Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 9. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 34 29. August 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schlenker Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____ , c/o A._____, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 4. Dezember 2013, mitgeteilt am 17. Februar 2014, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y._____, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Rechtsmissbrauch/Beseitigung und Unterlassung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.1. Die X._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in O.1_____ L.1_____. Sie bezweckt unter anderem die kameradschaftliche Pflege des Modellflugsports durch ihre Mitglieder und betreibt seit dem Jahre 1977 auf den von ihr gepachteten Parzellen Nrn. _____, _____, _____ und _____ auf dem Gemeindegebiet O.2_____ einen Modellflugplatz mit Clubhaus, Parkplatz und einem mittels Zaun und Sicherheitsnetzen abgeschirmten Zuschauerbereich. Die (unbefestigte) Start- und Landepiste befindet sich auf den Grundstücken Nrn. _____ und _____ ungefähr in der Nord-Süd-Achse. Die X._____ führt regelmässig öffentliche Flugveranstaltungen durch, an welchen nebst Zuschauern auch Modellflugpiloten aus der ganzen Schweiz teilnehmen. 2. Im Februar 2011 pflanzte Y._____ als damaliger Pächter – seit ca. Spätsommer 2011 ist er Eigentümer – der im Osten an die Parzelle Nr. _____ angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. _____ unter Einhaltung eines Grenzabstands von ca. 6 Metern einen Nussbaum auf dem erwähnten Grundstück. Der derzeit noch junge und erst ca. 3 Meter hohe Nussbaum befindet sich ungefähr auf der Höhe der nördlichsten Spitze der Parzelle Nr. _____, mindestens um den Grenzabstand versetzt zum nördlichen Ende der Start- und Landepiste der X._____. Sein Grundstück bewirtschaftet Y._____ zwecks Gewinnung von Gras bzw. Heu und lässt es in den Herbstmonaten durch seine Schafe abweiden. Er selber lebt in O.1_____. Der früher von ihm persönlich geführte Bauernhof, welcher sich nördlich des Modellflugplatzes in einiger Entfernung hinter der Tanksperre (Panzersperre) befindet, wird heute durch seinen Sohn bewirtschaftet. 3. In der Folge intervenierte die X._____ sowohl bei Y._____ als auch bei der damaligen Eigentümerin gegen die Pflanzung des Baumes, da sie eine Beeinträchtigung des Flugbetriebs befürchtete. Nachdem diesen Bemühungen kein Erfolg beschieden war und die X._____ aufgrund verschiedener Gespräche und Aussagen den Eindruck gewonnen hatte, dass es sich um eine Schikane seitens von Y._____ handle, um den Flugbetrieb zu stören bzw. zu verunmöglichen, wandte sich der A._____ der Schweiz als Dachverband der Leichtaviatik mit Schreiben vom 27. Juli 2011 an die damalige Eigentümerin der Parzelle Nr. _____ und forderte diese auf, "das vom Pächter gepflanzte Hindernis bis spätestens am 31. August 2011 wieder zu entfernen". Nachdem diese Frist unbenutzt abgelaufen und Y._____ in der Zwischenzeit Eigentümer der Parzelle Nr. _____ geworden war, beschritt die X._____ den Rechtsweg.
Seite 3 — 17 B. Mit Schlichtungsgesuch vom 26. Oktober 2011 betreffend Rechtsmissbrauch, Beseitigung und Unterlassung gelangte die X._____ an das Vermittleramt des Bezirks Landquart. Die Vermittlungsverhandlung fand am 22. November 2011 statt, wobei das Protokoll zwecks Vergleichsverhandlungen offen gelassen wurde. Ein am 3. Dezember 2011 in Form einer Vereinbarung vom Präsidenten der X._____ zuhanden Y._____ überbrachter Vergleichsvorschlag wurde von Letzterem abgelehnt. Mit Datum vom gleichen Tag wurde die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt: "Rechtsbegehren der klagenden Partei 1. Es sei dem Beklagten zu befehlen – unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Unterlassungsfalle sowie der Ersatzvornahme –, den im Februar 2011 an der westlichen Grenze der landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. _____, Grundstück O.2_____, angrenzend an das als Modellflugpiste genutzte Grundstück Nr. _____, Grundbuch O.2_____, gepflanzten Baum unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen. 2. Es sei dem Beklagten generell zu untersagen, durch bauliche, pflanzliche oder sonstige Massnahmen den Betrieb des Modellflugplatzes auf den Grundstücken Nr. _____, _____ und _____, Grundbuch O.2_____, zu behindern oder zu erschweren – unter Vorbehalt von Schadenersatz. 3. Es sei ein Augenschein auf dem Lokal unter Beizug der Parteien durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." Ein beklagtisches Rechtsbegehren ist in der Klagebewilligung nicht aufgeführt. C. Mit Eingabe vom 26. März 2012 unterbreitete die X._____ die vorliegende Streitsache mit unveränderten Rechtsbegehren dem Bezirksgericht Landquart. In seiner Berufungsantwort vom 18. Mai 2012 stellte Y._____ den Antrag, die Klage sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. D. Nachdem das Beweisverfahren durchgeführt worden war, fand die Hauptverhandlung mit vorgängigem Augenschein, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2013 vorgeladen wurde, am 4. Dezember 2013 statt. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2013, mitgeteilt am 17. Februar 2014, wies das Bezirksgericht Landquart die Klage vollumfänglich ab und auferlegte der Klägerin die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.--. Darüber hinaus wurde sie verpflichtet, dem Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 6'019.10 (inkl. MWSt) zu bezahlen.
Seite 4 — 17 E. Gegen diesen Entscheid liess die X._____ mit Eingabe vom 20. März 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten sei in Gutheissung der Klage zu befehlen – unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Unterlassungsfall sowie der Ersatzvornahme –, den im Februar 2011 an der westlichen Grenze der landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. _____, Grundbuch O.2_____, angrenzend an das als Modellflugpiste genutzte Grundstück Nr. _____, Grundbuch O.2_____, gepflanzten Baum unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen. 3. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten sei in Gutheissung der Klage zu untersagen, durch bauliche, pflanzliche oder sonstige Massnahmen den Betrieb des Modellflugplatzes auf den Grundstücken Nrn. _____, _____ und _____, Grundbuch O.2_____, zu behindern oder zu erschweren. 4. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von CHF 13'475.15 zu entschädigen und die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren sind dem Beklagten aufzuerlegen. 5. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MWST, für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten des Berufungsbeklagten." Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, es sei dem Berufungsbeklagten nicht gelungen, ein schutzwürdiges Interesse an der Pflanzung des Baumes an der für den Betrieb des Flugplatzes strategisch ungünstigen Stelle glaubhaft darzulegen, geschweige denn nachzuweisen. Selbst wenn er das von der Vorinstanz als gegeben erachtete objektive Interesse am Nussbaum bezüglich der Gewinnung von Nüssen und als Schattenspender hätte – was bestritten werde –, handle er deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten ohne sachlichen Grund gerade diejenige gewählt habe, welche für die Berufungsklägerin besonders nachteilig sei. Damit sei die Inanspruchnahme der dem Berufungsbeklagten aus dem Eigentumsrecht zustehenden Befugnis im konkreten Fall als reine Schikane zu qualifizieren und somit rechtsmissbräuchlich. Das Interesse der Berufungsklägerin, dass die nähere Umgebung des Platzes möglichst frei von Bäumen sei, überwiege sodann diejenigen des Berufungsbeklagten. Dieses bestehe nicht nur für den direkten Überflug bei den Starts und Landungen, sondern auch um den Sichtkontakt zu den Modellflugzeugen zu garantieren. Das interessenlose Handeln des Berufungsbeklagten müsse auch unter diesem Aspekt als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die Berufung gutzuheissen sei.
Seite 5 — 17 F. Mit Berufungsantwort vom 6. Mai 2014 beantragte Y._____ die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Durchführung eines Augenscheins für den Fall, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als unzureichend betrachtet werden sollten. G. In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2014 hielt der Rechtsvertreter der X._____ fest, dass gegen eine Wiederholung des Augenscheins nichts einzuwenden sei, weshalb der entsprechende Antrag seinerseits ebenfalls gestellt werde. Zu den Ausführungen des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Zonenkonformität sei festzuhalten, dass die Nutzung zwar nicht zonenkonform sei, daraus jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden könne, die Tätigkeit sei rechtswidrig. Modellflugplätze seien gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich als standortgebunden zu betrachten und somit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zugänglich. Zudem bestehe der Betrieb seit 1977 unangefochten, womit die Klägerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest einen Anspruch auf Weiterführung im heutigen Umfang habe. Das Vorliegen einer förmlichen Bewilligung sei somit nicht konstitutiv für die Rechtmässigkeit des Betriebs, wie dies der Beklagte falsch festhalte. H. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 hielt der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf die vorangegangene Stellungnahme der Berufungsklägerin fest, Letztere anerkenne ausdrücklich, dass der Betrieb des Flugplatzes zonenwidrig sei und hierfür keine Bewilligung bestehe. Dennoch sei sie aber der Meinung, einen "Anspruch auf Weiterführung des Betriebs im bisherigen Umfang" zu haben. Diese Argumentation sei unrichtig, dürfte im Rahmen der Gesamtbeurteilung allerdings ohnehin irrelevant sein. I. Am 9. Juli 2014 fand auf dem Gelände der X._____ in O.2_____ ein Augenschein statt, zu welchem mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2014 vorgeladen wurde. Anwesend waren auf Seiten der Berufungsklägerin A._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just sowie auf Seiten des Berufungsbeklagten dieser selbst und Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett. Bezüglich der anlässlich des Augenscheins gemachten Ausführungen wird auf das sich bei den Akten befindliche Protokoll verwiesen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften sowie auf das von den Parteien und deren Rechtsvertretern an-
Seite 6 — 17 lässlich des Augenscheins Dargelegte wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Berufungsbeklagten aufgrund der Pflanzung des Nussbaumes im Bereich der An- und Abflugschneise auf den von der Berufungsklägerin genutzten Parzellen ein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann bzw. ob er den Nussbaum allein deshalb an besagter Stelle eingepflanzt hat, um die Berufungsklägerin resp. deren Mitglieder an der Ausübung des Modellflugsports zu hindern. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Klageschrift vom 26. März 2012 in Bezug auf den Streitwert die Ansicht vertreten, dieser betrage über Fr. 30'000.--. Zur Begründung wurde vorgebracht, die angefochtenen Handlungen des Berufungsbeklagten würden auf eine Verhinderung der heutigen Nutzung auf den von ihr (der Berufungsklägerin) gepachteten Grundstücken zielen, womit die getätigten Investitionen in die eigentliche Flugpiste, Zäune und das Clubhaus nutzlos würden. Der Streitwert betrage somit mehr als Fr. 30'000.-- (vgl. act. I./2 S. 4). Diese Streitwertschätzung blieb von der Gegenseite in der Folge unbestritten (vgl. act. I./3 S. 2) und wurde von der Vorinstanz ohne weitere Erwägungen übernommen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Daran etwas zu ändern besteht auch im vorliegenden Berufungsverfahren kein Anlass, zumal die unbestritten gebliebene Argumentation der Berufungsklägerin hinsichtlich der getätigten Investitionen für die vorhandene Infrastruktur auch in dieser Höhe durchaus zu überzeugen vermag. Damit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- im vorliegenden Fall ohne weiteres erreicht. Gleiches gilt demzufolge auch für die für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--, deren Angabe die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Urteils gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu enthalten hat. Somit steht gegen das vorinstanzliche Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG offen.
Seite 7 — 17 b. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 4. Dezember 2013, mitgeteilt am 17. Februar 2014, mit Eingabe vom 20. März 2014 in jedem Fall fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2. Mit der Durchführung eines Augenscheins am 9. Juli 2014 wurde dem entsprechenden verfahrensrechtlichen Antrag der Parteien bereits entsprochen (Art. 316 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 168 Abs. 1 lit. c ZPO), weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Auf die anlässlich des Augenscheins gemachten Ausführungen der Parteien bzw. deren Rechtsvertreter wird, soweit erforderlich, im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen. 3. In der Hauptsache geht es um die Frage, ob dem Berufungsbeklagten wegen der Pflanzung eines Nussbaumes im Bereich der An- und Abflugschneise des Modellflugplatzes, welcher von der Berufungsklägerin betrieben wird, ein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Unbestritten ist einerseits, dass der Berufungsklägerin keinerlei dingliche oder obligatorische Rechte zustehen, das Grundstück des Berufungsbeklagten für den Flugbetrieb (Überflugrechte) zu nutzen, und dass andererseits das Setzen eines Nussbaumes unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands auf dem landwirtschaftlichen Grundstück des Berufungsbeklagten grundsätzlich gestattet ist. Die Berufungsklägerin beruft sich denn auch ausschliesslich auf eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB durch den Berufungsbeklagten. 4. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Gesetzestext von Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Der erwähnten Bestimmung zufolge soll niemand sein Recht nur zu dem Zwecke ausüben, um andere damit zu schädigen (vgl. Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Art. 1-10 ZGB], Eine Einführung, 2. Aufl., Bern 2003, § 5 N 8 f.). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497). Rechtsmissbräuchlich ist dabei nicht jedes irgendwie, ein wenig stossende Verhalten, sondern nur ein krass stossendes Verhalten. Mit anderen Worten kann der Richter nur einer dem Gerechtigkeitsgedanken grob zuwiderlaufenden und damit offensichtlich missbräuchlichen Rechtsausübung ausnahmsweise den
Seite 8 — 17 Rechtsschutz versagen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs besteht somit eine hohe "Eintrittsschwelle", deren Überschreitung im Zweifelsfall regelmässig verneint wird, entsprechend der allgemein anerkannten Maxime, wonach eine Berufung auf Art. 2 Abs. 2 ZGB nur als "ultima ratio" in Betracht gezogen werden darf. Daraus erhellt bereits, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung das richterliche Ermessen eine grosse Rolle spielt (Riemer, a.a.O., § 5 N 13 f.; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2001, N 3.94). Bestehen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so ist der Rechtsschutz nicht zu versagen (Heinrich Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 27 zu Art. 2 ZGB). Die Lehre hat zur besseren Differenzierung Fallgruppen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gebildet. Vorliegend fallen namentlich die nutzlose (unnütze) Rechtsausübung bzw. das fehlende oder ungenügende Interesse sowie das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der Interessen in Betracht (vgl. Riemer, a.a.O., § 5 N 40 ff. und N 43 ff.; Honsell, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 2 ZGB; Hausheer/Jaun, a.a.O., N 3.95 ff.; Hans Merz, in: Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I, 1. Abteilung, Bern 1962, N 304 ff. und N 340 ff. zu Art. 2 ZGB mit Beispielen). Bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts (vgl. Honsell, a.a.O., N 51 zu Art. 2 ZGB; Hausheer/Jaun, a.a.O., N 3.143 f.) – in concreto insbesondere des Eigentumsrechts – im vorliegenden Fall von Vornherein ausser Betracht fällt, weil die Nutzbarmachung des Grundeigentums durch Bepflanzung (Gras, Weizen, Kartoffeln, Obst und andere Früchte tragende Bäume etc.) als eines der ursprünglichen Zwecke der Bodenbewirtschaftung (landwirtschaftliche Urproduktion) gilt. Angesichts dessen kann von einem Institutsmissbrauch offensichtlich keine Rede sein, zumal sich das betreffende Grundstück des Berufungsbeklagten in der Landwirtschaftszone befindet und von diesem bzw. von dessen Sohn auch landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Wie es sich in Bezug auf die Rechtsmissbrauchstatbestände der nutzlosen Rechtsausübung bzw. des fehlenden oder ungenügenden Interesses sowie des krassen Missverhältnisses der Interessen verhält, ist im Folgenden zu prüfen. a. Wer ein Recht ausübt, das für ihn von keinerlei Nutzen ist, einem Dritten jedoch auf diese Weise Schaden zufügt oder ihn behindert, handelt rechtsmissbräuchlich und ist vom Richter nicht zu schützen. Das ist auch dort der Fall, wo die Ausübung einer Berechtigung der Verwirklichung des in Frage stehenden (rechtlich geschützten) Interesses in keiner Weise dienen kann. Der Nachweis einer Schädigungsabsicht ist nicht nötig, der Schein genügt. Verpönt ist indessen nur
Seite 9 — 17 der offenbare Rechtsmissbrauch; ein solcher liegt nicht vor, wenn der Berechtigte irgendein sachliches Interesse an der Rechtsausübung hat (Hausheer/Jaun, a.a.O., N 3.95 f.). Die Fallgruppe der unnützen Rechtsausübung bzw. des fehlenden oder ungenügenden Interesses ist teilweise mit dem Begriff der Schikane deckungsgleich, welche nicht nur das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses an der Rechtsausübung, sondern auch eine auf irgendwelche Unbill oder Belästigung gerichtete Absicht einschliesst (Honsell, a.a.O., N 38 zu Art. 2 ZGB). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der vom Beklagten auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück gepflanzte Nussbaum diesem objektiv betrachtet in verschiedener Hinsicht einen Nutzen bringe bzw. er wie folgt ein Interesse besitze und ein solches auch geltend mache: So könnten – bei entsprechender Reife bzw. Grösse des Baumes – die Nüsse verwertet werden und der Baum diene als Schattenspender für die bewirtschaftenden Menschen und das weidende Vieh. Zudem treffe es zu, dass nicht nur die bisherigen, sondern auch zukünftige Interessen zu berücksichtigen seien, was auch eine andere Nutzung des landwirtschaftlichen Grundstücks als nur die Grasbewirtschaftung umfasse. Als weiteres Interesse des Beklagten trage der freistehende Nussbaum zum Erhalt des Landschaftsbildes bei, welches – wie anlässlich des Augenscheins habe festgestellt werden können – ebenfalls durch einzelne Bäume auf den Feldern und Wiesen sowie Baumgruppen in den Randregionen der Ebenen geprägt sei. Aufgrund der Aussage der Ehefrau des Beklagten sowie der anlässlich des Augenscheins gesammelten Eindrücke könne sodann festgehalten werden, dass sich auf dem fraglichen Gebiet schon bisher jeweils ein alleinstehender Nussbaum befunden habe, der das Landschaftsbild geprägt habe. Ein weiteres Interesse des Beklagten, welches er denn auch ausdrücklich selber ausführe, bestehe darin, dass der neu gepflanzte Baum, wenn er grösser werde, faktisch verhindere, dass in seinem Umkreis allfällig unautorisierte Tiefflüge über seine Parzelle stattfinden könnten und der Baum gegen allenfalls herabstürzende Flugzeugteile einen gewissen, wenn auch räumlich sehr begrenzten Schutz zu bieten vermöge. Unabhängig davon, ob es in der Vergangenheit solche Tiefflüge oder gar Abstürze gegeben habe und der Beklagte oder sein Vieh bis anhin tatsächlich durch tieffliegende Modellflugzeuge gefährdet, behindert oder erschreckt worden seien, erstrecke sich das Interesse des Eigentümers am Luftraum einer Parzelle grundsätzlich auch bis zur Höhe eines im Rahmen des üblichen Landschaftsbildes oder der Nutzung wegen gepflanzten Baumes. Es könne somit festgehalten werden, dass der gepflanzte Nussbaum bei objektiver Betrachtung weder ausschliesslich der Behinderung des Flugbetriebes auf dem benachbarten Modellflugplatz noch im Sinne von Art. 2
Seite 10 — 17 Abs. 2 ZGB untergeordneten oder ungenügenden Interessen seines Eigentümers diene und das Interesse an diesem Baum unter den dargelegten Aspekten auch nicht von so geringer Schutzwürdigkeit sei, dass von einer reinen Schikane gesprochen werden müsste. Vielmehr erschienen die erwähnten Interessen sachlich begründet und diene die Rechtsausübung, nämlich die Pflanzung bzw. die Beibehaltung des Baumes, in diesem Sinne den rechtlich geschützten Interessen des Beklagten, ohne dass dafür eine Gesetzesbestimmung missbraucht werde. Diese Ausführungen sind mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung zur Fallgruppe der nutzlosen Rechtsausübung bzw. des fehlenden oder ungenügenden Interesses nicht zu beanstanden. Namentlich kann von einer völlig nutzlosen Rechtsausübung seitens des Berufungsbeklagten vorliegendenfalls keine Rede sein. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, hat der gepflanzte Nussbaum für den Berufungsbeklagten einen offensichtlichen Nutzen, indem dessen Früchte verwendet werden können und er als Schattenspender für Mensch und Tier dient. Zudem kann am Ende seiner Lebenszeit auch sein Holz verwertet werden. Ob ihm darüber hinaus auch noch ein schützenwertes landschaftsgestalterisches Element zugesprochen werden kann, ist angesichts des bereits aufgrund der vorangegangenen Ausführungen vorhandenen Nutzens unbeachtlich. Insofern vermag die Berufungsklägerin aus ihrem Einwand, dass die ästhetischen Motive für die Pflanzung des Nussbaumes als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren seien und die Bodenbeschaffenheit als Standort für Obstbäume ungeeignet sei, nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Am zuvor festgestellten Nutzen für den Berufungsbeklagten ändert auch nichts, dass gemäss der Berufungsklägerin Bäume die rationelle maschinelle Bewirtschaftung von Grundstücken, die mehrheitlich der Heugewinnung dienen und gemäht werden, behindern sollen. Ob die maschinelle Bewirtschaftung des Grundstücks des gepflanzten Baumes wegen tatsächlich erschwert wird, hat die Berufungsklägerin nicht zu kümmern und tut vorliegend nichts zur Sache. Doch selbst wenn dem so wäre, handelte es sich hierbei um die alleinige Angelegenheit des Berufungsbeklagten bzw. dessen Sohn, für welche die Bewirtschaftung des Grundstücks möglicherweise mit einem grösseren Aufwand verbunden wäre. Inwiefern aus diesem Umstand auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsbeklagten geschlossen werden können soll, ist nicht ersichtlich. Damit zielt auch diese Argumentation ins Leere. Schliesslich erweist sich nach den vorangegangenen Ausführungen auch der Vorwurf der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz auf die Argumentation betreffend angestrebter Einschränkung des Flugbetriebs nicht näher eingegangen sei und das Interesse des Berufungsbeklagten entgegen dessen offenkundigen Beweggründen mit nicht ausgewiesenen landwirtschaftlichen
Seite 11 — 17 Interessen begründet habe, als unbehelflich. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat sich die Vorinstanz mit diesem Argument nämlich sehr wohl auseinandergesetzt und mit Hinweis auf Art. 667 Abs. 1 ZGB ausgeführt, dass ein weiteres Interesse des Berufungsbeklagten gerade auch darin bestehe, dass der gepflanzte Baum allfällige unautorisierte Tiefflüge über sein Grundstück faktisch verhindern solle (siehe gleiche Erwägung S. 9 hiervor). b. Die Berufungsklägerin stört sich sodann besonders stark am konkreten Standort des gepflanzten Nussbaumes sowie dem von der Vorinstanz gezogenen Schluss, dass vorliegend kein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen bestehe, infolgedessen ein Rechtsmissbrauch auszuschliessen sei. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz vor, überhaupt nicht beachtet zu haben, dass die von ihr (der Vorinstanz) ausgewiesenen Interessen am Erhalt des Baumes nicht den strategisch ausgewählten Standort desselben notwendig machten. So könnten die damit angestrebten Ziele – das Pflanzen eines Nussbaumes zwecks Gewinnung von Nüssen und als Schattenspender – genauso gut mit einem Standort am nördlichen Parzellenrand im Bereich der Panzersperre erreicht werden. Gerade die Wahl des Standorts offenbare das wahre Ziel des Berufungsbeklagten, nämlich dass der Baum einzig zum Zweck der Verhinderung des Flugbetriebs gepflanzt worden sei und die "objektiven" Interessen nur vorgeschoben seien. Damit sei die Pflanzung des Baumes insbesondere auch aufgrund der Wahl des Standorts an einer für den Flugbetrieb der Berufungsklägerin besonders ungünstigen Stelle rechtsmissbräuchlich (Berufung, act. A.1 S. 10). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass es auf der langgezogenen Parzelle des Berufungsbeklagten zwar diverse andere Standortmöglichkeiten für die Pflanzung des Nussbaumes gegeben hätte. Der schlussendlich gewählte Platz befinde sich jedoch im unmittelbaren Umkreis der zwei früher vorhandenen Bäume und zudem ziemlich genau im Zentrum der Parzelle Nr. _____, womit der gewählte Standort auch sachlich begründet erscheine. Angesichts dessen könne dem Berufungsbeklagten auch kein Verstoss gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung angelastet werden (angefochtener Entscheid, S. 8). c. Es bleibt somit zu prüfen, ob es allenfalls einen Rechtsmissbrauch darstellt, dass der Berufungsbeklagte ausgerechnet an dieser Stelle seines über 200 m langen Grundstücks einen Nussbaum gesetzt hat. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zunächst auf den Zusammenhang zwischen der Rechtsmissbrauchsnorm einerseits und den speziellen sachenrechtlichen Bestimmungen andererseits hinzuweisen. Ausgangspunkt bildet dabei die Bestimmung von Art. 641 ZGB, gemäss welcher jeder Eigentümer in den Schranken der Rechtsordnung über sein Eigen-
Seite 12 — 17 tum verfügen kann und das Recht hat, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Alsdann gilt es vorliegendenfalls insbesondere Art. 667 Abs. 1 ZGB zu beachten, wonach sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich erstreckt, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Gerade im Zusammenhang mit dem Flugverkehr hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich ein Grundeigentümer gegen die Belästigung von tieffliegenden Flugzeugen zur Wehr setzen kann. Eine Eigentumsstörung liegt dann vor, wenn der nach Art. 667 Abs. 1 ZGB dem Grundeigentum zuzurechnende und damit geschützte Luftraum verletzt wird (vgl. Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 8 zu Art. 667 ZGB; BGE 134 II 49 E. 5 S. 58). Offensichtlich ist zunächst einmal, dass die Höhe eines ausgewachsenen Nussbaumes zum Luftraum des Grundeigentümers gehört, an welchem er ein schützenswertes Interesse hat (vgl. BGE 104 II 86 E. 2 S. 89). Dies gilt nach dem eben erwähnten Bundesgerichtsentscheid auch für bloss extensiv landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (vgl. insbesondere E. 2 und die dort aufgezählten geschützten Interessen des Grundeigentümers). Auch in einem anderen Entscheid hat es das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich abgelehnt, einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Gemäss dem diesem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt beabsichtigte der Grundeigentümer, in der Anflugschneise eines benachbarten Flugplatzes eine Einstellhalle zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken mit einer Höhe von 12.45 m zu errichten, deren Zweck unter anderen auch darin bestehen sollte, den Flugverkehr zu behindern (BGE 103 II 96 E. 3 und 4 S. 100 ff.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass ein Grundeigentümer dann, wenn nur das Zivilrecht anwendbar sei – z.B. in der Nachbarschaft eines privaten Flugplatzes – immer verbieten könne, dass sein Grundstück in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen werde, da diesfalls ein Eindringen in den Luftraum des Grundstücks vorliege. Wenn dieses Überfliegen im Hinblick auf die Lage oder die Betriebsbedingungen des Flugplatzes notwendig sei, sei es Sache des Eigentümers dieser Anlage, vorgängig das Recht zu erwerben, den Luftraum des Nachbargrundstücks zu durchfliegen (BGE 129 II 72 E. 2.3 S. 75 = Pra 2003 Nr. 137). Der Umstand, dass die Berufungsklägerin vorliegend die Entfernung des nunmehr rund 3 m hohen Nussbaumes anstrebt, weil dieser den Flugverkehr ihrer Auffassung nach erheblich behindern soll, zeigt deutlich auf, dass die Modellflugzeuge das Grundstück des Berufungsbeklagten in geringer Flughöhe überfliegen (vgl. hierzu sowie zur damit verbundenen Problematik auch die Zeugenaussagen des Sohnes sowie der Ehefrau des Berufungsbeklagten vom 15. Oktober 2013, act. IV./1 S. 3 und 6). Da der Berufungsbeklagte dies mit Blick
Seite 13 — 17 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht dulden muss, hat er sehr wohl ein Interesse an der Abwehr von tiefen Überflügen über sein Grundstück. Er durfte daher ohne weiteres an der fraglichen Stelle auf seinem Grundstück einen Nussbaum pflanzen, um seine berechtigten Interessen zu schützen und ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, ob die Berufungsklägerin überhaupt über eine gültige Bewilligung für den Betrieb des Modellflugplatzes verfügt. Von einem fehlenden bzw. ungenügenden Interesse des Berufungsbeklagten kann nach dem Gesagten jedenfalls keine Rede sein, womit sich die Wahl des Standorts des Baumes auch unter diesem Aspekt nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. d. Rechtsmissbrauch wird des Weiteren nicht nur bei vollständigem Fehlen eines Interesses angenommen, sondern auch dann, wenn zwischen dem Interesse des Berechtigten und demjenigen des Verpflichteten ein krasses Missverhältnis besteht (Honsell, a.a.O., N 41 zu Art. 2 ZGB; Hausheer/Jaun, a.a.O., N 3.98 zu Art. 2 ZGB). Mit anderen Worten kann Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn dem Beharren auf geringfügige Interessen der einen Seite wichtige Interessen auf der anderen Seite gegenüberstehen (Riemer, a.a.O., § 5 N 43). Die Vorinstanz kam nach einer Gegenüberstellung der jeweiligen Interessen zum Schluss, dass der Betrieb des Modellflugplatzes im Rahmen der Auflagen und unter Einhaltung der gebotenen Flugsicherheitsverfahren angesichts des alleinstehenden Nussbaumes nicht dermassen eingeschränkt werde, dass von einem krassen Missverhältnis der Interessen der Parteien gesprochen werden könne. Ihrer Auffassung nach sei auch mit dem später ausgewachsenen Nussbaum der Betrieb des Modellflugplatzes auf dem immer noch relativ weiträumigen Gelände möglich, wenn auch einige – aber nicht massive bzw. "krasse" – Einschränkungen wohl hingenommen werden müssten. Diese Einschränkungen erschienen allerdings unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wie auch der Interessen des Beklagten und des seinerseits zu duldenden Flugbetriebs ohne weiteres vertretbar bzw. zumutbar. e. Nach Meinung der Berufungsklägerin soll diese Feststellung insofern nicht haltbar sein, als die Vorinstanz in ihrer Begründung davon ausgehe, dass der Berufungsbeklagte objektive Interessen habe nachweisen können. Bei richtiger Würdigung des Beweisergebnisses entpuppten sich die angeblichen objektiven Ziele indessen als vorgeschoben und beschränkten sich die wahren Ziele des Berufungsbeklagten auf ein Unterbinden des Flugbetriebs. Soweit die Berufungsklägerin abermals vorbringt, es würde dem Berufungsbeklagten bereits an einem schutzwürdigen Interesse an der Pflanzung des Baumes fehlen, ist sie nicht zu hören und es kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.
Seite 14 — 17 Insofern erweist sich die Berufung somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach im konkreten Fall kein krasses Missverhältnis der Interessen der Parteien vorliege, gibt unter den gegebenen Umständen keinerlei Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen. Die Vorinstanz hat die Interessen der Berufungsklägerin, welche im Wesentlichen im Betrieb des Modellflugplatzes und in der Ausübung des Modellflugsports auf den gepachteten Grundstücken und im angrenzenden Luftraum bestehen, zutreffend genannt (vgl. hierzu auch die Statuten der X._____, act. II./1). Diesen Interessen steht auf Seiten des Berufungsbeklagten die ungestörte Ausübung des Eigentumsrechts auf dem landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstück gegenüber. Wie sich die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts anlässlich des Augenscheins vom 9. Juli 2014 selbst überzeugen konnte, handelt es sich bei den von der Berufungsklägerin propagierten Beeinträchtigungen für den Flugbetrieb lediglich um solche geringfügiger Natur, welche keinesfalls ein krasses Missverhältnisses der auf dem Spiel stehenden Interessen zu begründen vermögen. Gemäss den Ausführungen des am Augenschein anwesenden A._____ besteht die Hauptproblematik für die Modellflugzeugpiloten aufgrund des gepflanzten Baumes zurzeit im Wesentlichen darin, dass deren Flugzeuge sowohl während des Start- als auch des Landemanövers – namentlich dann, wenn aus irgendeinem Grund wieder durchgestartet werden müsse – der Gefahr ausgesetzt seien, durch allfällige Böen gegen den Baum geweht zu werden und dadurch zu Schaden zu kommen. Der Nussbaum an sich bzw. dessen Standort stellt somit weder für den Start noch für die Landung ein Problem dar; ein solches ergibt sich erst in Verbindung mit allenfalls vorhandenen Windböen. Die blosse Möglichkeit, dass ein Modellflugzeug während eines der vorgenannten Manöver von einer Windböe erfasst und gegen den Baum geweht werden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin indessen nicht aus, um dem Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall einen Rechtsmissbrauch vorzuwerfen bzw. diesen anzuweisen, den gepflanzten Baum von seinem Grundstück zu entfernen. Dessen Interesse an der uneingeschränkten Ausübung seines Eigentumsrechts ist nach Auffassung des Gerichts klarerweise höher zu gewichten als das Interesse der Berufungsklägerin an einer problemfreien Durchführung der Start- und Landemanöver bzw. an der Vermeidung einer möglichen Kollision zwischen einem Modellflugzeug und dem gepflanzten Nussbaum. Mit anderen Worten hat die Berufungsklägerin diese doch eher geringfügige Beeinträchtigung des Flugverkehrs in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hinzunehmen, zumal sich der Baum – wie sich anlässlich des Augenscheins gezeigt hat – auch nicht direkt in der An- bzw. Abflugschneise befindet. Ferner legte A._____ während des Augenscheins ein weiteres Problem dar, welches akut werde, sobald der Baum
Seite 15 — 17 grösser sei. Seinen Ausführungen zufolge soll dem Piloten dannzumal nach erfolgtem Start die Sicht verdeckt werden, wenn das Flugzeug beim Abdrehen nach rechts, was aufgrund der Panzersperre zwingend erfolgen müsse, hinter die Baumkrone gelange; dadurch gehe der Sichtkontakt des Piloten zu seinem Flugzeug verloren, was unter dem Aspekt der Flugsicherheit problematisch sei. Auch deshalb überwiege das Interesse der Berufungsklägerin, dass die nähere Umgebung des Platzes möglichst frei von Bäumen sei, die Interessen des Berufungsbeklagten. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die dargelegte Problematik bei der jetzigen Grösse des Baumes – wie A._____ denn auch selbst ausgeführt hat – noch nicht akut, weshalb ein Rechtsmissbrauch seitens des Berufungsbeklagten bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Wie Letzterer in seiner Berufungsantwort zu Recht ausgeführt hat, könnte nur ein konkretes und aktuelles Interesse eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs begründen. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall. Zum anderen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Betrieb des Modellflugplatzes auch mit dem später ausgewachsenen Nussbaum – wenn auch mit einigen Einschränkungen – nach wie vor möglich sein wird. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls sowie in Berücksichtigung der Interessen des Berufungsbeklagten an der ungestörten Ausübung seines Eigentumsrechts erscheinen diese Einschränkungen jedoch ohne weiteres zumutbar, sodass wohl selbst mit Blick auf die zukünftigen (Grössen)Verhältnisse nicht von einem krassen Missverhältnis der Interessen gesprochen werden kann. Im Übrigen ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Augenscheins klarzustellen, dass sich die Sichteinschränkung des Piloten im Verlauf des rechtsseitigen Abdrehens des Flugzeugs zurzeit auf mehr oder weniger eine Sekunde beschränken dürfte und diese Dauer aufgrund der Position des Piloten zum Baum wohl auch dann nicht wesentlich überschritten wird, wenn der Baum seine endgültige Grösse erreicht haben wird. Von einer nennenswerten, geschweige denn krassen Einschränkung kann folglich keine Rede sein, zumal entgegen der bei der Berufungsklägerin offensichtlich herrschenden Auffassung kein Anspruch darauf besteht, auf den Nachbarsgrundstücken stets freie Sicht auf die eigenen Modellflugzeuge zu haben. Eine derartige Einschränkung kann dem Berufungsbeklagten, der sein Grundstück landwirtschaftlich bewirtschaftet, nicht zugemutet werden. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. e. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte einerseits ein schützenswertes Interesse am Erhalt des Nussbaumes besitzt und andererseits entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kein krasses
Seite 16 — 17 Missverhältnis der Interessen der Parteien vorliegt. Dem Berufungsbeklagten kann mithin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Dies hat die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids zur Folge. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, welcher das Mandat für den Augenschein an Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett abgab, hat mit Honorarnote vom 17. Juni 2014 (act. C.1) einen Honoraranspruch von Fr. 4'071.60 (inkl. Spesen und MWSt) geltend gemacht, welchem ein Aufwand von 14 Stunden 30 Minuten zugrunde liegt. Dem beiliegenden Aufwandblatt lassen sich zwar einzelne Leistungspositionen mit dazugehörigem Datum, an welchem die entsprechende Leistung erbracht worden sein soll, entnehmen. Jedoch geht daraus der jeweilige Aufwand für die einzelnen Leistungen nicht hervor, sodass die ins Recht gelegte Honorarnote den Anforderungen an eine detaillierte Kostennote nicht genügt. Aus diesem Grund erfolgt die Festsetzung der Parteientschädigung vorliegendenfalls nach richterlichem Ermessen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der eingereichten Berufungsantwort erscheint diesbezüglich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen. Gleiches gilt in Bezug auf den Honoraranspruch von Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett. Auch er stellt in seiner Honorarnote vom 9. Juli 2014 (act. C.3) einen Zeitaufwand von 4.5 Stunden in Rechnung (zuzüglich Spesen für die Fahrt von O.3_____ nach O.4_____ und retour sowie der Mehrwertsteuer), ohne im Einzelnen darzulegen, wie dieser Aufwand im konkreten Fall zustande gekommen ist. Demzufolge wird auch sein Aufwand nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts dessen, dass der Augenschein lediglich eine gute halbe Stunde gedauert hat, erscheint auch unter Berücksichtigung der notwendigen Vorbereitungszeit sowie der Anreise eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als den Umständen angemessen. Nach dem Gesagten hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten somit mit insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte hierfür überdies mit insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: