Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 59 22. Juli 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____GmbH , c/o A._____GmbH, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Hinterlauben 12, 9001 St. Gallen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, Einzelrichterin vom 22. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, in Sachen der Berufungsklägerin gegen u. a. die Y . _____AG , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, betreffend Löschung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts/ Ersatzsicherheit, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte die X._____GmbH beim Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos gegen u. a. die Y._____AG ein Gesuch betreffend vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten – u. a. auf der Parzelle Nr. _____ des Grundbuchs O.1_____ für die Pfandsumme von Fr. 101'721.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2013 – ein. B. Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. März 2014, mitgeteilt am 10. März 2014, entsprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Gesuch der X._____GmbH betreffend vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten u. a. auf der Parzelle Nr. _____ des Grundbuchs O.1_____ für die Pfandsumme von Fr. 101'721.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2013. Der Y._____AG wurde eine Frist bis zum 10. April 2014 eingeräumt, um zum Gesuch schriftlich Stellung nehmen zu können. C. Mit Eingabe vom 13. März 2014 reichte die Y._____AG bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Ablösung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Y._____AG sei zu bewilligen, die gemäss Entscheid vom 7. März 2014 auf dem Grundstück Nr. _____ sowie auf den Stockwerkeigentumseinheiten und Miteigentumsanteilen der Stockwerkeigentumsliegenschaft Nr. _____ eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte im Gesamtbetrage von CHF 144‘353.40, zzgl. 5 % Zins seit dem 30. September 2013, durch eine Barhinterlegung bei der Gerichtskasse in der Höhe von CHF 173‘224.10 abzulösen. 2. Eventualiter sei der sicherzustellende Betrag durch richterliches Ermessen festzusetzen. 3. Das Grundbuchamt O.1_____ sei unmittelbar nach Eingang der Sicherheitsleistung auf der Gerichtskasse anzuweisen, das in Ziff. 1 erwähnte Bauhandwerkerpfandrecht unverzüglich zu löschen. 4. Es sei festzustellen, dass im Übrigen der Entscheid vom 7. März 2014 unverändert bleibt und die Kosten für dieses Verfahren vorläufig der X._____GmbH überbunden werden." In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, indem die Sicherheitsleistung nicht nur über den Forderungsbetrag von Fr. 144'353.40.-- geleistet werden solle, sondern über den Betrag von Fr. 173'224.10.--, seien die Verzugszinsen für eine vierjährige Prozessdauer abgesichert, was zweifellos ausreichend sei. Für den Fall, dass das angerufene Gericht diesen Betrag nicht als ausreichend erachte, sei
Seite 3 — 12 die Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. D. Mit Stellungnahme vom 26. März 2014 beantragte die X._____GmbH die Abweisung des Gesuchs der Y._____AG vom 13. März 2014. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Y._____AG äussere sich in ihrem Begehren nicht zur Frage, ob mit der von ihr anbegehrten Hinterlegung definitiv oder bloss provisorisch Sicherheit bestellt werden solle. Davon hänge jedoch ab, für welche Dauer für die Verzugszinsen Sicherheit zu leisten wäre, falls eine Hinterlegung überhaupt in Frage käme. Bei der Leistung einer provisorischen Sicherheit sei mindestens für 10 Jahre und bei der Leistung einer definitiven Sicherheit mindestens für 8 Jahre Sicherheit für die Verzugszinsen zu leisten. E. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos erkannte mit Entscheid vom 22. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, wie folgt: "1. Der Y._____AG wird bewilligt, die gemäss Entscheid vom 7. März 2014 auf folgenden Stockwerk- und Miteigentumseinheiten, B._____ O.1_____, – zulasten Grundstück Grundbuch O.1_____ Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____), Plannummer _____, _____strasse, O.1_____, für die Pfandsumme von CHF 101'721.70 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2013; (…) eingetragene Pfandsumme von CHF 42'650.00 nebst 5 % Zins vom 30. September 2013 bis 30. September 2023, folglich Verzugszinsen von CHF 21'325.00, durch eine Barhinterlegung von total CHF 63'975.00 bis zum 9. Mai 2014 bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos abzulösen, nachdem dieser Totalbetrag als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt wird. 2. Der Y._____AG wird bewilligt, die gemäss Entscheid vom 7. März 2014 auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____), Plannummer _____, _____strasse, O.1_____, Grundbuch O.1_____, eingetragene Pfandsumme von CHF 101'721.70 nebst 5 % Zins vom 30. September 2013 bis 30. September 2023, folglich Verzugszinsen von CHF 50'860.85, durch eine Barhinterlegung von total CHF 152'582.55 bis zum 9. Mai 2014 bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos abzulösen, nachdem dieser Totalbetrag als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt wird. 3. (…). 4. (…). 5. Das Grundbuchamt O.1_____ wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Entscheids und nach Eingang der von der Y._____AG an die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlenden Pfandsumme von CHF 152'582.55 (CHF 101'721.70 + CHF 50'860.85) die unter Dispositiv-Ziffer 2 vorläufig auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchlatt
Seite 4 — 12 _____), Plannummer _____, _____strasse, O.1_____, Grundbuch O.1_____, vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte für eine Pfandsumme von total CHF 101'721.70 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2013 zu löschen. 6. Der X._____GmbH wird eine Frist bis zum 1. September 2014 zur Einreichung der Klage auf dem ordentlichen Prozessweg angesetzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werden die als Sicherheitsleistung hinterlegten Barbeträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bis 5 dieses Entscheids der Y._____AG erstattet. 7. Die beim Bezirksgericht Prättigau/Davos als Sicherheitsleistung zu hinterlegenden Beträge von CHF 63'975.00 und CHF 152'582.55 bleiben auf dem Konto des Bezirksgerichts Prättigau/Davos blockiert, bis ein rechtskräftiges Urteil oder eine Vereinbarung der am Verfahren Beteiligten die Verwendung dieser Beträge regeln. 8. (…). 9. (…). 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung)." Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos führte zur Begründung aus, die Frage, ob die Sicherheitshinterlegung im Vergleich zu einer Bankgarantie gleichwertig sei, könne mit Blick auf eine Hinterlegung von künftigen Verzugszinsen für zehn Jahre positiv beantwortet werden. Bei Hinterlegung von Fr. 101'721.70 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 50'860.85 (zehn Jahre ab 30. September 2013 bis 30. September 2023), also von total Fr. 152'582.55 bei der Bezirksgerichtskasse, sei eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB auch für künftige Verzugszinsen durch die Y._____AG geleistet. F. Gegen diesen Entscheid erhob die X._____GmbH mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: "1. Es seien Ziff. 1 erster Unterstrich betreffend Grundstück Grundbuch O.1_____ Liegenschaft Nr. _____, Ziff. 2, Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff. 7 des Entscheides der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. April 2014 (Proz. Nr. _____) aufzuheben; 2. es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der Barhinterlegung zur Ablösung der gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 7. März 2014 auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____), Plannummer _____, _____strasse, O.1_____, Grundbuch O.1_____, zugunsten der Berufungsklägerin vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte abzuweisen; soweit darauf eingetreten werden kann; 3. es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum summarischen Entscheid über die Vormerkung der von der Berufungsklägerin
Seite 5 — 12 anbegehrten vorläufigen Vormerkung der Bauhandwerkerpfandrechte auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____), Plannummer _____, _____strasse, O.1_____, Grundbuch O.1_____ gemäss Gesuch vom 5. März 2014; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Begründend führte die X._____GmbH aus, die Vorinstanz habe der Y._____AG die Hinterlegung beim Gericht bewilligt, wenn auch in einem etwas höheren Umfang als beantragt. Dieser Entscheid erweise sich jedoch als unzulässig. Über das Genügen einer Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB sei erst zu befinden, wenn eine solche auch tatsächlich geleistet sei. Die Y._____AG habe nie ein Rechtsschutzinteresse dargelegt, weshalb sie darauf angewiesen sei, dass über das Genügen einer Sicherheit bereits vor der Leistung der Sicherheit entschieden werden müsse. Ebenso wenig habe die Vorinstanz Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO gemacht. Die gerichtliche Hinterlegung von Sicherheitsleistungen zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten sei weder im Bundesrecht (ZGB, ZPO), noch im kantonalen Bündner Recht (EGzZPO, EGzZGB) vorgesehen. Es sei denn auch gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB nicht erforderlich, dass der Staat oder ein Gericht eine solche Hinterlegungsmöglichkeit zur Verfügung stelle. Der Kanton Graubünden habe keine solche Möglichkeit vorgesehen. Dementsprechend fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die gerichtliche Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten. Wenn die Y._____AG eine Sicherheitsleistung hinterlegen wolle, habe sie sich im Kanton Graubünden dementsprechend privatrechtlicher Mittel zu bedienen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Y._____AG auf eine Möglichkeit einer gerichtlichen Hinterlegung angewiesen sei. Angesichts der personellen Verbindung mit der C._____AG als Bank habe die Y._____AG andere Sicherungsmöglichkeiten (Bankgarantie), bei denen auch die Verzugszinsen auf unbeschränkte Zeit gesichert werden könnten. G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Mai 2014 wurde der Y._____AG die Möglichkeit zur Einreichung einer Berufungsantwort innert zehn Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung eingeräumt. In der Folge ging keine Berufungsantwort der Y._____AG ein. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6 — 12 II. Erwägungen 1.a) Ob ein Grundeigentümer hinreichende Sicherheit für die angemeldete Forderung leistet, so dass die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden kann (Art. 839 Abs. 3 ZGB), ist im Rahmen des Verfahrens betreffend die Pfandrechtseintragung vom Richter zu beurteilen (Josef Hofstetter/Christoph Thurnherr, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 839/840 N 11). Die anderweitige Sicherheit kann auch nach der vorläufigen Eintragung des Grundpfandrechts bestellt werden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Löschung der Vormerkung (Hofstetter/Thurnherr, a.a.O., Art. 839/840 N 11 mit Hinweisen). Die Löschung des vorläufig eingetragenen Pfandrechts aufgrund nachträglich geleisteter Sicherheit ist zweifellos im gleichen Verfahren abzuwickeln wie jenes auf vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. b) Bei einem Entscheid über die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 566 f. mit Hinweisen auf zahlreiche Publikationen zur ZPO; dazu auch Rainer Schumacher, Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte für die Anordnung des vorläufigen Grundbucheintrags eines Bauhandwerkerpfandrechts – ZPO 6 V, in: Baurecht 2/2012, S. 72 ff.). Nach der aktuellen bundesgerichtlichten Rechtsprechung werden solche Entscheide fernerhin als Zwischen- und nicht mehr als Endentscheide angesehen (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. _____1 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_541/2011 vom 3. Januar 2011, E. 1.2; diese Rechtsprechung zusammenfassend: Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel im summarischen Verfahren betreffend vorläufigen Grundbucheintrag, in: Baurecht 2/2012, S. 74 ff.). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und b ZPO sind sowohl erstinstanzliche Zwischenentscheide als auch erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten notwendig zu erreichende Streitwert von Fr. 10'000.-- ist vorliegend klar erreicht und das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) sachlich zur Beurteilung zuständig. Nach Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO findet in Angelegenheiten betreffend die vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte – worunter, wie bereits ausgeführt, auch der vorliegende Fall zu zählen ist – das summarische Verfahren Anwendung; gleiches statuiert Art. 249 lit. d Ziff. 11 ZPO für die Vormerkung von Ver-
Seite 7 — 12 fügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Berufungseinreichung zehn Tage, wobei die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. c) Die Berufung betrifft nur die Parzelle Nr. _____ des Grundbuchs O.1_____ der Berufungsbeklagten, welche mit superprovisorischer Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 7. März 2014, mitgeteilt am 10. März 2014, mit einer Pfandsumme von Fr. 101'721.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2013 belegt wurde. 2. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, auf das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der Sicherheitsleistung hätte nicht eingetreten werden dürfen, da vor der Leistung der Sicherheit ein Rechtschutzinteresse an einem Entscheid darüber, ob die angefochtene Sicherheitsleistung hinreichend sei, fehle. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist einzig, dass der Grundeigentümer die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einem blossen Angebot einer Sicherheitsleistung nicht verhindern kann. Solange hinreichende Sicherheit nicht geleistet wurde, besteht – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – Anspruch auf Eintragung des Pfandrechts. Will der Grundeigentümer eine (auch vorläufige) Eintragung von vornherein verhindern, so hat er vor dem entsprechenden gerichtlichen Entscheid eine genügende Sicherheitsleistung zu erbringen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Richter vorerst einmal den (vorläufigen) Pfandeintrag zu veranlassen. Die als einseitiges Gestaltungsrecht ausgestaltete Möglichkeit des Erbringens einer Ersatzsicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB belässt dem Grundeigentümer aber den Anspruch auf Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts, sofern er nachträglich eine hinreichende Sicherheit leistet (vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N 1237 ff mit Hinweisen). Zu diesem Zweck kann der Grundeigentümer ohne weiteres vom Richter zunächst die Feststellung verlangen, welche Sicherheit er als hinreichend betrachtet. Da es allein in der Entscheidung des Grundeigentümers liegt, ob er eine Ersatzsicherheit leisten will (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 85 vom 16. Januar 2013, E. 3f), kann er nach dessen Entscheid abwägen, ob er den Pfandeintrag belassen oder die Sicherheitsleistung erbringen will. Ein Interesse an einem derartigen Entscheid besteht seitens des Grundeigentümers somit ohne weiteres. Andererseits wird auch der Unternehmer nicht in seinen eigenen Interessen berührt, da der Eintrag im Grundbuch bis zur Leistung einer
Seite 8 — 12 ebenbürtigen Sicherheit ja bestehen bleibt. Es bestand somit für die Vorderrichterin kein Grund, auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht einzutreten (zum prozessualen Vorgehen vgl. indessen die nachstehende Erwägung 6). 3. An der Sache vorbei geht auch der Einwand, eine Sicherheitsleistung in Form einer Hinterlegung einer Geldsumme sei im Kanton Graubünden mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Der Begriff der Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB ist nämlich ein solcher des Bundesrechts und es fehlt im Zivilgesetzbuch ein Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts, dass dieses bestimmen könnte, welche Art Sicherheitsleistung zulässig ist bzw. welche nicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 ZGB). Rechtsprechung und Lehre gehen denn auch ohne weiteres davon aus, dass eine Sicherheitsleistung durch Übergabe einer Geldsumme grundsätzlich zulässig ist, wobei der Richter bei Uneinigkeit zu bestimmen hat, in welcher Höhe die Geldsumme zu leisten ist, damit sie als hinreichend betrachtet werden kann (vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, N 1292 ff. mit Hinweisen; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 85 vom 16. Januar 2013 und ZK1 13 75 vom 26. August 2013). 4. Fehl geht auch der Einwand der Berufungsklägerin, wonach die Berufungsbeklagte gar nicht auf die Möglichkeit der Sicherheitshinterlegung angewiesen sei. Mit einer Bankgarantie könnten auch die Verzugszinsen auf unbeschränkte Zeit gesichert werden. Wie erwähnt, ist das Recht des Grundeigentümers – anstatt eine Pfandrechtseintragung zu dulden –, eine andere, hinreichende Sicherheitsleistung zu erbringen, als einseitiges Gestaltungsrecht ausgestaltet. Das Gesetz schreibt die Art der Sicherheit nicht vor und die Wahl der Sicherheit ist – solange sie hinreichend ist – allein Sache des Grundeigentümers. 5. Die Berufungsklägerin führt nicht explizit aus, die von der Vorinstanz festgestellte und als hinreichend betrachtete Sicherheitsleistung sei ungenügend. Dies mit gutem Grund. Die Vorinstanz hat nämlich festgestellt, dass eine Barhinterlegung von Fr. 152'582.85.-- als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt werden kann, was der Forderung zuzüglich 5% Zins vom 30. September 2013 bis 30. September 2023 – also für 10 Jahre – entspricht. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 (ZK1 12 85, E. 3e) erwogen, dass eine Absicherung des Verzugszinses für 7 ½ Jahre aller Voraussicht nach genügend Zeit für die Abwicklung der ausstehenden Gerichtsverfahren gewähre, was im Hinblick auf Art. 839 Abs. 3 ZGB als hinreichende Sicherheit zu werten sei. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2014 an die Vorinstanz davon
Seite 9 — 12 ausging, die Sicherstellung der Verzugszinsen sei für (mindestens) zehn Jahre vorzusehen, was sie offensichtlich als hinreichend erachtete. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Sicherheitsleistung, welche die Forderung zuzüglich Verzugszinsen für 10 Jahre umfasst, als hinreichend angesehen hat. 6. Zu prüfen ist schliesslich das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos hat am 7. März 2014 zunächst eine superprovisorische Verfügung erlassen und ohne Anhörung der Gegenpartei die beantragten Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch vormerken lassen. Gleichzeitig hat sie der Berufungsbeklagten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10. April 2014 eingeräumt (Art 265 Abs. 1 und 2 ZPO). Anstatt einer Stellungnahme reichte die Berufungsbeklagte am 13. März 2014 ein Gesuch um Bewilligung der Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung und Löschung des eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts ein. In ihrem Entscheid vom 22. April 2014 hat die Vorinstanz nur noch über die Bewilligung der Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung und die hinreichende Höhe derselben entschieden. Sie ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte bereits abschliessend erfolgt sei und legte lediglich die Modalitäten der Ablösung der Pfandrechte durch die Leistung einer anderen Sicherheit fest. Bei dieser Vorgehensweise fehlt ein wichtiger prozessualer Schritt. Die Vorinstanz hat nämlich noch keinen "definitiven" Entscheid über die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erlassen. Für die vorläufige Eintragung von gesetzlichen Grundpfandrechten findet das summarische Verfahren Anwendung (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Erfordert die Dringlichkeit des Gesuchs den Erlass einer superprovisorischen Verfügung, so gelten die Regeln von Art. 265 ZPO (vgl. Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 19 zu Art. 252 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Gesuch zu entscheiden hat (Art. 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Solange kein "definitiver" Entscheid über das Gesuch selbst gefällt wurde, ist das summarische Verfahren vor der betreffenden Instanz nicht abgeschlossen (vgl. Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 18 zu Art. 265 ZPO; vgl. auch Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, N 1400, 1405 f.). Die Vorinstanz hat sich offenbar durch das anstelle einer Stellungnahme von der Gegenpartei eingereichte Gesuch um Bewilligung der Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung irritieren lassen und in der Folge nur noch dieses Gesuch behandelt. Stattdessen
Seite 10 — 12 hätte sie zunächst das summarische Verfahren beenden und einen definitiven Entscheid (vgl. BGE 137 III 591) fällen müssen. Sofern sie – was aufgrund der Umstände wohl anzunehmen ist – zu den gleichen Schlüssen wie schon in der superprovisorischen Verfügung gekommen wäre, hätte sie zunächst die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte bestätigen müssen und erst in einem zweiten Schritt – zulässigerweise im gleichen Entscheid – hätte sie die Bedingungen der Ablösung der Pfandrechte durch eine hinreichende Ersatzsicherheit festlegen können. Dem angefochtenen Entscheid mangelt es deshalb an einem wichtigen Bestandteil. Auszugehen ist auch nicht davon, dass die Vorinstanz den Erlass des abschliessenden Zwischenentscheids über das Bauhandwerkerpfandrecht noch vorbehalten und zuerst über die Fragen betreffend die Sicherheitsleistung befinden wollte. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vorinstanz in diesem Entscheid der Berufungsklägerin Frist zur ordentlichen Klage (auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts) angesetzt hat (Erwägung 5, Dispositivziffer 6). Dies ist nur möglich, wenn vorgängig abschliessend über das Gesuch um vorläufige Pfandrechtseintragung entschieden wurde. Alles deutet vielmehr darauf hin, dass die Vorinstanz versehentlich davon ausging, über die "definitive" Vormerkung der Pfandrechte sei bereits entschieden worden. Die Sache ist daher im Sinne von Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin an die Vorinstanz zum Entscheid über das Gesuch um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zurückzuweisen. In den gleichen Entscheid kann die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen auch jenen über die Modalitäten der Ablösung der Pfandrechte infolge Leistung einer hinreichenden Ersatzsicherheit integrieren. 7. Bei dieser neuen Entscheidfindung ist Folgendes zu beachten: Klammert man den von der Vorinstanz offensichtlich versehentlich aufgenommenen ersten Unterstrich der Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aus, so sind in der Zwischenzeit alle anbegehrten Bauhandwerkerpfandrechte mit Ausnahme jener zulasten des Grundstücks Nr. _____ erledigt (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. David Brunner vom 6. Mai 2014 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos, KB 15). Bezüglich des anbegehrten Bauhandwerkerpfandrechts auf Parzelle Nr. _____ über Fr. 101'721.70 zuzüglich Zinsen wurde in Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Berufungsbeklagten Frist bis zum 9. Mai 2014 zur Bezahlung der als hinreichend erachteten Sicherheitsleistung von Fr. 152'582.55 angesetzt. Wurde dieser Betrag in der Zwischenzeit hinterlegt (oder unter den Parteien eine andere Vereinbarung getroffen), so genügt eine entsprechende Feststellung im neuen Entscheid und das Grundbuchamt kann angewie-
Seite 11 — 12 sen werden, das superprovisorisch vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. Hat es die Berufungsbeklagte aber vorgezogen, die Sicherheitsleistung nicht zu erbringen, ist die Eintragung des vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts gegenüber dem Grundbuchamt "definitiv" zu bestätigen. Zudem kann im Sinne von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheitsleistung festgelegt werden. Eine Zahlungsfrist ist nicht anzusetzen, da grundsätzlich das Bauhandwerkerpfandrecht jederzeit durch eine genügende Sicherheitsleistung abgelöst werden kann. Im Weiteren würde sich eine neue Fristansetzung zur Einreichung der ordentlichen Klage durch die Berufungsklägerin erübrigen, wenn diese bereits eingeleitet ist (vgl. KB 12). Die Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist je nach gegebener Situation anzupassen oder allenfalls gänzlich wegzulassen. 8. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung erfolgt aufgrund eines prozessualen Fehlers der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos, für welchen die Parteien nicht einzustehen haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens verbleiben daher beim Kanton Graubünden (Art. 108 ZPO). Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Berufungsklägerin wird nicht zugesprochen. Sie hat wohl vorgebracht, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, jedoch ohne jegliche Begründung.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Ziffer 1 erster Unterstrich des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgrund eines offensichtlichen Versehens der Vorinstanz von Amtes wegen aufgehoben. 2. Die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: