Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.03.2015 ZK1 2015 30

10 marzo 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,865 parole·~14 min·5

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 30 10. März 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. med. X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde X._____ durch Pract. med. A._____, Assistenzarzt Medizin im Spital O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB bei Status nach Barbituratintoxikation in suizidaler Absicht vom 13. Februar 2015 mit anschliessendem Koma mit Intubation vom 13.-20. Februar 2015 in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als weiterer Grund wurde eine paranoid schizophrene Psychose ohne Behandlung angegeben. Zudem wurde vermerkt, dass mittels superprovisorischer Massnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler eine Beistandschaft bei ausgeprägter Verwahrlosung errichtet worden sei. Zweck der stationären psychiatrischen Behandlung sollte die Abklärung und Behandlung der psychischen Grunderkrankung sein. B. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob die Psychex namens und im Auftrag von X._____ mit Eingabe vom 2. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die sofortige Entlassung ihres Klienten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty als unentgeltlicher Rechtsbeistand. C. Mit Schreiben vom 2. März 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die psychiatrische Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 4. März 2015 um einen kurzen Bericht zum gegenwärtigen Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Gleichzeitig seien die wesentlichen Klinikakten über den Patienten (Eintrittsbericht, Behandlungsplan, Krankengeschichte) einzureichen. D. Der entsprechende Bericht der Klinik B._____ datiert vom 4. März 2015 (Poststempel 5. März 2015) und ging beim Kantonsgericht von Graubünden am 6. März 2015 ein. Darin wird ausgeführt, dass X._____ bei Status nach Barbituratintoxikation in suizidaler Absicht (13. Februar 2015) per fürsorgerischer Unterbringung durch das Spital O.2_____ am 25. Februar 2015 auf die geschlossene Akutstation zugewiesen worden sei. Im Dezember 2014 sei beim Patienten in O.3_____ eine sonstige dysmorphe wahnhafte Störung diagnostiziert worden und zuvor sei er in L.1_____ mehrfach stationär in Behandlung gewesen. Es bestehe der Verdacht auf eine psychotische Störung. Der Patient sei nicht krankheits- und behandlungseinsichtig und lehne eine antipsychotische Medikation ab. Zusätzlich bestehe eine Verhaltensstörung durch Alkohol, sodass bei einem vorzeitigen Ab-

Seite 3 — 10 bruch der stationären Behandlung mit einem erneuten Rückfall zu rechnen und von einer Selbstgefährdung auszugehen sei. Der Patient könne aktuell seine persönliche Fürsorge nicht tragen und dessen Wohnung sei zurzeit aufgrund Verwahrlosung nicht bewohnbar. E. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus den nachfolgenden Gründen verzichtet. II. Erwägungen 1.a. Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 2. März 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass X._____ mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. c. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen).

Seite 4 — 10 Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an

Seite 5 — 10 die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Da die vorliegende Beschwerde – wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird – ohnehin gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung gemäss Verfügung vom 25. Februar 2015 aufzuheben ist, konnte auf die Einholung eines Kurzgutachtens verzichtet werden. Aus demselben Grund wurde auch von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB abgesehen. 2.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes Pract. med. A._____ die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimal-

Seite 6 — 10 angaben enthält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob Pract. med. A._____ als Assistenzarzt am Spital O.1_____ überhaupt berechtigt war, den Patienten mittels fürsorgerischer Unterbringung einzuweisen. b. Wie bereits erwähnt, ermöglicht Art. 429 Abs. 1 ZGB den Kantonen "Ärzte und Ärztinnen" neben der KESB als für die fürsorgerische Unterbringung zuständig zu bezeichnen. Die Aufzählung ist abschliessend. Die Kantone können neben den Ärzten somit keine anderen Stellen oder Behörden mehr für eine Unterbringung als zuständig erklären. Will ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch machen, so hat das kantonale Recht die zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugten Ärzte und Ärztinnen zu bestimmen. Abgesehen von der bundesrechtlichen Vorgabe, dass es sich bei diesen Personen um Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) handeln muss, besitzen die Kantone bei der Bezeichnung der Ärzte und Ärztinnen vollständige Freiheit. Die Kantone können somit ohne Weiteres eine differenzierte Zuständigkeitsordnung vorsehen oder auch die Ärzteschaft generell als befugt erklären (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 11 ff. zu Art. 429 ZGB; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 429 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und bei der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts mit Art. 51 EGzZGB eine differenzierte Regelung getroffen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung (lit. a Ziff. 1); mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie (lit. a Ziff. 2); oder mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befugt. Der Begriff "Arzt der Grundversorgung" wird in Art. 22 der Regierungsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert. Dazu gehören Ärzte und Ärztinnen mit einem Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin, in Innerer Medizin und in Kinderund Jugendmedizin sowie als praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel. Mit dieser Umschreibung werden insbesondere die Notfalldienst leistenden Hausärzte erfasst (dazu: Botschaft zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011- 2012 S. 1009 ff., S.1062). Neben den zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzten gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist auch jeder Bezirksarzt (Abs. 1 lit. b) oder der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung (Abs. 1 lit. c) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.

Seite 7 — 10 c. Art. 51 Abs. 1 EGzZGB führt abschliessend aus, welche Ärztinnen und Ärzte im Kanton Graubünden zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt sind. Heute sind somit – dies im Gegensatz zu der Situation vor der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts – nicht mehr sämtliche im Kanton praxisberechtigten Ärztinnen und Ärzte dazu berechtigt. Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur noch Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Erfahrung und erforderlichem Know-how eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl. Botschaft Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., S. 1061 f.). Folglich sind alle Ärzte, welche nicht unter Art. 51 Abs. 1 EGzZGB fallen, nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt. Während der Inhalt von Art. 51 Abs. 1 lit. a und b EGzZGB insofern klar ist, als darin von im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzten und Bezirksärzten die Rede ist, bezeichnet Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB lediglich den behandelnden Arzt der überweisenden Einrichtung als zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt, ohne die betreffenden Ärzte indessen weiter zu definieren bzw. zu qualifizieren. Allerdings enthalten weder Literatur noch Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber im Falle von Spitälern etc. als überweisende Einrichtungen von den vorgenannten Grundsätzen abweichen wollte. Dazu besteht auch kein Grund, zumal in Spitälern/Kliniken in aller Regel gewährleistet ist, dass die Patienten jeweils von Spezialisten mit entsprechender Ausbildung behandelt werden, welche über die notwendige Erfahrung und das erforderliche Know-how verfügen, um eine fürsorgerische Unterbringung anordnen zu können. Diese Voraussetzungen sind bei Assistenzärzten mit geringer Erfahrung, welche noch in der Ausbildung zum Facharzt stehen, allerdings nicht gegeben, fehlt es ihnen doch in der Regel an der hierfür notwendigen Fachkunde über psychische Störungen, geistige Beeinträchtigungen und Notfallpsychiatrie (vgl. Guillod, a.a.O., N 13 zu Art. 429 ZGB). Wird der Patient durch einen Assistenzarzt behandelt und kommt er zum Schluss, dass eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist, so ist die entsprechende Verfügung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest etwa durch einen Oberarzt zu visieren. Nur der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass das fehlende Knowhow dadurch bestätigt wird, dass Pract. med. A._____ vor Erlass der Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung ein Konsilium bei Dr. med. C._____, welcher Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR), Ambulanter Psychiatrischer Dienst O.4_____, ist, einholte (act. 04.4). Die nachträgliche Einweisung in die Psychiatrische Klinik B._____, welche zu den PDGR gehört, lässt

Seite 8 — 10 die angefochtene Verfügung damit auch unter dem Blickwinkel der Unabhängigkeit als fragwürdig erscheinen (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 15 vom 10. Februar 2015). d. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Pract. med. A._____ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB nicht befugt war, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ einzuweisen. Mithin ist der Unterbringungsentscheid durch eine nicht autorisierte Person ergangen und somit nichtig. Die Beschwerde ist somit bereits aufgrund der formell fehlerhaft ergangenen Unterbringungsverfügung gutzuheissen und der Beschwerdeführer grundsätzlich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Aufgrund der Akten bestehen im vorliegenden Fall jedoch ernsthafte Anzeichen für deutliche Verwahrlosungstendenzen sowie für den dringenden Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Zudem verfügt der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten über keinerlei Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht und lehnt eine antipsychotische Medikation ab. Erschwerend kommt bei ihm offenbar eine Verhaltensstörung durch Alkohol hinzu, weshalb nach Auffassung der PDGR bei einem vorzeitigen Abbruch der stationären Behandlung mit einem erneuten Rückfall zu rechnen und von einer wiederholten Selbstgefährdung auszugehen sei (vgl. act. 04, 04.3 und 04.4). Unter diesen Umständen wäre eine sofortige Entlassung offensichtlich nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers und man würde ihn unnötig den Gefahren, welche seine psychische Erkrankung mit sich bringt, aussetzen. Die Klinik B._____ hat deshalb unverzüglich nach Erhalt dieses Entscheids erneut zu prüfen, ob der Zustand des Patienten eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung erlaubt. Kommt sie zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung nach wie vor gegeben sind, so hat sie innert zwei Tagen über die KESB oder über einen dafür zuständigen Arzt für eine gültige Einweisungsverfügung besorgt zu sein. 3. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ grundsätzlich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers wird abgesehen, da weder der Psychex noch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zusam-

Seite 9 — 10 menhang mit der Einreichung der Beschwerde ein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Unter den konkreten Umständen ist nämlich davon auszugehen, dass die angefochtene FU-Verfügung gar nicht geprüft wurde, da diese erst von der Klinik B._____ eingereicht wurde.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die von Assistenzarzt A._____, Spital O.1_____, verfügte fürsorgerische Unterbringung von X._____ ungültig ist. 2. Die Psychiatrische Klinik B._____ wird für den Fall, dass der Gesundheitszustand von X._____ eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht gestattet, innert zwei Tagen für eine gültige Einweisungsverfügung besorgt sein. Kann diese Verfügung innert Frist nicht beigebracht werden, ist der Patient zu entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK1 2015 30 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.03.2015 ZK1 2015 30 — Swissrulings