Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 94 12. Oktober 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Dedual In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Banga, Bettlachstrasse 8, 2540 Grenchen, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 2. Juli 2015, mitgeteilt am 3. Juli 2015, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen), hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Der am _____2006 geborene A._____ ist der Sohn der unverheirateten Eltern X._____ und Y._____. Das Elternpaar hat ein weiteres gemeinsames Kind, die am _____2009 geborene B._____. X._____ und Y._____ leben seit mehreren Jahren getrennt und sind mittlerweile beide neue Partnerschaften eingegangen. A._____ und B._____ wohnen bei der Mutter, welche das alleinige Sorgerecht innehat. B. Y._____ und X._____ wandten sich Anfang 2015 beide unabhängig voneinander an die KESB Prättigau/Davos und ersuchten um Unterstützung hinsichtlich der Besuchsregelung. Eine Einigung war zwischen den Eltern bis anhin nicht zustande gekommen. Die KESB Prättigau/Davos eröffnete daraufhin am 24. Februar 2015 ein Abklärungsverfahren. C. Im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs erläuterten Y._____ und X._____ gegenüber der KESB ihre Probleme im Zuge der Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 7). D. In den folgenden Gesprächen, welche Vertreter der KESB mit A._____ führten, kam am 12. März 2015 zum Ausdruck, dass sich der Sohn wegen des gestörten Verhältnisses seiner Eltern untereinander sowie aufgrund des Gesundheitszustandes seines Vaters Sorgen mache. A._____ stört sich an gewissen Verhaltensweisen des Vaters während der Besuchszeiten. Er brachte zum Ausdruck, dass er die Besuche beim Vater deswegen aber nicht abbrechen wolle (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 8, 14-16). E. Am 08. April 2015 teilte X._____ der KESB Prättigau/Davos ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen bezüglich der psychischen Erkrankung von Y._____ mit und äusserte diesbezüglich Sorgen um das Wohl ihres Sohnes (vorinstanzliche Akten, act. 22). F. Y._____ erklärte sich am 08. April 2015 im Rahmen einer Besprechung mit der KESB Prättigau/Davos dazu bereit, sich bezüglich seines Gesundheitszustandes begutachten zu lassen (vorinstanzliche Akten, act. 25). Am 16. April 2015 kam diesbezüglich ein erster Kontakt zwischen der KESB und einem möglichen Gutachter zustande (vorinstanzliche Akten, act. 26). Anlässlich der Anhörung vom 16. April 2015 erklärte sich Y._____ mit der Erstellung des Gutachtens durch Dr. C._____ einverstanden (vorinstanzliche Akten, act. 28) und gab die Zustimmung
Seite 3 — 12 zur Einholung von weiteren Informationen bei seinem früher behandelnden Arzt, Dr. D._____ (vorinstanzliche Akten, act. 27 i.V.m. act. 29). G. Im Rahmen der Anhörung der Mutter durch die KESB am 16. April 2015 gab jene zu Protokoll, dass sie sich nicht grundsätzlich gegen ein begleitetes Besuchsrecht stelle (vorinstanzliche Akten, act. 30). H. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 23. April 2015 hat die KESB Prättigau/Davos im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft bezüglich des persönlichen Verkehrs von Y._____ mit seinem Sohn A._____ errichtet sowie E._____ zur Beiständin von A._____ ernannt (vorinstanzliche Akten, act. 34). I. Das instruierende Mitglied der KESB Prättigau/Davos hat mit verfahrensleitender Verfügung vom 01. Mai 2015 die ambulante Begutachtung von Y._____ durch C._____ und F._____ vom Fachzentrum Forensik Ostschweiz in O.1_____ angeordnet. Dem Begutachtungsauftrag wurde ein Fragenkatalog beigegeben, zu dem auch die Mutter von A._____ Fragen beifügen durfte (vorinstanzliche Akten, act. 39). J. Da es für die zwischenzeitlich eingesetzte Beiständin nicht möglich war, mit der Mutter eine Einigung über die Besuche von A._____ beim Vater zu finden (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 42), stellte sie am 22. Juni 2015 der KESB Prättigau/Davos einen Antrag um Genehmigung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) über 9 Stunden pro Monat und des Besuchsrechtsplans (vorinstanzliche Akten, act. 42a). K. Am 02. Juli 2015 wurden sodann beide Elternteile hinsichtlich der Kindesschutzmassnahmen getrennt voneinander von der KESB Prättigau/Davos angehört. X._____ äusserte sich dahingehend, dass sie grundsätzlich nichts gegen Besuche von A._____ beim Vater sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung habe; dies werde schon dadurch bestätigt, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts bezüglich B._____ kaum Probleme gebe. Sie habe aber Vorbehalte gegen gewisse Verhaltensweisen des Vaters bei den Besuchen von A._____ (vorinstanzliche Akten, act. 47). Im Rahmen seiner Anhörung erklärte sich Y._____ mit den vorgesehenen Entscheiden der KESB Prättigau/Davos einverstanden (vorinstanzliche Akten, act. 48).
Seite 4 — 12 L. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entschied die KESB Prättigau/Davos als Kollegialbehörde am 02. Juli 2015, mitgeteilt am 03. Juli 2015, daraufhin Folgendes (vorinstanzliche Akten, act. 53): "1. Für A._____ wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB) was folgt angeordnet: a. Y._____ (Vater) wird das Recht auf durch die SPF begleiteten persönlichen Verkehr mit A._____ eingeräumt und das Besuchsrecht wird vorläufig für folgende Daten festgesetzt und wie folgt geregelt: – 17.07.2015 13.00 – 16.00 Uhr – 12.08.2015 13.00 – 16.00 Uhr – 19.08.2015 13.00 – 16.00 Uhr – 05.09.2015 13.00 – 16.00 Uhr – 30.09.2015 13.00 – 16.00 Uhr b. X._____ bzw./und Y._____ wird: 1. die Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 1 ZGB), im Sinne der Erwägungen und für die Dauer der angeordneten Besuchstermine aktiv an einer von der Beiständin zu organisierenden SPF mitzuwirken. Die Mitwirkung ist während der Dauer des Besuchs durch den Vater (13.00 – 16.00 Uhr) und danach während einer Stunde nach Rückkehr von A._____ bei der Mutter erforderlich. 2. die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB), A._____ an den unter lit. a genannten Daten an seinem Wohnort jeweils von 13.00 bis 16.00 an die von der Beiständin zu bezeichnenden Person der SPF und Y._____ zur Durchführung begleiteter Besuche zu übergeben. 2. E._____, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, wird angewiesen (Art. 50a Abs. 1 EGzZGB), die angeordnete Begleitung der Besuchskontakte durch die SPF sicherzustellen und diese zu organisieren. Ausserdem soll – zusammen mit den Eltern und A._____ – nach Möglichkeit ein Besuchsplan ab Oktober 2015 erstellt werden bzw. sind der KESB Prättigau/Davos bei Scheitern einer einvernehmlichen Regelung erneut Anträge zu stellen. Die Beiständin soll einen Bericht der SPF bis Mitte September über den Verlauf der Besuchstermine einholen und der KESB Prättigau/Davos zustellen. 3. (Kosten) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" M. Am 14. Juli 2015 ging der KESB Prättigau/Davos sodann ein Schreiben der Kinderärztin G._____, O.1_____, ein, worin sie neue "Symptome, die hoch alarmierend sind", bei A._____ beschreibt (vorinstanzliche Akten, act. 56). Neben psychischen Symptomen wie Weinen, Schreien, vermehrten Ängsten und aggressivem Verhalten vor Gesprächen mit der Beiständin seien jetzt auch körperliche Beschwerden wie Erbrechen sowie massive Ein- und Durchschlafstörungen auf-
Seite 5 — 12 getreten. Eine kinderpsychiatrische Behandlung sei in dieser Lage notwendig und werde kurzfristig aufgegleist; sie bitte deshalb dringend darum, die Termine (gemeint sind die geplanten Besuche beim Vater) auszusetzen, bis die Situation zum Wohle des Kindes geklärt sei. Ansonsten sei eine weitere Verschlechterung der psychischen und physischen Gesundheit des Kindes zu erwarten (zum Ganzen vorinstanzliche Akten, act. 56). N. Am 12. Juli 2015 reichte X._____ eine Beschwerde gegen die Handlungen und Anordnungen der Beiständin bei der KESB Prättigau/Davos ein. O. Am 15. Juli 2015 liess X._____ gegen den Entscheid der KESB vom 02. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Ihre Rechtsbegehren lauten neben einem Verfahrensantrag auf unentgeltliche Rechtspflege wie folgt (act. A.1): "1. Die Ziffern 1-3 des Entscheides der Vorinstanz (Beschluss i.S. Schmutz A._____ vom 2. Juli 2015) seien vollumfänglich aufzuheben; 2. der vorliegenden Beschwerde sei wiederum die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." P. Die Beiständin, Y._____ sowie die KESB Prättigau/Davos trugen in ihren Vernehmlassungen vom 22., 23. und 27. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde an (vgl. act. A.2, A.3 sowie A.4). Q. Am 06. August 2015 reichte X._____ einen weiteren Bericht der Kinderärztin G._____ vom 05. August 2015 ein, worin diese über zwei Behandlungstermine mit A._____ Auskunft gibt (17. und 22. Juli 2015). Zusammengefasst habe A._____ um das Gespräch mit ihr ersucht. Darin habe er zum Ausdruck gebracht, dass er momentan keine Besuche beim Vater wolle. Trotzdem würden seine Worte von den Leuten (gemeint sind KESB sowie insbesondere die Beiständin) so umgedreht, als ob er gerne zum Vater gehe. Weiter habe er angegeben, er wolle auch nicht dazu überredet werden, mit dem Vater zu telefonieren. Frau E._____ höre nicht, wenn er nein sage. Die Ärztin kommt zum Schluss, dass die von A._____ berichteten Eindrücke altersentsprechend seien, adäquat wirkten und eine Beeinflussung durch eine Drittperson nicht zu erkennen gewesen sei (zum Ganzen act. B.12). R. Y._____, die Beiständin und die KESB Prättigau/Davos konnten dazu Stellung nehmen, was nur Ersterer mit Schreiben vom 12. August 2015 tat; die Beiständin sowie die KESB Prättigau/Davos verzichteten (vgl. act. A.6-A.8).
Seite 6 — 12 S. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat der Beschwerde am 09. September 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt (act. D.5). T. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend geht es um die Anfechtung eines Entscheids der KESB Prättigau/Davos, mit welchem diese im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 273 ff. ZGB den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater Y._____ und seinem Sohn A._____ vorläufig geregelt hat. Da im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind, kann gegen solche Entscheide der KESB gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Beim vorliegenden Entscheid geht es um vorsorgliche Massnahmen, sodass die Beschwerdefrist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB 10 Tage beträgt. Der am 03. Juli 2015 (Freitag) zugestellte Entscheid wurde von Rechtsanwalt Boris Banga am 06. Juli 2015 (Montag) in Empfang genommen (act. B.3). Damit ist die am 15. Juli 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde rechtzeitig eingegangen. Sie ist zudem im Sinne von Art. 450 Abs. 3 ZGB als formgerecht zu beurteilen. a) Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführerin ist als Mutter von A._____ und direkt am Verfahren beteiligte Person ohne weiteres beschwerdeberechtigt. b) Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der ZPO subsidiär (Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Allerdings besteht von Bundesrecht wegen freie Kognition (Art. 450a ZGB), weshalb im Kindesschutzverfahren die Bestimmungen über
Seite 7 — 12 neue Tatsachen und Beweismittel der ZPO keine Anwendung finden (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Neue Tatsachen und Beweismittel können daher auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vorgebracht werden (vgl. Botschaft vom 20. September 2011 zur Teilrevision EGzZGB, S. 1069). Die Einreichung des Berichtes der Kinderärztin G._____ vom 05. August 2015 war somit zulässig (act. B.12). c) Die KESB Prättigau/Davos hat im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 4). Nach Prüfung der Akten hat der Voristzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen und der Beschwerde am 09. September 2015 gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung erteilt (act. D.5). 2. Im vorliegenden Fall ist die vorsorgliche Massnahme der KESB Prättigau/Davos vom 02. Juli 2015 zu beurteilen, wonach dem Vater von A._____ für fünf Mal drei Stunden ein von der SPF begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die Beiständin beauftragt wurde, ab Oktober 2015 in Absprache mit den Eltern weitere derartige Besuchstage festzulegen und zu organisieren. Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen und begründet dies vorab mit den psychischen Problemen des Vaters, deren Auswirkungen auf die Kinder noch nicht geklärt seien. Y._____ dagegen sieht sich dank erfolgreicher Behandlung als nunmehr psychisch stabil und wirft X._____ vor, sie beabsichtige mit ihrem jetzigen Lebenspartner ohne Grund, das Besuchsrecht zu unterbinden. a) Die Eltern von A._____ waren nie verheiratet, wohnen seit längerer Zeit nicht mehr zusammen und es besteht auch keine Besuchsrechtsregelung. Das laufende Verfahren vor der KESB Prättigau/Davos dient gerade dazu, eine solche zu finden. Grundsätzlich steht dem Vater von Gesetzes wegen ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind zu (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Kindeswohl aber durch die Ausübung des Besuchsrechts gefährdet, so kann es durch die zuständige Behörde eingeschränkt, verweigert oder entzogen werden (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB). Verlangt werden hierfür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Diese sind etwa zu bejahen, wenn der persönliche Verkehr vom besuchsberechtigten Elternteil pflichtwidrig ausgeübt wird, wenn sich der besuchsberechtigte Elternteil nicht ernsthaft um das Kind kümmert oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Voraussetzung für eine Beschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist also stets eine Gefährdung
Seite 8 — 12 des Kindeswohls aufgrund der Ausübung des Besuchsrechts. Eine solche ist zu bejahen, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Nicht erforderlich ist hingegen ein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten des Besuchsberechtigten. Die Gefährdung kann schon in der immer wieder neuen Störung des seelischen Gleichgewichts des Kindes liegen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 19.21; ders., Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Bern 1997, N 23 zu Art. 274 ZGB). Da heute anerkannt ist, dass aufgrund des schicksalshaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann, kommt der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr nur als ultima ratio in Frage. Dies ist nur dann der Fall, wenn den befürchteten negativen Auswirkungen auch nicht durch ein begleitetes Besuchsrecht gegengesteuert werden kann (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N. 5 zu Art. 274 ZGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als "andere wichtige Gründe" im Sinne des Gesetzes werden in der Lehre und Rechtsprechung zudem etwa die unbeeinflusste, beharrliche und unüberwindliche Ablehnung durch das Kind angeführt (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, a.a.O., N 33 zu Art. 274 mit Hinweisen; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. I, 5. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 274). Im Gegensatz zu früher sind die Wünsche und Meinungen des Kindes hierbei vorrangig zu berücksichtigen. Solange sich das Kind ernsthaft weigert, mit dem anderen Elternteil zusammenzukommen, ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte nicht möglich. Ein erzwungener Besuchskontakt wäre unter diesen Umständen mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Auch bei jüngeren Kindern muss den Ursachen für die Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 11 zu Art. 273 und N. 13 zu Art. 274 ZGB u.a. unter Hinweis auf die in der FamPra.ch 2011, S. 740 ff. und S. 491 ff. publizierten Bundesgerichtsentscheide vom 29.03.2011 und 23.02.2011). b) Im vorliegenden Fall lässt sich in den Akten kein schuldhaftes Verhalten des Vaters gegenüber A._____ erkennen, welches eine Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen liesse, auch wenn die Mutter mit Blick auf die Besuchsrechtsausübung von B._____ und früher auch im Falle von A._____ immer wieder das Gegenteil insinuiert hat (vgl. jüngst etwa vorinstanzliche Akten, act. 55). Im
Seite 9 — 12 Gegenteil ist dem Vater zugute zu halten, dass er sich um Kontakte zu seinem Sohn bemüht, ein gutes Verhältnis mit ihm anstrebt, sich erklärt und sich nach dem Zusammensein mit ihm sehnt. Dies allein genügt indes nicht, um Besuchskontakte anzuordnen. Die KESB schloss aus der Anhörung von A._____ vom 12. März 2015 (vorinstanzliche Akten, act. 14-16) und aufgrund der Äusserungen der Beiständin (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 42a) offenbar vorschnell, dass A._____ seinen Vater gerne besuchen wolle. Sie hat daher auf eine weitere, direkte Anhörung des Kindes vor ihrem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen verzichtet. Dies erweist sich als Fehler, wie die weitere Entwicklung eindrücklich zeigt. Hellhörig hätte man schon aufgrund der ersten Anhörung von A._____ werden müssen. Seinen Antworten kann nämlich entnommen werden, dass er sich für einen neunjährigen Knaben ungewöhnlich intensiv mit den gesundheitlichen Problemen des Vaters, dessen dadurch verursachten Verhaltensweisen und der Notwendigkeit einer Therapie befasst. Es braucht keine weitergehenden Fachkenntnisse, um feststellen zu können, dass sich A._____ in der Vergangenheit sehr stark mit den zweifellos bestehenden oder bestandenen psychischen Problemen des Vaters und ihren konkreten Auswirkungen beschäftigt hat, was für ein Kind in diesem Alter nicht zuträglich sein kann. Wenn die Schilderungen der Mutter in ihrem Bericht an die KESB vom 08. April 2015 auch nur annähernd zutreffen, so war die Belastung der damaligen Familie durch die Krankheit Y._____ enorm hoch (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 22). Die KESB hat wohl nicht verkannt, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unter Umständen in der psychischen Erkrankung des Vaters liegen könnten und hat daher mit Zustimmung von Y._____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches noch nicht vorliegt. Dieses sich nur auf Y._____ beziehende Gutachten kann aber nur darüber Auskunft geben, ob auf Seiten des Vaters Gründe vorliegen, welche eine Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen könnten. Ausgeklammert bleibt dabei die Situation von A._____ selbst. Um seine Befindlichkeit zu erfassen, wäre dessen direkte Anhörung unmittelbar vor dem Entscheid ein geeignetes Mittel gewesen. Ob A._____ der KESB die gleichen Antworten gegeben hätte wie der Kinderärztin G._____ (vgl. act. B.12; nicht zu berücksichtigen ist hier die vorinstanzliche Akte, act. 56, da der damalige Bericht offensichtlich nicht aufgrund einer unmittelbar vorausgegangenen Untersuchung von A._____ erstellt wurde) oder ob A._____ die seinen wirklichen Empfindungen entsprechenden Antworten nur durch eine Fachperson zu entlocken sind, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall kann der neuerliche Bericht der Fachärztin nicht unberücksichtigt bleiben. Im Gegenteil ist ihm ein erhebliches Gewicht beizumessen. Darin kommt nämlich zum Ausdruck, dass A._____ derzeit Besuche beim Vater und allgemein Kontakte
Seite 10 — 12 wie Telefongespräche mit ihm – begleitet oder allein – ablehne und die ganze Situation für ihn derart belastend sei, dass er gesundheitlichen Beschwerden ausgesetzt sei. A._____ habe das Gefühl, dass ihm insbesondere von der Beiständin das Wort im Mund umgedreht würde, wenn es um seinen Kontaktwunsch zum Vater gehe. Im Bericht kommt zum Ausdruck, A._____ Beweggrund, den Kontakt zum Vater auszusetzen, liege in dessen Krankheit. Zudem kommt die Ärztin im Rahmen eines zweiten Gesprächs zum Schluss, dass es A._____ wieder besser gehe, da Ferien mit Mutter und Schwester anstünden. Es wird Sache der KESB sein, den Aussagegehalt dieses Berichtes zu verifizieren. Im Gegensatz dazu stehen nämlich die Aussagen im Rahmen von sog. Satzergänzungen von A._____, wonach er "[d]ie grösste Freude hatte […], als Papi und Mami noch zusammen waren" und dass ihn "[a]m meisten ärgerte […], dass es immer wieder Streit gibt" (vorinstanzliche Akten, act. 15 f.). Von Y._____ wird dann auch der Einwand erhoben, dass es vor allem an der Mutter und an ihrem aktuellen Partner liege, dass Probleme mit dem Besuchsrecht bestünden. X._____ bringt dagegen vor, dass sie sich der Ausübung des Besuchsrechts von Y._____ bezüglich der gemeinsamen Tochter B._____ auch nicht in den Weg stelle. Ebenso habe das Besuchsrecht bezüglich A._____ bis Ende 2014 ohne grössere Probleme funktioniert (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 3). Dass im Verhältnis des Elternpaares Probleme auftreten, wird an diversen Stellen erkennbar. So fährt die Mutter dem Vater und Tochter B._____ etwa mit dem Auto nach, um zu dokumentieren, dass Y._____ entgegen ihres ausdrücklichen Wunsches der gemeinsamen Tochter im Rahmen seiner Besuchsrechtsausübung auf dem Trottinett keinen Helm anziehe. Dieses Verhalten spricht nicht für eine harmonische Abwicklung des Besuchsrechts. Insofern scheinen sich hier diverse Problematiken zu überlagern. Da die Kausalität der Besuchsrechtsverweigerung, welche bei A._____ im Moment offensichtlich besteht, im Zuge seiner indifferenten Äusserungen nicht geklärt ist, fehlt dem Kantonsgericht von Graubünden die Grundlage, um die Weiterführung der begleiteten Besuche und die Ausarbeitung einer Besuchsrechtsvereinbarung abschliessend zu beurteilen. Einerseits ist ohne weiteres denkbar, dass A._____ ein Alter erreicht hat, in dem er vermehrt über die gesundheitlichen Probleme des Vaters nachdenkt und dessen Verhaltensweisen hinterfragt, andererseits könnte eine Verbesserung des elterlichen Verhältnisses im Rahmen einer klaren Besuchsrechtsvereinbarung Entspannung in die Situation bringen, was unter Umständen auch den Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder ermöglichte. Um diese Frage zu klären, würde sich ein von der KESB Prättigau/Davos in Auftrag gegebenes interventionsorientiertes Gutachten eignen. Das vorsorglich erlassene begleitete Besuchsrecht ist unter den gegebenen Umständen vorerst auszusetzen und die KESB Prättigau/Davos
Seite 11 — 12 hat im Sinne der Erwägungen das weitere Vorgehen zu prüfen. Erst wenn geklärt ist, worin die Kontaktverweigerung von Seiten A._____ gründet, kann sodann über die Weiterführung des Besuchsrechts befunden werden. Zudem hat die KESB das Ergebnis des Gutachtens bezüglich des Krankheitsbildes von Y._____ abzuwarten und in ihr weiteres Vorgehen miteinzubeziehen. Sollte sich die KESB Prättigau/Davos für das erwähnte interventionsorientierte Gutachten entscheiden, so läge es im Ermessen des Gutachters, im Rahmen der Expertise Kontakte zwischen Vater und Sohn aufzubauen. Die Beschwerde ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. 3. Bei diesem Ausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Eine Honorarnote wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht eingereicht, sodass die Entschädigung nach Ermessen des Gerichts festzulegen ist (Art. 2 HV). Als angemessen erweist sich vorliegend ein Betrag von CHF 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Vor diesem Hintergrund wird das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: