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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.03.2015 ZK1 2014 155

9 marzo 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,389 parole·~32 min·7

Riassunto

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 9. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 155 10. März 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Berufung der Dr. med. vet. X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. November 2014 / 17. Dezember 2014, mitgeteilt am 17. Dezember 2014, in Sachen des Dr. med. vet. Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Nach Vorliegen eines kinderpsychologischen Gutachtens des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung (IFPB) St. Gallen vom 25. März 2014 kamen die Eheleute X.Y._____ anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Eheschutzrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos am 20. Mai 2014 überein, einstweilen, das heisst für die Dauer von sechs Monaten, die Situation wie folgt zu regeln: "1. Auf das Errichten einer Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird verzichtet. 2. Das Besuchsrecht des Vaters Y._____ wird unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, vor allem des Wohls der Kinder A._____, geboren am _____2009, und B._____, geboren am _____2011, wie folgt geregelt: 1. Beide Kinder verbringen einen Tag eines jeden zweiten Wochenendes – also Samstag oder Sonntag [die Eltern sprechen sich über den genauen Wochenendtag ab] – beim Vater in O.1_____, und zwar von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Den Fahrdienst – jeweils Hinund Rückfahrt – übernehmen die Ehefrau und der Ehemann im Wechsel. Holt der Vater die Kinder an ihrem Wohnort in O.2_____ ab, ist er um 09:00 Uhr dort; am selben Abend bringt er sie auf 18:00 Uhr dorthin zurück. Bringt die Mutter die Kinder nach O.1_____, so ist sie um 10:00 Uhr dort und holt sie am selben Abend um 17:00 Uhr wiederum ab. Mit dieser Regelung verbleiben dem Vater für den Aufenthalt mit seinen Kindern netto, d.h. ohne Ausübung von Fahrdiensten, sieben Stunden (10:00 bis 17:00 Uhr). 2. Das Besuchsrecht wird begleitet ausgeübt. Die Begleitung übernimmt der Verein "D._____" (für die Organisation der Begleitperson zuständig und Ansprechperson hierfür ist Frau C._____). Der Ehemann hat "D._____" zwecks Organisation der Begleitperson den konkreten Besuchstag jeweils frühzeitig bekanntzugeben. "D._____" ist mit einer Kopie dieses Entscheids zu bedienen. 3. Das Besuchsrecht beginnt mit Samstag, 24. Mai 2014, und dauert bis und mit 16. November 2014. 4. Sollte ein Besuchsrecht – wegen Ferien, Krankheit oder ähnlichem – ausfallen, so wird es nachgeholt. 5. Die Kosten der Besuchsrechtsausübung trägt der Ehemann. So auch die Kosten für die Begleitung der Besuche durch "D._____". 6. Die Eltern können von dieser Besuchsregelung abweichen, sofern sie sich darüber einigen und diese Einigung dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft. 3. Auf ein Ferienrecht des Vaters Y._____ wird einstweilen verzichtet. 4. Der Ehemann Y._____ bezahlt für die Monate Juni bis November 2014 (fest und unabänderlich) an den Unterhalt von Ehefrau und Kindern

Seite 3 — 19 monatlich im Voraus insgesamt CHF 3'040.00, inklusive Kinderzulagen, wie folgt: • Für die Kinder A._____ und B._____ je CHF 1'000.00, zuzüglich Kinderzulage (von derzeit CHF 220.00 pro Kind); • Für die Ehefrau X._____ CHF 600.00. 5. Am Freitag, 21. November 2014, 10:00 Uhr, treffen sich die Parteien zu einer weiteren mündlichen Verhandlung auf der Kanzlei des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (neu: Talstrasse 10a, 7250 Klosters). Zu dieser Sitzung wird separat nicht mehr vorgeladen. Auf diesen Zeitpunkt hin beschafft sich der Vorsitzende einen Bericht von "D._____". Anlässlich dieser Zusammenkunft soll das weitere Vorgehen (Besuchsrecht, Unterhaltszahlungen etc.) umfassend besprochen werden. 6. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt CHF 12'600.00 gehen je hälftig zu Lasten der Eheleute X.Y._____ und werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 7. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 10. (Mitteilung an)." Diese Vereinbarung hat Aufnahme in einen förmlichen Massnahmeentscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos, datierend vom 20. Mai 2014, mitgeteilt am 21. Mai 2014, gefunden. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wurde das unter der Proz. Nr. 115-2014-3 geführte Scheidungsverfahren "informell" sistiert, um Raum für den Abschluss einer Ehescheidungskonvention zu schaffen. Jede Partei könne jederzeit durch einfache schriftliche Mitteilung beim Gericht die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 teilte Dr. X._____ mit, zwischenzeitlich sei es nicht einmal ansatzweise gelungen, eine Ehescheidungskonvention zu erarbeiten. Sie bitte daher um Beendigung der Sistierung und Ansetzung der Frist zur Begründung der Scheidungsklage. Im gleichen Zusammenhang äusserte sie den Wunsch, den Termin vom 21. November 2014, 10:00 Uhr, aufzuheben, da sie weitere Vergleichsverhandlungen in Sachen Besuchsrecht als aussichtslos und zeitverzögernd erachte. D. Da es dem Massnahmerichter nicht als angemessen erschien, den vor Monaten gemeinsam eingeschlagenen Weg zu verlassen, gelangte er mit Ersuchen vom 31. Oktober 2014 an Frau C._____ vom Verein "D._____" und bat gestützt auf den ihr zugegangenen Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20.

Seite 4 — 19 Mai 2014, mitgeteilt am 21. Mai 2014, unter Hinweis auf Dispositiv Ziffer 5 darum, ihm den Verlaufsbericht und die Beurteilung/Einschätzung/Würdigung von "D._____" schriftlich zukommen zu lassen. E. Die vier Berichte von "D._____" datieren vom 4., 5. und 6. November 2014. Die Damen von "D._____" gelangten übereinstimmend zur Auffassung, der Kindsvater sei den Aufgaben gewachsen und brauche an den Kinderbesuchstagen nicht begleitet zu werden. F. Mit Stellungnahme vom 11. November 2014 wies Dr. X._____ die Berichte von "D._____" insofern zurück, als sie sich auf den Standpunkt stellte, die Berichte von drei nicht professionellen Begleitpersonen könnten auf keinen Fall ein höheres oder gleichwertiges Gewicht als das Gutachten des E._____ vom 25. März 2014 haben. Für die Beurteilung der Ausgestaltung des zukünftigen Besuchsrechts sei daher nach wie vor das kinderpsychologische Gutachten die entscheidende Grundlage. In seiner Stellungnahme vom 17. November 2014 machte Dr. Y._____ geltend, vor dem Hintergrund der Erfahrungen und Berichterstattungen von "D._____" sei keine andere Lösung die richtige, als die Gewährung eines ordentlichen, gerichtsüblichen Besuchsrechts, das Übernachtungen beim Vater einschliesse. G. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2014 stellte und begründete die Rechtsvertreterin von Dr. X._____ die folgenden Anträge: 1. Fortführen der begleiteten Besuchstage (BBT) bis zum Sommer 2015; 2. Kein Nachholen verpasster Besuchstage; 3. Einsetzen einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO; 4. Verlaufsbegutachtung der BBT durch das E._____. Rechtsanwalt Andreas Flütsch forderte für seinen Mandanten ein gerichtsübliches Besuchsrecht, d.h. alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend, unbegleitet. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor und habe nie vorgelegen. Seinem Mandanten gehe es gesundheitlich besser. Zwar müsse er nach wie vor Medikamente nehmen, doch in kleineren Dosierungen. Der Ehemann sei seit dem 1. November 2014 nicht mehr (teilweise) krank geschrieben. Er

Seite 5 — 19 arbeite bei der Stiftung F._____ im Rahmen eines Pensums von 80%. Unpräjudiziell könne sich der Ehemann zu folgender Lösung bereit erklären: • Beide Kinder zusammen auf Besuch, unbegleitet, zwei Mal im Monat für zwei Tage. Somit also eine Übernachtung pro Besuchswochenende (anstatt deren zwei, wie üblich). Er würde die Kinder jeweils in O.3_____ abholen und auch wieder dorthin zurückbringen. • Errichtung einer Besuchsbeistandschaft (für das Regeln und Überwachen der Besuche). H. Mit Entscheid vom 21. November 2014 / 17. Dezember 2014, mitgeteilt am 17. Dezember 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: "1. Y._____ ist berechtigt, seine beiden Kinder A._____, geboren am _____2009, und B._____, geboren am _____2011, gemeinsam und auf seine Kosten wie folgt unbegleitet zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen: • Vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015: jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10:00 bis 17:00 Uhr; • Vom 1. Mai 2015 bis zum 31. August 2015: jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag (10:00 Uhr) bis Sonntagabend (17:00 Uhr); • Ab dem 1. September 2015: jedes zweite Wochenende von Freitagabend (Unterrichtsschluss) bis Sonntagabend (17:00 Uhr). Die Eltern X.Y._____ können von dieser Besuchsregelung abweichen, sofern sie sich darüber einigen und diese Einigung dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft. 2. Y._____ ist berechtigt, seine beiden Kinder A._____, geboren am _____2009, und B._____, geboren am _____2011, ab Beginn der Schulsommerferien (ca. 1. Juli 2015) gemeinsam und auf seine Kosten während insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr zu sich bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. 3. Es wird für A._____ und B._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens ihrer Eltern eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet. Die Kosten der Vertretung des Kindes gehen zu Lasten der Eltern X.Y._____. Es wird vom Gericht Frau Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, als Kindesvertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO vorgeschlagen. Die Ehefrau und der Ehemann können sich bis zum 26. Januar 2015 zu diesem Vorschlag äussern und Gegenvorschläge einbringen. 4. Auf das Errichten einer Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird einstweilen verzichtet.

Seite 6 — 19 5. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder A._____ und B._____ je CHF 1'000.00 zuzüglich allfällig von ihm bezogener gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen (derzeit CHF 220.00 pro Kind) zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht gilt ab dem 1. Januar 2015 und ist spätestens auf den Ersten eines jeden Monats durch Zahlung an die Kindsmutter X._____ zu erfüllen. 6. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau X._____ CHF 242.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht gilt ab dem 1. Januar 2015 und ist spätestens auf den Ersten eines jeden Monats zu erfüllen. 7. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.00 gehen je hälftig zu Lasten der Eheleute X.Y._____ und werden mit den von ihnen je geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 200.00 verrechnet. Den Restbetrag von je CHF 400.00 haben Y._____ und X._____ innert 30 Tagen an die Bezirksgerichtskasse zu überweisen. 8. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9. (Rechtsmittelbelehrung). 10. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 11. (Mitteilung)." I. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. November 2014 / 17. Dezember 2014, mitgeteilt am 17. Dezember 2014, erhob Dr. X._____ am 29. Dezember 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Es seien die Ziffern 1., 2., 7. und 8. des vorsorglichen Massnahmeentscheides (Prozessnummer 135-2012-139) vom 17. Dezember/21. November 2014 aufzuheben und die Besuchsregelungen für die Kinder A._____, geb. am _____2009 und B._____, geb. am _____2011 wie folgt festzusetzen: a. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei das bisher ausgeübte Besuchsrecht mit Begleitung am Wohnort des Berufungsbeklagten, beide Kinder zusammen an einem Tag (Samstag oder Sonntag), zweimal monatlich ohne Ferienrecht fortzuführen unter Kostenfolge für die Begleitung zulasten des Berufungsbeklagten. b. Eventualiter gemäss kantonsrichterlichem Ermessen. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO aufzuschieben. 3. Es seien die vorinstanzlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten." J. Dr. Y._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung folgendes:

Seite 7 — 19 "1. Der Berufungsbeklagte erklärt sich unter folgenden Bedingungen mit der teilweisen Aufschiebung der Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen einverstanden: - Die Kosten einer Begleitung der Besuchstage durch den Verein D._____ werden von der Berufungsklägerin getragen. - Die Übernachtungen werden wie von der Vorinstanz angeordnet (Dispositiv-Ziffer Nr. 1, Punkt 2), somit unbegleitet, durchgeführt. Entsprechend übernachten die Kinder ab 1. Mai 2015 jedes zweite Wochenende beim Berufungsbeklagten. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWSt zu Lasten der Berufungsklägerin." K. In seiner Berufungsantwort vom 19. Januar 2015 stellt Dr. Y._____ folgende Rechtsbegehren: "1. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung gestellten Anträge seien abzuweisen. 2. In Bezug auf die mit Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung gestellten Anträge wird auf die Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 12. Januar 2015 verwiesen. 3. Die vorinstanzlichen Kosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin." L. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit, dass Rechtsanwältin Dr. Silvia Däppen als Kindesvertreterin für A._____ und B._____ im Ehescheidungsverfahren zwischen Dr. X._____ und Dr. Y._____ eingesetzt werde. M. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass, nachdem sich die Parteien hinsichtlich der einstweiligen Handhabung des Besuchsrechts geeinigt hätten, der Berufung bis zu einer gegenteiligen Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. N. Am 19. Februar 2015 fand im Berufungsverfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren eine Einigungs- und Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 124 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 226 ZPO statt. Anwesend waren Dr. X._____ und Dr. Y._____, Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch sowie die Kindesvertreterin Dr. Silvia Däppen. Nach den Parteivorträgen und einer formlosen richterlichen Befragung der Parteien wurde über die Möglichkeit einer Einigung verhan-

Seite 8 — 19 delt. Die Parteien schlossen daraufhin im Verfahren ZK1 14 155 folgende, nachstehend wörtlich wiedergegebene Vereinbarung ab: "Ref.: Chur, 19. Februar 2015 ZK1 14 155 Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache der Dr. med. vet. X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen Dr. med. vet. Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, schliessen die Parteien in dem vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren (ZK1 14 155) auf Vorschlag des Vorsitzenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Die Ziffern 1. und 2. des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. November / 17. Dezember 2014 werden aufgehoben. 2. Das Besuchsrecht des Vaters Y._____ wird unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, vor allem des Wohls der Kinder A._____, geboren am _____2009 und B._____, geboren am _____2011, wie folgt geregelt: 2.1 Beide Kinder verbringen bis Ende April 2015 einen Tag eines jeden zweiten Wochenendes – also Samstag oder Sonntag [die Eltern sprechen sich über den genauen Wochenendtag ab. Bei fehlender Einigung ist das Besuchsrecht am Samstag auszuüben] – beim Vater in O.1_____ und zwar von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Mit dieser Regelung verbleiben dem Vater für den Aufenthalt mit seinen Kindern netto (ohne Ausübung von Fahrdiensten) sieben Stunden. Das Besuchsrecht wird begleitet ausgeübt. Die Begleitung übernimmt der Verein "D._____" (für die Organisation der Begleitperson zuständig und Ansprechperson hierfür ist Frau C._____). Der Ehemann hat "D._____" zwecks Organisation der Begleitperson den konkreten Besuchstag jeweils frühzeitig bekanntzugeben. "D._____" ist mit einer Kopie dieses Entscheides zu bedienen. 2.2 Vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2015 gilt folgende Besuchsrechtsregelung: Der Vater ist berechtigt, jeweils jeden zweiten Samstag seinen Sohn A._____ jeweils am Vormittag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Der Vater ist berechtigt, jeweils jeden zweiten Samstag seine Tochter B._____ jeweils am Nachmittag zusammen mit seinem Sohn A._____ jeweils von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht wird begleitet ausgeübt. Bezüglich der Modalitäten der Begleitung wird auf Ziffer 2.1 verwiesen.

Seite 9 — 19 2.3 Vom 1. August 2015 bis 31. Oktober 2015 ist der Vater berechtigt, die beiden Kinder A._____ und B._____ jeweils am Samstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. 2.4 Vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 gilt folgende Regelung: Der Vater ist berechtigt, seine Tochter B._____ jeden zweiten Samstag jeweils von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Er ist ferner berechtigt, seinen Sohn A._____ jeden zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis am Sonntag 14:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. 2.5 Ab 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 ist der Vater berechtigt, die beiden Kinder A._____ und B._____ jeweils jeden zweiten Samstag von 09:00 bis Sonntag 14:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Sofern keine andere Regelung richterlich angeordnet wird, gilt diese Regelung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. 2.6 Für die Besuchstage von A._____ und B._____ gilt dasselbe Wochenende. 2.7 Auf ein Ferienrecht des Vaters wird einstweilen bis 31. März 2016 verzichtet. Vorbehältlich einer anderen richterlichen Anordnung gilt diese Regelung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. 2.8 Solange das Besuchsrecht begleitet ausgeübt wird, übernimmt die Mutter den Fahrdienst auf ihre eigenen Kosten, während der Vater die Kosten der Besuchsrechtsregelung alleine trägt. Ab 1. August 2015 sind die Fahrkosten zwischen den Parteien zu teilen. Die Mutter ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Fahrdienst alleine auszuüben. 2.9 Bei den Besuchszeiten handelt es sich um Nettozeiten. Die Fahrzeiten werden nicht angerechnet. 3. Der Vater ermächtigt Frau Dr. Silvia Däppen als gerichtlich bestellte Kindesvertreterin bei sämtlichen ihn behandelnden Ärzten umfassende Informationen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes einzuholen. Sämtliche Ärzte werden Frau Dr. Däppen gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht vollständig entbunden. Frau Dr. Däppen ist berechtigt, Besuchsrechts relevante Informationen im Interesse der Kinder an die Parteien oder Dritte weiterzugeben. Sie ist überdies berechtigt, zwischen den Parteien im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts unter Wahrung der Kindesinteressen zu vermitteln. Der Vater verpflichtet sich überdies, Frau Dr. Däppen über eine allfällige stationäre Massnahme oder andere gesundheitliche oder medizinische Vorkommnisse zu informieren, die in irgendeiner Art und Weise die Ausübung des Besuchsrechtes oder seine Fahrtüchtigkeit beeinflussen könnten. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die jeweiligen Anwaltskosten werden wettgeschlagen. 5. Die Parteien beantragen dem Gericht, den vorliegenden Vergleich zu genehmigen und die richterliche Anordnung das Besuchsrecht entsprechend der getroffenen Vereinbarung (gemäss Ziffer 2.) zu treffen.

Seite 10 — 19 sig. Dr. X._____ sig. Dr. Y._____ sig. RA lic. iur. Andrea Schmid Kistler sig. RA lic. iur. Andreas Flütsch sig. RA Dr. iur. Silvia Däppen Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Der Vorsitzende (sig. Schnyder)“ O. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht über vorsorgliche Massnahmen steht gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden offen, auch wenn – wie vorliegend mit der Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1. und 2. – ein nichtvermögensrechtlicher Streitpunkt angefochten wird. Insoweit zielt die Berufung nämlich auf eine Änderung der verfügten vorsorglichen Regelung und es liegt das klassische Anfechtungsobjekt nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, nämlich ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, vor, wobei aufgrund der nicht vermögensrechtlichen Natur der Streitigkeit das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO entfällt. In Verbindung mit der Anfechtung von Ziffer 1. und 2. ist sodann auch der Kostenpunkt (Ziffer 7. und 8.) berufungsfähig. Beantragt wird lediglich die Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Insoweit ist auf die vorliegende Berufung, welche den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entspricht, einzutreten. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b KGV ist in Berufungsverfahren vor Kantonsgericht der Kammervorsitzende zum Erlass oder zur Abän-

Seite 11 — 19 derung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO zuständig. Entfällt das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid im Laufe des Verfahrens, insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich, fällt der Erlass des prozesserledigenden Entscheids ebenfalls in die einzelrichterliche Kompetenz des Kammervorsitzenden (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV). 2. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 ZPO). Bei Kinderbelangen gelangt die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen sowie im Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (vgl. Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 296 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Das Gericht entscheidet, ohne an die Parteianträge gebunden zu sein, im Kindeswohl. Dies gilt selbst dann, wenn beide Parteien gemeinsame Anträge stellen. Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung über diese Punkte im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der richterlichen Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung die Kindesinteressen gewahrt sind. Vorliegend erfährt dieser Grundsatz insofern eine Relativierung, als die von den Parteien gemeinsam gestellten Anträge weitgehend auf einem richterlichem Vorschlag beruhen, womit letztlich auch zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung nach Auffassung des Gerichts nichts entgegen steht. Dies allerdings unter der Einschränkung, dass dem Gericht nachträglich noch Tatsachen bekannt werden, die gegen eine solche Genehmigung sprechen würden. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nachstehend ist demnach kurz auf die wesentlichen Überlegungen, welche dem Vergleich zugrunde lagen und gestützt auf welche die Genehmigung erteilt werden kann, einzugehen. 3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglich, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute vor allem das Bedürfnis des Kindes betont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen

Seite 12 — 19 den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N. 6 zu Art. 273 ZGB mit weitern Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung beziehungsweise Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N. 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N. 21 zu Art. 273 ZGB). Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB). Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbietet sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b und 3c; Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2009 vom 3. September 2009 E. 5.2, in: FamPra.ch 2010 S. 209 und SJ 2010 I S. 314). 4. Grundlage und Ausgangspunkt der von den Eltern erzielten Einigung ist das Gutachten des E._____ vom 25. März 2014 (vgl. act. E.2/V.10) und der Umstand, dass der Berufungsbeklagte gemäss seinen Angaben anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Februar 2015 seit dem 7. oder 8. Januar 2015 in Beverin in stationärer Behandlung ist. Der Berufungsbeklagte führte aus, dass sein Gesundheitszustand stabil sei, allerdings auf "niedrigem Niveau". Die psychische Befindlichkeit des Kindsvaters ist somit noch nicht so stabil, wie er es gerne wünschte. /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_505%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-III-404%3Ade&number_of_ranks=0#page404

Seite 13 — 19 Der Kindsvater ist deshalb nicht im Stande, im Rahmen der Besuchsrechtsausübung die volle Verantwortung für beide Kinder übernehmen zu können. Die psychische Gesundheit des Berufungsbeklagten hat aber einen massgeblichen Einfluss auf seine Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit. Aufgrund seines momentanen Gesundheitszustandes und des jungen Alters der Kinder ist mit regelmässigen und zeitlich abgestuften (immer längeren) Kontakten die Grundlage für eine intensivierte und positive Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung zu schaffen. Es drängt sich zur Unterstützung des Kindsvaters daher ein anfänglich begleitetes Besuchsrecht mit einer langsamen Öffnung der Besuche auf. Dadurch ergibt sich für den Kindsvater eine überschaubare Situation, die er gut meistern kann. Die Anordnung eines anfänglichen (und damit vorübergehenden) begleiteten Besuchsrechts ist gerade dort angezeigt, wo eine behutsame (Wieder-) Annäherung zwischen dem Vater und seinen Kindern sichergestellt werden soll, bevor es dann zu einer phasenweise Lockerung (Aufhebung der Begleitung) und Ausdehnung (in zeitlicher Hinsicht) hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht kommen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.3.2, in: FamPra.ch 2009 S. 786; 5A_647/2008 vom 14. November 2008 E. 4.4; 5C.211/2004 vom 9. März 2005 E. 4.3; 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 7.2; zum Grundsatz, wonach das begleitete Besuchsrecht nur vorübergehend, das heisst für eine begrenzte Dauer, festzulegen ist, vgl. Urteile 5C.197/2002 vom 18. November 2002 E. 2, in: Pra 2003 S. 232; 5P.33/2001 vom 5. Juli 2001 E. 3a, in: FamPra.ch 2002 S. 172). Der Vorsitzende der I. Zivilkammer konnte sich anlässlich der Instruktionsverhandlung davon überzeugen, dass der Kindsvater willig ist, Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Er zeigt sich sehr interessiert an den Kindern. Der Vorsitzende erachtet daher folgende Regelung als mit der vorliegenden Situation (insbesondere im Zusammenhang mit der Erkrankung des Kindsvaters) und mit dem Kindeswohl vereinbar: Dem Berufungskläger ist es in einer ersten Phase bis Ende April 2015 erlaubt, die beiden Kinder A._____ und B._____ einen Tag eines jeden zweiten Wochenendes, also Samstag oder Sonntag (die Eltern sprechen sich über den genauen Wochenendtag ab. Bei fehlender Einigung ist das Besuchsrecht am Samstag auszuüben), in O.1_____ zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr zu sich auf Besuch kommen zu lassen. Diese Besuche werden wie bis anhin von "D._____" begleitet durchgeführt. In einer zweiten Phase ist es dem Kindsvater erlaubt, vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2015 seinen Sohn A._____ jeden zweiten Samstag jeweils am Vormittag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des E._____ vom 25. März 2014 erachtet es der Vorsitzende als nicht für notwendig, das Besuchsrecht begleitet auszuüben, /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_505%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-585%3Ade&number_of_ranks=0#page585

Seite 14 — 19 wenn die Kinder einzeln beim Kindsvater sind (vgl. act. E.2/V.10, S. 52). Um die Beziehung zwischen dem Vater und den beiden Kindern weiter zu unterstützen, ist der Kindsvater während dieses Zeitraums ferner berechtigt, ebenfalls jeden zweiten Samstag seine Tochter B._____ jeweils am Nachmittag zusammen mit seinem Sohn A._____ jeweils von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Dieses Besuchsrecht wird zur Unterstützung des Kindsvaters wieder begleitet durchgeführt. In einer dritten Phase ist es dem Kindsvater vom 1. August 2015 bis 31. Oktober 2015 erlaubt, die beiden Kinder A._____ und B._____ jeweils am Samstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr erstmals unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch nehmen zu dürfen. Mit einer weiteren Öffnung des Besuchsrechts erhält der Sohn A._____ zudem die Möglichkeit, bei seinem Vater übernachten zu können. In einer vierten Phase ist daher der Kindsvater vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 berechtigt, seinen Sohn A._____ jeden zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis am Sonntag 14:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Er ist während dieses Zeitraumes ferner berechtigt, seine Tochter B._____ ebenfalls jeden zweiten Samstag jeweils von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. In einer Schlussphase ist dem Kindsvater vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 die Möglichkeit einzuräumen, die beiden Kinder A._____ und B._____ jeweils jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis Sonntag 14:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch nehmen zu können. Diese letzte Regelung des Besuchsrechts gilt bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens, sofern keine andere Regelung richterlich angeordnet wird. Es versteht sich von selbst, dass für die Besuchstage von A._____ und B._____ dasselbe Wochenende gilt. Mit der vorliegenden Regelung ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des E._____ vom 25. März 2014 auf ein Ferienrecht des Kindsvaters einstweilen bis zum 31. März 2016 zu verzichten (vgl. act. E.2/V.10, S. 53). Vorbehältlich einer anderen richterlichen Anordnung gilt diese Ferienregelung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Es ist klar, dass diese Regelung mit einer sukzessiven Öffnung des Besuchsrechts in Übereinstimmung mit dem Gesundheitszustand des Kindsvaters stehen muss. Es erscheint daher der Aufbau eines Netzes, welches die Familie während des Scheidungsverfahrens begleitet, wichtig. Insbesondere müssen die Informationen von Seiten der behandelnden Ärzte des Kindsvaters sowie allenfalls die Informationen aus den anfänglich noch begleiteten Besuchskontakten zusammengetragen werden, damit die Besuche der jeweiligen Situation entsprechend angepasst werden können. Der Kindsvater ermächtigt daher die gerichtlich bestellte

Seite 15 — 19 Kindesvertreterin Dr. Silvia Däppen, bei sämtlichen ihn behandelnden Ärzten umfassende Informationen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes einzuholen. Sämtliche Ärzte werden Frau Dr. Silvia Däppen gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht vollständig entbunden. Frau Dr. Silvia Däppen ist berechtigt, besuchsrechtsrelevante Informationen im Interesse der Kinder an die Parteien oder Dritte weiterzugeben. Sie ist überdies berechtigt, zwischen den Parteien im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts unter Wahrung der Kindesinteressen zu vermitteln. Der Kindsvater verpflichtet sich überdies, Frau Dr. Silvia Däppen über eine allfällige stationäre Massnahme oder andere gesundheitliche oder medizinische Vorkommnisse zu informieren, die in irgendeiner Art und Weise die Ausübung des Besuchsrechts oder seine Fahreignung beeinflussen könnten. 5. Insgesamt kann demnach festgestellt werden, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2015 hinsichtlich des Besuchsrechts umfassend geeinigt haben, wobei sie eine den konkreten Umständen angemessene und den allseitigen Bedürfnissen entsprechende Regelung getroffen haben, mit welcher das Wohl der Kinder gewahrt bleibt. Zudem hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde. Beide Parteien sind von ihrem Anwalt resp. ihrer Anwältin vertreten und beraten worden und haben sich im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut mit den Rechtsfragen und dem Prozessstoff beschäftigt. Es ist mithin davon auszugehen, dass beide Parteien sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtliche Vergleich vom 19. Februar 2015 ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle der Ziffern 1. und 2. des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. November / 17. Dezember 2014. Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid unverändert. Dies gilt namentlich für die vorinstanzliche Kostenfolge (Ziffern 7. und 8. des Dispositivs), von deren Änderung die Parteien im Rahmen des Vergleiches über das Besuchsrecht abgesehen haben. Die Berufung von Dr. X._____ kann demnach als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GOG). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Massgabe der Ziffer 4. des Vergleiches zu verteilen. Demzufolge gehen die Gerichtskosten je zur Hälfte zu Lasten von Dr. X._____ und Dr. Y._____, während die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen werden. Zu den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehören nebst der Entscheidgebühr, welche aufgrund des entstandenen Aufwandes auf Fr. 1‘500.00 festgesetzt wird (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 10 und

Seite 16 — 19 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), auch die Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), welche dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ebenfalls zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen sind. Die Entschädigung für die Kindesvertreterin bildet Bestandteil der Gerichtskosten, sie wird gemäss kantonalem Tarif festgesetzt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Als Teil der Gerichtskosten werden die Kosten für die Vertretung des Kindes beim Abschluss des Verfahrens der kostenpflichtigen Partei überbunden (vgl. Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N. 15 zu Art. 95). Sofern die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, ist der kantonale Tarif (vgl. Art. 96 ZPO) massgebend (vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 27 zu Art. 95 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 15 zu Art. 95 ZPO). Nach Auffassung der Lehre erlaubt es die gesetzliche Ordnung nicht, die Entschädigung für den Kindesvertreter so tief anzusetzen, dass eine sorgfältige Vertretung nicht mehr möglich ist. In diesem Sinn soll von einem starren Kostenrahmen abgesehen und die Entschädigung nach dem angemessenen Aufwand des Vertreters bestimmt werden. An dieser Auffassung hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch mit der Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung nichts geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 28 vom 3. Februar 2014 E. 4. d). Die als Kindesvertreterin eingesetzte Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen macht in ihrer Honorarrechnung vom 20. Februar 2015 (vgl. act. D.10) einen Aufwand von 6.7 Stunden geltend, was bei einem ordentlichen Stundenansatz von Fr. 240.00 ein Honorar von Fr. 1'608.00 ergibt. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 48.25 sowie 8% Mehrwertsteuer von Fr. 132.50, womit ein Honoraranspruch von Fr. 1'788.75 resultiert. Eine Entschädigung in dieser Höhe ist angesichts des konkreten Falles angemessen und trägt gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass eine sorgfältige Vertretung sichergestellt werden muss. Die Kindesvertreterin Dr. Silvia Däppen ist somit aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'788.75 zu entschädigen. Der auf Dr. X._____ fallende Anteil der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'644.40 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Dr. X._____ hat somit dem Kanton Graubünden den Restbetrag von Fr. 144.40 zu bezahlen. Dr. Y._____ wird verpflichtet, für den auf ihn fallenden Teil der Gerichtskosten dem Kanton Graubünden den Betrag von Fr. 1'644.40 zu bezahlen.

Seite 17 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Vergleich wird gerichtlich genehmigt und die Ziffern 1. und 2. des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. November 2014 / 17. Dezember 2014 werden aufgehoben. 2. Das Besuchsrecht des Kindsvaters Dr. Y._____ wird wie folgt geregelt: 2.1 Die beiden Kinder A._____, geboren am _____2009, und B._____, geboren am _____2011, verbringen bis Ende April 2015 einen Tag eines jeden zweiten Wochenendes – also Samstag oder Sonntag (die Eltern sprechen sich über den genauen Wochenendtag ab. Bei fehlender Einigung ist das Besuchsrecht am Samstag auszuüben) – beim Vater in O.1_____ und zwar von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Mit dieser Regelung verbleiben dem Vater für den Aufenthalt mit seinen Kindern netto (ohne Ausübung von Fahrdiensten) sieben Stunden. Das Besuchsrecht wird begleitet ausgeübt. Die Begleitung übernimmt der Verein "D._____" (für die Organisation der Begleitperson zuständig und Ansprechperson hierfür ist Frau C._____, _____). Der Ehemann hat "D._____" zwecks Organisation den konkreten Besuchstag jeweils frühzeitig bekanntzugeben. "D._____" wird mit einer Kopie dieses Entscheides bedient. 2.2 Vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2015 gilt folgende Besuchsrechtsregelung: Der Vater ist berechtigt, jeweils jeden zweiten Samstag seinen Sohn A._____ jeweils am Vormittag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Der Vater ist berechtigt, jeweils jeden zweiten Samstag seine Tochter B._____ jeweils am Nachmittag zusammen mit seinem Sohn A._____ jeweils von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht wird begleitet ausgeübt. Bezüglich der Modalitäten der Begleitung wird auf Ziffer 2.1 verwiesen. 2.3 Vom 1. August 2015 bis 31. Oktober 2015 ist der Vater berechtigt, die beiden Kinder A._____ und B._____ jeweils am Samstag von

Seite 18 — 19 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. 2.4 Vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 gilt folgende Regelung: Der Vater ist berechtigt, seine Tochter B._____ jeden zweiten Samstag jeweils von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Er ist ferner berechtigt, seinen Sohn A._____ jeden zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis am Sonntag 14:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. 2.5 Ab 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 ist der Vater berechtigt, die beiden Kinder A._____ und B._____ jeweils jeden zweiten Samstag von 09:00 bis Sonntag 14:00 Uhr unbegleitet zu sich in O.1_____ auf Besuch zu nehmen. Sofern keine andere Regelung richterlich angeordnet wird, gilt diese Regelung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. 2.6 Für die Besuchstage von A._____ und B._____ gilt dasselbe Wochenende. 2.7 Auf ein Ferienrecht des Vaters wird einstweilen bis 31. März 2016 verzichtet. Vorbehältlich einer anderen richterlichen Anordnung gilt diese Regelung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. 2.8 Solange das Besuchsrecht begleitet ausgeübt wird, übernimmt die Mutter den Fahrdienst auf ihre eigenen Kosten, während der Vater die Kosten der Besuchsrechtsbegleitung alleine trägt. Ab 1. August 2015 sind die Fahrkosten zwischen den Parteien zu teilen. Die Mutter ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Fahrdienst alleine auszuüben. 2.9 Bei den Besuchszeiten handelt es sich um Nettozeiten. Die Fahrzeiten werden nicht angerechnet. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass Frau Dr. Silvia Däppen als gerichtlich bestellte Kindesvertreterin von Dr. Y._____ ermächtigt wird, bei sämtlichen ihn behandelnden Ärzten umfassende Informationen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes einzuholen. Sämtliche Ärzte werden Frau Dr. Däppen gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht vollständig entbun-

Seite 19 — 19 den. Es wird weiter davon Vormerk genommen, dass sich der Vater verpflichtet, Frau Dr. Däppen über eine allfällige stationäre Massnahme oder andere gesundheitliche oder medizinische Vorkommnisse zu informieren, die in irgendeiner Art und Weise die Ausübung des Besuchsrechtes oder seine Fahreignung beeinflussen könnten. 4. Frau Dr. Däppen ist berechtigt, besuchsrechtsrelevante Informationen im Interesse der Kinder an die Parteien oder Dritte weiterzugeben. Sie ist überdies berechtigt, zwischen den Parteien im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts unter Wahrung der Kindesinteressen zu vermitteln. 5. Die Berufung von Dr. X._____ wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'288.75 (Entscheidgebühr Fr. 1‘500.00, Entschädigung der Kindesvertreterin Fr. 1'788.75) gehen je zur Hälfte, somit zu je Fr. 1'644.40, zu Lasten von Dr. X._____ und Dr. Y._____. Die Kindesvertreterin Dr. Silvia Däppen wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'788.75 entschädigt. Der auf Dr. X._____ fallende Anteil der Gerichtskosten wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Dr. X._____ wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden den Betrag von 144.40 zu bezahlen. Dr. Y._____ wird verpflichtet, für den auf ihn fallenden Teil der Gerichtskoten dem Kanton Graubünden Fr. 1'644.40 zu bezahlen. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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