Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 181 09. Mai 2016 (Mit Urteil 5A_437/2016 vom 02. Dezember 2016 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, 9001 St. Gallen, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgerichts Plessur vom 07. Dezember 2015, mitgeteilt am 07. Dezember 2015, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Persönlichkeitsverletzung (vorsorgliche Massnahmen), hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 08. April 2015 erschien in der Tageszeitung A._____ ein Artikel von B._____ mit dem Titel "C._____". Darin wurde ausgeführt, dass Gewerkschaften gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 28) ein Zutrittsrecht auf Baustellen hätten, um Arbeiter über ihre Rechte innerhalb des Gesamtarbeitsvertrages zu informieren. Dies habe die Bauherrin, Y._____, nicht interessiert. Zwei Gewerkschafter seien von ihr aufs Übelste beschimpft worden. Die Vertreter seien hartnäckig geblieben und hätten die Baustelle nochmals aufgesucht. Die Bauherrin habe erneut kein Verständnis gezeigt. Der Baustellenbereich sei mit Schloss und Kette unzugänglich gemacht worden. Die Arbeiter hätten das Areal nur über eine schmale Lücke im Zaun verlassen können. […] (vgl. zum Ganzen Vorinstanz act. III/7). Die X._____ veröffentlichte in der Folge diesen Artikel auf ihrer Homepage (vgl. Vorinstanz act. III/8). B. Y._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) liess am 24. September 2015 beim Vermittleramt D._____ gegen die "E._____" (nachfolgend Gesuchsgegnerin) Klage wegen Persönlichkeitsverletzung einreichen. Gleichentags stellte sie beim Bezirksgericht D._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei die Gesuchsgegnerin provisorisch und unter Androhung der Bestrafung mit einer Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, den Artikel "C._____" von ihrer Homepage zu entfernen und sämtliche Artikel auf ihrer Homepage, in welchen der Name der Gesuchstellerin erwähnt wird oder die Gesuchstellerin durch die Verbindung "Eigentümerin F._____" identifizierbar wird, zu löschen. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin provisorisch unter Androhung der Bestrafung mit einer Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, ehrverletzende und wahrheitswidrige Behauptungen über ihre Homepage und/oder Medien zu verbreiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Begründend führte sie aus, dass, indem die Gesuchsgegnerin auf der Homepage unter Nennung des vollen Namens ihr vorwerfe, sie "jage Gewerkschafter von der Baustelle", sie "beschimpfe und beleidige" Gewerkschafter aufs Übelste, sie schliesse Bauarbeiter auf der Baustelle ein, die Gesuchsgegnerin sie in ihrem beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen verunglimpft habe. Ferner drohe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht umgehend angeordnet würde (vgl. Vorinstanz act. I/1).
Seite 3 — 12 C. Das Gesuch wurde der Gesuchsgegnerin am 25. September 2015 zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, ihre Stellungnahme bis zum 06. Oktober 2015 einzureichen. Am 15. Oktober 2015 reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei nicht einzutreten, ev. sei das Gesuch abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Darin führte sie aus, dass die "E._____" weder eine Zweigniederlassung der E.____ noch eine juristische Person sei. Folglich sei die örtliche Zuständigkeit weder aus Art. 12 ZPO noch aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben. Die örtliche Zuständigkeit fehle und somit sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Ferner sei der besagte Zeitungsartikel nicht persönlichkeitsverletzend (vgl. Vorinstanz act. I/2). D. Mit Entscheid vom 07. Dezember 2015 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur was folgt: "1. Die X._____ wird unter Androhung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, verpflichtet, den Artikel “C._____” provisorisch und mit sofortiger Wirkung von ihrer Homepage zu entfernen. 2. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren unter Ziff. 1 und 2 der Gesuchstellerin abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’500.0O (Entscheidgebühr) werden zu 4/5 der Gesuchsgegnerin und zu 1/5 der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin hat den Betrag von CHF 300.00 und die Gesuchsgegnerin den Betrag von CHF 1’200.00 dem Bezirksgericht Plessur mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen. b) Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3’000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung Berufung / Beschwerde) 5. (Mitteilung)" Im Entscheid wurde begründend ausgeführt, dass die von der Gesuchsgegnerin betriebene Geschäftsstelle in O.1_____ eine geschäftliche Niederlassung sei, welche die Voraussetzungen von Art. 12 ZPO erfülle. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur sei damit gegeben. Des Weiteren wurde erwogen, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund der Reproduktion des im Streit liegenden Zeitungsartikels auf ihrer Homepage an der Persönlichkeitsverletzung mitgewirkt habe, sodass die Passivlegitimation derselben gegeben sei. Ferner wurde festge-
Seite 4 — 12 stellt, dass die Äusserungen im Zeitungsartikel persönlichkeitsverletzend seien. Es sei zudem glaubhaft dargelegt worden, dass ein der Gesuchstellerin zustehender Anspruch verletzt sei (Hauptsachenprognose) und ein nicht wieder gut zu machender Nachteil drohe. Die übrigen Rechtsbegehren wurden abgewiesen. E. Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Berufungsklägerin) am 18. Dezember 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei sie folgende Anträge stellte: 1. Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 07.12.2015 (Proz. Nr. 135-2015-675) seien aufzuheben; 2. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei nicht einzutreten, ev. sei das Gesuch abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Berufungsklägerin reichte eine mit der Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 weitgehend übereinstimmende Eingabe ein. Sie machte geltend, dass weder der Region Ostschweiz-Graubünden noch der Sektion Graubünden der X._____ Rechtspersönlichkeit zukomme. Zudem sei die "X._____, Sektion Graubünden" nicht passivlegitimiert. Die Vorinstanz sei ausserdem örtlich zur Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen nicht zuständig. Ferner sei der Zeitungsartikel auf ihrer Homepage nicht persönlichkeitsverletzend. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgericht von Graubünden vom 21. Dezember 2015 wurde Y._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) aufgefordert, die Berufungsantwort innert zehn Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung einzureichen. Zudem wurde das Bezirksgericht Plessur ersucht, dem Kantonsgericht sämtliche Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis zuzustellen. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis am 04. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu überweisen. G. Mit Berufungsantwort vom 04. Januar 2016 stellte die Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 7.12.2015 (Proz.Nr. 135-2015-675) abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin." Die Berufungsbeklagte brachte vor, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Berufungsklägerin betriebene Geschäftsstelle in O.1._____
Seite 5 — 12 eine geschäftliche Niederlassung sei und damit das Bezirksgericht Plessur für die Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zuständig sei. Ferner habe die Berufungsklägerin mit der Publikation des persönlichkeitsverletzenden Zeitungsartikels auf ihrer Homepage die Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten verletzt. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 07. Dezember 2015 handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter Art. 308 Abs. 1 ZPO fallenden Entscheide, mitunter auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 308 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). Als nicht vermögensrechtlich sind Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es ist darauf abzustellen, ob mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl. BGE 108 II 77 E. 1.a). Nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten sind mangels Streitwert uneingeschränkt berufungsfähig, soweit die übrigen Voraussetzungen der Berufung erfüllt sind. Zu den nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehören demnach unter anderem Klagen auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von Persönlichkeitsverletzungen, soweit nicht nur auf Schadenersatz (oder Genugtuung) geklagt wird (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Basel 2013, N 45 f. zu Art. 308 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]; Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 8 f. zu Art. 308 ZPO). Die vorliegende Streitigkeit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von
Seite 6 — 12 Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich schliesslich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 1.2 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 07. Dezember 2015 und ging bei der Berufungsklägerin am 08. Dezember 2015 ein. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 18. Dezember 2015 der Schweizerischen Post übergeben. Die Berufung erweist sich somit als fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Ebenfalls fristgerecht bezahlt wurde der Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 1.3 Die Eingabe der Berufungsklägerin enthält sowohl einen Antrag als auch eine Begründung. Überdies ist der Berufungsschrift der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur beigelegt, womit sie den Formerfordernissen gemäss Art. 311 ZPO zu genügen vermag. Auf die vorliegende Berufung ist daher einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO kommt der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag auf ausnahmsweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit (Art. 315 Abs. 5 ZPO) wurde nicht gestellt. 2.1 Die Berufungsklägerin rügt die von der Gesuchstellerin sowie der Vorinstanz verwendete Parteibezeichnung der Gesuchsgegnerin. Eine "X._____, Sektion Graubünden, O.1_____" sei nicht passivlegitimiert. Sie sei nicht handlungsfähig und nicht in der Lage, den Zeitungsartikel auf der Homepage der X._____ zu entfernen. Die Gesuchstellerin bezeichne die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe an das Vermittleramt D._____ vom 24. September 2015 als "E._____" (O.1_____). Dieselbe Bezeichnung verwende sie in ihrem gleichentags eingereichten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Vorinstanz stellte im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit fest, der Gesuchsgegnerin seien aus der wechselnden Bezeichnung "Region Graubünden" bzw. "Sektion Graubünden" keinerlei Nachteile erwachsen. In keinem Stadium des Prozesses habe es für die Parteien
Seite 7 — 12 oder das Gericht die geringsten Zweifel über die Identität der ins Recht gefassten Gesuchsgegnerin gegeben. Insofern sei auch die von Amtes wegen angepasste Begriffsbezeichnung von "Region" zu "Sektion" nur eine Folge der klaren Verhältnisse. Dass die "Sektion Graubünden" mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet sein solle, sei von niemandem behauptet worden (vgl. Entscheid, S. 7). 2.2 Die richtige Bezeichnung einer Partei kann die Frage der Passivlegitimation beschlagen und ist in diesem Fall eine solche des materiellen Rechts, da es darum geht, ob gegen die ins Recht gefasste Partei ein Anspruch besteht. Ob eine korrekte Parteibezeichnung vorliegt, ist vom Richter im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, da von der richtigen Benennung die Partei- und Prozessfähigkeit einer Partei abhängen kann. In beiden Fällen gilt indessen, dass offensichtlich falsche Parteibezeichnungen von Amtes wegen zu berichtigen sind (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2000, N 64 zu § 27/28 ZPO/ZH). Weder zu einem Nichteintretensentscheid noch zur Klageabweisung führt sodann eine Parteibezeichnung, die zwar nicht völlig korrekt ist, aber weder die Gegenpartei noch die urteilende Instanz über die Identität der ins Recht gefassten Partei den geringsten Zweifel haben (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 11 zu Art. 238 ZPO mit Hinweis auf BGE 131 I 57 E. 2.2). Im vorliegenden Fall war für alle Beteiligten klar, dass die Gesuchstellerin gegen die X._____ vorgehen wollte, welche die Baustellenbesuche in O.2_____ organisiert hatte. Die Unterbezeichnung Region bzw. Sektion Graubünden diente nur der weiteren Identifikation, von welcher Organisationseinheit der Gewerkschaft die Aktion ausgegangen war. Im Gesuch selbst war denn auch immer wieder die Rede von "Gewerkschaftern", "Vertreter der E._____", "E._____" etc. (vgl. Vorinstanz act. I/1). Aus keiner Formulierung könnte der Schluss gezogen werden, es sei nur die Region bzw. Sektion Graubünden als Beklagte gemeint. Richtet sich die Klage bzw. das Gesuch aber gegen die X._____ als Ganze, so sind einerseits deren Parteiund Prozessfähigkeit als im Handregister eingetragener Verein und anderseits auch die Passivlegitimation ohne weiteres gegeben. 3.1 Die Berufungsklägerin bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur. Die Berufungsbeklagte beruft sich auf Art. 12 ZPO, wonach für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig ist. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die von der Gesuchsgegnerin betriebene Geschäftsstelle in O.1_____ eine geschäftliche Niederlassung sei, welche die Voraussetzungen von Art. 12 ZPO erfülle, so
Seite 8 — 12 dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejaht wurde. In ihrer Berufungsschrift stellt sich die Berufungsklägerin nach wie vor auf den Standpunkt, die X._____ unterhalte in O.1_____ keinen Betrieb mit einer geschäftlichen Tätigkeit. Die Sektionen der Gewerkschaft seien gemäss Art. 41 Abs. 2 der Statuten der X._____ (nachfolgend Statuten) verantwortlich für die Durchsetzung der E._____- Ziele in ihrem Gebiet und für die Betreuung der Mitglieder (vgl. Vorinstanz act. V/1). Beides seien keine geschäftlichen Tätigkeiten, die zum alternativen Gerichtsstand von Art. 12 ZPO führen könnten. Ebenso fehle der Konnex, da keine Baustellenkontrolle inkriminiert sei, sondern die Übernahme eines Artikels der Tageszeitung A._____ auf der Homepage der X._____. Diese werde in O.3_____ betreut. Der Berufungsbeklagten stehe u. a. der Wohnsitzgerichtsstand zur Verfügung (Art. 20 ZPO). Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht in den Nachbarbezirk F._____ verwiesen werde. 3.2 Bei Art. 12 ZPO handelt es sich um einen alternativen Gerichtsstand. Er besteht einerseits alternativ neben dem allgemeinen Gerichtsstand. Anderseits kann er grundsätzlich auch dann wahlweise angerufen werden, wenn ein besonderer Gerichtsstand auf die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei verweist (vgl. Dominik Infanger, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 12 ZPO; Bernhard Berger, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Artikel 1-149 ZPO, N 3 zu Art. 12 ZPO [zit. Berner Kommentar ZPO] jeweils mit Hinweis auf BGE 129 III 31). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Voraussetzungen, sich auf den Gerichtsstand der Niederlassung zu berufen, erfüllt sind. Verlangt wird dabei zunächst, dass jemand an einem Ort ausserhalb seines Wohnsitzes bzw. Sitzes oder ausserhalb seiner Hauptniederlassung eine Geschäftsstelle oder Filiale unterhält (sog. Zweigbetrieb). Eine den Gerichtsstand von Art. 12 ZPO begründende geschäftliche oder berufliche Niederlassung liegt vor, wenn an diesem Ort tatsächlich dauernd eine geschäftliche Tätigkeit abgewickelt wird. Bei der Zweigniederlassung ist zudem eine gewisse Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit erforderlich, die jedoch nicht die Selbständigkeit der bundesrechtlichen Zweigniederlassung von Handelsgesellschaften erreichen muss. Erforderlich sind überdies ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen, mittels derer sich ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teils des technischen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens vollzieht (vgl. Berger, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N 16 zu Art 12 ZPO mit Hinweis auf BGE 101 Ia 39 E. 1; Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 7 zu Art. 12 ZPO; Ulrich Haas/Michael Schlumpf, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 ff. zu Art. 12 ZPO). Die Vorinstanz und die
Seite 9 — 12 Gesuchstellerin bzw. Berufungsklägerin gehen zu Recht davon aus, dass diese Kriterien bei der in Chur domizilierten Zweigstelle der X._____ gegeben sind. Dass die X._____ an der _____ in Chur eigene, dauerhaft betriebene Büroräumlichkeiten besitzt, wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten und ist gerichtsnotorisch. Betrachtet man den Internet-Auftritt der E._____ Sektion Graubünden mit Sektionsleiter, Teamleiterin und Gewerkschaftssekretärin, so kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass der Zweigbetrieb die erforderliche Selbständigkeit ohne weiteres erreicht, indem sie ihre Mitglieder betreut und eigene Aktionen – wie z.B. Baustellenkontrollen – selber plant und durchführt, wofür ihr die Statuten in Art. 41 die nötigen Kompetenzen zuweisen. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin steht nicht zur Diskussion, ob der "E._____" Rechtspersönlichkeit zukommt. Dies ist für die Begründung des Gerichtsstandes gemäss Art. 12 ZPO gar nicht nötig. Die Klage bzw. das Gesuch richtet sich – wie erwähnt – nicht gegen die "E._____ Sektion bzw. Region Graubünden", sondern gegen die X._____ selbst (vgl. Feller/Bloch, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 9 zu Art. 12 ZPO). 3.3 Schliesslich wird für die Anwendung von Art. 12 ZPO ein Konnex zwischen dem Anspruch des Klägers und dem Betrieb der Niederlassung gefordert. Die Berufungsklägerin wendet gegen die entsprechende Erwägung der Vorinstanz ein, "inkriminiert" sei keine Baustellenkontrolle, sondern die Übernahme eines Artikels der Tageszeitung Südostschweiz auf der Homepage der X._____. Die Homepage der X._____ werde aber in Bern betreut. 3.4 Das alternative Forum von Art. 12 ZPO steht nur zur Verfügung, wenn es sich um eine "Klage aus dem Betrieb" einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung handelt. Zwischen dem streitigen Anspruch und dem Betrieb der Niederlassung muss folglich ein hinreichender sachlicher Zusammenhang bestehen. Der Begriff des hinreichenden Zusammenhangs ist, mit Rücksicht auf den durch Art. 12 ZPO verfolgten Zweck des Verkehrsschutzes, grundsätzlich weit auszulegen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung können am Ort der Niederlassung unter der Voraussetzung eingeklagt werden, dass die klagebegründende Handlung oder Unterlassung durch Personal der betreffenden Niederlassung verursacht wurde. Umfasst vom Begriff der unerlaubten Handlung werden auch Persönlichkeitsverletzungen (vgl. Feller/Bloch, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 23 zu Art. 12 ZPO; Haas/Schlumpf, a.a.O., N 17 zu Art. 12 ZPO). Klagen aus Persönlichkeitsverletzung können somit alternativ am Ort der Zweigniederlassung angehoben werden, sofern die Persönlichkeitsverletzung durch einen für die Zweigniederlassung tätigen Mitarbeiter verursacht wurde (vgl. Bern-
Seite 10 — 12 hard Berger, in: Franz Kellerhals/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Aufl., Bern 2005, N 37 zu Art. 5 GestG; Thomas Müller, in: Thomas Müller/Markus Wirth (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 28 zu Art. 5 GestG). 3.4.1 Die Gesuchstellerin fühlt sich durch die folgenden Äusserungen im fraglichen Zeitungsartikel in ihrer Persönlichkeit verletzt: sie jage Gewerkschafter von der Baustelle; sie beschimpfe und beleidige Gewerkschafter aufs Übelste und sie schliesse die Bauarbeiter auf der Baustelle ein. Dadurch werde sie in ihrem beruflichen, aber auch gesellschaftlichen Ansehen verunglimpft. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Publikation des Zeitungsartikels "C._____" auf der Homepage der Berufungsklägerin eine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Publikation des fraglichen Zeitungsartikels auf der Homepage der X._____ sei an der Zentrale in O.3_____ erfolgt. 3.4.2 Die inkriminierte Handlung ist weder der Baustellenbesuch durch die Mitarbeiter der X._____ in O.2_____ noch der strittige Zeitungsartikel selbst, sondern die Aufschaltung und das längere Belassen des Zeitungsartikels bzw. des Links zum Zeitungsartikel auf der Homepage der E._____, womit die Persönlichkeitsverletzung perpetuiert wurde. Dass die Persönlichkeitsverletzung durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der X._____ in O.1_____ ausgeführt oder veranlasst wurde, wird von der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht und wird von ihr auch gar nicht behauptet. Demnach besteht kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch die Publikation des strittigen Zeitungsartikels und dem Betrieb der Geschäftsstelle der X._____ in O.1_____. 3.5 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung des Gesuches betreffend vorsorgliche Massnahmen zu Unrecht bejaht hat. Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen sind gemäss Art. 20 lit. a ZPO die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. In casu ist das Gericht am Sitz der X._____ in O.3_____ oder alternativ am Wohnsitz der Berufungsbeklagten in O.2_____ bzw. das Bezirksgericht F._____ für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Bezirksgericht Plessur aufzuheben (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) und auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur nicht einzutreten.
Seite 11 — 12 4.1 Da die Berufung gutzuheissen ist, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Bezirksgerichts Plessur in der Höhe von CHF 1'500.00 zu Lasten der unterliegenden Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin, welche die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin hierfür aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote im Umfang von CHF 3'976.55 eingereicht (vgl. Vorinstanz act. 4/2). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte eine solche im Umfang von CHF 5'005.80 (vgl. Vorinstanz act. 3/15). Da die Honorarnoten auch im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden unbestritten geblieben sind, hat die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte demnach die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wie beantragt mit insgesamt CHF 3'976.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. 4.2 Nach Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen ebenfalls die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'500.00 festgesetzt werden, zu Lasten der unterliegenden Berufungsbeklagten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird ab dem von der Berufungsklägerin bezahlten Kostenvorschuss bezogen und die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin CHF 2'500.00 zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach Ermessen festzusetzen, da die Berufungsklägerin sich nicht zu ihrem im Rechtsmittelverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert und keine Honorarnote eingereicht hat. Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 07. Dezember 2015 wird aufgehoben und auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von Y._____. b) Y._____ hat die X._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 3'976.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00 gehen zulasten Y._____. Der Betrag wird ab dem von der X._____ geleisteten Kostenvorschuss bezogen und Y._____ wird verpflichtet, der X._____ CHF 2'500.00 zu bezahlen. b) Y._____ wird verpflichtet, der X._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: