Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 174 17. Februar 2016 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart, vom 30. November 2015, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen Nachlass Y . _____ s e l . , Berufungsbeklagter, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Ausschlagung einer Erbschaft,
Seite 2 — 4 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, 1. Am 08. August 2015 verstarb die in O.1_____ wohnhaft gewesene Y._____, geboren am _____1936, und hinterliess die folgenden gesetzlichen Erben: A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und X._____. Mit Ausnahme von X._____ erklärten alle Erben für sich und – sofern vorhanden – ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung der Erbschaft. Zudem haben als nachfolgende Erben auch die mündigen Kinder von A._____, B._____ (einschliesslich für deren unmündige Kinder) und C._____ die Erbschaft ausgeschlagen. Nicht selbständig ausgeschlagen wurde die Erbschaft durch X._____. 2. Nach Einholung eines Auszuges aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Landquart über Y._____, aus welchem ersichtlich wurde, dass gegen die Verstorbene eine Vielzahl offener Verlustscheine aus Pfändungen in Millionenhöhe bestehen, ging die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart in ihrem Entscheid vom 30. November 2015 gestützt auf Art. 566 Abs. 2 ZGB davon aus, dass die Ausschlagung vermutet werde, und benachrichtigte den Konkursrichter zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation. Dieser letzte Entscheid erging am 1. Dezember 2015. Beide Entscheide nahm X._____ am 02. Dezember 2015 in Empfang. Nicht zugestellt wurde der nicht ausschlagenden Erbin offenbar der Betreibungsregisterauszug. 3. Am 12. Dezember 2015 (Poststempel vom 14. Dezember 2015) erhob X._____ gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben. Gleichzeitig stellte sie auch Anträge betreffend die bereits angeordnete Nachlassliquidation. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, sie wolle den Nachlass als einzige Erbin annehmen. 4. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurden die übrigen Erben zur Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurde das Konkursamt Landquart darauf hingewiesen, dass vor dem Entscheid über die hängige Berufung keine konkursamtlichen Handlungen zur Liquidation des Nachlasses von Y._____ sel. vorgenommen werden dürfen. Vernehmlassungen gingen keine ein. 5. Im Zuge der Bearbeitung der Berufung kamen Zweifel auf, ob X._____ der als Grundlage für den Entscheid der Einzelrichterin dienende Betreibungsregisterauszug über Y._____ überhaupt zugestellt wurde. Der Berufungsklägerin wurde deshalb eine Kopie des Auszuges am 11. Februar 2016 zugestellt und sie wurde auf die Konsequenzen der Annahme der Erbschaft hingewiesen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 bestätigte X._____, dass ihr der Betreibungsregisterauszug
Seite 3 — 4 von der Vorinstanz nicht zugestellt worden sei, und hielt fest, dass ihr bisher nicht bewusst gewesen sei, dass ihre Mutter so hohe Schulden hinterlassen habe. Sie ziehe daher die Berufung unwiderruflich zurück und schlage das Erbe der Mutter vorbehaltlos aus. Sie wolle weder sich persönlich noch ihre Tochter G._____ mit derart hohen Schulden belasten. 6. Die Rückzugserklärung von X._____ bewirkt, dass die Berufung am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann. Demnach kann die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von Y._____ durchgeführt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 4 — 4 Demnach wird verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: