Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.01.2016 ZK1 2015 182

7 gennaio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,193 parole·~21 min·6

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 182 13. Januar 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterIn Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Crameri In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 wurde X._____, geboren am _____1980, durch Dr. med. A._____, Bezirksarzt B._____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 6.1). Als Gründe für die Einweisung führte der einweisende Arzt eine Selbstgefährdung von X._____ an. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (act. 1), und Eingabe vom 23. Dezember 2015 (act. 5) sowie Eingabe vom 24. Dezember 2015 (act. 7) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Einreichung der wesentlichen Klinikakten des Beschwerdeführers, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 28. Dezember 2015 (vgl. act. 2). D. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 stellten die psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im September 2014 in der Klinik C._____ in Behandlung befunden habe; mit der Diagnose akuter polymorpher Störung. Am 16. Dezember 2015 sei sodann eine fürsorgerische Unterbringung gestützt auf die angefochtene Verfügung von Dr. med. A._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer werde zurzeit auf der geschlossenen Station mit Antipsychotika behandelt. Sein Zustand sei weiterhin psychotisch, agitiert, distanzlos und unkooperativ. Es bestehe zurzeit noch keine Absprachefähigkeit, so dass eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung sowie der Aufenthalt auf der geschlossenen Station weiterhin dringlich medizinisch indiziert seien (vgl. act. 6). E. Am 28. Dezember 2015 erliess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine prozessleitende Verfügung, wonach Dr. med. D._____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. Der Gutachter sollte sich im Kurzgutachten insbesondere über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern und dar-

Seite 3 — 13 legen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Weiter sollte das Gutachten die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestehen, wobei der Gutachter auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerdeführer über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Bis zur Erstattung des Gutachtens und bis zum Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden habe der Beschwerdeführer unter Vorbehalt von Art. 429 ZGB i.V.m. Art. 51a EGzZGB in der Klinik zu verbleiben, sofern zwischenzeitlich nach Ansicht der Klinik C._____ die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht dahinfallen würden (vgl. act. 8). F. Der beauftragte Gutachter nahm im Kurzgutachten vom 29. Dezember 2015, eingegangen am 04. Januar 2016, zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden zum Fragethema Stellung. Gestützt auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer sowie in Kenntnis der Vorakten hielt der Gutachter fest, beim Beschwerdeführer liege eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) vor. Der Beschwerdeführer zeige einen Verfolgungswahn in Zusammenhang mit Beeinflussungserleben durch Mobilkommunikation. Aufgrund des Wahnsystems bestehe durchaus potentielle Fremdgefährdung, insbesondere für die Mutter des Beschwerdeführers. Durch die mangelnde Selbststeuerung in akuten Phasen könne aber auch eine Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers dadurch entstehen, dass sein Leben durch Unvorsichtigkeit/Unkonzentriertheit gefährdet werde. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem eine stationäre Behandlung notwendig, da die Behandlungs- und Krankheitseinsicht nicht vorliege (vgl. act. 9). G. Am 07. Januar 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 13 II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b) Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 21. Dezember 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass X._____ mit der – seiner Ansicht nach – ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Gei-

Seite 5 — 13 ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung

Seite 6 — 13 auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 04. Januar 2016 erstatteten Gutachten von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 07. Januar 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist als Amtsarzt des Bezirkes B._____ gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung

Seite 7 — 13 grundsätzlich legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 16. Dezember 2015 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 5.a). Dr. med. D._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2015 (act. 9) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die fremdanamnestischen Angaben von Dr. med. A._____, der die fürsorgerische Unter-

Seite 8 — 13 bringung vorliegend veranlasst hat, sowie auf die Auskünfte der behandelnden Ärzte der Klinik C._____, E._____, Co-Chefarzt, und Dr. med. F._____, Oberarzt der Station G._____. Er gelangt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10, F 20.0) vorliege. Neben dieser Diagnose zeige der Beschwerdeführer einen sprunghaften Gedankengang, teilweise bis zu Zerfahrenheit. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer wenig Realitätsbezug. Dass der Beschwerdeführer sich teilweise an die fremdaggressiven Ereignisse nicht erinnern könne, könnte einen Zusammenhang mit der alkoholtoxischen Wirkung haben. Trotz einer korrekten antipsychotischen Behandlung habe sich die Symptomatik beim Beschwerdeführer nur teilweise gebessert, trotz einer antipsychotischen Behandlung könne sich der Beschwerdeführer vom Verfolgungswahn nicht distanzieren. Eine langfristige antipsychotische Medikation sei daher wichtig, deren Einnahme bei mangelnder Krankheitseinsicht kontrolliert werden müsse. Bei stärkerem Wiederauftreten der Krankheit nach Absetzen der Medikation seien fremdaggressive Äusserungen und ein aggressives Verhalten gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Ferner hält der Gutachter fest, dass sich Suizidalität verneinen lasse. In Anbetracht der mangelnden Krankheitsund Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers und der Erkrankung sei eine psychiatrische Klinik mit geschlossener Station derzeit die richtige Einrichtung. b) In der Hauptverhandlung vom 07. Januar 2016 brachte der Beschwerdeführer zur Diagnose der paranoiden Schizophrenie vor, bis anhin nur Kenntnis einer Psychose gehabt zu haben. Es gebe Momente in denen er mental geschwächt sei, mit diesen Situationen könne er umgehen, diese Momente seien jeweils situationsbezogen. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die entsprechende Fachkompetenz, um die Diagnose der paranoiden Schizophrenie zu bestätigen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. b/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Gutachter Dr. med. D._____ hält die paranoide Schizophrenie angesichts der gegenwärtig akuten Episode dringend für behandlungsbedürftig. Es bestehe die Gefahr von fremdaggressiven Äusserungen und eines aggressiven Verhaltens gegenüber Drittpersonen – insbesondere der Mutter des Beschwerdeführers – beim Absetzen der antipsychotischen Medikation. Es sei unerlässlich, dass er sich einer adäquaten stationären Behandlung unterziehe,

Seite 9 — 13 ansonsten würden seine Gesundheit und möglicherweise die Sicherheit von Drittpersonen gefährdet. Auch im Bericht der Klinik C._____ vom 23. Dezember 2015 wird die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme betont sowie ein Aufenthalt auf der geschlossenen Station empfohlen. Angesichts des Berichts der Klinik C._____ und des Gutachtens von Dr. med. D._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar ausgewiesen, doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. cc) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten während des stationären Aufenthalts kein aggressives Verhalten gezeigt hat. Ebenfalls äussert sich der Gutachter, Dr. med. D._____, im Kurzgutachten dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung keine aggressiven Äusserungen gegenüber den Sachverständigen geäussert ha-

Seite 10 — 13 be. Überdies war anlässlich der Hauptverhandlung vom 07. Januar 2016 sowohl von einer verbalen als auch tätlichen Aggression oder Gereiztheit nichts zu spüren. Der Beschwerdeführer machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Er offenbarte – soweit das Gericht dies beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome, sondern sein Zustand erschien stabil. Somit ist davon auszugehen, dass die Psychose unterdessen abgeklungen ist und weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung besteht. Auch wenn der Gutachter ausführt, dass beim Ausbleiben einer adäquaten Behandlung die Gesundheit des Beschwerdeführers sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter gefährdet sei, vermag er keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung zu nennen; vielmehr verneint er eine Suizidalität (vgl. act. 9 S. 4). Folglich lässt sich aus diesen Ausführungen nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten, um die Aufrechterhaltung der Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indessen nicht genügen. c/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. D._____ hält in seinem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Behandlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Therapie erachtet er als unzureichend. Dies aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, womit die notwendige Medikation – insbesondere im Rahmen einer ambulanten Behandlung – nicht gesichert wäre (vgl. act. 9). Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik C._____ vom 23. Dezember 2015 sinngemäss entnehmen, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ersichtlich sei (vgl. act. 6).

Seite 11 — 13 cc) Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 5b/cc) und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die adäquate Betreuung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu E. 6) auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismässig. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt sind. Die Unterbringung vermag dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit – in Anbetracht, dass die Unterbringung eine ultima ratio darstellt und nicht länger dauern darf als nötig, die erforderliche Behandlung vorliegend auch durch eine mildere Massnahme gewährt werden kann und es an einer konkreten Selbst- sowie Fremdgefährdung fehlt – nicht zu genügen. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung umgehend aufzuheben. Allerdings ist der Beschwerdeführer angesichts der aus medizinischer Sicht ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit und des bestehenden Rückfallrisikos nicht unbesehen aus der Klinik zu entlassen (vgl. sogleich nachfolgende Erwägung). 6.a) Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches wird auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen sein. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit

Seite 12 — 13 der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilrevision des EGzZGB, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 Abs.1 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (Art. 55 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZGB). b) Vorliegend hat die ärztliche Leitung der Klinik C._____ im Rahmen des Austrittsgesprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete stationäre oder ambulante Nebenbehandlung hinzuwirken. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit nicht in Behandlung bei einem Facharzt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, ist auf eine adäquate Nachbehandlung des Beschwerdeführers hinzuwirken. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in O.1_____ (Kanton Tessin) und beabsichtigt daher nicht, dauerhaft im Kanton Graubünden zu verbleiben. Nötigenfalls werden dort entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu ergreifen sein. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik C._____ grundsätzlich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'187.50, bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.50 Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden. Aussergerichtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben und die ärztliche Leitung der Klinik C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Klinik zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer um eine geeignete ambulante Nachbetreuung besorgt sein wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'187.50 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'687.50 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2015 182 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.01.2016 ZK1 2015 182 — Swissrulings