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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.09.2015 ZK1 2015 119

17 settembre 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,476 parole·~27 min·7

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 113 22. September 2015 ZK1 15 119 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuar ad hoc Crameri In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, vetreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde X._____ von Dr. med. A._____, O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ in O.2_____ fürsorgerisch untergebracht (act. 03). Als Gründe führte er im Wesentlichen eine manischdepressive Störung, Schizophrenie mit wahnhaftem Charakter, Fremdgefährdung, wiederholte Belästigungen und Drohungen gegen Hausmitbewohner (inkl. Kinder) und das Guillain-Barre-Syndrom an. B. Mit Eingabe vom 20. August 2015 (Poststempel) liess er dem Kantonsgericht von Graubünden eine "Anzeige" gegen diverse Mitarbeiter der Klinik B._____ zugehen und führte aus, dass er gegen seinen Willen Medikamente habe nehmen müssen (act. 01). Gleichentags teilte der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ mit, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden könne, weil die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2015 datiere und demnach die Beschwerdefrist längst abgelaufen sei (act. 07). Nachträglich reichte er die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2015 nach (act. 02). C. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden teilte der Psychiatrischen Klinik B._____ am 24. August 2015 mit, dass die "Anzeige" als Beschwerde entgegengenommen werde und ersuchte um einen kurzen Bericht über die Notwendigkeit einer weiteren Zwangsmedikation (act. 04). D. Am 26. August 2015 teilte die Psychiatrische Klinik B._____ mit, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgrund der Anordnung von Dr. med. A._____ wegen manisch-depressiver und wahnhafter Störung erfolgt sei. Bereits vor dem Eintritt des Beschwerdeführers sei eine Gefährdungsmeldung an die KESB Engadin/Südtäler erfolgt. Der Beschwerdeführer zeige sich wahnhaft, paranoid mit beleidigendem Verhalten und sei verbal aggressiv. Es bestehe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht; in der geschlossenen Akutstation habe sich die Situation etwas verbessert, weshalb die Verlegung auf die geschlossene Gerontopsychiatrie erfolgt sei. Dort habe er sich zusehends distanzlos, logorrhöisch, beleidigend und verbal aggressiv gezeigt und verweigerte die Einnahme von Psychopharmaka, weshalb die Verlegung auf die geschlossene Notfallstation erfolgt sei, wo er sich weiter behandlungsuneinsichtig gezeigt habe, weshalb am 20. August 2015 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden sei. Aufgrund der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit seien eigen- und fremdgefährdende Handlungen sehr wahrscheinlich. Die Behandlung erfolge per os mit Sequase in stei-

Seite 3 — 17 gender Dosis, wobei der Zustand weiterhin wechselhaft mit aggressiven Durchbrüchen auch gegenüber Mitpatienten sei, so dass die Fortsetzung der Behandlung ohne Zustimmung weiterhin medizinisch dringlich erforderlich sei (act. 08). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2015 wurde Dr. med. D._____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers bis 31. August 2015 beauftragt. Namentlich sollte sich das Gutachten über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung äussern (act. 09). F. Das Gutachten ging am 31. August 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. 11). Die Gutachterin attestiert X._____ eine anhaltende schwergradige psychische Krankheit der Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In der Untersuchungssituation hätten sich keine Anhaltspunkte für tätliche Fremdaggressionen oder Suizidalität ergeben. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Urteils- und Steuerungsfähigkeit, so dass er die Notwendigkeit einer stationären Behandlung mit Medikamenten nicht erkennen könne. Die massive verbale Aggression, die der einweisende Arzt beschreibe, bestehe weiterhin und begründe in ihrer Bedrohung die öffentliche Ordnung. Ohne die psychopharmakologische Behandlung des Beschwerdeführers werde sich die Urteils- und Steuerungsfähigkeit nicht verändern oder sogar verschlechtern. Durch eine medikamentöse Behandlung könne aus fachärztlicher Sicht das wahnhafte Erleben dahingehend beeinflusst werden, dass er die Realität adäquat einschätzen und die Eigenbedürfnisse äussern könne. In Abwägung des Nutzens einer antipsychosomatischen medikamentösen Behandlung für das Wohlergehen des Beschwerdeführers und der Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung rechtfertige sich eine Behandlung, bis die Urteilsfähigkeit wiederhergestellt sei. G. Mit Verfügung vom 31. August 2015 (act. 14) wurde der Beschwerdeführer für die Hauptverhandlung auf den 04. September 2015 vorgeladen. Mit Schreiben vom 03. September 2015 (act. 16) teilte die Psychiatrische Klinik B._____ mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandsbildes – er wurde erneut notfallmässig auf die geschlossene Notfallstation zurückverlegt, da er bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht die Einnahme der ihm verordneten psychopharmakologische Medikation verweigere und sich daher aggressiv, distanzlos und bedrohend gegenüber Personal und Mitpatienten verhalten habe – und der konsekutiv erfolgten Medikation an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne. H. Mit Entscheid vom 24. August 2015 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler was folgt:

Seite 4 — 17 "1. X._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer der Einrichtungen der Psychiatrischen Dienste Graubünden untergebracht (Art. 429 Abs. 1 ZGB). 2. Zuständig für die Entlassung ist die KESB Engadin/Südtäler. Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird angewiesen, die KESB Engadin/Südtäler zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden. 3. X._____ hat das Recht, eine Person seines Vertrauens beizuziehen, die ihn während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. 4. RA lic. iur. Diego F. Schwarzenbach wird im Sinne von Art. 449a ZGB zum Beistand von X._____ ernannt. Er wird beauftragt, X._____ in den Verfahren vor der KESB in rechtlichen Fragen zu beraten und allenfalls zu vertreten. 5. Die Kosten für dieses Verfahren werden auf Fr. 800.— festgesetzt und beim Verfahren belassen. 6. (Rechtsmittel) 7. (Mitteilungen)" I. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 03. September 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben und verlangte die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids mit Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik, die Aufhebung der Ziffer 5 und damit den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Auf eine Begründung verzichtete er gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB (act. A.1). J. Die KESB Engadin/Südtäler beantragte in ihrer Stellungnahme vom 07. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Gesetz (act. A.2). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 08. September 2015 (act. A.3) auf die bereits im Recht liegenden Beweismittel und die Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Sie führten weiter aus, dass die kontinuierliche Einnahme nur im geschlossenen Akutsetting möglich sei und das aggressive und bedrohende Verhalten diese notwendig mache. K. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. September 2015 (act. D.3) wurde Dr. med. C._____, O.2_____, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde insbeson-

Seite 5 — 17 dere ersucht, darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Betroffenen bzw. Dritter zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Weiter sollte die Gutachterin die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden, wobei auch Auskunft darüber zu erteilen sei, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Sodann habe die Gutachterin zu überprüfen, ob das von Dr. med. D._____ erstattete Gutachten betreffend Zwangsmedikation aus heutiger Sicht bestätigt werden könne. L. Im Kurzgutachten vom 13. September 2015 (act. A.4) hielt die Gutachterin was folgt fest. Es bestehe nach wie vor eine Selbst- und Fremdgefährdung, namentlich im Bereich der Finanzen wie auch an Leib und Leben für Dritte, insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle und sich in einem angetriebenen, aggressiven Zustand befinde, könne er vor allfälligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden. Die Gutachterin stellte zudem eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD- 10: F60.0) sowie das Gullian-Barre-Syndrom (ICD-10: G61.0) fest. Der Beschwerdeführer müsse die verordneten Medikamente einnehmen und weiterhin auf der geschlossenen Abteilung verbleiben, damit er vor sich selbst geschützt wird und nicht später die Folgen von unüberlegten Handlungen selbst tragen müsse. Der Beschwerdeführer zeige sich zudem krankheits- und behandlungsuneinsichtig. Erst nach Abklingen der psychotischen Phase sei die Verlegung auf die offene Station möglich. Des Weiteren bestätigte die Gutachterin das Kurzgutachten von Dr. med. D._____. M. Am 17. September 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter und dessen Substitutin teilnahmen. Im Anschluss an die richterliche Befragung des Beschwerdeführers, welche sich auf seine Krankheitsgeschichte, die medikamentöse Behandlung, seine Krankheitsund Behandlungseinsicht, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B._____ bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach seinen Parteivortrag und zog sein Rechtsbegehren betreffend die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung zurück. Nach einer kurzen Diskussion mit seinem Kli-

Seite 6 — 17 enten hielt er an der Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung sowie an der Beschwerde gegen den Kostenpunkt im Entscheid der KESB Engadin/Südtäler fest. N. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung, die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrages sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, sowie um eine angeordnete Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer seine Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung sowie der angeordneten Zwangsbehandlung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. 1.2 Sowohl gegen eine ärztlich verfügte Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB wie auch gegen eine ärztlich angeordnete Behandlung einer Person ohne deren Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sowie Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. 1.2.1 Die "Anzeige" vom 20. August 2015 (Poststempel) wird als Beschwerde entgegengenommen, da aus den nachträglich eingereichten Beilagen erhellt, dass diese sich gegen die Behandlung ohne Zustimmung richtet. 1.2.2 Am 03. September 2015 liess X._____ sodann gegen die von der KESB Engadin/Südtäler angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde erheben. Angefochten wird zudem die Kostenfolge des Entscheids der KESB Engadin/Südtäler. Auf dieses Rechtsbegehren kann indessen nicht ein-

Seite 7 — 17 getreten werden. Nach Art. 60 Abs. 2 EGzZGB richtet sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EGzZGB und des ZGB das Verfahren nach der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung. Demnach ist vorliegend Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO anwendbar, der ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei voraussetzt; die klagende Partei muss demnach beschwert sein (vgl. Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 14 zu Art. 59 ZPO). An einer Beschwer hinsichtlich der Kostenfolge fehlt es indessen vorliegend, da die KESB Engadin/Südtäler in ihrem Entscheid lediglich die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festsetzt, die Kosten aber beim Verfahren belässt. Mit anderen Worten wird im angefochtenen Entscheid nicht entschieden, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. 1.2.3 Nach dem Gesagten erhellt, dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung sowie auf die Beschwerde gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung einzutreten ist. Nicht einzutreten ist indessen auf die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Entscheids der KESB Engadin/Südtäler, da es hierfür dem Beschwerdeführer an einem geschützten Interesse, mithin an der Beschwer, fehlt. 1.3 Gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO werden die Verfahren betreffend die Beschwerde vom 20. August 2015 gegen die Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 15 113) sowie betreffend die Beschwerde vom 03. September 2015 gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler (ZK1 15 119) vereinigt. 2. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB

Seite 8 — 17 verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.1 Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB; BGE 137 III 289 E. 4.4 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Vorliegend wurden zwei Kurzgutachten eingeholt. Zunächst ging das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 31. August 2015 ein, welches sich zur Frage der Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung äussert (act. 11). Ein zweites Gutachten wurde von Dr. med. C._____ am 13. September 2015 (act. A.4) verfasst. Dieses enthält Ausführungen zur Selbst- und Fremdgefährdung, zur Unerlässlichkeit der stationären Behandlung bzw. zu einer alternativen ambulanten Behandlung sowie zur Bestätigung des vorgenannten Gutachtens. Mit den beiden vorliegenden Gutachten wurde der Vorschrift Genüge getan. 3.2 Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2015 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). 3.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens-

Seite 9 — 17 rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der Unterbringungsentscheid vom 17. Juli 2015 des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer durch den vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. Festzuhalten ist indessen, dass die Verfügung betreffend die fürsorgerische Unterbringung unangefochten geblieben ist bzw. eine Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist, weshalb der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden mitteilte, dass auf die am 20. August 2015 erhobene "Anzeige" nicht eingetreten werden könne. Diese richtete sich – wie sich später herausstellte – jedoch gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2015. Das vorliegend gegenständliche Verfahren erfasst zudem die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. August 2014 betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem

Seite 10 — 17 Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1 Dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 14. September 2015, welches sich neben einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden stützt, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) sowie am Gullian-Barre-Syndrom (ICD-10: G61.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinn der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Die Gutachterin stellt in ihrem Kurzgutachten fest, dass nach wie vor keine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe. Der Patient leide an einer anhaltenden schwerwiegenden wahnhaften Störung, auf dem Boden einer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstörung. Die massiven verbalen Aggressionen sowie die paranoide Störung, die während des Behandlungsverlaufs festgestellt wurden, seien weiterhin vorhanden, weshalb es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen der Klinik verbleibe. Aufgrund der nicht vorhandenen Krankheits- und Behandlungseinsicht, bestehe zudem eine deutliche Einschränkung der Urteilsfähigkeit. Die Gutachterin führt weiter aus, dass konkrete Gefahren sowohl im Bereich der Finanzen wie auch an Leib und Leben für Dritte bestehen würden, insbesondere wenn der Beschwerdeführer sich beeinträchtigt fühle und sich in einem angetriebenen, aggressiven Zustand befinde, könnte er vor allfälligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden. Ohne Betreuung könne sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, so dass der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohender werde.

Seite 11 — 17 4.2.2 Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 03. September 2015 (act. 16) entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige, die ihm verordnete psychopharmakologische Medikation verweigere und sich gegenüber Personal und Patienten aggressiv, distanzlos und bedrohend verhalten habe, weshalb er auf die geschlossene Abteilung habe verlegt werden müssen. Dort habe er dieses Verhalten fortgesetzt. 4.2.3 Letztlich sind dem Kurzgutachten von Dr. med. D._____ (act. 11) dieselben Krankheitsbilder, wie sie Dr. med. C._____ feststellte, zu entnehmen. Sie führt aus, dass die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit schwergradig gestört seien. Er sei deutlich eingeschränkt und die Stimmungslage gereizt, missmutig und emotional. Ebenso seien die Urteils- und Steuerungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. In der Untersuchungssituation ergäben sich keine Anhaltspunkte für Fremdaggression und Suizidalität; eigengefährdendes Verhalten bestehe im Sinne einer verbalen Aggression ohne Berücksichtigung der Möglichkeiten, dass das Gegenüber bei beleidigendem Verhalten tätlich aggressiv reagieren könnte. Die Gutachterin stellt eine anhaltende schwergradige psychische Krankheit der Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis fest. Ohne psychische Behandlung werde sich die Urteils- und Steuerungsfähigkeit nicht verändern oder sogar verschlechtern. Die Gutachterin erachtet daher eine medikamentöse Behandlung bis zur Wiederherstellung der Urteilsfähigkeit als gerechtfertigt. 4.2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2015 zeigte der Beschwerdeführer weiterhin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er nehme nur die Medikamente, die ihm in O.3_____ verschrieben worden seien; die Medikamente der Klinik B._____ nehme er nicht mehr, da er sie nicht brauche – er sei ja kein "Versuchskaninchen". 4.2.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer über eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügt. Zudem wird im angefochtenen Entscheid der KESB Engadin/Südtäler festgehalten, dass im Falle des Behandlungsabbruchs und der Rückkehr in die Wohnung nach O.4_____ eine schwere Verwahrlosung drohe. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB hinreichend erfüllt. 4.3.1 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung – und damit zusammenhängend der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung – ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit

Seite 12 — 17 einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. D._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom 28. August 2015 fest, dass aus ihrer Sicht in Abwägung des Nutzens einer antipsychotischen medikamentösen Behandlung für das Wohlergehen des Beschwerdeführers und der Eigen- und Fremdgefährdung bei Ausbleiben der Behandlung die medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers, bis seine Urteilsfähigkeit wiederhergestellt sei, gerechtfertigt erscheine. Zum selben Schluss gelangt auch der Bericht der Klinik B._____ vom 26. August 2015. Durch die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers sowie sein paranoides Verhalten und seine verbale Aggressivität rechtfertige sich die Fortsetzung der Behandlung ohne Zustimmung. Letztlich gelangt auch die Gutachterin Dr. med. C._____ in ihrem Kurzgutachten vom 13. September 2015 zum Schluss, dass die Einnahme der verordneten Medikamente – zurzeit ein Neuroleptikum und ein Beruhigungsmittel – unerlässlich sei, damit der Beschwerdeführer vor sich selbst geschützt wird und später nicht die Folgen von unüberlegten Handlungen selbst tragen müsse. Zudem zeige sich der Beschwerdeführer weiterhin behandlungsresistent und die Fortsetzung der Behandlung ohne Zustimmung sei medizinisch indiziert und gerechtfertigt, bis die Urteilsfähigkeit und somit die Krankheits- und Behandlungsfähigkeit wiederhergestellt sei. Die Gutachterin bestätigt sodann die Erkenntnisse der Kurzgutachtens von Dr. med. D._____. Eine mildere Massnahme als die verordnete Einnahme von Medikamenten auf der geschlossenen Abteilung sei derzeit nicht ersichtlich. 4.3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die Freiheit des Betroffenen vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog.

Seite 13 — 17 Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. 4.3.3 In Bezug auf die Verlängerung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gegen X._____ ist zunächst festzuhalten, dass die KESB Engadin/Südtäler im angefochtenen Entscheid eine ausgeprägte paranoide Persönlichkeitsstörung mit einer nicht vorhandenen Krankheits- und Behandlungseinsicht feststellt. Zudem sei eine schwere Verwahrlosung beim Beschwerdeführer vorhanden, da sein unangepasstes Verhalten dazu geführt hatte, dass sämtliche Unterstützung Dritter abgebrochen wurde. Eine Rückkehr in die Wohnung des Beschwerdeführers würde dazu führen, dass er sich in eine unkontrollierte soziale Isolation begeben würde. Es fehle ihm zudem an der notwendigen Krankheits- und Behandlungseinsicht, womit die Rückkehr in die Wohnung zu einer schweren Verwahrlosung führen würde, was nicht zu verantworten sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Stockwerkeigentümerschaft sei ausserdem nicht zumutbar. Die Gutachterin Dr. med. D._____ geht in ihrem Kurzgutachten vom 28. August 2015 davon aus, dass sich die Urteils- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne psychopharmakologische Behandlung nicht verändern oder verschlechtern würde. Eigengefährdendes Verhalten bestehe zudem im Sinne einer verbalen Aggression ohne Berücksichtigung der Möglichkeiten, dass das Gegenüber bei beleidigendem Verhalten tätlich aggressiv reagieren könnte. Sie erachtet daher in Abwägung der Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung die medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers als gerechtfertigt, bis die Urteilsfähigkeit wieder hergestellt sei. Die Gutachterin Dr. med. C._____ geht in ihrem Kurzgutachten von einer Eigen- und Fremdgefährdung aus und zwar sowohl im Bereich der Finanzen als auch für Leib und Leben Dritter, insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle und sich in einem angetriebenen, aggressiven Zustand befinde, könne er vor allfälligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2015 zeigt der Beschwerdeführer keine

Seite 14 — 17 Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Er fällt auf, durch eine deutliche verbale Aggressivität und beschimpft sowohl Behördenmitglieder der KESB als auch das Personal der Klinik B._____ mit übelsten Ausdrücken. Mehrmals sagt er aus, Personen, die ihm nicht genehm sind, "zum Teufel" zu jagen. Den Gutachterinnen ist demnach zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer durch sein verbal aggressives Verhalten bei seinem Gegenüber ebenfalls ein aggressives Verhalten hervorrufen kann. Zudem besteht ein selbstgefährdendes Verhalten darin, dass der Beschwerdeführer derzeit kaum in der Lage scheint, seinen Haushalt selbständig zu führen und sich mit seinem Umfeld überworfen hat. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Rückkehr in seine Wohnung nach O.4_____ eine schwere Verwahrlosung droht, wie dies der angefochtene Entscheid der KESB Engadin/Südtäler zutreffend festhält. Mit den Gutachterinnen ist weiter davon auszugehen, dass sich grundsätzlich die Behandlung als weiterhin notwendig erscheint, zumindest bis die Urteilsfähigkeit und somit die Krankheits- und Behandlungseinsicht wieder gegeben sind. 4.4 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1 In ihrem Kurzgutachten vom 13. September 2015 nimmt die Gutachterin Dr. med. C._____ Stellung zur Frage, ob gegebenenfalls eine mildere Massnahme vorliegend möglich sei, insbesondere ob eine ambulante Alternative bestehe. Die Gutachterin führt diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente einnehmen und weiterhin auf der geschlossenen Abteilung bleiben müsse, damit er vor sich selbst geschützt und später nicht die Folgen von unüberlegten Handlungen selbst tragen müsse. Zudem sei, wie bereits ausgeführt, keine Krankheits- und Behandlungseinsicht vorhanden. Wie der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin ausführt und auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2015 wiederholte, sei er nicht gewillt, die Medikamente der Klinik

Seite 15 — 17 B._____ einzunehmen; er nehme nur diejenigen Medikamente ein, welche ihm Dr. Stojanov von der Klinik in O.3_____ verschrieben habe. Die Gutachterin hält deshalb fest, dass erst nach Abklingen dieser psychotischen Phase eine Verlegung auf die offene Station möglich sei. Auch die Fortsetzung der Behandlung ohne Einwilligung sei medizinisch indiziert und gerechtfertigt, bis die Urteilsfähigkeit und somit die Krankheits- und Behandlungseinsicht wiederhergestellt sei. 4.4.2 Es kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin behandlungsresistent zeigt. Eine mildere Massnahme, die auf Freiwilligkeit beruht, ist demnach vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine ambulante Massnahme nicht erfolgsversprechend erscheint. Vielmehr erhellt aus dem Gutachten, dass der Verbleib auf der geschlossenen Station und – soweit notwendig – die Behandlung ohne Einwilligung weiterhin notwendig sind. Die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung und die Behandlung ohne Einwilligung erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismässig. 5. Zusammenfassend kann damit was folgt festgehalten werden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2015 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Rechtsbegehren betreffend die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung zurück. Das Verfahren ist demnach in diesem Punkt zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Auf die Beschwerde gegen den Kostenpunkt im angefochtenen Entscheid der KESB Engadin/Südtäler wird mangels geschützten Interesses nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Behandlung ohne Zustimmung wird abgewiesen. Die Behandlung des Beschwerdeführers auch ohne seine Zustimmung erscheint aufgrund zweier unabhängiger, dem Gericht vorliegender Kurzgutachten als medizinisch indiziert. Der Beschwerdeführer zeigte weder gegenüber den Gutachterinnen noch gegenüber dem Gericht Krankheits- und Behandlungseinsicht. Der Abbruch der Behandlung würde letztlich zu einer schweren Verwahrlosung des Beschwerdeführers und damit zu einer Selbstgefährdung führen. Des Weiteren stellt die Gutachterin Dr. med. C._____ eine Gefährdung Dritter durch das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers fest. Letztlich ist – insbesondere zufolge der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht – vorliegend keine mildere Massnahme ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO, soweit das EGzZGB keine

Seite 16 — 17 besonderen Bestimmungen vorsieht. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB hält betreffend die Kostenauflage fest, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden könne, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er über ein jährliches Einkommen von CHF 60'000.00 (netto) verfüge, welches sich aus einer Rente von CHF 42'000.00 und AHV-Rente von CHF 2'850.00 pro Monat zusammensetze. Dass diese Angaben nicht stimmen können, zeigt bereits ein Blick auf die angebliche AHV-Rente in der Höhe von CHF 2'850.00, die für Einzelpersonen deutlich tiefer ist. Zugunsten des Beschwerdeführers ist demnach vielmehr davon auszugehen, dass er über ein jährliches Einkommen von total CHF 42'000.00 verfügt. In Anbetracht der Tatsache, dass zudem gegen den Beschwerdeführer gemäss Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell Betreibungen in der Höhe von CHF 81'751.62 eingeleitet wurden, wobei noch CHF 21'958.68 offen sind, und der Beschwerdeführer über keinerlei Vermögen mehr verfüge, rechtfertigt sich vorliegend, dass die Verfahrenskosten von CHF 3'707.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 sowie Gutachterkosten von Dr. med. D._____ in der Höhe von CHF 750.00 und Dr. med. C._____ von CHF 1'457.00, zulasten des Kantons Graubünden gehen. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer mit Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. August 2015 als Beistand gemäss Art. 449a ZGB von X._____ ernannt und beauftragt wurde, X._____ in den Verfahren vor der KESB in rechtlichen Fragen zu beraten und allenfalls zu vertreten, hat er seine Kosten bei der KESB Engadin/Südtäler geltend zu machen, zumal diese Ernennung auch die Vertretung vor der Rechtsmittelinstanz umfasst.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2015 wird abgewiesen. 2. a) Die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden vom 24. August 2015 betreffend die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. b) Auf das Begehren betreffend den Kostenpunkt im angefochtenen Entscheid wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'707.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr, CHF 750.00 Gutachterkosten Dr. med. D._____ und CHF 1'457.00 Dr. med. C._____) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2015 119 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.09.2015 ZK1 2015 119 — Swissrulings