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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.08.2015 ZK1 2015 82

18 agosto 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,666 parole·~18 min·6

Riassunto

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 82 25. August 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, gegen den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 13. Mai 2015, mitgeteilt am 02. Juni 2015, in Sachen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Y._____, geb. _____1959, und X._____, geb. am _____1959, sind seit dem 28. Juli 2000 miteinander verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. B. Am 09. März 2015 reichte Y._____ gegen X._____ ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen (Vorinstanz act. I/1) beim Bezirksgericht Imboden ein und stellte dabei folgende Rechtbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien in getrennten Haushalten leben. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'200.00 zu bezahlen. 3. Die eheliche Wohnung in O.1_____ sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Verfügung zuzuweisen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für das vorliegende Eheschutzverfahren der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 3'500.00 als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 5. Es sei die Gütertrennung per 1. Februar 2015 auszusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners." In der Begründung ging sie im Wesentlichen davon aus, dass X._____ ein monatliches Einkommen von CHF 13'500.00 erziele und sie selbst nicht berufstätig sei. Ausgehend von einem Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 4'582.00 und einem Überschussanteil aus dem Einkommen des Gesuchsgegners ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag zu ihren Gunsten von CHF 6'211.00.00 C. In der Stellungnahme vom 24. März 2015 (Vorinstanz act. I/2) beantragte X._____ was folgt: "1 Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 19.08.2013 getrennt leben. 2 Es sei festzustellen, dass der Ehemann seiner ehelichen Unterhaltspflicht gebührend nachkommt, und, dass der Ehefrau keinen über den ihr seit dem 01.10.2014 laufend, per 01. jeden Monats entrichteten Unterhalt in Höhe von insgesamt CHF 5'000.00 hinausreichenden Unterhalt zusteht. 3 In Übereinstimmung mit dem Antrag der Gesuchstellerin vom 09.03.2015 – Rechtsbegehren Ziff. 3 – sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zur alleinigen Verfügung zuzuweisen. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin."

Seite 3 — 13 Der Gesuchsgegner führte insbesondere an, dass er ein massgebliches Einkommen in der Höhe von CHF 8'400.00 pro Monat erziele und die Gesuchstellerin über ein solches in der Höhe von CHF 400.00 pro Monat verfüge, woraus er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'092.50 zugunsten der Ehefrau errechnete. D. In ihrer Replik vom 09. April 2015 (Vorinstanz act. I/3) verzichtete die Gesuchstellerin auf die Stellung neuer Rechtsbegehren und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Edition der Jahresrechnung 2014 aus den Händen des Gesuchsgegners zu verlangen. E. Am 13. Mai 2015 fand vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Imboden die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern teilnahmen (Vorinstanz act. I/5). Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (Vorinstanz act. I/5) mit folgenden Wortlaut ab: "Trennungsvereinbarung zwischen Y._____, Ehefrau vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur und X._____, Ehemann vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln (Proz. Nr. 135-2015-95) 1. Die Parteien vereinbaren ab 1. April 2014 und auf unbestimmte Zeit eine Trennung ihrer Ehe. 2. Die eheliche Wohnung A._____ wird Y._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. X._____ erklärt, dass seine noch im Keller der ehelichen Wohnung vorhandenen Gegenstände von seiner Ehefrau Y._____ zu Eigentum beansprucht werden können. Jene Gegenstände, die sie nicht zu Eigentum beanspruchen will, kann sie unter Kostenfolge zu Lasten von X._____ und gegen Vorlage entsprechender Belege entsorgen lassen. Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ den sich noch bei ihm befindlichen Wohnungsschlüssel der Ehefrau anlässlich der Eheschutzverhandlung ausgehändigt hat.

Seite 4 — 13 3. X._____ verpflichtet sich, an den Unterhalt seiner Ehefrau Y._____, beginnend ab 1. Juni 2015 und für die effektive Dauer der Trennung, einen monatlich zum voraus zahlbaren Beitrag von CHF 5'600.00 zu bezahlen. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, dass ab 1. April 2014 der Güterstand der Gütertrennung angeordnet wird. 5. Y._____ erteilt hiermit X._____ die Vollmacht und Ermächtigung, die Firma B._____ mit Sitz in O.1_____ (Firmennummer CHF-_____) im Handelsregister löschen zu lassen. 6. Im Zusammenhang mit der Liquidation der B._____ vereinbaren die Parteien was folgt: a) Y._____ übergibt X._____ bis spätestens 15. Mai 2015 die bei ihr sich befindliche VISA-Karte. b) X._____ bezahlt Y._____ per Saldo aller Ansprüche den Betrag von CHF 3'000.00. Davon sind per 15. Mai 2015 CHF 500.00, per 1. Juli 2015 CHF 1'000.00, per 1. August 2015 CHF 1'000.00 und per 1. September 2015 CHF 500.00 fällig. c) Y._____ verpflichtet sich, bis spätestens Ende Mai 2015 gegenüber der SVA Graubünden die Erklärung abzugeben, dass sie in der eingangs erwähnten Firma keine Mitarbeiter beschäftigt hatte. Sollte diese Frist unbenutzt verstreichen, geht eine allfällige damit verbundene Busse zu Lasten von Y._____. 7. Die Kosten des Eheschutzverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y._____ und X._____. Diese werden mit dem von X._____ geleisteten Vorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. X._____ steht im Umfang des von ihm geleisteten und von der Gegenpartei zu tragenden Gerichtskostenanteils ein güterrechtlicher Ersatzanspruch von CHF 750.00 zu. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die Restanz von CHF 2'000.00 aus dem von X._____ geleisteten Vorschuss wird an die Anwaltskosten der Ehefrau angerechnet. X._____ steht in diesem Umfang ebenfalls ein güterrechtlicher Ersatzanspruch zu. 8. Y._____ zieht hiermit ihr Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. O.1_____, 13. Mai 2015 [Unterschriften]" F. Mit Entscheid vom 13. Mai 2015, mitgeteilt am 02. Juni 2015, schrieb der Einzelrichter des Bezirksgerichts Imboden das Verfahren als durch Vergleich erle-

Seite 5 — 13 digt am Geschäftsverzeichnis ab und gab den Wortlaut der Trennungsvereinbarung wörtlich im Entscheid wieder. Im Einzelnen verfügte er: "1. Das Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen wird als durch Vergleich erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten mit Wirkung ab 1. April 2014 getrennt leben und sie ab diesem Zeitpunkt die Gütertrennung vereinbart haben. 3. X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit Wirkung ab 1. Juni 2015 und für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5'600.00 zu entrichten. 4. Im Übrigen wird die von den Parteien am 13. Mai 2015 abgeschlossene Trennungsvereinbarung richterlich genehmigt. 5.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von X._____ geleisteten Vorschuss von CHF 3'500 verrechnet. X._____ steht im Umfang des von ihm geleisteten und von der Gegenpartei zu tragenden Gerichtskostenanteils ein güterrechtlicher Ersatzanspruch von CHF 750.00 zu. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die Restanz von CHF 2'000.00 aus dem von X._____ geleisteten Vorschuss wird an die Anwaltskosten der Ehefrau angerechnet. X._____ steht in diesem Umfang ebenfalls ein güterrechtlicher Ersatzanspruch zu. b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) c) (Hinweis Fristenstillstand) 6. (Mitteilung)" G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 15. Juni 2015 Berufung (act. A.1), eventualiter Beschwerde, an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1 Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 13.05.2015 aufzuheben. 2 Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 13.05.2015 abgeschlossenen Trennungsvereinbarung infolge Anfechtung durch den Berufungskläger keine rechtliche Wirksamkeit zukommt. 3 Es sei festzustellen, dass die Parteien spätestens seit dem 31.08.2013 getrennt leben. Die Gütertrennung sei ab dem vorbenannten Trennungszeitpunkt anzuordnen. 4 Die Höhe der Unterhaltspflicht des Ehemannes sei auf einen Betrag in der Höhe von Fr. 4'310.00 festzusetzen. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. 6 Weiterführende Anträge und entsprechend notwendiges (sic!) Vorbringen werden hiermit ausdrücklich vorbehalten,. (sic!)

Seite 6 — 13 Verfahrensanträge: 1 Vorliegendes Rechtsmittel sei für den Fall, dass die Statthaftigkeit der Berufung verneint wird, als Beschwerde zu behandeln. 2 Es sei die Akte der Vorinstanz Proz. Nr. 135-2015-95 heranzuziehen." Zur Begründung führte der Berufungskläger im Wesentlichen an, er erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 9'063.00 und die Berufungsbeklagte ein solches von CHF 375.00. Bei einem Existenzminimum der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 4'082.00 sowie einem Überschussanteil von CHF 603.00 und abzüglich des eigenen Einkommens ergebe sich ein Anspruch der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 4'310.00. Seine Zustimmung zur Trennungsvereinbarung habe der Berufungskläger im Übrigen nur gegeben, da er sich im Zustand einer empfundenen Alternativlosigkeit befunden habe und zudem unter dem Druck der formalen Verhandlungssituation – der durch die mehrfach ermahnenden Hinweise durch das Gericht verstärkt wurde – sich innerlich dazu gezwungen fühlte, den Vergleich widerwillig zu akzeptieren. H. In ihrer Berufungsantwort vom 02. Juli 2015 (act. A.2) stellte die Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers." Zur Begründung führte die Berufungsbeklagte aus, dass beim Abschluss der Trennungsvereinbarung Konsens über den Inhalt derselben vorgelegen habe. Zudem lägen keine Willensmängel vor. I. In der Stellungnahme vom 06. Juli 2015 (act. A.3) legte die Vorinstanz dar, wie es zur Trennungsvereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei. Die Parteien hätten genügend Zeit gehabt, sich durch ihre Anwältinnen unter vier Augen beraten zu lassen. J. Mit Schreiben vom 07. Juli 2015 (act. D.5) teilte die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 13 II. Erwägungen 1.1.1 Der Berufungskläger hat den angefochtenen Abschreibungsentscheid vom 13. Mai 2015, mitgeteilt am 02. Juni 2015, mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO, eventualiter Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, angefochten. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 1.1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Abschreibungsentscheiden wird der Prozess unmittelbar ipso iure durch die Mitteilung der Vergleichsvereinbarung beendet (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 21 zu Art. 241 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 zu Art. 241 ZPO). Vor der gegenseitigen Unterzeichnung des gerichtlichen Vergleichs standen sich die Rechtbegehren der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers vor der Vorinstanz gegenüber. Die Gesuchstellerin verlangte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'200.00, während der Gesuchsgegner einen solchen von CHF 5'000.00 beantragte. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei welcher CHF 1'200.00 pro Monat strittig waren. Nach Art. 92 Abs. 2 ZPO gilt bei unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung, die vorliegend CHF 14'400.00 beträgt. Daraus ergibt sich ein Kapitalwert von CHF 288'000.00 (20x CHF 14'400.00 p.a.), womit der Streitwert für die Berufung grundsätzlich erreicht wäre. Zu prüfen ist indessen nachfolgend, ob es sich beim angefochtenen Abschreibungsentscheid vom 13. Mai 2015, mitgeteilt am 02. Juni 2015, um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt. 1.2 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Abschreibungsentscheid nach Art. 241 Abs. 3 ZPO. Ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, dass dieses unzulässig ist, ist das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen (vgl. Peter

Seite 8 — 13 Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 50 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO, mit Hinweis auf BGE 135 II 212 E. 1). 1.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2015 haben die Parteien eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Der gerichtliche Vergleich, die Klageanerkennung und der Klagerückzug sind Parteihandlungen, die zur Beendigung des Verfahrens führen. Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, weshalb sie als Entscheidsurrogate gelten. 1.2.2 Der Vergleich ist ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem die beteiligten Parteien im Rahmen der Dispositionsfreiheit einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.1; BGE 130 III 49 E. 1.2). Der gerichtliche Vergleich, welcher während des Gerichtsverfahrens geschlossen wird, indem die Parteien die Willenserklärungen entweder direkt vor dem Gericht zu Protokoll geben oder dem Gericht schriftlich einreichen, weist eine rechtliche Doppelnatur auf: Einerseits ist er ein privatrechtlicher Innominatkontrakt, der den Regeln des Obligationenrechts untersteht, andererseits weist er eine prozessrechtliche Komponente auf, welche nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts zu beurteilen ist. 1.2.3 Art. 241 Abs. 1 ZPO regelt die Formvorschriften für die Entscheidsurrogate. Ausdrücklich geregelt werden diejenigen Fälle, in denen der Vergleich, die Klageanerkennung oder der Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben werden. In diesen Fällen haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so ist die Parteierklärung unwirksam und führt zur Mangelhaftigkeit des darauf beruhenden Abschreibungsbeschlusses (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 241 ZPO, mit Hinweisen). Ausdrücklich wird in der Lehre indessen die Auffassung vertreten, wonach eine prozesserledigende Parteihandlung auch schriftlich ausgeübt werden kann, d.h. dass ein von beiden Parteien unterzeichneter Vergleich beim Gericht eingereicht werden kann (Leumann Liebster, a.a.O., N 12 f. zu Art. 241 ZPO, mit Hinweisen). Diese Vorgehensweise entspricht der anerkannten Praxis. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2015 (Vorinstanz act. I/5) ist ersichtlich, dass dieses einzig vom Protokollführer unterzeichnet wurde. Indessen ist die Trennungsvereinbarung vom 13. Mai 2015 von beiden Parteien unterzeichnet worden, womit die Formvorschriften für den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingehalten worden sind.

Seite 9 — 13 1.2.4 Formell wird das gerichtliche Verfahren sodann mit der Abschreibungsverfügung abgeschlossen, wobei dieser Verfügung rein deklaratorische Wirkung zukommt, weil der Prozess bereits unmittelbar ipso iure durch die Mitteilung der Vergleichsvereinbarung beendet wird (Leumann Liebster, a.a.O., N 21 zu Art. 241 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 zu Art. 241 ZPO). Vollstreckungsrechtlich führt indessen erst der gerichtliche Abschreibungsentscheid zur Gleichstellung des Entscheidsurrogats mit einem rechtskräftigen Entscheid. 1.3 Ein Vergleich kann weiter unter prozessualen Mängeln (Formfehler, Verstoss gegen Bedingungsfeindlichkeit, mangelnde Fähigkeit einer Partei zur Vornahme einer rechtswirksamen Parteierklärung etc.) bzw. materiellrechtlichen Mängeln wie Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung) leiden. Beim Vergleich ist eine Irrtumsanfechtung allerdings nur noch in sehr beschränktem Mass möglich, da die Parteien einen solchen gerade in bewusster Ungewissheit über die Rechtsund/oder Sachlage abschliessen (Laurent Killias, a.a.O., N 48 zu Art. 241 ZPO, mit Hinweisen). Nachdem ein formeller Abschreibungsbeschluss ergangen ist, kann eine Partei eine Vergleichsvereinbarung jedoch nur noch auf dem Weg der Revision (Art. 328 ff. ZPO) anfechten. Eine Anfechtung der Parteidispositionen bzw. des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses mittels Berufung (Art. 308 ff. ZPO) bzw. Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) ist ausgeschlossen. Die Revision ist primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGE 139 II 133 E. 1.3; Laurent Killias, a.a.O., zu Art. 241 ZPO; Leumann Liebster, a.a.O., N 26 zu Art. 241 ZPO). 1.4 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erhellt, dass der Abschreibungsbeschluss kein Anfechtungsobjekt darstellt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO), womit sich im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids als zutreffend erweist, die einzig eine Anfechtung des Kostenentscheids vorsieht. 1.5.1 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der dem angefochtenen Abschreibungsentscheid zugrunde liegende gerichtliche Vergleich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen ist. Die Ehegatten können nämlich die Folgen des Getrenntlebens frei regeln, soweit sie der Dispositionsmaxime unterliegen; namentlich können sie Anordnungen über den Ehegattenunterhalt oder die Benützung der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates frei treffen. Das Eheschutzverfahren kennt keine Genehmigung oder Überprüfung auf Angemessenheit des Vergleichs, wie dies gemäss Art. 279 ZPO bei einer Vereinbarung über die Schei-

Seite 10 — 13 dungsfolgen ausdrücklich vorgesehen ist (Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.42; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZPO; Adrian Heberlein/Verena Bräm, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 12 zu Art. 176 ZGB; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2013.91 vom 16. September 2013 E. 1.4; a.M. Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 273 ZPO). Auch mit Blick auf die Gesetzessystematik ist der ersten Auffassung zu folgen, wonach ein gerichtlicher Vergleich betreffend Punkte, die im Eheschutzverfahren der Dispositionsmaxime unterstehen, vom Gericht nicht zu genehmigen sind. Eine ausdrückliche Genehmigungspflicht besteht nämlich gemäss Art. 279 ZPO nur bei Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen. Eine analoge Genehmigungspflicht besteht im Eheschutzverfahren eben gerade nicht. 1.5.2 Wird ein Eheschutzverfahren demnach mit einem gerichtlichen Vergleich beendet, kann dessen Unwirksamkeit wegen Willensmängeln nur mittels Revision (Art. 328 Abs.1 lit. c ZPO) geltend gemacht werden, während die mit dem gerichtlichen Vergleich einhergehende Abschreibungsverfügung einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann (BGE 139 III 133 E. 1.2). 1.6 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann demnach festgehalten werden, dass gegen den angefochtenen Abschreibungsentscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Imboden weder die Berufung noch die Beschwerde zulässig ist. Mit Letzterer könnte einzig der Kostenpunkt angefochten werden. Die Rügen des Berufungsklägers betreffen indessen ausschliesslich angebliche (materielle oder prozessuale) Mängel des abgeschlossenen Vergleichs. Der gerichtliche Vergleich kann einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden. Diese wäre allerdings beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat –vorliegend das Bezirksgericht Imboden – einzureichen. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist kein taugliches Anfechtungsobjekt der Berufung bzw. Beschwerde nach ZPO. Ebenso enthält die Berufung bzw. Beschwerde keine Rügen betreffend den Kostenpunkt. Auf die Berufung ist somit mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. tauglicher Rügen nicht einzutreten. 2.1 Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid, wobei die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt

Seite 11 — 13 (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b). 2.2 Für Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 30'000.00. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Berufungskläger auferlegt. 2.3 Die Parteikosten der Berufungsbeklagten werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls dem Berufungskläger auferlegt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 der Honorarverordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Gemäss Vollmacht und Auftrag vom 18. Januar 2015 (act. C.1) hat die Berufungsbeklagte mit ihrer Rechtsvertreterin einen Stundenansatz von CHF 250.00 vereinbart. Aufgrund der Eingabe der Berufungsbeklagten, dem Umfang der Akten sowie der sich stellenden Rechtsfragen erscheint ein Aufwand von 1.5 Stunden als angemessen. Demnach ergibt sich eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten von 1.5 Stunden à CHF 250.00, gesamthaft CHF 375.00, zuzüglich 3% Spesen, total CHF 11.25, sowie 8% Mehrwertsteuer, total CHF 30.90, was eine gesamthafte Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten von CHF 417.15 ergibt. 2.4 Aufgrund des Nichteintretensentscheids werden die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 sowie die Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 417.15 dem Berufungskläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem bereits geleisteten Vorschuss des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet, womit ihm CHF 500.00 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet werden. Zudem hat er die Berufungsbeklagte mit CHF 417.15 zu entschädigen. 2.5 Mit Verfügung vom 12. August 2015 (ZK1 15 87) ist der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer als Rechtsvertreterin ernannt worden. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so ist die Parteientschädigung grundsätzlich von der Gegenpartei zu übernehmen. Ist die Parteienschädigung indessen nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Seite 12 — 13 Letzteres ist in der Regel durch einen Verlustschein nachzuweisen. Soweit die Uneinbringlichkeit nicht geradezu ausgeschlossen erscheint, ist aber auch für diesen Fall die aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung festzusetzen. Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzulegen (Art. 5 Abs. 2 HV). Vorliegend erscheint, wie vorstehend ausgeführt, ein Aufwand von 1.5 Stunden als angemessen. Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung wird der Rechtsanwältin ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt (Art. 5 Abs. 1 HV). Dies ergibt für den vorliegenden Fall ein Honorar von CHF 300.00, zuzüglich 3% Spesen von CHF 9.00 und Mehrwertsteuer von CHF 24.70, was eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 333.70 ergibt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung kann demnach eine solche von CHF 333.70 aus der Gerichtskasse verlangt werden.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung, bzw. die eventualiter eingereichte Beschwerde, wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Berufungsklägers und werden mit seinem geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Berufungskläger zurückerstattet. 3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit CHF 417.15 (inkl. Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. a) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin wird gesamthaft auf CHF 333.70 (inkl. Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) festgelegt. b) Die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse kann verlangt werden, sofern sich die Parteientschädigung gemäss vorstehender Ziff. 3 als uneinbringlich erweist; die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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