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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.01.2015 ZK1 2014 112

5 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,494 parole·~27 min·5

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 112 12. Januar 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 10. September 2014, mitgeteilt am 10. September 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Anlässlich einer am 7. Oktober 2011 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula durchgeführten Referentenaudienz sowie mit Nachtrag vom 13./24. Oktober 2011 schlossen X._____, A._____, B._____, C._____ und D._____ einen gerichtlichen Vergleich. Dieser Vergleich regelt die Teilung des Nachlasses von Y._____ sel. bis hin zur Zuweisung einzelner Vermögenswerte. Die Parteien vereinbarten dabei unter anderem was folgt: "Das Eigentum an Parzelle Nr. _____, Plan _____, mit Wohnhaus in O.1_____, Gemeinde E._____, sowie die Personaldienstbarkeit beinhaltend das unübertragbare, jedoch vererbliche Baurecht (Schopf) an Parzelle Nr. _____ (Beleg Nr. _____) werden im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses von Y._____ sel. an B._____ mit Pfandrechtsübernahme übertragen. Der Anrechnungswert für Parzelle Nr. _____ beträgt CHF 50'000.00, jener für die Baurechtsdienstbarkeit CHF 8'800.00. Der Schuldstand beträgt CHF 25'000.00. […] B._____ verpflichtet sich, das Grundstück Parzelle Nr. _____ im Grundsatz weder zu veräussern noch mit Dienstbarkeiten zu belasten. Sollte eine Veräusserung oder andere Übertragung unvermeidlich sein, räumt B._____ seinen Geschwistern oder deren Rechtsnachfolgern ein Vorkaufsrecht und ein Gewinnbeteiligungsrecht ein (auszugleichen ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den belegmässig nachgewiesenen Investitionen samt Übernahmepreis)." B. Am 14. September 2012 räumte B._____ seiner Schwester C._____ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde E._____ ein. C. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Mai 2014 verkaufte B._____ die Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde E._____, an seine Schwester C._____ und seinen Schwager G._____ zu Gesamteigentum. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag von insgesamt Fr. 454'200.00, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der effektiven Schulden aus den bestehenden Grundpfandrechten (Registerschuldbriefe und Kapital- Grundpfandverschreibung) in Höhe von Fr. 410'000.00, durch eine direkte Bezahlung der Rechnungen in Höhe von Fr. 40'000.00, welche aufgrund der damals noch vorzunehmenden Umbauarbeiten am Wohnhaus anfielen, sowie durch Banküberweisung des Restbetrages von Fr. 4'200.00 getilgt bzw. verrechnet wurde. Mit Datum vom 7. Mai 2014 wurden C._____ und G._____ als Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, in das Grundbuch der Gemeinde E._____ eingetragen.

Seite 3 — 17 D. Am 1. September 2014 reichte X._____ zusammen mit ihrer Schwester D._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit superprovisorischem Antrag ein. Darin beantragte sie, das Grundbuchamt F._____ sei ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei anzuweisen, über die im Gesamteigentum von C._____ und G._____ stehende Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, O.1_____, Grundbuch der Gemeinde E._____ eine umfassende Grundbuchsperre anzumerken. Ebenfalls am 1. September 2014 ersuchte X._____ beim Bezirksgericht Plessur um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorsorglichen Massnahmeverfahren sowie für das Hauptverfahren betreffend Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes gegen ihre Schwester C._____ und deren Ehemann G._____, ebenso wie darum, dass ihr Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler als Rechtsbeistand beizugeben sei. E. Mit Entscheid vom 10. September 2014, gleichentags mitgeteilt, lehnte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass bei X._____ die Bedürftigkeit wohl zu bejahen sein dürfte, ihr Vorhaben jedoch aussichtslos sei. Wie sie selber ausführe, sei es ihr wirtschaftlich nicht möglich, ihr Vorkaufsrecht auszuüben oder die Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu diesem Preis zu übernehmen. Selbst bei einer Annullierung bzw. Rückgängigmachung des Kaufvertrages könne X._____ ihr erklärtes Ziel, die Liegenschaft dereinst selber zu erwerben, nie mehr realisieren. Damit fehle ihr ein Rechtsschutzinteresse am Verfahren, womit dieses als aussichtslos zu betrachten sei. F. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. September 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, worin sie beantragte, der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 10. September 2014 sei aufzuheben und ihr seien die unentgeltliche Prozessführung sowie die Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Eingabe vom 22. September 2014 ersuchte X._____ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler für das Beschwerdeverfahren.

Seite 4 — 17 H. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 beantragten C._____ und G._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowohl bezüglich des vorsorglichen Massnahmeverfahrens als auch bezüglich des Hauptverfahrens. I. Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ein, welches belegen solle, dass B._____ bei der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages vom 7. Mai 2014 urteilsunfähig gewesen sei. J. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 machte C._____ geltend, B._____ habe das von der Beschwerdeführerin am 4. November 2014 eingereichte wie auch ein weiteres Schreiben - welche sich zu seiner angeblichen Urteilsunfähigkeit äusserten - nicht unterzeichnet. K. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. September 2014 und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 22. September 2014 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. a) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische

Seite 5 — 17 Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, dass der Vorderrichter ihr am 1. September 2010 (recte: 2014) instanziertes Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert und deshalb gegen Art. 117 lit. b ZPO verstossen habe (Beschwerde, S. 7). Geltend gemacht wird damit eine unrichtige Rechtsanwendung. Hierüber kann die Beschwerdeinstanz nach dem zuvor Ausgeführten mit uneingeschränkter Kognition entscheiden. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). Mit Eingabe vom 4. November 2014 (act. A.3) reichte die Beschwerdeführerin ein angebliches Schreiben von B._____, datiert vom 30. Oktober 2014, ein (act. A.3.1). Gemäss der Beschwerdeführerin führe B._____ darin aus, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages vom 7. Mai 2014 urteilsunfähig gewesen sei. Diese Urteilsunfähigkeit, so die Beschwerdeführerin, hätten C._____ und G._____ schamlos ausgenutzt, indem sie ihm den Grundstückkaufvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt hätten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (act. A.4) reichte C._____ drei Schreiben betreffend die angebliche Urteilsunfähigkeit von B._____ ein (act. C.2-4). Bei zweien davon handelt es sich um dasselbe Schreiben, welches die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2014 einreichte, eines datiert vom 30. Oktober 2014, das andere vom 28. Ok-

Seite 6 — 17 tober 2014. Beim dritten Schreiben handelt es sich um einen handschriftlich verfassten Brief mit Datum vom 28. Oktober 2014. Wie zuvor ausgeführt gilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass die Vornahme einer rechtsgeschäftlichen Handlung in urteilsunfähigem Zustand gemäss Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führe, diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten sei und Art. 326 ZPO deshalb nicht gelten könne (act. A.3). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Urteilsfähigkeit jedenfalls dann, wenn berechtigte Zweifel an deren Vorhandensein bestünden, von Amtes wegen zu prüfen sei, sodass dem das im Verfahren vor Bundesgericht geltende Novenverbot nicht entgegenstehe (BGE 104 III 4 E. 2; 91 III 45 E. 4). Für das zivilprozessuale Beschwerdeverfahren und das darin vorgesehene Novenverbot kann grundsätzlich nichts anderes gelten, mit der Folge, dass die von der Beschwerdeführerin mittels Eingabe vom 4. November 2014 eingereichten Dokumente einschliesslich der entsprechenden Vorbringen (act. A.3 und A.3.1) zuzulassen sind. Dasselbe gilt für die Eingabe von C._____ vom 1. Dezember 2014 (act. A.4 und C.2-4). 3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Hauptverfahren sowie für das vorsorgliche Massnahmeverfahren, einschliesslich einer Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Grundsätzlich ist es im Beschwerdeverfahren möglich, nicht nur kassatorisch, sondern bei Spruchreife auch direkt zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Der Vorderrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Über die Voraussetzungen finanzieller Natur wurde dabei nicht definitiv entschieden (sondern lediglich die Auffassung der Steuerverwaltung in Zweifel gezogen; vgl. Erwägung 2a des angefochtenen Entscheides). Es stehen im Beschwerdeverfahren somit beide Voraussetzungen zur Diskussion (wobei es für eine Abweisung der Beschwerde genügen würde, wenn eine nicht erfüllt wäre). 4. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO einerseits die Befreiung von Vorschuss- oder Sicherheitsleistungen (lit. a),

Seite 7 — 17 andererseits die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b). Ferner ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes möglich, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann sodann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit, sprich jederzeit, gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat zum einen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen, zum anderen sich zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, die gesuchstellende Person trifft jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012, E. 3.1; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 zu Art. 119 ZPO). Erteilt die gesuchstellende Person die verlangten Auskünfte nicht oder bringt sie die verlangten Ausweise nicht bei, so kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 3; ZR 110 2011 Nr. 103; Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). 5. a) Zunächst zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin die Voraussetzungen finanzieller Natur erfüllt. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat nur, wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Prozesskosten verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), d.h. wer mittellos bzw. bedürftig ist. Mittellosigkeit und Bedürftigkeit sind synonyme Begriffe, welche nicht mit Armut gleichzusetzen sind. Die beiden Begriffe bezeichnen bloss das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (sog. Prozessarmut; vgl. Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Bedürftig ist demzufolge, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Konkret bestimmt sich die Bedürftigkeit aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der gesuchstellenden Person auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmassli-

Seite 8 — 17 chen Prozesskosten (BGE 124 I 1 E. 2a; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 117 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 1 E. 2a; 108 Ia 108 E. 5b; 106 Ia 82 E. 3; vgl. auch Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 158 ff., S. 169). Die Kantone haben hier ein weites Ermessen und können Richtlinien erlassen (Gasser/Rickli, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). aa) Gemäss Gerichtspraxis im Kanton Graubünden (vgl. etwa Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 2b; ferner die Übersicht bei Brunner, a.a.O., S. 169 ff.) setzt sich der prozessuale Notbedarf zusammen aus: - dem betreibungsrechtlichen Notbedarf (Grundbetrag + allfällige Zuschläge) gemäss dem aktuellen Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, - erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig bezahlt werden, sowie - einem Zuschlag von 20 % auf dem/den betreibungsrechtlichen Grundbetrag/Grundbeträgen. bb) Unter den finanziellen Mitteln der gesuchstellenden Person sind sämtliche aktuellen Mittel zu verstehen, über welche diese selbst aus eigener Kraft verfügen kann oder aus Ansprüchen, die sie gegenüber Dritten hat und welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 2a; Brunner, a.a.O., S. 171). Darunter fällt zunächst das monatliche Nettoeinkommen der gesuchstellenden Person, das heisst das Bruttoeinkommen abzüglich die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge an Berufsverbände. Der 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzuschlagen (Brunner, a.a.O., S. 171;

Seite 9 — 17 Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 117 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Neben dem laufenden Erwerbseinkommen fallen aber auch das liquide und gebundene Vermögen in Betracht, letzteres jedoch nur, sofern es innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003, E. 4a/bb; Brunner, a.a.O., S. 172). Für laufende und künftige Bedürfnisse wird der gesuchstellenden Person ein Vermögensfreibetrag ("Notgroschen") zugestanden, dessen Grösse nach den konkreten Verhältnissen, namentlich ihrem Alter, ihrer Gesundheit und allfälligem Status als selbständigerwerbend festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2). Gewöhnlich werden Freibeträge von Fr. 20'000.00 und mehr gewährt (vgl. die Hinweise bei Emmel, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO; ferner auch Brunner, a.a.O., S. 172). b) Diese Grundsätze auf den Fall der Beschwerdeführerin angewendet, ergibt sich Folgendes: aa) Gemäss Steuerveranlagung (BG act. A.II.6) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein hier zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von Fr. 48'369.00 (Fr. 48'684.00 [Total der Einkünfte] - Fr. 315.00 [Beiträge an die AHV / IV / ALV / EO und NBUV]), was pro Monat Fr. 4'030.00 ergibt. Über relevantes Vermögen verfügt die Beschwerdeführerin nicht (BG act. A.II.6). bb) Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend (vgl. BG act. A.I.2 und A.II.6), weshalb für sie von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszugehen ist (vgl. Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 [KSK 09 39]). Hinzu kommt ein Zuschlag von 20%, d.h. Fr. 240.00. Die Miete für Wohnung und Garage beträgt gemäss eingereichtem Mietvertrag (BG act. A.II.8) Fr. 1'200.00 pro Monat. Die Kosten für die Garage (geschätzt: Fr. 100.00) sind davon jedoch in Abzug zu bringen, da die Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen hat, dass sie bei der Ausübung ihres Berufes, wegen Krankheit etc. auf ein Auto angewiesen ist (vgl. hierzu Brunner, a.a.O., S. 170). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin Elektrizitätskosten von Fr. 77.00 pro Monat geltend (BG A.I.2). Aus der entsprechenden Abrechnung (BG act. A.II.9) geht indessen nicht hervor, welcher Art die Stromkosten sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei (ausschliesslich) um Kosten für Kochstrom, Beleuchtung und dergleichen handelt. Solche sind im Grundbetrag bereits enthalten (vgl. Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan-

