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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.04.2014 ZK1 2014 32

14 aprile 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,609 parole·~18 min·6

Riassunto

Errichtung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 32 15. April 2014 (Mit Urteil 5A_438/2014 vom 27. Mai 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 30. Januar 2014, mitgeteilt am 17. Februar 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1937, bewohnt eine Einzimmerwohnung an der _____strasse in O.1_____. Über den Sozialdienst der Gemeinde O.1_____ ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos am 6. Mai 2013 die Gefährdungsmeldung des Enkels der Vermieterin von X._____ ein, wonach deren Zimmer teilweise bis zur Decke mit gesammeltem Papier und Plastik gefüllt sei. Schlafen sei gar nur noch im Sitzen möglich. Zunehmend würden auch fremde Ablageflächen im Treppenhaus, auf dem Balkon und im Keller des Wohnhauses belegt. X._____ verfüge über keinerlei soziale Kontakte und durchsuche abends jeweils die Abfalleimer in O.1_____ (vgl. Akten KESB act. 2). B. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte die KESB Prättigau/Davos X._____ mit, dass sie aufgrund einer Meldung gestützt auf Art. 57 EGzZGB ein Abklärungsverfahren eröffnet habe (vgl. Akten KESB act. 3). A._____, Leiter der KESB Prättigau/Davos und instruierendes Behördenmitglied, sowie B._____, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der KESB Prättigau/Davos, beabsichtigten, X._____ am 17. Juli 2013 unangemeldet einen Hausbesuch abzustatten. Allerdings habe ihnen diese den Zutritt verweigert, sich in Ausreden verstrickt und zahlreiche fadenscheinige Gründe vorgebracht, weshalb sie die Wohnung nicht betreten dürften. Die anlässlich des Besuchs angetroffene Vermieterin sowie deren Tochter hätten bestätigt, dass X._____ dringend Hilfe benötige und das von ihr bewohnte Zimmer voll von Gegenständen sei (vgl. Akten KESB act. 4). C. Beim zweiten Besuch am 19. Juli 2013 gewährte X._____ dem Behördenmitglied A._____ alsdann Zutritt zu ihrer Einzimmerwohnung. Gemäss Schilderung von A._____ hätten sich in dem kleinen Zimmer Bücher, Schachteln, Plastik, Papier und Handzettel gestapelt, so dass nur noch in der Mitte des Raumes ein Gang frei geblieben sei. X._____ habe angegeben, bereits Vieles aufgeräumt zu haben. Zum Schlafen sitze sie in der Mitte des Raumes am Boden, da das Bett ebenfalls vollständig mit Unterlagen und weiteren Gegenständen belegt sei und somit zum Schlafen keinen Platz mehr biete. Nebst der Wohnung habe sie einen Lagerraum gemietet, in welchem sie ebenfalls Dinge aufbewahre. Im Übrigen habe X._____ angekündigt, demnächst in die Ferien nach O.2_____ zu reisen; daraufhin sei sie abgeschweift und habe zunehmend verwirrt gewirkt, weshalb das Gespräch abgebrochen worden sei (vgl. Akten KESB act. 7 und act. 16).

Seite 3 — 12 D. X._____ wurde von der KESB Prättigau/Davos am 6. September 2013 zu einer Besprechung eingeladen (vgl. Akten KESB act. 8), anlässlich welcher sie mitgeteilt habe, keine Unterstützung zu benötigen und die Wohnung zwischenzeitlich aufgeräumt zu haben. Beim erneuten Hausbesuch der Behördenmitglieder A._____ und C._____ vom 24. September 2013 habe sich diese jedoch noch immer in demselben Zustand präsentiert (vgl. Akten KESB act. 16). Am 1. Oktober 2013 wurde X._____ ein weiteres Mal vorgeladen und von der Behörde persönlich angehört. Anlässlich der Anhörung wurde ihr erklärt, dass die KESB beabsichtige, eine Beistandschaft für sie zu errichten. X._____ habe sich diesbezüglich weder befürwortend noch ablehnend äussern können. Auf die Frage, warum sie Abfallkörbe in O.1_____ durchsuche, habe sie erwidert, sie tue dies zu Recyclingzwecken. In der Folge habe sich X._____ sowohl geweigert zuzuhören als auch zu antworten und habe dementsprechend auch das Anhörungsprotokoll nicht unterzeichnet. Am Ende des Gesprächs habe sie sich einzig noch dahingehend geäussert, dass sie alles brauche, was sie besitze (vgl. Akten KESB act. 9). E. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 wurde X._____ zur auf den 24. Oktober 2013 angesetzten Behördensitzung vorgeladen (vgl. Akten KESB act. 10). Von der Behörde auf die Platzverhältnisse in ihrer Wohnung angesprochen, habe X._____ ausgeführt, alle Dinge gelegentlich zu benötigen und immer etwas auf Vorrat zu haben. Sie brauche drei Bügeleisen; eines sei kaputt, deshalb habe sie sich ein schöneres gekauft und eines habe sie geschenkt erhalten. Sie entsorge laufend Gegenstände, doch finde sie immer wieder interessante Dinge, die sie dann ganz genau untersuchen müsse. Das Bett sei belegt mit Unterlagen ihres Zahnarztes und anderen ihre Krankheitsgeschichte betreffenden Dokumenten. Die weiteren Fragen der Behörde habe X._____ nicht beantworten können und sei stets ausgewichen; so schweifte sie gemäss Anhörungsprotokoll meist ohne ersichtlichen Zusammenhang auf ihre gesammelten Gegenstände sowie deren Nutzen ab (vgl. Akten KESB act. 11). Als die KESB ihr erläuterte, dass ein Vertretungsbeistand eingesetzt werden solle, der sie bei der Räumung des Zimmers und des Lagers unterstützen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung sorgen solle, habe X._____ nicht eingesehen, warum das Zimmer geräumt werden müsse. Der Frage, ob sie mit der Ernennung eines solchen Beistandes einverstanden sei, sei sie wiederum ausgewichen. Sie müsse die Sachen selber aussortieren. Es befänden sich fünf bis sechs Fahrräder im Keller, welche vielleicht jemand brauchen könne. Manchmal trage sie ihre Einkäufe ein paar Tage mit sich herum, da sie die Tasche nicht immer ein- und ausräumen könne. Wenn sie selber aufräumen würde, würde sie 10% der Gegenstände wegwerfen (vgl. Akten KESB act. 11).

Seite 4 — 12 F. Im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung reichte X._____ auf Aufforderung der KESB Prättigau/Davos hin die Steuerveranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ein, wonach sie per 31. Dezember 2012 über Vermögenwerte von rund CHF 15'500.-- verfügte (vgl. Akten KESB act. 13). In Bezug auf ihre aktuelle Einkommenssituation traf die KESB Prättigau/Davos selbst weitere Abklärungen und erhielt von der Steuerverwaltung die Angabe, dass das jährliche Einkommen unter CHF 14'000.-- liege. Gemäss Auskunft des Sozialdienstes beziehe X._____ keine Sozialhilfe (vgl. Akten KESB act. 14). G. Gestützt auf die persönlichen Anhörungen sowie die verfügbaren Akten ordnete die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. Januar 2014, mitgeteilt am 17. Februar 2014, was folgt an: „1. Für X._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) dahingehend zu unterstützen und zu beraten, den Inhalt des Zimmers und allfälliger angemieteter Lagerräume zu sortieren, zu entsorgen und in Zukunft darauf bedacht zu sein, ein erneutes Vermüllen zu verhindern. Dazu wird die Erlaubnis erteilt, soweit erforderlich die Wohn- und Lagerräume von X._____ zu betreten. 3. D._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, spätestens innert zwei Wochen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 5. Die Beiständin ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre, erstmals per Ende Januar 2015, einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 6. X._____ ist aktuell auf die Unterstützung durch öffentliche Sozialhilfe angewiesen. [Sie] hätte aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe. Deshalb ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Eröffnung).“

Seite 5 — 12 Die KESB Prättigau/Davos erwog insbesondere, dass bei X._____ das Unvermögen bestehe, ihr Zimmer zu entrümpeln sowie den Inhalt zu sortieren und zu entsorgen. Da es ihr gänzlich an der Einsicht in die Situation – insbesondere bezüglich der Vermüllung – fehle, hindere sie dies auch daran, sich selbst in genügendem Masse angemessene Hilfe zu organisieren. Aus diesem Grunde würden auch freiwillige Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten ausser Betracht fallen. Des Weiteren bestreite X._____ die drohende Auflösung des Mietverhältnisses. Eine weniger einschneidende Massnahme als die angeordnete Beistandschaft, welche die Hilfsbedürftigkeit von X._____ adäquat kompensiere, sei nicht ersichtlich. H. In ihrem undatierten (Poststempel vom 18. März 2014) Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden nahm X._____ auf den vorerwähnten Entscheid der KESB Prättigau/Davos Bezug. Darin stellte sie insbesondere die Frage in den Raum, wie das Wort Müll zu definieren sei. Des Weiteren führte sie aus, dass sich ihre gesammelte Lektüre auf dem Balkon angehäuft habe, weshalb ihr Mietzins aufgrund der zusätzlichen Platznutzung vor Jahren um 11% angehoben worden sei. Die Platzverhältnisse in ihrem kleinen Zimmer seien ohnehin bereits knapp und das vorliegende Verfahren verursache zusätzliche Umtriebe, was die normale Entrümpelung bloss verzögere. Ausserdem hätten diverse Operationen und gesundheitliche Probleme die Aufräumarbeiten erschwert. Was das Aufräumen angehe, sei dies mit einer Zweitperson aufgrund des Zeitmanagements schlicht nicht vorstellbar. X._____ schloss das Schreiben mit der Bemerkung, Umzüge bisher stets im Alleingang bewältigt zu haben. I. Es wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB Prättigau/Davos verzichtet. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im Entscheid der KESB Prättigau/Davos und der Eingabe von X._____ wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 12 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 wurde das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der KESB Prättigau/Davos betreffend die Errichtung einer Beistandschaft im Anschluss an die Gefährdungsmeldung am 8. Mai 2013 eröffnet, womit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Der Entscheid der KESB Prättigau/Davos wurde X._____ am 17. Februar 2014 mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin reichte dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Eingabe am 18. März 2014 (Poststempel) und mithin innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist ein. Die Beschwerde hat vorliegend aufschiebende Wirkung, da nichts Gegenteiliges verfügt worden ist (Art. 450c ZGB). c) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben reicht aus, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der Anordnung nicht einverstanden ist (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). In ihrer unterzeichneten Eingabe bezieht sich die X._____ explizit auf den Entscheid der Kollegialbehörde der

Seite 7 — 12 KESB Prättigau/Davos. Die Eingabe verwendet wohl nicht den Begriff "Beschwerde" und sie stellt darin auch nicht ein ausdrückliches Begehren um Aufhebung des Entscheides der KESB. Gleichwohl geht aus dem Kontext klar hervor, dass sie die Einschätzung der KESB bezüglich ihres Wohnungszustandes nicht teilt. Das Schreiben vom 18. März 2014 (Poststempel) ist somit als Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft zu behandeln. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB).

Seite 8 — 12 c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 30. Januar 2014 betreffend die in Sachen der Beschwerdeführerin zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB zur Unterstützung bei der Räumung ihrer Wohn- und Lagerräumlichkeiten. Die Beschwerdeführerin stellt sich gegen die Errichtung dieser Beistandschaft und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den gesammelten Gegenständen nicht um Müll handle, sondern sie sämtliche Dinge, die sie besitze, auch benötige. Aufgrund gesundheitlicher Probleme während der letzten Jahre und der durch das vorliegende Verfahren verursachten Umtriebe sei sie mit den Aufräumarbeiten in Verzug geraten. Indessen sei sie bisher immer in der Lage gewesen, diese alleine zu bewältigen. Damit rügt die Beschwerdeführerin einerseits, dass entgegen der Feststellung der KESB Prättigau/Davos keine „Vermüllung“ bestehe und andererseits, dass die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB nicht erforderlich sei, da sie keine Hilfe benötige. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. b/aa) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. auch Art. 388 Abs. 1 ZGB). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein Unvermögen, ihre Einzimmerwohnung zu entrümpeln, deren Inhalt zu sortieren und zu entsorgen, manifestiere. Zum konkret vorliegenden Schwächezustand äussert sich der angefochtene Entscheid jedoch nicht näher. Das Gesetz nennt als dauerhafte Schwächezustände ausdrücklich die geistige Behinderung, die

Seite 9 — 12 psychische Störung sowie – als Generalklausel – ähnliche in der Person liegende Schwächezustände (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Generalklausel gilt als Auffangnorm und ermöglicht beiständliche Hilfe auch dann, wenn der Schwächezustand nicht eindeutig als geistige Behinderung oder psychische Störung zu qualifizieren ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend zu besorgen (Henkel, a.a.O., N 14 zu Art. 390 ZGB; Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, N 2 zu Art. 390 ZGB). So dient der Auffangtatbestand insbesondere dem Schutz von Betagten, die unter ähnlichen Defiziten leiden wie Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7043; Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 390 ZGB). Erfasst werden auch extreme Fälle von Unerfahrenheit oder von Unwilligkeit, wie etwa die kategorische Ablehnung einer unbedingt erforderlichen Reinigung der Wohnung samt Bekämpfung von Schädlingen und Desinfektion (Henkel, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB). Vorliegend ist eine solche Form der Unwilligkeit und damit ein Anwendungsfall „eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes“ gegeben. Die Beschwerdeführerin lehnt es nämlich ab, ihre messieartig gefüllte Einzimmerwohnung und den gemieteten Lagerraum zu räumen. Dass die Entrümpelung der Wohnung dringend notwendig ist, gilt aufgrund der Akten als erstellt. b/bb) Die Vornahme der Räumung durch die Beschwerdeführerin selbst scheitert bereits am Umstand, dass diese nicht die erforderliche Einsicht betreffend den Zustand ihrer Wohnung und ihre Sammeltätigkeit besitzt. Die Unwilligkeit resultiert somit aus einer Uneinsichtigkeit. In den Augen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den angehäuften Gegenständen um nützliche Utensilien und beim abendlichen Durchstöbern der Mülleimer um Recycling. Anlässlich der Gespräche mit der KESB Prättigau/Davos gestand sie jedoch selbst ein, dass gewisse Dinge defekt seien und sie diese auf Vorrat behalte, wie etwa ihre drei Bügeleisen oder die fünf bis sechs Fahrräder, welche in ihrem Keller stehen. Sie ist der Meinung, die gesammelten Gegenstände zu benötigen und will folglich auch nichts davon entsorgen. Die fehlende Einsicht und der mangelnde Wille führen dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung und den Lagerraum nicht selber aufräumen, reinigen und in Ordnung halten kann. Zudem ist die Beschwerdeführerin mit ihren 77 Jahren gesundheitlich bereits angeschlagen und musste sich in den letzten Jahren, wie sie in ihrer Beschwerde angibt, diversen Operationen unterziehen. Infolge des festgestellten Schwächezustandes besteht somit ein Unvermögen, selbst für Abhilfe zu sorgen. Durch den Zustand ihrer Wohnung wird das Wohl der Be-

Seite 10 — 12 schwerdeführerin gefährdet, im Besonderen ihre Gesundheit, da sie nach eigenen Angaben nicht einmal mehr genügend Platz zum Schlafen hat. Ferner kann sie ihren Aussagen zufolge auch die getätigten Einkäufe teilweise tagelang nicht ausräumen und daher Lebensmittel nicht entsprechend lagern und aufbewahren, was ebenfalls eine mögliche Gefahr für ihre Gesundheit darstellt. c/aa) Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). c/bb) Wie dargelegt haben Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die vollständig fehlende Einsicht in die Situation die Beschwerdeführerin daran hindert, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine Drittperson mit der Unterstützung bei der Räumung zu beauftragen. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr der Ansicht, die Situation selbst meistern zu können. Auch in ihrer Beschwerde führt sie aus, Umzüge bisher immer alleine bewältigt zu haben. Mangels sozialer Kontakte steht eine Unterstützung durch nahestehende Personen soweit ersichtlich nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin würde denn auch keine solche annehmen und würde ebenso die Hilfe von privaten oder öffentlichen Diensten ablehnen. Damit ist eine Beistandschaft im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 389 Abs. 1 ZGB vorliegend die einzig verbleibende Massnahme, um dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu begegnen. Die Vertretungsbeistandschaft beschränkt sich auf eine Hilfestellung bei der Räumung der Wohn- und Lagerräumlichkeiten der Beschwerdeführerin, weshalb bei der Anordnung der Massnahme auch das in Art. 389 Abs. 2 ZGB festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde.

Seite 11 — 12 d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die KESB Prättigau/Davos die Voraussetzungen einer Vertretungsbeistandschaft zur Unterstützung bei der Räumung der Einzimmerwohnung und des Lagers zu Recht als erfüllt betrachtet hat und die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin damit adäquat kompensiert wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8‘000.--. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die KESB Prättigau/Davos hat gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB und Art. 28 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) für das vorinstanzliche Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, da X._____ aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Die vorgenannten Bestimmungen sind auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 65 vom 6. August 2013 E. 6 sowie auch die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). Da aus den Akten hervorgeht, dass X._____ mit einem monatlichen Einkommen von rund CHF 1'100.-- kaum über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügt, ist davon abzusehen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen deshalb vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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