Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. April 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 38 18. Mai 2015 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 19. Februar 2015, mitgeteilt am 23. Februar 2015, in Sachen Beschwerdeführer, betreffend Schlussrechnung etc. (Massnahme- und Verfahrenskosten), hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Am 21. März 2011 wurde X._____ von der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos betreffend seines Antrages auf Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren angehört. Als Beweggründe für seinen Antrag gab er u.a. an, er sei alkoholkrank und habe Probleme mit den Finanzen bzw. Schulden. B. Mit Beschluss vom 23. März 2011 der Vormundschaftsbehörde Prättigau- Davos wurde für X._____ gestützt auf Art. 394 aZGB (alte Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR 210) in Verbindung mit Art. 372 aZGB auf eigenes Begehren eine Beistandschaft errichtet. Zur Beiständin wurde die Amtsvormundin A._____ ernannt. Dieser wurden die persönliche Betreuung und die vollständige Einkommens- und Vermögensverwaltung des Verbeiständeten übertragen und sie wurde insbesondere angewiesen, die Schuldensanierung voranzutreiben, eine Alkohol- und Psychotherapie in die Wege zu leiten sowie zu versuchen, X._____ einer beruflichen Tätigkeit zuzuführen. C. Mit Beschluss vom 7. September 2011 nahm die Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos vom Vermögensinventar vom 22. August 2011, Stichtag 26. April 2011, von X._____ Kenntnis und stellte fest, dass das aufgrund der vorliegenden Unterlagen ermittelte Vermögen gesamthaft einen Passivsaldo von CHF 20'084.70 ausweise. D. Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 wurden der von der Berufsbeiständin A._____ für die Berichtsperiode vom 26. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erstellte Bericht und die Rechnung genehmigt. Die genehmigte Rechnung für die Periode vom 26. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 schloss mit einem Passivsaldo von CHF 49'471.20, wobei der Rückschlag CHF 26'386.50 betrug. Die Entschädigung der Berufsbeiständin wurde auf CHF 1'863.75 und die Spesen auf CHF 251.35, total CHF 2'115.10, festgesetzt und aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos beglichen. Auf die Erhebung einer Beschlussgebühr wurde verzichtet. Diesem Beschluss wurden u.a. der Bericht der Berufsbeiständin, welcher Einblick in die Situation von X._____ gibt, und das detaillierte Zeit- und Spesenerfassungsjournal mit ausführlichem Beschrieb der Tätigkeit der Berufsbeiständin angehängt. E. Am 6. Mai 2013 beantragte die Berufsbeiständin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos, die bestehende Massnahme (Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 372 aZGB) in den Kanton B._____ zu dele-
Seite 3 — 18 gieren, da X._____ per Februar 2013 seinen Wohnsitz in den Kanton B._____ (5210 O.2_____) verlegt habe. F. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 ersuchte die KESB Prättigau/Davos das Familiengericht in O.1_____ um Übernahme der Massnahme von X._____ infolge dessen Wohnsitzwechsels nach O.2_____ per Februar 2013. G. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts O.1_____ (Familiengericht) stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2014 fest, dass die Voraussetzungen zur Übernahme des Verfahrens durch das Familiengericht O.1_____ erfüllt sind, dass die Übernahme des Verfahrens auf den 1. April 2014 vorgesehen wird und als neuer Beistand der Berufbeistand C._____ des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks O.1_____ vorgesehen wird. H. Mit Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Prättigau/Davos vom 20. Februar 2014 erkannte diese, dass die für X._____ geführte Beistandschaft (Art. 394 i.V.m. Art. 372 aZGB) per 1. April 2014 an die neu zuständige KESB O.1_____ übertragen wird, dass die Berufsbeiständin aufgefordert wird, der KESB Prättigau/Davos möglichst bald, spätestens innert zwei Monaten, den Schlussbericht und die Schlussrechnung samt Belegen per 1. April 2014 einzureichen und dass die Verfahrenskosten von CHF 520.– vorerst beim Verfahren bleiben. I. Das Bezirksgericht O.1_____ (Familiengericht) erkannte mit Entscheid vom 19. März 2014 u.a., dass die für X._____ errichtete Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 372 aZGB per 1. April 2014 vom Familiengericht O.1_____ übernommen wird und dass als neuer Beistand Berufsbeistand C._____ eingesetzt wird. J. Gemäss Übergabeprotokoll vom 3. Juni 2014 der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos an die KESB Prättigau Davos betrug der Vermögensstand von X._____ per 31. Dezember 2012 –CHF 115'350.50 und per 31. März 2014 – CHF 142'177.45. K. Am 3. Juni 2014 reichte die Berufsbeiständin der KESB Prättigau/Davos den Schlussbericht und die Rechnung bezüglich X._____ betreffend die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 ein. Dabei berichtete sie über die persönlichen Verhältnisse und den Vermögensstand des Verbeiständeten. Für das Jahr 2012 machte sie für ihre Bemühungen eine Entschädigung von CHF 912.70 (bestehend aus CHF 840.– Entschädigung für ihren Zeitaufwand von 24 Stunden und Spesen von CHF 72.70) zugunsten der Amtsvormundschaft Prättigau/Herrschaft geltend. Für das Jahr 2013 machte sie für ihre Bemühungen eine
Seite 4 — 18 Entschädigung von total CHF 1'375.– (bestehend aus CHF 1'075.– für ihren Zeitaufwand von 10 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 100.– gemäss Art. 30 Abs. 1 KESV sowie CHF 300.– für die Pauschale gemäss Art. 30 Abs. 2 KESV) geltend. L. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos vom 19. Februar 2015, mitgeteilt am 23. Februar 2015, erkannte diese was folgt: „1. Die Schlussrechnung schliesst per 31.03.2014 mit einem Passivsaldo von CHF 142'177.45 ab und wird genehmigt. 2. Die von A._____ geleistete Arbeit wird verdankt und der Schlussbericht genehmigt. 3. A._____ wird als Beiständin von X._____ entlastet. Die Entlastung erfolgt unter Vorbehalt der vollständigen Vermögensübergabe und Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB). 4. A._____ wird angewiesen, der KESB innert drei Monaten sämtliche Akten zur Archivierung zu übergeben. Die Ernennungsurkunde vom 13.05.2011 wurde bereits zurückgegeben. 5. Für die Mandatsführung von A._____ vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 wird zugunsten der Amtsvormundschaft Prättigau-Herrschaft eine Entschädigung wie folgt festgesetzt: a) eine ordentliche Entschädigung von CHF 840.–; b) ein erstattungsfähiger Spesenersatz von CHF 72.70. 6. Für die Mandatsführung von A._____ vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos eine Entschädigung von CHF 1'575.– festgesetzt. 7. Die Massnahmekosten und der Spesenersatz (Entschädigung Ziff. 5 und Ziff. 6) im Totalbetrag von CHF 2'487.70 werden X._____ auferlegt. Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen am Unterstützungswohnsitz (aktueller Wohnsitz: O.2_____) zu tragen (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB). Die Trägerschaft der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos ist für das Inkasso zuständig. 8. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid werden auf CHF 1'200.– festgesetzt und X._____ auferlegt. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten für diesen Entscheid im Totalbetrag von CH 1'200.– wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 9. (Rechtsmittelbelehrung). 10. (Mitteilung).“ M. Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 9. März 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff. 7 des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 19. Februar 2015 bezüglich der Entschädigung von A._____.
Seite 5 — 18 N. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 beantragte die KESB Prättigau/Davos folgendes: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen." Die KESB Prättigau/Davos verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die beigelegten Zeit- und Spesenjournale der Berufsbeiständin für die fragliche Berichtsperiode. Ferner verzichtete die KESB Prättigau/Davos, vorbehältlich weiterer Entwicklungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens, auf die Teilnahme an einer allfällig noch anzusetzenden Hauptverhandlung. O. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 stellte die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos bzw. die Berufsbeiständin A._____ folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." Q. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Da gemäss Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids die Entschä-
Seite 6 — 18 digung der Berufsbeiständin gemäss Ziff. 5 und Ziff. 6 im Totalbetrag von CHF 2'487.70 dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, ist er als unmittelbar Betroffener des Entscheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb darauf einzutreten ist. c) Die KESB hat der Beschwerde in Ziff. 9 des Entscheiddispositivs die aufschiebende Wirkung erteilt. Dies wäre allerdings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. d) Gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.– nicht überschreitet. Vorliegend bildet die von der KESB Prättigau/Davos in ihrem Entscheid vom 19. Februar 2015 zugesprochene Entschädigung der Berufsbeiständin in der Höhe von Total CHF 2'487.70 Gegenstand der Beschwerde, weshalb das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
Seite 7 — 18 b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 19. Februar 2015 (vgl. Akten KESB act. 24), wonach für die Mandatsführung der Berufsbeiständin A._____ vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 zugunsten der Amtsvormundschaft Prättigau-Herrschaft eine Entschädigung von total CHF 912.70 –, bestehend aus einer ordentlichen Entschädigung von CHF 840.– und einem erstattungsfähigen Spesenersatz von CHF 72.70 – (Ziff. 5), sowie für die Mandatsführung der Berufsbeiständin vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 zugunsten der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos eine Entschädigung von CHF 1'575.– (Ziff. 6) festgesetzt und die Massnahmekosten und der Spesenersatz (Entschädigung Ziff. 5 und Ziff. 6) im Totalbetrag von CHF 2'487.70 dem Beschwerdeführer und subsidiär dem Gemeinwesen am Unterstützungswohnsitz auferlegt wurden (Ziff. 7).
Seite 8 — 18 b) Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend sinngemäss die Aufhebung der Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 19. Februar 2015. In seiner Beschwerde vom 9. März 2015 (vgl. act. A.1) macht er geltend, er sei über die Rechnung der KESB für die Entschädigung der Mandatsführung sehr erstaunt. Er habe in der genannten Berichtsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 bzw. 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 nachweislich keinen Kontakt mit der Berufsbeiständin gehabt. Die im Bericht und in der Rechnung erwähnten Aufenthalte und Ausführungen seien absolut falsch. Er sei im Juli 2013 in ein Beschäftigungsprogramm eingetreten. Im Januar 2014 sei er in einem Entzug gewesen und anschliessend in einer stationären Therapie und daraufhin in der Tagesklinik. Danach sei er nochmals im Entzug gewesen, anschliessend erneut in einer stationären Therapie und nun in einem betreuten Wohnen. Er habe viel erlebt, sei jedoch von der Berufsbeiständin dazu weder begleitet noch betreut worden. Aus diesen Gründen erhebe er Einsprache gegen die aufwandbezogene Mandatsentschädigung von CHF 2'115.– sowie die Porti- und Telefonkosten von CHF 72.70. Da er im Moment noch durch die Sozialhilfe unterstützt werde, beantrage er ausserdem, die Grundentschädigung für die Mandatsführung von CHF 300.– zu erlassen. c) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Höhe und die Überbindung der Entschädigung für die Mandatsführung der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers betreffend die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 sowie vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2014 zu prüfen. Da am 1. Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten ist, bestehen für die aufgeführten Rechnungsperioden verschiedene Rechtsgrundlagen. 4.a) In einem ersten Schritt soll die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 behandelt werden. Wie die KESB Prättigau/Davos im angefochtenen Entscheid richtig ausführt (vgl. Akten KESB act. 24, E. 5, S. 3), berechnet sich die Entschädigung der Berufsbeiständin für das Jahr 2012 vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts nach bisherigem Recht. Gemäss Art. 416 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 aZGB hat ein Beistand Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Verbeiständeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrage des Vermögens festgesetzt wird. Der Kanton Graubünden hat die Entschädigung der vormundschaftlichen Organe in der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe (VoGEvO; BR 215.100, in Kraft bis 31. Dezember 2012) detailliert geregelt. Art. 27 VoGEvO sieht vor, dass Beistände Anspruch auf
Seite 9 — 18 Ersatz der ausgewiesenen und von der Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt erachteten Barauslagen haben. Ferner haben Beistände Anspruch auf eine von der Vormundschaftsbehörde anlässlich der Rechnungsprüfung oder Berichtsgenehmigung festzusetzenden Entschädigung von CHF 200.– bis CHF 1'000.– pro Jahr (Art. 28 Abs. 1 VoGEvO). b) Die Berufsbeiständin hat gegenüber der KESB Prättigau/Davos in ihrem Schlussbericht und der Rechnung vom 3. Juni 2014 für die Rechnungsperiode 2012 eine Entschädigung von CHF 840.– für ihren Zeitaufwand von 24 Stunden und Spesen für Porti und Telefonate von CHF 72.70, total also CHF 912.70 geltend gemacht (vgl. Akten KESB act. 23). In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 (vgl. act. A.3) führt sie aus, gemäss ihrem Zeitjournal habe sie im Jahr 2012 8.75 Stunden für den Beschwerdeführer aufgewendet. Vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts habe die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos mit einem Stundenansatz von CHF 35.– für die Arbeit der Beistände gerechnet. Zudem hätten vor Eintritt des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes Porto- und Telefonspesen ebenfalls dem Klienten in Rechnung gestellt werden dürfen. Auch diese Kosten seien mit dem beiliegenden Zeitjournal begründet und ausgewiesen. Bei den Ausführungen der Berufsbeiständin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach sie für das Jahr 2012 8.75 Stunden für den Beschwerdeführer aufgewendet habe, muss es sich offensichtlich um ein Versehen handeln. Gemäss dem detaillierten Zeit- und Spesenerfassungsjournal für die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. Akten KESB act. 28) ergibt die Addition der insgesamt 45 aufgeführten Einträge zum Zeitaufwand der Tätigkeiten der Berufsbeiständin im Zusammenhang mit der Mandatsführung für den Beschwerdeführer exakt 24 Stunden. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, diese Einträge seien falsch, er habe keinen Kontakt mit der Berufsbeiständin gehabt. c) Diese Behauptung ist nachweislich unrichtig. Gemäss dem Zeiterfassungsjournal für das Jahr 2012 der Berufsbeiständin (vgl. Akten KESB act. 28) sind zahlreiche telefonische Kontakte mit dem Beschwerdeführer ausgewiesen. Im Übrigen ist der Kontakt zum Verbeiständeten allein nicht ausschlaggebend. Im Journal sind detailliert und nach Tagen protokolliert die Tätigkeiten der Berufsbeiständin aufgeführt und beschrieben, welche lange nicht alle einen direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer erforderten, aber dennoch im Zusammenhang mit dem Mandat standen (z.B. Abklärungen mit der Krankenkasse im Zusammenhang mit offenen Rechnungen oder mit dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit noch nicht beglichenen Zahlungsbefehlen etc.). Es besteht vorliegend kein Grund, an diesen sauber geführten Protokollen zu zweifeln. Daraus ergeben sich doch recht
Seite 10 — 18 umfangreiche Tätigkeiten für den Verbeiständeten, die sich im Aufwand von 24 Stunden für jenes Jahr niederschlagen. Zudem wurde der Zeitaufwand auf 5 Minuten genau aufgelistet, weshalb auch in dieser Hinsicht kein Anlass zur Beanstandung der Zeiterfassung durch die Berufsbeiständin besteht. Der Stundenansatz von CHF 35.– ist bei einer Aufwandsentschädigung von insgesamt CHF 840.– keineswegs übertrieben. Schliesslich sind auch die in Rechnung gestellten Spesen für Porti und Telefonate im Journal genau ausgewiesen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die für die Rechnungsperiode 2012 geltend gemachte Entschädigung von total CHF 912.70 nicht zu beanstanden ist, womit der Beschwerdeführer kein Grund hat, sich über die Höhe oder die Auferlegung derselben zu beschweren, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.a) In einem nächsten Schritt ist die Entschädigung für die Mandatsführung der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers betreffend die Periode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 zu prüfen. Mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts sind dabei die folgenden Rechtsgrundlagen zu beachten: Art. 404 ZGB sieht vor, dass ein Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person hat, wobei die Entschädigung und der Spesenersatz bei einem Berufsbeistand an den Arbeitgeber fallen (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Aufwand und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). Art. 63a EGzZGB sieht vor, dass die Kosten für Massnahmen von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Abs. 1) und dass diese subsidiär vom Gemeinwesen zu tragen sind, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist (Abs. 2). Der Kanton Graubünden hat die Massnahmekosten in den Art. 29 ff. der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) näher geregelt. Gemäss Art. 29 KESV bemisst sich die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist (Abs. 1), wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrem Entscheid über die Errichtung einer Massnahme ein Kostendach vorsehen kann (Abs. 2). Die konkrete Entschädigung und den Spesenersatz legt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes fest (Abs. 3). Für die Berufsbei-
Seite 11 — 18 stände legt Art. 30 KESV fest, dass deren Entschädigung mittels Stundenansatz erfolgt, wobei dieser zwischen 90 und 120 Franken beträgt und von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde festgelegt wird (Abs. 1) und einen Beitrag an die Lohn- und Infrastrukturkosten sowie die Spesen darstellt (Abs. 3). Gemäss Art. 30 Abs. 2 KESV erfolgt die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften im Kindesschutz in der Regel durch eine Pauschale, wobei diese pro Jahr zwischen CHF 500 und 5000 beträgt und bei besonderer Beanspruchung angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden kann. Die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB in Graubünden erliess sodann gestützt auf Art. 40 Abs. 2 lit. b EGzZGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der KESV in Ausführung der Art. 63 f. EGzZGB und Art. 25 ff. KESV eine Richtlinie zur einheitlichen Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden (Stand 8. September 2014). Die Ziffer 2.2.1 dieser Richtlinie sieht für die Entschädigung der Berufsbeistände bei Erwachsenenschutzmandaten u.a. vor, dass diese ihren zeitlichen Aufwand analog der KESB erfassen, wobei die Aufwendungen nicht nur der Administration, sondern gegebenenfalls auch der Buchhaltung nicht klientenbezogen erfasst werden, weshalb es sich insgesamt rechtfertigte, ebenfalls eine Grundentschädigung festsetzen, welche bei umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.– pro Jahr beträgt. Es wird sodann festgehalten, dass zusätzlich zur Grundentschädigung der für die auftragsgemässe Mandatsführung notwendige Aufwand mit einem Stundenansatz von in der Regel CHF 100.– berücksichtigt wird und dass für das Erstellen von Schlussbericht (inkl. Schlussrechnung) nach dem Ende der Massnahme eine Pauschale von CHF 200.– zugesprochen wird, die in begründeten Fällen verdoppelt werden kann. In Ziff. 2.2.3 wird hinsichtlich des Spesenersatzes und der Barauslagen festgehalten, dass, da die Entschädigung einen Beitrag an die Lohn- und Infrastrukturkosten sowie die Spesen darstellt (Art. 30 Abs. 3 KESV), für Berufsbeistände kein Ersatz für Spesen oder Barauslagen im Zusammenhang mit deren Berufstätigkeit geschuldet ist. b) In ihrem Schlussbericht und der Rechnung vom 3. Juni 2014 hat die Berufsbeiständin gegenüber der KESB Prättigau/Davos für die Rechnungsperiode 2013 eine Entschädigung von CHF 1'075.– für ihren Zeitaufwand von 10.75 Stunden à CHF 100.– gemäss Art. 30 Abs. 1 KESV und eine Pauschale von CHF 300.– gemäss Art. 30 Abs. 2 KESV, total also CHF 1'375.– geltend gemacht (vgl. Akten KESB act. 23). In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 (vgl. act. A.3) führt sie aus, gemäss ihrem Zeitjournal habe sie im Jahr 2013 10.75 Stunden für den Beschwerdeführer aufgewendet. Seit dem 1. Januar 2013 seien
Seite 12 — 18 der Berufsbeistandschaft ein Stundenansatz von CHF 100.– sowie eine Grundgebühr von CHF 300.– für sekretariatsbezogene Aufwände vorgeschrieben worden. Bei der Berechnung der Mandatsträgerentschädigung seien nicht alle Stunden verrechnet worden. Daher sei es angemessen, die in Rechnung gestellte, aufwandbezogene Mandatsträgerentschädigung zu verrechnen. Dazu wurden von der KESB Prättigau/Davos CHF 200.– für den Schlussbericht (2014) geschlagen und somit für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2014 eine Entschädigung von total CHF 1'575.– zugesprochen (vgl. Akten KESB act. 24, E. 6, S. 4 sowie Dispositivziffer 6 S. 5). c) Dass die Massnahmekosten dem Verbeiständeten in Rechnung gestellt werden können, ergibt sich aus den oben erwähnten Rechtsgrundlagen. Die Kantone sind gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB zum Erlass von Ausführungsbestimmungen befugt. Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz mit dem Erlass der Art. 63a EGzZGB und Art. 29 ff. KESV Gebrauch gemacht. Als Grundsatz gilt gemäss Art. 29 Abs. 1 KESV die Bemessung der Entschädigung nach dem zeitlichen Aufwand. Dieser ist gemäss dem Zeit- und Spesenjournal der Berufsbeiständin für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 (vgl. Akten KESB act. 27) ohne weiteres ausgewiesen (vgl. dazu auch die obenstehenden Erwägung 4.b zum Zeitjournal der Berufsbeiständin für das Jahr 2012). Der geltend gemachte Aufwand von 10.75 Stunden ist detailliert, auf 5 Minuten genau und nach Tagen protokolliert, aufgeführt sowie beschrieben und nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 100.– ist Art. 30 Abs. 1 KESV zu beachten, wonach der Stundenansatz zwischen 90 und 120 CHF beträgt und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt wird. Der geltend gemacht Stundenansatz von CHF 100.– befindet sich somit noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, weshalb auch dieser vorliegend nicht zu beanstanden ist. Die Berufsbeiständin hat nebst dem Stundenaufwand für das Jahr 2013 noch zusätzlich eine Pauschale von CHF 300.– in Rechnung gestellt und stützt sich dabei auf Art. 30 Abs. 2 KESV (vgl. Akten KESB act. 23, S. 3). Diese Rechtsgrundlage ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar, da Art. 30 Abs. 2 KESV nur die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften im Kindesschutzbereich betrifft, welche mit einer Pauschalen abgegolten werden soll. Der vorliegende Fall betrifft jedoch eine Beistandschaft des Erwachsenenschutzrechts. Allerdings sieht die Richtlinie zur einheitlichen Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden für die Entschädigung der Beistände bei Erwachsenenschutzmassnahmen nebst dem Stundenansatz von in der Regel CHF 100.– noch eine abgestufte jährliche Grunden-
Seite 13 — 18 tschädigung von CHF 100.– bis CHF 300.– vor. Eine Grundentschädigung von CHF 300.– ist dabei für Beistandschaften mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung – wie die vorliegende – vorgesehen. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde explizit die Verrechnung einer solchen Grundentschädigung. Zu prüfen ist somit, ob dafür eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht. d) Die Richtlinie zur einheitlichen Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden stützt sich auf Art. 40 Abs. 2 lit. b EGzZGB. Diese Bestimmung überträgt der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Aufgabe, eine einheitliche Praxis zu entwickeln. Die besagte Richtlinie stellt somit nichts anderes als eine Praxisfestlegung der KESB-Geschäftsleitung für die einzelnen Behörden dar. Diese Kompetenz kommt der Geschäftsleitung gemäss der genannten Gesetzesbestimmung zu. Allerdings stellt sich die Frage, wie verbindlich diese Richtlinie für die Festsetzung der Massnahmekosten im Einzelfall sein kann. Zu beachten ist stets, dass eine Richtlinie bloss ein anleitendes Hilfsmittel ohne normative Kraft ist. Sie kann die Tragweite von generell-abstrakten Normen – wie hier Art. 29 und Art. 30 KESV – nicht bindend definieren. Die Vorschriften über die Bemessung der Verfahrenskosten räumen der zum Entscheid berufenen KESB einen Ermessensspielraum ein, der durch die Richtlinien nicht beschränkt werden kann. Sinn der Richtlinie ist, den KESB wegleitend ein Instrument zur Verfügung zu stellen, welches ihnen die gleichförmige und schnelle Rechtsanwendung erleichtert. Es handelt sich somit um eine praxisorientierte und – gemessen an der Vielfältigkeit der in Betracht fallenden Lebenssachverhalte – unvollständige Rechtsanwendungshilfe, welche die Behörde nicht davon entbindet, die besonderen Umstände in jedem Einzelfall zu prüfen, und die nicht ausschliesst, dass in begründeten Fällen ein Abweichen von den in der Richtlinie genannten Ansätzen und Leitsätzen zulässig oder gar geboten ist (vgl. dazu auch den Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs KSK 09 39 vom 18. August 2009 zur Änderung der Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG). Insbesondere darf die Richtlinie selbstredend nicht dazu dienen, um von übergeordnetem Recht oder anerkannten und geltenden Rechtsgrundsätzen abzuweichen. Diesem blossen Richtliniencharakter wird die Formulierung der Richtlinie in Ziffer 2.2 nicht gerecht. Vielmehr erweckt sie mit ihrem strikten Formulierungsstil den Anschein absoluter Verbindlichkeit. Dies ändert aber nichts daran, dass übergeordnetes Recht bei der Anwendung der Richtlinie zu beachten ist (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Vorsitzenden der
Seite 14 — 18 I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 340 vom 14. Januar 2015 E. 7a). e) In Ziff. 2.2.1 Absatz 1 der Richtlinie zur einheitlichen Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden wird die jährliche Grundentschädigung dadurch gerechtfertigt, dass die Aufwendungen der Administration und gegebenenfalls der Buchhaltung nicht klientenbezogen erfasst würden. Mit anderen Worten wird die Grundentschädigung damit begründet, dass in der Entschädigung nach Zeitaufwand für die Beistände kein Anteil für allgemeine Verwaltung (Sekretariatskosten etc.) enthalten sei, so dass die Verrechnung einer Pauschale für diese Allgemeinkosten angebracht sei. Diese Begründung hält vor dem Verordnungstext nicht stand. In Art. 29 Abs. 1 KESV mit der Marginalie "Entschädigung und Spesenersatz 1. Allgemein" wird wohl festgehalten, dass sich die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist, bemisst. Für die Berufsbeistände schreibt aber Art. 30 Abs. 1 KESV nicht nur als allgemeine Regel, sondern zwingend vor, dass ihre Entschädigung mittels Stundenansatz erfolgt, von der KESB festgelegt wird und zwischen CHF 90 und 120 beträgt. In Absatz 3 dieser Bestimmung wird zudem festgehalten, dass die Entschädigung einen Beitrag an die Lohn- und Infrastrukturkosten sowie die Spesen darstellt. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Verordnung im Falle der Berufsbeistände der KESB keinen Spielraum einräumt, nebst der Entschädigung nach Zeitaufwand zusätzlich weitere Pauschalbeträge zu fordern. Sodann stellt die Verordnung klar, dass die Entschädigung als Beitrag an die Lohn- und Infrastrukturkosten gedacht ist. Einleuchtend ist, dass die Stundenentschädigung zunächst – wenigstens teilweise – die Lohnkosten der festangestellten Berufsbeistände abdecken soll. Es ist aber ausdrücklich vorgesehen, dass die Entschädigung auch zur Finanzierung eines Teils der Infrastrukturkosten beitragen soll. Darunter werden Kosten für die benötigten Räumlichkeiten, Einrichtungen, aber durchaus auch allgemeine Kosten für Sekretariat, Gebäudereinigung etc. verstanden. Die ratio legis ist daher dahin zu verstehen, dass derartige Kosten, welche für den einzelnen Fall nicht zeitlich erfasst werden können, im Stundenansatz für die Tätigkeit der Berufsbeistände integriert sind. Betrachtet man die im Vergleich zur Entschädigung für das Jahr 2012 mit einem Stundenansatz von umgerechnet CHF 35.– erfolgte Anhebung der Stundenentschädigung auf CHF 90 bis 120 für Berufsbeistände sowie die Stundenentschädigung für ausserordentliche Verrichtungen privater Beistände von CHF 30.– gemäss Art. 31 Abs. 3 KESV, so erscheint es durchaus plausibel, dass im Stundenansatz der Berufsbeistände auch ein Anteil für allgemeine Infrastrukturkosten
Seite 15 — 18 enthalten ist. Die Erhebung einer zusätzlichen Grundentschädigung für derartige Kosten gemäss der Richtlinie zur einheitlichen Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden erweist sich daher als nicht rechtskonform und ist folglich aufzuheben. f) In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 geht die Berufsbeiständin davon aus, dass unter dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht keine Spesen verrechnet werden dürfen. In der Tat wird in Ziff. 2.2.3 der Richtlinie zur einheitlichen Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden ausgeführt, dass, da die Entschädigung einen Beitrag an die Lohn- und die Infrastrukturkosten sowie die Spesen darstellt (Art. 30 Abs. 3 KESV), für die Berufsbeistände kein Ersatz für Spesen oder Barauslagen im Zusammenhang mit deren Berufstätigkeit geschuldet ist. Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar, obwohl zuzugeben ist, dass der Verordnungstext diesbezüglich missverständlich ist. Schon das ZGB unterscheidet in Art. 404 ZGB zwischen Entschädigung und Spesen und erteilt den Kantonen in Abs. 3 die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln. In Ausübung ihrer Zuständigkeit gemäss Art. 66 lit. d EGzZGB (Erlass von Bestimmungen über die Verfahrensund Massnahmekosten, namentlich Gebühren sowie Entschädigungen und Spesenersatz der Beistände) werden auch in Art. 29 Abs. 3 KESV diese beiden Positionen auseinandergehalten und es wird festgelegt, dass die konkrete Entschädigung und der Spesenersatz von der KESB in der Regel mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes festgelegt wird. Erst in Art. 30 Abs. 3 KESV wird ausgeführt, dass die Entschädigung einen Beitrag an die Lohn- und Infrastrukturkosten sowie die Spesen darstellt, was die KESB-Geschäftsleitung in ihrer Richtlinie zum Schluss führte, aus diesem Grund sei für Berufsbeistände kein Ersatz für Spesen oder Barauslagen im Zusammenhang mit deren Berufstätigkeit geschuldet. Bezüge aus dem Vermögen der betreuten Person zugunsten der Berufsbeistandschaft für Reise- oder andere Spesen seien deshalb nicht zulässig. Nachdem sowohl das ZGB, das EGzZGB und Art. 29 Abs. 3 KESV von einer separaten Erhebung von Entschädigung und Spesenersatz ausgehen, müsste Art. 30 Abs. 3 KESV zumindest nach dem Wortlaut eine klare Regelung enthalten, dass im Zusammenhang mit der Abrechnung der Tätigkeiten der Berufsbeistände die Barauslagen bzw. Spesen nicht getrennt in Rechnung gestellt werden dürfen, sondern letztere im Stundenansatz enthalten sind. Soweit geht die Verordnung aber nicht. In Art. 30 Abs. 3 KESV wird der Verwendungszweck der Entschädigung im Zusammenhang mit den Gesamtkosten der Beistände (Berufsbeistandschaft) dargelegt. Danach sollen sie einen Beitrag an die Lohn- und Infrastrukturkosten sowie die Spesen
Seite 16 — 18 darstellen. Bei diesen Spesen muss es sich somit um Spesen/Barauslagen der Behörde selbst handeln, welche wie die Lohn- und Infrastrukturkosten nicht dem einzelnen Mandanten in Rechnung gestellt werden können (Telefongebühren, Sekretariat etc.). Würde man diese Bestimmung anders auslegen, entstünde ein unüberbrückbarer Widerspruch zu Art. 29 Abs. 3 KESV. Die Richtlinie weicht somit auch in diesem Punkt in unzulässiger Wiese von der übergeordneten Verordnung ab. Für den vorliegenden Fall hat dies indessen keine Auswirkungen, da dem Beschwerdeführer keine Spesen verrechnet wurden. 6. Schliesslich ist die Entschädigung für die Mandatsführung der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers betreffend die Periode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 zu prüfen. Die KESB Prättigau/Davos geht in ihrem Entscheid vom 19. Februar 2015 davon aus, dass die Berufsbeiständin vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2014 insgesamt 10.75 Stunden für die Mandatsführung betreffend den Beschwerdeführer aufgewendet habe. Dies ist nachweislich unrichtig, geht doch aus der Rechnung der Berufsbeiständin vom 3. Juni 2014 hervor, dass die 10.75 Stunden im Jahr 2013 geleistet wurden (vgl. Akten KESB act. 23 sowie Zeit- und Spesenerfassungsjournal vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013, Akten KESB act. 27). Allerdings fehlt in dieser Rechnung eine Angabe über die im Jahre 2014 aufgewendeten Stunden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 (vgl. act. A.3) führt die Berufsbeiständin aus, gemäss ihrem Zeitjournal habe sie im Jahr 2014 3.5 Stunden für den Beschwerdeführer aufgewendet. Dem Journal für das Jahr 2014 ist zu entnehmen, dass die Berufsbeiständin noch verschiedene Tätigkeiten für den Beschwerdeführer verrichtete (vgl. Akten KESB act. 29). Gemäss der von der Berufsbeiständin im vorliegenden Verfahren eingereichten Zeiterfassung für die Periode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 betrug der Zeitaufwand 3 Stunden und 30 Minuten (vgl. act. C.2). Die KESB Prättigau/Davos hat im angefochtenen Entscheid zur Entschädigung für die berücksichtigten 10.75 Stunden noch einen Pauschalbetrag von CHF 200.– gemäss ihrer Richtlinie Ziff. 2.2.1 letzter Absatz für die Erstellung des Schlussberichts aufgerechnet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6, S. 4). In Zusammenhang mit der pauschalen Erhebung dieser Entschädigung gilt das oben Gesagte (vgl. die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5.d und e). Da der Aufwand der Berufsbeiständin für das Jahr 2014 ohne Zweifel mehr als zwei Stunden betrug und die Entschädigung nach Zeitaufwand somit die aufgerechneten CHF 200.– überschreitet, kann es unter diesen Umständen bei diesem Betrag sein Bewenden haben.
Seite 17 — 18 7. Zusammengefasst führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung von Ziffer 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Die festgesetzte Entschädigung für die Mandatsführung der Berufsbeiständin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2014 zugunsten der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos wird um CHF 300.– auf CHF 1'275.– herabgesetzt. Die Massnahmekosten betragen somit (Entschädigung Ziff. 5 und Ziff. 6) im Total CHF 2'187.70. 8. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten desselben zumindest teilweise dem Beschwerdeführers aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren verzichtet bzw. entschieden, dass die Kosten von CHF 1'500.– beim Kanton Graubünden verbleiben. b) In seiner Beschwerde vom 9. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht notwendig, weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 6. Für die Mandatsführung von A._____ vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos eine Entschädigung von CHF 1'275.– festgesetzt. 7. Die Massnahmekosten und der Spesenersatz (Entschädigung Ziff. 5 und Ziff. 6) im Totalbetrag von CHF 2'187.70 werden X._____ auferlegt. Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen am Unterstützungswohnsitz (aktueller Wohnsitz: O.2_____) zu tragen (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB). Die Trägerschaft der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos ist für das Inkasso zuständig. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: