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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.07.2014 ZK1 2014 55

21 luglio 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,077 parole·~25 min·7

Riassunto

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 55 23. Juli 2014 (Mit Urteil 5A_707/2014 vom 14. April 2015 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 19. März 2014, mitgeteilt am 28. März 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer vom 12. Januar 2006 (vgl. Akten KESB act. 8), mitgeteilt am 18. Januar 2006, wurde X._____, geboren am 1. Dezember 1987, gestützt auf Art. 369 der bis am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (aZGB; SR 210) entmündigt und unter die elterliche Sorge von A._____ und B._____ gestellt (Art. 385 Abs. 3 aZGB). B. Mit Beschluss vom 8. März 2012 (vgl. Akten KESB act. 50), mitgeteilt am 15. März 2012, hob die Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer die für X._____ am 12. Januar 2006 angeordnete Vormundschaft und Rückversetzung unter die elterliche Sorge per 31. März 2012 auf. Gleichzeitig errichtete sie gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 393 Ziff. 2 aZGB eine kombinierte Beistandschaft. Als Beistand wurde C._____ eingesetzt und beauftragt: "- den Verbeiständeten in persönlichen und administrativen Angelegenheiten zu betreuen, und ihn insbesondere bei Behördengängen zu vertreten - das Vermögen sowie das Einkommen zu verwalten - der Vormundschaftsbehörde Fünf Dörfer umgehend Bericht und Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung der vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist - der Vormundschaftsbehörde alle 2 Jahre Bericht und Rechnung vorzulegen." Begründend wurde ausgeführt, gemäss Arztbericht von Dr. med. D._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2012 (vgl. Akten KESB act. 46) leide X._____ weder an einer Geisteskrankheit noch an einer Geistesschwäche. Er leide dagegen an Störungen aus dem affektiven und neurotischen Formenkreis. X._____ erledige seine Angelegenheiten sehr gewissenhaft und zuverlässig. Daher erscheine er aus psychiatrischer Sicht mündig und sei zur Zusammenarbeit mit einem Beistand bereit. Diesen benötige er vorwiegend zur Unterstützung bei finanziellen Angelegenheiten und beim Verkehr mit Behörden. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer führte aus, dass vormundschaftliche Massnahmen Eingriffe in die persönliche Freiheit darstellen würden, für die der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gelte. Aufgrund des vorliegenden Arztberichtes sowie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheine eine vormundschaftliche Massnahme in Form einer Beistandschaft aufgrund der jetzigen Situation notwendig. Sie sei aber als ausreichende Massnahme

Seite 3 — 16 zu beurteilen. X._____ bringe die hierfür notwendige Kooperationsbereitschaft mit (vgl. Akten KESB act. 50). C. Am 30. Juli 2013 legte C._____ der KESB Nordbünden u. a. den periodischen Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 8. März 2012 (recte: 1. April 2012) bis 31. Dezember 2012 vor. Zum Verlauf und zur Mandatsführung in der geprüften Periode hielt C._____ insbesondere fest, dass die Wohnbegleiterin von X._____ ihre Arbeit per 30. April 2012 eingestellt habe, da X._____ von ihrem Angebot nicht profitieren wollte und nach seinem Dafürhalten die Haushaltsführung ohne Beratung gut vonstatten gehe. X._____ stehe seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nehme täglich Medikamente ein. Nach eigenen Aussagen habe sich sein Gesundheitszustand durch die Behandlungen bzw. Neueinstellungen der Medikamente nicht gebessert. Bis im Mai 2012 habe X._____ Vollzeit in der E._____ Werkstätte in O.1_____ (nachfolgend E._____) gearbeitet. Ab Juni 2012 habe er sein Arbeitspensum gemäss eigenen Aussagen aus gesundheitlichen Gründen reduziert. Seit dem 21. Dezember 2012 gehe er keiner Arbeit mehr nach. Trotz vielen Bemühungen des Arbeitstherapeuten und des Beistandes sei es nicht möglich gewesen, X._____ zur Wiederaufnahme der Arbeit in der E._____ oder anderswo zu bewegen. X._____ habe keinen Kontakt zu seinem Beistand gewünscht. Auch habe und wolle er keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Er habe keine Freunde und pflege auch keine Beziehungen zu Arbeitskollegen. Er fühle sich von der Umwelt ausgeschlossen und begründe sein Verhalten mit negativen Erfahrungen in der Vergangenheit. Die Mandatsführung sei von Anfang an schwierig gewesen. X._____ habe ihm als Beistand den Kontakt zu seinen Eltern sowie Betreuungspersonen (u. a. Psychiater, Arbeitgeber, Wohnbegleiterin) untersagt, sodass er sich auf die notwendigsten Kontaktaufnahmen zu Drittpersonen beschränkt habe. Es sei nicht möglich gewesen, eine Beziehung zu X._____ aufzubauen, welche mit dem damaligen Auftrag der Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer vom 8. März 2012 vereinbar gewesen wäre. Da seine Bemühungen insgesamt erfolglos gewesen seien, lege er sein Mandat nieder und ersuche die KESB Nordbünden um die Einsetzung eines Berufsbeistandes (vgl. Akten KESB act. 65). D. Am 30. September 2013 fand ein Gespräch zwischen lic. phil. I F._____ von der KESB Nordbünden und X._____ in O.1_____ statt. Dabei machte X._____ insbesondere folgende Angaben: Sein Beistand C._____ habe ohne seine Einwilligung Informationen an seine Eltern weitergegeben. Auch sei er von ihm nicht ernstgenommen worden. Zu seinen Eltern und Brüdern wünsche er keinen Kontakt mehr. Er leide an einer Persönlichkeitsstörung und gehe ein- bis zweimal

Seite 4 — 16 wöchentlich zu Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, oder zu H._____, dipl. Psychologin FH und Psychotherapeutin. Den Alltag verbringe er meistens alleine. Es störe ihn, dass er keine Freunde habe. Er arbeite nicht mehr in der E._____, weil diese zu leistungsbezogen sei. Ausserdem seien ihm die dortigen Mitarbeiter zu alt gewesen. Im November werde er in der I._____ "schnuppern". Seine Finanzen könne er teilweise selbst verwalten. Abgesehen von der Wohnungsmiete und der Krankenkasse zahle er die meisten Rechnungen selbst. Er benötige weiterhin Unterstützung durch eine Beistandsperson, insbesondere für den Kontakt mit der IV und den Verkehr mit den Behörden. Er stimme der Vertretungskompetenz für die Bereiche Wohnen, Erwerbstätigkeit, Administration sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung zu. Den Bereich Gesundheit wolle er nicht vertreten lassen, er habe diese Angelegenheiten immer selbst geregelt. Für den Fall der Urteilsunfähigkeit werde er demnächst eine Patientenverfügung erstellen. Ihm sei es sehr wichtig, dass eine Beistandsperson eingesetzt werde, die "mit" ihm, statt über seinen Kopf hinweg handle. Ausserdem wünsche er sich eine jüngere Beistandsperson (vgl. Akten KESB act. 68). E. Anlässlich des Telefongesprächs vom 3. März 2014 äusserte X._____ gegenüber lic. phil. I F._____ von der KESB Nordbünden insbesondere folgende Wünsche bezüglich einer neuen Beistandsperson: Diese dürfe ohne seine Einwilligung keinen Kontakt zu seinen Eltern aufnehmen und keine Auskünfte an Drittpersonen erteilen. Die Vertretungskompetenz für die Bereiche Wohnen und Gesundheit wolle er der Beistandsperson nicht einräumen (vgl. Akten KESB act. 74). F. Am 4. März 2014 fand ein Telefongespräch zwischen lic. phil. I F._____ und C._____ statt. Dabei äusserte sich C._____ im Wesentlichen wie folgt: X._____ habe keine Tagesstruktur und keine Beschäftigung, da er seit Januar 2013 nicht mehr in der E._____ arbeite. Jetzt sitze er zu Hause herum und beschäftige sich vorwiegend mit Therapiebesuchen. Eine neue Beistandsperson benötige die Kompetenz, X._____ in finanziellen und administrativen Belangen vertreten zu können. Ausserdem sei die Kompetenz zum Aufbau einer Tagesstruktur notwendig (vgl. Akten KESB act. 75). G. Am 19. März 2014 wurde X._____ durch das Behördenmitglied lic. phil. I F._____ in O.1_____ zur beabsichtigten Anpassung der für ihn geführten altrechtlichen Beistandschaft an das neue Recht und zur Ernennung einer neuen Beistandsperson angehört. Ebenfalls anwesend waren J._____ und K._____ (Mitglieder der KESB Nordbünden). Anlässlich der Anhörung äusserte sich X._____ insbesondere wie folgt: Er bejahe eine Beistandschaft und erkläre sich mit Vertre-

Seite 5 — 16 tungskompetenzen für die Bereiche Finanzen und Administration einverstanden. Einen Teil seines Geldes habe er selbst verwalten können. Für die Miete und die Krankenkasse gebe es einen Dauerauftrag, für den C._____ zuständig gewesen sei. Persönliche Rechnungen habe er jeweils selbst bezahlen können und er würde dies gerne auch so beibehalten. Er wolle das ja auch lernen, damit er selbständiger werde. Mit der Einsetzung von L._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als neue Beiständin sei er einverstanden. Eine Vertretung im Bereich Medizin benötige er nicht, da er eine Patientenverfügung erstellt habe. Im Bereich Arbeit brauche er keine Unterstützung durch die Beiständin. Er habe hier bereits Unterstützung durch die Tagesklinik. Er wolle einfach nicht, dass die Beiständin ihm dann vorschreibe, dass er arbeiten müsse. Er sei bereit zu arbeiten, doch möchte er nicht, dass ihm da jemand reinrede. Er würde ohnehin in einer geschützten Einrichtung arbeiten, wo der Rahmen ganz anders sei, wenn es Probleme gebe. Bei Problemen bei der Arbeit habe ihn zudem bisher immer sein Arzt unterstützt (vgl. Akten KESB act. 79). H. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 19. März 2014, mitgeteilt am 28. März 2014, ordnete die KESB Nordbünden was folgt an: "1. (…). 2. (…). 3. (…). 4. Die aktuell bestehende Beistandschaft zur Vertretung, Einkommensund Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit der Errichtung der nachfolgenden Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht per 30. April 2014 aufgehoben. Für X._____ wird per 1. Mai 2014 eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet. 5. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Arbeit und Bildung: stets für eine geeignete Berufs- bzw. Aus- und Weiterbildungssituation für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Bildungsinstitutionen, Stellensuche); c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

Seite 6 — 16 d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistung besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen). 6. X._____ wird der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft zu errichtende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Beiständin wird angewiesen, das «Betriebskonto» auf den Namen von X._____ zu eröffnen und die Kontodetails spätestens mit der Einreichung des Eingangsinventars mitzuteilen. 7. L._____ (geb. _____1952, von O.2_____ / Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 8. (…). 9. (…). 10. (…). 11. (…). 12. (…). 13. (…). 14. (Rechtsmittelbelehrung). 15. (Eröffnung). 16. (Mitteilung)." Begründend führte die KESB Nordbünden aus, aktuell bestehe für X._____ eine Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff.1 aZGB und Art. 393 Ziff. 2 aZGB). Aus dem Bericht, den Ergebnissen der Abklärung sowie den Akten ergebe sich, dass weiterhin ein Schwächezustand (psychische Erkrankung/Zwangsstörung) bestehe, der X._____ daran hindere, seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine mit der Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen beauftragte Drittperson zu kontrollieren. X._____ habe eine Familie, auf die er zur Unterstützung jedoch nicht zurückgreifen wolle. Freiwillige Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten stünden aufgrund der dauernden Unterstützungsbedürftigkeit nicht zur Verfügung. Die bestehende altrechtliche Massnahme könne daher nicht ersatzlos gestrichen werden und sei lückenlos als angepasste Massnahme des Erwachsenenschutzrechts weiterzuführen. Die aktuell bestehende Beistandschaft werde vorbehältlich der Vollstreckbarkeit der Errichtung der nachfolgenden Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht per 30. April 2014 aufgehoben. Für X._____ werde per 1. Mai 2014 eine Beistandschaft nach neuem Erwachsenenschutzrecht errichtet. Aufgrund der Darlegungen im Rechenschaftsbericht, der Ergebnisse der Abklärungen und der Akten sei X._____ weiterhin auf Unterstützung und Vertretung im Rechtsverkehr in folgenden Lebensbereichen angewiesen: Arbeit/Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen

Seite 7 — 16 sowie umfassende Vermögensverwaltung. X._____ habe sich anlässlich der Vorsprache vor der Behörde dahingehend geäussert, dass er der Errichtung einer Beistandschaft zustimme. Er habe sich mit den Vertretungskompetenzen für folgende Bereiche einverstanden erklärt: Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Administration. Er wolle nicht, dass die Beiständin Vertretungskompetenzen für den Bereich Arbeit erhalte, da er in diesem Bereich von seinem Arzt unterstützt werde. Der anderslautende Wille von X._____ betreffend die Vertretungskompetenz für den Bereich Arbeit könne nach den Ergebnissen der Abklärung nicht berücksichtigt werden. Die wohlverstandenen Interessen von X._____ in diesem Bereich müssten mittel- bis langfristig koordiniert werden. Dies sei mit den subsidiär zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht möglich, wie die längere Phase ohne Beschäftigung zeige. Die Beistandsperson sei zur korrekten Durchführung der Finanzverwaltung und Administration auf genaue und zeitnahe Angaben über die Einkommens- und Beschäftigungssituation von X._____ angewiesen. Insbesondere sei es notwendig, dass sie vom Arbeitgeber über entsprechende Änderungen unverzüglich informiert werde, was in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei. In den Vorjahren habe X._____ seine Arbeit in der E._____ niedergelegt, ohne den Beistand darüber zu informieren. Dies habe zu einer verzögerten Anpassung der EL-Bezüge und somit möglicherweise zu finanziellen Schäden für X._____ geführt. Aus diesen Gründen benötige die Beiständin die Vertretungskompetenz für den Bereich Arbeit. Eine weniger einschneidende Massnahme, welche die Hilfsbedürftigkeit von X._____ adäquat kompensiere, sei nicht ersichtlich (vgl. Akten KESB act. 80). I. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 28. April 2014 (Poststempel: 29. April 2014) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Beistandschaft. J. Die KESB Nordbünden reichte am 6. Juni 2014 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne; dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im Entscheid der KESB Nordbünden, in der Beschwerde von X._____ und in der Beschwerdeantwort der KESB Nordbünden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 8 — 16 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 wurde das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Den Entscheid über die Beistandschaft fällte die KESB Nordbünden am 19. März 2014, womit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die entsprechende Verfügung in Ziffer 14 des Entscheiddispositivs wäre allerdings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das

Seite 9 — 16 EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. März 2014 insbesondere betreffend die in Sachen des Beschwerdeführers aufzuhebende Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 392 Ziff.1 aZGB und Art. 393

Seite 10 — 16 Ziff. 2 aZGB, die neu zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB und die Ernennung einer neuen Beiständin für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer stellt sich gegen die Errichtung dieser Beistandschaft und beantragt die ersatzlose Aufhebung der bestehenden altrechtlichen Beistandschaft. Er macht geltend, dass er sich absolut in der Lage sehe, sein Vermögen selbstständig zu verwalten und die Korrespondenz mit den Behörden, Versicherungen und Kreditinstituten selbständig auszuführen. Monatlich erledige er diverse Einzahlungen und recherchiere umfassend, wenn er etwas benötige. In der korrekten Schriftkorrespondenz sei er sehr gewandt. Er erledige administrative Angelegenheiten gesamthaft gerne und gewissenhaft. Aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen eine ersatzlose Auflösung der bestehenden Massnahme. Dies habe ihm H._____, dipl. Psychologin FH und Psychotherapeutin, am 21. April 2014 in einem Telefongespräch bestätigt. Sollte er aufgrund eines unvorhersehbaren Umstands Finanz- oder Rechtsberatung benötigen, so stünden ihm verschiedene Beratungsstellen zur Verfügung (wie z. B. seine Bank oder M._____). Des Weiteren habe er seine Bedenken zur Vertretungskompetenz im Bereich Arbeit/Bildung, dass man ihn zu einer zu leistungsorientierten Arbeit drängen könnte, in einem Telefongespräch mit lic. phil. I F._____ von der KESB Nordbünden bereinigen können. Es sei heute ganz in seinem Interesse, einer Beschäftigung/Tagesstruktur nachzugehen. Seine Phase ohne Beschäftigung sei vor allem auf sein damaliges Umfeld zurückzuführen, welches zum Teil eine eher kritische Haltung gegenüber Institutionen und Arbeitsstätten ausgeübt habe. Dies habe auch zu Konflikten zwischen ihm und dem Arbeitgeber geführt. Mit seinem aktuellen therapeutischen Setting bei Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und H._____, dipl. Psychologin FH und Psychotherapeutin, sowie seiner aktuellen therapeutischen Tagestruktur in der Allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden in O.1_____ mit dem internen Sozialdienst werde er sehr gut unterstützt und gefördert, auch im Bereich der Arbeit/Tagestruktur. Es bestehe ausserdem der dringende Verdacht, dass die vorgesehene Berufsbeiständin L._____ Kontakt zu seinen Eltern pflegen und ihnen auch Auskunft erteilen werde, was er nicht wolle. Darunter würde die Beziehung zwischen ihm und der Beiständin leiden. Da ihm diese Schweigepflichtverletzung als ein bekanntes Problem bei Beiständen erscheine, mache es seines Erachtens auch keinen Sinn, einen anderen Beistand für ihn einzusetzen. Die Einschränkungen durch die vorgesehene Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung seien mit seinem Begehren nach Unabhängigkeit und Freiheit nicht zu vereinbaren. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer explizit, die Behörde habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest-

Seite 11 — 16 gestellt und sei gestützt darauf ungerechtfertigterweise zum Schluss gekommen, dass die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB erforderlich sei. Diese sei vielmehr unangemessen, was es nun nachfolgend zu prüfen gilt. b/aa) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. auch Art. 388 Abs. 1 ZGB). Das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB muss in der Regel von einer Fachperson beurteilt werden. Es ist indessen nur für den Fall einer umfassenden Beistandschaft (mit Entzug der Handlungsfähigkeit) zwingend, ein förmliches Gutachten einzuholen, wenn nicht eines der Mitglieder der KESB über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (vgl. BGE 140 III 97 E. 4). In den übrigen Fällen kann die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen befinden. Sie hat demnach nur nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Der Schwächezustand "psychische Störung" umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, wobei Neurosen und Persönlichkeitsstörungen auch darunter subsumiert werden können (Henkel, a.a.O., N 10 zu Art. 390 ZGB). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Schwächezustand (psychische Erkrankung/Zwangsstörung) bestehe, der ihn daran hindere, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine mit der Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen beauftragte Drittperson zu kontrollieren. Die KESB hat sich bei der Fällung ihres Entscheids insbesondere auf den Rechenschaftsbericht des Beistandes und die anhand persönlicher und telefonischer Gespräche gewonnenen Informationen über den Beschwerdeführer gestützt. Aus dem Rechenschaftsbericht des Beistandes geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht und täglich Medikamente einnimmt. Im Gespräch vom 30. September 2013 zwischen lic. phil. I F._____ von der KESB Nordbünden und dem Beschwerdeführer hat Letzterer selbst ausgeführt, dass er

Seite 12 — 16 an einer Persönlichkeitsstörung leidet und ein- bis zweimal wöchentlich zu Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, oder zu H._____, dipl. Psychologin FH und Psychotherapeutin, gehe. Im Telefongespräch zwischen lic. phil. I F._____ und dem Beschwerdeführer vom 3. März 2014 hat Letzterer u. a. ausgeführt, dass es ihm wichtig sei, dass die neue Beistandsperson Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken Menschen habe. Aus den Akten geht hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Beistand davon ausgehen, dass bei ihm ein Schwächezustand in Form einer Persönlichkeitsstörung besteht. Aufgrund dieser klaren Ausgangslage war die KESB Nordbünden nicht gehalten, das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen, und ist damit zu Recht von einem weiterhin vorhandenen Schwächezustand beim Beschwerdeführer ausgegangen. b/bb) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde sinngemäss aus, er sehe sich absolut in der Lage, seine Angelegenheiten in den Bereichen Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen selbständig zu regeln, obwohl er anlässlich seiner Anhörung durch die KESB Nordbünden am 19. März 2014 einer Vertretungskompetenz der zukünftigen Beiständin in diesen Bereichen noch zugestimmt hat und auch aus den Akten keine gegenteiligen, früheren Aussagen ersichtlich sind. So hat er im Gespräch zwischen ihm und lic. phil. I F._____ vom 30. September 2013 ausgeführt, dass er weiterhin Unterstützung durch eine Beistandsperson, insbesondere für den Kontakt mit der IV und den Verkehr mit den Behörden benötige. In seiner Beschwerde hat er lediglich betont, dass er in den oben aufgeführten Bereichen selbständiger werden möchte und einen Teil der Administration selbst erledigen könne. Für seinen plötzlichen Meinungswechsel bringt er keine Gründe vor. So führt er nicht aus, weshalb er diese Angelegenheiten nun alleine erledigen könne. Auch hat sich seine persönliche Situation seit der Anhörung durch die KESB Nordbünden am 19. März 2014 soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert. Aufgrund dessen ist von einem fortdauernden Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten in den oben erwähnten Bereichen hinreichend zu besorgen, auszugehen, woraus eine relevante Gefährdung seines Wohls resultiert. b/cc) In seinem Rechenschaftsbericht führt der Beistand des Beschwerdeführers aus, dass Letzterer seit dem 21. Dezember 2012 keiner Arbeit mehr nachgehe. Trotz seiner vielen Bemühungen und denen des Arbeitstherapeuten sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer zur Wiederaufnahme der Arbeit in der E._____ oder anderswo zu bewegen. Der Beschwerdeführer führt im Gespräch zwischen ihm und lic. phil. I F._____ vom 30. September 2013 aus, er arbeite

Seite 13 — 16 nicht mehr in der E._____, weil diese zu leistungsbezogen sei. Ausserdem seien ihm die dortigen Mitarbeiter zu alt gewesen. Im November werde er in der I._____ "schnuppern". Im Telefongespräch zwischen lic. phil. I F._____ und dem Beistand des Beschwerdeführers vom 4. März 2014 führt Letzterer aus, seit der Beschwerdeführer nicht mehr in der E._____ arbeite, sitze er zu Hause herum und beschäftige sich vorwiegend mit Therapiebesuchen. Wie die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid vom 19. März 2014 ausführt, hat Letzterer seine Arbeit in der E._____ niedergelegt, ohne den Beistand zu informieren. Dies habe zu einer verzögerten Anpassung der EL-Bezüge und somit möglicherweise zu finanziellen Schäden für den Beschwerdeführer geführt. Die Beistandsperson sei zur korrekten Durchführung der Finanzverwaltung und Administration auf genaue und zeitnahe Angaben über die Einkommens- und Beschäftigungssituation des Beschwerdeführers angewiesen. Insbesondere sei es notwendig, dass diese vom Arbeitgeber über entsprechende Änderungen unverzüglich informiert werde, was in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei. Die Feststellungen der Vor-instanz im angefochtenen Entscheid leuchten ein. Somit steht fest, dass beim Beschwerdeführer auch im Bereich Arbeit/Bildung klarerweise ein Unvermögen besteht, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, woraus eine relevante Gefährdung seines Wohls in diesem Bereich resultiert. c/aa) Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). c/bb) Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der weiterhin bestehende Schwächezustand beim Beschwerdeführer denselben daran hindert, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine mit der Vertretung seiner wohlverstande-

Seite 14 — 16 nen Interessen beauftragte Drittperson zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, seine Angelegenheiten selbst meistern zu können. Wie der Beschwerdeführer und die Vorinstanz ausführen, möchte der Beschwerdeführer nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Beistand (vgl. Rechenschaftsbericht vom 30. Juli 2013) halten fest, dass der Beschwerdeführer keine Freunde hat, auf die er zwecks Unterstützung/Hilfeleistung zurückgreifen könnte. Anlässlich seiner Anhörung durch die KESB Nordbünden am 19. März 2014 führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass er im Bereich Arbeit von seinem Arzt unterstützt werde. Eine Betreuung durch den Arzt im Bereich Arbeit erscheint jedoch nicht als ausreichend, wenn nicht gar von vornherein als ungenügend. Die Hilfeleistung durch andere nahestehende Personen steht soweit ersichtlich auch nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiter vor, im Bereich Arbeit werde er umfassend durch sein therapeutisches Umfeld unterstützt. Diese Hilfeleistung erscheint jedoch von vornherein als ungenügend, zumal es in erster Linie nicht Aufgabe der Therapeuten des Beschwerdeführers ist, ihm echte Unterstützung im Bereich Arbeit/Bildung anzubieten. So steht es ihnen denn auch nicht an, die im Bereich Arbeit/Bildung notwendige Koordination mit der Vermögensverwaltung vorzunehmen (vorliegend z. B. Beantragung/Erhöhung der EL). Auch stehen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten wegen des dauerhaften Unterstützungsbedarfes des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung. Dagegen kommt der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht an, ihm stünden, falls er aufgrund eines unvorhersehbaren Umstands Finanz- oder Rechtsberatung benötige, verschiedene Beratungsstellen wie z. B. seine Bank oder die M._____ zur Verfügung. Damit ist eine Beistandschaft im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 389 Abs. 1 ZGB vorliegend die einzig verbleibende Massnahme, um dem Schwächezustand des Beschwerdeführers zu begegnen. c/cc) Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde haben, wie dargelegt, auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Steht die Notwendigkeit einer Beistandschaft fest, so stellt die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB die am wenigsten einschneidende Massnahme dar, zumal dem Beistand keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt und die Handlungsfähigkeit der zu verbeiständenden Person vollkommen unberührt bleibt (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 393 ZGB). Auch bei der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB bleibt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich erhalten, ausser die Erwachsenenschutz-

Seite 15 — 16 behörde schränkt diese punktuell ein (Botschaft Erwachsenenschutz, 7016; Henkel, a.a.O., N 23 zu Art. 394 ZGB). Dadurch, dass die KESB Nordbünden dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit nicht entzogen hat, kann er seine Angelegenheiten – möglichst in Absprache mit der Beiständin – ohne weiteres selbst erledigen, wenn ihm dies möglich ist und er die nötige Energie aufbringt, dies rechtzeitig zu tun. Ist dies aber, wie sich gezeigt hat, in gewissen Bereichen nicht der Fall, so ist mit der Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB Gewähr geboten, dass die für eine ordnungsgemässe Lebensführung des Beschwerdeführers notwendigen Handlungen sorgfältig und rechtzeitig ausgeführt werden. Die Vorinstanz hat somit bei der Anordnung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer auch das in Art. 389 Abs. 2 ZGB festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beistandschaft seitens der KESB Nordbünden völlig zu Recht angeordnet wurde. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8‘000.--. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2014 55 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.07.2014 ZK1 2014 55 — Swissrulings