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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.09.2014 ZK1 2014 83

3 settembre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,062 parole·~15 min·6

Riassunto

Nichtentlastung/Verantwortlichkeit der Beiständin | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 83 8. September 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Paganini In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Freiestrasse 76, 8032 Zürich und der Y._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Freiestrasse 76, 8032 Zürich, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 21. Mai 2014, mitgeteilt am 23. Mai 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Nichtentlastung/Verantwortlichkeit der Beiständin, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 3. Oktober 2005 erlitt X._____ einen schweren Arbeitsunfall, durch welchen ihm eine völlige Pflegebedürftigkeit entstand. B. Für X._____ wurde von der (nach altem Recht noch zuständigen) Vormundschaftsbehörde des Kreises Klosters (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde Klosters) am 20. Juni 2007 seine Ehefrau, Y._____, als Beiständin im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB insbesondere zur Wahrung persönlicher und vermögensrechtlicher Interessen ernannt. Im Speziellen wurde diese mit der Erledigung medizinischer Versorgung und der Geltendmachung von Versicherungsleistungen sowie mit der Errichtung eines zu genehmigenden Inventars beauftragt (vgl. act. E.1 09). C. Das von Y._____ aufgenommene Inventar mit Wertschriften über CHF 108'813.78 wurde von der Vormundschaftsbehörde Klosters am 17. August 2007 genehmigt (act. E.1 13). D. Die von Y._____ eingereichte Rechnung für die Periode vom 15. August 2007 bis zum 31. Dezember 2007 wurde am 12. Mai 2008 von der Vormundschaftsbehörde Klosters genehmigt. Diese wies einen Rückschlag von CHF 38'286.05 und einen Aktivsaldo von CHF 70'527.73 auf (act. E.1 21). E. Die Rechnung für das Jahr 2008 mit einem Rückschlag von CHF 67'635.57 und einem Aktivsaldo von CHF 2'892.16 wurde von derselben Behörde am 4. Mai 2009 genehmigt (act. E.1 23). F. Die neu zuständige Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos genehmigte am 16. Juni 2011 den für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 von Y._____ erstellten Bericht. Aufgrund fehlender Belege konnte die für dieselbe Periode eingereichte Rechnung mit einem Aktivsaldo von CHF 4'441.86 aber nicht genehmigt werden (act. E.1 27). G. Der Bericht und die einen Rückschlag von CHF 2'075.75 und einen Aktivsaldo von CHF 2'366.11 aufweisende revidierte Rechnung für das Jahr 2011 wurden mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos vom 20. März 2012 (act. E.1 30) genehmigt. H. Mit Datum vom 28. Februar 2013 legte Y._____ den Bericht für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 sowie die per 31. Dezember 2012

Seite 3 — 10 abgeschlossene Rechnung zur Genehmigung vor (vgl. act. E.1 50). Diese schloss mit einem Vermögensstand von CHF - 1'190.09 ab. I. Die nun unter geltendem Recht zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos) setzte mit superprovisorischem Entscheid vom 21. August 2013 (act. E.1 39/40) A._____ als Beistand zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) für X._____ ein. Insbesondere hatte er sicherzustellen, dass sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungen auf ein von ihm zu eröffnendes Konto lautend auf X._____ überwiesen wurden sowie abzuklären, wie sich die Rentenleistungen für X._____ zusammensetzten und inwiefern daran allenfalls Ansprüche der Ehegattin und der Tochter bestanden. Dieser Auftrag erfolgte aufgrund des vorläufigen Ergebnisses der Rechnungsprüfung für das Jahr 2012 vom 19. August 2013 (vgl. act. E.1 50), welches einen Rückschlag von CHF 37'342.25 und somit einen Passivsaldo von CHF 34'976.14 zeigte. J. Anlässlich der am 27. August 2013 durchgeführten Anhörung wurde Y._____ seitens der KESB Prättigau/Davos erörtert, dass per 31. Dezember 2012 Rechnungen für die Bedürfnisse von X._____ von CHF 33'786.05 nicht beglichen worden seien, obwohl die eingegangenen Rentenleistungen dazu ausreichen würden. Dabei führte Y._____ unter anderem aus, einen Teil der Rentenleistungen (CHF 33'571.25) für den eigenen Bedarf und zur Finanzierung der Einweisung der Tochter in die Jugendstation benötigt zu haben. K. Sodann wurde mit Entscheid vom 14. November 2013 (act. E.1 53) die superprovisorische Massnahme aufgehoben, A._____ als Beistand definitiv ernannt und Y._____ per 31. Oktober 2013 als Beiständin entlassen. Zudem wurden der Rechnung per 31. Dezember 2012 sowie dem Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2013 die Genehmigung verweigert. Der Beistand, A._____, erhielt dabei die Aufgabe, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) zu vertreten. Y._____ wurde aufgefordert, der KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung samt Belege einzureichen. L. Mit Entscheid der Kollegialbehörde KESB Prättigau/Davos vom 28. November 2013 wurde das Beistandsmandat von A._____ auf C._____ übertragen (act. E.1 59/60). M. Mit Datum vom 20. Dezember 2013 reichte Y._____ den Schlussbericht für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 14. November 2013 sowie die per 14. No-

Seite 4 — 10 vember 2013 abgeschlossene Rechnung ohne Angabe des Vermögensstands ein (act. E.1 72). N. Mit Entscheid der Kollegialbehörde KESB Prättigau/Davos vom 21. Mai 2014 (act. E.1 73) wurde die Schlussrechnung revidiert, die per 14. November 2013 mit einem Aktivsaldo von CHF 15'270.10 abschloss. Ausserdem wurde der Rechenschaftsbericht von Y._____ vom 20. Dezember 2013 nicht genehmigt. Diese wurde nicht entlastet und angewiesen, der KESB Prättigau/Davos innert drei Monaten sämtliche Akten zu übergeben. In diesem Entscheid wurde auch die Entschädigung für ihre Mandatsführung vom 1. Januar 2013 bis zum 14. November 2013 in Höhe von CHF 1'100.– festgesetzt, welche nebst den Verfahrenskosten von CHF 905.– X._____ auferlegt wurde. O. Gegen den Entscheid vom 21. Mai 2014 reichte C._____ als Beiständin im Namen von X._____ am 17. Juni 2014 Rekurs (recte Beschwerde) an das Kantonsgericht von Graubünden ein (act. E.1 75). Die Beschwerde richtete sich gegen die Auferlegung der Entschädigung an die Beiständin und die Verfahrenskosten an X._____. P. Am 24. Juni 2014 zog C._____ ihre Beschwerde zurück (act. E.1 79), so dass sie mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer (act. E.1 80) abgeschrieben wurde. Q. Mit Entscheid vom 17. Juli 2014 (act. E.1 82/83) wurde das von C._____ für X._____ geführte Beistandsmandat auf D._____ übertragen. R. Am 23. Juni 2014 erhob Rechtsanwalt Philip Stolkin namens des X._____ und der Y._____ Rekurs (recte Beschwerde; act. A.1) gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 21. Mai 2014 bei der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, welche diese zuständigkeitshalber am 24. Juni 2014 ans Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Die Beschwerde enthielt folgende Begehren: "1. Es sei zunächst mit der B._____ Krankenkasse Kontakt aufzunehmen um die anfallenden Krankenkassenkosten nach Art. 7 Abs. 2 KLV zu decken. 2. Es sei das Verfahren bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der B._____ Krankenkasse zu sistieren." Diese Anträge stützen sich insbesondere auf die Begründung, man sollte zunächst versuchen, den ausstehenden Fehlbetrag aber auch die fortlaufenden Kosten entsprechend Art. 7 Abs. 2 KLV beim Krankenversicherer einzutreiben.

Seite 5 — 10 S. Mit prozessleitendem Schreiben vom 26. Juni 2014 (act. D.2) forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Rechtsanwalt Philip Stolkin auf, dem Gericht bis zum 7. Juli 2014 den angefochtenen Entscheid sowie die Vollmachten von Y._____ und X._____ nachzureichen. Die Frist zur Nachreichung der geforderten Dokumente wurde aufgrund des Gesuches von Rechtsanwalt Philip Stolkin vom 4. Juli 2014 (act. D.3) mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (act. D.4) bis zum 17. Juli 2014 erstreckt. T. In der Folge ging beim Kantonsgericht von Graubünden am 18. Juli 2014 ein Schreiben von Rechtsanwalt Philip Stolkin vom 17. Juli 2014 (act. A.2) unter Beilage der angeforderten Vollmacht für beide Ehegatten XY._____ (act. B.2) sowie der Kopie des angefochtenen Entscheids (act. B.7) ein. Darin führte Rechtsanwalt Philip Stolkin ausserdem aus, aus dem angefochtenen Entscheid werde ersichtlich, dass Y._____ eine Summe von CHF 35'000.– an ihren Mann zu entrichten habe. Tatsache sei aber, dass sämtliche Rentenbetreffnisse zuzüglich die Heilungskosten nach Art. 21 UVG und die Integritätsentschädigung des Ehemannes verwendet werden mussten, um die Spitalkosten zu entrichten. Es müsse zudem geklärt werden, inwieweit die Kosten tatsächlich einzig mit den Renten zu begleichen seien, oder ob nicht auch die Krankenkasse ihren Beitrag dazu zu leisten habe, soweit die Heilungskosten nach Art. 21 UVG nicht ausreichen. Daher ersuche er das Kantonsgericht das Verfahren "bis zum Abschluss aller Verhandlungen oder Auseinandersetzung mit der B._____, allenfalls mit den Ergänzungsleistungen" zu sistieren. U. Rechtsanwalt Philip Stolkin reichte am 22. Juli 2014 erneut Rekurs (recte Beschwerde; act. A.3) gegen denselben Entscheid und mit gleichlautenden Anträgen wie im am 23. Juni 2014 bereits gestellten Rekurs (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden ein. V. In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2014 (act. A.4) an das Kantonsgericht verweist die KESB Prättigau/Davos auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten und stellt folgende Anträge: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen." W. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 10 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). b) Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und klarer Gesetzesvorschrift von Art. 60 Abs. 1 EGzZGB hat Rechtsanwalt Philip Stolkin die fälschlicherweise mit Rekurs bezeichnete Beschwerde aus nicht nachvollziehbaren Gründen bei der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos eingereicht. Letztere hat diese am 24. Juni 2014 dem zuständigen Kantonsgericht noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB weitergeleitet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb Rechtsanwalt Philip Stolkin am 22. Juli 2014 nochmals eine gleichlautende Beschwerde ans Kantonsgericht einreichte, nachdem ihm der Eingang der Beschwerde beim Kantonsgericht nach Weiterleitung durch die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos schon am 26. Juni 2014 mitgeteilt wurde (act. D.2). Für eine analoge Anwendung von Art. 63 ZPO (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt Philip Stolkin vom 22. Juli 2014 [act. D.6]) bestand zu jenem Zeitpunkt ohnehin kein Raum. Diese – ohnehin verspätete – Eingabe ist als unbeachtlich zu betrachten. c) Zunächst unklar blieb, für wen Rechtsanwalt Philip Stolkin überhaupt Beschwerde erheben wollte. Im Betreff der Eingabe vom 23. Juni 2014 (und auch in jener vom 22. Juli 2014) ist lediglich X._____ aufgeführt. Erst am Schluss des Begründungstextes wird auch die Ehefrau Y._____ als Antragstellerin miteinbezogen. Im Schreiben vom 17. Juli 2014 – welches aufgrund der gerichtlichen Auffor-

Seite 7 — 10 derung zur Einreichung einer Vollmacht und des angefochtenen Entscheids erging und welches eine unzulässig nachgeschobene Beschwerdebegründung enthält – ist auch die Ehefrau im einleitenden Betreff erwähnt. Trotz dieses nicht fachgerechten Vorgehens ist zugunsten von Y._____ davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Philip Stolkin auch für sie von Anfang an Beschwerde erheben wollte. d) Zu beanstanden ist auch die erst auf Aufforderung hin eingereichte Vollmacht der Beschwerdeführer. Abgesehen davon, dass diese alles andere als aktuell ist – sie stammt aus dem Jahr 2006 – betrifft sie lediglich die haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung, offenbar im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von X._____. Von einer Vertretung im Rahmen eines vormundschaftlichen bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens ist darin keine Rede. Ebensowenig kann dies aus einer entsprechenden Generalklausel abgeleitet werden. Zudem hat auf dieser Vollmacht Y._____ in Vertretung ihres Ehemannes unterzeichnet. Dazu ist sie – zumindest seit dem Wechsel der Beistandschaft – nicht befugt. Vielmehr hätte der entsprechende Auftrag an Rechtsanwalt Philip Stolkin von der aktuell eingesetzten Beiständin kommen müssen (vgl. Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 17. Juli 2014 und zuvor vom 28. November 2013, act. E.1 83 und 60, jeweils Dispositiv Ziff. 2). Abgesehen davon hätte die Ehefrau von X._____ die Vollmacht – selbst wenn sie noch Beiständin wäre – infolge offensichtlicher Interessenkollision nicht unterzeichnen dürfen. Durch die Nichtgenehmigung ihres Berichts und der Abrechnung als Beiständin ihres Ehemannes bestand nämlich die Gefahr von Schadenersatzforderungen des Verbeiständeten ihr gegenüber. Der Umstand, dass Rechtsanwalt Philip Stolkin auch auf gerichtliche Aufforderung hin keine gültige Vollmacht einreichte, führt dazu, dass bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (bzw. gilt sie sogar gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt). e) Sodann erhebt sich die Frage, ob Rechtsanwalt Philip Stolkin im Namen der Beschwerdeführer überhaupt zulässige Rechtsbegehren gestellt hat, indem er nebst der Sistierung des Verfahrens die Anweisung an die Berufsbeistandschaft (recte wohl KESB) begehrt, es sei zunächst mit der B._____ Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um die anfallenden Krankenkassenkosten nach Art. 7 Abs. 2 KLV zu decken. Rechtsbegehren in einem Rechtsmittelverfahren müssen stets Bezug zum angefochtenen Entscheid haben und müssen dessen vollumfängliche oder teilweise Aufhebung bzw. Änderung zum Ziel haben. Mit den gestellten Begehren kann ein solches Ergebnis gar nicht erreicht werden. Die KESB Prättigau/Davos hat in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2014 nichts anderes gemacht als den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin für die Zeit vom 1.

Seite 8 — 10 Januar 2013 bis zur ihrer Ablösung am 14. November 2013 zu prüfen und gestützt auf den Schlussrevisionsbericht die Genehmigung sowohl des Berichts als auch der Rechnung zu verweigern. Die Revisorin hat festgestellt, dass eine Revision der Rechnung wegen fehlender Belege gar nicht möglich sei. Es konnten lediglich der Endsaldo und die Vermögensveränderung sowie offene Forderungen festgestellt werden. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde mit keinem Wort in Zweifel gezogen. Vielmehr bezweckt das Beschwerdebegehren offensichtlich eine nachträgliche Korrektur des Vermögensstandes, indem zusätzlich Gelder von der Krankenkasse eingeholt werden sollen. Selbst wenn dies möglich sein sollte, könnte dies die Ausführungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nicht verändern. Letzterer stellt nämlich eine Momentaufnahme über den Stand der Rechnungsführung der Beiständin dar, welcher durch nachträgliche Einnahmen nicht rückwirkend verändert werden kann. Vielmehr sind allfällig eingehende Zahlungen der Krankenkasse im betreffenden Folgejahr zu berücksichtigen. Ob hinreichende Anstrengungen unternommen wurden, um von der Krankenkasse weitere Leistungen zu erwirken, war gar nicht Gegenstand der Prüfung durch die KESB. Im übrigen ist ein entsprechender allgemeiner Auftrag an die neue Beiständin durch die KESB bereits ergangen (vgl. Entscheide vom 28. November 2013, act. E.1 60, und vom 17. Juli 2014, act. E.1 83, Dispositiv Ziff. 2 f). f) Sodann hat die KESB die Genehmigung der Schlussrechnung der Beiständin und deren Bericht gemäss Art. 425 ZGB nicht etwa wegen fehlender Zahlungseingänge verweigert, sondern weil die damalige Beiständin in ungenügendem Ausmass Belege vorlegte, so dass eine Revision gar nicht möglich war, und als Schlussbericht ein praktisch leeres Formular einreichte. Dazu sind in der Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen enthalten. Sollte ein genügender Bericht verfasst werden und würden die nötigen Belege betreffend die Rechnungsführung nachgereicht, so ist nicht auszuschliessen, dass die KESB nach durchgeführter Revision Rechnung und Bericht in einem neuem Entscheid genehmigen könnte, zumal Entscheide der KESB nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Dies hat aber alles mit den gestellten Beschwerdeanträgen nichts zu tun. Diese sind vielmehr nach dem Gesagten nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen. g) Rechtsanwalt Philip Stolkin stellt als weiteres Rechtsbegehren einen Sistierungsantrag. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ergibt aber unter den gegebenen Umständen schlicht keinen Sinn, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.

Seite 9 — 10 2. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.– und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Verursacher kann nicht nur eine Partei sein, sondern namentlich auch ein Rechtsvertreter, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat oder ein Rechtsmittel erhebt, das in guten Treuen nicht mehr als erfolgversprechend bezeichnet werden kann (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 108 ZPO; Gehri/Kramer, ZPO-Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 108 ZPO). Abgesehen davon, dass Rechtsanwalt Philip Stolkin im Beschwerdeverfahren ein Rechtsbegehren stellte, das von vornherein nicht zum Ziele führen konnte, und die Beschwerde einer offensichtlich unzuständigen Instanz zustellte, wurde der Eingabe weder der angefochtene Entscheid noch eine Vollmacht beigelegt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 musste der Rechtsvertreter demnach im Sinne von Art. 321 Abs. 3 und Art. 132 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 EGzZGB aufgefordert werden, bis am 7. Juli 2014 den angefochtenen Entscheid und die Vollmachten nachzureichen. Obwohl die Nachreichung dieser Aktenstücke offensichtlich keinen nennenswerten Aufwand verursachte, wurden diese Kopien erst innerhalb einer erstreckten Frist eingereicht. Wird ein Rechtsanwalt zur Einreichung einer Klientenvollmacht aufgefordert, so darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass damit der Nachweis einer gültigen, aktuellen und auf den betreffenden Prozess bezogenen Bevollmächtigung gefordert ist. Stattdessen hat Rechtsanwalt Philip Stolkin eine rund achtjährige Vollmacht eingereicht, welche sich explizit auf ein anderes Verfahren bezog und keine weiteren Vertretungen miteinschloss. Zudem war sie in Bezug auf X._____ und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren von vornherein ungültig, da sie nicht von seiner jetzigen Beiständin, sondern nur "i.V." durch seine Ehefrau unterzeichnet ist (vgl. Erwägung 1d). Es kann somit festgestellt werden, dass Rechtsanwalt Philip Stolkin ein Rechtsmittel ergriffen hat, für welches er durch die Beschwerdeführer gar nicht korrekt bevollmächtigt wurde. Da er eine gültige Vollmacht auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht beibrachte, rechtfertigt es sich, ihm als Verursacher die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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