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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.12.2019 ZK1 2016 169

17 dicembre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,589 parole·~33 min·3

Riassunto

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 19 Urteil vom 17. Dezember 2019 Referenz ZK1 16 169 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Pedrotti und Brunner Thöny, Aktuarin Parteien Dr. iur. X._____ Beschwerdeführer Gegenstand Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters Anfechtungsobj. Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 27. April 2016, mitgeteilt am 04. November 2016 (Proz. Nr. 115-2014-18) Mitteilung 19. Dezember 2019

2 / 19 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Landquart vom 2. Februar 2012, mitgeteilt am 3. Februar 2012, wurde die Ehe zwischen A._____ und B._____ geschieden und wurden die Nebenfolgen der Ehescheidung in Genehmigung einer entsprechenden umfassenden Vereinbarung genehmigt. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am _____ 2007, wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und für den Aufbau der Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn wurde ein schrittweises Vorgehen mit Unterstützung einer psychologischen Fachperson vorgesehen, deren Kosten zu Lasten des Kindsvaters gehen sollten. Ferner wurde B._____ zur Leistung von indexierten Kindesunterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 780.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen verpflichtet. B. Am 9. Mai 2014 (Poststempel) reichte B._____, der zwischenzeitlich wieder geheiratet hatte und am 23. April 2014 Vater von Drillingen geworden war, beim damaligen Bezirksgericht Landquart eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein. Gleichentags ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Rechtsvertreter mit Wirkung ab 22. November 2012, eventualiter mit Wirkung ab 9. Januar 2014. C. Mit Entscheid vom 19. Mai 2014 gewährte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart B._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Wirkung ab dem 8. Mai 2014. D. Gegen diesen Entscheid liess B._____ am 30. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er einzig den Beginn der Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege anfocht und beantragte, dieser sei auf den 22. November 2012, eventualiter auf den 9. Januar 2014 festzulegen. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (ZK1 14 69) teilweise gut und hob den im angefochtenen Entscheid festgesetzten Stichtag auf, mit der Folge, dass der Aufwand des Rechtsvertreters, den dieser in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Abänderungsklage hatte, bereits vor dem 8. Mai 2014 vergütbar sei. E. Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, eines zweifachen Schriftenwechsels sowie einer mündlichen Hauptverhandlung erging am 27. April 2016 der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils. Damit wurde der Antrag von B._____ auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn C._____ abgewiesen. Teilweise gut-

3 / 19 geheissen wurde die Klage hingegen hinsichtlich der beantragten Änderung der Kindesunterhaltspflicht. So wurden die von ihm zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge – unter Berücksichtigung verschiedener im Verlaufe des Verfahrens bei B._____ eingetretener Veränderungen – für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 auf CHF 670.00, vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2015 auf CHF 587.00 und vom 1. März 2015 bis zum 30. April 2024 auf CHF 600.00 herabgesetzt. Zudem wurde er für berechtigt erklärt, die Hälfte der von ihm zu tragenden Kosten des Besuchsaufbaus sowie Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im selben Entscheid wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ eine Entschädigung von CHF 14'319.70 (inkl. Barauslagen und MwSt) als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochen. Der von ihm angegebene Aufwand von CHF 21'011.15 sei dreimal höher ausgefallen als der Aufwand der Beklagten. Insgesamt erscheine beim klägerischen Rechtsvertreter ein Aufwand von 64 Stunden zu je CHF 200.00 als angemessen, was zusammen mit Reisespesen von CHF 75.00, Barauslagen von CHF 384.00 und einer Mehrwertsteuer von CHF 1'060.70 ein Honorar von CHF 14'319.70 ergebe. F. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Eingabe vom 18. November 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur vollständigen Begründung von Ziff. 4c des Urteilsdispositivs. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 20'012.00 aus der Gerichtskasse der Vorinstanz zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. G. Das Bezirksgericht Landquart verzichtete mit Schreiben vom 23. November 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. H. Der Eingang des von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'000.00 wurde am 28. November 2016 verzeichnet. I. Mit Berufung vom 8. Dezember 2016 zog B._____ den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 27. April 2016 auch in der Sache selber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter (ZK1 16 183), wobei er im Wesentlichen eine weitergehende Reduktion der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge verlangte. Unangefochten blieb hingegen die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

4 / 19 K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Landquart) vom 27. April 2016, mit welchem die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ festgelegt wurde. Dieser Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar (vgl. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 42 zu Art. 122 mit weiteren Hinweisen; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art. 122 ZPO). Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides für die Beschwerde gegen den Kostenentscheid eine 30-tägige Frist genannt wurde, hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift bereits am 18. November 2016 und damit innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides eingereicht. Er trug damit offensichtlich der Tatsache Rechnung, dass die Frage, innert welcher Frist ein (zusammen mit dem Endentscheid in der Sache gefällter) Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anzufechten ist, in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016, worin eine analoge Anwendung von Art. 321 Abs. 2 ZPO und die daraus abgeleitete Geltung einer 10tägigen Frist als nicht willkürlich taxiert wurde). Mit umfassender Kognition hat das Bundesgericht die Frage bis anhin allerdings nicht geprüft. Das Kantonsgericht von Graubünden ist bislang davon ausgegangen, dass für die Anfechtung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters – wie generell für eine selbständige Kostenbeschwerde – die 30-tägige Frist gilt, sofern der Entscheid nicht in einem summarischen Verfahren ergangen ist. Dies scheint denn auch der Auffassung eines überwiegenden Teils der kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu entsprechen (vgl. Benedikt Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen

5 / 19 und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in BJM 2018 S. 76 f. mit weiteren Hinweisen). Solange das Bundesgericht nichts Gegenteiliges entscheidet, ist daher an der bisherigen Praxis festzuhalten und die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung zu bestätigen. Dessen ungeachtet erfolgte die vorliegende Beschwerde jedenfalls fristgerecht. 1.3. Gegen die Festsetzung (namentlich die Herabsetzung) der Honorarhöhe ist der Rechtsvertreter in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert. Nicht beschwerdeberechtigt ist die verbeiständete Partei, weil sie kein schützenswertes Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. Zürich 2016, N. 8 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 122 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer in eigenem Namen eine vollständige Begründung der von der Vorinstanz vorgenommenen Honorarkürzung, eventualiter eine höhere Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Dazu ist er nach dem soeben Gesagten berechtigt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. Dieter Frei-burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet nach einhelliger Lehre auch die Frage der Angemessenheit, wobei sich die Rechtsmittelinstanzen jedoch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung in dem Sinne auferlegen, als dass ein Ermessenspielraum der Vorinstanz respektiert und erst bei einem eigentlich unangemessenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz korrigierend eingegriffen wird. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid – welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessenspielraums getroffen wurde

6 / 19 – auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung seines Honorars für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ auf CHF 14'319.70. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Begründung im angefochtenen Entscheid viel zu oberflächlich sei und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Das Gericht müsse sich detailliert mit der Honorarnote auseinandersetzen und die Kürzung jeder einzelnen Position beraten und danach schriftlich begründen. Sein Hauptantrag laute auf Rückweisung, weil dieser Antrag für ihn mit dem geringsten Prozessrisiko verbunden sei. Falls das Kantonsgericht die Rückweisung mit einer Anweisung zur neuen Entscheidfindung kombinieren würde, käme ihm dies gelegen. Er wäre auch damit einverstanden, wenn das Kantonsgericht die Sache als spruchreif betrachte und gleich selber einen neuen Entscheid fälle, sofern ihm dabei "grosso modo" sein volles Honorar zugesprochen würde. 3.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_419/2017 vom 11. November 2017 E. 4.1.2. mit Verweis auf BGE 136 V 351 E. 4.2). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwendung

7 / 19 findet, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden. Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1. mit zahlreichen Hinweisen). 3.4. Im konkreten Fall führte die Vorinstanz lediglich aus, die Prüfung der detaillierten Kostennoten der beiden Rechtsvertreter ergebe, dass der Aufwand des Klägers dreimal höher sei als der Aufwand der Beklagten. Eine Honorarnote von CHF 21'011.15 des klägerischen Rechtsvertreters erscheine für die vorliegende Sache zu hoch. Das Gericht nehme zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt des Klägers einen weiteren Weg von Winterthur her zu gewärtigen habe als die Rechtsanwältin der Beklagten. Aus diesem Grund berücksichtige das Gericht den Reiseaufwand von sechs Stunden unter dem Titel "Reisekosten". Ferner sei der Aufwand der klägerischen Partei grundsätzlich ein wenig höher als der Aufwand der beklagten Partei. Insgesamt, unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte und auch unter Berücksichtigung der Kostennote der Gegenpartei, erscheine beim klägerischen Rechtsvertreter ein Aufwand von 64 Stunden als angemessen. Bei einem verbleibenden Aufwand von 64 Stunden zu je CHF 200.00 ergebe sich ein Honorar von CHF 12'800.00, Reisespesen von CHF 75.00, Barauslagen (3% des Honorars) von CHF 384.00 und eine Mehrwertsteuer von CHF 1'060.70, insgesamt somit eine zuzusprechende ausseramtliche Entschädigung von CHF 14'319.70, welcher Betrag dem notwendigen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache angemessen erscheine. Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen der obgenannten Begründungspflicht klarerweise nicht zu genügen. So wurde darauf verzichtet, auf die einzelnen, geltend gemachten Aufwandpositionen einzugehen und für jede einzelne Position die dem Gericht angemessen erscheinende Herabsetzung vorzunehmen. Ausserdem fehlt im Einzelnen jegliche Begründung, weshalb die Kürzung im vorgenommenen Umfang gerechtfertigt sei, zumal der Unter-

8 / 19 schied zur gegnerischen Honorarnote für sich allein noch keinen Herabsetzungsgrund darstellt. Die Vorinstanz hätte kurz darlegen müssen, weshalb nach ihrer Auffassung für diesen oder jenen Teilaufwand ein zu hoher Zeitaufwand verrechnet worden sei beziehungsweise weshalb für eine bestimmte Tätigkeit nur die Inrechnungstellung eines tieferen Zeitaufwandes gerechtfertigt gewesen wäre. Soll der in Rechnung gestellte Aufwand pauschal gekürzt werden, hätte sie zumindest dartun müssen, aufgrund welcher Umstände sie zum Schluss kommt, dass ein der Sache unangemessener Aufwand betrieben worden sei. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.5. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine Heilung der Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz kommt nur ausnahmsweise in Betracht (dazu im Einzelnen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_663/2015 vom 7. März 2016 E. 3.2). Stellt die Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, so ist ihr Urteil in der Regel kassatorischer Natur, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen. Nur bei Heilung der Verletzung kann die Rechtsmittelinstanz reformatorisch entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Dabei ist unerheblich, dass im Beschwerdeverfahren die Kassierung und Rückweisung an die Vorinstanz den Regelfall darstellt. Der Beschwerdeinstanz steht es vielmehr frei, kassatorisch oder reformatorisch zu entscheiden. Ob die Voraussetzungen für einen reformatorischen Entscheid gegeben sind, beurteilt die Beschwerdeinstanz nach freiem Ermessen ohne Bindung an Parteianträge (vgl. Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 327 mit Verweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7379; Alexander Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KuKo-ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 327 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Nachfolgend gilt es demzufolge unabhängig davon, dass der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lautet, zu prüfen, ob im konkreten Fall die Sache spruchreif ist und damit gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ein reformatorischer Entscheid zu ergehen hat.

9 / 19 3.6. Gemäss Botschaft ist insbesondere bei der Anfechtung eines Kostenentscheides die Spruchreife gegeben (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7379). Im Hinblick auf die Aufhebung eines Entscheides infolge festgestellter Gehörsverletzung hält das Bundesgericht fest, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann von einer Rückweisung abzusehen ist, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.1.2; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PC130070 vom 17. Januar 2014 E. 4.2). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eingehend zum angefochtenen Entscheid Stellung genommen und die gemäss seiner Honorarnote entstandenen Aufwände ausführlich begründet, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Die I. Zivilkammer hat sich im Rahmen der Berufung von B._____ eingehend mit dem Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens befasst und ist daher in der Lage, Notwendigkeit und Angemessenheit des anwaltlichen Aufwandes selber zu beurteilen. Die Sache erweist sich damit als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Daran ändert auch die festgestellte Gehörsverletzung nichts, da es aufgrund der Prozessökonomie ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. Damit kann ein formalistischer Leerlauf, der mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden wäre, vermieden werden. Im Folgenden ist daher die Entschädigung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeinstanz festzusetzen. 4.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassungs wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Für den Anwendungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch Art. 96 ZPO). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Honorar muss allerdings so festge-

10 / 19 setzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.1; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2 und 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3). 4.2. Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (vgl. Frank Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu entschädigen ist jener Aufwand, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Nebst einer Entschädigung für den Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten (vgl. BGE 141 III 560 E. 2; Frank Emmel, a.a.O., N 5b zu Art. 122 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen). 4.3. Im konkreten Fall präsentiert sich die Ausgangslage derart, dass B._____ und A._____ einen gemeinsamen, zwischenzeitlich 12 Jahre alten Sohn haben. Im Jahre 2012 liess sich das Ehepaar scheiden und B._____ wurde zu Unterhaltszahlungen an seinen Sohn verpflichtet. Zudem wurde eine detaillierte Regelung zum Aufbau der Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn vorgesehen. Nach der Scheidung verheiratete sich B._____ wieder und wurde am 23. April 2014 Vater von Drillingen. In dieser Zeit wurde ihm auch seine Arbeitsstelle gekündigt und er hatte in der Folge mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Aufgrund seiner veränderten privaten und beruflichen Situation reichte er in der Folge beim damaligen Bezirksgericht Landquart eine Abänderungsklage ein, wobei der Gegenstand derselben nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesrevision auf die Gewährung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgedehnt wurde. Die Rechtsvertretung im Abänderungsverfahren übertrug er wie schon im Scheidungsverfahren dem Beschwerdeführer. Mit Honorarnote vom 15. September 2015 (RG act. V./2) machte dieser für die Zeit vom 13. März 2014 bis zum 7. September 2015 einen zeitlichen Aufwand von 64.45 Stunden geltend und stellte dafür ein Honorar von CHF 14'378.85 (einschliesslich Reisespesen, Barauslagen und Mehrwertsteuer) in Rechnung. Am 26. April 2016 reichte er sodann eine weitere Honorarnote für die

11 / 19 Zeitspanne vom 15. September 2015 bis zum 24. April 2016 ein (RG act. V./3), worin er einen Aufwand von 25.15 Stunden angab, was unter Anrechnung von Reisespesen, Barauslagen und Mehrwertsteuer ein Honorar von CHF 5'633.15 ergab. Insgesamt machte er damit – abweichend von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wo von einem Gesamthonorar von CHF 21'011.15 ausgegangen wurde – eine Entschädigung von CHF 20'012.00 geltend. 4.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zunächst ab Datum der Gesuchseinreichung, somit ab dem 8. Mai 2014, gewährte. In der Folge hiess die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (ZK1 14 69) eine dagegen erhobene Beschwerde von B._____ teilweise gut und hob den im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz festgesetzten Stichtag, ab welchem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gültigkeit haben solle, auf. Dies hat – wie bereits erwähnt – zur Folge, dass der Aufwand des Rechtsvertreters, den dieser in Bezug sowohl auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch die Abänderungsklage hatte, bereits vor dem 8. Mai 2014 vergütbar ist. In Rechnung gestellt hat der Beschwerdeführer seinen Aufwand ab dem 13. März 2014, was das Einholen von Instruktionen seines Mandanten und das Beschaffen von Beweismitteln für die Abänderungsklage umfasst. Dabei handelt es sich offenkundig um einen verfahrensbezogenen Aufwand, dessen Verrechnung nicht zu bestanden ist. 4.5. Der Beschwerdeführer führt verschiedene Umstände auf, die seines Erachtens zu einem erheblichen prozessualen Aufwand geführt hätten. Dabei erscheint insbesondere nachvollziehbar, dass sich die Kommunikation mit B._____ infolge schlechter Deutschkenntnisse und zeitweiliger psychischer Probleme schwierig gestaltet hat und der Beschwerdeführer die zur Begründung der Abänderungsklage erforderlichen Urkunden deswegen zum Teil selber bei Dritten beschaffen musste. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass infolge der langen Verfahrensdauer und der sich laufend ändernden Verhältnisse (Stellenwechsel mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit, Umzug in neue Wohnung) mehrere Unterhaltsberechnungen erforderlich wurden, was aufgrund der komplexen Einkommensverhältnisse von B._____, der ab März 2015 über eine Temporärfirma auf Stundenlohnbasis arbeitete, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden war. Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer sodann, dass er gewisse Abklärungen zur Thematik der Quellensteuern tätigte, nachdem die gegnerische Rechtsvertreterin anlässlich der Einigungsverhandlung eingewendet hatte, die Quellensteuern seien in den bisher vorgelegten Lohnabrechnungen falsch abgerechnet worden und es würden künftig jedenfalls tiefere Quellensteuern anfallen (RG act. VI/1 S. 4). Nicht nachvollzieh-

12 / 19 bar ist allerdings, weshalb in diesem Zusammenhang wiederholte Anfragen (nämlich am 30. Juni, 9. Juli und 21. August 2014 offenbar in Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Vergleichsvorschlags sowie nochmals am 11., 14. und 15. April 2015 für die Ausarbeitung der ergänzenden Klagebegründung) beim zuständigen Amt erforderlich gewesen sein sollen bzw. weshalb die dabei erlangten Auskünfte jeweils erneut Anlass zu Neuberechnungen gegeben haben sollen. Grundsätzlich liess sich der massgebliche Tarif anhand der publizierten Wegleitungen relativ einfach ermitteln und auch die Tatsache, dass eine Tarifkorrektur wegen der Leistung von Unterhaltsbeiträgen nur erfolgen konnte, wenn letztere in der massgeblichen Periode effektiv bezahlt wurden, lag auf der Hand. Im Übrigen entspricht es der Gerichtspraxis, dass der Lohnabzug für Quellensteuern bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch in Mangelfällen in tatsächlich erfolgter Höhe berücksichtigt wird, da der Arbeitgeber zum entsprechenden Abzug (unter solidarischer Haftung) gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Thomas Ramseier, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2017, N 6 Anh. St., m.w.H.). Die Gründe für die Anrechnung eines höheren (als effektiv ausbezahlten) Einkommens und der Umfang einer möglichen Korrektur wären daher primär von der Gegenpartei darzutun gewesen. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Beschwerdeführer in der Klagebegründung vorderhand darauf beschränken können, die von der Gegenpartei verlangte volle Aufrechnung der Quellensteuern zu bestreiten. Zudem war absehbar, dass bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung aktuellere Lohnabrechnungen vorliegen würden, aus denen die Höhe der Quellensteuern zu dem nach der Geburt der Drillinge anwendbaren Tarif hervorgehen würde. Statt komplizierte eigene Berechnungen anzustellen, hätten daher die ab März 2015 eingehenden Lohnabrechnungen respektive der Lohnausweis 2015 abgewartet werden können, um das effektiv massgebliche Nettoeinkommen beziffern zu können. Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb sein Mandant nach Antritt der neuen Stelle bei entsprechender Instruktion nicht in der Lage gewesen wäre, die für das Abänderungsverfahren relevanten Beweismittel selber beizubringen, ging es letztlich doch nur noch darum, die Lohnabrechnungen aus dem neuen Arbeitsverhältnis zu sammeln und zusammen mit allfälligen bedarfsrelevanten Unterlagen (Krankenkassenpolicen, Verfügungen über Prämienverbilligungen etc.) zu gegebener Zeit weiterzuleiten. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise einen unnötigen und wenig zweckmässigen Aufwand betrieben hat. Tatsächlich fällt bei einer Auswertung der eingereichten Honorarnoten denn auch auf, dass vom gesamthaft verrechneten Aufwand von 89.6 Stunden – zusätzlich zu dem jeweils zusammen mit dem Verfassen der Rechtsschriften resp. der Vorbereitung der beiden Verhandlungen verrechneten Aufwand – knapp 12 Stunden für das Studium der Akten

13 / 19 und rechtliche Abklärungen, 9.5 Stunden für Besprechungen und sonstige Kontakte (Mails, Telefone) zum Klienten und über 10 Stunden für Sachverhaltsabklärungen bei Dritten aufgewendet wurden. Trotz der in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Komplexität des Falles kann ein derartiger Aufwand nicht mehr als verhältnismässig bezeichnet werden, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht eine Kürzung des zu entschädigenden Honorars vorgenommen hat. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Kürzung gerechtfertigt ist. 4.6.1. Unterzieht man die eingereichten Honorarnoten einer näheren Analyse, lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer für eine erste Phase bis und mit der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2014 Aufwendungen von total 19.3 Stunden in Rechnung gestellt hat. Davon entfallen 5.6 Stunden auf das Verfassen der Klagebegründung und des URP-Gesuches und 8.05 Stunden für die Vorbereitung und Teilnahme an der Einigungsverhandlung einschliesslich der Fahrzeit von Winterthur nach Landquart und zurück sowie eine Vor- und Nachbesprechung mit seinem Mandanten. Der restliche Aufwand betrifft im Wesentlichen das Einholen der erforderlichen Instruktionen, eine Kontaktaufnahme mit der Beiständin des Kindes zur Beschaffung von Beweismitteln in Zusammenhang mit den Kosten für den Besuchsaufbau und eine Besprechung mit seinem Mandanten zur Bereinigung der Klagebegründung. Der bis zu diesem Zeitpunkt verrechnete Aufwand erscheint mit Blick auf Umfang und Inhalt der Rechtsschriften sowie die vorstehend beschriebenen Erschwernisse in der Kommunikation mit seinem Mandanten noch als angemessen und ist damit zu akzeptieren. Davon ausgenommen ist einzig der Aufwand in Zusammenhang mit der Prüfung des erstinstanzlichen URP-Entscheides von 0.35 Stunden (20./26 Mai 2014), wurde der Beschwerdeführer dafür doch bereits im Rahmen des dagegen geführten Rechtsmittelverfahrens (ZK1 14 69) entschädigt. 4.6.2. Im Nachgang zur Einigungsverhandlung tätigte der Beschwerdeführer verschiedene Abklärungen bei Dritten (Steueramt, für das arbeitsrechtliche Verfahren beigezogene Rechtsanwälte, Beiständin). Zusammen mit den in diesen Zeitraum fallenden Klientenkontakten werden dafür bis zum 20. August 2014 3.95 Stunden in Rechnung gestellt, was mit Blick auf den letztlich relevanten Sachverhalt (Einkommen während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) kaum nachvollziehbar ist. Darin eingeschlossen sind offenbar auch Bemühungen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abänderungsverfahren hatten, so namentlich ein Schreiben von und an die Alimentenbevorschussungsstelle vom 21. Juli 2014, mit welchem einer Betreibung seines Mandanten vorgebeugt werden sollte (0.45 Stunden) und eine Anfrage der KESB Nordbünden vom 20. August 2014 zum da-

14 / 19 maligen Stand des Besuchsaufbaus (0.4 Stunden). Derartige verfahrensfremde Bemühungen können bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht berücksichtigt werden. 4.6.3. Für seine Bemühungen in der Zeit vom 21. August 2014 bis zum 8. Januar 2015, in welcher die Parteien Vergleichsgespräche geführt haben und das Gerichtsverfahren deshalb sistiert war, macht der Beschwerdeführer einen Aufwand von total 8.5 Stunden geltend. Darin eingeschlossen sind erneut 0.45 Stunden für die Durchsicht eines (vermutlich die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft betreffenden) Entscheides der KESB Nordbünden, der für den Gegenstand des Abänderungsverfahrens von vornherein nicht von Relevanz sein konnte. Zudem fielen in diesen Zeitraum wiederum diverse Kontakte zu Dritten (Sozialamt, Steueramt), welche der Abklärung der Quellensteuerbelastung, einer möglichen Finanzierung der Kosten für den Besuchsaufbau über die Sozialhilfe und den Ersatzeinkünften der Ehefrau seines Mandanten (Mutterschaftsentschädigung, Elternschaftsbeiträge) dienten. Gestützt darauf unterbreitete der Beschwerdeführer der Gegenpartei offenbar zweimal ein Vergleichsangebot, welchem jeweils eine neue Unterhaltsberechnung zugrunde lag. Zweifellos sind Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung eines Rechtsstreits auch bei mit unentgeltlicher Rechtspflege geführten Mandaten grundsätzlich zu begrüssen. Im vorliegenden Fall hat die Gegenpartei allerdings bereits an der Einigungsverhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie zu keinen weitergehenden Zugeständnissen bereit sei (RG act. VI/1 S. 5). Das Ausarbeiten und Unterbreiten von Vergleichsangeboten, welche über den anlässlich der Einigungsverhandlung diskutierten Vorschlag hinausgingen, konnte unter diesen Umständen kaum erfolgversprechend sein. Der entsprechende Aufwand erweist sich bei den gegebenen Verhältnissen daher nicht mehr als zweckmässig und ist um mindestens 2 Stunden zu kürzen. 4.6.4. Mitte Februar 2015 wurde das Gerichtsverfahren wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer (bzw. dessen Mandanten) Frist zur Einreichung einer ergänzenden Klagebegründung angesetzt. Für deren Ausarbeitung  einschliesslich des zu diesem Zweck getätigten Aktenstudiums, zusätzlicher Abklärungen betreffend Lohn, Quellensteuern und Wohnkosten, Kontakten mit dem Sozialdienst der Gemeinde Buchs und rechtlichen Recherchen  stellt der Beschwerdeführer Aufwendungen von insgesamt 19.6 Stunden in Rechnung (Zeitraum vom 6. März 2015 bis zum 20. April 2015). Nach Eingang der Klageantwort erhielt er sodann Gelegenheit zu einer Replik, welche er nach zweimaliger Fristerstreckung schliesslich am 7. September 2015 einreichte. Für den bis dahin getätigten Aufwand, welcher nebst dem Studium der (knapp 10-seitigen) Klageantwort und dem

15 / 19 Verfassen der Replik wiederum Abklärungen betreffend Quellensteuern, ein auszugsweises Studium von Strafakten (zur Widerlegung der seinem Mandanten vorgeworfenen häuslichen Gewalt), das Beschaffen von Beweismitteln bei Dritten (Krankenversicherung, Alimentenbevorschussungsstelle, Arbeitgeberin) und Notizen für das künftige Plädoyer umfasste, macht der Beschwerdeführer total 12.85 Stunden geltend. Insgesamt werden für diese Phase des Schriftenwechsels somit über 32 Stunden in Rechnung gestellt. Dabei umfasst die Klagebegründung (einschliesslich des Deckblattes und des Beweismittelverzeichnisses) 23 Seiten und beinhaltet abgesehen von einigen rechtlichen Ausführungen zum neuen Sorgerecht, zur Anrechenbarkeit hypothetischer Wohnkosten und des im Bedarf seines Mandanten zu berücksichtigenden Wohnkostenanteils im Wesentlichen die detaillierten Berechnungen zu dessen Einkommen und Existenzminimum für die sich aus den veränderten Verhältnissen ergebenden Phasen. In der rund 10-seitigen Replik nahm der Beschwerdeführer zu den gegnerischen Vorbringen Stellung und legte unter Bezugnahme auf die eingeholten Beweismittel nochmals seine eigenen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse dar. Auch wenn man berücksichtigt, dass bei seinem Mandanten, namentlich was seine berufliche Situation anbelangt, komplexe Verhältnisse vorlagen und in den Rechtsschriften zu verarbeiten waren, erscheint der geltend gemachte Aufwand bei einer Gesamtbetrachtung als überhöht, dies umso mehr, als ja bereits für die vorangegangene Zeit ein nicht unerheblicher Aufwand für Abklärungen notiert worden ist. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, dass sich bei der Berechnung des Existenzminimums mehrere Grundsatzfragen gestellt hätten und insbesondere der einschlägige BGE 137 III 59 Raum für unterschiedliche Interpretationen gelassen habe, ist ebenfalls nicht erkennbar, weshalb deswegen ein derart hoher Aufwand entstanden sein soll. Insgesamt erscheint daher eine Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes um rund einen Viertel, d.h. um 8 Stunden, als angemessen. 4.6.7. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit der Duplik, welche dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 zugestellt wurde, erging am 12. Februar 2016 die Beweisverfügung. Für das Studium derselben und die daran anschliessenden Bemühungen zur Beschaffung der zur Edition verlangten Unterlagen wie auch zur Dokumentierung einer zusätzlichen Bedarfsposition (Fremdbetreuungskosten wegen gesundheitlicher Probleme der Ehefrau seines Mandanten) macht der Beschwerdeführer knapp 3 Stunden geltend, was noch als angemessen bezeichnet werden kann. Es folgten schliesslich am 25./26. April 2016 die Arbeiten am Plädoyer (einschliesslich mehrerer Telefonate und E-Mails mit seinem Mandanten wegen noch fehlender Unterlagen), wofür der Beschwerdeführer einen Aufwand von total 11.95 Stunden in Rechnung stellt. Das schriftlich eingereichte Plädoyer

16 / 19 umfasst rund 12 Seiten (unter Einschluss der teilweise angepassten Rechtsbegehren) und enthält nebst einer Rekapitulation der Einkommensentwicklung seines Mandanten auch Ausführungen zu den neu geltend gemachten Fremdbetreuungskosten. Die veränderten Einkommens- und Bedarfszahlen hatten zudem zu einer nochmaligen Neuberechnung der beantragten Unterhaltsbeiträge (mit zusätzlichen Phasen) geführt. Dennoch erscheint der geltend gemachte Aufwand, auch mit Blick auf die bereits während des Schriftenwechsels getätigten Vorbereitungen, als nicht mehr angemessen. Vertiefte rechtliche Abklärungen waren nicht (mehr) erforderlich und wurden offenkundig auch nicht vorgenommen, zumal die Ausführungen zum beantragten gemeinsamen Sorgerecht ausgesprochen kurz ausfielen. Der notwendige Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers ist daher um 3.95 Stunden auf 8 Stunden zu reduzieren. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der in Rechnung gestellte Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 27. April 2016 (samt An- und Rückreise von bzw. nach Winterthur 7 Stunden) sowie die eingesetzte Pauschale von 2 Stunden für das Studium der zu erwartenden Urteils und den Mandatsabschluss. 4.6.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint für das Abänderungsverfahren eine Kürzung des vom Beschwerdeführers geltend gemachten Gesamtaufwands von 89.6 Stunden um insgesamt 15.6 Stunden als gerechtfertigt. Somit wird dem Beschwerdeführer ein Zeitaufwand von 74 Stunden zugestanden. Unbestritten sind der Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), die Reisespesen von CHF 75.00, die Barauslagen von 3% sowie die Mehrwertsteuer (8%). Dies ergibt eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von insgesamt CHF 16'544.50. 4.7. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB und Art. 52 ZPO), wenn die Vorinstanz erst mit dem angefochtenen Entscheid sein Honorar kürze, obwohl er die höher werdenden Kosten mit seiner Zwischenabrechnung vom 15. September 2015 offengelegt und die Vorinstanz dagegen nicht interveniert habe. Zum einen fällt die Beurteilung der Angemessenheit des in Rechnung gestellten Aufwandes in die Kompetenz des in der Sache zuständigen Kollegialgerichts, welche darüber von Gesetzes wegen im Rahmen der mit dem Endentscheid vorzunehmenden Kostenliquidation befindet. Auf diese Rechtslage wurde der Beschwerdeführer denn auch bereits mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 17. September 2015 hingewiesen, weshalb aus dem Unterbleiben einer weitergehenden Intervention jedenfalls nicht abgeleitet

17 / 19 werden kann, dass der aus der Zwischenabrechnung hervorgehende Aufwand stillschweigend genehmigt worden wäre. Zum andern war der grösste Teil des als übertrieben zu qualifizierenden Aufwandes im Zeitpunkt der Zwischenabrechnung bereits angefallen, so dass sich der Beschwerdeführer zumindest insoweit von vornherein nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen kann. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ auf CHF 16'544.50 festzusetzen und die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. 5.1. Vorliegend hat die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsvertreter von B._____ geforderte Honorar auf CHF 14'319.70 gekürzt. Diese Kürzung hat sich nur teilweise als gerechtfertigt erwiesen. Der Beschwerdeführer, welcher ein Honorar von insgesamt CHF 20'012.00 forderte und nun CHF 16'544.50 zugesprochen erhält, ist mit seinem Antrag demzufolge mehrheitlich unterlegen. Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich aufgrund der unzureichenden Begründung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren – welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden – dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte, das heisst in Höhe von CHF 750.00, aufzuerlegen. 5.2. Ebenso ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Nachdem er sich gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand selbständig und ohne Beizug eines anwaltlichen Vertreters zur Wehr gesetzt hat, kann er zwar keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beanspruchen. Der um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter nimmt indessen nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ihm daher für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren eine anhand des erforderlichen Aufwandes zu bemessende Parteientschädigung zu, und zwar ohne dass die besonderen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Partei erfüllt sein

18 / 19 müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 sowie 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3c). Der Streit um die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gehört demnach zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Andernfalls würde die Entschädigung des Rechtsbeistandes, deren Festsetzung er erfolgreich angefochten hat, durch die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren indirekt wieder herabgesetzt (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, a.a.O., N 49 zu Art. 122 ZPO). 5.3. Was die Bemessung der Umtriebsentschädigung anbelangt, kann die bisherige Praxis des Kantonsgerichts herangezogen werden. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist demzufolge nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu bemessen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist sodann aber angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen sowie Benedikt Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 f. zu Art. 95 ZPO, welche allerdings eine Reduktion von einem Drittel erwähnen). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einen Aufwand von insgesamt 5.25 Stunden à CHF 240.00 geltend. Wie vorstehend ausgeführt, ist dieses Honorar jedoch um 50% zu reduzieren. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Umtriebsentschädigung anders als bei der für die unentgeltliche Vertretung ausgerichteten Entschädigung nämlich nicht um ein steuerpflichtiges Entgelt für eine dem Staat erbrachte Dienstleistung, sondern um eine auf zivilprozessualer Grundlage beruhende Schadenersatzleistung, welche gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG zu den sog. Nicht-Entgelten zählt, handelt, welche dementsprechend nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2 mit weiterem Hinweis). Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer dementsprechend eine Entschädigung einschliesslich Barauslagen von CHF 648.90 zuzusprechen. III. Demnach wird erkannt:

19 / 19 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die aus der erstinstanzlichen Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung von Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ im Abänderungsverfahren vor dem Bezirksgericht Landquart (Proz.Nr. 115-2014-18) wird in Aufhebung von Dispositivziffer 4.c des angefochtenen Entscheides auf insgesamt CHF 16'544.50 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgelegt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben zur Hälfte beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Kantonsgerichts. Sie gehen im Betrag von CHF 750.00 zu Lasten von Dr. iur. X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 750.00 wird ihm erstattet. 3. Aussergerichtlich wird Dr. iur. X._____ aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden mit CHF 648.90 entschädigt. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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