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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.07.2015 ZK1 2015 84

9 luglio 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,245 parole·~21 min·7

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Juli 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 84 14. Juli 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuarin ad hoc Dedual In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Nachdem die Beschwerde von X._____ betreffend seine fürsorgerische Unterbringung im Verfahren ZK1 15 61 gutgeheissen worden war, wurde er mit Verfügung vom 23. Juni 2015 durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB erneut in der Klinik B._____ in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurden die Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie eine unklare Persönlichkeitsstörung genannt. Die fürsorgerische Unterbringung wurde zur Krisenintervention und Stabilisierung für die Dauer von drei Wochen angeordnet. B. Hiergegen hat X._____ mit Eingabe vom 26. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Entlassung wird per sofort verlangt. C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik B._____ erneut um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien. D. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 30. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ am 23. Juni 2015 durch fürsorgerische Unterbringung wegen unklarer Persönlichkeitsstörung und Erregung öffentlichen Ärgernisses eingewiesen worden sei. Bei Aufnahme habe er folgende Anzeichen gezeigt: Zerfahrenheit, Inkohärenz mit paranoider Symptomatik und Grössenwahn, Dysphorie, Drohung, verbale Aggression, psychomotorisch starke Agitiertheit. Nach wenigen Stunden sei er zunehmend verbal und auch körperlich aggressiv aufgetreten, so dass sichernde Massnahmen (Fixation bis zum 24. Juni 2015 vormittags, Isolation bis 24. Juni 2015 nachmittags) sowie die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung notwendig wurden. In der Folge wurde am 25. Juni 2015 ein Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung an die KESB E._____ gestellt. Der Patient habe weiterhin anhaltende Behandlungs- und Krankheitsuneinsichtigkeit mit wieder zunehmender Agitiertheit, Aggressivität und Zunahme der psychotischen Symptome mit Grössenwahn, Inkohärenz, massiver verbaler Bedrohung und Drohung mit gerichtlichen Konsequenzen gezeigt. Dieses Verhalten habe am 28. Juni 2015 eine erneute sichernde Massnahme mit Fixation mit Hilfe der Polizei erfordert. Sowohl die

Seite 3 — 14 Fixation als auch die Isolation seien am 30. Juni 2015 morgens beendet worden. Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund des anhaltenden psychotischen Zustands aktuell keine anderen Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station ersichtlich seien. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 01. Juli 2015 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden. Zudem hatte sie darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 03. Juli 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 06. Juli 2015 überbracht. Darin attestiert die Gutachterin X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD 10.20) in einer aktuell akuten Episode. Zudem wird Adipositas (Übergewicht) und Missbrauch von Nikotin diagnostiziert. Die erstgenannte Diagnose, die paranoide Schizophrenie, entspreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Auszuschliessen sei dagegen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine geistige Minderbegabung, eine Vergiftung durch auf das Gehirn wirkende Substanzen, eine Demenz und eine affektive Störung. Die festgestellte psychische Störung verlaufe chronisch und befinde sich im Moment in einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium. Allem voran führten die Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie die Aggressivität von X._____ zu seiner Fremdgefährdung und zu seiner eigenen Schädigung. Daher ergebe sich die zwingende Notwendigkeit einer Fachbehandlung und Fachbetreuung für ihn. Bei Ausbleiben einer adäquaten Therapie könne die Gesundheit von X._____ sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter weiterhin gefährdet sein. Zurzeit könne nur eine Unterbringung und Behandlung im stationären Rahmen seine Behandlungsbedürfnisse bedienen. Eine ambulante Therapie wird als unzureichend beurteilt. Derzeit sei eine ausreichende medikamentöse

Seite 4 — 14 Behandlung notwendig, welche X._____ in der Vergangenheit und auch einen Monat vor Erstellung des Gutachtens jeweils kurz nach Austritt aus den Kliniken sistiert habe, da keine ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe. Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass nur eine in der Art, Dosis und Einnahmedauer ausreichende Medikation X._____ eine gute Grundlage für eine spätere, ebenfalls unabdingbare, ambulante Therapie geben könne. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ den Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB und Art. 51a EGzZGB, da die fürsorgerische Unterbringung am 13. Juli 2015 auslaufe. Grund für die Unterbringung von X._____ sei die Verschlechterung seiner Psychose mit Agitiertheit und Fremdaggression nach sofortiger Absetzung der Medikation nach dem letzten Austritt des Beschwerdeführers am 22. Mai 2015 sowie seine fehlende Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Aktuell seien keine anderen Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station ersichtlich, um die Stabilisation und Wiederetablierung einer ausreichenden antipsychotischen Therapie zu erreichen. G. Die Anhörung vor dem Familiengericht E._____ fand am 6. Juli 2015 statt, wobei der Entscheid über eine auch über den 13. Juni hinausgehende fürsorgerische Unterbringung von X._____ im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides noch ausstehend war. H. Am 09. Juli 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, die Gründe für seine fürsorgerische Unterbringung, seine aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation), seine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 14 II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle eingereicht. b) Gegen die am 23. Juni 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Poststempel) gewahrt. Aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton

Seite 6 — 14 Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, als es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 03. Juli 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, welche den Beschwerdeführer am 01. Juli 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 09. Juli 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an-

Seite 7 — 14 gefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. Gegeben ist auch die örtliche Zuständigkeit des einweisenden Arztes. Massgeblich ist hierfür nicht der Wohnsitz des Einzuweisenden, sondern sein Aufenthaltsort, welcher sich in O.1_____ befindet, wo Dr. med. A._____ praktiziert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 429/430 ZGB). 4. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N. 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Ein-

Seite 8 — 14 weisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann (Verhältnismässigkeit). Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine freiheitsbeschränkende Unterbringung gesetzeskonform ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf eine von ihr im Mai 2015 in einem ähnlichen Verfahren durchgeführte Begutachtung, die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 23. Juni 2015 sowie auf die persönlichen Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10.20) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). In einem früheren Verfahren wurde der Beschwerdeführer entgegen der Fachempfehlung von Dr. med. C._____ am 22. Mai 2015 per richterlichem Beschluss aus der Klinik B._____ in O.1_____ entlassen. Die angebotene Weiterführung der Behandlung im offenen Rahmen habe er, wie auch die Medikamente, abgelehnt. Wie der Gutachterin berichtet wurde, sei es seither zu zwei polizeilichen Interventionen gekommen. Zum einen habe er am 17. Juni 2015 sein entblösstes Gesäss in einem Tennisklub gezeigt und zum anderen sei er wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses und Persönlichkeitsstörung unklar" am 23. Juni 2015 von Dr. med. A._____ fürsorgerisch, in Begleitung der Polizei in Handschellen in der Klinik B._____ in O.1_____ untergebracht worden. Bei Aufnahme habe er unklare und situativ nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, sei zeitlich und autopsychisch nicht korrekt orientiert, wütend, dysphorisch und psychomotorisch stark agitiert sowie fremdaggressiv gewesen. In der Folge sei er aufgrund von zunehmender Agitiertheit, Aggressivität, verstärkter psychotischer Symptome mit Grössenwahn und Inkohärenz sowie massiver verbaler Bedrohung am 24. Juni 2015 sowie am 28. Juni 2015 gegen seinen Willen gemäss Art. 434 ZGB behandelt worden. Der Beschwerdeführer selbst äusserte gegenüber der Gutachterin, er sehe nicht ein, warum er in der Klinik sein müsse. Er plane, gerichtlich gegen die Gutachterin und die Klinikleitung vorzugehen. Vom Personal in der Klinik fühle er sich beobachtet und bedroht. Er habe sich daher auch schon brachial gegen eine Psychiatrieschwester wehren müssen. Medikamente bezeichne er als Massenvernichtungswaffen der Psychiatrie. Er fordere immer wieder eine "gendergerechte Behandlung", da er sich dauernd in sexueller Absicht angestarrt fühle - so, wie es immer

Seite 9 — 14 schönen Männern passiere, wie er es sei. Zu seiner Wohn- und Arbeitssituation habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Firma "Praxis für kaufmännische Fälle X._____" gegründet und habe eine Wohnung in O.1_____ angemietet. Zudem miete er einen Platz für ein kleines Zelt. Er wolle der Gutachterin alles genau erklären, aber er könne es "jetzt" nicht. Weiter heisst es im Gutachten, dass der Beschwerdeführer im Klinikalltag gemäss Aussagen des Stationsarztes Anzeichen von Grössenwahn und Aggressivität zeige. Zudem wolle er die Medikation nicht einnehmen oder über die Dosis diskutieren. Das verspäte und verkompliziere die Einnahme teilweise sehr. Im Gespräch mit der Gutachterin zeigte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeit sowie situativ und örtlich nur eingeschränkt orientiert. Seine Konzentration sei deutlich reduziert, die Auffassung aber grundsätzlich unauffällig. Das formale Denken sei sehr deutlich beeinträchtigt. Er wähle sehr umständliche und nicht immer nachvollziehbare Formulierungen mit Neologismen und Reimen. Der Beschwerdeführer sei ideenflüchtig, inkohärent, in seinen Gedanken sprunghaft und logorrhoisch. Seine Antworten auf Fragen verfehlten oft den Grundgedanken. Zudem liessen sich Gedankenabbrüche ohne äusseren Anlass erkennen. Das inhaltliche Denken sei von überwertigen Ideen im Sinne des Grössenwahns gekennzeichnet. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht bestanden. Suizidalität sei glaubhaft verneint worden und es habe keine Fremdgefährdung bestanden. Die Gutachterin kommt zum Schluss, die festgestellte psychische Störung verlaufe chronisch und befinde sich in einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium. Die von der Gutachterin beschriebenen Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2015 zutage, wenn auch weniger deutlich als im Gutachten beschrieben. Auf einer formalen Ebene waren die Gedanken des Beschwerdeführers verständlich. Auf inhaltlicher Ebene verstrickte er sich dagegen ständig in Widersprüche. Auf die Fragen des Vorsitzenden äusserte er sich weitgehend inkohärent und war abschweifend in seinen Antworten. So wurde aufgrund seiner Aussagen etwa nicht ersichtlich, ob er verbeiständet ist oder nicht. Auch wurde nicht klar, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er sprach immer wieder davon, er betreue Mandate zu Mehrwertsteuerfällen und etabliere sich gerade in interkantonalen Steuerfragen. Der Aufenthalt in der Klinik wirke sich negativ aufs "Geschäft" aus. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Selbstsicherheit und Besserwisserei. X._____ fehlt es nach wie vor an jeglicher Krankheits- und Behandlungseinsicht. Anlässlich seiner Befragung vom 09. Juli 2015 führte er denn auch wiederholt aus, dass der Grund für die fürsorgerische Unterbringung vom 23. Juni 2015 ein blosses Missverständnis beziehungsweise ein

Seite 10 — 14 Irrtum gewesen sei. Er fühlt sich missverstanden und denkt, die Situation hätte sich leicht klären lassen, doch höre ihm niemanden zu. Auch der Polizeieinsatz im Tennisklub aufgrund seines entblössten Gesässes ist für ihn nicht gerechtfertigt, zumal die Frau, die die Polizei verständigt habe, ihn aus ihm nicht ersichtlichen Gründen habe fotografieren wollen. Dass er ihr sein Gesäss gezeigt habe, sei seine Reaktion darauf gewesen, wofür er sich natürlich entschuldigen wolle. Auch der Vorfall in einem Café in O.1_____ sei eine Lappalie gewesen und er verstehe nicht, warum er aufgrund dessen habe eingewiesen werden müssen. Hätte er Dr. med. A._____ telefonisch erreicht, hätte sich die Situation leicht klären lassen. Aus dem Klinikalltag berichtete er sodann von Mobbing und nicht "gender-gerechter" Behandlung. Auf die Frage, woran sich dies zeige, antwortet er abschweifend. Zudem wurde an mehreren Stellen der Anhörung deutlich, dass er ständig einen Komplott gegen sich wittert, insbesondere ausgehend von seinen Eltern. Schliesslich deutete er an, dass er gerichtlich gegen sämtliche Amtsstellen vorgehen wolle, mit denen er im Zuge seiner Unterbringung in Kontakt war. Einerseits sei ihm aufgrund der längeren Abwesenheit ein Schaden im Geschäft entstanden. Andererseits wolle er Kinder, doch würden die Medikamente nachweislich seine Zeugungsfähigkeit vermindern. Aufgrund dessen wolle er so schnell wie möglich entlassen werden, um einerseits seine Arbeit zu erledigen und andererseits auf eine homöopathische Behandlung umzustellen. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ geht, wie erwähnt, hervor, dass die festgestellte psychische Störung chronisch verlaufe und sich im Moment einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium befinde. Der Beschwerdeführer zeige Denk- und Wahrnehmungsstörungen und seine Aggressivität führe zu einer Fremdgefährdung und letztlich zu einer Selbstgefährdung. Daraus ergebe sich die zwingende Notwendigkeit einer Fachbehandlung und Fachbetreuung des Beschwerdeführers. Bei Ausbleiben einer adäquaten Therapie könne seine Gesundheit sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter weiterhin gefährdet sein. Damit geht aus dem Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Drittpersonen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden. Aus diesen Gründen erscheint eine Behandlung sowohl in Bezug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Zwar ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 41 zu Art. 426 ZGB).

Seite 11 — 14 Der Schutz Angehöriger und Dritter ist jedoch als Kriterium zu berücksichtigen und in den Entscheid miteinfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer zeigte sich mit Blick auf die Notwendigkeit einer Behandlung an der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2015 nicht einsichtig. Er führte aus, dass es ihm zuhause viel besser gehe, dass er dort seinen Geschäften nachgehen könne und die Missverständnisse aufklären könne, die zu seiner Einweisung geführt hätten. Es manifestierte sich an mehreren Stellen, dass er mit Blick auf Dritte ein hohes Aggressionspotential hat. Sowohl gegen seine Familie als auch gegen diverse sonstige Entscheidungsträger drohte er ein gerichtliches Vorgehen an, soweit nicht in seinem Sinne entschieden werde. d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichteste Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ geht unzweideutig hervor, dass im Falle des Beschwerdeführers zurzeit nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Die aufgrund seiner Diagnose auftretenden Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie seine Aggressivität führten zur Fremd- und letztlich zur Selbstgefährdung. Die damit begründete Notwendigkeit der Therapie kollidiere mit seiner fehlenden Krankheitsund Behandlungseinsicht. Gemäss Aussagen des Klinikpersonals verlaufe die Verabreichung der Medikamente denn auch mühsam und umständlich; der Patient sei oft gar nicht bereit, die Medikamente zu nehmen und sonst erst nach langen Verhandlungen. Bis anhin habe er die medikamentöse Behandlung nach Klinikaustritt jedes Mal sofort sistiert. Da jedoch nur eine in der Art, Dosis und Einnahmedauer ausreichende Medikation dem Beschwerdeführer eine gute Grundlage für eine spätere, ebenfalls unabdingbare, ambulante Therapie verschaffe, erweise sich nur eine stationäre Behandlung, welche eine kontrollierte Abgabe der Medikamente erlaube, als geeignete Massnahme.

Seite 12 — 14 Diese Einschätzung bestätigte sich anlässlich der Hauptverhandlung am 09. Juli 2015. Dass eine ambulante Therapie im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend erscheint, manifestiert sich darin, dass es beim Beschwerdeführer schon kurz nach seiner letzten Entlassung im Mai 2015 wieder zu einer psychotischen Entgleisung kam, aufgrund welcher er wiederum ärztlich eingewiesen werden musste. Für den Beschwerdeführer ist unerklärlich, wie es zur Einweisung kam. Mit Blick auf die Einnahme der Medikamente nach Austritt gab er an, diese sofort abgesetzt zu haben. Ihm fehlt nicht nur jegliche Krankheits- und Behandlungseinsicht, sondern er hält die Medikation sogar für schädlich. Konkret befürchtet er einen Verlust oder eine Verringerung seiner Zeugungsfähigkeit. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung die Medikation wiederum sistiert, erscheint aufgrund seiner Aussagen und Einstellung dazu als sicher. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ambulante Betreuung dem Schwächezustand des Beschwerdeführers derzeit nicht beizukommen. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Einweisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt werden. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB am 13. Juli 2015 ausläuft. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es, wie bereits erwähnt, eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hierfür zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB).

Seite 13 — 14 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich auf CHF 2695.--, wobei CHF 1500.-- auf die Gerichtsgebühr und CHF 1195.-- auf die Gutachterkosten entfallen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'695.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'195 Gutachterkosten) gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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