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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.11.2015 ZK1 2015 11

2 novembre 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,438 parole·~1h 7min·7

Riassunto

gemeinsame elterliche Sorge | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. November 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 11/19 10. Dezember 2015 (Mit Urteil 5A_81/2016 vom 02. Mai 2016 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Aebli In den zivilrechtlichen Beschwerden der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 17. Dezember 2014, mitgeteilt am 19. Dezember 2014, sowie die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 29. Januar 2015, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend gemeinsame elterliche Sorge und Festlegung des persönlichen Verkehrs, hat sich ergeben:

Seite 2 — 43 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ sind die unverheirateten Eltern der am _____2010 geborenen A._____. Die Eltern lebten nie in einem gemeinsamen Haushalt. Y._____ anerkannte seine Vaterschaft am 9. Dezember 2010 vor dem Zivilstandsamt Z._____. A._____ stand ab ihrer Geburt unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. B.1. Bereits seit den ersten Lebensmonaten von A._____ lag das Besuchs- und Ferienrecht zwischen den getrennt lebenden Kindseltern im Streit, weshalb diesbezüglich am 12. September 2011 ein Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Kreise Z._____ erging. Demgemäss wurde dem Kindsvater das Recht eingeräumt, A._____ bis zu ihrem fünften Altersjahr jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.30 Uhr bis 19.00 Uhr - in einvernehmlicher Absprache allenfalls auch am Sonntag - und jeden Donnerstagnachmittag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde er berechtigt, mit A._____ jeweils eine Woche Ferien im Sommer (Juli/August), eine Woche im Herbst (Oktober) sowie jeweils die Osterfeiertage von Gründonnerstag bis Ostermontag zu verbringen. Ab dem sechsten Altersjahr von A._____ soll das Besuchsrecht auf das erste und dritte Wochenende jedes Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr sowie auf zwei Wochen Ferien im Sommer und je wahlweise eine Woche Ferien im Frühling oder Herbst erweitert werden. 2. Auf Beschwerde von Y._____ hin modifizierte das Bezirksgericht Maloja das Besuchsrecht mit Entscheid vom 14. März 2012 dahingehend, dass der Kindsvater A._____ jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstagnachmittag während mindestens drei Stunden besuchen sowie je eine Woche im Sommer, im Herbst und im Frühling zu sich in die Ferien nehmen dürfe. Im Übrigen wurde die von der Vormundschaftsbehörde der Kreise Z._____ getroffene Regelung bestätigt. Im Weiteren wies das Bezirksgericht Maloja die damalige Vormundschaftsbehörde an, zur Sicherstellung der korrekten Ausübung des Besuchsrechts eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten. Gegen diesen Entscheid führte X._____ am 7. Mai 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, welche mit Urteil vom 9. Oktober 2012 abgewiesen wurde. Sowohl die getroffene Besuchsrechtsregelung als auch die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurden im konkreten Fall als angemessen bzw. indiziert erachtet (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 27 E. 3 und 4).

Seite 3 — 43 3. Am 19. November 2012 liess Y._____ dem Bezirksgericht Maloja ein Gesuch betreffend Vollzug des Urteils einreichen mit dem Begehren, X._____ sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuhalten, ihm die Ausübung des richterlich festgesetzten Besuchsrechts zu gestatten. X._____ beantragte mit Eingabe vom 15. Januar 2013 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wandte sich Y._____ sodann an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler und ersuchte diese um Anordnung von Massnahmen zum Vollzug des zugesprochenen Besuchsrechts. C. Die KESB Engadin/Südtäler - welche mit Inkraftsetzung des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 an die Stelle der vormals zuständigen Vormundschaftsbehörde trat - errichtete mit Entscheid vom 11. März 2013 für A._____ eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und setzte B._____, Berufsbeistandschaft der Kreise Z._____, als Beiständin ein. Im Einzelnen wurden ihr die Aufgaben zugewiesen, die Kontakte zwischen A._____ und ihrem Vater entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts Maloja zu organisieren und zu überwachen, im Konfliktfall konkrete Lösungen festzulegen, innert drei Monaten sechs Besuche zu begleiten und der Behörde darüber schriftlich Bericht zu erstatten sowie mit den Eltern einen Ferienplan auszuarbeiten. D. In der Folge kam es bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu erheblichen Schwierigkeiten, welche auch durch die Beiständin nicht ausgeräumt werden konnten, zumal das Verhalten der Eltern durch Widerstand auf der einen und Forderungen auf der anderen Seite geprägt war. Ferner wurde sowohl die Arbeit der KESB als auch jene der Beiständin seitens der Eltern fortwährend kritisiert. E.1. X._____ stellte bei der KESB Engadin/Südtäler am 28. August 2013 ein Gesuch um Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Anträgen, dem Kindsvater bis zum vierten Geburtstag von A._____ ein begleitetes Besuchsrecht jeweils für jeden ersten und dritten Samstagmorgen von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr einzuräumen. Ab dem vierten Geburtstag bis zum Schuleintritt sei er zu berechtigen, seine Tochter jeden ersten und dritten Sonntag während dreieinhalb Stunden zu sehen und nach erfolgtem Schuleintritt sei das Recht auf persönlichen Verkehr anzupassen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 forderte Y._____ das Bezirksgericht Maloja auf, sein Gesuch um Vollstreckung des Gerichtsurteils (vgl. vorstehend B.3.) möglichst förderlich zu behandeln, und äusserte sich im selben Schreiben ebenfalls zum Abänderungsgesuch von X._____. Auf das Vollstreckungsgesuch wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Oktober

Seite 4 — 43 2013 nicht eingetreten, da die KESB für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen sachlich zuständig sei. 2. Am 13. November 2013 ersuchte X._____ die KESB, das Besuchsrecht zwischen A._____ und dem Kindsvater superprovisorisch und hernach im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Abänderung des Besuchsrechts zu sistieren oder eventualiter ab Februar 2014 antragsgemäss (vgl. vorstehend E.1.) neu zu regeln. Die KESB trat mit prozessleitendem Entscheid vom 15. November 2013 mangels Dringlichkeit nicht auf das Gesuch um Erlass (super)provisorischer Massnahmen ein. 3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liess X._____ bei der KESB Engadin/Südtäler ein Präzisierungs-Gesuch zur Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs einreichen, worin sie beantragte, es sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen, welches Auskunft über das zumutbare Besuchsrecht zwischen A._____ und dem Kindsvater gebe. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei dem Vater ein Besuchsrecht entsprechend den Anträgen im Abänderungsgesuch vom 28. August 2013 zu gewähren. F.1. Am 7. April 2014 wurden beide Elternteile von der KESB Engadin/Südtäler namentlich bezüglich des Wechsels der Beistandsperson sowie betreffend die Abänderung des Besuchsrechts angehört. Mit Entscheid der KESB vom 14. April 2014 wurde der seitens von Y._____ gestellte Antrag auf Wechsel der Beiständin abgewiesen und B._____ als Beiständin bestätigt. Nachdem die am 28. April 2014 in Besuchsrechtsangelegenheiten durchgeführte Einigungsverhandlung zwischen den Eltern scheiterte, erkannte die KESB mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 22. Mai 2014, dass der Vater A._____ jedes zweite Wochenende jeweils für insgesamt acht Stunden zu sich auf Besuch nehmen dürfe, Übernachtungen aber explizit ausgeschlossen würden. Dies gelte auch für die drei Wochen Ferien pro Jahr, womit sich das Ferienrecht in täglichen mindestens vierstündigen Besuchen erschöpfe. Sodann wurde X._____ unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB aufgefordert, diesem Entscheid Folge zu leisten. Den Eltern wurde überdies die Weisung erteilt, sich im Zeitrahmen von einem Jahr während mindestens zwölf Sitzungen durch Fachpersonen der Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden beraten zu lassen. 2. Hiergegen liess Y._____ am 24. Juni 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen mit dem Antrag, ihm sei das Besuchs- und Ferienrecht weiterhin entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März

Seite 5 — 43 2012 zu gewähren, welches durch das Kantonsgericht am 9. Oktober 2012 bestätigt wurde. X._____ erhob gegen den vorerwähnten Entscheid ebenfalls Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, dass dem Vater ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von zwei Stunden einzuräumen sei, wobei dieses für ein Jahr begleitet auszugestalten sei. Von einem Ferienrecht wie auch von einer Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB sei abzusehen. 3. Mit Entscheid vom 18. November 2014 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde von Y._____ teilweise gut, während die Beschwerde von X._____ mit gleichem Entscheid abgewiesen wurde (vgl. ZK1 14 82/84). Das Kantonsgericht sah keinen Anlass, die mit Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012 getroffene bzw. durch das Kantonsgericht am 9. Oktober 2012 bestätigte Besuchs- und Ferienrechtsregelung anzupassen. Es gelangte zum Ergebnis, dass sich mangels einer massgeblichen Veränderung der Umstände keine neue Regelung - insbesondere keine Abschaffung des Donnerstagsbesuchsrechts sowie kein Ausschluss von Übernachtungen - aufdrängt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G.1. Zwischenzeitlich stellte Y._____ am 29. Juli 2014 bei der KESB Engadin/Südtäler gestützt auf Art. 298b ZGB den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Anlass hierfür bildete nach seinen eigenen Angaben der Umstand, dass ihm die Einsicht in die Patientenakten seiner Tochter mit der Begründung, nicht Inhaber der elterlichen Sorge zu sein, mehrfach verwehrt worden sein soll (vgl. ZK1 15 11 act. E.2 3). Daraufhin eröffnete die KESB ein entsprechendes Abklärungsverfahren. Die Kindsmutter wurde hierzu am 11. August 2014 von der Behörde angehört und reichte am 15. September 2014 eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie auf eine Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge schliessen liess. Sie führte insbesondere aus, dass die vorgebrachte Begründung von Y._____ zweifelhaft erscheine und sie zudem nicht vorgängig über das Gesuch informiert worden sei, was die fehlende Kooperation der Eltern widerspiegle. Vorliegend bestehe seit der Geburt von A._____ eine dauerhafte Hochkonfliktsituation, was sich unter anderem in unzähligen Gerichtsverfahren zwischen den Eltern niedergeschlagen habe. Die anhaltende Konfliktsituation gebiete, auf die gemeinsame elterliche Sorge zu verzichten. Im Weiteren weist sie auf die Folgen hin, die bei einem allfälligen Versterben ihrerseits eintreten würden, und führt als Gründe gegen eine gemeinsame elterliche Sorge die ihrer Ansicht nach instabilen Lebensverhältnisse des Kindsvaters, seine Ortsabwesenheit, die Unerfahrenheit im Umgang mit der gemeinsamen Tochter, seine gesundheitlichen Probleme und die angeblich durch ihn ausgeübte psychische Gewalt ins Feld (vgl.

Seite 6 — 43 ZK1 15 11 act. E.2 14). Y._____ wies diese Vorwürfe in seiner Replik vom 10. Oktober 2014 allesamt zurück. Die Konfliktsituation sei einzig und allein auf die Verweigerungshaltung der Mutter zurückzuführen, was sich nicht zu Ungunsten des Vaters auf das Sorgerecht auswirken dürfe. In ihrer Duplik vom 31. Oktober 2014 bestritt X._____ die Ausführungen der Gegenpartei und hielt an den Vorbringen gemäss ihrer Eingabe vom 15. September 2014 fest. 2. Y._____ wurde am 17. November 2014 von der KESB angehört. Den Eltern wurde sodann die Möglichkeit eingeräumt, an der Behördensitzung vom 15. Dezember 2014 persönlich vorzusprechen, wovon beide Elternteile Gebrauch machten. Auf eine Anhörung von A._____ wurde altersbedingt verzichtet. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 17. Dezember 2014, mitgeteilt am 19. Dezember 2014, erkannte die KESB Engadin/Südtäler was folgt: „1. X._____ (Mutter) und Y._____ (Vater) wird für A._____ die gemeinsame elterliche Sorge erteilt (Art. 298a Abs. 1 ZGB). 2. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 1'040.– festgesetzt und den Eltern von A._____ je hälftig auferlegt (X._____, Mutter: Fr. 520.– / Y._____, Vater: Fr. 520.–). Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ 3. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 21. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 15 11) mit folgenden Anträgen erheben: „I. Rechtsbegehren 1. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Engadin/Südtäler vom 17. Dezember 2014 seien vollumfänglich aufzuheben. 2.1. A._____ sei weiterhin unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zu belassen und der Antrag des Beschwerdegegners auf gemeinsame elterliche Sorge abzuweisen. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid, insbesondere auch zur Frage der Anrechnung der Erziehungsgutschriften, an die KESB Engadin/Südtäler zurückzuweisen. 2.3 Subeventualiter sei für den Fall der Abweisung der Beschwerde anzuordnen, dass die Erziehungsgutschriften ausschliesslich der Beschwerdeführerin anzurechnen seien. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der KESB Engadin/Südtäler seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, eventualiter seien die Verfahrenskosten dem Kanton Graubünden/KESB zu überbinden.

Seite 7 — 43 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner zu überbinden, eventualiter seien diese auf die Staatskasse (Kanton Graubünden/KESB) zu nehmen. 5. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Parteikosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht zu entschädigen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin zulasten des Kantons Graubünden/KESB eine Parteientschädigung für ihre Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. II. Verfahrensantrag Es sei eine mündliche Verhandlung mit Parteivortritt durchzuführen. III. Beweisanträge 1. Es sei eine Begutachtung, welche die Auswirkungen einer allfälligen gemeinsamen elterlichen Sorge auf das Kindeswohl von A._____ aufzeigt, anzuordnen. 2. Es sei aus den Händen des [recte: der] kjp Graubünden, Zweigstelle O.3_____, ein Verlaufsbericht über die Behandlung von A._____ einzuholen. 3. Es seien aus den Händen des Beschwerdegegners folgende Akten edieren zu lassen: - alle Miet- und Untermietverträge für den Zeitraum 2010 bis heute - aktueller Mietvertrag mit Herrn C._____, O.1_____ - medizinische Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen für den Zeitraum 2013 - 2015 - Unterlagen über allfällige IV-Anmeldung - sämtliche Arbeitsverträge ab 2013 insbesondere bezüglich Unterrichtstätigkeit für das D._____, L.1_____, und Unterrichtstätigkeiten (Langlaufunterricht E._____, O.1_____, und Privatskiunterricht bei F._____, O.2_____) - aktualisierte Unterlagen über Einkommen und Vermögen - Suchbemühungen für einen Arbeitsplatz im Zeitraum 2013 - 2015 4. Es seien aus Händen der Berufsbeistandschaft Z._____, Beiständin B._____ und G._____, KJBE O.4_____, Verlaufsberichte über den Vollzug des Besuchs- und Ferienrechtes ab Juni 2014 bis heute und eine Einschätzung bezüglich einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls als Folge der GES (gemeinsamen elterlichen Sorge) einzuholen. 5. Es sei sämtlichen Beweisanträgen zu entsprechen, welche im Kontext der vorliegenden Beschwerde explizit genannt werden.“

Seite 8 — 43 4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin die Festlegung des persönlichen Verkehrs durch die KESB vom 29. Januar 2015 (vgl. dazu nachfolgend H.), einen Bericht der kjp Graubünden vom 27. Januar 2015 sowie einen Verlaufsbericht über den Besuchstag vom 25. Januar 2015 nachreichen. 5. Sowohl der Beschwerdegegner als auch die KESB Engadin/Südtäler liessen mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar bzw. 26. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die KESB verwies in ihrer Eingabe insbesondere auf den Bericht der Fachstelle „Kinder und Jugendliche begleiten, betreuen, bestärken“ (KJBE) O.4_____ vom 12. Januar 2015 betreffend den Verlauf der Besuchskontakte. 6. Mit Replik vom 27. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und hielt im Übrigen unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem reichte sie dem Kantonsgericht bereits vorgängig mittels mehrerer zusätzlicher Schreiben diverse Aktenstücke ein, welche die laufende Sachverhaltsentwicklung darstellen und dokumentieren sollten. 7. Die vom Beschwerdegegner am 1. Juni 2015 eingereichte Duplik, in welcher die Rechtsbegehren ebenfalls unverändert blieben, veranlasste die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihrer Triplik vom 15. Juni 2015. H.1. Unter dem Titel „Festlegung des persönlichen Verkehrs“ stellte die KESB Engadin/Südtäler den Kindseltern bereits am 29. Januar 2015 ein Schreiben mit Anhang zu, in welchem sie sich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. November 2014 bezog (vgl. vorstehend F.3.) und einen Zeitplan für die Besuchskontakte für die Dauer vom 1. Februar bis zum 31. August 2015 festlegte. Ab dem 1. September 2015 seien die Termine sodann von der Beistandsperson jeweils halbjährlich verbindlich festzulegen. Gemäss dem Schreiben der KESB sind dieser Anordnung am 27. Januar 2015 persönliche Gespräche vorausgegangen und die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. 2. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen (ZK1 15 19), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1.1 Es sei festzustellen, dass folgende Anordnungen/Festlegungen des persönlichen Verkehrs Y._____/A._____ der KESB Engadin/Südtäler vom 29. Januar 2015 nichtig sind: - Festlegung eines Besuchsrechtes ab 01. April 2015 und 01. August 2015 jedes 1. und 3. Wochenende im Monat von Samstag 09.00 h - Sonntag 17.00 h (mit Übernachtung)

Seite 9 — 43 - wöchentlich oder vierzehntäglich einen Nachmittag werktags während mindestens drei Stunden mit Wirkung ab 01. August 2015 - Osterfeiertage (Gründonnerstag - Ostermontag) vor dem 6. Altersjahr von A._____ 1.2 Eventualiter seien folgende Festlegungen des persönlichen Verkehrs gemäss Verfügung KESB Engadin/Südtäler vom 29. Januar 2015 aufzuheben: - Festlegung eines Besuchsrechtes ab 01. April 2015 und 01. August 2015 jedes 1. und 3. Wochenende im Monat von Samstag 09.00 h - Sonntag 17.00 h (mit Übernachtung) - wöchentlich oder vierzehntäglich einen Nachmittag werktags während mindestens drei Stunden mit Wirkung ab 01. August 2015 - Osterfeiertage (Gründonnerstag - Ostermontag) vor dem 6. Altersjahr von A._____ - Festlegung der Besuchstage auf jeden 2. und 4. Samstag im Monat ab März 2015 2.1 Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der KESB vom 29. Januar 2015 gerichtlich anzuordnen und die KESB Engadin/Südtäler anzuweisen, den [recte: die] kjp zur Stützung von A._____ und deren Eltern in Zusammenhang mit dem Vollzug der Besuchskontakte ab Februar 2015 (2. und 4. Samstag im Monat von 09.00 h - 17.00 h, jeweils Donnerstagnachmittag 3 Stunden) bzw. ab März 2015 (jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 h - 17.00 h, jeweils Donnerstagnachmittag 3 Stunden) beratend beizuziehen, für den Vollzug und die Umsetzung der Besuchskontakte geeignete Empfehlungen einzuholen und allfällige Empfehlungen des [recte: der] kjp im Sinne von Kindesschutzmassnahmen umzusetzen. 2.2 Es sei gerichtlich anzuordnen, dass versuchsweise eine erste Übernachtung und der Vollzug des Ferienrechtes erst auf der Grundlage einer frühestens am 31. Juli 2015 stattfindenden Standortbestimmung mit den Eltern, dem KBJE [recte: der KJBE] und befürwortenden Empfehlungen des [recte: der] kjp durch die KESB angeordnet werden darf. 2.3 Die KESB sei gerichtlich anzuweisen, in Zusammenhang mit den Besuchskontakten ab Februar 2015 mindestens einmal monatlich mit dem [recte: der] kjp Kontakt zu halten und sich über den Verlauf der Beratungsgespräche kjp/Eltern von A._____ regelmässig orientieren zu lassen. 3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der KESB vom 29. Januar 2015 zur weiteren Abklärung, insbesondere zwecks Einholung entsprechender Empfehlungen des [recte: der] kjp Graubünden oder einer anderen Fachstelle und Neufestsetzung des persönlichen Verkehrs Vater/A._____ an die KESB zurückzuweisen. 4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit dieser nicht ohnehin von Gesetzes wegen eine solche zukommt.

Seite 10 — 43 5. Das Verfahren sei bis zum Entscheid der KESB, ob sie in der Sache selbst formell neu verfügt, zu sistieren. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Kantons Graubünden/KESB, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.“ 3. Mittels prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2015 wurden Y._____ sowie die KESB Engadin/Südtäler zur Vernehmlassung aufgefordert, wobei Letztere darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung gestützt auf Art. 450c ZGB aufschiebende Wirkung entfalte. 4. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass die KESB auf ihre getroffenen Besuchsanordnungen nicht mehr zurückkomme und daher von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzusehen sei. Dem beigelegten Schreiben der Behörde vom 10. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass die Festlegungen vom 29. Januar 2015 ihrer Auffassung zufolge keine Ausweitung des Besuchsrechts beinhalten würden, weshalb darüber nicht nochmals beschwerdefähig verfügt werden könne. Die Eltern seien überdies persönlich informiert und angehört worden. 5. Der Beschwerdegegner stellte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Ebenso beantragte die KESB Engadin/Südtäler in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Im Übrigen wies die KESB darauf hin, dass bei ihr ein Verfahren betreffend den Wechsel der Beistandsperson pendent sei. 6. In ihrer Replik vom 27. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu diesen Ausführungen Stellung und ersuchte erneut um eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ZK1 15 19, da vor der KESB ein Verfahren betreffend Kindsschutzmassnahmen, zurückgehend auf einen sich anlässlich des Besuchskontakts vom 4. April 2015 ereigneten Vorfall, hängig und demnach offen sei, ob die Behörde überhaupt an den angefochtenen Anordnungen vom 29. Januar 2015 festhalte. 7. Mit Duplik vom 1. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegegner, den Sistierungsantrag abzuweisen. Da dem Vater der persönliche Verkehr mit seiner Tochter nicht unbegründet verweigert werden dürfe, sei in dieser Angelegenheit umgehend ein Entscheid zu treffen. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin

Seite 11 — 43 nochmals in ihrer Triplik vom 15. Juni 2015. Zudem legten die Parteien, insbesondere die Beschwerdeführerin, auch in diesem Beschwerdeverfahren wiederum ausserhalb der Rechtsschriften laufend neue zusätzliche Aktenstücke, welche teilweise mit den im Verfahren ZK1 15 11 eingereichten Dokumenten identisch sind, ins Recht. I. Unterdessen stellte X._____ bei der KESB Engadin/Südtäler, im Nachgang zum Besuchskontakt vom 4. April 2015, am 7. April 2015 ein Gesuch um Anordnung eines superprovisorischen Besuchsstopps. Gleichentags beantragte Y._____ der KESB, weitere Kindesschutzmassnahmen zu erlassen, ohne diese näher zu spezifizieren. Die Schilderungen der Eltern über die Ereignisse vom 4. April 2015 divergieren. Jedenfalls konnte die Übergabe von A._____ nicht wie vorgesehen an einem neutralen Ort stattfinden, sondern es wurde ein Treffen in der Wohnung des Vaters vereinbart. Als sich die Mutter nach rund einer Stunde verabschieden wollte und daraufhin nochmals in die Wohnung zurückkehrte, soll es im Beisein von A._____ zu einem heftigen Streit zwischen den Eltern, begleitet von Handgreiflichkeiten, gekommen sein. In der Folge erstatteten sowohl X._____ als auch Y._____ jeweils Strafanzeige gegeneinander. Mit Entscheid des instruierenden Behördenmitglieds vom 9. April 2015 wurde das Gesuch um superprovisorische Anordnung eines Besuchsstopps abgewiesen und den Eltern gegenseitig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Eingang der beiden Stellungnahmen vom 15. April 2015 erkannte die KESB mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 28. Mai 2015 auf eine Abweisung des beantragten Besuchsstopps. Die Eltern wurden zugleich angewiesen, die von der kjp Graubünden organisierten Therapie- und Gesprächsangebote ab dem 6. Juni 2015 und anschliessend vierzehntäglich wahrzunehmen. Die Mutter wurde überdies angewiesen, den entsprechenden Instruktionen für die begleiteten Besuchsübergaben Folge zu leisten und die kjp wurde ersucht, der Behörde bis Ende August 2015 einen Kurzbericht über die Entwicklung der Besuchsrechtsausübung einzureichen. J. Nachdem sowohl der Leiter der Berufsbeistandschaft Z._____ am 9. Januar 2015 als auch die Eltern gemeinsam am 27. Januar 2015 bei der KESB Engadin/Südtäler den Antrag stellten, B._____ sei als Beiständin aus ihrem Amt zu entlassen, kam die KESB diesem Begehren mit Entscheid vom 26. Mai 2015 nach und übertrug das Mandat auf H._____, Berufsbeistandschaft Z._____. K. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 informierte die KESB Engadin/Südtäler die Parteien darüber, dass sie nun definitiv beabsichtige, ein interventionsorientiertes Gutachten bei der kjp Graubünden unter der Führung von lic. phil.

Seite 12 — 43 I._____ in Auftrag zu geben. Dies sei bereits vor rund einem Jahr erwogen und dann allerdings aufgrund des positiven Verlaufs der Besuche eingestellt worden. Den Eltern wurde Gelegenheit eingeräumt, sich sowohl zum vorgeschlagenen Gutachter als auch zum erstellten Fragenkatalog zu äussern. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Im vorliegenden Fall wird einerseits ein Entscheid der Kindesschutzbehörde über die gemeinsame elterliche Sorge und andererseits eine Festlegung derselben betreffend den persönlichen Verkehr angefochten. Art. 298b Abs. 3 ZGB sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge die übrigen strittigen Punkte, vorbehältlich der Klagen auf Leistung des Unterhalts, regelt. Unter diesen übrigen Punkten sind, analog zu Art. 298 Abs. 2 ZGB, die Obhut, der persönliche Verkehr und die Betreuungsanteile zu verstehen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 298b ZGB). Vorliegend verhält es sich so, dass für die Kindesschutzbehörde abgesehen vom Vollzug des persönlichen Verkehrs nichts mehr zu regeln blieb, zumal über Mass und Umfang des Besuchsrechts rechtskräftig gerichtlich entschieden wurde. Der Vollzug des im richterlichen Entscheid angeordneten Besuchsrechts bildet aber ebenfalls Teil der Kinderbelange, welche in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fallen (vgl. Art. 450g ZGB sowie nachstehend E. 2b). Da die Anfechtungsobjekte von derselben Behörde stammen, dieselben Parteien involviert sind, die von der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheide

Seite 13 — 43 auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen bzw. insoweit zusammenhängen, als dass es um Kinderbelange geht und mithin das Kindeswohl als Leitprinzip gilt und dieselben Verfahrensgrundsätze anwendbar sind, rechtfertigt es sich, die beiden unter den Prozessnummern ZK1 15 11 und ZK1 15 19 geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2.a) Zum einen wird vorliegend ein Entscheid der KESB Engadin/Südtäler angefochten, der sich auf eine Bestimmung des Kindesrechts - Art. 298b ZGB, der unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ steht - stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen zumindest der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist die Mutter X._____ als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB offensichtlich beschwerdelegitimiert. Zudem erweist sich die Beschwerde vom 21. Januar 2015 als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. b) Zum anderen wird eine als „Festlegung des persönlichen Verkehrs“ bezeichnete Anordnung der KESB Engadin/Südtäler angefochten, welche sich auf den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. November 2014 bezieht, mittels welchem die mit Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012 getroffene bzw. durch das Kantonsgericht am 9. Oktober 2012 bestätigte Besuchs- und Ferienrechtsregelung beibehalten wurde. Die entsprechende Festlegung der KESB ist mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen und auch ansonsten fehlen in der Anordnung selbst wie auch im beigelegten Schreiben Anhalts-

Seite 14 — 43 punkte, welche auf eine Anfechtbarkeit derselben schliessen lassen würden. Indessen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich hierbei um eine beschwerdefähige Vollstreckungsanordnung handelt, zu folgen. Gemäss Art. 450g Abs. 1 ZGB vollstreckt die KESB die Entscheide auf Antrag oder von Amtes wegen. Dies gilt sowohl für erstinstanzliche Entscheide als auch für Entscheide der Beschwerdeinstanz. Falls die Vollstreckung einer Massnahme nicht direkt im zu vollstreckenden Entscheid angeordnet wird (vgl. Art. 450g Abs. 2 ZGB), hat die KESB formell eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3, S. 7089; vgl. auch Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 61 zu Art. 450g ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 3 sowie N 8 zu Art. 450g ZGB; derselbe, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N 3g zu Art. 450g ZGB). Eine solche Verfügung ist mit dem ordentlichen, im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht anwendbaren Rechtsmittel und damit mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB anfechtbar (Kurt Affolter, a.a.O., N 66 zu Art. 450g ZGB). Dementsprechend unterliegt die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung ebenfalls einer 30-tägigen Frist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) sowie einer Begründungspflicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die vorliegend eingereichte Beschwerde vom 9. Februar 2015 erfüllt die an sie gestellten Frist- und Formerfordernisse. Überdies ist die Beschwerdelegitimation von X._____ als Verfahrensbeteiligte nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB wiederum ohne Weiteres zu bejahen. Auch auf die zweite Beschwerde kann entsprechend eingetreten werden. c) Für das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB) besteht uneingeschränkte Kognition. Das heisst, mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das Anfechtungsobjekt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.3.3, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Sodann finden gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen der ZPO über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung, was als Ausfluss der im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) anzusehen ist. Die-

Seite 15 — 43 se Verfahrensgrundsätze gelangen von Bundesrechts wegen auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). Somit gelten im Beschwerdeverfahren gegen kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Entscheide in Bezug auf die Kognition der Beschwerdeinstanz und die Zulässigkeit von Noven keine Einschränkungen. Vorliegend können daher sowohl die neu eingereichten Aktenstücke der Beschwerdeführerin (ZK1 15 11 act. B.1-B.61; ZK1 15 19 act. B.1-B.56) als auch jene des Beschwerdegegners (ZK1 15 11 act. C.1-C.3; ZK1 15 19 act. C.1-C.21) Berücksichtigung finden. d) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt, was vorliegend nicht getan wurde. Die Beschwerde hemmt damit im Umfang der Beschwerdeanträge den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen (Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 450c ZGB). Der Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren ZK1 15 19, wonach der Beschwerde gegen die Vollstreckungsanordnung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, erweist sich nach dem Gesagten als obsolet, da ihr eine solche ohnehin zukommt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung, wie ihn der Beschwerdegegner beantragt, fällt hingegen von vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Betracht (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 450c ZGB). Da das Besuchsrecht trotz Anfechtung der entsprechenden Vollstreckungsverfügung jeweils in Absprache zwischen den Eltern und der Beiständin bzw. den Behördenmitgliedern umgesetzt worden ist und mehrheitlich regelmässige Besuchskontakte stattgefunden haben, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich gewesen, die einen sofortigen Vollzug der mittels der angefochtenen Verfügung festgelegten Besuchstermine notwendig gemacht hätten. Dem Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist deshalb nicht entsprochen worden. Er wird zudem mit der Mitteilung des Hauptentscheids gegenstandslos. 3.a) Im Folgenden gilt es vorab auf den im Verfahren ZK1 15 11 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Parteivortritt einzugehen. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das

Seite 16 — 43 ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Grundsätzlich wäre die Durchführung einer Verhandlung bei einer Beschwerde gegen einen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Entscheid aufgrund der Anwendbarkeit der ZPO mithin möglich. Zu beachten ist, dass hierbei aber kein direkter Zusammenhang mit der zivilprozessualen Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht, bei welcher eine mündliche Verhandlung zwar nicht vollends ausgeschlossen ist, jedoch die absolute Ausnahme bildet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 327 ZPO). Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verfahrensbestimmungen der ZPO über die Berufung oder jene über die Beschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Daniel Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 13 zu Art. 450f ZGB). Zwar ist insbesondere aufgrund der nach Art. 450a Abs. 1 ZGB bestehenden vollen Kognition der Beschwerdeinstanz davon auszugehen, dass die Verfahrensbestimmungen der Berufung generell näher liegen. Indessen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Berufungsverfahren nicht zwingend vorgesehen (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Es liegt somit im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie eine mündliche Hauptverhandlung durchführen möchte. Massgeblich für diesen Entscheid ist, ob von einem Parteivortritt erwartet werden kann, dass er zu einer zusätzlichen Klärung des Sachverhalts beiträgt. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zum einen kennt das Kantonsgericht den Sachverhalt und die Haltung der Parteien, welche sich offensichtlich nicht wesentlich verändert hat, bereits aus früheren Verfahren (ZK1 14 82/84, ZK1 14 54, ZK1 13 125, ZK1 12 58 und ZK1 12 27). Zum anderen sind die Akten der KESB und die Rechtsschriften in den vorliegenden beiden Verfahren sehr umfangreich und lassen einen Entscheid ohne zusätzliche Ausführungen der Parteien ohne Weiteres zu. Schliesslich haben die Parteien - insbesondere die Beschwerdeführerin - im Beschwerdeverfahren nebst den eigentlichen Rechtsschriften zahlreiche weitere Schreiben mit neuen Aktenstücken und Beweismitteln eingereicht, um ihre Standpunkte zu untermauern und das Kantonsgericht vollständig zu dokumentieren. Deshalb ist nicht ersichtlich, welche dem Gericht noch nicht bekannten entscheidrelevanten Vorbringen anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung vorgetragen werden könnten, womit auf die Durchführung einer solchen zu verzichten und der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

Seite 17 — 43 b/aa) Bevor die Beweisanträge der Beschwerdeführerin behandelt werden, ist vorerst darzulegen, worum es bei der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowohl generell als auch bezogen auf den vorliegenden Fall geht. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB, welcher den Inhalt der elterlichen Sorge betrifft, leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Dies bezieht sich grundsätzlich auf die Konstellation, in der beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen. Im vorliegenden Fall ist indes seitens des Vaters unbestritten, dass A._____ weiterhin von der Mutter betreut werden und - vorbehältlich der Ausübung des persönlichen Verkehrs durch den Vater - unter deren Obhut stehen soll. Bei einer solchen Ausgangslage sieht das Gesetz in Art. 301 Abs. 1bis ZGB vor, dass der betreuende Elternteil allein entscheiden kann, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziff. 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziff. 2). Indem von der Notwendigkeit einer Einigung abgesehen wird, kann verhindert werden, dass dauernde Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern belasten oder dringliche bzw. für das Kind wichtige Entscheide nicht gefällt werden können (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3a zu Art. 301 ZGB). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Begriff der alltäglichen Entscheidungen eng ausgelegt werde und die Eltern daher grundsätzlich alles, was das Kind betreffe, gemeinsam entscheiden müssten (vgl. Beschwerde IX. Ziff. 3.4), kann nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Alltägliche Angelegenheiten wie Fragen der Ernährung, der Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes fallen grundsätzlich in die Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter als Obhutsinhaberin. Nicht alltäglichen Charakter haben dagegen Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, wobei etwa ein Schul- oder Konfessionswechsel des Kindes, medizinische Eingriffe oder die Ausübung von Hochleistungssport zu nennen sind (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 9077 ff., Ziff. 2.1, S. 9106 f.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3c zu Art. 301 ZGB; vgl. auch BGE 136 III 353 E. 3.2). Unter den vorliegenden Umständen bedeutet dies, dass dem Vater durch die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge lediglich ein qualifizierteres Recht eingeräumt wird, als ihm durch das nach Art. 275a Abs. 1 ZGB erteilte Recht auf Information und Auskunft ohnehin bereits zusteht. Gemäss der vorgenannten Bestimmung sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Diese wichtigen Entscheidungen decken sich mit den vorerwähnten, im Zusam-

Seite 18 — 43 menhang mit Art. 301 Abs. 1bis ZGB aufgeführten Fallbeispielen von nicht alltäglichen Entscheidungen. Dem Beschwerdegegner steht damit bereits heute, auch ohne elterliche Sorge, bei für die Entwicklung des Kindes wesentlichen Entscheidungen zwar kein Mitentscheidungsrecht, aber immerhin ein Mitspracherecht zu (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 4 f. zu Art. 301 ZGB). bb) Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, für das persönliche Wohl des Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für die Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes. Bei der elterlichen Sorge handelt es sich demnach um ein sogenanntes Pflichtrecht der Eltern; umfasst wird die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 2 f. zu Art. 296 ZGB; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 17.67; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 25.02 f.; BGE 136 III 353 E. 3.1). Ein Teil der elterlichen Sorge ist das Obhutsrecht, wobei dem Obhutsinhaber nebst der Bestimmung des Aufenthaltsorts die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes obliegt (BGE 136 III 353 E. 3.2). Der Inhalt der elterlichen Sorge ist entsprechend den gegebenen Verhältnissen individuell festzulegen. Dies geht aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen hervor. So sieht Art. 298a ZGB für unverheiratete Eltern vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge durch eine gemeinsame Erklärung derselben zustande kommt. In dieser Erklärung haben sich die Eltern über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind zu verständigen (Abs. 1 und 2). Wenn sich ein Elternteil weigert, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann gemäss Art. 298b Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde angerufen werden. In ihrem Entscheid muss diese nebst der Anordnung der gemeinsamen elterliche Sorge oder der Beibehaltung bzw. Übertragung der Alleinsorge auch die übrigen strittigen Punkte regeln (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Ändern sich die Verhältnisse, so hat die KESB gemäss Art. 298d ZGB eine neue Regelung zu treffen, welche sich auf die Zuteilung der elterlichen Sorge an sich beziehen oder sich auch auf die Anpassung von einzelnen inhaltlichen Bestandteilen davon (Obhut, persönlicher Verkehr, Betreuungsanteile) beschränken kann. Ist der Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die abgegebene Erklärung der Eltern oder durch den behördlichen Entscheid einmal definiert, kann dieser ohne Zustimmung des andern Elternteils oder ohne neuen Entscheid der zuständigen Behörde we-

Seite 19 — 43 der einseitig ausgeweitet noch eingeschränkt werden. Da die Obhut über A._____ im vorliegenden Fall unbestrittenermassen bei der Mutter liegt, diese - abgesehen von der Besuchsrechtsausübung durch den Vater - die alleinige Betreuung des Kindes wahrnimmt und die Unterhaltsbeiträge offenbar zu keinen Problemen Anlass geben, bezieht sich der Anteil des Vaters an der gemeinsamen elterlichen Sorge nebst dem persönlichen Verkehr auf das Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten, die das Leben von A._____ in einschneidender Weise prägen. Unter dieser Ausgangslage sind im Folgenden die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu prüfen. c/aa) Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren verschiedene Beweisanträge, da sie der Auffassung ist, die KESB Engadin/Südtäler habe die erforderlichen Sachabklärungen im Sinne von Art. 446 Abs. 2 ZGB nicht getätigt. Sie weist insoweit zutreffend darauf hin, dass auch vor der Rechtsmittelinstanz der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. vorstehend E. 2c). Zunächst beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine Begutachtung, welche die Auswirkungen einer allfälligen gemeinsamen elterlichen Sorge auf das Kindeswohl aufzeige, anzuordnen. Zwischenzeitlich hat sich die KESB Engadin/Südtäler gemäss dem in den Akten liegenden Schreiben vom 21. Oktober 2015 (vgl. ZK1 15 19 act. D.27.1) dazu entschieden, eine interventionsorientierte Begutachtung bei der kjp Graubünden unter der Leitung von lic. phil. I._____ in Auftrag zu geben. Auch wenn der Gutachtensauftrag gemäss dem Entwurf des Fragenkatalogs (vgl. ZK1 15 19 act. D.27.2) nicht direkt auf die Prüfung der Auswirkungen der elterlichen Sorge abzielt, sondern aufgrund der Besuchsrechtsprobleme angeordnet wird, so soll dabei dennoch die familiäre Gesamtsituation und die gegenseitige Beziehungsgestaltung untersucht werden, wobei insbesondere auf die Befindlichkeit und Interessenlage von A._____ eingegangen wird und sich dementsprechend auch die Empfehlungen des Gutachters hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs und allfälligen weitergehenden begleitenden Massnahmen am Wohle von A._____ zu orientieren haben. Eine zusätzliche Begutachtung von A._____ über die Folgen der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kindeswohl erscheint unter diesen Umständen nicht notwendig. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Mitentscheidungskompetenz des Vaters bei gewichtigen, das Kind betreffenden Fragen für dieses schädlich sein könnte. Die Konflikte zwischen den Eltern treten bezüglich des Besuchsrechts auf. Dieses Problem bleibt jedoch unabhängig von der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen, da dem Vater in jedem Fall ein Recht auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter zusteht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4d/ee).

Seite 20 — 43 bb) Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein Verlaufsbericht aus den Händen der kjp Graubünden einzuholen. Da derartige Verlaufsberichte bereits bei den Akten liegen (vgl. ZK1 15 11 act. E.2 28 [Bericht vom 27. Januar 2015], ZK1 15 19 act. C.8 [Bericht vom 9. April 2015] sowie act. B.57 [Bericht vom 8. Oktober 2015]) dürfte sich der Antrag als hinfällig erweisen. Ausserdem beziehen sich diese Berichte primär auf die Ausübung des Besuchsrechts und stehen damit nicht in direktem Zusammenhang mit der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Angemerkt sei, dass die kjp Graubünden bzw. der Psychologe J._____ auf Initiative der Mutter und nicht etwa seitens der KESB beigezogen worden ist. cc) Die Beschwerdeführerin verlangt sodann diverse, die Wohn-, Gesundheits-, Finanz- und Arbeitssituation des Beschwerdegegners betreffende Unterlagen zur Edition. Aus den umfangreichen Akten der KESB ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diesbezüglich mit dem Beschwerdegegner etwas nicht in Ordnung sein sollte, was Einfluss auf den Entscheid betreffend die gemeinsame elterliche Sorge haben könnte. A._____ soll auch nicht beim Vater wohnen und Übernachtungen im Rahmen der Besuchsrechtsausübung sind erst probeweise geplant. Insbesondere im Zusammenhang mit der interventionsorientierten Begutachtung soll der Zeitpunkt für Übernachtungen festgelegt und auch die Lebenssituation jedes Elternteils näher beleuchtet werden (vgl. ZK1 15 19 act. D.27.2). Ferner kommt der Beschwerdegegner den Unterhaltsverpflichtungen bezüglich seiner Tochter offenbar nach. dd) Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, bei der Berufsbeistandschaft Z._____ und der KJBE O.4_____ Verlaufsberichte über den Vollzug des Besuchs- und Ferienrechts ab Juni 2014 einzuholen. Auch solche Berichte befinden sich bereits bei den Akten (vgl. insbes. ZK1 14 82/84 act. E.2 115 [Aktennotiz des stellvertretenden Beistands vom 31. Juli 2014], act. E.2 120 [E-Mail der Beiständin vom 19. August 2014] sowie ZK1 15 19 act. E.1 125 [Stellungnahme der Beiständin vom 15. Oktober 2014]). Im Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. November 2014 betreffend die Abänderung des Besuchsrechts (ZK1 14 82/84) wurden die entsprechenden Berichte grösstenteils verarbeitet. Überdies betreffen sie nur den persönlichen Verkehr, weshalb sich daraus für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar etwas ableiten lässt. Im Ergebnis sind damit sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführerin mangels Entscheidrelevanz abzuweisen.

Seite 21 — 43 4.a) Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zunächst geltend, dass die ihr zugestellten Verfahrensakten offensichtlich unvollständig gewesen seien und auch ein Aktenverzeichnis gefehlt habe. Daher sei der KESB Engadin/Südtäler eine Verletzung der Dokumentationspflicht vorzuwerfen. Es erscheine zudem unumgänglich, das Aktenmaterial sämtlicher zwischen den Parteien geführter Verfahren beizuziehen. In ihrer Beschwerdeantwort weist die KESB diesen Vorwurf zurück, die Akten seien vollständig geführt und auch ein entsprechendes Aktenverzeichnis sei erstellt worden. Aufgrund des umfangreichen Aktenmaterials seien der Beschwerdeführerin lediglich diejenigen Akten, welche in direktem Zusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung der gemeinsamen Sorge stünden, zugestellt worden. Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, was als Ausfluss der verfassungsmässigen Garantie auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gilt (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 3 zu Art. 449b ZGB). Als Gegenstück des Akteneinsichtsrechts besteht eine Aktenführungspflicht der Behörde. Alles, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann, ist in den Akten festzuhalten. Entsprechend müssen alle entscheidrelevanten Unterlagen systematisch erfasst werden, so dass grundsätzlich das gesamte Aktendossier eingesehen werden kann. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; 130 II 473 E. 4.1; Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 449b ZGB). Ein Recht auf Herausgabe oder Zustellung der Akten besteht nicht, wird den Rechtsanwälten in der Praxis indessen oft gewährt (Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 7 zu Art. 449b ZGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter wurde vorliegend das ganze Aktendossier betreffend das Verfahren um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zugestellt. Ebenso wurde ein Aktenverzeichnis angefertigt (vgl. Akten ZK1 15 11 act. E.2 24). Es wäre insbesondere an der Beschwerdeführerin gelegen, Einsicht in die Akten der übrigen Verfahren zu verlangen, sofern sie dies als notwendig erachtet hätte. Ihr wurde mithin nicht etwa das Einsichtsrecht verweigert. Das Vorgehen der KESB lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden. Anzumerken ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren antragsgemäss auch die Akten weiterer Verfahren (ZK1 15 19 sowie ZK1 14 82/84) beigezogen worden sind. b) Hauptstreitpunkt unter den Parteien bildet vorliegend, ob ihnen die gemeinsame elterliche Sorge über A._____ zu erteilen ist. Mit Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 17. Dezember 2014 wurde die elterliche Sorge, welche bisher

Seite 22 — 43 der Mutter allein zustand, den Eltern gemeinsam zugesprochen. Die KESB ging in ihren Erwägungen davon aus, dass einem Elternteil gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum revidierten Recht die gemeinsame elterliche Sorge nur dann vorenthalten werden dürfe, wenn die Behörde Anlass hätte, sie ihm gleich wieder zu entziehen. Der Massstab, den die KESB ihrem Entscheid zugrunde legen müsse, decke sich damit neu mit jenem von Art. 311 ZGB. Demnach müsse für die Entziehung der elterlichen Sorge ein Grund nach Art. 311 ZGB vorliegen, welcher eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Zu prüfen sei nicht, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspreche, sondern vielmehr ob sie dem Kindeswohl widerspreche. In den parlamentarischen Beratungen sei die Ansicht vertreten worden, dass nebst den in Art. 311 ZGB aufgeführten Gründen insbesondere ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern, der das Kind in seiner Entwicklung beeinträchtige und zu Loyalitätskonflikten führe, für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sprechen könne. Unbestritten sei, dass die Eltern von A._____ in einem Dauerkonflikt stünden. Aus einer Uneinigkeit der Eltern resultiere allerdings noch keine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Eine solche setze vielmehr voraus, dass eine zu fällende Entscheidung für die Wahrung des Kindeswohls dringend erforderlich sei. Derartige Entscheidungen seien vorderhand nicht ersichtlich. Überdies könnten Pattsituationen bei Elternkonflikten unter gewissen Voraussetzungen durch die Behörde behoben werden. Wie sich die Elternarbeit künftig entwickeln werde, sei unklar. Jedenfalls sei bezüglich der Stellung von Prognosen hinsichtlich der Kooperationsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Eltern bei der Klärung von zentralen Fragen im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge Zurückhaltung geboten. c) Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung (Botschaft elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.5.1, S. 9092; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 133 ZGB). Allerdings erhalten unverheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch durch die Anerkennung des Kindes durch den Vater. Vielmehr ist zusätzlich eine gemeinsame Erklärung der Eltern (vgl. Art. 298a ZGB) oder ein Entscheid der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 298b ZGB) notwendig (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 8b zu Art. 296 ZGB). Wie bereits erwähnt entsprach es jedoch der Absicht des Gesetzgebers, die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einzuführen, während die alleinige elterliche Sorge die Ausnahme bleiben soll (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3 zu Art.

Seite 23 — 43 298b ZGB). Ist die Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge von der Mutter nicht erhältlich, so kann sich der Vater an die KESB wenden (Art. 298b Abs. 1 ZGB), wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Behörde hat die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Aufgrund der bundesrätlichen Botschaft und den Äusserungen im Parlament war zunächst unklar, ob die gemeinsame elterliche Sorge nur verweigert werden darf, wenn zugleich ein Grund für deren Entziehung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZGB (Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit oder Ähnliches) gegeben ist. Das Bundesgericht hat diese Frage zwischenzeitlich in seinem Entscheid 5A_923/2014 vom 27. August 2015 (zur Publikation vorgesehen) geklärt. Es kam in Übereinstimmung mit der Lehre zum Schluss, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht dieselben Voraussetzungen wie für den gestützt auf Art. 311 ZGB als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug des Sorgerechts gelten. Vielmehr könne beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB sowie N 10 zu Art. 298b ZGB; Andreas Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Zürich 2013, S. 10 f.; Urs Gloor/Jonas Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: Fam- Pra 1/2014, S. 6 f.; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.88 f. und 17. 168; Wilhelm Felder/Heinz Hausheer/Regina E. Aebi- Müller/Erica Desch, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 11/2014, S. 893 f.; Thomas Geiser, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, in: ZKE 3/2015, S. 239 f.). Erforderlich sei aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen könnten, dürften angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein. Bei einem schwerwiegenden, aber singulären Konflikt sei im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne

Seite 24 — 43 Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreiche, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts müsse eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7 [zur Publikation vorgesehen]). d/aa) Vorliegendenfalls kann festgehalten werden, dass beim Vater keine derart schwerwiegenden Gründe bestehen, wie sie in Art. 311 ZGB genannt werden, so dass die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge von vornherein ausgeschlossen erscheinen würde. Die Beschwerdeführerin versucht allerdings, derartige Gründe vorzubringen. Im Einzelnen macht sie geltend, dass es seitens des Vaters am Nachweis verlässlicher Betreuungsverhältnisse mangle. So sei nicht einmal rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er über eine eigene Wohnung in der Schweiz verfüge, in welcher die Besuchskontakte angemessen umgesetzt werden könnten. Im Weiteren führt sie an, dass sich sein Lebensmittelpunkt zumindest partiell in L.1_____ befinde, wo er auch mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche als Lehrer tätig sei. Ein Wohnsitz in der Schweiz bestehe nur auf dem Papier. Es sei weder eine stabile Arbeits- bzw. Wohnsituation noch eine soziale Vernetzung des Beschwerdegegners im Z._____ ausgewiesen. Diese Argumente gehen an der Sache vorbei. Die vorgebrachten Einwände betreffen primär die Obhut, d.h. die Betreuung des Kindes im Alltag, welche vorliegend unbestrittenermassen bei der Mutter liegt. Für die Zuweisung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge an den nicht obhutsberechtigten Elternteil hingegen sind die Lebensumstände nur insoweit massgebend, als dadurch das Wohl des Kindes und seine Entwicklung gefährdet werden könnten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner nicht in der Lage sein sollte, seine Verantwortung als Vater wahrzunehmen und die prägenden Entscheidungen im Leben von A._____ unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse sowie im Hinblick auf ihre optimale Entwicklung und Entfaltung gemeinsam mit der Mutter zu treffen. Eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Ausland schadet ebenso wenig wie der Umstand, dass er bei einem Kollegen wohnen und am Wohnort der Tochter nicht stark vernetzt sein soll. Was seine partielle Ortsabwesenheit betrifft, so ist nicht einzusehen, weshalb er bei Entscheidungen, welche im Rahmen der elterlichen Sorge anstehen, nicht auch telefonisch oder per E-Mail kontaktiert werden kann. Zudem weilt der Beschwerdegegner offensichtlich sehr regelmässig im Z._____, ansonsten die Besuchskontakte mit der Tochter nicht stattfinden könnten. Ebenso können die Kontakte offenbar problemlos in der von ihm in O.1_____ bewohnten Wohnung durchgeführt werden, was insbesondere die in den Akten befindlichen Fotoauf-

Seite 25 — 43 nahmen zeigen (vgl. ZK1 15 11 act. C.3). Des Weiteren geht die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner von Unerfahrenheit aus, da er angeblich über die elementarsten Bedürfnisse seiner Tochter nicht Bescheid wisse. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner bereits Vater einer Tochter ist und daher Erfahrung in Kinderbelangen sammeln konnte, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch berichtet weder die KESB noch die Beiständin über eine Unerfahrenheit des Vaters im Umgang mit A._____. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sich der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben in psychiatrischer Behandlung befinde und aus psychischen Gründen zu 50% krankgeschrieben sei. Die Feststellung der KESB, beim Beschwerdegegner sei keine psychische Beeinträchtigung ersichtlich, welche die Ausübung der elterlichen Sorge nachteilig beeinflusse, sei nicht aktenmässig abgestützt, worin eine Verletzung der Dokumentations- und Untersuchungspflicht liege. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass auch die Untersuchungspflicht ihre Grenzen findet. Die KESB hat gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben. Demnach sind alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln (Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 446 ZGB). Es erscheint nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner freiwillig ärztliche Hilfe gesucht hat, um wie er selbst erklärt - die Besuchsrechtsproblematik zu verarbeiten sowie die Haltung der Mutter zu verstehen und damit besser umgehen zu können. Dass der Beschwerdegegner aus psychischen Gründen krankgeschrieben sein soll, wird sodann in keiner Weise belegt. Ohne ersichtliche Anhaltspunkte bestand für die KESB kein Anlass, ein Gutachten zur Feststellung der, lediglich auf vagen Behauptungen der Beschwerdeführerin beruhenden, psychischen Beeinträchtigung des Vaters einzuholen. Darüber hinaus lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch Gewaltausübung an, indem es einerseits zu verbalen Drohungen sowie Verunglimpfungen und andererseits zu physischen Übergriffen - er habe A._____ die Fingernägel so kurz geschnitten, dass sie blutunterlaufen gewesen seien und diese während mehrerer Tage an feinmotorischen Störungen gelitten habe - gekommen sei. Auch diese Schilderungen gründen einzig auf Behauptungen der Beschwerdeführerin und werden vom Beschwerdegegner klar bestritten. Die angeblichen Vorfälle stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um das Besuchsrecht, wobei davon auszugehen ist, dass sie im Zustand offensichtlicher emotionaler Erregung überinterpretiert worden sind. Jedenfalls handelt es sich nicht um Vorgänge, welche einer Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge a priori entgegenstehen würden. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerdegegner im Falle ihres Ablebens oder ei-

Seite 26 — 43 ner allfälligen Handlungsunfähigkeit die elterliche Sorge allein ausüben könnte. Vor dem Hintergrund, dass faktisch keine tragfähige Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehe, würde das eine akute Kindeswohlgefährdung bedeuten. Bei diesem Einwand handelt es sich lediglich um ein konstruiertes Szenario, wobei für den Fall, dass es denn überhaupt eintreten sollte - entsprechende Massnahmen zur Verfügung stünden, um einer etwaigen Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Ferner sei die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners laut der Beschwerdeführerin im Grundsatz in Frage zu stellen, wobei sie in diesem Zusammenhang einen Besuchskontakt vom Sommer 2014 erwähnt, anlässlich welchem sich A._____ auf dem Spielplatz nicht von ihr habe trennen wollen. Ebenso kann dem Vater die Erziehungsfähigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil A._____ anfänglich Mühe bekundet hat, sich von ihrer Mutter als primäre Bezugsperson zu lösen. Zudem wird gerade seitens der kjp Graubünden, welche die Mutter beigezogen hat, die Erziehungskompetenz beiden Elternteilen zuerkannt (vgl. ZK1 15 11 act. B.49). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen nach dem Gesagten ins Leere. bb) Zu prüfen bleibt somit, ob der zweifellos bestehende Dauerkonflikt zwischen den Eltern betreffend das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters vorliegend einen Grund für die Beibehaltung der alleinigen Sorge der Mutter darstellt. Die KESB hat diese Frage ebenfalls geprüft und ist zur Auffassung gelangt, dass sich aus einer Uneinigkeit der Eltern allein noch keine erhebliche Kindeswohlgefährdung ergebe. Wie sich die weitere Elternarbeit zwischen Mutter und Vater entwickeln werde, sei derzeit noch nicht absehbar. Gewisse Pattsituationen bei Elternkonflikten könnten sodann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Behörde gelöst werden. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sich die aktenmässig dokumentierte Unversöhnlichkeit der Eltern unzweifelhaft auch auf das Kind auswirke. Im Falle der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge seien angesichts der vorhandenen Differenzen unmittelbar negative Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten. Bereits die bis anhin geführten zahlreichen Verfahren hätten bei A._____ zu exorbitanten Belastungen geführt, weshalb sie seit November 2014 in Behandlung bei der kjp Graubünden stehe, in deren Zusammenhang bei ihr eine mittlere bis schwere Trennungsangst (ICD-10: F93.0) diagnostiziert worden sei. Durch die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge werde zusätzliches Konfliktpotenzial geschaffen, wobei voraussehbar sei, dass A._____ Opfer dieser Konfliktsituation werde und ihre Entwicklung prägend in einem negativen Sinne beeinflusst werde. Wenn wie im vorliegenden Fall bereits erstellt sei, dass sich die Eltern mangels Kooperationsbereitschaft und- fähigkeit über den grössten Teil der in ih-

Seite 27 — 43 rer beider Verantwortung liegender Fragen nicht einigen könnten, entspreche die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl. Zur Verdeutlichung führt die Beschwerdeführerin beispielhaft an, der Beschwerdegegner habe sein Gesuch um gemeinsame elterliche Sorge ohne Rücksprache instanziiert und die Umsetzung der Besuchskontakte sei nur mit Hilfe der Beiständin bzw. einer zusätzlichen Person, welche die Übergaben begleitet habe, möglich gewesen. Sodann sei die Auffassung der KESB, dass unter Berücksichtigung des Kindesalters aktuell keine wesentlichen Entscheidungen anstünden, unhaltbar. Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge nur deshalb gestellt zu haben, um ihr Steine in den Weg zu legen, was einem Rechtsmissbrauch gleichkäme. In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich der Dauerkonflikt zwischen den Parteien während des hängigen Beschwerdeverfahrens nochmals akzentuiert habe. Der Beschwerdegegner räumt zwar seinerseits ebenfalls ein, dass es sich um eine äusserst konfliktträchtige Situation handle. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass dies nicht als Argument gegen die gemeinsame elterliche Sorge verwendet werden dürfe, zumal es die Mutter zu vertreten habe, dass die Eltern nicht miteinander kooperieren könnten. Andernfalls hätte es der obhutsberechtigte Elternteil jeweils in der Hand, das gemeinsame Sorgerecht zu verhindern. Der Beweggrund des Beschwerdegegners liege allein darin, dass er ein Vater mit allen Rechten und Pflichten sein möchte und nicht nur ein Zahlvater, der seine Tochter hin und wieder besuchen dürfe. cc) Wie bereits erwähnt ist die gemeinsame elterliche Sorge vorrangig dem Kindeswohl verpflichtet. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorge zu Obstruktionszwecken missbraucht und dazu benutzt, dem andern Elternteil das Leben schwer zu machen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sich am Leben seiner Tochter nicht nur im Rahmen des Besuchsrechts beteiligen, sondern bezüglich der nicht alltäglichen Fragen mitentscheiden möchte. Dies kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht bzw. als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4c) soll von der gemeinsamen elterlichen Sorge abgesehen werden, wenn ein chronifizierter Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtigt. Liegt ein solch schwerer Konflikt vor, so ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern und kann durch die Zuteilung der alleinigen Sorge an einen Elternteil insofern entschärft werden, als dass auch die nicht alltäglichen und nicht dringlichen Entscheide durch diesen allein gefällt werden können (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB). Gründe, wie ein tiefes Miss-

Seite 28 — 43 verständnis, fortwährende Streitigkeiten und Ähnliches, welche die Beziehung zwischen den Eltern unmittelbar zerstören, werden in der Regel ebenfalls vom Kindesinteresse erfasst, weil sie notwendigerweise als Reflexwirkung auch das Kind betreffen. Die Differenzen können so stark sein, dass es besser erscheint, die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzuweisen, um das Kind aus dem Konflikt herauszuhalten (Andreas Bucher, a.a.O., S. 11 und S. 13 mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl wird bei gemeinsamer Sorge nicht optimal gewährleistet, wenn die Eltern zwar je einzeln erziehungsfähig, aber nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen zu fällen und sich in grundlegenden Fragen zu einigen, so dass das betroffene Kind letztlich zum Spielball der elterlichen Auseinandersetzungen wird (Wilhelm Felder/Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Erica Desch, a.a.O., S. 897; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.89). Im Ergebnis bleibt es dabei, dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge nur abgewichen werden darf, wenn dies im Interesse des Kindes liegt, also eine andere Lösung das Wohl des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (vgl. Botschaft elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.3.1, S. 9087 und Ziff. 2.1, S. 9102). dd) Die in den Akten liegenden Berichte dokumentieren den bestehenden Konflikt um das Besuchsrecht. Vorab ist das Schreiben der Berufsbeistandschaft Z._____ vom 9. Januar 2015 zu erwähnen, in welchem der Leiter der Berufsbeistandschaft ausführt, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und den Eltern aufgrund der grossen Differenzen zwischen Letzteren überdurchschnittlich viel zeitliche Ressourcen benötigt habe. Er ersuchte die KESB daher um Entlastung der Beiständin und, um der Besuchsrechtsumsetzung eine neue Chance zu geben, das Mandat auf eine andere Person zu übertragen (vgl. ZK1 15 19 act. E.1 160). Sodann geht aus dem Verlaufsbericht der KJBE vom 12. Januar 2015 betreffend die begleiteten Besuche im Zeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015 hervor, dass es den Anschein habe, die Kindsmutter wolle das Besuchsrecht aus Sorge um ihre Tochter verhindern, obschon sich diese beim Vater wohl fühle und er einen liebevollen Umgang mit ihr pflege. Seitens der Begleiterin wurde der Eindruck erweckt, dass die Mutter kein Interesse daran habe, Vater und Tochter reibungslose Besuche zu ermöglichen. Nach den Besuchen würde sie in ihren zahlreichen E-Mails jeweils diverse Vorwürfe gegen den Vater und die Begleiterin erheben. Die Mutter traue dem Vater die Betreuung nicht zu und bekunde grosse Mühe, ihre Tochter loszulassen, obschon beim Vater im Umgang mit A._____ keine Mängel festgestellt werden könnten, welche das Verhalten der Mutter erklären würden (vgl. ZK1 15 11 act. E.2 27 bzw. ZK1 15 19 act. E.1 140). Dem Bericht der kjp Graubünden vom 27. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass A._____ mit der

Seite 29 — 43 derzeitigen Besuchssituation überfordert sei, zumal sie einem massiven Interessengemenge ausgesetzt sei. Angesichts des Getrenntlebens der Eltern könne sich das Kind bei einem Zugehen auf den Vater nicht der wohlwollenden Zustimmung der Mutter rückversichern, womit die Reaktion einer tiefgreifenden Bindungs- und Trennungsangst einhergehe. Deshalb werde ein behutsames Vorgehen empfohlen (vgl. ZK1 15 11 act. E.2 28 bzw. ZK1 15 19 act. E.1 145). Anzumerken ist, dass in diesem Bericht keine Diagnose nach ICD-10 gestellt wurde. Eine solche wurde erst auf Drängen der Mutter durch den behandelnden Psychologen abgegeben und zwar lediglich per SMS (vgl. ZK1 15 11 act. B.31, emotionale Störung mit Trennungsangst [ICD-10 F93.0]), ohne dass sie in einen Bericht der kjp Eingang gefunden hat. Jedenfalls wird diese Bindungs- und Trennungsangst von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften mehrfach hervorgehoben und als schwerwiegende Erkrankung bezeichnet. Gemäss ihrer Darstellung (vgl. Beschwerde IX. Ziff. 3.4) beziehe sich die Angst von A._____ auf den Vater, was indes in den Akten keine Stütze findet. Dass A._____ unter der Situation leidet, ist durchaus verständlich, da sie die Spannungen zwischen den Eltern anlässlich der Ausübung der Besuche beim Vater spürt und sich in einer Zwangslage befindet einerseits geht sie gerne zum Vater und fühlt sich bei diesem wohl, andererseits nimmt sie jedoch die Missbilligung der Mutter wahr. Solche auftretenden Loyalitätskonflikte sind bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen, zumal die positiven Aspekte regelmässiger Besuche beim anderen Elternteil die negativen Aspekte der anfänglichen Beunruhigungen und möglichen Belastungen überwiegen (BGE 131 III 209 E. 5 und 130 III 585 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ebenso weist die kjp Graubünden in ihrem Schreiben vom 9. April 2015 darauf hin, dass eine kontinuierliche Weiterführung der Besuche beim Vater aus entwicklungspsychologischer Sicht von A._____ notwendig sei und eine Unterbrechung der bisherigen Kontinuität die Trennungsangstsymptome verstärken könnte (vgl. ZK1 15 19 act. C.8), womit im Umkehrschluss die Trennungsangst durch regelmässige Besuche mutmasslich gemildert wird. Schliesslich gibt die kjp in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2015 zuhanden der KESB die Empfehlung ab, dass in Bezug auf die Besuchskontakte weiterhin ein kleinschrittiges, der aktuellen Belastbarkeit von A._____ angepasstes, aber stetiges Vorgehen angezeigt sei und die Übergaben weiterhin von einer Drittperson begleitet werden sollen (vgl. ZK1 15 19 act. B.57). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nach wie vor Differenzen zwischen den Eltern bestehen und sich die Besuchsrechtsausübung noch immer schwierig gestaltet, aber zumindest mehrheitlich regelmässige Kontakte - wenn auch noch ohne Übernachtungen und Ferien - zwischen Vater und Tochter stattfinden. Entsprechend erhielt der Vorsit-

Seite 30 — 43 zende der I. Zivilkammer anlässlich eines Telefonats mit dem Leiter der KESB Engadin/Südtäler am 20. Oktober 2015 die Auskunft, dass in den letzten Monaten sechs bis sieben regelmässige Besuchskontakte von je rund acht Stunden hätten durchgeführt werden können. Die Übergaben und Übernahmen von A._____ seien jeweils begleitet gewesen, wobei die Übergaben durch die Mutter an die Begleitperson relativ problemlos abgelaufen seien. Der Vater zeige sich sehr erfreut über den Besuchsverlauf, während die Mutter gegenüber der KESB immer noch gewisse Vorbehalte äussere, sich allerdings aufgrund der nach Art. 292 StGB angedrohten Straffolgen zurückhalte. Damit lässt sich zumindest eine erste positive, wenn auch noch nicht gefestigte Entwicklung, feststellen. ee) Die Tatsache, dass in Bezug auf das Besuchsrecht ein anhaltender Elternkonflikt vorliegt, führt mithin noch nicht zur Anordnung der Alleinsorge. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet und der Konflikt dadurch entschärft werden kann. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrem eingereichten Schreiben vom 1. September 2015 auf die Medienmitteilung des Bundesgerichts zum vorerwähnten Entscheid (5A_923/2014 vom 27. August 2015 [zur Publikation vorgesehen]), welcher den Massstab für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge konkretisiert. In diesem Entscheid ging es zwar ebenfalls um nicht verheiratete Eltern mit einer etwa gleichaltrigen Tochter. Indessen lebten die Eltern anfänglich in demselben Haushalt und einigten sich in einer Vereinbarung, welche von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurde, auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge. Im Zuge der Trennung wurde die gemeinsame elterliche Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsschwierigkeiten aufgehoben und die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter belassen. Die Spannungen bezogen sich auf alle möglichen Lebensbereiche des nunmehr getrennten Paars, namentlich auf das berufliche Engagement des ehemaligen Partners, die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, den wiederholten Wohnorts- und Partnerschaftswechsel, die Taufe der Tochter, das Stechen von Ohrlöchern, das Veröffentlichen von Bildern auf Facebook sowie diverse Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Ferienaufenthalten. Das Bundesgericht geht in diesem Leitentscheid von einem Konflikt mit Ausnahmecharakter aus, der sich über die Jahre zunehmend verhärtet hat. Die permanente Uneinigkeit der Eltern in sämtlichen Lebensbelangen der Tochter habe bei dieser zu einem zunehmenden Loyalitätskonflikt und zu Verunsicherung geführt und das Kindeswohl konkret beeinträchtigt (vgl. Medienmitteilung vom 27. August 2015, ZK1 15 11 act. D.24). Ein umfassender und schwerwiegender Dauerkonflikt bzw. eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern kann

Seite 31 — 43 damit die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen, sofern sich dies negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Entsprechend hat auch das Zürcher Obergericht, welches beim besagten Entscheids als Vorinstanz auftrat, festgehalten, dass ein Dauerkonflikt nur in Ausnahmefällen die Zuteilung der Alleinsorge rechtfertige und zwar dann, wenn die Regelung der Betreuung des Kindes (Betreuungsanteile der Eltern bzw. Obhut und persönlicher Verkehr) nicht ausreiche, um dem Konflikt zu begegnen, und die Alleinsorge den Dauerkonflikt tatsächlich aufhebe oder zu mildern vermöge. Könnten sich die Eltern im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge bei gemeinsam zu fällenden Entscheidungen nicht einigen, liesse sich allenfalls durch Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB rasch eine Lösung herbeiführen (Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PQ140022-O/U vom 15. Oktober 2014 E. 3.2). Bezieht sich der Konflikt isoliert nur auf eine spezifische Angelegenheit, so weist der Entscheid des Bundesgerichts in die Richtung, dass allenfalls durch richterlichen Entscheid oder Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse Abhilfe geschafft werden kann, ohne dass die gemeinsame elterliche Sorge verweigert werden muss. Prüft man im vorliegenden Fall die umfangreichen Akten der KESB, so ergibt sich daraus, dass sich die Konfliktsituation zwischen den Eltern in erster Linie auf das dem Vater zustehende Besuchs- und Ferienrecht bezieht. Wie sich auch dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. November 2014 entnehmen lässt (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer ZK1 14 82/84 insbes. E. 4c), geht es im Grundsatz darum, dass die Mutter das Besuchsrecht einschränken, wenn nicht gar gänzlich unterbinden will, während der Vater sein Recht auf persönlichen Verkehr einfordert. Daraus ergeben sich Streitigkeiten und Vorwürfe aller Art. Es lässt sich indessen nicht zweifelsfrei schliessen, dass sich der Konflikt auch auf andere, für die Entwicklung von A._____ wichtige Entscheidungen überträgt, welche die Eltern im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zu fällen hätten. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass das Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge im gelebten Alltag ausgeschlossen ist. Sodann würde dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auch bei Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge weiterhin das übliche Besuchsrecht zustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.5 [zur Publikation vorgesehen]; Wilhelm Felder/Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Erica Desch, a.a.O., S. 902). Da sich die Kontroverse zwischen den Eltern vorliegend primär auf die Ausübung des Besuchs- und Ferienrecht bezieht, vermag die Anordnung bzw. Beibehaltung der alleinigen Sorge der Mutter den Konflikt auch nicht zu entschärfen. Es fehlt mithin an der erforderlichen Kausalität (vgl. dazu auch Entscheid des Berner Obergerichts vom 17. Sep-

Seite 32 — 43 tember 2014, publiziert in CAN 2/2015 Nr. 25 E. 3). Das Kindeswohl gebietet es nach Auffassung des Kantonsgerichts damit nicht, die Alleinsorge bei der Mutter zu belassen. Auch wenn die Kooperationsbereitschaft bis anhin - insbesondere was das Besuchsrecht angeht - nur sehr beschränkt vorhanden war, darf von den Eltern erwartet werden, dass sie in Kindesangelegenheiten im Interesse von A._____ künftig in einem Mindestmass zusammenwirken. Die gemeinsame Sorge sollte die Eltern dazu motivieren, ihre Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um der Tochter eine ruhige und gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen (vgl. Entscheid des Berner Obergerichts vom 17. September 2014, publiziert in CAN 2/2015 Nr. 25 E. 5). Es sollte den Eltern, welchen das Wohl von A._____ am Herzen liegt und die beide Verantwortung für sie übernehmen wollen, möglich sein, wichtige Entscheidungen für ihre Tochter im Sinne des Kindeswohls in vernünftiger Art und Weise zu beurteilen und zu einer gemeinsamen, tragfähigen Lösung zu kommen, ohne dass jedes Mal die zuständige Behörde angerufen werden muss. Zudem dürften sich die im Rahmen der elterlichen Sorge zu treffenden Entscheidungen in einem überschaubaren Bereich bewegen. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters ist wie dargelegt gerichtlich festgelegt worden. Derzeit bestehen wohl unbestrittenermassen noch Probleme bei der Umsetzung dieses Rechts, was sich insbesondere anhand des Vorfalls vom 4. April 2015 zeigt, als die Übergabe von A._____ nicht durch die Begleitperson vorgenommen werden konnte, sondern durch die Mutter erfolgte und sich die Eltern dabei in einen Streit verwickelten und im Nachgang gegenseitig heftige Vorwürfe erhoben (vgl. vorstehend Sachverhalt I.). Nichtsdestotrotz darf davon ausgegangen werden, dass sich diese Konfliktsituation mit zunehmendem Alter von A._____ und mithilfe von professioneller Unterstützung mildern wird. Gerade die seitens der KESB in die Wege geleitete interventionsorientierte Begutachtung bietet eine Chance für die Eltern, ihre Differenzen anzugehen und auszuräumen. Denn bei einem solchen Begutachtungsprozess werden sie ebenfalls eingebunden, zumal Diagnostik, Beratung und Intervention im Sinne eines mediativen Vorgehens miteinander verknüpft werden. Es handelt sich um eine Art Kombination von Begutachtung und Pflichtmediation. Ziel des interventionsorientierten Gutachtens ist die Erarbeitung eines kindesorientierten Konsenses zwischen den relevanten Akteuren im Familiensystem unter Einbeziehung des Kindes. Ein interventionsorientiertes Gutachten eignet sich gerade bei ausgesprochen hartnäckigen Besuchs- oder Sorgerechtsstreitigkeiten, sowie auch in Fällen, in welchen bereits verschiedene Strategien erfolglos waren (vgl. Liselotte Staub, Interventionsorientierte Gutachten als Handlungsalternative bei hochkonfliktigen Trennungs-/Scheidungsfamilien, in: ZKE 1/2010, S. 37 f. und S. 46; Daniel Rosch, Bedeutung und Standards von sozialarbeiterischen Gutachten bzw. gut-

Seite 33 — 43 achtlichen Stellungnahmen in kindes[schutz]rechtlichen Verfahren, in: AJP 2/2012, S. 178 f.). Ferner weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass es stossend erscheinen würde, wenn durch eine konsequente Kooperationsverweigerung in Bezug auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs die Alleinsorge erzwungen werden könnte. Gerade wenn ein Elternteil den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil boykottiert, gilt es sorgfältig zu prüfen, ob der Entscheid über die elterliche Sorge dadurch nicht in die Hände des kooperationsunwilligen Elternteils gelegt und die Verweigerungshaltung letztlich „belohnt“ wird (Wilhelm Felder/Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Erica Desch, a.a.O., S. 899). Da das Kantonsgericht im vorliegenden Fall nach eingehender Prüfung zum Schluss gelangt, dass das Kindeswohl durch die alleinige Sorge der Mutter nicht besser gewahrt wird und eine solche auch nicht zur Konfliktentschärfung beiträgt, ist in Bestätigung des Entscheids der KESB Engadin/Südtäler vom 17. Dezember 2014 auf die gemeinsame elterliche Sorge zu erkennen. ff) Ergänzend ist anzumerken, dass es der Gesetzgeber abgelehnt hat, ein spezifisches Verfahren für die Lösung von allfälligen Konflikten bei der Ausübung der elterlichen Sorge einzurichten. Ein behördliches oder gerichtliches Eingreifen ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit bzw. der Elternkonflikt das Kindeswohl gefährdet, womit die Massnahmen des Kindesschutzes nach Art. 307 ff. ZGB zur Verfügung stehen. Als denkbare Massnahmen sind dabei etwa die Anordnung einer Beratung oder Pflichtmediation, die Erteilung einer Weisung, die Einsetzung einer Beistandsperson oder die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zu nennen. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge fällt erst als ultima ratio in Betracht und wäre im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB zu verfügen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3g f. zu Art. 301 ZGB; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.126 ff.). e) Von den Parteien unbestritten ist, dass im Zusammenhang mit der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch darüber zu befinden ist, welchem Elternteil die Erziehungsgutschriften bei der AHV anzurechnen sind (vgl. Art. 29sexies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 52fbis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die KESB Engadin/Südtäler hat dies in ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2014 wohl versehentlich unterlassen. Die Beschwerdeführerin stellt - für den Fall der Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge - den Antrag, dass die Betreuungsgutschriften ausschliesslich ihr zuzusprechen seien. Der Beschwerdegegner räumt in seiner Beschwerdeantwort ein, dass

Seite 34 — 43 darüber noch ein Entscheid ausstehend sei (vgl. Beschwerdeantwort II. Ziff. 19). Dabei wehrt er sich nicht explizit gegen den Antrag der Mutter um alleinige Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Gemäss Art. 52fbis Abs. 2 AHVV rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde jenem Elternteil, der das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil betreut, die ganze Erziehungsgutschrift an. Wird das Kind von beiden Eltern zu gleichen Teilen betreut, ist die Gutschrift hälftig aufzuteilen. Es gilt mithin insbesondere zu berücksichtigen, welcher Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung des Kindes stärker einschränkt. Demjenigen Elternteil, der voraussichtlich den überwiegenden Teil der Betreuungsleistung erbringt, ist die gesamte Erziehungsgutschrift anzurechnen (vgl. Merkblatt Erziehungsgutschriften der AHV, gültig ab 1. Januar 2015, unter <https://www.ahv-iv.ch/p/1.07.d>; Thomas Geiser, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Gerichte, in AJP 8/2015, S. 1106). Angesichts der vorliegenden Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei welcher die Mutter die Obhut ausübt und damit die überwiegende Betreuung übernimmt (vgl. vorstehend E. 3b), ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, ihr die Erziehungsgutschriften vollumfänglich zuzusprechen. Der Entscheid der KESB ist somit in diesem Sinne zu ergänzen. 5.a) Im Weiteren werden von der Beschwerdeführerin die Anordnungen der KESB Engadin/Südtäler betreffend die „Festlegung des persönlichen Verkehrs“ vom 29. Januar 2015 angefochten. Wie erwähnt ist über das Besuchsrecht bereits richterlich entschieden worden, so dass es für die KESB - abgesehen von der Vollstreckung des persönlichen Verkehrs - nichts mehr zu regeln gab. Das Kantonsgericht bestätigte am 9. Oktober 2012 (ZK1 12 27) den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012, wonach der Vater A._____ jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstagnachmittag während mindestens drei Stunden besuchen sowie je eine Woche im Sommer, im Herbst und im Frühling zuzüglich die Tage von Gründonnerstag bis Ostermontag zu sich in die Ferien nehmen darf. Ab dem sechsten Altersjahr von A._____ soll das Besuchsrecht auf das erste und dritte Wochenende jedes Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr sowie zwei Wochen Ferien im Sommer und je wahlweise eine Woche Ferien im Frühling oder Herbst erweitert werden. Mit Entscheid vom 22. Mai 2014 änderte die KESB Engadin/Südtäler die Besuchsrechtsregelung auf Gesuch der Mutter hin in verschiedenen Punkten ab und schloss Übernachtungen beim Vater explizit aus. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht am 18. November 2014 teilweise gut (ZK1 14 82/84), hob die von der KESB anhttps://www.ahv-iv.ch/p/1.07.d https://www.ahv-iv.ch/p/1.07.d

Seite 35 — 43 geordneten Änderungen auf und erkannte, dass die mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012 getroffene und mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2012 bestätigte Besuchsrechtsregelung weiterhin Gültigkeit behalte. Gleichzeitig brachte das Kantonsgericht zum Ausdruck, dass das Besuchsrecht nicht abrupt, sondern behutsam umzusetzen sei. Dies gelte insbesondere für das Ferienrecht und die damit verbundenen Übernachtungen beim Vater. So sei etwa eine erste Übernachtung versuchsweise im Rahmen eines Wochenendbesuchs durchzuführen (vgl. E. 4b/cc). Die Beiständin habe die Besuchskontakte zu überwachen, bei der Organisation der Termine mitzuwirken und diese im Streitfall festzulegen. Von einer Begleitung der Besuche sei abzusehen; die KESB habe lediglich zu prüfen, ob die Übergaben durch eine Fachperson begleitet werden sollten (vgl. E. 4b/dd). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. b/aa) Am 29. Januar 2015 hat die KESB Engadin/Südtäler den Eltern von A._____ unter dem Titel „Festlegung des persönlichen Verkehrs“ ein Schreiben mit Anhang zugestellt. Darin nahm sie Bezug auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts vom 18. November 2014, in welchem wie dargelegt auf eine behutsame, stufenweise Umsetzung des Besuchsrechts erkannt worden ist. Sodann legte die KESB „gestützt auf die eingangs erwähnten Grundlagen“ ab dem 1. Februar 2015 einen Zeitplan für die Ausübung des Besuchsrechts und die näheren Modalitäten fest, wobei ab dem 1. April 2015 an den Besuchswochenenden auch Übernachtungen beim Vater vorgesehen wurden. Des Weiteren hielt die Behörde fest, dass die Begleitung der Übergaben ab dem 1. Februar 2015 schrittweise abzubauen und darauf spätestens nach Auswertung der ersten gemeinsamen Ferienwoche, welche im Sommer 2015 stattfinden solle, ganz zu verzichten sei. Ab dem 1. September 2015 seien die Termine sodann von der Beistandsperson halbjährlich (Periode A, dauernd vom 1. März bis 31. August, und Periode B, dauernd vom 1. September bis zum 28. Februar) verbindlich festzulegen, wobei die Eltern jeweils in die Terminplanung einbezogen und ihnen die Terminvorschläge zur Stellungnahme zugestellt würden. bb) Hiergegen erhob die Mutter am 9. Februar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte die Nichtigerklärung, eventualiter die Aufhebung der Anordnungen der KESB und ersuchte insbesondere um Beizug der kjp Graubünden für die Umsetzung des Besuchsrechts (vgl. vorstehend Sachverhalt H.2.). In der Begründung wird ausgeführt, die Anordnungen der KESB gingen weit über reine Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 450g ZGB hinaus. Zudem seien sie unter qualifizierter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Es sei

Seite 36 — 43 unverständlich, dass die KESB „im stillen Kämmerlein“ Besuchsmodalitäten definiere, die sich teilweise nicht an die gerichtlich festgesetzten Rahmenbedingungen des persönlichen Verkehrs halten würden, ohne dass den Eltern überhaupt die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich hierzu vorgängig sachbezogen zu äussern. Der KESB sei überdies eine schwerwiegende Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen, da sie vor dem Hintergrund des Schreibens der kjp Graubünden vom 27. Januar 2015 keine Erkundigungen und Empfehlungen bei den Ärzten der kjp eingeholt habe. Der Entscheid der KESB sei daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Im Weiteren wird zum Ausdruck gebracht, A._____ sei mit einer Besuchsrechtsumsetzung, wie sie von der KESB festgelegt worden sei, überfordert. Die KESB habe dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab dem 1. April 2015 und damit bevor A._____ das sechste Altersjahr erreicht habe dauerhaft ein erweitertes Besuchsrecht mit Übernachtungen eingeräumt, was einen Eingriff in die rechtskräftige gerichtliche Beurteilung darstelle. Gleichermassen verhalte es sich mit der Ausweitung des Besuchsrechts auf die Osterfeiertage, welche dem Vater gemäss richterlichem Entscheid auch erst ab dem sechsten Altersjahr zustehe. Der Beschwerdegegner hält demgegenüber fest, dass die KESB Engadin/Südtäler lediglich das von den Gerichten festgelegte Besuchs- und Ferienrecht konkretisiert und keine Ausweitung desselben vorgenommen habe. cc) Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 2b) vollstreckt die Erwachsenenschutzbehörde bzw. - aufgrund der Verweisung in Art. 314 Abs. 1 ZGB - die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 450g ZGB Entscheide auf Antrag oder von Amtes wegen und ordnet mit einer Vollstreckungsverfügung die erforderlichen Massnahmen an. Dem von der KESB Engadin/Südtäler aufgesetzten Schreiben mit vollstreckungsrechtlichem Inhalt vom 29. Januar 2015 fehlen formell wichtige Elemente einer Verfügung. Zum einen geht daraus nicht hervor, in welcher Komposition sie erlassen wurde. Zum anderen ist nur das Begleitschreiben, nicht aber die Verfügung selbst unterzeichnet und es mangelt an einer Rechtsmittelbelehrung. Dass die Anordnung nicht als Verfügung bezeichnet und mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist, ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Vollstreckungsmassnahmen einzuleiten. Die Vorinstanz ist indessen darauf hinzuweisen, dass solche Anordnungen künftig in Form einer Verfügung sowie in ordentlicher Besetzung (vgl. dazu sogleich E. 5b/dd) zu erlassen sind.

Seite 37 — 43 dd) Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vollstreckungsmassnahmen unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs angeordnet worden seien. Gemäss herrschender Lehre ist den von der Vollstreckung betroffenen Personen vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei Art. 446 - 449b ZGB sowie gestützt auf Art. 450f ZGB, soweit die Kantone nichts anderes vorsehen - sinngemäss die Bestimmungen von Art. 335 ff. ZPO anwendbar sind (Kurt Affolter, a.a.O., N 61 zu Art. 450g ZGB; Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 450g ZGB; derselbe, Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N 3g zu Art. 450g ZGB). Den Parteien ist somit eine Frist zur Stellungnahme zu den gepla

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