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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.05.2018 ZK1 2015 95

22 maggio 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,749 parole·~44 min·3

Riassunto

Nebenfolgen der Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 95 15. Juni 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Lenz In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Ernst Sax, Gäuggelistrasse 29, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 19. Mai 2015, mitgeteilt am 15. Juni 2015, in Sachen des Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1970, von O.1_____ , O.2_____ und O.3_____, und Y._____, geboren am _____ 1967, von O.3_____, haben am _____ 2005 vor dem Zivilstandsamt O.4_____ geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder A._____, geboren am _____ 2005, und B._____, geboren am _____ 2009, hervorgegangen. B. Mit Teil-Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Plessur (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) vom 19. September 2011 (Proz. Nr. _____) wurden die Kinder A._____ und B._____ für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt. Bezüglich der Ausgestaltung und des Umfangs des Besuchsund Ferienrechts des nicht obhutsberechtigten Vaters wurde bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend KJP) ein Gutachten in Auftrag gegeben. C. Das Gutachten der KJP vom 2. Februar 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten, Proz. Nr. _____) hält fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowohl X._____ als auch Y._____ nicht in der Lage seien, eine gemeinsame Kommunikationsbasis zu finden. Aus diesem Grund werde dem Gericht die Einsetzung eines Beistandes zur Regelung des persönlichen Verkehrs der Kinder empfohlen. Im Weiteren wurde empfohlen, A._____ einer kinderpsychiatrischen Behandlung zuzuführen mit dem Ziel, die emotionalen Auffälligkeiten bzw. Enkopresis von A._____ zu behandeln. Ebenfalls wurde den Ehegatten der Besuch einer Mediation bei einem psychologisch geschulten Mediator auferlegt. Dabei sollten Fähigkeiten zur Kommunikation im Rahmen ihrer gemeinsamen Elternrolle vermittelt werden. D. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 8. März 2012 (Proz. Nr. _____) wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Zu diesem Zweck wurde die Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ beauftragt, eine geeignete Person als Beiständin oder als Beistand für A._____ und B._____ zu ernennen, welche die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts organisieren soll. Weiter wurde Y._____ gegenüber seinen Kindern A._____ und B._____ vorerst alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden eingeräumt. Ab dem achten begleiteten Besuchstag wurde der Ehemann berechtigt, alle zwei Wochen vier Stunden unbeaufsichtigt mit seinen Kindern zu verbringen. Je nach Einschätzung des Begleiters und des Beistandes bzw. der Beiständin hätte das begleitete Besuchsrecht um weitere acht Besuchstage verlängert werden sollen. Ab dem 15. Besuchstag wäre Y._____ dann be-

Seite 3 — 25 rechtigt gewesen, seine Kinder ein Wochenende im Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr unbegleitet zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen die Hälfte der Schulferien zu verbringen. Alle (begleiteten) Besuchstage hätten in Abwesenheit von X._____ stattfinden müssen. E. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2012 bzw. 20. November 2012 haben die Ehegatten beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr._____). F. Am 31. Januar 2013 wurden die Ehegatten im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ZGB getrennt und gemeinsam angehört. Anlässlich der Anhörung (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr._____) bekräftigten beide Parteien den Willen, sich scheiden zu lassen. Da in Bezug auf die Scheidungsfolgen keine Einigung zustande kam, wurde X._____ sodann eine Frist für die Einreichung ihrer Anträge gesetzt. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr._____) stellte X._____ die folgenden Anträge: 1. Es sei die zwischen den Parteien geschlossene Ehe zu scheiden. 2. Das Sorgerecht und die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder A._____, geb. am _____ 2005, und B._____, geb. am _____ 2009 sei der Mutter zuzuteilen. 3.a) Zur Ausgestaltung des Besuchsrechts seien bei Frau C._____, Frau D._____ und Frau Dr. med. E._____ fachliche Beurteilungen über den aktuellen Stand der Besuchsrechtsausübung gemäss Eheschutzverfahren sowie Empfehlungen für die zu treffenden Regelungen einzuholen. b) Anschliessend sei den Parteien die Möglichkeit einzuräumen ihre diesbezüglichen Anträge zu stellen. 4. Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner beiden Kinder je CHF 1‘030.00 zzgl. CHF 220.00 Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar im voraus je auf den Ersten des Monats. 5. Y._____ sei zu verpflichten, X._____ bis 31. Dezember 2019 monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB von CHF 1‘050.00 zu bezahlen. Ab 1. Januar 2020 bis 31. Juni 2025 einen solchen von monatlich CHF 850.00. Danach erlischt die Unterhaltspflicht. 6. Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 4 und 5 seien zu indexieren. 7. Die während der Ehe bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Ehegatten erworbenen Austrittsleistungen sind gestützt auf Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen. 8. Aus gemischten Lebensversicherungen während der Ehe seitens des Ehemannes angehäufte Sparguthaben sind je hälftig zu teilen.

Seite 4 — 25 9. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes. Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 2. Juli 2013 wurde X._____ für das Scheidungsverfahren (Proz. Nr._____) mit Wirkung ab 25. Juni 2013 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch lic. iur. Ernst Sax gewährt. H. Mit Eingabe vom 16. August 2013 (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr._____) beantragte Y._____ was folgt: 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder A._____, geb. _____ 2005, und B._____, geb. _____ 2009, sei den Ehegatten gemeinsam zu übertragen. Die elterliche Obhut sei der Mutter zuzuteilen. 3. Die bereits errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft sei weiterzuführen. 4. Dem Ehemann sei gegenüber seinen Kindern ein unbegleitetes Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat (Freitag 18.00 – Sonntag 20.00 Uhr) sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr einzuräumen. 5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, bis diese das Mündigkeitsalter erreicht haben bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Berufsausbildung. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 680.-- bis zum 31.12.2019 und für die folgende Zeit bis zum 28.2.2025 einen solchen von Fr. 340.-- zu leisten. 7. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann jeweils per Ende Januar unaufgefordert einen Lohnausweis und weitere allfällige Belege über ihr Einkommen des vorangegangenen Jahres zuzustellen. 8. Die weiteren Rechtsbegehren der Ehefrau gemäss Ziff. 3, 5 und 9 seien vollumfänglich abzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 16. Dezember 2013 wurde Y._____ für das Scheidungsverfahren (Proz. Nr._____) die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge gewährt. I. Anlässlich der Anhörung vor dem Bezirksgericht Plessur am 4. November 2013 (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr._____) gab Y._____ zu Protokoll, dass er sich auch gerne in die Erziehung seiner Kinder einmischen würde. Ansonsten

Seite 5 — 25 wurden die Ehegatten nicht zu der Thematik der gemeinsamen elterlichen Sorge befragt. J. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 5. November 2013 (Proz. Nr. _____) wurde Y._____ bis zum 31. März 2014 gegenüber seinen Kindern ein allzweiwöchentliches begleitetes Besuchsrecht im Umfang von maximal vier Stunden eingeräumt. Weiter wurde er berechtigt, ab dem 1. April 2014, alle zwei Wochen zwei Stunden unbeaufsichtigt mit seinen Kindern zu verbringen. Zu Beginn sollte die Besuchszeit nicht mehr als zwei Stunden betragen, wobei das Besuchsrecht in Absprache mit der Besuchsrechtsbeiständin ausgebaut werden sollte. K. Mit Teilehescheidungskonvention vom 7. September 2014 bzw. vom 19. November 2014 konnten sich die Parteien – mit Ausnahme der Sorgerechtszuteilung – über die Nebenfolgen der Scheidung einigen. Sie beantragten dem Bezirksgericht Plessur daher, über die Frage der elterlichen Sorge zu entscheiden (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr. _____ Korrespondenz act. 4). L. Im Gutachten vom 16. Februar 2015 (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr._____) – mit welchem jenes vom 2. Februar 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr. _____) aktualisiert und die KJP zwecks Abklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge beauftragt wurde – empfahl die KJP, ein Besuchsrecht auszusprechen, welches vorerst im Rahmen einer Familientherapie ausgeübt werden solle. In einem nächsten Schritt solle eine konkrete Besuchsregelung mit der zuständigen Behörde ausgearbeitet werden. Aus Überlegungen zum Kindeswohl werde empfohlen, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen. M. Am 2. März 2015 nahm der Ehemann zum Gutachten Stellung. Differenzen beim Besuchsrecht würden für sich allein genommen keinen Grund für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter rechtfertigen. N. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur (Proz. Nr. _____) fand in Anwesenheit der beiden Parteien, deren Rechtsvertreter und den Gutachtern der KJP am 19. Mai 2015 statt. Mit Entscheid gleichen Tages erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: 1. Die am 9. September 2005 vor dem Zivilstandsamt O.4_____ geschlossene Ehe von Y._____ und X._____ Vetter wird geschieden. 2. Die von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Teilehescheidungskonvention vom 19. November 2014) wird als Ganzes gerichtlich genehmigt. Die Vereinbarung bildet integrierter Bestandteil dieses Entscheids und wird als Anhang beigefügt.

Seite 6 — 25 3. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A._____, geboren am _____ 2005, und B._____, geboren am _____ 2009, werden unter gemeinsamer elterlicher Sorge von X._____ und Y._____ belassen. Die alleinige Obhut wird X._____ zugeteilt. 4. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, die bereits errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB fortzuführen. Dies unter gleichzeitiger Anordnung einer Familientherapie im Sinne des Gutachtens der KJP. Je nach Verlauf der Therapie soll das Besuchsrecht ausgebaut werden. 5. (Kindesunterhalt) 6. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden X._____ gutgeschrieben. 7. (Freizügigkeitsguthaben) 8. (Nachehelicher Unterhalt) 9. (Güterrechtliche Auseinandersetzung) 10. (Kosten) 11. (Abschreibung Verfahren Proz. Nr. _____) 12. (Rechtsmittelbelehrung) 13. (Mitteilung) O. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 16. Juli 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Ziffern 3 und 6 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Das Sorgerecht und die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder A._____, geb. am _____ 2005, und B._____, geb. am _____ 2009 sei der Mutter zuzuteilen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. P. Mit Berufungsantwort vom 5. August 2015 liess Y._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MwSt.) die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Q. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rechtsvertreter in den Rechtsschriften sowie die vorinstanzlichen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 25 II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig ist vorliegend die Zuteilung der elterlichen Sorge. Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Mai 2015 wurde den Parteien am 15. Juni 2015 in begründeter Form mitgeteilt. Die dagegen erhobene Berufung vom 16. Juli 2015 wurde daher fristgerecht eingereicht. Überdies entspricht sie auch den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. zum Argument des Berufungsbeklagten, die Berufung sei mit Bezug auf die Anfechtung von Dispositivziffer 6 unbegründet, nachfolgend E. 8). 1.3. Die Berufungsklägerin ficht vorliegend – nebst Dispositivziffer 6, worauf später noch eingegangen wird (vgl. unten E. 8) – Dispositivziffer 3 des Entscheides des Bezirkgerichts Plessur an, in welchem dieses die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge über die Kinder A._____ und B._____ verfügt und die alleinige Obhut über die Kinder der Berufungsklägerin zuteilt. Wie der Berufung entnommen werden kann (vgl. Berufung Rechtsbegehren Ziff. 2, in welchem die Berufungsklägerin die Zuteilung der elterlichen Obhut an sie verlangt), ist die Berufungsklägerin mit der von der Vorinstanz angeordneten Obhutszuteilung an sie einverstanden. Die Anfechtung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils betrifft damit nur die gemeinsame elterliche Sorge. Die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Entscheides (insbesondere bezüglich Unterhaltszahlungen an die Kinder und die Berufungsklägerin) wurden – ausser Ziff. 6 – nicht angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet nach dem Gesagten allein die Frage, ob die Vorinstanz die

Seite 8 — 25 elterliche Sorge über A._____ und B._____ zu Recht bei den Eltern gemeinsam belassen hat. 2. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange strittig sind, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2, BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 3, 6, 11 u. 13 Anh. ZPO Art. 296; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 6 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 f. Anh. ZPO Art. 272; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.03 m.w.H.). 3. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die elterliche Sorge. Bevor auf die Rügen der Berufungsklägerin eingegangen wird, ist vorerst darzulegen, worum es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge sowohl generell als auch bezogen auf den konkreten Fall geht. 3.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB, welcher den Inhalt der elterlichen Sorge betrifft, leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Dies bezieht sich grundsätzlich auf die Konstellation, in der beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen. Im vorliegenden Fall ist indes seitens der Parteien unbestritten, dass A._____ und B._____ weiterhin von der Mutter betreut

Seite 9 — 25 werden und – vorbehältlich der Ausübung des persönlichen Verkehrs durch den Vater – unter deren Obhut stehen sollen. Bei einer solchen Ausgangslage sieht das Gesetz in Art. 301 Abs. 1bis ZGB vor, dass der betreuende Elternteil allein entscheiden kann, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziff. 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziff. 2). Indem von der Notwendigkeit einer Einigung abgesehen wird, kann verhindert werden, dass dauernde Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern belasten oder dringliche bzw. für das Kind wichtige Entscheide nicht gefällt werden können (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 301 ZGB). Alltägliche Angelegenheiten wie Fragen der Ernährung, der Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes fallen grundsätzlich in die Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils. Nicht alltäglichen Charakter haben dagegen Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, wobei etwa ein Schul- oder Konfessionswechsel des Kindes, medizinische Eingriffe oder die Ausübung von Hochleistungssport zu nennen sind (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 9077 ff., Ziff. 2.1, S. 9106 f.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3c zu Art. 301 ZGB; vgl. auch BGE 136 III 353 E. 3.2). Unter den vorliegenden Umständen bedeutet dies, dass dem nichtbetreuenden Elternteil durch die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge lediglich ein qualifizierteres Recht eingeräumt wird, als ihm durch das nach Art. 275a Abs. 1 ZGB erteilte Recht auf Information und Auskunft ohnehin bereits zusteht. Gemäss der vorgenannten Bestimmung sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Diese wichtigen Entscheidungen decken sich mit den vorerwähnten, im Zusammenhang mit Art. 301 Abs. 1bis ZGB aufgeführten Fallbeispielen von nicht alltäglichen Entscheidungen. Dem Berufungsbeklagten steht damit bereits heute, unabhängig von der Frage der elterlichen Sorge, bei für die Entwicklung des Kindes wesentlichen Entscheidungen zwar kein Mitentscheidungsrecht, aber immerhin ein Mitspracherecht zu (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 4 f. zu Art. 301 ZGB). 3.2. Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, für das persönliche Wohl des Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für die Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes. Bei der elterli-

Seite 10 — 25 chen Sorge handelt es sich demnach um ein sogenanntes Pflichtrecht der Eltern; umfasst wird die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 2 f. zu Art. 296 ZGB; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 17.67; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 25.02 f.; BGE 136 III 353 E. 3.1). Ein Teil der elterlichen Sorge ist das Obhutsrecht, wobei dem Obhutsinhaber nebst der Bestimmung des Aufenthaltsorts die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes obliegt (BGE 136 III 353 E. 3.2). Der Inhalt der elterlichen Sorge ist entsprechend den gegebenen Verhältnissen individuell festzulegen. Da die Obhut über A._____ und B._____ im vorliegenden Fall unbestrittenermassen bei der Mutter liegt, diese – abgesehen von der Besuchsrechtsausübung durch den Vater – die alleinige Betreuung des Kindes wahrnimmt und die Unterhaltsbeiträge offenbar zu keinen Problemen Anlass geben, bezieht sich der Anteil des Vaters an der gemeinsamen elterlichen Sorge nebst dem persönlichen Verkehr auf das Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten, die das Leben von A._____ und B._____ in einschneidender Weise prägen (z.B. Schul- oder Konfessionswechsel, medizinische Eingriffe, Ausübung von Hochleistungssport etc.). Im Folgenden gilt es aufzuzeigen, nach welchen Kriterien die gemeinsame bzw. alleinige elterliche Sorge anzuordnen ist. 4.1. Der vorinstanzliche Entscheid wurde unter dem neuen, ab 1. Juli 2014 geltenden Recht gefällt. Die auf 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts bringt im Vergleich zum alten Recht einen Paradigmenwechsel: Im Grundsatz steht die Sorge den Eltern zivilstandsunabhängig gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Gemäss dem neuen Recht bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Regelfall und die alleinige elterliche Sorge die eng begrenzte Ausnahme, welche nur anzuordnen ist, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Mit Bezug auf das Kindeswohl gilt es zu beachten, dass es - nachdem das Parlament einen entsprechenden Minderheitsantrag ausdrücklich verworfen hat (AB 2012 N 1635) - nicht um eine freie Überprüfung gehen kann, ob dem Kindeswohl mit gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge besser gedient ist. Vielmehr darf die vom Gesetzgeber als Ausnahme vom Grundsatz konzipierte Alleinsorge dann belassen werden, wenn das gemeinsame Sorgerecht aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt und die Belassung der Alleinsorge die Abwendung einer voraussehbaren Verschlechte-

Seite 11 — 25 rung verspricht (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5). Auch im Rahmen der Scheidung und des Eheschutzes wird den Eltern im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge belassen, während die Übertragung der alleinigen elterliche Sorge auf einen Elternteil die Ausnahme bleiben soll. So überträgt das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl ist die einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Im ersten Leitentscheid zum neuen Sorgerecht (vgl. BGE 141 III 472) hat das Bundesgericht klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB erfordere, nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gälten und auch andere bzw. weniger gravierende Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten. Dies treffe namentlich bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit zu, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne (vgl. E. 4.6). Gleichzeitig wurde aber der Ausnahmecharakter einer solchen Entscheidung betont und festgehalten, dass für ein Abweichen vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation erforderlich sei; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen könnten, dürften angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Hingewiesen wurde sodann auf die Subsidiarität einer solchen Massnahme gegenüber der Möglichkeit eines richterlichen Entscheids über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten, wenn ein Konflikt zwar schwerwiegend sei, aber singulär erscheine (vgl. E. 4.7). 5. Seit dem soeben erwähnten Leitentscheid (BGE 141 III 472) hat das Bundesgericht weitere Urteile zur (gemeinsamen) elterlichen Sorge gefällt und seine Rechtsprechung weiter konkretisiert: 5.1.1. Es hat sich unter anderem mit Fällen beschäftigt, in denen der eine Elternteil faktisch keinen Zugang zu Informationen betreffend sein Kind hatte. In der Re-

Seite 12 — 25 gel ist es für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts unabdingbar, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat und den persönlichen Kontakt mit ihm pflegt. Denn es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Schliesslich müssen die Eltern ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen, ansonsten das gemeinsame Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes führt (BGE 142 III 197 E. 3.5). Entsprechend erachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Belassung des alleinigen Sorgerechtes als erfüllt bei einer damals fast 15-jährigen Tochter, welche seit vielen Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater hatte und diesen auch für die Zukunft strikt ablehnte, wobei gleichermassen von der Mutter eine vollständige Blockade ausging, so dass sich der bislang in jeder Hinsicht aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene Vater die zur Ausübung der elterlichen Sorge notwendigen Informationen nur durch ein äusserst invasives Vorgehen überhaupt erst hätte verschaffen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 3.4). Ähnlich gelagert war der Fall in einem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 (5A_214/2017), in welchem der Vater nach rund zweijährigem Kontaktunterbruch neu in das Leben seines Sohnes eintrat, ohne dessen Bedürfnisse zu kennen. Dieser sei daher zu diesem Zeitpunkt seiner Aufgabe als Vater, der im Wohl des Kindes zu entscheiden habe, nicht gewachsen gewesen. Eine gemeinsame elterliche Sorge liege daher bereits wegen der Unkenntnis des Vaters betreffend die Bedürfnisse seines Sohnes nicht im Kindeswohl und komme daher nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3). Als erfüllt erachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Belassung der Alleinsorge der Mutter auch bei einem Vater, welcher zufolge kompletter mütterlicher Blockade seit Jahren vollständig aus dem Leben der damaligen sechsjährigen Tochter ausgeschlossen war und der sich nicht einmal mit Hilfe der Beiständin physischen oder informationellen Zugang zur Tochter verschaffen konnte, so dass er ein Sorgerecht nicht ansatzweise hätte ausüben können (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.6; vgl. ähnliche Konstellation im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 103/106 vom 2. Juni 2017 E. 5.c). 5.1.2. Die Alleinzuteilung einer bisher gemeinsam ausgeübten Sorge an die Mutter schützte das Bundesgericht weiter, wobei es sich um einen Grenzfall gehandelt habe, bei einem ausserordentlich heftigen, seit Jahren über die Kinder ausgetragenen und zunehmend akzentuierten Nachscheidungskonflikt mit fehlender Kom-

Seite 13 — 25 munikations- und Kooperationsbereitschaft, der sich längst von der Besuchsrechtsproblematik und vom familienrechtlichen Verfahren gelöst hatte, und in dessen Zug die Kinder den Kontakt zum Vater zunehmend ablehnten, "Ruhe vor dem Elternkonflikt" haben wollten und durch den chronischen Elternkonflikt unmittelbar negativ beeinflusst waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2015 vom 26. November 2015). Die gleiche Ansicht vertrat das Bundesgericht in einem Entscheid, in welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre, so dass in verschiedener Hinsicht anstehende Entscheide nicht möglich gewesen waren, insbesondere auch in Bezug auf eine notwendige Therapie. Das Bundesgericht erwog, dass das Kind, welches namentlich durch den Vater instrumentalisiert worden sei (indem dieser das Kind für einen Machtkampf mit der Mutter missbrauchte, deren Verhalten er geradezu obsessiv verfolgte und bewertete, z.B. durch Aushorchen über das Verhalten der Mutter, Einspannen des Kindes als "Zeuge", etc.), erwiesenermassen stark unter dem Elternkonflikt gelitten habe und bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter in einem neueren Entscheid, in welchem die Eltern zerstritten waren und seit über zehn Jahren nicht miteinander kommunizieren konnten, ohne dass eine irgendwie geartete Verbesserung der Beziehung absehbar gewesen wäre. Unbestritten war ferner, dass sich der damals 14-jährige Sohn mit der alleinigen Sorge der Mutter arrangiert hatte und selber keine Veränderung wünschte. In dieser besonderen Situation waren nach Auffassung des Bundesgerichts die Voraussetzungen gegeben, um ausnahmsweise von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_320/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 6.2). 5.1.3. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass eine Alleinzuteilung bzw. Belassung der alleinigen elterlichen Sorge in Fällen bejaht wurde, in denen es entweder um einen sich bereits manifest auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckenden Konflikt ging, bei welchem nötige Entscheidungen nicht getroffen bzw. verschleppt wurden und erwiesenermassen eine auf der Uneinigkeit beruhende negative Auswirkung für das Kind bestand, oder aber der nicht obhutsberechtigte Elternteil über lange Zeit in einer Weise physisch und informationell vom Kind abgeschnitten war, dass ihm die Ausübung des Sorgerechtes gar nicht möglich wäre (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_81/2016 und 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5 bzw. E. 4 jeweils mit Verweis auf BGE 142 III

Seite 14 — 25 197 E. 3.5 f. und die Urteile 5A_412/2015 vom 26. November 2015 sowie 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016). 5.2.1. Demgegenüber befürwortete das Bundesgericht eine gemeinsame elterliche Sorge in einem Fall, in welchem der elterliche Konflikt insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Wegzug der Mutter und ihrem neuen Partner nach Katar entbrannte, weil der Vater verständlicherweise um den Kontakt zu seiner Tochter fürchtete. Die relativ abstrakt geäusserte Befürchtung der Mutter, der Konflikt könnte sich bei der Belassung des gemeinsamen Sorgerechtes ausweiten, sah das Bundesgericht nicht als Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge an (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.5). Die gemeinsame elterliche Sorge bejahte das Bundesgericht auch in einem Fall, in welchem ein heftiger Elternkonflikt mit chronischer Kommunikationsunfähigkeit bestand, in dessen Rahmen sich die Eltern gegenseitig mit Vorwürfen überhäuften und gegeneinander auch eine Gefährdungsmeldung bzw. eine Strafanzeige eingereicht hatten. Sie konnten sich aber in Bezug auf das Besuchsrecht einigen, so dass dieses ohne nennenswerte Probleme ausgeübt werden konnte. Das Bundesgericht erwog, dass die Mutter in erster Linie stark divergierende Erziehungsansichten bzw. Erziehungsstile behaupte, was sich aber primär auf die Kindesbetreuung beziehe und für sich alleine genommen keinen Grund zur Alleinsorge darstelle. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der aufgrund der Streitereien auf Elternebene bestehende Loyalitätskonflikt der Kinder bei gemeinsamem Sorgerecht in entscheidender Weise verstärkt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Im Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 konzentrierte sich der elterliche Konflikt ebenfalls grösstenteils auf das Besuchsrecht. Dies liess sich gemäss Bundesgericht zwar bis zu einem gewissen Grad damit erklären, dass die Mutter ansonsten alle Entscheidungen über die wesentlichen Fragen im Leben des Kindes alleine treffen und sich insofern jedenfalls im technischen Sinn keine Reibungsfläche ergeben konnte. Das Bundesgericht hielt fest, dass es aber eher schwer vorstellbar sei, dass konträre Ansichten über Fragen rund um die Lebensplanung nicht längst im ansonsten heftig und in grundsätzlicher Weise ausgetragenen elterlichen Konflikt Eingang gefunden hätten, auch wenn schliesslich die rechtliche Entscheidzuständigkeit allein bei der Mutter gelegen sei. Da es in diesem Fall weder um einen sich bereits manifest auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckenden Konflikt gehe, bei welchem nötige Entscheidungen nicht getroffen oder verschleppt wurden und erwiesenermassen eine auf der Uneinigkeit beruhende negative Auswirkung für das Kind bestand, noch die Konstellation vorliege, dass der nicht die Obhut inne-

Seite 15 — 25 habende Elternteil über lange Zeit in einer Weise physisch und informationell vom Kind abgeschnitten gewesen sei, dass ihm die Ausübung des Sorgerechtes gar nicht möglich wäre, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge nicht erfüllt waren und folglich das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5). 5.2.2. Schliesslich sprach sich das Bundesgericht in einem weiteren Urteil für die gemeinsame elterliche Sorge aus, obwohl ein von der KESB in Auftrag gegebenes kinderpsychologisches Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter empfohlen hatte. Das Bundesgericht erwog, dass der im vorliegenden Fall bestehende elterliche Konflikt im Bereich des Sorgerechts auch bei alleinigem Sorgerecht der Mutter bestünde und bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht verschärft werde. Die Mutter vermöge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, dass im Gutachten aufgrund einer befürchteten zusätzlichen Gefährdung des Kindeswohls von der gemeinsamen elterlichen Sorge abgeraten werde. Die Beantwortung der Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht zuzusprechen sei, obliege nicht der Fachperson, sondern der Behörde bzw. dem Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.4). 5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz und die Alleinzuteilung derselben bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme bildet. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese können einerseits bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss es sich um einen chronischen, bereits in der Vergangenheit manifestierten Konflikt handeln, wobei die Behauptung einer drohenden Ausweitung in Anbetracht der elterlichen Kooperationspflicht nicht genügen kann (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4). Der Konflikt oder die Kommunikationsunfähigkeit muss sich auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen. Ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit mit Bezug auf einzelne Fragen genügt nicht. Erst recht ungenügend ist, wenn sich der Streit ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirken. Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich erscheinen

Seite 16 — 25 lässt; vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde. Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_467/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen auf BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7 sowie BGE 142 III 1 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Andererseits ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge denkbar in Fällen, in denen der nicht obhutsberechtigte Elternteil über lange Zeit in einer Weise physisch und informationell vom Kind abgeschnitten war, dass ihm die Ausübung des Sorgerechtes gar nicht möglich wäre. 6.1. Vorliegend entschied die Vorinstanz im Rahmen der Ehescheidung, die elterliche Sorge über A._____ und B._____ bei den Eltern gemeinsam zu belassen. Sie erwog, dass den Defiziten des Berufungsbeklagten im Umgang mit seinen Kindern nur mit der Einräumung einer grösseren elterlichen Verantwortung begegnet werden könne. Den von den Gutachtern geäusserten Bedenken, wonach aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern davon auszugehen sei, dass sich diese nicht innert nützlicher Frist bezüglich der Belange ihrer Kinder einigen könnten und damit eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne, hielt die Vorinstanz Art. 301 Abs. 1bis ZGB entgegen. Art. 301 Abs. 1bis ZGB sehe eine Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils vor, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich sei (Ziff. 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen sei (Ziff. 2). 6.2. Mit Berufung wehrt sich die Mutter gegen die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge und verlangt, das Sorgerecht über A._____ und B._____ sei ihr zuzuteilen (vgl. Berufung Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Die Berufungsklägerin argumentiert, die Frage der Sorgerechtszuteilung sei eng mit der Besuchsrechtsausübung und der Regelung des persönlichen Verkehrs verknüpft und sie sei mit der angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft und der Familientherapie einverstanden. Der Fokus der Vater-Kinder-Beziehung solle auch für den Berufungsbeklagten ausdrücklich auf der Familientherapie liegen und nicht darin, einfach auf seiner Forderung des gemeinsamen Sorgerechts zu beharren. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den gutachterlich untermauerten Empfehlungen der Fachperson. Im Gutachten werde in Bezug auf das Kindeswohl eine umfassende Beurteilung zu den vier Kriterien vorgenommen,

Seite 17 — 25 welche sich gemäss Praxis zur Beurteilung des Kindeswohls durchgesetzt hätten. Es handle sich dabei um die Persönlichkeit der Eltern, die Qualität der Eltern-Kindund der Geschwisterbeziehungen, die Erziehungsfähigkeit sowie die Kontinuität der Lebensbedingungen. Dass das Kindeswohl nur mit der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gewährt werde, sei entgegen der Vorinstanz unzutreffend. Auch ihre Feststellung, dass nur damit sichergestellt werden könne, dass der Vater nicht völlig aus dem Leben der gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ verdrängt werde, widerspreche der von den Eltern vereinbarten Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Denn die Eltern hätten damit klar ihren Willen und ihre Bereitschaft dargelegt, in der Frage der Besuchsrechtsausübung durch Fachpersonen unterstützt in die Zukunft schreiten zu wollen. Die gemeinsame elterliche Sorge schaffe keine Grundlage für die Vater-Kind-Beziehung. Grundlage dafür bilde die Familientherapie und die darauf zu entwickelnde Besuchsrechtsausübung. Dass die Vorinstanz mit der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem "Prinzip Hoffnung" in der Entscheidfindung mehr Gewicht gebe als den gutachterlich hinterlegten Ausführungen zur Beeinträchtigung des Kindeswohls, vermöge den Anforderungen an eine objektive Begründung nicht zu genügen. Die Familientherapie verlange Zeit und Geduld. Ein auf Ebene der Elternbeziehung latent schwelendes Konfliktpotential (Belastung), mithin auch im Zusammenhang mit der verfügten gemeinsamen elterlichen Sorge, stehe dem Faktor Zeit und der Geduld erfordernden vertrauensvollen Entwicklung entgegen (vgl. Berufung Rz. 3 ff.). 6.3. In seiner Berufungsantwort verlangt der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Der Gutachter habe auf Frage des Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass angesichts des mangelnden Kooperationswillens der Berufungsklägerin von der Einräumung eines gemeinsamen Sorgerechtes abzusehen sei, wobei er auf Nachfrage, ob dadurch der Kontakt nicht weiter erschwert werde, habe eingestehen müssen, dass dies zu befürchten sei. Das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen in der Hauptverhandlung erwiesen sich als total widersprüchlich, weshalb das Gericht zu Recht und mit einlässlicher Begründung davon abgewichen sei. Auch sei zu beachten, dass die Gutachter lediglich eine Empfehlung abgegeben hätten, welche für das Gericht nicht bindend sei. Die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren bewiesen, dass sie den Ausschluss vom Ehemann beabsichtige. 7.1. Fest steht im vorliegenden Fall, dass ein Konflikt zwischen den Eltern besteht. So hält bereits das Gutachten vom 2. Februar 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten, Proz. Nr. _____) fest, dass die Eltern nicht fähig seien, eine gemeinsame

Seite 18 — 25 Kommunikationsbasis zu finden. Auch das Gutachten vom 16. Februar 2015 (vgl. vorinstanzliche Akten Proz. Nr._____) hält fest, dass die Bindungstoleranz der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ungenügend sei. Auch räumte die Berufungsklägerin während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber ein, dass es ihr gar nicht in den Sinn käme, ihren Ehemann aktiv in die Erziehung ihrer gemeinsamen Kinder miteinzubeziehen (vgl. Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung, vorinstanzliche Akten Proz. Nr. _____, act. II. S. 4 f.). 7.2. Ausgehend von den unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffend den elterlichen Konflikt (vgl. oben E. 7.1.) und mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Er hebt sich insofern von den vorgenannten Fällen ab, in denen die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung bzw. Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bejaht wurden, als es dort entweder um einen sich bereits manifest auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckenden Konflikt ging, bei welchem nötige Entscheidungen nicht getroffen oder verschleppt wurden und erwiesenermassen eine auf der Uneinigkeit beruhende negative Auswirkung für das Kind bestand, oder aber die Konstellation vorlag, dass der nicht die Obhut innehabende Elternteil über lange Zeit in einer Weise physisch und informationell vom Kind abgeschnitten war, dass ihm die Ausübung des Sorgerechts gar nicht möglich wäre. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind beide Konstellationen im vorliegenden Fall nicht gegeben. 7.2.1. Betreffend letztere Konstellation ist festzuhalten, dass der gegenständliche Fall massgeblich von den Sachverhalten der zitierten Bundesgerichtsurteilen (vgl. soeben E. 5.1.1.) abweicht. Es ist aktenkundig, dass der Vater sich jahrelang um seine Kinder und auch deren Erziehung gekümmert und mit ihnen zumindest bis März 2014 (vgl. vorinstanzliches Plädoyer des berufungsbeklagtischen Rechtsvertreters) Kontakt hatte. Der Berufungsbeklagte übte – wenn allenfalls auch aufgrund des mütterlichen Verhaltens unter schwierigen Umständen – das Besuchsrecht aus und pflegte den Kontakt mit seinen Kindern. Ebenso bemühte er sich um Kontakt zur Lehrperson von A._____ und kam zu den vereinbarten BBT-Terminen, auch wenn diese von der Mutter abgesagt wurden (vgl. Gutachten vom 16. Februar 2015, S. 25 unten). Er ist damit grundsätzlich in der Lage, die elterliche Sorge wahrzunehmen. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aufgrund fehlenden Kontakts des Vaters zu seinen Kindern ist daher ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein chronischer elterlicher Konflikt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter rechtfertigt.

Seite 19 — 25 7.2.2. Im Vergleich zu den in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden vorkommenden chronischen Konflikten zwischen den Eltern weicht der vorliegende Fall von diesen ab: Die Eltern können in casu, wenn unter Umständen auch nur erschwert, miteinander kommunizieren: So vermochten sich die Parteien in der Teilehescheidungskonvention über gewisse Punkte zu einigen. Auch konnten sie sich in Bezug auf die Beistandschaft und die Familientherapie einigen, was ein gemeinsames, auf das Kindeswohl gerichtete Interesse sowie ein – zumindest was die Kinderbelange betrifft – Kommunikationspotential beweist. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung keinen Konflikt geltend, welcher sich auf die Kinderbelange als Ganzes bezieht (beispielsweise Uneinigkeiten bezüglich Ausbildung, Religion, medizinischen Belangen etc.), sondern beschränkt sich auf die Tatsache, dass die Eltern keine Kommunikationsbasis hätten und es Konflikte im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung gebe. Ein "latent schwelendes Konfliktpotential (Belastung)" (vgl. Berufung Rz. 7) genügt entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen und ihr die alleinige elterliche Sorge über A._____ und B._____ zu übertragen. Das Bundesgericht erachtet die relativ abstrakt geäusserte Befürchtung einer Mutter, der Konflikt könnte sich bei der Belassung des gemeinsamen Sorgerechts ausweiten, nicht als Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.5). Auch wird die in Rechtskraft erwachsene Anordnung einer Familientherapie dazu führen, dass sich die Kommunikation verbessern wird oder zumindest, dass die Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterstützt werden. Zudem kann die Familientherapie, falls notwendig, bei der Entscheidung über konkrete Kinderbelange behilflich sein. Zwar werden die gemeinsamen Kinder, vor allem A._____, durch den elterlichen Konflikt belastet, doch kann dieser Belastung therapeutisch entgegengewirkt werden. Im Rahmen dieser Therapie können dann auch in Zukunft – sofern notwendig – die erforderlichen Schritte eingeleitet werden. Die Berufungsklägerin betont in diesem Zusammenhang unter Verweisung auf das Gutachten vom 16. Februar 2015 wiederholt, dass betreffend das Kindeswohl – wie es von der Vorinstanz auch gemacht worden sei – vier Kriterien zur Anwendung kämen (Persönlichkeit der Eltern, Qualität der Eltern-Kind- und der Geschwisterbeziehungen, Erziehungsfähigkeit sowie Kontinuität der Lebensbedingungen). Die Prüfung habe ergeben, dass das Wohl von A._____ und B._____ durch die gemeinsame elterliche Sorge beeinträchtigt werde. Mit Bezug auf das Kindeswohl gilt es indessen zu beachten, dass es – wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.1) – nicht um eine freie

Seite 20 — 25 Überprüfung gehen kann, ob dem Kindeswohl mit gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge besser gedient ist. Vielmehr darf die vom Gesetzgeber als Ausnahme vom Grundsatz konzipierte Alleinsorge nur dann zum Zug kommen, wenn das gemeinsame Sorgerecht aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt und die Alleinsorge die Abwendung einer voraussehbaren Verschlechterung verspricht. Die Berufungsklägerin vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern durch die gemeinsame elterliche Sorge eine Beeinträchtigung des Kindeswohles eintreten würde bzw. dieses verschlechtert werden würde. Auch gibt es in den Akten keinerlei Beweise für die von der Berufungsklägerin behauptete Gewaltanwendung des Berufungsbeklagten an den Kindern. Zwar ist durchaus denkbar, dass die potentiellen Konfliktfelder zwischen den Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge alleine durch die Mutter zwar weniger breit sind, als wenn der Berufungsbeklagte Mitinhaber des Sorgerechts bleibt. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wohl von A._____ und B._____ bis zu einem gewissen Grad beeinträchtigt wird, wenn sich die Eltern nicht innert nützlicher Frist bezüglich der Belange ihrer Kinder einigen können. Die Vorinstanz erwähnt jedoch zu Recht, dass diese Problematik durch Art. 301 Abs. 1bis ZGB weitgehend entschärft wird, indem die Berufungsklägerin alleine entscheiden kann, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziff. 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziff. 2). Weiter wären die Eltern auch bei Zuteilung der alleinige elterlichen Sorge an die Mutter aufgrund des Informations- und Auskunftsrechts (Art. 275a ZGB) gehalten, in einem gewissen Mass zusammenwirken. Insoweit bliebe daher ebenfalls im Falle der Alleinzuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter ein gewisses Konfliktpotential bestehen. Selbst wenn also durch die gemeinsame elterliche Sorge ein zusätzliches Konfliktpotential zwischen den Parteien geschaffen würde, wird dieses sich gegenüber dem Zustand bei alleiniger Sorge der Mutter in Grenzen halten. Eine markante Verschärfung der Beeinträchtigung des Kindeswohls aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge ist daher nicht zu erwarten. Im Gegenteil ist es förderlich, wenn die Eltern gemeinsam auftreten, was der Gutachter mit Bezug auf Ausbildungsfragen explizit festhält (vgl. Proz. Nr. _____ Protokoll mündliche Hauptverhandlung S. 5). Abschliessend sei erwähnt, dass die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, beispielsweise im Gegensatz zur Ausübung des Besuchsrechtes, die Kinder nicht direkt betrifft. Zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist es auch nicht notwendig, dass sich die Eltern treffen. Es reicht eine minimale Kommunikation, die insbesondere durch die bestätigte Beistandschaft sowie durch die angeordnete Familien-

Seite 21 — 25 therapie (beide unangefochten in Rechtskraft erwachsen) unterstützt und erleichtert wird. 7.3. Dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten vom 16. Februar 2015 zu einem andern Schluss kommt – nämlich, dass die elterliche Sorge der Mutter alleine zuzuteilen ist – ändert nichts an der Auffassung des streitberufenen Gerichts. Die Frage der Sorgerechtszuteilung kann auch abweichend von den Empfehlungen eines Gutachters beurteilt werden, da die Beantwortung der Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht zuzusprechen sei, nicht der Fachperson, sondern der Behörde bzw. dem Gericht obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.4). Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Gutachten vom 16. Februar 2015 in Bezug auf die elterliche Sorge sehr rudimentär ausgefallen ist. Die Gutachter befassen sich nämlich lediglich mit den massgebenden Kriterien für die Zuteilung der Obhut und der Regelung des Besuchsrechts. In Bezug auf die Erteilung des elterlichen Sorgerechts sind diese Kriterien nur dann massgebend, wenn bei einer Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts entschieden werden muss, welcher Elternteil geeignet ist. 7.4. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass mit der gemeinsamen elterlichen Sorge keine erhebliche Verschärfung des Elternkonflikts und folglich keine entscheidende Verstärkung der bestehenden Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten ist. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge belassen. Hieran ändert auch der Einwand, eine Zusammenarbeit zwischen den Eltern erscheine aktuell kaum möglich, nichts. Wie gesehen wirkt sich dieser Umstand auch bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter in nicht unerheblichem Mass auf das Kindeswohl aus. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wurde denn auch nicht nur die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam belassen, sondern es wurden auch begleitende Massnahmen bestätigt bzw. angeordnet (Besuchsrechtsbeistandschaft und Familientherapie), welche die notwendigen Bedingungen für eine möglichst reibungslose und dem Kindeswohl dienliche Zusammenarbeit der Eltern schaffen. Den Eltern ist an dieser Stelle jedoch mit aller Deutlichkeit in Erinnerung zu rufen, dass sie gehalten sind, die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten zum Wohle ihrer Kinder auszuüben. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung der Kinder erforderlich ist. Sie sollen daher zwischen der konfliktbeladenen Elternebene einerseits und dem Eltern-Kind- Verhältnis andererseits unterscheiden und die Kinder aus dem elterlichen Konflikt heraushalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommu-

Seite 22 — 25 nikation zu unternehmen. Die Eltern haben mit Blick auf das Wohl der Kinder die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. 8. In ihrer Berufung verlangt die Berufungsklägerin nebst der Aufhebung von Dispositivziffer 3 auch die Aufhebung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides, worin die Erziehungsgutschriften der AHV der Berufungsklägerin gutgeschrieben wurden. Der Berufungsbeklagte argumentiert, es sei völlig unerfindlich, weshalb auch Ziff. 6 des Urteildispositivs angefochten werde, obwohl die Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Berufungsklägerin gutgeschrieben worden seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zu, so wird diesem automatisch die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Damit erweist sich der Antrag des Berufungsklägers, Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben, entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten zumindest nicht als unberechtigt, würde doch, im Falle der Gutheissung der Berufung (d.h. Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides) und bei Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter dieser die Erziehungsgutschriften automatisch angerechnet werden. Eine ausdrückliche Regelung im Dispositiv des angefochtenen Entscheides, wem die Erziehungsgutschriften der AHV angerechnet werden, wäre daher nicht mehr notwendig. Da indessen der berufungsklägerische Antrag, Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben, abgewiesen und die elterliche Sorge bei den Eltern gemeinsam belassen wird, verliert auch das Begehren, Dispositivziffer 6 sei aufzuheben, seine Berechtigung und ist abzuweisen. Die Berufung ist damit vollumfänglich abzuweisen. 9.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Berufungsklägerin. Beiden Parteien wurde mit Verfügungen des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. Mai 2018 (vgl. ZK1 15 115 und ZK1 15 100) die unentgeltliche Rechtspflege (nachfolgend URP) erteilt und lic. iur. Ernst Sax (für die Berufungsklägerin) und Dr. iur. Jean-Pierre Menge (für den Berufungsbeklagten) zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. Daher gehen die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons

Seite 23 — 25 Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 9.2. Da die Berufungsklägerin unterliegt, wird ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Beide Rechtsvertreter wurden aufgefordert, bis zum 18. Mai 2018 eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festlegen werde. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 bezifferte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, lic. iur. Ernst Sax, seinen Aufwand für das Berufungsverfahren, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Verfahren vor der KESB auf total 13.5 Stunden. Die Aufwandposten betreffend die KESB in Höhe von insgesamt 1.25 Stunden sind zu streichen, da diese nicht das vorliegende Berufungsverfahren betreffen und entsprechend nicht zu entschädigen sind. Ebenfalls ist der für das URP-Gesuch benötigte Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden (2.5 Stunden "Gesuch URP ausarbeiten und einreichen" und 1 Stunde "Nachweis aktuelle Vermögenssituation an Kantonsgericht") zu hoch und daher um 1 Stunde zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Kürzungen von total 2.25 Stunden ergibt sich für das Berufungsverfahren bis Ende 2017 ein Aufwand von 10.75 Stunden, für das Jahr 2018 ein solcher von 0.5 Stunden. Ausgehend von einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) ergibt sich bis Ende 2017 ein Honoraranspruch von CHF 2'391.65 (inkl. 3 % Barauslagen und 8 %MwSt.) und für das Jahr 2018 ein solcher von 107.70 (inkl. 7.7 MwSt.). Total resultiert eine Honorarforderung von gerundet CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.), welche zu Lasten des Kantons Graubünden geht und aus der Gerichtskasse bezahlt wird. 9.3. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die unentgeltlich prozessführende und unterliegende Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten seine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Mit Honorarnote vom 15. Mai 2018 (vgl. act. D.10) macht der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, Dr. iur. Jean-Pierre Menge, für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufwand von 7.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 21.00 und 8.0% MwSt., d.h. total CHF 2'047.70 geltend. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen, ist jedoch hinsichtlich des Stundenansatzes zu korrigieren. Gemäss

Seite 24 — 25 Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geregelt. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Aufgrund des Fehlens einer Honorarvereinbarung kann praxisgemäss lediglich der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zugestanden werden. Damit ergibt sich bei einem Aufwand von 7.5 Stunden à CHF 240.00 pro Stunde und einer Pauschale für Barauslagen in Höhe von CHF 21.00 ein Honorar von CHF 1'966.70 (inkl. Spesen 8 %MwSt.). Schliesslich bleibt noch für den Fall, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, die vom Kanton aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da der kostenpflichtigen Partei vorliegend ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N 19 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 7.5 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 1'642.70 (inkl. einer Pauschale von CHF 21.00 für Barauslagen und 8 %MwSt.), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'966.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y._____, Dr. iur. Jean-Pierre Menge, gestützt auf die mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 15 100) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'642.70 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 2.a) in Höhe von auf CHF 4'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. Mai 2018 (ZK1 15 115) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2015 95 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.05.2018 ZK1 2015 95 — Swissrulings