Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 104 09. Oktober 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Beschwerde des Prof. Dr. X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Hofmanninger, Neugasse 6, 9401 Rorschach, gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 09. Juli 2015, mitgeteilt am 16. Juli 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, und der Dr. Z._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verweigerung einer Zeugenaussage, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Z._____ und X._____ sind Geschwister und Erben ihrer Eltern A._____, der am _____1989 verstarb, und B._____, die am _____2006 verstarb. Sie streiten um wechselseitige Ansprüche im Rahmen ihrer Erbschaft. B. Am 27. April 2015 gelangte das Landgericht C._____ an das Kantonsgericht von Graubünden als kantonale Zentralbehörde im Rahmen des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (Vorinstanz act. I/1) und ersuchte, Y._____, _____ als Zeugen zu den Hintergründen der Gründung, zur Höhe des Vermögens sowie zu den am Vermögen der D._____-Stiftung Begünstigten zu befragen. Das Landgericht C._____ legte dem Gesuch folgende Begründung zugrunde. Am 09. Januar 2004 habe B._____ das auf einem Schweizer Bankkonto bei der E._____ vorhandene Vermögen (per 12. Dezember 2003 in der Höhe von CHF 1'026'763.00) auf die in L.1_____ belegene D._____-Stiftung übertragen. Diese habe CHF 9'175.90 an X._____ als zu einem Prozent am Stiftungsvermögen Begünstigten ausgekehrt. X._____ behauptete, Z._____ habe einen Betrag von CHF 908'414.19 (99 Prozent des der Stiftung übertragenen Vermögens) erhalten. Dieses Geld habe Z._____ zu Unrecht erhalten, denn die Gründung der Stiftung sei unwirksam gewesen. Mittels Widerklage verlangte X._____ die Herausgabe dieses Betrages an die Erbengemeinschaft. Der Zeuge Y._____ sei bei der E._____ mit den Angelegenheiten der D._____-Stiftung betraut gewesen. Z._____ habe – soweit rechtlich zulässig und möglich – die E._____ mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ermächtigt, im Wege der Amtshilfe den Schweizer Gerichten und Behörden über die Geschäftsbeziehung der Erblasserin B._____ Auskunft zu erteilen, namentlich über die Verhältnisse der D._____-Stiftung. Diese Ermächtigung gelte auch für die Vertreter und ehemaligen Mitarbeiter der E._____, namentlich Y._____. C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 übermittelte das Kantonsgericht von Graubünden das Rechtshilfegesuch an das zuständige Bezirksgericht Inn, ersuchte Letzteres um Einvernahme von Y._____ innert Monatsfrist mit anschliessender Übermittlung des Erledigungsberichts an das Kantonsgericht von Graubünden (Vorinstanz act. II/1). D. Am 26. Juni 2015 hat das Bezirksgericht Inn Y._____ zur Zeugeneinvernahme vorgeladen und ihn auf seine Zeugnisverweigerungsrechte nach schweizerischem und deutschem Recht aufmerksam gemacht (Vorinstanz act. II/2). Nach erfolgter Terminabsprache wurden der Zeuge Y._____ sowie die Rechtsvertreter
Seite 3 — 17 von Z._____ und X._____ zur Zeugeneinvernahme am 09. Juli 2015 eingeladen. Zudem erhielten die Rechtsvertreter Gelegenheit, schriftliche Fragen an den Zeugen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 03. Juli 2015 zahlreiche Fragen an den Zeugen ein (Vorinstanz act. II/7). E. Neben Y._____ nahmen an der Zeugeneinvernahme Rechtsanwalt Hans Peter Kocher, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann und X._____ teil (Vorinstanz act. III/2). Y._____ wurde anlässlich der Zeugeneinvernahme darauf hingewiesen, dass er zur Mitwirkung an der Beweiserhebung verpflichtet sei und dass er wahrheitsgemäss auszusagen habe (Art. 160 Abs. 1 lit. a und Art. 171 Abs. 1 ZPO). Weiter wurde auf die möglichen Verweigerungsrechte nach Art. 165 ZPO und Art. 166 ZPO sowie darauf hingewiesen, dass sich die Säumnisfolgen bei unberechtigter Verweigerung der Zeugenaussage nach Art. 167 ZPO richten würden. Zudem machte ihn der einvernehmende Richter auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach deutschem Recht aufmerksam. Y._____ verweigerte daraufhin die Zeugenaussage unter Berufung auf Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach die Gefahr für straf- oder zivilrechtliche Nachteile für ihn oder eine ihm nahestehende Person bestehe. Der einvernehmende Richter unterbrach in der Folge die Verhandlung, um zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe begründet seien, was der Einzelrichter bejahte. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 09. Juli 2015, mitgeteilt am 16. Juli 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn was folgt: "1. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Zeugenaussage von Y._____ im Verfahren von Z._____ gegen X._____ betreffend des vorhandenen Vermögens der im L.1_____ belegenen D._____-Stiftung begründet ist. 2. Die Kosten dieses Entscheids in der Höhe von CHF 600.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Diese Verfügung ist nur dann mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ff. ZPO), wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Sie ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 4. (Mitteilung)" Im Wesentlichen führte die Vorinstanz zur Begründung an, dass sich Y._____ auf die Gefahr der Verwicklung in ein Strafverfahren wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses berufe. Ebenfalls drohe ihm gegebenenfalls die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Das Bestehen einer solchen Gefahr reiche aus, damit sich eine Drittperson erfolgreich auf ihre
Seite 4 — 17 Verweigerungsrechte berufen könne; hinsichtlich des Dispensationsgrundes genüge das Beweismass des Glaubhaftmachens. G. Gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Inn vom 09. Juli 2015, mitgeteilt am 16. Juli 2015, liess X._____ mit Eingabe vom 03. August 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Ziff. 1 der angefochtenen prozessleitenden Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Zeugenaussage durch den Zeugen Y._____ [recte: Y._____], _____ unbegründet ist: Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Zeugenaussage durch den Zeugen Y._____ [recte: Y._____] nur insoweit begründet ist, als die Zeugenbefragung Tatsachen aus dem Kundenverhältnis der D._____ Stiftung mit seiner früheren Arbeitgeberin E._____ zum Gegenstand hat, nicht jedoch, soweit Tatsachen und Wahrnehmungen des Zeugen im Zusammenhang mit dem Kundenverhältnis mit der verstorbenen Mutter der Prozessparteien, Frau Dr. B._____ sel. verstorben am _____2006 mit letztem Wohnsitz in O.1_____. 3. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn sei anzuweisen, die Zeugeneinvernahme durchzuführen, soweit die Verweigerung der Aussage gemäss den Erwägungen unbegründet ist." In der Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass sich die Berufung auf das Bankkundengeheimnis als unzulässig erweise, zumal die Stiftung rechtskräftig aufgelöst sei und damit kein Geheimnisträger mehr bestehe. Zudem sei Y._____ zur Auskunft gegenüber den Erben verpflichtet, zumindest was die Beratung der Erblasserin hinsichtlich ihrer Nachlassplanung anbelangt. Immerhin erweise sich in diesem Umfang das angerufene Verweigerungsrecht als unzulässig. H. Mit Eingabe vom 12. August 2015 liess Y._____ seine Stellungnahme dem Kantonsgericht von Graubünden zugehen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Er machte geltend, dass das Landgericht C._____ einzig eine Befragung zur Stiftung angeordnet habe und nicht zur Beziehung mit der Erblasserin. Der Bestand oder die Auflösung ändere am Fortbestand des Bankkundengeheimnisses nichts. Er erkenne weiter keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Stiftungsunterlagen weitaus aussagekräftiger seien, als seine eigenen Aussagen. Zudem bestehe nach wie vor die Gefahr einer Strafverfolgung. I. Die Beschwerdegegnerin gelangte mit Eingabe vom 20. August 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1.1 Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Seite 5 — 17 1.2. Eventuell: Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, dass zunächst gar kein Rechtsmittel gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung gegeben sei. Die Parteien könnten nämlich Rügen betreffend die Mitwirkungspflicht erst im Zusammenhang mit dem Endentscheid erheben, namentlich wegen falscher Beweiswürdigung. Ausnahmsweise sei die Beschwerde zulässig und zwar dann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher sei aber vorliegend nicht ersichtlich. Zudem sei die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung glaubhaft, womit sich Y._____ zu Recht auf sein Verweigerungsrecht berufe. J. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, die gestützt auf das Rechtshilfegesuch des Landgerichts C._____ ergangen ist. Vorab ist daher zu prüfen, ob auf das vorinstanzliche Verfahren bzw. nunmehr hängige Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des schweizerischen Zivilprozessrechts anwendbar sind. 1.2 Sowohl die Schweiz wie auch Deutschland sind der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HZPÜ; SR 0.274.12) als auch dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBÜ; SR 0.274.132) beigetreten. Da beide Staaten – vorliegend der ersuchende Staat, nämlich Deutschland, sowie der ersuchte Staat, nämlich die Schweiz – beide Übereinkommen ratifiziert haben, gilt der Vorrang des spezielleren und jüngeren Abkommens (vgl. Art. 29 HBÜ). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des HBÜ einschlägig. 1.3 Die völkerrechtlichen Rechtshilfeverträge normieren – neben der Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe – das zwischenstaatliche Verfahren sowie die
Seite 6 — 17 Voraussetzungen und Schranken der Rechtshilfe. Demgegenüber finden sich die Regelungen zum landesinternen Vollzugsverfahren und zum Rechtsschutz in der Regel im Landesrecht. Die internationale Rechtshilfe weist demnach eine völkerund landesrechtliche Doppelnatur auf (vgl. Stephan Breitenmoser/Robert Weyeneth, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 13 zu Art. 194 ZPO, mit Hinweis auf Stephan Breitenmoser, Internationale Amts- und Rechtshilfe, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2008, N 23.13 f. und N 23.66 ff.). In Zivil- oder Handelssachen kann die gerichtliche Behörde eines Vertragsstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, eine Beweisaufnahme oder eine andere gerichtliche Handlung vorzunehmen (Art. 1 Abs. 1 HBÜ). Nach Art. 7 HBÜ können die Parteien und deren Vertreter an der Beweisaufnahme im ersuchten Staat teilnehmen. Nachdem die Behörde das Rechtshilfeersuchen auf formelle und inhaltliche Richtigkeit geprüft hat, leitet sie es an die zuständige richterliche Behörde weiter. Die zuständige richterliche Behörde verfährt bei der Beweisaufnahme nach der lex fori, d.h. dem Recht am Ort des zuständigen Gerichts; vorliegend hatte demnach das Bezirksgericht Inn die schweizerische ZPO anzuwenden (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBÜ). Zu beachten ist eine weitere materielle Besonderheit gegenüber dem HZPÜ, wonach gemäss Art. 11 HBÜ sich ein rechtshilfeweise einvernommener Zeuge auf das Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot berufen kann, das entweder nach dem Recht des ersuchten (lit. a) oder nach dem des ersuchenden Staates (lit. b) vorgesehen ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz einer einem ausländischen Beweisverfahren unterworfenen Person (vgl. Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auflage, Bern 2012, S. 399 f.). 2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Inn Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Prozessleitende Verfügungen sind – abgesehen von den hier nicht einschlägigen gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen eine zehntägige Frist. 2.1 Nicht zu folgen ist den Ausführungen des Beschwerdegegners in Ziff. 2.3 Abs. 1 und Abs. 3 seiner Beschwerdeantwort, wonach den Parteien gar kein
Seite 7 — 17 Rechtsmittel gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Inn zustehe. Zwar regelt Art. 167 Abs. 3 ZPO, dass die dritte Person, vorliegend der Zeuge Y._____, die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten kann. Hierbei handelt es sich indessen um einen in Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vom Gesetz bestimmten Fall, in dem eine prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 319 ZPO). Die Parteien des Verfahrens können indessen unter den – strengen – Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung erheben, wenn ihnen dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (Nicolas Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozessrecht, Basel 2011, N 469). 2.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er die Beschwerdegegnerin vor dem Landgericht C._____ auf eine Zahlung an den Nachlass in der Höhe von rund CHF 900'000.00 verklagt habe, da diese den Betrag unter Verletzung anwendbarer zwingender Vorschriften des deutschen Erbrechts aus dem Vermögen der Erblasserin via die vorgeschobene D._____-Stiftung erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin bestreite den Erhalt dieses Betrages, weshalb der Beschwerdeführer den beweispflichtigen Zeugen Y._____ benannt habe. Ohne dessen Einvernahme drohe dem Beschwerdeführer der Prozessverlust. 2.3 Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO). Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil hat sicherlich ein solcher zu gelten, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Nach wohl überwiegender Lehrmeinung sollen neben rechtlichen auch rein tatsächliche Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden, sofern sie ebenfalls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei also durch sie erheblich erschwert wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 39 zu Art. 319 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 zu Art. 319 ZPO; a.M. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
Seite 8 — 17 [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 319 ZPO sowie Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO). Das Kantonsgericht von Graubünden lässt – wie auch andere kantonale zweitinstanzliche Gerichte – das Drohen tatsächlicher Nachteile genügen (vgl. etwa Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014 E. 3 sowie der II. Zivilkammer ZK2 13 21 vom 7. Mai 2013 E. 2.a mit Verweis auf ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011 E. 2.a; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Abteilung Zivilrecht 410 11 279 vom 15. November 2011 E. 1; Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PF110056-O/U vom 11. Oktober 2011). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder verteuerung allerdings nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 39 zu Art. 319 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO). Vielmehr soll diese einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2). In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO; Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO) und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1; Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 116 vom 8. Januar 2014 E. 2.b sowie Verfügung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1b).
Seite 9 — 17 2.5.1 Um einen Fall, in dem ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil selbst durch einen für den Beschwerdeführer positiven Endentscheid droht, handelt es sich vorliegend zweifelsohne nicht. Vorliegend geht es dem Beschwerdeführer darum, die Rückleistung des fraglichen Betrags an den Nachlass zu erreichen. Ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid würde dazu führen, dass der Betrag an den Nachlass zurückzuzahlen ist. Vor dem Hintergrund, dass prozessleitende Verfügungen grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten sind und entsprechend an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils hohe Anforderungen gestellt werden, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche erheblichen Nachteile ihm drohen. Der Umstand, dass ihm gegebenenfalls Nachteile drohen, reicht hierfür selbstredend nicht aus. Ebenso lässt der Beschwerdeführer die Frage offen, inwiefern und warum der Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sei. Gemäss Lehre ist die Ablehnung eines Zeugen kaum je ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 14 zu Art. 319 ZPO). Dies muss demnach vorliegend umso mehr gelten, als dass der Zeuge nicht abgelehnt wird, sondern dieser sich – wie noch zu zeigen sein wird – berechtigterweise auf sein Verweigerungsrecht beruft. Entsprechende Darlegungen, wieso sich die Einvernahme des Zeugen Y._____ vorliegend entgegen der Auffassung in der Literatur zwingend aufdrängt, fehlen in der Beschwerdeschrift. 2.5.2 Aus der Beschwerdeschrift lassen sich ebenfalls keine Ausführungen entnehmen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Beweismittel für die Zahlung der rund CHF 900'000.00 von der D._____-Stiftung an die Beschwerdegegnerin vorliegen oder geprüft wurden. Will der Beschwerdeführer einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen, hätte er gegenüber dem Gericht darlegen müssen, dass die Zeugeneinvernahme von Y._____ das einzige Beweismittel sei bzw. andere Beweismittel nicht und nur unter erheblichem Aufwand aufzubringen wären und folglich die nicht durchgeführte Zeugeneinvernahme die Beweislosigkeit und damit die Abweisung seiner Klage in der Hauptsache zur Folge hätte. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Beschwerdeschrift keine. Wie sich der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin indessen entnehmen lässt, gibt es noch weitere Zeugen im Verfahren (Ziff. 3.3 der Beschwerdeantwort). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht weitere Beweismittel wie Urkunden vorliegend dem Beweis zugänglich sein sollten. Zuzustimmen ist dem Beschwerdegegner nämlich darin, dass die Stiftungsakten wohl beweisgeeignet erscheinen. Welche Anstrengungen der Beschwerdeführer unternommen hat, um diese Be-
Seite 10 — 17 weismittel zu beschaffen, lässt er in der Beschwerdeschrift offen. Zumindest sind keine Ausführungen ersichtlich, welche weiteren Beweismittel konkret geprüft und beschafft bzw. welche diesbezüglichen Anstrengungen unternommen wurden. Von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil kann vorliegend auch nicht mit der Überlegung ausgegangen werden, dass die Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdegegner möglicherweise das mit dem geringsten Aufwand zu erhaltende Beweismittel ist. 2.6. Die angefochtene Verfügung erging in einem Rechtshilfeverfahren, dessen Zweck in der Beweisaufnahme durch ein Gericht in der Schweiz (ersuchtes Gericht) für ein ausländisches Gericht (ersuchendes Gericht), vor dem ein Zivilverfahren (sog. Hauptprozess) zwischen den Parteien hängig ist, liegt. Es fragt sich daher, ob die Anfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung unter den strengen Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gerechtfertigt erscheint, zumal die Regelung der ZPO auf Verfahren zugeschnitten ist, in denen ein einziges Gericht im Rahmen des bei ihm hängigen Prozesses auch die Beweisaufnahme vornimmt. 2.6.1 Die ZPO behandelt Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte, mit denen Beweiserhebungen bzw. -abnahmen angeordnet werden, als sog. prozessleitende Verfügungen. Diese können von den Prozessparteien nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden (vgl. statt vieler Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., N 41 zu Art. 319 ZPO). Betroffene Dritte können entsprechende Anordnungen nach Art. 167 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO innert zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) anfechten; ihnen obliegt der Nachweis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Im Gegensatz zu den Dritten, in deren Rechtsphäre eine Beweisaufnahmeanordnung des ersuchten Gerichts unmittelbar eingreift, sind die Hauptprozessparteien in der Regel durch eine entsprechende Anordnung nur mittelbar betroffen – und zwar unbeschadet dessen, ob eine interkantonale Rechtshilfe gemäss Art. 196 ZPO oder eine internationale Rechtshilfe gewährt wird. Die ZPO trifft unter diesem Aspekt keine Differenzierungen. Insoweit bestehen zwischen diesen zwei Rechtshilfeformen auch keine grundlegenden Verschiedenheiten. Am prozessleitenden Charakter der Beweisaufnahmeanordnungen des ersuchten Gerichts ändert sich auch nichts, weil es im Auftrag des ersuchenden Gerichts handelt (vgl. dazu Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LU110003-O/U vom 18. Juli 2011 [=ZR 2011 Nr. 73 S. 225 ff.]). 2.6.2 Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Letztlich lässt sich weder der ZPO noch dem HBÜ oder der einschlägigen Literatur entnehmen, dass sich für den Fall
Seite 11 — 17 der internationalen Rechtshilfe eine erleichterte Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen ergeben soll. Zu verlangen ist demnach wie bei einem rein inlandbezogenen Fall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Letztlich hat nicht das ersuchte Gericht bzw. die Rechtsmittelinstanz des ersuchten Gerichts eine Mitwirkungsweigerung einer Partei bzw. von Dritten zu würdigen, sondern das ersuchende Gericht. Aufgrund fehlender abweichender gesetzlicher Bestimmungen ist folglich davon auszugehen, dass das einzig zulässige Rechtsmittel der Parteien gegen Anordnung eines ersuchten Gerichts auch im Rahmen der internationalen – nicht nur der innerkantonalen – Rechtshilfe die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist. Die beschwerdeführernde Partei hat demnach einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachzuweisen. Dies vermag sie wie vorstehend dargelegt vorliegend nicht (vgl. zum Ganzen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LU110003-O/U vom 18. Juli 2011 [=ZR 2011 Nr. 73 S. 225 ff.]). 2.7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert darzulegen vermag, dass ihm mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer unterlässt jeglichen Nachweis, wonach die Einvernahme des aufgebotenen Zeugen Y._____ die einzige Möglichkeit sei, den behaupteten Sachverhalt liquide zu beweisen. Das in der Hauptsache zuständige Landgericht C._____ hat die bei ihm eingereichten und vorhandenen Beweismittel zu prüfen und das Ergebnis der rechtshilfeweise in der Schweiz durchgeführten Zeugenbefragung zu würdigen. Die Frage der korrekten Beweiswürdigung bleibt einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil vorbehalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass je nach Ausgang des Hauptverfahrens jederzeit eine Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Entscheids möglich ist (Art. 154 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie auch in der Sache abzuweisen. Wie sich aus den Akten entnehmen lässt, wurde der Beschwerdegegner als Zeuge in der Sache vorgeladen und einvernommen (Vorinstanz act. II/2 und act. III/2). Nach Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO sind Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet; insbesondere haben sie als Partei oder Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen, sofern ihnen nicht ein umfassendes oder beschränktes Verweigerungsrecht zukommt (Art. 165 und Art. 166 ZPO). Darüberhinaus steht dem befragten Zeugen nach Art. 11 HBÜ das Recht
Seite 12 — 17 zur Aussageverweigerung bzw. Aussageverbot zu, das nach dem Recht des ersuchenden Staates vorgesehen ist. 3.1 Vorliegend beruft sich der Beschwerdegegner auf sein beschränktes Verweigerungsrecht nach Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO, welches sich im Übrigen auch aus § 384 Nummer 2 der deutschen ZPO ergibt. Die Verweigerungsberechtigung nach Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO setzt zweierlei voraus: Erstens muss die Belastung in der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen und zweitens muss sie den Dritten selbst oder eine ihm im Sinne von Art. 165 ZPO nahestehende Person treffen. Beim beschränkten Verweigerungsrecht wird eine präzise Substantiierung des Verweigerungsgrundes verlangt, damit das Gericht überhaupt beurteilen kann, welche Beweisdaten unter das Verweigerungsrecht fallen und welche nicht. Eine Darlegung bzw. Glaubhaftmachung muss indessen genügen. Soll nämlich das Verweigerungsrecht nicht völlig ausgehöhlt werden, dürfen an die Substantiierung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., N 460, Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.10.2 S. 7318; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 3 zu Art. 166 ZPO). 3.2 Aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme geht hervor, dass der Beschwerdegegner unter Berufung auf Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO (Gefahr straf- oder zivilrechtlicher Nachteile für den Dritten oder eine ihm nahestehende Person) die Aussage verweigere (Vorinstanz act. III/1). Aus dem in der Sache dürftig ausgefallenen Protokoll ergibt sich allerdings nicht, welche Gründe der Beschwerdegegner tatsächlich vorbringt bzw. vorgebracht hat. Solche sind erst aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich. Demnach verweigere der Zeuge die Aussage unter Berufung auf das Bankkundengeheimnis. Dieses findet seine Grundlage namentlich in Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0). Demnach wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Hierbei handelt es sich um ein Offizialdelikt. 3.3 Vorliegend ist nicht bekannt, wie pauschal bzw. detailliert die Ausführungen des Zeugen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Bankkundengeheimnisses ausgefallen sind. Kann der Dritte nach eigenem Bekunden gar keine Angaben
Seite 13 — 17 zum bezeichneten Verweigerungsgrund machen, ohne sein Verweigerungsrecht faktisch aufzugeben, wird es in vielen Fällen möglich sein, dass ihn das Gericht diesbezüglich unter Ausschluss der Parteien und unter Zusicherung der Vertraulichkeit des Vorgebrachten anhört. Davon ausgenommen sollen Fälle sein, in denen selbst diese Möglichkeit ausser Betracht fällt, weil es sich um ein Offizialdelikt handeln könnte. Demnach kann das Gericht auf eine diesbezüglich vom Dritten zu Protokoll gegebene Erklärung abstellen, sofern der darin bezeichnete Verweigerungsgrund nicht bloss vorgeschoben erscheint (Nicolas Bracher, a.a.O., N 460). Vorliegend verhält es sich so, dass mit der Verletzung des Bankkundengeheimnisses ein Offizialdelikt im Raum steht, weshalb die Anhörung des Zeugen durch das Gericht unter Ausschluss der Parteien ausser Betracht fällt. Daran ändert auch nichts, dass die D._____-Stiftung mittlerweile aufgelöst wurde. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht gefolgt werden, wonach Z._____ und X._____ als Destinatäre der D._____-Stiftung die E._____ ermächtigt hätten, Auskünfte über die D._____-Stiftung zu erteilen, was letztlich zu keiner Verletzung des Bankkundengeheimnisses führe. Wie die Vorinstanz feststellt, sei der Kreis der Destinatäre der fraglichen Stiftung nicht klar (E. 5 des angefochtenen Entscheids). Gegenteilige Ausführungen, nämlich dass nur Z._____ und X._____ Destinatäre der D._____-Stiftung seien, lassen sich weder der Beschwerdeschrift noch den mitsamt eingereichten Beweismitteln entnehmen. Mit Beschwerde geltend gemacht werden kann allerdings nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist in dieser Hinsicht beschränkt. Der Beschwerdeführer vermag weder Tatsachen noch Beweise vorzubringen, wonach Z._____ und X._____ die einzigen Destinatäre der D._____-Stiftung seien und deshalb ihre Ermächtigung zur Auskunft genügend sei. Aus diesem Grund kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, sämtliche an der D._____-Stiftung Begünstigten hätten die rechtswirksame Einwilligung in die Verletzung des Bankkundengeheimnisses der Stiftung erteilt (vgl. Günter Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005, N 25 zu Art. 47 BankG). 3.4 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschwerdegegner mit einer Aussage über Geheimnisse, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der E._____ über die D._____-Stiftung erfahren hat, einer Strafverfolgung wegen Verletzung von Art. 47 BankG und gegebenenfalls Art. 162 StGB aussetzt. Da die Gefahr einer Strafverfolgung für die zulässige Berufung auf das beschränkte Aussageverweigerungsrecht nach Art. 166 ZPO ausreichend er-
Seite 14 — 17 scheint, durfte sich der Zeuge rechtmässig darauf berufen. Die Beschwerde wäre daher aus diesem Grund abzuweisen. 4. Der angefochtene Entscheid geht des Weiteren davon aus, dass sich der Beschwerdegegner durch seine Aussage im Zusammenhang mit der D._____- Stiftung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung aussetzen könnte. Es sei bekannt, dass die deutschen Behörden in Bezug auf die Verfolgung von Steuerdelikten vermehrt den indirekten Weg über die involvierten Mitarbeiter der Schweizer Banken wählen würden. 4.1 Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, dass das allgemeine Risiko des Offshorebanking kein Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen vermöge. Würde man weiter der Überlegung des Gerichts folgen, so würde dies bedeuten, dass die Erblasserin die am 09. Januar 2004 vorgenommene Vermögensübertragung auf die D._____-Stiftung gerade im Hinblick darauf ausgelöst habe, dass die Schweiz im Jahr 2009 ihren Vorbehalt gegenüber der Amtshilfe in Steuersachen fallen lasse. Dies habe die Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt selbstredend nicht voraussehen können. Selbst wenn die Vermögensübertragung zum Zwecke der Steuerverkürzung erfolgt sei, wäre indessen die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten. 4.2 Der Beschwerdeführer zieht mit seinen Ausführungen in Zweifel, dass die Vermögensübertragung der Erblasserin auf die D._____-Stiftung zum Zweck der Steuerverkürzung erfolgt sei. Welche Motive für die Vermögensübertragung ausschlaggebend waren, lässt die Beschwerde völlig offen. Indessen geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts C._____ I-22 U 90/12 vom 09. November 2012 (act. C.1) hervor, dass das Oberlandesgericht selbst davon ausgeht, dass steuerliche Gründe für die Vermögensübertragung eine Rolle gespielt haben könnten. Ob dieses Urteil, das mit der Beschwerde ins Recht gelegt wurde, dem strengen Novenrecht nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unterliegt, kann vorliegend offen bleiben, da dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant ist. Es ist nicht Sache des Kantonsgerichts von Graubünden abschliessend zu beurteilen, ob für die damalige Vermögensübertragung steuerliche Gründe im Vordergrund gestanden haben, was aufgrund der von den Parteien eingereichten Beweismittel auch gar nicht möglich ist. Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist jedoch festzuhalten, dass im ausländischen Strafrecht, in casu im deutschen Recht, bekanntlich erhebliche Risiken für eine Strafverfolgung im Falle von Beihilfehandlungen zur Steuerverkürzungen lauern. Das schweizerische Bankkundengeheimnis verleiht keine Immunität vor der Strafverfolgung im Ausland wegen Teilnahme an Steuerdelikten und
Seite 15 — 17 verschiedene ausländische Staaten schrecken nicht mehr davor zurück, Bankmitarbeiter oder Berater, die verdächtigt werden, sich an Steuerdelikten im Ausland beteiligt zu haben, international zur Verhaftung auszuschreiben, bei Überschreiten der Grenze in Haft zu nehmen und vor Gericht zu stellen (vgl. René Matteotti/Gabiel Bourquin/Selina Many, Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 687). 4.3 Gemäss §§ 369 und 370 der deutschen Abgabeordnung (AO) macht sich strafbar, wer durch sein Verhalten die Steuern verkürzt oder einen anderen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist ebenfalls strafbar (§ 27 des deutschen StGB). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt fünf bzw. in schweren Fällen zehn Jahre (§ 376 AO). Zu beachten ist indessen, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit dem Handeln des Bankmitarbeiters beginnt, sondern erst mit dem später ergangenen, unrichtigen Bescheid für die Einkommenssteuer des Kunden (vgl. Wolfgang Joecks, Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 83 S. 6). Ob die strafrechtliche Verfolgungsverjährung demnach bereits eingetreten ist, kann vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden. Mit Sicherheit kann aber gesagt werden, dass für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung abgestellt werden kann. 4.4 Zusammenfassend kann vorliegend festgehalten werden, dass nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Gründung der D._____-Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung erfolgt ist. Die Umstände lassen dies jedoch vermuten. Gegenteilige Ausführungen fehlen in der Beschwerde. Damit setzt sich der Beschwerdegegner grundsätzlich der Gefahr der Strafverfolgung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die deutschen Behörden aus. Ob allenfalls die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, kann vorliegend offen bleiben, da zur Beantwortung dieser Frage zunächst keine Beweismittel ersichtlich sind und sie des Weiteren im Rahmen einer Strafverfolgung in Deutschland vertieft geprüft werden müsste. Vorliegend kann aufgrund der vorhandenen Beweismittel die Frage nicht abschliessend beurteilt werden – sie muss es indessen auch nicht, da für die zulässige Berufung auf das beschränkte Verweigerungsrecht nach Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung genügt. Die Umstände der Stiftungsgründung, der Einzahlung des Stiftungsvermögens und die Gründe, die letztlich zu deren Auflösung führten, lassen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zumindest als realistisch erscheinen. Der Beschwerdegegner beruft sich demnach zu Recht auf sein beschränktes Ver-
Seite 16 — 17 weigerungsrecht, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 5. Ohnehin nicht zu hören wäre der beschwerdeführerische Einwand, wonach der Beschwerdegegner Auskunft über die Kundenbeziehung mit der Erblasserin zu erteilen hätte. Mit dem Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme des Zeugen Y._____ hat nämlich das ersuchende Gericht das Fragethema bereits vollumfänglich umschrieben. Dieses betrifft einzig und allein die Hintergründe der Gründung, die Höhe des Vermögens und den Kreis der durch die D._____-Stiftung Begünstigten. Mithin betrifft das Fragethema die Beziehung der E._____ bzw. deren Mitarbeiters Y._____ mit der D._____-Stiftung. Die Kundenbeziehung zur Erblasserin war nicht Thema der Zeugeneinvernahme. 6. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid, wobei die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b). 6.1 Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerdeführer auferlegt. 6.2 Die Parteikosten der Beschwerdegegner werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls dem Beschwerdeführer auferlegt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 der Honorarverordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer für die Beschwerdegegnerin als angemessen. Dem Beschwerdegegner wird aufgrund des geringen Aufwandes keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. b) Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit CHF 1'500.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: