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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.04.2016 ZK1 2014 127

19 aprile 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·11,217 parole·~56 min·5

Riassunto

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (Kindesunterhalt) | Berufung ZGB Kindesrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 127 22. April 2016 (Mit Urteil 5A_399/2016 und 5A_400/2016 vom 06. März 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, Postfach, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 30. September 2014, mitgeteilt am 8. Oktober 2014, in Sachen des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten gegen Y._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch die Mutter Z._____, wiedervertreten durch MLaw Stephan Bachmann, c/o Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (Kindesunterhalt), hat sich ergeben:

Seite 2 — 32 I. Sachverhalt A. Am _____ 2006 kam Y._____ zur Welt. Sie ist die Tochter von Z._____, geboren am _____ 1977, und von X._____, geboren am _____ 1969. Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 10. Juli 2008, wurde das Kindesverhältnis festgestellt und X._____ ‒ in Abwesenheit ‒ verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ rückwirkend ab 5. November 2006 einen indexierten, im Voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 850.-- pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu leisten. Das Bezirksgericht ging im erwähnten Urteil davon aus, dass X._____ im Restaurant, das er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau führte, ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 3'300.-- pro Monat erzielt, entsprechend dem Mindestlohnansatz für Vollzeitmitarbeiter ohne Berufslehre des Landes- Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV). Beim Grundbedarf wurde ein praxisübliches Existenzminimum für eine alleinstehende Person von Fr. 2'100.-pro Monat berücksichtigt (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 800.--, Krankenkasse Fr. 200.--). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 19. August 2008 (ZF 08 59) nicht ein. Das Gericht setzte X._____ indes eine Wiederherstellungsfrist, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen, sowie eine Beschwerdefrist, um die Durchführung des Kontumazverfahrens anzufechten. Von diesen Möglichkeiten machte der Genannte keinen Gebrauch, so dass das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 in Rechtskraft erwuchs. B. X._____ hatte am 23. Januar 1993 in O.1_____ mit A._____, geboren am _____ 1966, die Ehe geschlossen. Aus dieser Verbindung gingen der Sohn B._____, geboren am _____ 1994, sowie die Töchter C._____, geboren am _____ 1999, und D._____, geboren am _____ 2009, hervor. Mit Urteil der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht O.1_____ vom 10. Januar 2013 wurde die Ehe geschieden. Die gemeinsamen Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. In der vom Gericht genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wurde unter anderem festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit von X._____ derzeit weder für die Kinder noch für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden könne. C/1. Am 27. August 2013 reichte X._____ beim Vermittleramt des Bezirks Plessur ein Schlichtungsgesuch betreffend die Abänderung des Unterhaltsbeitrags für Y._____ ein. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung vom 17. Okto-

Seite 3 — 32 ber 2013 stellte die Vermittlerin am 19. November 2013 die Klagebewilligung aus. Mit Klage vom 29. Januar 2014 prosequierte X._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Plessur. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der vom Kläger der Beklagten geschuldete Unterhaltsbeitrag gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 3. Juni 2008 im Betrag von CHF 850.00 pro Monat sei mit Wirkung ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage aufzuheben, bzw. der Kläger sei von der Verpflichtung, diesen Unterhaltsbeitrag an die Beklagte zu bezahlen, zu entbinden. 2. Unter vollumfänglicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.” C/2. Y._____ beantragte in ihrer Klageantwort vom 25. März 2014 die kostenfällige Abweisung der Klage. C/3. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 20. August 2014 statt. Da X._____ bei dieser Gelegenheit ausführte, dass sein Arzt für ihn ein IV-Gesuch gestellt habe, beschloss das Gericht, eine Beweisergänzung vorzunehmen und die Akten des IV-Verfahrens beizuziehen. Für den Fall, dass der Entscheid über eine IV-Rente zeitnah in Aussicht gestellt werde, wurde eine Sistierung des Verfahrens ins Auge gefasst. Am 21. August 2014 wurde der Rechtsvertreter des Klägers aufgefordert, dem Gericht die Akten des IV-Verfahrens zukommen zu lassen. Nachdem Rechtsanwalt Allenspach mit Schreiben vom 4. September 2014 mitteilte, dass entgegen den Ausführungen seines Mandanten noch keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei, nahm das Gericht die Urteilsberatung am 30. September 2014 wieder auf. Mit Entscheid vom 30. September 2014, mitgeteilt am 8. Oktober 2014, erkannte das Bezirksgericht Plessur, wie folgt: „1. Der von X._____ an Y._____ monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 (Proz. Nr. 110-2008-1) wird per 1. November 2014 auf CHF 650.00 pro Monat reduziert. 2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2014 von 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'850.00 (Entscheidgebühr CHF 5'500.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 350.00

Seite 4 — 32 [VA_106/13-444]) werden zu ¾ (CHF 4'387.50) X._____ und zu ¼ (CHF 1'462.50) Y._____ auferlegt. Sie gehen ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y._____, MLaw Stephan Bachmann, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'545.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Der Betrag setzt sich aus der aussergerichtlichen Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO in Höhe von CHF 2'227.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) und dem Honoraranspruch aus dem Mandat der unentgeltlichen Rechtspflege in Höhe von CHF 1'318.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zusammen. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'639.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. (Rechtsmittelbelehrungen) 5. (Mitteilung)” D/1. Gegen dieses Urteil erklärte X._____ mit Eingabe vom 6. November 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur sei aufzuheben. 2. Die Klage des Berufungsklägers sei – soweit diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht geschützt wurde – vollumfänglich gutzuheissen. Folglich sei der vom Kläger der Beklagten geschuldete Unterhaltsbeitrag gemäss Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 im Betrage von CHF 850.00 pro Monat mit Wirkung ab Rechtshängigkeit der Klage aufzuheben, bzw. der Kläger sei von der Verpflichtung, diesen Unterhaltsbeitrag an die Beklagte zu bezahlen, zu entbinden. 3. Unter vollumfänglicher Gerichtskostenfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.” Zeitgleich mit der Berufung reichte X._____ für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Diesem wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. Januar 2016 (ERZ 14 377) entsprochen. D/2. Am 11. Dezember 2014 reichte Y._____ ihre Berufungsantwort ein. Gleichzeitig erhob sie gegen den vorinstanzlichen Entscheid Anschlussberufung. Sie beantragt, was folgt: „1. Die Berufung vom 6. November 2014 sei vollumfänglich abzuweisen.

Seite 5 — 32 2. Der vorinstanzliche Entscheid sei im Rahmen der Anschlussberufung in Ziffer 1 wie folgt abzuändern: - Der Berufungskläger sei, gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichtes vom 3. Juni 2008, zu verpflichten, weiterhin einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 850.00 zu bezahlen. - Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers bzw. Anschlussbeklagten.” Auch Y._____ ersuchte am 11. Dezember 2014 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. Januar 2016 (ERZ 14 415) ebenfalls gutgeheissen. D/3. Am 28. Januar 2015 reichte X._____ seine Anschlussberufungsantwort ein, wobei er Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung stellt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. In seiner Eingabe replizierte er auch zur Berufungsantwort. D/4. In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2015 beantragt Y._____, die Ausführungen von X._____ die Berufungsantwort betreffend sowie die mit der Anschlussberufungsantwort eingereichten Urkunden aus dem Recht zu weisen. D/5. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer hatte den Parteien am 13. Februar 2015 mitgeteilt, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar. Gegenstand desselben bildet die Höhe der ordentlichen Unterhaltsbeiträge, die X._____ an seine Tochter Y._____ zu leisten hat. Damit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Be-

Seite 6 — 32 rufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In casu liegt eine monatlich wiederkehrende Summe von Fr. 850.-- im Streit, und zwar ab Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens Ende August 2013 auf unbestimmte Zeit, längstens bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit bzw. Mündigkeit der Berufungsbeklagten. Damit ist die massgebende Streitwertgrenze erreicht und der fragliche Entscheid kann mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten werden. b. Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger X._____ reichte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 30. September 2014, mitgeteilt am 8. Oktober 2014, am 6. November 2014 ein, so dass die Eingabe fristgerecht erfolgte. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung kann somit eingetreten werden. c. Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die peremptorische Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde der Berufungsbeklagten die Aufforderung des Kantonsgerichts von Graubünden zur Berufungsantwort am 10. November 2014 zugestellt. Mit Eingabe der Berufungsantwort und Anschlussberufung am 11. Dezember 2014 wurde die erwähnte 30-tägige Frist mithin gewahrt, weshalb auf die im Übrigen formgerechte Anschlussberufung ebenfalls einzutreten ist. d. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2. Bevor auf die materiellen Fragen eingegangen wird, ist der von der Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 2. März 2015 gestellte Antrag zu prüfen, einen Teil der Ausführungen des Berufungsklägers in der Anschlussberufungsant-

Seite 7 — 32 wort vom 28. Januar 2015 wie auch die damit eingereichten Urkunden aus dem Recht zu weisen. a. Der Berufungskläger gliedert die materiellen Ausführungen in seiner Anschlussberufungsantwort vom 28. Januar 2015 in zwei Teile, nämlich einen Teil „1. ad B Abweisung der Berufung” sowie „2. ad C Anschlussberufung”, wobei sich der einleitend erwähnte Antrag der Berufungsbeklagten auf den ersten Teil bezieht. Darin nimmt der Berufungskläger gemäss dem von ihm gewählten Titel zu den Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort Stellung, so dass es sich im Grunde um eine Replik im Berufungsverfahren handelt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt den Parteien das Recht ein, von jeder dem Gericht eingereichten Rechtsschrift der Gegenpartei oder der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Rechtsschrift für erforderlich hält, muss diese indessen grundsätzlich unverzüglich einreichen oder beantragen, ansonsten davon auszugehen ist, sie verzichte auf eine solche (Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.1; BGE 133 I 100). Zur Frage, was noch als unverzüglich gilt, existiert bisher keine einheitliche Praxis. Die Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der beweisrechtlichen Bedeutung und der Komplexität einer zugestellten Eingabe. Jedenfalls darf die betreffende Instanz gemäss Bundesgericht nicht vor dem Ablauf von zehn Tagen seit Zustellung der Rechtsschrift einen Verzicht auf eine Stellungnahme annehmen (Urteile des Bundesgerichts 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 2.2.3 sowie 2C_794/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4 f.). In casu reichte die Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort am 11. Dezember 2014 ein, wobei sie gleichzeitig Anschlussberufung erhob. Die Eingabe wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, innert 30 Tagen zur Anschlussberufung Stellung zu nehmen. Wie dargelegt, nahm der Berufungskläger in der Folge am 28. Januar 2015 nicht nur zur Anschlussberufung, sondern auch zur Berufungsantwort Stellung. Würde man die Berufung isoliert betrachten, wären die entsprechenden Ausführungen wohl als verspätet zu qualifizieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Anschlussberufungsklägerin in ihrer Eingabe sinngemäss geltend macht, der Berufungskläger sei gesund, folglich zu einer Erwerbstätigkeit fähig und könnte arbeiten, wenn er nur wollte. Gegenstand der Anschlussberufung ist mit anderen Worten die Frage, ob dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (vgl. Ziff. II/C, S. 9 f., der Eingabe vom 11. Dezember 2014). Die-

Seite 8 — 32 se Argumentation liesse sich mit der Darlegung entkräften, dass der Gesundheitszustand des Berufungsklägers die Erzielung eines hypothetischen Einkommens unzumutbar bzw. unmöglich mache. Genau das bringt der Genannte in seinen Bemerkungen zur Berufungsantwort vor. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers betreffen inhaltlich somit auch die Thematik der Anschlussberufung, so dass es überspitzt formalistisch wäre, diese Ausführungen sowie die dazu eingereichten Beweismittel nur deshalb aus dem Recht zu weisen, weil sie formell unter dem Titel «Abweisung der Berufung» getätigt wurden. b. Eine andere Frage ist, ob sich die Einreichung des ärztlichen Zeugnisses vom 8. Januar 2015 sowie des ärztlichen Berichts vom 9. Januar 2015 unter dem Gesichtspunkt von Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erweist. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime) (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO). Die Untersuchungsmaxime sagt indes nichts darüber aus, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen können. Diese Frage ist für das Berufungsverfahren in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt. Nach der erwähnten Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Ob in Abweichung dazu in Verfahren in Kinderbelangen wie dem vorliegenden, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung der erstinstanzlichen Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können, ist kontrovers und wurde vom Kantonsgericht in seinen jüngsten Urteilen offen gelassen (vgl. zum Stand von Lehre und Rechtsprechung das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 4 m.w.H. sowie Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14

Seite 9 — 32 zu Art. 317 ZPO). Im vorliegenden Fall braucht diese umstrittene Frage weiterhin nicht geklärt zu werden. Aufgrund des Umstands, dass die in Frage stehenden neuen Beweismittel vom 8. bzw. 9. Januar 2015 während laufender Frist zur Anschlussberufungsantwort ‒ folglich im Schriftenwechsel des Anschlussberufungsverfahrens ‒ entstanden sind und zusammen mit der erwähnten Rechtsschrift am 28. Januar 2015 eingereicht wurden, ist die Noveneingabe nämlich auch bei Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig zu qualifizieren (Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 47 zu Art. 317 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 317 ZPO). c. Zusammenfassend steht fest, dass sämtliche Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Anschlussberufungsantwort vom 28. Januar 2015 wie auch die damit eingereichten Beweismittel zuzulassen sind. 3a. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht nach Art. 286 Abs. 2 ZGB den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Mit der Wendung "Veränderung der Verhältnisse" sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse angesprochen (Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 09.40). Erheblich ist eine Veränderung, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Umfang von Gewicht ist (Stephan Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 5 zu Art. 286 ZGB; Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 09.41). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Stephan Wullschleger, a.a.O., N 6 zu Art. 286 ZGB). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit

Seite 10 — 32 der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, sofern der künftigen und seither tatsächlich eingetretenen Entwicklung der Verhältnisse nicht bereits bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen wurde (BGE 128 III 305 E. 5b; Stephan Wullschleger, a.a.O., N 5 zu Art. 286 ZGB). Die Abänderung des Unterhaltsbeitrags des Kindes setzt voraus, dass neue, erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine andere Regelung als zwingend erscheinen lassen. Denn das Abänderungsverfahren hat nicht zum Zweck, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Der Eintritt eines neuen – erheblichen und dauerhaften – Umstands führt indessen nicht automatisch zu einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags. Nur wenn die Unterhaltspflicht zwischen den zwei Elternteilen angesichts der im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Umstände unausgewogen wird, insbesondere wenn diese Last für den unterhaltspflichtigen Elternteil, der selbst in bescheidenen Verhältnissen lebt, übermässig schwer wird, kann eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags in Frage kommen. Das Gericht kann sich daher nicht darauf beschränken, eine Änderung in der Situation eines der Elternteile festzustellen, um das Gesuch gutzuheissen; es muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vornehmen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Beitrags im konkreten Fall zu befinden. Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingungen, muss es alsdann den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1, m.w.H. = Pra 2012 Nr. 62). b. Eine im Abänderungsverfahren relevante Veränderung kann beim Unterhaltsschuldner eintreten, bspw. durch eine Erhöhung bzw. Verminderung seines Einkommens oder seines Bedarfs, aber auch beim Kind als Unterhaltsgläubiger, z.B. durch eine Erhöhung oder Verminderung seines Bedarfs oder eine Zunahme seiner Eigenversorgungskapazität. Die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge ist im Abänderungsverfahren hingegen nur begrenzt zu berücksichtigen, namentlich dann, wenn das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt ist (BGE 134 III 337 E. 2.2.2 = Pra 2009 Nr. 5; Daniel Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012, S. 55 ff.; Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 09.42 ff.; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456

Seite 11 — 32 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 13 zu Art. 286 ZGB). Einen bedeutenden Abänderungsgrund bilden familiäre Veränderungen, sei es, dass zusätzliche familienrechtliche Verpflichtungen zu einer Steigerung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen führen, oder dass dem Grundsatz Rechnung getragen werden muss, alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 E. 2b m.w.H.; Peter Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 286 ZGB; Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 09.42). 4a. Der Berufungskläger macht zur Begründung seines Herabsetzungsbegehrens im Wesentlichen geltend, dass sich seine Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags durch das Bezirksgericht Plessur im Jahr 2008 durch mehrere Umstände wesentlich und dauerhaft verschlechtert habe. Das Restaurant in O.1_____, das er zusammen mit seiner früheren Ehefrau seit 1999 geführt habe, sei im Jahr 2011 aufgrund feuerpolizeilicher Auflagen geschlossen worden. Seitdem sei er arbeitslos. Als vormals Selbständiger sowie aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit könne er keine Arbeitslosengelder erhältlich machen. Schon bald nach der Schliessung des Restaurants habe er Sozialhilfe beziehen müssen. Diese Sozialhilfeabhängigkeit daure bis heute an. Im Weiteren leide er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, sei seit geraumer Zeit krankgeschrieben und folglich nicht arbeitsfähig. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit und der schwierigen persönlichen Situation, in der er sich befinde, sei ihm die Erzielung von Einkünften derzeit und auf absehbare Zeit weder möglich noch zumutbar, weshalb es auch nicht opportun sei, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Hinzu trete der Umstand, dass seine Ehe mit A._____ im Januar 2013 geschieden worden sei. Die Scheidung der Ehe stelle ebenfalls eine Veränderung der Verhältnisse dar, führe sie doch dazu, dass er ‒ wenn er denn leistungsfähig wäre ‒ auch den ehelichen Kindern Unterhalt lediglich noch in Form von Geldzahlungen leisten könnte. Dies im Gegensatz zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung, in dem das Bezirksgericht Plessur keine Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder berücksichtigt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass er seine Beistandspflichten gegenüber der Familie mittels pflegerischer und erzieherischer Leistungen erfülle. Im heutigen Zeitpunkt seien jedoch alle Geschwister bzw. Halbgeschwister gleich zu behandeln. Die Scheidung führe zudem zu höheren Kosten für die Lebenshaltung. Schliesslich trete ein weiterer Abänderungstatbestand dazu, nämlich die Geburt der ehelichen Tochter D._____ im Jahr 2009. Diese weitere Elternschaft sei bei der Unterhaltsfestlegung gegenüber der Tochter Y._____ im Jahr 2008 nicht

Seite 12 — 32 berücksichtigt worden. Die erwähnten Umstände müssten zu einer Aufhebung der Unterhaltspflicht führen. Eine blosse Reduktion sei nicht möglich, da er Sozialhilfe beziehe und ihm das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen sei. Auch die Möglichkeit einer Sistierung falle ausser Betracht (Klage vom 29. Januar 2014 [act. II/2]; Berufung, Ziff. II/B/4; Anschlussberufungsantwort, Ziff. II/B/1a/aa). b. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Das Gericht habe 2008 sämtliche Umstände berücksichtigt. So habe der Vater bereits damals für den Unterhalt seiner Familie ‒ Ehefrau und zwei Kinder ‒ aufkommen müssen. Die Scheidung habe daran nichts geändert. Zudem habe der Kläger zum Zeitpunkt der Unterhaltsbemessung am 3. Juni 2008 gewusst, dass seine Ehefrau mit der Tochter D._____, geboren am 23. Januar 2009, schwanger war. Im Weiteren bestehe für den Berufungskläger die Pflicht, seine eigene Leistungsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. Dieser Pflicht komme er seit längerem nicht nach. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei weder eine Arbeitslosigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb davon ausgegangen werden dürfe, dass der Berufungskläger gesund und zu einer Erwerbstätigkeit fähig sei. Folglich sei ihm als Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Klageantwort vom 25. März 2014 [act. II/3]; Berufung, Ziff. II/B/ad. 3 [Ziff. 2 f. u. 8] u. ad. 4 ff.). 5a. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Stephan Wullschleger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 285 ZGB). Was die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen betrifft, so ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.49). a/aa. In casu erweist es sich grundsätzlich als unbestritten, dass der Vater seit der Schliessung des Restaurants, das er zusammen mit seiner früheren Ehefrau führte, kein eigenes Erwerbseinkommen mehr erzielt. Er wurde ab März 2012 zunächst von den Sozialen Diensten der Stadt O.1_____ und danach von der Stadt O.3_____ finanziell unterstützt (act. IV/2, 3, 12, 13). Die Fürsorgeabhängigkeit des Vaters ergibt sich auch aus dem Scheidungsurteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht O.1_____ vom 10. Januar 2013 (act. IV/6). Ferner geht aus dem sich in den Akten befindenden Betreibungsregisterauszug vom 23. September 2013 (act. IV/5) hervor, dass gegen den Vater Betreibungen in der Höhe von rund

Seite 13 — 32 Fr. 38'000.-- sowie Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 27'000.-- vorliegen, so dass im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er über Vermögen verfügt, das er direkt oder mittels Erträgen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verwenden könnte (vgl. auch act. IV/16). In diesem Sinn ging auch die Vorinstanz im Grundsatz davon aus, dass sich die Einkommenssituation des Vaters im Vergleich zu der im Entscheid vom 3. Juni 2008 getroffenen Annahme erheblich und dauerhaft verschlechtert hat (vgl. E. 2c, S. 6 f., des angefochtenen Entscheids). a/bb. Als Einkommen gilt auch Erwerbsersatzeinkommen, das dazu bestimmt ist, den Einkommensausfall beim Eintritt eines bestimmten Risikos wie Invalidität oder Arbeitslosigkeit abzudecken (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.37). In casu ist zu beachten, dass der Vater zwar arbeitslos ist, indes keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat. Zum einen ist er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5b/aa) nicht vermittlungsfähig (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f u. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]). Zum anderen war er nach eigenen Angaben im von ihm zusammen mit seiner früheren Ehefrau geführten Restaurant selbstständig tätig, was mangels Beitragspflicht ebenfalls zum Fehlen eines Anspruchs auf Arbeitslosengelder führt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a u. Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Ein Verfahren bei der Invalidenversicherung ist pendent (vgl. act. B.6). Sollte der Vater dereinst Leistungen der IV erhalten, wäre die Anrechnung dieses Einkommens durchaus gerechtfertigt. Aktuell steht indessen nicht fest, ob und in welcher Höhe der Vater seitens der IV – oder allenfalls weiterer Versicherungsträger – Taggelder oder Renten erhalten wird. Die entsprechenden Leistungen können im vorliegenden Entscheid mangels Vorhersehbarkeit mithin noch nicht berücksichtigt werden (vgl. auch E. 6b). b. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Pflichtigen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Die Anrechnung eines

Seite 14 — 32 hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen und ist folglich auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht leichthin zu verzichten. Dies gilt vorab in jenen Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 09.43). b/aa. Der Berufungskläger macht vorliegend wie dargelegt geltend, infolge seiner Arbeitsunfähigkeit sei es nicht opportun, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. In den Akten befinden sich mehrere ärztliche Zeugnisse von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die dem Vater vom 1. März 2013 bis 30. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigen (act. IV/8‒11, 15, 21). Aus dem ärztlichen Bericht des Praxispartners des Genannten, Dr. F._____, Psychotherapeut ASP, vom 22. Oktober 2013 (act. IV/7) geht hervor, dass der Vater bei ihm seit 17. Dezember 2012 in regelmässiger ärztlicher Behandlung ist. Er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, mit zeitweise suizidaler Ideation. Zur Belastung beigetragen hätten insbesondere die Konfrontation mit dem unehelichen Kind und das Unterhaltsurteil aus dem Jahr 2008, der Verlust des mit seiner Ehefrau geführten Geschäfts/Restaurants infolge feuerpolizeilicher Auflagen im Jahr 2011 und die darauffolgende Arbeitslosigkeit, die hohen Schulden sowie die Trennung bzw. Scheidung von seiner Ehefrau. Er sei dünnhäutig, weine häufig, fühle sich hoffnungslos, verloren, blockiert, irritierbar und leide an Impulsdurchbrüchen. X._____ sei von seiner psychosozialen Situation völlig überfordert und nicht fähig, sich den Anforderungen des täglichen Lebens zu stellen, geschweige denn, sich mit Behörden auseinanderzusetzen. Unter ambulanter Gesprächspsychotherapie mit antidepressiver Medikation habe keine entscheidende Verbesserung erreicht werden können. Ein stationärer Klinikaufenthalt sei indiziert und in Abklärung. Aufgrund seiner Krankheit sei X._____ seit der Trennung im Jahr 2012 bis auf weiteres arbeitsunfähig. In Bezug auf Remission bestehe eine unsichere Prognose. Die erwähnten Befunde wurden in den ärztlichen Berichten vom 10. April 2014 (act.

Seite 15 — 32 IV/14) und vom 1. September 2014 (act. IV/20) bestätigt. Was die Entwicklungen seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. September 2014 betrifft, so präsentiert sich die psychische Verfassung von X._____ gemäss ärztlichem Bericht vom 9. Januar 2015 (act. B.6) seit dem letzten Bericht vom 1. September 2014 unverändert schlecht. Er leide seit seinem Zusammenbruch infolge von Arbeitsplatzverlust und Scheidung vor drei Jahren an einer mittelgradigen Depression. Seit zwei Wochen besuche er ein Arbeitsintegrationsprogramm (50% im Recycling). Ob dieser Integrationsversuch Erfolg bringe, werde sich zeigen. X._____ besuche wöchentlich seine Kinder, fühle sich ansonsten aber antriebslos, lustlos, verloren, verzweifelt, weinerlich, isoliert, zurückgezogen, voller Schamgefühle über seinen sozialen Abstieg und ohne Selbstwert. Innere und äussere Strukturen fehlten. Zeitweilig sei er irritiert, reizbar und leide an Impulsdurchbrüchen mit Wut angesichts seiner Unfähigkeit, seine Situation zu stabilisieren und sich den Anforderungen des täglichen Lebens zu stellen. Eine IV-Anmeldung sei erfolgt. Ebenso sei eine Anmeldung durch die IV bei der IIZ (interinstitutionelle Zusammenarbeit) für ein Case Management am Laufen. X._____ sei aufgrund seiner Krankheit seit dem Zusammenbruch seiner Lebenssituation 2011/2012 arbeitsunfähig, gemäss aktuellem Zeugnis (vgl. act. B.7) bis Ende Februar 2015. Diese Arbeitsunfähigkeit werde sich allerdings aller Voraussicht nach auch in nächster Zeit nicht ändern. In Bezug auf Remission bestehe eine unsichere Prognose. Aufgrund dieser Zeugnisse und Berichte erscheint ausgewiesen, dass der Vater seit 2012 an massiven gesundheitlichen Beschwerden leidet und infolgedessen vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Qualifizierte bzw. substantiierte Einwände gegen die ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustands des Berufungsklägers werden auch seitens der Berufungsbeklagten nicht vorgebracht. In Anbetracht dessen war und ist es ihm weder zumutbar noch möglich, erwerbstätig zu sein, weshalb davon abzusehen ist, ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. b/bb. Dass dem Berufungskläger kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt, wenngleich dies im angefochtenen Entscheid nur indirekt zum Ausdruck kommt, nämlich dadurch, dass das Bezirksgericht dem Vater ein hypothetisches Erwerbsersatzeinkommen anrechnete. Das Gericht führte im angefochtenen Entscheid aus, wenn jemand für längere Zeit gänzlich oder zum Teil erwerbsunfähig sei, habe er grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente. Unter den gegebenen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb der Vater kein IV-Gesuch eingereicht habe. Dieses Unterlassen dürfe dem unterhaltsberechtigten Kind indes nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei zu erkennen, dass es dem Vater möglich und zumutbar gewesen wäre,

Seite 16 — 32 höhere als die derzeit erzielten Einkünfte zu generieren, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen in Form einer IV-Rente anzurechnen sei. Nachdem dem Kläger in den ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnissen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden sei, sei von einem Invaliditätsgrad von über 70% auszugehen, weshalb dem Kläger eine volle IV-Rente anzurechnen sei. Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 42'900.-- (13 x Fr. 3'300.--) resultiere gemäss dem Online-Rechner der Sozialversicherungsanstalt des Kantons O.1_____ für den geschiedenen Vater eine Invalidenrente von Fr. 1'621.-- pro Monat und für dessen drei minderjährige Kinder eine Rente von je Fr. 649.-- pro Monat. Das hypothetische Einkommen des Vaters belaufe sich damit auf Fr. 3'568.-- (3 x Fr. 649.-- + Fr. 1'621.--) und sei entsprechend gar höher als jenes, welches ihm im Entscheid vom 3. Juni 2008 angerechnet worden sei. Jedoch habe sich der Kläger im Jahr 2013 scheiden lassen und lebe seitdem getrennt von seinen ehelichen Kindern, weshalb er seinen Unterhalt an jene nicht mehr in Form von Betreuung leisten könne. Gestützt auf den Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung sowie den Umstand, dass Kinderrenten ausschliesslich zur Deckung des Bedarfs der Kinder bestimmt sind, setzte das Bezirksgericht den Kindesunterhaltsbeitrag für Y._____ in der Folge auf die Höhe der von ihm ermittelten hypothetischen IV-Kinderrente von gerundet Fr. 650.-- pro Monat fest bzw. reduzierte den ursprünglichen Beitrag von Fr. 850.-- entsprechend (E. 2c, S. 6 ff., des angefochtenen Entscheids). b/cc. Der Berufungskläger rügt in seiner Eingabe schwergewichtig, dass es nicht gerechtfertigt sei, den Kindesunterhalt auf der Basis einer hypothetischen Kinderinvalidenrente festzusetzen. Die Vorinstanz meine offenbar, dass der Berufungskläger einfach ein Formular ausfüllen sowie der entsprechenden IV-Stelle hätte einreichen müssen, was automatisch einen Anspruch auf eine IV-Rente begründet hätte. Es stehe jedoch ausser Frage, dass es nicht ganz so einfach sei, eine Rente zu erhalten, zumal bei der IV das Verhindern, Vermindern oder Beheben einer Invalidität durch Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund stehe. In der Tat lasse sich fragen, ob eine Anmeldung im Hinblick auf die Verhinderung oder Verminderung einer Invalidität im Falle des Berufungsklägers nicht Sinn gemacht hätte respektive Sinn machen würde. In dieser Zweckverfolgung würde eine „erfolgreiche” IV-Anmeldung aber gerade nicht zu einer Berentung führen. Fakt sei, dass eine Anmeldung bis zur Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids nicht erfolgt sei. Auch die behandelnden Ärzte oder das Sozialamt hätten bis dato noch keine Meldung zur Früherfassung gemacht. Es sei demnach nicht haltbar, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die bisher unterbliebene IV-Anmeldung vorwerfe.

Seite 17 — 32 Aktuell bestehe aber ohnehin keine ausgewiesene Invalidität. Es lasse sich nicht sagen, ob beim Berufungskläger eine bleibende oder für längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliege. Von der seitens der Ärzte attestierten Arbeitsunfähigkeit dürfe nicht auf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden, zumal die medizinische Behandlung noch andauere. Vielmehr sei, auch aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit, ungewiss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er zukünftig Anspruch auf eine IV-Rente haben werde. Er erhalte daher nicht bloss deshalb keine IV-Rente, weil er es versäumt habe, sich bei der IV anzumelden. Vielmehr seien die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinzu komme, dass die von der Vorinstanz durchgeführte Online-Berechnung absolut untauglich sei, um allfällige IV-Renten des Berufungsklägers zu ermitteln. Zum einen liefere die Rentenschätzung bei geschiedenen Personen aufgrund der fehlenden Einkommensteilung keine sinnvollen Ergebnisse. Zum anderen seien verschiedene Angaben nicht bekannt, die bei der Durchführung der Berechnung bekannt sein müssten. Dass die Vorinstanz dennoch auf das Ergebnis dieser Berechnung abgestellt habe, sei willkürlich. Schliesslich habe sie mit der erwähnten Berechnung das rechtliche Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid basiere im Wesentlichen auf einer Berechnung des Online-Rechners der Sozialversicherungsanstalt des Kantons O.1_____, welche durch das Bezirksgericht offensichtlich am 30. September 2014 erstellt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2014 habe die Berechnung demnach noch nicht vorgelegen, und diese sei dem Berufungskläger vor der Mitteilung des Entscheids am 8. Oktober 2014 auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Mit einer solchen Berechnung habe er nicht rechnen müssen und sich folglich dazu im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern können. Dem angefochtenen Entscheid liege in Anbetracht dessen eine rechtliche Gehörsverletzung zu Grunde, weshalb er bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Eine nachträgliche Heilung sei nicht möglich, da die Verletzung einerseits schwer wiege und der Berufungskläger andererseits auch im Rechtsmittelverfahren keine entsprechende Akteneinsicht werde erlangen können; dies, nachdem ihm das Bezirksgericht mitgeteilt habe, die Berechnung gelte als notorisch, weshalb hierüber kein Beweis zu führen sei und mithin auch keine Akten herauszugeben seien. Die Verweigerung der Aktenherausgabe stelle eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die Berechnung nicht nachvollzogen werden könne (Berufung, Ziff. II/B/3, S. 6 ff.). Die Berufungsbeklagte macht im Wesentlichen geltend, die Verhältnisse hätten sich bereits aus dem Grund nicht verändert, weil der Berufungskläger die entsprechenden Unterhaltsbeiträge seit jeher nicht geleistet habe und diese durch die

Seite 18 — 32 Gemeinde bevorschusst worden seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, da die von der Vorinstanz angewendete Online-Berechnung auf der Internetseite der Sozialversicherungsanstalt des Kantons O.1_____ öffentlich zugänglich und somit der Allgemeinheit bekannt sei. Diese sei als gerichtsnotorisch zu betrachten, so dass darüber auch nicht Beweis geführt werden müsse. Was die Behauptung des Berufungsklägers betreffe, er sei nicht in der Lage, eine IV-Anmeldung vorzunehmen, so sei auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein entsprechendes Formular durch den behandelnden Arzt ausfüllen zu lassen. In einem solchen Fall hätte der Berufungskläger das Formular nur noch zu unterzeichnen brauchen. Weitere Ausführungen zu Fragen der IV-Anmeldung bzw. einer IV- Rente würden sich allerdings erübrigen, sei doch unzweifelhaft und in Widersprüchlichkeit zum Entscheid der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger gesund und zu einer Erwerbstätigkeit fähig sei. Es sei somit nicht ein hypothetisches Einkommen basierend auf einem allfälligen Invaliditätsgrad anzunehmen, sondern ein hypothetisches Erwerbseinkommen (Berufungsantwort, Ziff. II/B ad. 1 u. ad. 3 [Ziff. 6 ff.]). b/dd. Es trifft zweifellos zu, dass ein Unterhaltspflichtiger, geht er aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach, grundsätzlich verpflichtet ist, sich um die ihm mindestens möglicherweise zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen, z.B. eine IV-Rente, zu bemühen. Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind geht und daher wie erwähnt nicht leichthin auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten ist. Vorliegend wurde durch den Vater bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens erwiesenermassen keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen. Aufgrund dieses Umstands ein hypothetisches Ersatzeinkommen anzunehmen, rechtfertigt sich dennoch nur dann, wenn dem Vater eine Anmeldung zumutbar und es in der Folge möglich gewesen wäre, Einkünfte seitens der IV zu erzielen. Vorliegend erscheint nun bereits die Zumutbarkeit der Anmeldung fraglich. So ist der Berufungskläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung offenbar nicht in der Lage, sich den Anforderungen des täglichen Lebens zu stellen oder mit den Behörden in Kontakt zu sein. Nach Ansicht seines Arztes ist gerade seine Krankheit auch der Grund, weshalb er nicht in der Lage war, das IV-Anmeldeformular auszufüllen und einzureichen (vgl. den ärztlichen Bericht vom 1. September 2014 [act. IV/20]). Unklar ist, aus welchen Gründen der Arzt dem Vater keine entsprechende Unterstützung bot, und weshalb weder der behandelnde Arzt noch die Sozialhilfeorgane bei der IV zumindest eine Meldung zur Früherfassung vorgenommen haben, wozu sie an

Seite 19 — 32 sich legitimiert gewesen wären (vgl. Art. 3a-c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], namentlich Art. 3b Abs. 2 lit. d u. j IVG). Jedenfalls aber dürfte es dem psychisch kranken Vater kaum vorwerfbar sein, die Meldung zur Früherfassung bzw. die eigentliche Anmeldung bei der IV unterlassen zu haben, nachdem dies offenbar auch sein Arzt bzw. die Sozialbehörden (noch) nicht als indiziert erachteten. Selbst wenn der Berufungskläger nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen hätte, stände indessen nicht fest, dass es ihm tatsächlich möglich gewesen wäre, eine entsprechende Rente zu erhalten. Zunächst lässt sich aus der blossen Feststellung einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit weder ein Invaliditätsgrad bestimmter Höhe noch ein Anspruch auf eine hundertprozentige Invalidenrente ableiten, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 4.2). Eine im Unterhaltsverfahren geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung erfüllt nicht immer die Anforderungen des IVG (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 05.116). Die Invalidität wird vielmehr nach sozialversicherungsrechtlichen Regeln ermittelt (vgl. Art. 28a IVG, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zudem gewährt die Invalidenversicherung in erster Linie Eingliederungsmassnahmen, so dass der Anspruch auf eine Rente grundsätzlich erst entstehen kann, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Wie aus dem ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2015 (act. B.6) hervorgeht, besuchte der Vater ‒ nach nunmehr erfolgter Anmeldung bei der IV ‒ in jenem Zeitpunkt denn auch ein Arbeitsintegrationsprogramm. Zudem wurde er durch die IV bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) für ein Case Management angemeldet. Die IIZ ‒ bei der u.a. die IV-Stellen, die Sozialbehörden und die kantonalen Arbeitsämter involviert sind ‒ verfolgt das Ziel, die Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen ins Berufsleben voranzutreiben. Sie ist insbesondere bei der Betreuung von Personen angezeigt, bei denen die Arbeitsunfähigkeit auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen ist (gesundheitliche, soziale, familiäre Probleme usw.), so dass häufig nicht eindeutig festgelegt werden kann, welche Institution für die betroffene Person zuständig ist (vgl. <http://www.iiz.ch/mm/Grundsatz_IIZ_de.pdf>). Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass auch beim Berufungskläger die berufliche Integration im Vordergrund steht und die IV-Anmeldung nicht automatisch zu einer Berentung führte. Schliesslich ist zu beachten, dass eine Rente erst ausgerichtet wird, wenn der Versicherte http://www.iiz.ch/mm/Grundsatz_IIZ_de.pdf

Seite 20 — 32 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), bzw. dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). In Anbetracht vorstehender Umstände ist höchst ungewiss, ob und ab welchem Zeitpunkt der Berufungskläger, selbst wenn er sich bereits anfangs 2013 bei der Invalidenversicherung gemeldet hätte, eine IV-Rente bzw. IV-Kinderrenten erhalten hätte. Folglich ist nicht erstellt, dass es dem Vater tatsächlich möglich gewesen wäre, entsprechende Einkünfte zu erzielen. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz dem Vater ab Ende August 2013, dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage, hypothetische Einnahmen aus der Invalidenversicherung angerechnet bzw. den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte auf die Höhe einer hypothetischen Kinderrente festgesetzt hat. Dieses Vorgehen wird vom Berufungskläger zu Recht gerügt. Die Fragen, ob das Bezirksgericht das hypothetische Renteneinkommen in Anwendung des Online-Rechners der Sozialversicherungsanstalt des Kantons O.1_____ auf eine zulässige Art und Weise ermittelt hat sowie ob sie dabei das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt hat, können unter diesen Umständen offenbleiben. 6a. Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass der Berufungskläger aktuell nicht mehr leistungsfähig ist. Weder erzielt er ein Einkommen oder ein Ersatzeinkommen, noch sind ihm hypothetische Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte anzurechnen. Sein Existenzminimum wird von der öffentlichen Fürsorge gedeckt. Zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung durch das Bezirksgericht Plessur am 3. Juni 2008 war das Gericht demgegenüber von einer Leistungsfähigkeit des Vaters von monatlich Fr. 1'200.-- ausgegangen (hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'300.-- abzüglich eines praxisüblichen Existenzminimums von Fr. 2'100.--). Infolgedessen ist – vergleicht man die massgeblichen Parameter im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs mit denjenigen im Scheidungszeitpunkt – von einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers auszugehen. Diese Veränderung ist überdies zeitlich beachtlich. So fehlt die Leistungsfähigkeit schon seit mindestens März 2012, dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterstützung durch die Sozialen Dienste der Stadt O.1_____. Zudem dürfte dieser Zustand auf unbestimmte Zeit andauern, zumal das hängige IV-Verfahren erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch nehmen wird (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich LE110043 vom 2. April 2012 E. 2.3 u. 5.3). Es besteht somit Anlass für eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags.

Seite 21 — 32 Die fehlende Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers führt konkret dazu, dass der Unterhaltsbeitrag für die Tochter vollumfänglich aufzuheben ist, besteht doch auch beim Kindesunterhalt nicht per se ein Anspruch auf einen Minimalunterhalt. Vielmehr bildet die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Rentenschuldners für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (BGE 135 III 66). Im Gegensatz zum Leistungsunwilligen kann der Leistungsunfähige somit nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden (Peter Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 285 ZGB). Dem Unterhaltspflichtigen ist daher sein durch die öffentliche Fürsorge gewährleistetes Existenzminimum zu belassen. Auch die Möglichkeit, Alimentenvorschüsse zu erwirken, rechtfertigt es nicht, Unterhaltsbeiträge festzusetzen, die die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen offensichtlich übersteigen (Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270‒295 ZGB, Bern 1997, N 65 zu Art. 285 ZGB). Die Bevorschussung hat lediglich den Zweck, dem Kind die Durchsetzung der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsansprüche zu erleichtern und die negativen Auswirkungen des Verzugs oder des Ausbleibens der Erfüllung von Unterhaltsforderungen zu mildern. Es ist aber nicht deren Aufgabe, dem Kind den Unterhalt auch dann zu sichern, wenn der betreffende Elternteil nicht leistungsfähig ist und ihm damit ein über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehendes Einkommen zu gewährleisten (Irene Vollenweider, Alimentenbevorschussung bei Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, in: FamPra.ch 2006, S. 7 f. m.w.H. u. S. 11). Aus diesem Grund verfängt auch die Argumentation der Berufungsbeklagten nicht, es liege bereits deshalb keine Veränderung der Verhältnisse vor, weil der Berufungskläger die entsprechenden Unterhaltsbeiträge seit jeher nicht geleistet habe bzw. weil diese von Anfang an durch die Gemeinde bevorschusst worden seien. Eine Sistierung der Unterhaltspflicht, wie sie bspw. in Frage käme, wenn die Dauerhaftigkeit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht feststeht (vgl. PKG 2005 Nr. 1) oder wenn dem Unterhaltspflichtigen eine Übergangsfrist gesetzt werden soll, um seine Leistungsfähigkeit zu verbessern (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZF 07 21 vom 7. Mai 2007), ist unter den gegebenen Umständen nicht angebracht. Kann der Tochter mangels Leitungsfähigkeit des Vaters kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, erübrigt es sich, den konkreten Bedarf des Vaters oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes und der Kindsmutter zu ermitteln. Ebenso wenig brauchen die weiteren Gründe, die der Berufungskläger für eine Aufhebung der Unterhaltspflicht vorbringt ‒ namentlich die Geburt einer weiteren Tochter sowie die Scheidung seiner Ehe bzw. die damit verbundene finanzielle Unterhaltspflicht für die unmündigen ehelichen Kinder ‒ geprüft zu werden.

Seite 22 — 32 b. Am Gesagten ändert auch nichts, dass sich der Berufungskläger mittlerweile bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. act. B.6). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass das hängige Verfahren zu einer Berentung des Berufungsklägers führen wird. Ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt bzw. in welcher Höhe der Vater eine IV-Rente erhalten wird, steht indes nicht mit Gewissheit fest. Solange die zuständigen Behörden nicht über das Gesuch des Berufungsklägers entschieden haben, erscheint es daher nicht haltbar, ihm bereits heute eine Rente anzurechnen, selbst wenn diese dereinst rückwirkend ausgerichtet werden sollte, zumal die entsprechenden Berechnungsgrundlagen fehlen. Der Ausgang des IV- Verfahrens ist mit anderen Worten zu ungewiss, als dass er vorliegend vorausgesehen bzw. berücksichtigt werden könnte (vgl. auch E. 5a/bb). Auch eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 126 ZPO erscheint nicht zweckmässig, dürfte das IV-Verfahren doch noch längere Zeit dauern. Die Regelung der Folgen des künftigen Entscheids der Invalidenversicherung ist vielmehr in ein erneutes Abänderungsverfahren zu verweisen. c. Darauf hinzuweisen ist, dass der Vater ‒ sollte ihm dereinst eine IV-Rente bzw. damit verbunden eine Kinderrente (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) ausgerichtet werden ‒ diese Kinderrente an seine Tochter weiterzuleiten hat, auch ohne dass vorliegend eine spezielle Anordnung getroffen wird (vgl. Art. 285 Abs. 2bis ZGB), zumal eine solche Rente ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist und nicht für die Deckung des Bedarfs des unterhaltspflichtigen Elternteils verwendet werden darf. Der im Genuss einer IV-Kinderrente stehende Elternteil hat die Kinderrente selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Kindes verhalten werden kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4 m.w.H. sowie 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3; Markus Krapf, Praktische Probleme bei der Koordination von Unterhaltsbeiträgen mit den Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge, in: Eitel/Zeiter [Hrsg.], Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Zürich 2014, S. 225 ff.; Markus Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg, Zürich 2004, Rz. 400 f.). Der Unterhaltsbeitrag erhöht sich ex lege auf den Rentenbetrag (vgl. Daniel Summermatter, a.a.O., S. 57 Fn. 113). Insofern erübrigt sich ein Abänderungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2008 vom 9. April 2009 E. 6.2; Markus Krapf, Koordination, a.a.O., Rz. 694 f.), obwohl es der Berufungsbeklagten bei einer allfälligen Beren-

Seite 23 — 32 tung ihres Vaters natürlich frei stehen wird, ein solches einzuleiten, um bspw. noch anderen Veränderungen Rechnung tragen zu lassen, die die Bemessung des Unterhaltsbeitrages beeinflussen. Im Weiteren hätte die Berufungsbeklagte für den Fall, dass dem Berufungskläger eine Rente zugesprochen werden sollte, die Möglichkeit, die Direktauszahlung der Kinderrente zu verlangen. Zwar werden Kinderrenten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente ausbezahlt. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, ist eine Kinderrente indes auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die elterliche Sorge besitzt und das Kind bei ihm wohnt (Art. 35 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Geht aus den Rentenakten hervor, dass die Eltern getrennt leben, hat die Ausgleichskasse den nichtrentenberechtigten Elternteil auf die Möglichkeit der direkten Auszahlung der Kinderrenten hinzuweisen (vgl. Ziff. 10010 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/75/lang:deu/category:23>). Die Direktauszahlung hängt nicht davon ab, dass der rentenberechtigte Elternteil zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. Auch wenn wie vorliegend kein Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden kann, weil der unterhaltspflichtige Elternteil fürsorgeabhängig ist, kann die IV-Kinderrente direkt dem Kind ausbezahlt werden (Markus Krapf, Praktische Probleme, a.a.O., S. 229). Nachzahlungen von Kinderrenten können grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen an den nicht rentenberechtigten Elternteil erfolgen (vgl. Art. 71ter Abs. 2 AHVV), wobei in einem solchen Fall zu berücksichtigen wäre, inwieweit der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist bzw. inwieweit Unterhaltsleistungen durch Dritte erbracht wurden, z.B. im Rahmen einer Alimentenbevorschussung (im Einzelnen vgl. Ziff. 10006 ff. RWL). 7. Eine Abänderung der Unterhaltspflicht wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirksam (BGE 127 III 503, BGE 117 II 368). Ob dies auch vorliegend bzw. gegenüber der Berufungsbeklagten gilt, bleibt zu prüfen, da jener der Unterhalt durch die Sozialen Dienste der Stadt O.2_____ bevorschusst wird und daher zunächst geklärt werden muss, wem in einem solchen Fall bei einer Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen die Passivlegitimation zukommt. a. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, da der Unterhaltsanspruch infolge der Bevorschussung mit allen Rechten auf das Gemeinwesen http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/75/lang:deu/category:23

Seite 24 — 32 übergegangen sei, sei die Klage des Beitragsschuldners gegen das Gemeinwesen zu richten. Für die bereits bevorschussten Beträge sei die Passivlegitimation der Tochter daher zu verneinen. Da die Stadt O.2_____ zur Zeit des Urteilsspruchs den Kindesunterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2014 bereits geleistet haben dürfte, werde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab dem 1. November 2014 abgeändert (E. 2d, S. 8, des angefochtenen Entscheids). Dagegen bringt der Berufungskläger vor, im vorliegenden Verfahren liege die Passivlegitimation einzig bei der Berufungsbeklagten, weshalb er nicht gehalten gewesen sei, gegen die Stadt O.2_____ vorzugehen. Die Ansicht des Bezirksgerichts treffe höchstens für vor Rechtshängigkeit der Klage bevorschusste Unterhaltsbeiträge zu. Abgesehen davon beschlage die Legalzession von Art. 289 Abs. 2 ZGB höchstens denjenigen Betrag, welchen das Gemeinwesen tatsächlich bevorschusst habe, in casu folglich nicht den gesamten Betrag (Berufung, Ziff. II/B/2, S. 5 f.). b/aa. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf Ersteres über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dies gilt insbesondere, wenn das Gemeinwesen die Alimente bevorschusst (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang, wie er in Art. 289 Abs. 2 ZGB vorgesehen ist, handelt es sich um eine Subrogation bzw. Legalzession im Sinne von Art. 166 OR (BGE 137 III 193 E. 2.1). Die erwähnte Wirkung tritt von Gesetzes wegen ein, sobald, soweit und solange das Gemeinwesen für das Kind aufkommt. Zu einer Subrogation kommt es folglich nur im Rahmen der tatsächlich erbrachten Leistungen. Soweit die Bevorschussung geringer ist als der gestützt auf Art. 276 ZGB und Art. 285 f. ZGB geschuldete Unterhaltsbeitrag, verbleibt der Unterhaltsanspruch weiterhin dem Kind (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 83 u. N 87 zu Art. 289 ZGB). Es findet lediglich eine Teilsubrogation statt; für den Differenzbetrag bleibt das Kind Gläubiger des Unterhaltsbeitrags. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzungsklage gegen das Kind wie auch gegen das Gemeinwesen zu richten (Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1; Cyril Hegnauer, a.a.O., N 63 f. zu Art. 286 ZGB). b/bb. Der Berufungskläger schuldete der Berufungsbeklagten gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.--. Da der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkam, bevorschusste die Stadt O.2_____ der Tochter die Unterhaltsbeiträge mit Fr. 737.-- pro Monat, auch noch während des Berufungsverfahrens (vgl. act. V/4 u. V/10 sowie act. C.3). Die erwähnte Summe entspricht dem Maximalbetrag, der gemäss der

Seite 25 — 32 kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) bevorschusst wird (Art. 3 der erwähnten Verordnung). Dies hat zur Folge, dass die Stadt O.2_____ vorliegend, wie der Berufungskläger zu Recht festhält, nicht vollumfänglich, sondern lediglich teilweise in den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten eingetreten ist. Im Differenzbetrag von Fr. 113.-- monatlich verblieb bzw. verbleibt Letzterer während der Bevorschussung die Eigenschaft als Unterhaltsgläubigerin und damit auch die Passivlegitimation für die Herabsetzungsklage. Vollumfänglich passivlegitimiert ist sie in Bezug auf die zukünftigen, noch nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge. In casu hat der Berufungskläger lediglich seine Tochter eingeklagt, nicht aber die Stadt O.2_____. Diese ist daher nicht Prozesspartei. Zweifellos wäre es zweckmässig, die Prozessführung zu koordinieren (vgl. Cyril Hegnauer, a.a.O., N 92 zu Art. 289 ZGB), doch sieht die ZPO nicht vor, dass das Gemeinwesen beigeladen werden könnte. In diesem Sinn darf die Berufungsinstanz aufgrund der Offizialmaxime zwar alle relevanten Fallumstände abklären und beurteilen, welcher Unterhaltsbeitrag als Ganzes der neuen Situation angemessen ist (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 94 zu Art. 289 ZGB). Die gewonnene Erkenntnis kann dem ‒ nicht in den Prozess involvierten ‒ Gemeinwesen für die in der Vergangenheit und während des Verfahrens bevorschussten Beträge allerdings nicht entgegengehalten werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.2). Demzufolge kann die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens lediglich im Umfang von monatlich Fr. 113.-- und erst für die Zukunft vollumfänglich angeordnet werden. c. Zusammenfassend steht fest, dass die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Berufungsbeklagte ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage, demnach ab dem 27. August 2013, um Fr. 113.-- von Fr. 850.-- auf Fr. 737.-- pro Monat zu reduzieren ist. Ab dem 1. Mai 2016, dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens verbunden mit der Beendigung der Bevorschussung, ist die Unterhaltspflicht vollständig aufzuheben. Die Berufung wird unter diesen Umständen teilweise gutgeheissen. 8a. Am 11. Dezember 2014 erhob Y._____ Anschlussberufung, wobei sie beantragt, den Berufungskläger gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 zu verpflichten, weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen. Zur Begründung dieser Anträge wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem Vater sei mangels Nachweis einer dauernden Arbeitsunfähigkeit

Seite 26 — 32 ein hypothetisches Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen, wobei auf den massgebenden L-GAV des Gastgewerbes abzustellen sei. Der Berufungskläger sei im Gastgewerbe als Geschäftsführer und somit in einer höheren Kaderfunktion tätig gewesen. In derartigen Stellungen betrage der massgebende Lohn gemäss L-GAV weit über Fr. 4’800.--, weshalb die Annahme eines hypothetischen Monatslohns von Fr. 4’000.-- netto mehr als gerechtfertigt sei. Ausgehend von diesem Nettoeinkommen erweise sich ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.-- geradezu an der unteren Grenze. Gehe man von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 4’800.-- aus, sei der Unterhaltsbeitrag in angemessener Weise nach oben zu korrigieren (Ziff. II/C, S. 9 f., der Eingabe vom 11. Dezember 2014). Der Anschlussberufungsbeklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sodann mache die Anschlussberufungsklägerin keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse geltend, die es erlauben würde, das dem ursprünglichen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur zu Grunde gelegte hypothetische Einkommen von Fr. 3’300.-- auf Fr. 4’000.-- bzw. gar Fr. 4’800.-- pro Monat zu erhöhen (Ziff. II/B/2, S. 5 f., der Eingabe vom 28. Januar 2015). b/aa. Betrachtet man die Anschlussberufung von Y._____, so ist zunächst festzustellen, dass es sich bei ihrem Eventualbegehren auf angemessene Erhöhung des Unterhaltsbeitrags um einen neuen Antrag handelt, wurde im vorinstanzlichen Verfahren doch lediglich die Abweisung der Herabsetzungsklage und damit die Beibehaltung des bisherigen Unterhaltsbeitrags beantragt. Ob sich eine solche Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO als zulässig erweist, kann offen gelassen werden, da auf das entsprechende Begehren bereits deshalb nicht eingetreten werden kann, weil es nicht beziffert ist. Das in Art. 311 Abs. 1 ZPO enthaltene Erfordernis, eine Berufung zu begründen, beinhaltet auch die Pflicht, bezifferbare Anträge konkret zu beziffern, selbst bei Geltung der Offizialmaxime. Fehlt eine Bezifferung, darf auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten werden (BGE 137 III 617; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 34 f. zu Art. 311 ZPO m.w.H.). b/bb. Was den Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Unterhaltsbeitrags betrifft, so fällt auf, dass dieser teilweise mit neuen Vorbringen begründet wird. Bspw. wird erstmals ausgeführt, dass der Berufungskläger im Gastgewerbe als Geschäftsführer bzw. in einer höheren Kaderfunktion tätig gewesen sei und ein höheres hypothetisches Einkommen als ursprünglich angenommen, nämlich ein solches von Fr.

Seite 27 — 32 4’000.-- bzw. Fr. 4’800.-- pro Monat, erzielen könnte. Selbst wenn die neuen Argumente der Anschlussberufungsklägerin als Folge der Untersuchungsmaxime bzw. infolge Nichtgelten der in Art. 317 Abs. 1 enthaltenen Novenbeschränkung zu berücksichtigen wären (vgl. E. 2b), wären die Voraussetzungen für die Beibehaltung des bisherigen Unterhaltsbeitrags indes nicht erfüllt. Wie in Erwägung 5b/aa dargelegt, ist es aktuell aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Vaters nicht gerechtfertigt, ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Damit erweist sich die Anschlussberufung als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 9a/aa. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren darf das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). a/bb. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten aufgrund des Umstands, dass sie den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- auf Fr. 650.-- reduzierte, zu ¾ X._____ und zu ¼ Y._____ auferlegt. Eine ausseramtliche Entschädigung sprach sie Letzterer nicht zu, da sie eine solche als offensichtlich uneinbringlich qualifizierte (E. 3, S. 8 ff., des angefochtenen Entscheids). Mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Berufung bzw. die Abweisung der Anschlussberufung ist dieser vorinstanzliche Kostenspruch zu korrigieren. Die Berufungsinstanz gelangt vorliegend zur Erkenntnis, dass die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für die Dauer des Verfahrens von Fr. 850.-- auf Fr. 737.-- zu reduzieren und danach vollständig aufzuheben ist. Dies führt dazu, dass X._____ mehrheitlich obsiegt, was grundsätzlich zur Folge hätte, dass er einen geringeren Anteil an den Gerichtskosten tragen müsste als Y._____ und von jener zudem aussergerichtlich zu entschädigen wäre. Allerdings führt der Vater in seiner Berufung aus, dass er nicht opponieren würde, wenn er vom Gericht keine Parteientschädigung zugesprochen erhielte, bzw. dass es ihm ein Anliegen sei, der Tochter die entsprechende Schuld nicht aufzubürden (Berufung, Ziff. II/B/6, S. 15). In Anbetracht dieser Ausführungen sowie des dem Gericht in familienrechtlichen Verfahren zustehenden Ermessens werden die aussergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Seite 28 — 32 wettgeschlagen. Überdies erscheint es gerechtfertigt, die gerichtlichen Kosten von insgesamt Fr. 5’850.-- den Parteien je hälftig zu überbinden. a/cc. Mit Entscheid des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 9. Oktober 2013 wurde X._____ für das Verfahren betreffend Abänderung von Unterhaltszahlungen gegen Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach gewährt (Prozedur-Nr. 135-2013-704). Demzufolge gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’925.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dasselbe gilt für die Kosten seiner Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter des Klägers reichte am 20. August 2014 eine Honorarnote ein (act. IV/24), in der er einen Aufwand von 25.35 Stunden geltend macht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) ergibt das ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 5’070.--. Dazu addierte die Vorinstanz die gerichtsübliche Spesenpauschale von 3% oder Fr. 152.10. Die damit verbundene Kürzung der vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Barauslagen über Fr. 237.60 blieb unbeanstandet. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 417.80 (8% von Fr. 5’222.10) resultiert ein Honoraranspruch von Fr. 5’639.90. Dieser Anspruch erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen, weshalb die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in der erwähnten Höhe festgesetzt wird. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Auch Y._____ wurde mit Entscheid des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 6. November 2013 für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg (Prozedur-Nr. 135-2013-804). Demzufolge gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’925.-- wie auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. a u. b ZPO). Der Substitut von Rechtsanwalt Fryberg, MLaw Stephan Bachmann, reichte am 20. August 2014 eine Honorarnote ein (act. V/14, Teil 1), in der er einen Aufwand von 21.25 Stunden geltend macht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- (vgl. Art. 5 f. HV) ergibt das ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3’187.50, wozu die Barauslagen von Fr. 95.65 (3% von Fr. 3’187.50) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 262.65 (8% von Fr. 3’283.15) treten. Daraus resultiert ein Honoraranspruch von

Seite 29 — 32 Fr. 3’545.80. Auch dieser Anspruch erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen, weshalb die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in der erwähnten Höhe festgesetzt wird. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt auch hier die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. b/aa. Im Berufungs- bzw. Anschlussberufungsverfahren rechtfertigt es sich aus den genannten Überlegungen ebenfalls, die Gerichtskosten, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt werden, je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. b/bb. X._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. Januar 2016 (ERZ 14 377) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zu seinem Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach ernannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a u. b ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers reichte am 28. Januar 2016 eine Kostennote ein (act. D.5), in der er ein Honorar von Fr. 3’960.-- geltend macht. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 HV) einem Aufwand von 19.80 Stunden, was sich zwar als hoch erweist, indes in Berücksichtigung des Umstands, dass nicht nur die Berufung begründet, sondern auch noch zur Anschlussberufung Stellung genommen werden musste, gleichwohl als angemessen gelten kann. Zum erwähnten Honorar sind die aufgeführten Auslagen für Porti, Telefon und Kopien von Fr. 113.90 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 325.90 (8% von Fr. 4’073.90) zu zählen, woraus eine Entschädigung von Fr. 4’399.80 resultiert. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. Januar 2016 (ERZ 14 415) wurde auch Y._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Rechtsvertretung durch MLaw Stephan Bachmann. Damit gehen die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a u. b ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter der Berufungsbe-

Seite 30 — 32 klagten verzichtete auf das Einreichen einer Honorarnote, weshalb dessen Entschädigung nach den Tarifen bzw. dem mutmasslichen Aufwand festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Vorliegend dürfte MLaw Stephan Bachmann ein Aufwand von rund 10 Stunden entstanden sein, was bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- - (vgl. Art. 5 f. HV) ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1’500.-- ergibt. Dazu treten Barauslagen von Fr. 45.-- (3% von Fr. 1’500.--) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 123.60 (8% von Fr. 1’545.--). Im Ergebnis resultiert eine Entschädigung von Fr. 1’668.60. Diese wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

Seite 31 — 32 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 30. September 2014, mitgeteilt am 8. Oktober 2014, wird aufgehoben. 2. In Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 10. Juli 2008, wird der von X._____ an den Unterhalt seiner Tochter Y._____ monatlich im Voraus zu leistende Beitrag mit Wirkung ab 27. August 2013 von Fr. 850.-- auf Fr. 737.--, zuzüglich allfälliger vertraglicher und gesetzlicher Kinderzulagen, reduziert. Ab 1. Mai 2016 wird der Unterhaltsbeitrag aufgehoben. 3. Die Anschlussberufung wird, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abgewiesen. 4. a) Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 5’850.-- gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y._____. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’925.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 5’639.90 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 9. Oktober 2013 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur bezahlt. d) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’925.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von Fr. 3’545.80 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 6. November 2013 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur bezahlt. 5. a) Die Kosten des Berufungs- und des Anschlussberufungsverfahrens von insgesamt Fr. 5‘000.-- gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y._____. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren werden wettgeschlagen.

Seite 32 — 32 c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 4’399.80 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. Januar 2016 (ERZ 14 377) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von Fr. 1’668.60 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. Januar 2016 (ERZ 14 415) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30’000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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