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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.12.2015 ZK1 2015 165

15 dicembre 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,079 parole·~5 min·6

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | URP für Verfahren am Obergericht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 138/165 16. Dezember 2015 (Mit Urteil 5A_87/2016 vom 02. Februar 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 24. August 2015, mitgeteilt am 27. August 2015, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Genehmigung von gerichtlichen Vergleichen,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. September 2015 samt mitgereichten Akten, in die weiteren Akten des Verfahrens sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler am 24. August 2015 auf Antrag der Erbbeiständin von A._____, B._____ und C._____ gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ihre Zustimmung zu den vermittleramtlichen Vergleichen, abgeschlossen am 23. Januar 2015 vor der Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn, betreffend die Nachlässe von D._____ sel. und E._____ sel. erteilte, – dass die unmündigen Kinder von X._____, A._____, B._____ und C._____, von den Grosseltern D._____ und E._____ testamentarisch als Erben eingesetzt wurden, – dass Dr. iur. F._____ von der KESB Engadin/Südtäler am 5. Januar 2015 als Erbbeiständin für A._____, B._____ und C._____ eingesetzt wurde, – dass X._____ gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. August 2015 am 29. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und unter anderem geltend machte, bei der Erbteilung seien die Erbvorbezüge von X._____ massiv falsch bewertet worden, – dass X._____ mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis zum 2. November 2015 verpflichtet wurde, – dass X._____ in dieser Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa die Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe, auf die Überbindung von Verfahrenskosten verzichtet werden könne; dass das entsprechende Gesuch aber zu begründen und die Beweise beizulegen seien, – dass X._____ am 1. November 2015 (Poststempel vom 2. November 2015) mitteilte, er sei seit November 2011 arbeitslos und habe am 27. Mai 2013 Sozialhilfe beantragt, so dass es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, – dass das betreffende Sozialhilfegesuch beigelegt wurde,

Seite 3 — 6 – dass X._____ zudem am 19. November 2015 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte, – dass gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB gegen Entscheide der Erwachsenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden kann, – dass dies gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für Entscheide der Kindesschutzbehörde gilt, – dass das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB die einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz im Kanton ist, – dass die Beschwerde gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids einzureichen ist und diese Frist auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss, gilt, – dass der angefochtene Entscheid am 27. August 2015 mitgeteilt wurde, eine Mitteilung an X._____ indessen nicht erfolgte, – dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass X._____ erst später in den Besitz des Entscheids kam und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die am 30. September 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 450b Abs. 1 ZGB), – dass X._____ als eine den betroffenen Personen nachstehende Person gilt, welche grundsätzlich zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), – dass gemäss Art. 450a ZGB mit der Beschwerde insbesondere Rechtsverletzungen, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden können, – dass die KESB Engadin/Südtäler mit ihrem Entscheid ihre aus Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB fliessende Pflicht zur Prüfung eines im Erbteilungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs wahrnahm, – dass die KESB Engadin/Südtäler dabei zu prüfen hatte, ob die Interessen der im Erbteilungsverfahren verbeiständeten Kinder A._____, B._____ und C._____ hinreichend berücksichtigt worden sind, – dass X._____ somit mit seiner Beschwerde lediglich vorbringen kann, dass die KESB ihre Aufgabe der Wahrung der Kindesinteressen nicht richtig erfüllt habe,

Seite 4 — 6 – dass X._____ derartiges mit keinem Wort rügt, – dass der Beschwerdeführer vielmehr die Beschwerde in eigenem Interesse führt und geltend macht, die ihm zugerechneten Erbvorbezüge seien unrichtig bewertet worden, – dass X._____ auch nicht darlegt, inwieweit die behaupteten, ihn benachteiligenden Mängel bei der Erbteilung sich negativ auf die Interessen seiner Kinder auswirken sollen, – dass X._____ somit lediglich in diesem Verfahren unzulässige Rügen vorbringt, auf welche nicht eingetreten werden kann, – dass dazu kommt, dass die Rügen des Beschwerdeführers in blossen Behauptungen bestehen, die mit keinem einzigen Dokument auch nur annähernd belegt werden, – dass diesen Behauptungen unter den gegebenen Umständen auch nicht von Amtes wegen nachgegangen werden muss, – dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann, – dass angesichts der sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergebenden finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), – dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandlos wird und offen gelassen werden kann, ob darauf überhaupt eingetreten werden könnte, – dass die zur Vernehmlassung aufgeforderte Erbbeiständin am 10. November 2015 mit ihrem Fristerstreckungsgesuch eine an die KESB Engadin/Südtäler gerichtete Honorarrechnung für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren einreichte, – dass sie darum ersuchte, im Entscheid der Beschwerdeinstanz die bis jetzt entstandenen Aufwände mit zu berücksichtigen, – dass festzuhalten ist, dass Dr. iur. F._____ in diesem Verfahren als Beiständin der Kinder A._____, B._____ und C._____ tätig war,

Seite 5 — 6 – dass diese mit der Einladung zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung erlangten, – dass die Beiständin somit ihren Aufwand bei der KESB Engadin/Südtäler geltend zu machen hat und diese die Höhe der Entschädigung festzulegen hat (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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