Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. September 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 134 15. September 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Lenz In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde X._____, geboren am _____1950, durch Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB in der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung führte der einweisende Arzt eine jahrzehntelange bipolare Störung, das selbständige Absetzen des Medikaments Litihum, eine Entwicklung von ausgeprägter Manie/Psychose seit Wochen sowie eine zunehmende Selbstgefährdung an (vgl. act. 04.1). X._____ wurde am 30. August 2016 in Begleitung der Polizei in Handschellen in die Klinik B._____ in O.1_____ eingeliefert (vgl. act. 04.4). B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. August 2016, Poststempel vom 31. August 2016, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. 01) und beantragte sinngemäss die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 1. September 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (i.V. Vizepräsidentin) die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende (i.V. Vizepräsidentin) um Einreichung der wesentlichen Klinikakten des Beschwerdeführers, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 5. September 2016 (vgl. act. 03). D. Mit Schreiben vom 1. September 2016, eingegangen am 5. September 2016, stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass der Eintritt des Beschwerdeführers nachdem er zuvor untergetaucht sei - in Begleitung der Polizei in Handschellen aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung bei einer manischen-psychotischen Episode erfolgte. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt manisch bis psychotisch bedrohlich und hochgradig aggressiv gewesen, sodass sichernde Massnahmen hätten durchgeführt werden müssen. Trotz siebter Hospitalisierung bestehe bei dem Beschwerdeführer bei bekannter bipolarer Störung eine Krankheits- und Behandlungsuneinsicht und er wünsche den sofortigen Austritt. Nach zwei Tagen in der Klinik habe er sich zumindest bereit erklärt, die Lithium-Therapie wieder zu beginnen, was zu einer leichten Besserung geführt habe. Eine Fortsetzung der
Seite 3 — 12 stationären akutpsychiatrischen Behandlung sei allerdings weiter dringlich medizinisch indiziert und weniger einschneidende Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend (vgl. act. 04). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2016 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.1_____, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und setzte ihr zur Einreichung eines Kurzgutachtens eine Frist bis zum 8. September 2016. Im Gutachten sei insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht Auskunft zu erteilen (vgl. act. 05). F. Mit Kurzgutachten vom 6. September 2016 beantwortete die beauftragte Gutachterin die ihr gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 auf der geschlossenen Station D11 sowie in Kenntnis der Vorakten hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:F31.1), leide. Aufgrund der Notwendigkeit einer Medikation sei eine Fortsetzung der stationären Therapie (z.B. auf einer offenen Akutstation) notwendig. G. Am 12. September 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 12. September 2016 (nachfolgend Protokoll vom 12. September 2016) verwiesen. Gleichen Tages wurde dem Beschwerdeführer sowie der Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 12 II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b) Gegen die am 26. August 2016 gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 30. August 2016, Poststempel vom 31. August 2016, gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in:
Seite 5 — 12 Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 6. September 2016 von Dr. med. C._____, welche den Beschwerdeführer am 5. September 2016 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Seite 6 — 12 Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 12. September 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 26. August 2016 des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer durch den vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Vor-
Seite 7 — 12 aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Dr. med. C._____ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 6. September 2016 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden (insbesondere Kurzbericht der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, D._____, Co-Chefarzt, und Dr. med. E._____, Oberarzt). Sie gelangt zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.1) vorliege. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Dieselbe Diagnose wurde bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sommer 2015 durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden gestellt (vgl. act. 04.2). Gemäss Dr. med. C._____ sei der Beschwerdeführer teilweise krankheits- und behandlungseinsichtig. Einerseits nehme er seit zwei Tagen regelmässig die verordneten Medikamente ein, andererseits möchte er so schnell als möglich aus der Klinik austreten, obwohl die manische Phase noch nicht abgeklungen sei. Nach Stabilisierung des psychischen Zustandes sei eine weitere psychotherapeutische Betreuung im ambulanten Rahmen notwendig. Der Beschwerdeführer sei bereit, nach der statio-
Seite 8 — 12 nären Therapie wieder die ambulante Psychotherapie bei Dr. med. F._____ wahrzunehmen (vgl. act. 06). bb) Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus dem Kurzbericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 1. September 2016 (act. 04) hervor, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt manisch bis psychotisch bedrohlich und hochgradig aggressiv gewesen sei, sodass sichernde Massnahmen hätten durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer zeige im Weiteren keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2016 brachte der Beschwerdeführer bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes zum Ausdruck, dass ihm das Vorliegen der bipolaren Störung bewusst sei, er deshalb bei Dr. med. F._____ in Behandlung sei und das Medikament Lithium einnehme. Manchmal vergesse er es zwar, aber normalerweise nehme er es immer um dieselbe Uhrzeit ein (Protokoll vom 12. September 2016, S. 2). c/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Gutachterin Dr. med. C._____ hält die bipolare Störung für behandlungsbedürftig. Es sei zu befürchten, dass, wenn die notwendige Behandlung und insbesondere die medikamentöse Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers rasch verschlechtere, sodass er wieder sozial umtriebiger und bedrohlich werde. Aufgrund der Notwendigkeit einer Medikation sei eine Fortsetzung der stationären Therapie (z.B. auf einer offenen Akutstation) notwendig. Auch im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 1. September 2016 wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Medikamenteneinnahme betont. Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar ausgewiesen, doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit
Seite 9 — 12 oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) cc) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 1. September 2016 bei Klinikeintritt aggressiv gewesen sei, was der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung auf Nachfrage auch einräumt und bemerkt, dass er von der Polizei in Handschellen gelegt worden sei, was natürlich nicht förderlich für das Gemüt sei. Er sei aber nicht bösartig (vgl. Protokoll vom 12. September 2016, S. 2). Dr. med. C._____ führt in ihrem Kurzgutachten vom 6. September 2016 aus, dass in der manischen Phase die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer wieder Auto fahre und damit sich selber und auch andere gefährden könnte. Patienten in einer Manie würden oft ein völlig unangepasstes, distanzloses Verhalten zeigen und gemäss seinem Lebenspartner sei er auch gegenüber anderen Leuten verbal aggressiv, laut und bedrohlich. Auch sei möglich, dass der Beschwerdeführer grössere Geldausgaben machen könne für teure Dinge, die er gar nicht brauche. Aktuell würden aber keine Anhaltspunkte für Eigen- oder Fremdgefährdung sowie keine Suizidalität bestehen (vgl. act. 06 S. 2). Laut den Akten ist der Beschwerdeführer lediglich verbal aggressiv, jedoch bis anhin nie tätlich geworden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2016 war von einer verbalen Aggression oder Gereiztheit nichts mehr zu spüren. Der Beschwerdeführer machte einen sehr ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Er offenbarte – soweit das Gericht dies beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome, sondern sein Zustand erschien stabil. Somit ist davon auszugehen, dass die Psychose unterdessen abgeklungen ist und weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung besteht. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass beim Ausbleiben einer
Seite 10 — 12 adäquaten Behandlung die Gesundheit des Beschwerdeführers sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung zu nennen. Im Gegenteil kommt sie selbst zum Schluss, dass aktuell keine Anhaltspunkte für Eigen- oder Fremdgefährdung sowie keine Suizidalität bestehen würden. Folglich liegt keine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vor, welche die Aufrechterhaltung der Unterbringung rechtfertigen würde. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. d/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. C._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Behandlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Therapie erachtet sie als unzureichend, da der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente regelmässig einnehmen müsse. Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 1. September 2016 entnehmen, dass die Fortsetzung der stationären akutpsychiatrischen Behandlung weiter dringlich medizinisch indiziert und eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ausreichend sei. cc) Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4c/cc) und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die adäquate Betreuung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu E. 4.f)) auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich feststellen, dass der Beschwerdeführer krankheits- und behand-
Seite 11 — 12 lungseinsichtig ist und sich bereit zeigte, sich im Rahmen einer ambulanten Nachbetreuung von Dr. med. F._____ weiterhin behandeln zu lassen (vgl. Protokoll vom 12. September 2016, S. 3). Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismässig. e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt sind. Auch wenn ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand des Beschwerdeführers besteht, vermag dessen derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 26. August 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen. f) Abschliessend ist von dem anlässlich der Anhörung vom 12. September 2016 geäusserten Willen des Beschwerdeführers Vormerk zu nehmen, gemäss welchem er die Therapie bei Dr. med. F._____ im Rahmen einer ambulanten Nachbetreuung weiterführen wird (vgl. Protokoll vom 12. September 2016 S. 3). 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'938.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'438.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Da der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten ist, ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer zugesichert hat, nach der Entlassung aus der Klinik B._____ die ambulante Betreuung durch Dr. med. F._____ weiterzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'938.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'438.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: