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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.04.2015 ZK1 2015 46

10 aprile 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,362 parole·~32 min·6

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. April 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 46 15. April 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 21. März 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der psychiatrischen Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden u.a. angegeben: "Fremdbestimmung, optische Halluzinationen, hört Geräusche. Befund: v.a. Schizophrener Schub". B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 26. März 2015 (Poststempel) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 27. März 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien und forderte gleichzeitig die wesentlichen Klinikakten (Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte) an. D. Gemäss telefonischer Auskunft vom 27. März 2015 der KESB Nordbünden wurde aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Vaters von X._____ vom 16. März 2015 ein Abklärungsverfahren eingeleitet. Darüber hinaus sei X._____ bei der KESB nicht aktenkundig. E. Am 31. März 2015 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht von Graubünden überdies die Unterbringungsverfügung, den Eintrittsstatus sowie den Behandlungsplan zukommen. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____ (verfasst von Dr. med. C._____, Stellvertretender Leitender Arzt und D._____, Psychotherapeutin) vom 31. März 2015 wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach einer Symptomexazerbation unter Cannabiskonsum in einem akut psychotischen Zustand mit paranoiden Ängsten, Halluzinationen, magischen Denkvorstellungen, Fremdbeeinflussungsgefühlen, Wahnideen, formalen Denkstörungen und angespannt-ängstlicher Stimmung mit innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, abrupten Stimmungswechseln auf die geschlossene Notfallabteilung der Klinik aufgenommen worden. Sein psychischer Zustand habe sich bis zum Begutachtungszeitpunkt bezüglich der produktiv-psychotischen Symptome deutlich verbessert und er habe auf die offene psychiatrische Abteilung verlegt werden können. Im geschützten Klinikrahmen bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Ein Austritt aus der Klinik sei im aktuellen, psychisch noch instabilen Zustand (miss-

Seite 3 — 19 trauisch, skeptisch gegenüber Medikamenten, behandelnden Personen und subjektiven Bedrohungen, psychisch vulnerabel) wegen hohen Rückfallrisikos in psychischen Überforderungs- und Belastungssituationen so kurz nach einer akuten paranoiden Psychose aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht zu empfehlen. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 1. April 2015 wurde Dr. med. E._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ sowie zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheitsund Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 5. April 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 7. April 2015 überbracht. Darin führte die Gutachterin aus, dass X._____ an einer paranoiden Schizophrenie ICD-10: F20.0 leide. Er habe sich bereits vom 15. Mai bis zum 11. Juli 2014 und vom 14. Juli bis zum 22. August 2014 in ambulanter Behandlung in der Klinik B._____ bzw. in der Klinik F._____ befunden. Aufgrund der erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes am 21. März 2015 sei er von Dr. med. A._____, O.2_____, erneut per fürsorgerische Unterbringung in die geschlossene Station der Klinik B._____ eingewiesen worden. X._____ habe sich anlässlich des Gutachtergesprächs dahingehend geäussert, dass er bereit sei, noch 4-5 Wochen in der Klinik zu bleiben und in dieser Zeit eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu suchen. Weiter führte Dr. med. E._____ aus, es bestünden momentan keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Sein psychischer Zustand habe sich bis zum Begutachtungszeitpunkt bezüglich der Intensität produktiv psychotischer Symptome deutlich verbessert, sie seien jedoch noch nicht abgeklungen. Er sei immer noch paranoid, misstrauisch und psychisch sehr vulnerabel, insbesondere gegenüber sensorischen Reizen wie Licht und Computer etc. Wenn die not-

Seite 4 — 19 wendige Behandlung und Betreuung unterbleibe, bestehe die Gefahr, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtere und dass er zunehmend wieder psychotisch werde, sich beeinträchtigt fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde. In diesem Zustand könnte er vor allfälligen Handlungen gegenüber anderen Leuten nicht zurückschrecken und aggressiv und impulsiv reagieren. Zudem sei zu befürchten, dass, wenn die notwendige Behandlung, insbesondere die medikamentöse Behandlung, zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, sich das Krankheitsbild von X._____ rasch verschlechtere, sodass er wieder zunehmend psychotischer, bedrohender gegenüber sich selber oder anderen Personen werde. Vor dem Austritt sollte die medikamentöse Therapie optimiert werden, um einen Rückfall in eine erneute psychotische Episode zu minimieren. Die Gutachterin führte sodann aus, im Moment sei eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich. X._____ sei immer noch psychotisch, misstrauisch und ambivalent gegenüber seinen Medikamenten. Er gebe an, dass er nun seine Medikamente regelmässig einnehme, obwohl er davon nicht überzeugt sei, dass ihm die Medikamente viel helfen würden. Deswegen verfüge er über keine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht. Es sei noch zu früh für eine ambulante Behandlung mangels Kooperation und aufgrund des noch immer instabilen psychischen Zustandes. Nach Abklingen der psychotischen Phase sei eine weitere ambulante psychotherapeutische Betreuung und regelmässige Medikamenteneinnahme unerlässlich. Während dieser stationären Therapie sei es auch sehr wichtig, seine Wohnsituation zu klären und ihn bei der Suche nach einer geeigneten Wohneinrichtung zu unterstützen. G. Am 10. April 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ teilnahm. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich auf dessen Einweisung in die Klinik B._____, die derzeitige Behandlung in der Klinik B._____, seinen Gesundheitszustand und die Medikamenteneinnahme, seine Wohn- und seine berufliche Situation, das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 5. April 2015, seine Bereitschaft, noch bis Ende April 2015 in der Klinik B._____ zu bleiben, seine Pläne im Falle einer Entlassung, eine allfällige Unterstützung durch die KESB bei der Zukunftsplanung sowie auf sein weiteres Beziehungsnetz (Familie, Verwandte und Freunde).

Seite 5 — 19 H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen die am 21. März 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 26. März 2015 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe – trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittels als "Rekurs" – mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB

Seite 6 — 19 selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). 3. a) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 5. April 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. E._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer am 1. April 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Klinik B._____ konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. b) Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB sieht vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. April 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 4. a) Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr an-

Seite 7 — 19 schliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). b) Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 21. März 2015 des anordnenden Arztes Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin (act. 01.1) diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Aus der ärztlichen Einweisungsverfügung, welche in der Form eines Formulars des Gesundheitsamtes Graubünden erging, ist jedoch nicht eindeutig zu erkennen, für welche Dauer die fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde. Die betreffende Stelle des Formulars lautet folgendermassen: "Diese fürsorgerische Unterbringung erfolgt für die Dauer von __ Wochen (max. 6 Wochen), vorbehalten bleibt eine vorzeitige Entlassung durch die Einrichtung bzw. eine ordentliche Unterbringung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die sechs Wochen hinaus." Folglich ist die entsprechende Lücke des Formulartextes durch den einweisenden Arzt in der Weise auszufüllen, dass sich daraus eindeutig ergibt, für welche Dauer die fürsorgerische Unterbringung verfügt wird. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass an der betreffenden Stelle erst eine Zahl eingefügt wurde, welche sodann durchgestrichen und unkenntlich gemacht wurde. Diese "Korrektur", welche vermutlich nachträglich durch Dr. med. A._____ angefügt wurde, ist jedoch nicht durch die Unterschrift des Korrigierenden verifiziert worden. Es wäre somit theoretisch möglich, dass die "Korrektur" zu einem späteren Zeitpunkt von einer dritten Person vorgenommen wurde. Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass die verfügenden Ärzte gehalten sind, ihre ärztlichen Einweisungsverfügungen dergestalt auszufüllen, dass alle Angaben lesbar und eindeutig sind, sodass keine Zweifel über deren Inhalt entstehen können. Die zu verfügende Dauer der fürsorgerischen Unterbringung beispielsweise ist eindeutig unter Nennung einer Zeitangabe in Wochen zu bestimmen. Falls sich nachträgliche Korrekturen aufdrängen, sind diese durch die Unterschrift des Urhebers zu verifizieren oder es ist besser noch ein neues Formular auszufüllen. Im vorliegenden Fall ist mangels anderweitigen, lesbaren Angaben davon auszugehen, dass die fürsorgerische Unterbringung für die Maximaldauer von 6 Wochen verfügt wurde. Auf der Einweisungsverfügung fehlt ferner die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Über-

Seite 8 — 19 prüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Zudem war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 5. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die

Seite 9 — 19 Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 6. a) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E._____ vom 5. April 2015 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie ICD-10: F20.0 leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Die Gutachterin stützt sich in ihrem Gutachten vom 5. April 2015 (act. 08) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der Klinik B._____ vom 31. März 2015 (act. 04) sowie auf die Einweisungsverfügung vom 21. März 2015 (act. 04.1), auf den Behandlungsplan vom 25. März 2015 (act. 04.2) und auf den Eintrittsstatus vom 21. März 2015 (act. 04.3). Zu den fremdanamnestischen Angaben führt die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sei am 21. März 2015 per fürsorgerische Unterbringung auf die geschlossene Station der Klinik B._____ zugewiesen worden, wobei dies bereits die dritte Hospitalisation sei. Davor sei er vom 15. Mai bis zum 17. Juli 2014 aufgrund akuter Dekompensation mit wahnhaften Anteilen und häuslicher Gewalt bei vermutetem Cannabiskonsum per fürsorgerische Unterbringung durch Dr. med. H._____, O.4_____, auf die Station D21 in die Klinik B._____ eingewiesen worden. Am 14. Juli 2014 sei er erneut aufgrund häuslicher Gewalt gegenüber seiner Mutter von Dr. med. I._____, O.5_____, per fürsorgerische Unterbringung auf die geschlossene Station der Klinik B._____ eingewiesen worden. Zwischen der 1. und der 2. Hospitalisation habe der Beschwerdeführer die verordnete Medikamentation nicht mehr eingenommen und es sei zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gekommen, wobei dieser gegenüber seiner Mutter gewalttätig geworden sei und die Absicht geäussert habe, sich selber erschiessen zu wollen. Im Rahmen der stationären Abklärung sei damals aufgrund des bisherigen klinischen Verlaufs und des aktuellen Zustandsbildes die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in stabilem Zustand in die häusliche Umgebung des Vaters entlassen werden können, wobei nach dem Austritt eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. phil. J._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, O.2_____, stattgefunden habe. Aufgrund der erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes am 21. März 2015 sei der Beschwerdeführer von Dr. med. A._____, O.2_____, per fürsorgerische Unterbringung in die geschlossene Station der Klinik B._____ eingewiesen worden. Unter antipsychotischer und anxiolytischer Medikation habe sich sein psychischer Zustand langsam verbessert, so dass er am 27. März 2015 auf die offene psychiatrische Abteilung D21 habe

Seite 10 — 19 verlegt werden können. Zum Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer führt die Gutachterin u.a. aus, dieser habe erklärt, dass er bis zum Juli 2013 als Konstrukteur gearbeitet habe, wobei ihm die Stelle danach gekündigt worden sei. Die letzten 6 Monate habe er bei seinem Vater bei der G._____AG in O.1_____ gearbeitet. Aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Zustandes sei er ein paar Tage vor dem Eintritt in die Klinik nicht mehr bei der Arbeit erschienen. In der Folge habe der Vater die KESB benachrichtigt. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, er wohne in O.3_____, wobei er allerdings die Wohnung per Ende März oder Ende April (er wisse es nicht mehr genau) gekündigt habe. Aktuell fühle er sich noch instabil und sei bereit, noch 4-5 Wochen in der Klinik zu bleiben und in dieser Zeit eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu suchen. Auf der offenen Station fühle er sich wohl und sicher und werde durch das Personal beschützt. Zum Psychostatus und der Diagnose des Beschwerdeführers macht Dr. med. E._____ folgende Angaben: Er sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, wobei keine groben Gedächtnisstörungen und keine Hinweise auf Zwänge oder Ich-Störungen bestünden. Im formalen Denken sei er sprunghaft und berichte auf sprunghafte Art zusammenhanglos von Beeinflussungsideen und Fremdbestimmungen. Es lägen Sinnestäuschungen in Form von akustischen Halluzinationen vor. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer innerlich leicht unruhig. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Er sei aber skeptisch gegenüber Medikamenten und sehr sensibel gegenüber sensorischen Reizen wie Licht, Lampen und Computer etc. und gegenüber psychischer Überforderung. Der Beschwerdeführer habe am Anfang der stationären Therapie keine Krankheitseinsicht gezeigt und nach der 2. Hospitalisation seine Medikamente abgesetzt. Deshalb sei es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit paranoiden Ängsten, Halluzinationen, magischen Denkvorstellungen, Fremdbeeinflussungsgefühlen, Wahnideen und formalen Denkstörungen gekommen. Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin leicht psychotisch, etwas misstrauisch und beziehe vieles auf sich. b) Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen: Gemäss der Einweisungsverfügung vom 23. März 2015 von Dr. med. A._____ (act. 04.1) leidet der Beschwerdeführer unter einem schizophrenen Schub, wobei dieser Fremdbestimmungsgefühle und optische Halluzinationen habe und Geräusche höre. Im Bericht der Klinik B._____ vom 31. März 2015 (act. 04) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach einer Symptomexazerbation unter Cannabiskonsum in einem akut psychotischen Zustand mit paranoiden Ängsten, Halluzinationen, magischen Denkvorstellungen, Fremdbeeinflussungsgefühlen, Wahn-

Seite 11 — 19 ideen, formalen Denkstörungen und angespannt-ängstlicher Stimmung mit innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, abrupten Stimmungswechseln auf die geschlossene Notfallstation der Klinik aufgenommen worden. Sein psychischer Zustand habe sich im geschützten Klinikrahmen und unter antipsychotischer und anxiolytischer Medikation langsam verbessert, so dass er am 27. März 2015 auf die offene psychiatrische Abteilung D21 habe verlegt werden können. Dort sei eine entsprechende Medikation fortgesetzt worden. Der psychische Zustand habe sich bis zum Beurteilungszeitpunkt bezüglich der produktiv-psychotischen Symptome deutlich verbessert. Im geschützten Klinikrahmen bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei jedoch noch misstrauisch, skeptisch gegenüber Medikamenten, behandelnden Personen und bezüglich subjektiv befürchteter Bedrohungen. Er sei psychisch vulnerabel, insbesondere gegenüber sensorischen Reizen und psychischer Überforderung. Seit 3-4 Tagen sei er vermehrt müde und in gedämpfter Stimmung. Im Behandlungsplan vom 25. März 2015 (act.04.2) wurden die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie F20.0 sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch F12.1 gestellt. Die gleichen Diagnosen sind bereits im Eintrittsstatus vom 21. März 2015 (act. 04.3) vermerkt, wo festgehalten wurde, der Beschwerdeführer leide unter einer bekannten paranoiden Schizophrenie, wobei es unter Cannabiskonsum zu einer erneuten Exazerbation der psychotischen Symptomatik gekommen sei. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei per fürsorgerische Unterbringung aufgrund Eigengefährdung zugewiesen worden, da dieser akustische Halluzinationen sowie Beeinflussungsideen gehabt habe und im Wald unterwegs gewesen sei, um mit einem elektrischen Gerät die Natur auf Strahlung und elektrische Einflüsse abzuscannen. Er schildere völlig zusammenhanglos und verworren, dass er eventuell verfolgt und beeinflusst werde, es sei am ehesten das Militär. Die Polizei helfe jedoch nicht, er habe Trompetensignale vernommen zur Räumung der Häuser. Er spüre die Strahlen, auch die Strahlen der über ihm hängenden Lampen und sein Herz steche aufgrund der Fremdbeeinflussung. Leider habe sich die Polizei nicht behilflich gezeigt, nachdem er Notrufe getätigt habe. Eigentlich habe er erwartet, dass die Polizei auch Interesse hätte, diesen Fall aufzuklären. Er habe auch aus Angst vor der Fremdbeeinflussung nicht mehr geschlafen. In der Natur sei viel Elektrik, das müsse noch festgestellt werden, er brauche das Tablet, um zu scannen. Er würde jetzt täglich einen Joint rauchen, das sei erlaubt und wenig. Es sei auch erlaubt, im Wald spazieren zu gehen. Eigentlich wisse er nicht, was er hier tue. Er müsse ins Kantonsspital, dort könne man wahrscheinlich mit Röntgen die Beeinflussung im Körper sehen. Psychisch liege bestimmt keine Störung vor. Zwischendurch bitte er wiederholt misstrauisch,

Seite 12 — 19 dass ihm die Mitschrift der Dienstärztin vorgelesen werden, da er nicht sicher sei, ob sie etwas erfinde beziehungsweise natürlich auch nicht, ob sie die Botschaften verstanden habe. In der psychiatrischen Anamnese des Eintrittsstatus wird festgehalten, dass aus den Akten zu erfahren sei, dass der Beschwerdeführer schon vom 15. Mai bis zum 11. Juli 2014 und vom 14. Juli bis zum 22. August 2014 aufgrund von fürsorgerischen Unterbringungen in der Klinik B._____ bzw. F._____ hospitalisiert gewesen sei. c) Aufgrund des Gesagten ist jedenfalls hinreichend erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung vorliegt. 7. a) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen.

Seite 13 — 19 b) Im vorliegenden Fall führt Dr. med. E._____ in ihrem Gutachten vom 5. April 2015 (act. 08) aus, es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich bis zum Begutachtungszeitpunkt bezüglich der Intensität produktiv psychotischer Symptome deutlich verbessert, sie seien jedoch noch nicht abgeklungen. Er sei immer noch paranoid, misstrauisch und psychisch sehr vulnerabel, insbesondere gegenüber sensorischen Reizen wie Licht und Computer etc. Wenn die notwendige Behandlung und Betreuung unterbleibe, bestehe die Gefahr, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtere und dass er zunehmend wieder psychotisch werde, sich beeinträchtigt fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde. In diesem Zustand könnte er vor allfälligen Handlungen gegenüber anderen Leuten (wie nach der 1. und 2. Hospitalisation) nicht zurückschrecken und aggressiv und impulsiv reagieren. Zudem sei zu befürchten, dass, wenn die notwendige Behandlung, insbesondere die medikamentöse Behandlung, zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers rasch verschlechtere, sodass der Patient wieder zunehmend psychotischer, bedrohender gegenüber sich selber oder anderen Personen werde. Vor dem Austritt sollte die medikamentöse Therapie optimiert werden, um einen Rückfall in eine erneute psychotische Episode zu minimieren. Die Gutachterin führt sodann aus, im Moment sei eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich. Der Beschwerdeführer sei immer noch psychotisch, misstrauisch und ambivalent gegenüber seinen Medikamenten. Er gebe an, dass er nun seine Medikamente regelmässig einnehme, obwohl er davon nicht überzeugt sei, dass ihm die Medikamente viel helfen würden. Deswegen verfüge er über keine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht. Es sei noch zu früh für eine ambulante Behandlung mangels Kooperation und aufgrund des noch immer instabilen psychischen Zustandes. Nach Abklingen der psychotischen Phase sei eine weitere ambulante psychotherapeutsiche Betreuung und regelmässige Medikamenteneinnahme unerlässlich. Während der stationären Therapie sei es auch sehr wichtig, seine Wohnsituation zu klären und ihn bei der Suche nach einer geeigneten Wohneinrichtung zu unterstützen. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 31. März 2015 (act. 04) wird ausgeführt, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich bis zum Beurteilungszeitpunkt bezüglich der produktiv-psychotischen Symptome deutlich verbessert. Im geschützten Klinikrahmen bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Dennoch wird geltend gemacht, ein Austritt aus der Klinik im aktuellen, psychisch noch instabilen Zustand sei wegen des hohen Rückfallrisikos in psychischen Überforderungs- und Belastungssituationen so kurz nach einer akuten paranoiden Psychose aus psychiatrischer Sicht nicht zu empfehlen. Bis

Seite 14 — 19 zum Austritt sollten die Medikamente auf eine optimale Erhaltungsdosis und gegebenenfalls –kombination eingestellt werden und der Beschwerdeführer sollte psychisch ausreichend stabil und das Rückfallrisiko minimiert sein. Einzig im Eintrittsstatus vom 21. März 2015 (act. 04.3) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei per fürsorgerische Unterbringung aufgrund Eigengefährdung zugewiesen worden, da dieser akustische Halluzinationen sowie Beeinflussungsideen gehabt habe und im Wald unterwegs gewesen sei, um mit einem elektrischen Gerät die Natur auf Strahlung und elektrische Einflüsse abzuscannen. c) Sowohl im Kurzgutachten von Dr. med. E._____ als auch im Bericht der Klinik B._____ wird somit eine Selbst- und Fremdgefährdung verneint. Die Gutachterin äussert nur die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte sich selber oder Dritten gegenüber bedrohender werden und vor allfälligen Handlungen gegenüber anderen Leuten nicht zurückschrecken, sofern er seine Medikamente absetzten und sich sein psychischer Zustand verschlechtern würde. Dabei werden aber keine konkreten Anhaltspunkte genannt, die auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hindeuten würden. Es ist zwar bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal aufgrund seiner psychischen Erkrankung in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden musste, wobei es im Vorfeld der Einweisungen laut den fremdanamnestischen Angaben im Gutachten von Dr. med. E._____ zu häuslicher Gewalt gegenüber seiner Mutter sowie einer Suiziddrohung gekommen ist. Im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden fürsorgerischen Unterbringung finden sich jedoch nirgends Hinweise auf ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers. Es bestehen folglich im jetzigen Zeitpunkt keine aktuellen und konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hindeuten würden. Sodann wird im Kurzgutachten von Dr. med. E._____ sowie im Bericht der Klinik B._____ ausgeführt, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlaufe des Klinikaufenthaltes und mit Einnahme der Medikamente deutlich verbessert. Zu dieser Einschätzung ist auch das urteilende Gericht anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2015 gekommen. Dem Beschwerdeführer scheint es mittlerweile wesentlich besser zu gehen. Er machte einen psychisch stabileren Eindruck und zeigte – soweit dies das Gericht beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome. Der Beschwerdeführer trat vor Gericht gepflegt und ruhig auf. Er konnte alle Fragen des Vorsitzenden Richters treffend und ohne Mühe beantworten. Seine Reaktionen und sein Auftreten schienen zwar im Allgemeinen etwas verlangsamt und seine Stimmung gedämpft, wobei dahingestellt sei, ob dies Folge seiner psychischen Erkrankung oder Folge der medikamentösen Behandlung ist. Auf den Grund sei-

Seite 15 — 19 ner Einweisung in die Psychiatrische Klinik angesprochen, gab er an, dass die Psychose wieder zugeschlagen und sich die Schizophrenie wieder stärker ausgebreitet habe. Ferner erklärte er, er nehme Medikamente gegen die Schizophrenie und zur Entspannung. Dies helfe ihm und es gehe ihm in der Zwischenzeit einiges besser. Im Lichte dieser Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht von Dr. med. E._____ – nicht an einer Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlt. Im Übrigen erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Gutachtensgesprächs am 1. April 2015 sowie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung am 10. April 2015 bereit, freiwillig weitere 4-5 Wochen respektive bis Ende April 2015 in der Klinik B._____ zu bleiben. In dieser Zeit kann folglich die medikamentöse Therapie fortlaufend optimiert werden, um die Rückfallgefahr weiter zu minimieren. Ausserdem ist unbedingt eine weiterführende ambulante medizinische Betreuung sicherzustellen und in Zusammenarbeit mit der KESB Nordbünden die Zukunftsplanung – insbesondere hinsichtlich der Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers – an die Hand zu nehmen (vgl. dazu sogleich die nachstehenden Erwägungen 9.a und b). 8. a) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahmen kommen ambulante Massnahmen, die Nachbetreuung sowie die freiwillige Sozialhilfe in Frage. b) Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie ist nicht von der Hand zu weisen und wird vom Beschwerdeführer – wie vorstehend in Erwägung 7.c ausgeführt – anerkannt. Dies genügt jedoch – mangels einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass – nicht für die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung gegen den Willen des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer bereit ist, bis Ende April 2015 freiwillig in der Klinik B._____ zu bleiben und es ihm weder an Krankheits- noch Behandlungseinsicht fehlt, kann die adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung nach seinem Austritt aus

Seite 16 — 19 der Klinik Ende April 2015 im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwägungen 9.a und b) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgen. Damit ist die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung auch aus diesem Grund als unverhältnismässig zu qualifizieren. 9. a) Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 Abs.1 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (Art. 55 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZGB). b) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Daher hat sich die ärztliche Leitung der Klinik B._____ zu bemühen, zusammen mit dem Beschwerdeführer

Seite 17 — 19 vor dessen Entlassung Ende April 2015 ein weiterführendes Behandlungskonzept auszuarbeiten. Dadurch soll dessen Gesundheitszustand nachhaltig stabilisiert und das Rückfallrisiko, welches aufgrund seiner Krankheitsgeschichte und der mehrfachen Hospitalisierung nicht von der Hand zu weisen ist, vermindert werden. Neben der medizinischen Nachbetreuung ist es jedoch ebenso wichtig, dass sowohl die Wohn- als auch die Arbeitssituation des Beschwerdeführers geklärt und ihm Perspektiven aufgezeigt werden. Die KESB Nordbünden hat aufgrund der Gefährdungsmeldung des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. März 2015 ein Abklärungsverfahren eröffnet und ist mit dem Fall vertraut. Es liegt nun bei der KESB, in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer dessen Zukunftsplanung an die Hand zu nehmen und bereits vor dessen Entlassung allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Klinik B._____ die erforderlichen Massnahmen für ein Leben ausserhalb der Klinik zu treffen. Sollte der Beschwerdeführer nicht mehr in seine alte Wohnung zurückkehren können, so ist er bereits während des Klinikaufenthalts bei der Suche nach einer neuen Wohnung bzw. einer adäquaten Wohnform begleitend zu unterstützen. Als Wohnform fällt dabei namentlich ein betreutes Wohnen in Betracht. Denn dadurch würde dem Beschwerdeführer zum einen ein unterstützendes Umfeld zur Seite gestellt und zum anderen würde das Knüpfen von sozialen Kontakten gefördert werden, zumal der Beschwerdeführer, wie sich im Rahmen der richterlichen Befragung an der Hauptverhandlung ergab, über wenig soziale Kontakte verfügt. Im Weiteren hat die KESB abzuklären, ob allenfalls eine Beistandschaft, wobei sich mit Zustimmung der Betroffenen etwa eine Begleitbeistandschaft anbieten würde, zu errichten oder eine andere Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht zu ergreifen ist. 10. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 21. März 2015 aufzuheben ist. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hat, freiwillig noch bis Ende April 2015 in der Klinik B._____ zu verbleiben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, vor Ablauf der Unterbringungsdauer in Zusammenarbeit mit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden die Nachbetreuung des Beschwerdeführers zu regeln. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird des Weiteren angewiesen, unter Einbezug des Beschwerdeführers dessen Zukunftsplanung an die Hand zu nehmen und allfällige erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen.

Seite 18 — 19 11. Zu prüfen bleibt, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Art. 450f ZGB verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf die Vorschriften der ZPO, welche sinngemäss anzuwenden sind, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Graubünden verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung, soweit das EGzZGB keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht der Fall, so dass die Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung stellt kein Zweiparteienverfahren dar. Der die fürsorgerische Unterbringung verfügende Arzt oder allenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben nicht die prozessuale Stellung einer Gegenpartei, sondern gelten als Vorinstanz, so dass die Anwendung von Art. 106 ZPO von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Kostenauflage an die verfügende Instanz fällt vorliegendenfalls auch gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, ausser Betracht. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde aber durchgedrungen ist, wäre es unbillig, ihn die Gerichtskosten tragen zu lassen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden diese deshalb – einschliesslich Gutachterkosten – dem Kanton Graubünden auferlegt.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hat, freiwillig noch bis Ende April 2015 in der Klinik B._____ zu verbleiben. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, vor Ablauf der Unterbringungsdauer in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden die Nachbetreuung des Beschwerdeführers zu regeln. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird im Sinne der Erwägungen des Weiteren angewiesen, unter Einbezug des Beschwerdeführers dessen Zukunftsplanung an die Hand zu nehmen und allfällige erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2'958.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'458.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2015 46 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.04.2015 ZK1 2015 46 — Swissrulings