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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.01.2015 ZK1 2015 5

22 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,363 parole·~37 min·5

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 5 3. Februar 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 551, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Redefluss, gewisse Distanzlosigkeit, Aggressivität und Drohungen gegenüber mich. Ev. will er mich in die Zeitung bringen. Fremdanamnese Misshandlungstat gegenüber Frau. V.a. manische Störung. ?". B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien und forderte gleichzeitigt die wesentlichen Klinikakten (Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte) an. D. Am 13. bzw. 15. Januar reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht von Graubünden überdies den Eintrittsstatus, den Behandlungsplan und eine Zusammenfassung der Krankengeschichte zukommen. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____ (verfasst von Dr. med. C._____, Oberarzt) vom 13. Januar 2015 wurde u.a. ausgeführt, zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Krankheitsbild von X._____ um eine erstmals auftretende manische Episode einer bipolaren Erkrankung handle. Als Auslöser kämen zahlreiche Belastungen in Frage. So bestehe offensichtlich eine Überforderung durch die Pflege der Ehefrau. Hinzu käme die schwere Tumorerkrankung von X._____. Aufgrund seiner manischen Selbstüberschätzung sei er zu einer objektiven Realitätsbeurteilung nicht in der Lage. Hierdurch sei von einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung auszugehen. So habe er in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Betreuung der Ehefrau verhindert. Bezüglich seiner eigenen Gesundheit verhalte es sich ähnlich. Er habe die Tumorbehandlung am Kantonsspital abgebrochen, um sich alternativ mit Apriko-Extrakt behandeln zu lassen. Durch sein distanzloses Verhalten sorge er derzeit dafür, dass sich das gesamte soziale Umfeld von ihm distanziere. Aus ärztlicher Sicht benötige er eine adäquate antimanische Behandlung. Hierzu gehöre auch eine entsprechende Medikation. Bei mangelnder Compliance sei eine erfolgreiche Therapie derzeit nur im stationären

Seite 3 — 22 Rahmen umsetzbar. Aufgrund der bestehenden Eigen- und Fremdgefährdung sollte die Behandlung nötigenfalls auch gegen den erklärten Willen von X._____ durchgesetzt werden. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2015 wurde dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gutachter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ sowie zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren sollte er die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 16. Januar 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 19. Januar 2015 überbracht. Darin führte der Gutachter aus, der Verdacht auf eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder auf eine Manie ICD10 F30 sei zwar aufgrund der beschriebenen Symptome nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall seien diese Diagnosen aber eher unwahrscheinlich. Es stelle sich die Frage, ob bei X._____ eine beginnende dementielle Symptomatik vorhanden sei. Das Verhalten von X._____ könne auch im Rahmen einer Hirnorganischen Störung als Folge seiner Tumorerkrankung zu sehen sein. Eine weiter in Betracht zu ziehende Differentialdiagnose sei eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit. Ebenfalls sei eine sexuelle Deviation diagnostisch zu überprüfen. Der Gutachter hielt sodann fest, eine genaue diagnostische Differenzierung würde den Rahmen des vorliegenden Kurzgutachtens sprengen. Es bestehe der Verdacht auf einen oder mehrere Schwächezustände, wobei es diagnostisch weiterer Abklärungen bedürfe. Das Verhalten von X._____ sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Weiter bestehe das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Die Fahrtauglichkeit sei ebenso zu

Seite 4 — 22 überprüfen. Im Weiteren sei eine ambulante psychiatrische Nachbetreuung noch vor dem Austritt aus der Klinik zu organisieren. Falls eine Medikation notwendig sei, habe bei nicht abgesprochenem Absetzen der Medikation und oder dem Abbruch der ambulanten psychiatrischen Betreuung eine Meldung an die KESB zu erfolgen. X._____ sei bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung und/oder einer Betreuung in sehr geringem Grade einsichtig. Zum Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs sei er zur Kooperation fähig gewesen. Der Gutachter führte aus, er halte die Unterbringung in der Klinik B._____ zurzeit und bis zur diagnostischen Klärung und zur Einleitung der ambulanten Massnahmen für notwendig. F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter dem Kantonsgericht von Graubünden an, dass er die Interessenwahrung von X._____ übernommen habe und reichte die entsprechende Vollmacht ein. Er führte u.a. aus, er müsse nach einer ersten, längeren Instruktionssitzung mit seinem Mandanten festhalten, dass absolut keine Gründe ersichtlich seien, weshalb dieser gegen seinen Willen in B._____ festgehalten werden solle. Dies könnten auch seine ihm teilweise nahestehenden Nachbarn bezeugen. Auf diesen Punkt werde er anlässlich der mündlichen Verhandlung noch weiter eingehen. Sollte das Gericht jedoch bereits gestützt auf das anstehende Gutachten zur Auffassung gelangen, dass sein Mandant umgehend aus der Klinik zu entlassen sei, könne diesfalls auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Er beantragte, sämtliche Kosten dem einweisenden Arzt Dr. med. A._____ bzw. dem X._____ nach B._____ verbringenden Polizisten zu überbinden und diese zu verpflichten, X._____ eine angemessene Parteientschädigung zu erbringen. G. Am 22. Januar 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter teilnahm. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich auf dessen Einweisung in die Klinik B._____, die Einweisung seiner Ehefrau ins Alters- und Pflegeheim in O.2_____, den Gesundheitszustand seiner Ehefrau sowie auf seinen eigenen Gesundheitszustand, seine Wohnsituation, die derzeitige Behandlung in der Klinik B._____, das Gutachten von dipl. med. D._____ vom 19. Januar 2015 und seine Pläne im Falle einer Entlassung sowie seine Einstellung gegenüber einer ambulanten Behandlung. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter beantragte in seinem Parteivortrag die umgehende Entlassung von X._____ aus der Klinik B._____ unter Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, wobei davon Vormerk genommen

Seite 5 — 22 werden könne, dass X._____ sich a) einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetze und b) seine Ehefrau erst dann wieder aus dem Alters- und Pflegeheim zurück nach Hause hole, wenn diese und die Familie damit einverstanden seien. Sodann beantragte der Rechtsvertreter die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des einweisenden Arztes bzw. der Klinik B._____ bzw. des Staates. Begründend führte Rechtsanwalt lic. iur. Quinter u.a. aus, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien nicht erfüllt, weshalb diese hätte unterbleiben müssen. Der Gutachter dipl. med. D._____ könne nicht als unabhängiger Experte betrachtet werden. Das Gutachten basiere sodann auf lückenhaften Recherchen und sei teilweise widersprüchlich. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen die am 7. Januar 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe – trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittels als "Rekurs" – mit hinreichender Klarheit geschlossen

Seite 6 — 22 werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die

Seite 7 — 22 Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 19. Januar 2015 erstatteten Kurzgutachten von dipl. med. D._____ (act. 08), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einwei-

Seite 8 — 22 sungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Klinik B._____ konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Ob der Gutachter im vorliegenden Fall dem Erfordernis der Unabhängigkeit genügt oder ob diesem, aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten beruflichen Verbundenheit mit dem behandelnden Oberarzt in der Klinik B._____, Dr. med. C._____, die nötige Unabhängigkeit fehlt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. Januar 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 7. Januar 2015 (act. 06.2) des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert.

Seite 9 — 22 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 5. a) Dipl. med. D._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 19. Januar 2015 (act. 08) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 (act. 06) sowie den damit dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichten Eintrittsstatus (act. 03.1), den Behandlungsplan (act. 06.1), die Zusammenfassung der Krankengeschichte (act. 03.2)

Seite 10 — 22 und die Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 (act. 06.2). Neben einer Zusammenfassung der fremdanamnestischen Angaben (von Dr. med. C._____, des Pflegepersonals der Klinik B._____ sowie der Tochter des Beschwerdeführers, E._____) und des Untersuchungsgesprächs vom 16. Januar 2015 macht der Gutachter Angaben zum Psychostatus des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015. Dabei verneint der Gutachter das Vorliegen sämtlicher folgender Störungen: Bewusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen, formale Denkstörungen, Befürchtungen und Zwänge, Wahninhalte, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Affektstörungen und Antriebs- und psychomotorische Störungen. Unter dem Titel 'andere Störungen' hält dipl. med. D._____ fest, es liege beim Beschwerdeführer kein sozialer Rückzug oder eine soziale Umtriebigkeit vor. Weiter sei eine mittlere Aggressivität bekannt. Ausserdem liege keine Suizidalität oder Selbstschädigung vor. Es bestehe aber ein mittlerer Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht und eine leichte Ablehnung der Behandlung. Schliesslich wird festgestellt, es liege keine Pflegebedürftigkeit vor. In Bezug auf die differentialdiagnostischen Überlegungen kommt dipl. med. D._____ zum Schluss, dass der Verdacht auf eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder der Verdacht auf eine Manie ICD10 F30 aufgrund der beschriebenen Symptome nachvollziehbar sei. Da beim Beschwerdeführer keine depressiven Phasen beschrieben würden, müsse man von einer isolierten manischen Phase ausgehen. Die Lebenszeitprävalenz bei einer isolierten Manie liege unter 1 %. Die Erstmanifestierung im Alter gelte als extrem selten. Ganz auszuschliessen sei im jetzigen Zeitpunkt die Diagnose einer bipolaren oder manischen Störung nicht. Man müsse aber sicherlich noch depressive Episoden in der Vergangenheit eruieren. Auffallend sei neben den wechselnden psychischen Zustandsbildern auch eine gewisse Vergesslichkeit, was der Beschwerdeführer gesagt oder getan habe. Es stelle sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine beginnende dementielle Symptomatik vorhanden sei. Es könnte auch im Rahmen einer Hirnorganischen Störung als Folge seiner Tumorerkrankung zu sehen sein. Eine weiter in Betracht zu ziehende Differentialdiagnose sei eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit. Ebenfalls sei eine sexuelle Deviation diagnostisch zu überprüfen. Schliesslich führt der Gutachter aus, eine genau diagnostische Differenzierung würde den Rahmen dieses Kurzgutachtens sprengen. Der Gutachter beantwortet sodann die mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2015 gestellten Fragen folgendermassen: Beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf einen oder mehrere Schwächezustände, wobei es diagnostisch weiterer Abklärungen bedürfe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in krankhaften Momenten eine massive Be-

Seite 11 — 22 lastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau gefährdet sein. Es bestehe auch das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Die Fahrtauglichkeit sei ebenso zu überprüfen. Der Gutachter hält den stationären Aufenthalt bis zur vollständigen Klärung, ob und welche psychische Erkrankung/Störung bestehe, für indiziert. Je nach Diagnose benötige der Beschwerdeführer eine medikamentöse Einstellung, die sicherlich im stationären Rahmen beginnen müsse. Im Weiteren sei eine ambulante psychiatrische Nachbetreuung noch vor dem Austritt zu organisieren, so dass alle Familienmitglieder eine Anlaufstelle hätten, falls weitere problematische Situationen auftreten würden. Weiter sollten mit dem Beschwerdeführer vor dem Klinikaustritt folgende Konsequenzen festgelegt werden: Falls eine Medikation notwendig sei, habe bei nicht abgesprochenem Absetzen der Medikation und/oder dem Abbruch der ambulanten psychiatrischen Betreuung eine Meldung an die KESB zu erfolgen. Die Fahrtauglichkeit sollte aufgrund der Vorkommnisse in der Klinik überprüft werden. Bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung und/oder einer Betreuung sei der Beschwerdeführer in sehr geringem Grade einsichtig. Zum Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs sei er zur Kooperation fähig gewesen. Der Gutachter hält die Unterbringung in der Klinik B._____ zur Zeit bis zur diagnostischen Klärung und zur Einleitung der ambulanten Massnahmen für notwendig. Es gebe bis dahin kein geeigneteres Setting. Ausserdem seien die vorstehend beschriebenen Massnahmen vor dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik B._____ zu treffen. b) Dipl. med. D._____ stellt in seinem Gutachten keine klare Diagnose. Er hält eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder eine Manie ICD10 F30 für sehr unwahrscheinlich. Andererseits führt er aus, es liege möglicherweise eine beginnende dementielle Symptomatik, eine Hirnorganische Störung als Folge der Tumorerkrankung des Beschwerdeführers, eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit und/oder eine sexuelle Deviation vor. Eine genaue diagnostische Differenzierung sei allerdings im Rahmen des vorliegenden Kurzgutachtens nicht möglich. Es ist somit aufgrund des Kurzgutachtens vom 19. Januar 2015 nicht ausgewiesen, ob eine und wenn ja, welche psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.) beim Beschwerdeführer vorliegt. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, das Gutachten von dipl. med. D._____ weise Widersprüchlichkeiten auf. Nachdem der Gutachter unter der Beurteilung des Psychostatus des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015 das Vorliegen fast

Seite 12 — 22 aller Störungen verneint und lediglich feststellt, es sei eine mittlere Aggressivität bekannt und es bestehe ein mittlerer Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht sowie eine leichte Ablehnung der Behandlung, zieht der Gutachter trotzdem den Schluss, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen oder mehrere der oben beschriebenen Schwächezustände bestehe. c) Auch die übrigen dem Gericht vorliegenden Akten attestieren dem Beschwerdeführer nicht klar und widerspruchslos eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Gemäss der Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 von Dr. med. A._____ (act. 06.1) liegt beim Beschwerdeführer der Verdacht einer manischen Störung vor. Im Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 2015 (act. 03) wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers um eine erstmals auftretende manische Episode einer bipolaren Erkrankung handle. Als Auslöser kämen zahlreiche Belastungen in Frage. So bestehe offensichtlich eine Überforderung durch die Pflege der Ehefrau. Hinzu käme die schwere Tumorerkrankung des Beschwerdeführers. Dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 7. Januar 2015 (act. 03.1) kann sodann entnommen werden, dass in Bezug auf die vorläufige Beurteilung eine Manie mit psychotischen Symptomen F30.2 diagnostiziert werde. Nachdem dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten vom 19. Januar 2015 ausführt, er halte eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder eine Manie ICD10 F30 für sehr unwahrscheinlich, lassen sich diese Diagnosen nicht aufrecht erhalten. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es zweifelhaft ist, ob die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung – nämlich das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne einer psychischen Störung – überhaupt vorlag bzw. vorliegt. Auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat sich der Beschwerdeführer in einer guten Verfassung präsentiert und in der Gesamtbetrachtung einen allseits orientierten und geordneten Eindruck hinterlassen. Auf die Fragen des Vorsitzenden antwortete er eloquent und in einer gepflegten Sprache. Er trat anständig und zugewandt auf und offenbarte – soweit das Gericht dies zu beurteilen in der Lage ist – keine Symptome einer psychotischen Störung. 6. a) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Dazu führt dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten vom 19. Januar 2015 (act. 08) aus, das Verhalten des Beschwerdeführers

Seite 13 — 22 sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau gefährdet sein. Es bestehe auch das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Auch die Fahrtauglichkeit sei zu überprüfen, weshalb hier allenfalls eine Fremdgefährdung vorliege. Der Gutachter hält den stationären Aufenthalt bis zur vollständigen diagnostischen Klärung, ob und welche psychische Erkrankung/Störung bestehe, sowie bis zur Einleitung der ambulanten Massnahmen für notwendig. Je nach Diagnose benötige der Beschwerdeführer eine medikamentöse Einstellung, die sicherlich im stationären Rahmen beginnen müsse. b) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). c) Im vorliegenden Fall wurde eine Suizidalität des Beschwerdeführers im Kurzgutachten von dipl. med. D._____ (act. 08) verneint. Zur Selbstgefährdung des Beschwerdeführers führt der Gutachter jedoch weiter aus, dessen Umgang mit seiner bösartigen Tumorerkrankung sei problematisch, da dieser sich durch Bagatellisierung und Vermeidung/Verdrängung schütze. Die konsequente Ablehnung weiterer schulmedizinischer Massnahmen würde eine Art Selbstgefährdung darstellen (verweigerte Metastasen Operation). Unklar sei ferner, wie weit der Umgang mit Geld und Besitz ein Gefahrenmoment darstelle. Diese Feststellungen des begutachtenden Arztes genügen nicht, um eine hinreichend konkrete Selbstgefährdung von gewissem Ausmass anzunehmen. Zum einen ist nicht aktenkundig erstellt, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich Metastasen vorliegen und ob der Beschwerdeführer, falls dem so wäre, tatsächlich eine weitere schulmedizinische Behandlung verweigert. Im Übrigen sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Entscheidung über die Durchführung oder Ablehnung der Behandlung eines allfällig metastasierenden Tumors allein beim Beschwerdeführer liegt. Des Weiteren kann ein allfälliger Verzicht auf einschneidende Behandlungen im Alter des

Seite 14 — 22 Beschwerdeführers unter Umständen im Hinblick auf die verbleibende Lebensqualität eine sinnvolle Alternative sein. Zum anderen reicht der vage formulierte und begründete sowie im Übrigen nicht belegte Verdacht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise sein Vermögen gefährde, nicht aus, um damit die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung zu rechtfertigen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer dem Gericht plausibel erklärt, warum er vom zunächst geplanten Hausverkauf wieder abgesehen habe. Ferner bestehen – soweit sich dies aus den Akten ergibt – keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich plant, einen Teil seines Vermögens in spekulative Devisen- oder Börsengeschäfte zu investieren. Hinsichtlich der Gefährdung Dritter durch das Verhalten des Beschwerdeführers hält der Gutachter fest, das Verhalten des Beschwerdeführers sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau aufgrund der Verdrängung und Ablehnung der Demenzdiagnose durch den Beschwerdeführer gefährdet sein. Weiter sei das Sexualverhalten des Beschwerdeführers problematisch und für die Familie belastend. Es sei nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Ferner erscheine das Fahrverhalten des Beschwerdeführers in erregtem Zustand als gefährdend. Mit diesen Ausführungen wurde vom Gutachter auch keine hinreichend konkrete und gravierende Fremdgefährdung dargelegt. Die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder scheint – wie dies auch der Gutachter feststellt – nicht einfach zu sein. Verständlicherweise kann es unter diesen Umständen zu schwierigen und belastenden Momenten für die Betroffenen kommen. Dass die Familienmitglieder dementsprechend Unterstützung benötigen, ist nicht von der Hand zu weisen. Es muss dabei insbesondere für die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Betreuungslösung gefunden werden, mit welcher alle Beteiligten leben können. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht erklärt, dass seine Ehefrau ohne sein Einverständnis von seinen Kindern ins Alters- und Pflegeheim in O.2_____ gebracht worden sei. Er habe seine Ehefrau nach Hause holen wollen, weil diese ihn darum gebeten habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat er seine Entlassung aus der Klinik B._____ bzw. die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung mit der Versprechung beantragt, dass er seine Ehefrau erst dann wieder aus dem Alters- und Pflegeheim zurück nach Hause holt, wenn diese und die Familie damit einverstanden seien. Somit kann vorliegend nicht von einer Gefährdung der notwendigen Versorgung und Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die eine fürsorgerische

Seite 15 — 22 Unterbringung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte. Auch in Bezug auf die Gefahr von allfälligen sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer liegen keinerlei konkrete und belegte Hinweise vor, wonach ein solches Verhalten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Falls das Fahrverhalten des Beschwerdeführers tatsächlich als gefährdend einzustufen wäre, gibt es dafür geeignetere Massnahmen, um ihn vom Lenken eines Motorfahrzeuges abzuhalten, als ihn per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens von dipl. med. D._____ nicht erstellt, dass eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, um eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. d) Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nichts anderes: Im Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 (act. 06) wird eine mögliche Suizidalität des Beschwerdeführers nicht thematisiert. Dieser Bericht stützt sich – wie vorstehend in Erwägung 5.c bereits erläutert – auf die nicht haltbare Diagnose einer erstmals aufgetretenen manischen Episode. Aufgrund dieser Diagnose und verschiedener fremdanamnetischer Angaben, welche soweit ersichtlich nicht weiter belegt sind, geht der Bericht von einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung aus. Begründet wird diese Gefährdung mit denselben Argumenten, die auch dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten aufführt. Dass diese Gründe zur Annahme einer hinreichend konkreten Eigen- und Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass nicht genügen, wurde eben erläutert. Im Eintrittsstatus vom 7. Januar 2015 (act. 03.1) wird sodann lediglich bemerkt, der Beschwerdeführer verneine eine Suizidalität und es bestehe eine potentielle Weglauftendenz, Fremd- und Eigengefährdung, womit sich auch daraus keine gegenteiligen Schlüsse ergeben. e) Gegenteiliges hat sich auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 nicht ergeben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – einen äusserst guten und psychisch stabilen Eindruck hinterlassen. Ferner hat er seine umgehende Entlassung aus der Klinik B._____ unter Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt, wobei davon Vormerk genommen werden könne, dass er sich einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetze. In diesem Sinne hat er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er sei grundsätzlich ohne Weiteres bereit, sich ambulant behandeln zu lassen. Er sei bereit, sich jeder Behandlung zu unterziehen, die Dr. med. C._____ für angebracht halte. Er würde sich z.B. zu regelmässigen Gesprächen mit diesem treffen oder die Medikamente einnehmen, welche ihm dieser verschreibe. Die von dipl. med. D._____ in dessen Gutachten attestierte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht des Be-

Seite 16 — 22 schwerdeführers ist dementsprechend zu relativieren. Zum einen hat der Beschwerdeführer dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass er sich einer angemessenen ambulanten Behandlung nicht widersetzen wolle und er hat auch sein vorliegend gestelltes Rechtsbegehren entsprechend formuliert. Zum anderen bezieht sich die im Gutachten erwähnte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht wohl (auch) auf die thematisierte allfällige weiterführende Tumorbehandlung. Wie vorstehend in Erwägung 6.c bereits erläutert, ist die Bereitschaft des Beschwerdeführers, allfällige Metastasen schulmedizinisch behandeln zu lassen, für die hier in Frage stehende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht massgebend. Im Lichte des Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ noch länger aufrechterhalten werden sollte. f) Schliesslich sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB auch die Belastung von Angehörigen zu berücksichtigen ist. Auch wenn der Gutachter ausführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für sein Umfeld eine grosse Belastung darstelle, vermag dies die Weiterführung der Unterbringung nicht zu begründen. Die Belastung für die Umgebung ist nämlich lediglich als Aspekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Schmid, a.a.O., N 16 zu Art. 426 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung dient – wie bereits ausgeführt – dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). Auch wenn vorliegend für die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers sicherlich eine schwierige und belastende Situation besteht, lässt sich dadurch eine stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers noch lange nicht rechtfertigen. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass vorliegend auch die Voraussetzung der sich aus dem Schwächezustand ergebenden Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung in der Klinik B._____ vorliegend nicht erfüllt ist. 7. a) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum

Seite 17 — 22 neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahmen kommen ambulante Massnahmen, die Nachbetreuung sowie die freiwillige Sozialhilfe in Frage. b) Selbst wenn die Behandlungsbedürftigkeit bzw. der Bedarf nach weiterer diagnostischer Abklärung des Beschwerdeführers in einem gewissen Ausmass nicht von der Hand zu weisen ist und vom Beschwerdeführer – wie vorstehend in Erwägung 6.e ausgeführt – auch anerkannt wird, rechtfertigt diese für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend Erwägung 6.c), dem Beschwerdeführer die entsprechende Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht fehlt und dieser bereit ist, sich einer ambulanten Behandlung und diagnostischen Abklärung zu unterziehen (vgl. vorstehend Erwägung 6.e), kann die adäquate Behandlung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwägung 8.a und b) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgen. Damit ist die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auch aus diesem Grund als unverhältnismässig zu qualifizieren. 8. a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 aufzuheben ist. Vor der umgehenden Entlassung aus der Klinik hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Dabei wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinem vorliegend gestellten Rechtsbegehren einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetzt. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die behandelnden Ärzte indes anzuweisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos die Anordnung der erforderlichen Nachbetreuung zu beantragen. b) Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeig-

Seite 18 — 22 nete Nachbetreuung vereinbaren kann. Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b), sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c) oder weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers während der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 und gemäss seinen vorliegend gestellten Rechtsbegehren widersetzt sich dieser einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht. Er hat dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass er ohne weiteres bereit sei, sich einer geeigneten ambulanten Behandlung zu unterziehen und die geeigneten diagnostischen Abklärungen zu machen. Auf diese Zusicherungen ist der Beschwerdeführer zu behaften. Dabei sind insbesondere die von dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten in Betracht gezogenen Diagnosen einer beginnenden dementielle Symptomatik, einer Hirnorganischen Störung als Folge der Tumorerkrankung des Beschwerdeführers, einer aktuellen Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit sowie einer sexuellen Deviation näher abzuklären. Anschliessend ist mit dem Beschwerdeführer eine dem Ergebnis dieser Abklärungen entsprechende weiterführende Behandlung auszuarbeiten und durchzuführen. 9. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) gegeben sind. Eine weiterführende diagnostische Abklärung und Behandlung des Beschwerdeführers ist zwar unumgänglich und wird vom Beschwerdeführer auch gewünscht, kann aufgrund der vorliegenden Umstände aber auch durch eine mildere Massnahme wie eine ambulante Abklärung und Behandlung erfolgen. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 aufzuheben. Vor der umgehenden Entlassung aus der Klinik hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine

Seite 19 — 22 geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die behandelnden Ärzte indes anzuweisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos die zur Verringerung der Rückfallgefahr erforderliche Nachbetreuung zu beantragen. 10. a) Zu prüfen bleibt, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Art. 450f ZGB verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf die Vorschriften der ZPO, welche sinngemäss anzuwenden sind, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Graubünden verweist Art. 50 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung, soweit das EGzZGB keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht der Fall, so dass die Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung stellt kein Zweiparteienverfahren dar. Der die fürsorgerische Unterbringung verfügende Arzt oder allenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben nicht die prozessuale Stellung einer Gegenpartei, sondern gelten als Vorinstanz, so dass die Anwendung von Art. 106 ZPO von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Kostenauflage an die verfügende Instanz fällt vorliegendenfalls auch gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, ausser Betracht. Gemäss Praxis dürfen gemäss dieser Bestimmung einer Vorinstanz nur dann Verfahrenskosten überbunden werden, wenn ihr zumindest ein erhebliches prozessuales Fehlverhalten und/oder eine krasse materiellrechtliche Fehlbeurteilung vorgeworfen werden könnte, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 108 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde aber durchgedrungen ist, wäre es unbillig, ihn die Gerichtskosten tragen zu lassen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden diese deshalb – einschliesslich Gutachterkosten – dem Kanton Graubünden auferlegt. b) Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung geltend. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, lässt sich für derartige Verfahren gestützt auf die Bestimmungen der ZPO – im Gegensatz zu den Gerichtskosten – in Bezug auf die Parteientschädigung keine entsprechende Übernahmepflicht des Staates begründen (vgl. BGE 140 III 385). Es ist somit zu prüfen, ob das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung einer

Seite 20 — 22 Parteientschädigung geschaffen hat. Wie das Kantonsgericht bezüglich Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entschieden hat, ist dieser Artikel aufgrund der Systematik (VI. Gemeinsame Bestimmungen, 3. Kosten) grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 101 vom 21. Oktober 2014 E. 6b/aa). Art. 63 Abs. 4 EGzZGB bestimmt sodann, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Diese Bestimmung schliesst somit selbst im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welches der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt und ebenfalls in aller Regel kein Zweiparteienverfahren darstellt, eine Parteientschädigung nicht völlig aus. Als gerechtfertigt wird eine Parteientschädigung insbesondere dann erachtet, wenn sich das Verfahren als gegenstandslos erweist und die betroffene Person zur Teilnahme gezwungen war (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 16 vom 2. April 2013 E. 5b, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Gesetzgeber wollte somit offenbar nur für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Einschränkung hinsichtlich der Ausrichtung von Parteientschädigungen vornehmen. Im Sinne eines Umkehrschlusses bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren einer Partei, welche zu Unrecht in ein Erwachsenenschutzverfahren involviert wird, nach den üblichen Regeln eine Entschädigung zulasten des Staates zugesprochen werden kann. Ein solcher Fall liegt nun ohne Weiteres vor, wenn eine fürsorgerisch untergebrachte Person erst aufgrund eines Beschwerdeentscheides aus einer Einrichtung entlassen wird. Dem Beschwerdeführer steht somit für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Es ist indessen noch die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung zu bestimmen. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter macht in seiner Honorarnote vom 22. Januar 2015 insgesamt ein Honorar von CHF 3'787.45 geltend. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies, abzüglich Spesen und MWST, einen Aufwand von insgesamt 12.85 Stunden. Dabei entfallen total 5.05 Stunden auf die Besprechung mit dem Klienten in der Klinik B._____, 4.25 Stunden auf das Studium der Sach- und Rechtslage (wobei davon 3.35 Stunden auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung entfallen) und 2.00 Stunden auf die Hauptverhandlung. In Anbetracht dessen, dass die sich hier stellenden Fragen zur Sach- und Rechtslage nicht besonders komplex sind, erscheint der unter diesen Positionen geltend gemachte Aufwand zu hoch. Stattdessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Aufwand von rund 8 Stunden entspricht (abzüglich 8 % MWST von CHF 200.00 und Spesen von

Seite 21 — 22 CHF 294.40). Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer demzufolge mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben und die ärztliche Leitung der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken und im Falle, dass keine solche Vereinbarung zustande kommt, bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer sich einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 3'480.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'980.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK1 2015 5 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.01.2015 ZK1 2015 5 — Swissrulings