Seite 10 — 17 tonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 [KSK 09 39]) und folglich nicht nochmals zu veranschlagen. Dementsprechend resultieren monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'100.00, was für eine Einzelperson als angemessen erscheint. Bei der Krankenkasse sind sodann lediglich die obligatorischen Krankenkassenbeiträge gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu berücksichtigen (Brunner, a.a.O., S. 170); bei der Beschwerdeführerin mithin Fr. 311.00 pro Monat (Fr. 3'732.00 / 12 Monate; vgl. BG act. A.II.11). Radio- und Fernsehgebühren (BG act. A.II.12 und A.II.13) sowie Natel- und Internetgebühren (BG act. A.II.14) sind nicht zu berücksichtigen, da bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 24 zu Art. 93 SchKG). Ebensolches gilt für die geltend gemachte Hausrat- und Haftpflichtversicherung (BG act. A.II.16). Die Vorsorge-Police (BG act. A.II.15) gehört nicht zum Notbedarf (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 27 zu Art. 93 SchKG). Es handelt sich dabei offenbar um eine 3. Säule. Die Beschwerdeführerin bleibt allerdings den Nachweis schuldig, dass eine solche - zusätzlich zur AHV und zur 2. Säule - nötig ist (s. Steuerveranlagung 2013 [BG act. A.II.6]), mit der Folge, dass die einbezahlten Beträge als Sparbeträge bzw. Investition anzusehen sind und demzufolge unbeachtet zu bleiben haben. Da die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, dass sie für den Arbeitserwerb, wegen Krankheit etc. ein Auto benötigt, sind die diesbezüglich geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 672.00 (BG act. A.I.2) nicht zu berücksichtigen. Zu veranschlagen sind demgegenüber die Steuern, und zwar in Höhe von Fr. 371.00 pro Monat (total Fr. 4'460.00 für das Jahr 2013; vgl. BG act. A.II.6). c) Damit ergibt sich für die Beschwerdeführerin folgende Übersicht: Finanzielle Mittel (pro Monat) Einkommen Fr. 4'030.00 Total Finanzielle Mittel Fr. 4'030.00 Prozessualer Notbedarf (pro Monat) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Zuschlag von 20% auf Grundbetrag Fr. 240.00 Wohnkosten Fr. 1'100.00 Krankenkassenprämien Fr. 311.00 Steuern Fr. 371.00

Seite 11 — 17 Total Prozessualer Notbedarf Fr. 3'222.00 Finanzielle Mittel Fr. 4'030.00 ./. Prozessualer Notbedarf Fr. 3'222.00 Überschuss Fr. 808.00 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen monatlichen Überschuss von Fr. 808.00 bzw. einen jährlichen Überschuss von Fr. 9'696.00 erzielt. d) Mittellosigkeit kann auch bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum liegt (BGE 124 I 1 E. 2a). Ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahren zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 2c; Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Vorliegend ist von letzterem auszugehen. Mit rund Fr. 20'000.00, welche die Beschwerdeführerin während zwei Jahren an Überschuss erzielt bzw. erzielen kann, lassen sich die mutmasslichen Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2) ohne weiteres bezahlen. Die Voraussetzungen finanzieller Natur zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit nicht erfüllt und die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen. 6. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Er führte aus, die Gesuchstellerin gebe selbst an, dass es ihr wirtschaftlich nicht möglich sei, ihr Vorkaufsrecht auszuüben oder die Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu diesem Preis zu übernehmen. Aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse werde nach heutiger Marktüblichkeit auch eine Fremdfinanzierung der bestehenden Grundpfandschulden nicht möglich sein. Selbst bei einer Annullierung bzw. Rückgängigmachung des Kaufvertrages könne die Gesuchstellerin ihr erklärtes Ziel, die Liegenschaft dereinst selber zu erwerben, nie mehr realisieren (vgl. Erwägung 2c des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs (Beschwerde, S. 7 ff.). a) Eine Person hat nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

Seite 12 — 17 geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. ferner auch Brunner, a.a.O., S. 172). b) Gründe für die Aussichtslosigkeit können sowohl formeller als auch materieller Natur sein (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 101). Das vom Vorderrichter verneinte Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdige Interesse ist Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und damit zwar grundsätzlich formeller Natur; allerdings bestimmt sich nach dem materiellen Recht, ob ein Rechtschutzanspruch besteht oder nicht (Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 12 zu Art. 59 ZPO m.w.H.). Ein Rechtsschutzinteresse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 59 ZPO; Zürcher, a.a.O., N 12 zu Art. 59 ZPO). Ein Rechtsschutzinteresse fehlt demgegenüber etwa, wenn über eine Klage bereits rechtskräftig entschieden wurde oder die Klage bereits in einem Prozess vor einem Gericht anhängig gemacht worden ist (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 221; Zürcher, a.a.O., N 12 zu Art. 59 ZPO). Da das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung ist, führt dessen Fehlen dazu, dass das Gericht auf die Klage bzw. das Gesuch nicht eintritt (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Ein Sonderfall fehlenden Rechtsschutzinteresses liegt bei rechtsmissbräuchlichen Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO vor. Sie sind unbeachtlich und vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 30 zu Art. 132 ZPO). Sie verdienen keinen förmlichen Nichteintretensentscheid (Gasser/Rickli,

Seite 13 — 17 a.a.O., N 5 zu Art. 132 ZPO), sondern können - wie es das Gesetz ausdrückt ohne weiteres zurückgeschickt werden. Abzugrenzen ist die rechtsmissbräuchliche Prozessführung von der Geltendmachung eines rechtsmissbräuchlichen Anspruches (vgl. dazu im Einzelnen Peter Lehmann, Missbrauch der aktienrechtlichen Anfechtungsklage, Zürich 2000, S. 11 ff.). Im ersten Fall geht es um einen Institutsmissbrauch, der etwa vorliegt, wenn die Eingabe nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt und der Rechtsbehelf somit zweckwidrig verwendet wird (vgl. zum Ganzen BGE 115 III 18 [Regeste]; Michael Kramer/Nadja Kubat Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 132 ZPO; Lehmann, a.a.O., S. 14 ff.; Gschwend/Bornatico, a.a.O., N 19 zu Art. 128 ZPO). Rechtsmissbräuchliches Prozessieren hat zur Folge, dass das Rechtsschutzinteresse verlustig geht (BGE 111 Ia 148 E. 4). Bei der Geltendmachung eines rechtsmissbräuchlichen Anspruches geht es demgegenüber um die missbräuchliche Ausübung des Rechtes als solches, was eine materielle Frage ist und gegebenenfalls zur Abweisung der entsprechenden Klage bzw. des entsprechenden Gesuchs führt. Fehlt dem Kläger an der Ausübung seines behaupteten Anspruchs ein schutzwürdiges Interesse wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB), so heisst dies nicht, dass ihm auch das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Beurteilung fehlt, weil jenes die Frage der inhaltlichen Begründetheit betrifft, dieses dagegen die Frage nach dem Interesse, für die Rechtsbehauptung als solche des gerichtlichen Schutzes teilhaftig zu werden (dazu grundlegend Max Kummer, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, Bern 1954, S. 28 f.; vgl. ferner Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 208 f.; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 51 ZPO). Auch darf die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde nicht einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 285 E. 3b; in BGE 111 Ia 148 E. 4 hielt das Bundesgericht fest, dass für die Frage, ob ein erhobenes Rechtsmittel infolge Aussichtslosigkeit rechtsmissbräuchlich sei, eine summarische materielle Prüfung nötig sei; krit. hierzu Lehmann, a.a.O., S. 20 f.).

Seite 14 — 17 d) Anlässlich einer am 7. Oktober 2011 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula durchgeführten Referentenaudienz sowie mit Nachtrag vom 13./24. Oktober 2011 schlossen die Beschwerdeführerin, A._____, B._____, C._____ und D._____ einen gerichtlichen Vergleich betreffend die Teilung des Nachlasses von Y._____ sel. Mit diesem Vergleich wurde das Eigentum an der Parzelle Nr. _____, Plan _____, mit Wohnhaus in O.1_____, Gemeinde E._____, sowie die Personaldienstbarkeit beinhaltend das unübertragbare, jedoch vererbliche Baurecht (Schopf) an Parzelle Nr. _____ (Beleg Nr. _____) im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses von Y._____ sel. an B._____ mit Pfandrechtsübernahme übertragen. B._____ verpflichtete sich dabei, das Grundstück Parzelle Nr. _____ im Grundsatz weder zu veräussern noch mit Dienstbarkeiten zu belasten. Von diesem Grundsatz könne abgewichen werden, sollte eine Veräusserung oder andere Übertragung unvermeidlich sein. In diesem Falle habe B._____ seinen Geschwistern oder deren Rechtsnachfolgern ein Vorkaufsrecht und ein Gewinnbeteiligungsrecht einzuräumen, wobei die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den belegmässig nachgewiesenen Investitionen samt Übernahmepreis auszugleichen seien (act. B.4). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Mai 2014 verkaufte B._____ die Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde E._____, an seine Schwester C._____ und seinen Schwager G._____ zu Gesamteigentum (act. B.6). Am 1. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester D._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit superprovisorischem Antrag ein. Darin beantragte sie, das Grundbuchamt F._____ sei ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei anzuweisen, über die im Gesamteigentum von C._____ und G._____ stehende Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, O.1_____, Grundbuch der Gemeinde E._____ eine umfassende Grundbuchsperre anzumerken (act. B.8). Die Beschwerdeführerin ist Partei des erwähnten Vergleiches, weshalb ihr im Falle einer Veräusserung des fraglichen Grundstücks ein Vorkaufsrecht zusteht. Die im Rahmen des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beantragte Grundbuchsperre zielt letztlich darauf, die Rückübertragung des Eigentums am fraglichen Grundstück sicherzustellen (vgl. act. B.8, S. 16). c) Festzuhalten ist zunächst, dass der fragliche Vergleich einen Verkauf des Grundstückes nicht grundsätzlich untersagt, sondern ihn gestattet, sofern er "unvermeidlich" ist. Die vom Vorderrichter faktisch angenommene Mittellosigkeit bzw. Verschuldung von B._____ wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die grosse Renovationsbedürftigkeit ist aufgrund der Akten zudem ausgewiesen: So betrug der Anrechnungswert der Liegenschaft bei der Erbteilung Fr. 58'800.00 (in-

Seite 15 — 17 kl. Baurechtsdienstbarkeit), währenddem sich die Investitionen für die Renovation der Liegenschaft auf über Fr. 400'000.00 beliefen (vgl. Erwägung 2 des angefochtenen Entscheides sowie BG act. C.II.7). Für diese Aufwendungen aufzukommen war B._____ offensichtlich nicht möglich. Die Annahme der Unvermeidbarkeit ist damit zumindest glaubhaft, wobei auch zu beachten ist, dass der im Rahmen der Erbteilung abgeschlossene Vergleich Investitionen in die Liegenschaft nicht grundsätzlich ausschliesst. Unter erbrechtlichen Aspekten ist alsdann fraglich, ob das Verkaufsverbot überhaupt rechtsgültig ist. Es wird nicht behauptet, dass der Wert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 50'000.00 unrealistisch sei bzw. eine Abgeltung für das Verkaufsverbot enthalte. Demgegenüber haben die anderen Erben ihren Anteil in bar und ohne jegliche Verfügungsbeschränkungen erhalten. Ein Verkaufsverbot über eine unbestimmte Zeit verstösst vor diesem Hintergrund wohl gegen die guten Sitten und dürfte widerrechtlich bzw. nichtig sein (vgl. etwa Sandra Hotz, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, Basel 2012, N 6 zu Art. 27 ZGB). Im Weiteren gilt zu beachten, dass das Verkaufsverbot dinglich nicht geschützt ist. Insofern ist fraglich, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Grundstückkaufvertrages besteht oder ob nur Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Ein Schaden wäre jedenfalls nicht ersichtlich. Gegenständlich ist davon auszugehen, dass B._____ die Rücknahme der Liegenschaft nicht unbedingt will. Gemäss der Beurkundungsformel des Grundstückkaufvertrages (act. B.6) entsprach es dem Willen von B._____, die Liegenschaft an C._____ und G._____ zu verkaufen. Die Richtigkeit der Urkunde und deren Inhaltes wird gemäss Art. 9 ZGB vermutet; die Beschwerdeführerin müsste also die Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde mittels Gegenbeweis belegen können (Pierre-Yves Marro, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, Basel 2012, N 8 f. zu Art. 9 ZGB). In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin zwar ein Schreiben (act. A.3.1) ein, in welchem B._____ angeblich ausführe, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages urteilsunfähig gewesen und der Grundstückkaufvertrag demzufolge nichtig sei. Die Urteilsfähigkeit ist jedoch grundsätzlich zu vermuten und darf nicht leichthin verneint werden. Wer die Urteilsunfähigkeit einer Person behauptet, hat diese nach Art. 8 ZGB zu beweisen (vgl. Hotz, a.a.O., N 12 zu Art. 16 ZGB m.w.H.). Gegen die Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit von B._____ spricht zunächst, dass der Grundstückkaufvertrag weder in der Beurkundungsformel noch anderweitig irgendwelche Hinweise liefern würde, dass B._____ im Zeitpunkt dessen Unterzeichnung urteilsunfähig gewesen sein könnte. Im Übrigen haben

Seite 16 — 17 C._____ und G._____ die Echtheit dieses Schreibens bestritten. Dieses Schreiben habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester D._____ aufgestellt, ihrem Bruder vorgelegt und ihn angehalten, es zu unterzeichnen (act. A.4). Richtig ist zumindest, dass B._____ das besagte Schreiben nicht unterschrieben hat. Dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages urteilsunfähig gewesen sein soll, ist demnach nicht bewiesen. Vielmehr ist nach dem Ausgeführten davon auszugehen, dass es dem freien Willen von B._____ entsprach, die Liegenschaft an C._____ und G._____ zu verkaufen. Entscheidend ist bei dieser Ausgangslage aber schliesslich, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihre Schwester D._____ ihren eigenen Angaben zufolge finanziell nicht in der Lage sind, das Grundstück zu erwerben (BG act. A.II.2, S. 11). So haben sie denn auch auf die Anzeige des Grundbuchamtes betreffend die Handänderung der Liegenschaft (BG act. C.II.13) sowie auf die Einräumung einer dreimonatigen Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechtes (vgl. BG act. C.II.6) offenbar nicht reagiert. Eine Rückübertragung des Eigentums an B._____ und die (nochmalige) Einräumung des Vorkaufsrechtes machen vor diesem Hintergrund mithin keinen Sinn, weshalb sich der von der Beschwerdeführerin angestrebte Prozess im Vornherein als unnütz erweist (vgl. dazu auch Lehmann, a.a.O., S. 165 f.; ferner Heinrich Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 68 f. zu Art. 2 ZGB). Ihr Verhalten grenzt unter den gegebenen Umständen an ein schikanöses Verhalten, welches keinen Rechtsschutz verdient. Der Vorderrichter hat die unentgeltliche Rechtspflege deshalb zu Recht wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt. Die unter diesen Umständen ebenfalls als aussichtslos zu bezeichnende Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.00 angemessen. Für den Aufwand der Rechtsvertretung von C._____ und G._____ wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen, da sie in diesem Verfahren keine Parteistellung inne haben, sondern nur im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO angehört wurden.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: