzZGB dem Inhaber der elter-

Seite 9 — 11 lichen Sorge überbinden. Ein Verzicht auf die Erhebung von Massnahmekosten entfällt bereits deshalb, weil die KESB und die Berufsbeistandschaft unterschiedliche Institutionen sind, von verschiedenen Kostenträgern finanziert werden und auch mit dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen nicht zusammenfallen. Während die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kantonale Behörden sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 EGzZGB), ist das Betreiben der Berufsbeistandschaft eine regionale Aufgabe (vgl. Art. 46 Abs. 1 EGzZGB). Zuständig für die Unterstützung Bedürftiger sind schliesslich die politischen Gemeinden (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Unterstützungsgesetzes). Die Berufsbeistandschaften haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeiten im Auftrag der KESB (vgl. Art. 46 Abs. 2 EGzZGB), so dass es von vornherein unangemessen wäre, dass eine kantonale Organisation darüber bestimmen könnte, dass eine regionale Behörde für die Ausführung von Aufträgen der KESB nicht bezahlt wird. Das Vorgehen der KESB Mittelbünden/Moesa, die Entschädigung für die Berufsbeistandschaft festzulegen – deren Höhe vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird – und diese dem Vater aufzuerlegen, ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Unerfindlich ist indessen, weshalb in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Zuständigkeit der Trägerschaft der Berufsbeistandschaft für das Inkasso der Massnahmekosten erfolgt, wird doch auch bezüglich der Verfahrenskosten nicht erwähnt, dass der Kanton für die Eintreibung zuständig ist. Der Hinweis ist wohl zutreffend (vgl. Art. 33 KESV), stellt aber keine Entscheidung der KESB in diesem konkreten Fall dar, so dass er nicht in ein Dispositiv gehört. Falls damit die Absicht der KESB verbunden wäre, den Kindsvater darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Kosten nichts mehr zu tun habe und X._____ sich bezüglich Erlass oder Übernahme dieser Kosten an eine andere Stelle zu wenden habe, so wäre der Hinweis auf die Inkassokompetenz ohne Bedeutung. Vielmehr wäre der Hinweis angebracht, dass sich der Kostenpflichtige bei Bedürftigkeit an die für die Zusprechung von Unterstützungsleistungen zuständige Wohnsitzgemeinde zu wenden hat, falls er von der Bezahlung dieser Kosten befreit werden will. Dieser Weg bleibt dem Beschwerdeführer auch trotz seines Einwands, er erlebe "einen einzigen Wind von Anfeindungen", falls er bei der Gemeinde um Sozialhilfe ersuche, nicht erspart. Die Beschwerde ist in diesem Sinne somit abzuweisen. 4. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3

Seite 10 — 11 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 KESV unter anderem bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. b) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). X._____ verfügt angesichts der vor der KESB Mittelbünden/Moesa festgestellten angespannten finanziellen Situation nicht über eigene Mittel (Einkommen oder Vermögen), die für mehr als nur die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen. Deshalb verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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