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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.12.2016 ZK1 2016 168

7 dicembre 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·638 parole·~3 min·6

Riassunto

Mitteilung der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen | Berufung ZGB Erbrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 168 12. Dezember 2016 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 2. November 2016, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _____ , Berufungsbeklagte, betreffend Mitteilung der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 14. November 2016 (schweizerischer Poststempel vom 16. November 2016) samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass A._____ am 07. September 2016 mit letztem Wohnsitz in O.1_____ verstorben ist, – dass dem Bezirksgericht Imboden in der Folge eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Verstorbenen vom 13. Januar 1992 zur Eröffnung eingereicht wurde, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden in seinem Entscheid vom 02. November 2016 die gesetzlichen Erben von A._____ feststellte, unter ihnen X._____, und in der Folge die eingesetzten Erben gemäss genanntem Testament auflistete, – dass der Einzelrichter im Dispositiv des Entscheides die Verfügung von Todes wegen von A._____ vom 13. Januar 1992 samt Testamentsnachtrag vom 13. Januar 1992 zuhanden der gesetzlichen und der eingesetzten Erben eröffnete und im weiteren davon Vormerk nahm, dass Rechtsanwalt B._____ bis zum Abschluss des Sicherungsinventars als Erbschaftsverwalter eingesetzt wurde, – dass X._____ dagegen am 14. November 2016 (der schweizerischen Post am 16. November 2016 übergeben) Berufung einreichte und sich gegen ihren Ausschluss aus der Erbenliste wehrte, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, sie und ihre Schwester seien zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht erbberechtigt gewesen; erbberechtigt sei ihr Vater gewesen; sollte es tatsächlich der Wille des Onkels gewesen sein, die Berufungsklägerin und ihre Schwester zu enterben, so hätte er (der Verstorbene) sicher ihren Vater von der Erbfolge ausgeschlossen, – dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen wurden, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO gegeben ist, – dass die Berufung form- und fristgerecht eingereicht wurde,

Seite 3 — 4 – dass sich die Berufungsklägerin gegen ihren vom Erblasser verfügten Ausschluss als Erbin wehrt, – dass in der Tat der Erblasser in einem Testamentsnachtrag vom 13. Januar 1992 die beiden Nichten C._____ und X._____ von der Erbfolge ausgeschlossen hat, weil ihr Vater offenbar dem Verstorbenen Darlehensschulden nicht zurück bezahlt hat, – dass die Berufungsklägerin somit sinngemäss das Testament von A._____ sel. anfechten will, – dass auf ein Rechtsmittel gegen einen vorinstanzlichen Entscheid nur eingetreten werden kann, wenn die Anfechtende durch diesen Entscheid beschwert ist, – dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die Vorinstanz lediglich das Testament eröffnet hat und nicht über dessen Gültigkeit befunden hat, – dass die Berufungsklägerin, sofern sie das Testament bzw. ihren Erbausschluss anfechten will, eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB beim ordentlichen Richter einreichen müsste, – dass unter diesen Umständen auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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