Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 108 20. Oktober 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung des A._____ und B._____, des C._____ und D._____, des Dr. E._____ und F._____, des G._____ und H._____, des I._____ und J._____, der K._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 29. August 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Gesuchsteller und Berufungskläger gegen Y._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes, Engadinstrasse 44, 7002 Chur, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen/vorsorgliche Massnahmen, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Das in der Gemeinde O.1_____ befindliche Grundstück Nr. _____ ist mit einer Autoeinstellhalle bzw. Tiefgarage bebaut. Im Grundbuch ist ein entsprechendes Überbaurecht als Grunddienstbarkeit für einen UN-Autoeinstellhallenteil zulasten der Parzellen Nrn. _____, _____ sowie _____ eingetragen. Teil dieses Überbaurechts bildet auch ein oberirdisches, auf dem Grundstück Nr. _____ erstelltes in die Tiefgarage führendes Treppenhäuschen. Das Grundstück Nr. _____ ist in 26 Miteigentumsanteile von je 1/34 bzw. 2/34 aufgeteilt. Zu den Miteigentümern zählt auch Y._____, welcher gleichzeitig Eigentümer der Grundstücke Nrn. _____ und _____ ist und beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus auf diesen beiden Parzellen zu erstellen. Die Miteigentümer der im Überbaurecht erstellten Autoeinstellhalle beschlossen am 1. November 2013 mit 24 zu 10 Stimmen, das Tiefgarageneingangshäuschen in das Neubauprojekt auf den Parzellen Nrn. _____ und _____ zu integrieren (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 3). Dieser Beschluss wurde am 29. November 2013 beim Vermittleramt Surselva angefochten (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 6). Am 7. Januar 2014 fand offenbar eine Schlichtungsverhandlung in dieser Sache statt, welche zu keiner Einigung führte. Indessen wurde die Klage bis heute nicht prosequiert (vgl. Berufung II. B. Ziff. 26 sowie Berufungsantwort II. B. Ziff. 10). B. Die Gemeinde O.1_____ erteilte Y._____ im öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahren am 27. Juli 2012 die Baubewilligung für die Erstellung des Mehrfamilienhauses und wies sämtliche Einsprachen ab (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 3). Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 11. Dezember 2012 eine entsprechende Beschwerde der Einsprecher abgewiesen hatte, tat es ihm das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2013 gleich (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 4). C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 stellten die im Rubrum aufgeführten Miteigentümer des Grundstücks Nr. _____ beim Bezirksgericht Surselva ein Gesuch um Erlass eines Verbots im Rahmen eines Besitzesschutzverfahrens, wonach dem Gesuchsgegner Y._____ zu verbieten sei, die begonnenen Bauarbeiten auf den Parzellen Nrn. _____ sowie _____ der Gemeinde O.1_____ fortzuführen. Sofern die Voraussetzungen für dessen Erlass im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) nicht gegeben seien, solle das beantragte Verbot eventualiter als vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit ausgesprochen und den Gesuchstellern eine Frist zur Klageeinreichung angesetzt werden. Sodann wurde um superprovisorischen Erlass dieser Massnahme ersucht.
Seite 3 — 19 D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva erliess die anbegehrte superprovisorische Verfügung am 11. Juli 2014 unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB und setzte Y._____ zugleich eine Frist zur Stellungnahme bis am 25. Juli 2014. Dieser beantragte am 6. August 2014 innert erstreckter Frist die kostenfällige Abweisung des Gesuchs sowie die Aufhebung des am 11. Juli 2014 superprovisorisch verfügten Baustopps. E. Mit Entscheid vom 29. August 2014 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva wie folgt: „1. Auf das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird vollumfänglich abgewiesen. 3. Das mit Entscheid vom 11. Juli 2014 superprovisorisch erlassene Verbot, die Bauarbeiten auf den Liegenschaften Nr. _____ und Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ fortzuführen, wird aufgehoben. 4.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen - unter solidarischer Haftbarkeit - zu Lasten der Gesuchsteller und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Entscheid über die endgültige Kostentragung wird dem Hauptverfahren vorbehalten. b) Die Gesuchsteller haben den Gesuchsgegner - unter solidarischer Haftbarkeit - mit CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im Hauptverfahren vorbehalten. 5.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6. (Mitteilung).“ Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Gesuchsteller würden eine Besitzesstörung befürchten und dafür halten, dass mit dem Beginn der Bauarbeiten für das Projekt, welches eine Integration der Autoeinstellhalle sowie des Treppenhäuschens in die Baute des Gesuchsgegners vorsehe, die Störung unmittelbar bevorstehe. Der Einzelrichter erwog, dass der Gesuchsgegner diese angeblich bevorstehende Besitzesstörung glaubhaft bestreite und mit entsprechenden Beweismitteln belege. So ergebe sich aus den eingereichten Plänen des Architekten und Ingenieurs, dass die Aussenwand der Autoeinstellhalle nicht als Fundament des Mehrfamilienhauses dienen solle, sondern die beiden Gebäudeteile vollständig unabhängig bleiben würden. Des Weiteren sei aus den Plänen ersichtlich, dass die Zweckbestimmung des Treppenhäuschens durch die geplanten baulichen Massnahmen nicht verändert werde. Der Einzelrichter hielt fest, den Gesuchstellern gelinge es somit nicht, den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden
Seite 4 — 19 Tatsachen sofort zu erbringen, weshalb kein liquider Sachverhalt vorliege und auf das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen folglich nicht eingetreten werden könne. Ihr Eventualbegehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen würden die Gesuchsteller damit begründen, dass die Bautätigkeit des Gesuchsgegners zu einer Besitzesstörung bzw. einer Verletzung ihres Eigentums führe und ihnen dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. In diesem Zusammenhang hätten die Gesuchsteller drei Projektpläne ins Recht gelegt, welche die geltend gemachte Besitzesstörung gemäss Ansicht des Einzelrichters jedoch nicht hinreichend glaubhaft erscheinen lassen würden. Aus den übrigen, seitens des Gesuchsgegners eingereichten Planunterlagen gehe hervor, dass die zu erstellende Baute nirgends einen Auflagepunkt auf der bereits bestehenden Tiefgarage aufweise und das bestehende Treppenhäuschens auch nach dessen Angliederung an den Neubau weiterhin als Ein- und Ausgang für die Benützer der Tiefgarage sowie als Witterungsschutz diene. Es werde lediglich das Dach des Treppenhäuschens aus technischen und ästhetischen Gründen neu gestaltet, eine Aussenisolation angebracht und die Ausgangstüre um 8 cm verbreitert. Für diese geplanten baulichen Massnahmen hätte die Mehrheit der Eigentümer anlässlich der Versammlung vom 1. November 2013 ihre Zustimmung erteilt. Einstimmigkeit sei indessen nicht erforderlich gewesen. Zusammenfassend schloss der Einzelrichter, dass die Gesuchsteller keinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Gesuchsgegner auf Verhinderung des Bauvorhabens glaubhaft gemacht hätten und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels einer günstigen Hauptsachenprognose abzuweisen sei. F. Hiergegen liessen die Gesuchsteller am 10. September 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Es sei der angefochtene Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Surselva vom 29. August 2014, Proz. Nr. _____, aufzuheben und dem Berufungsbeklagten im Besitzesschutzverfahren unter Strafandrohung zu verbieten, die begonnenen Bauarbeiten auf den Liegenschaften Nr. _____ und _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ fortzuführen. 2. Eventualiter sei das unter Ziff. 1 beantragte Verbot als vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit auszusprechen und den Gesuchstellern Frist zu Klageeinreichung zu setzen (Art. 263 ZPO). 3. Es wird beantragt, die unter Ziff. 1 beantragte Massnahme superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“
Seite 5 — 19 Zur Begründung machten sie hauptsächlich geltend, dass mangels baulicher Unabhängigkeit kein gesondertes Eigentum am Treppenhäuschen mehr werde bestehen können, was sich den drei ins Recht gelegten Projektplänen, welche Grundlage der Baubewilligung gebildet hätten und nach wie vor aktuell seien, entnehmen lasse. Dasselbe gelte für die statische Verbindung des Neubaus mit der Tiefgarage, wodurch das Schicksal der beiden Gebäude unabdingbar miteinander verknüpft werde. Anlässlich der Miteigentümerversammlung vom 1. November 2013 sei die Integration des Treppenhäuschens in das Neubauprojekt als Nutzungsänderung deklariert worden; hingegen sei weder über einen Eigentümerwechsel noch über eine statische Belastung der Tiefgarage abgestimmt worden. Die geplante Baute werde das Eigentum und den Besitz der Berufungskläger daher in unzulässiger Weise stören. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Projektpläne nicht gewürdigt und sich stattdessen auf die seitens des Berufungsbeklagten eingereichten Pläne gestützt, welche mehrfach revidiert worden seien und nicht mehr mit dem ursprünglichen Baugesuch übereinstimmen würden. Es handle sich dabei um unbestätigte und nicht bewilligte Projektstudien. Indem ihnen diese Pläne nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien, habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt. Ferner sei die Eingliederung des Treppenhäuschens fälschlicherweise einzig unter dem Aspekt der Nutzungsänderung bzw. als bauliche Massnahme geprüft worden. Demgegenüber komme der Integration des Treppenhäuschens im Ergebnis Verfügungscharakter zu, zumal es zum Untergang des Baurechts führe. Ein Beschluss hierüber hätte von den Miteigentümern einstimmig gefasst und beurkundet werden müssen. G. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stellte dem Berufungsbeklagten am 12. September 2014 ein Exemplar der Berufung zur Vernehmlassung zu. Gleichzeitig ordnete er im Sinne einer superprovisorischen Verfügung unter Verweis auf die Strafbestimmung von Art. 292 StGB an, dass die fraglichen Bauarbeiten auf den Parzellen Nr. _____ und Nr. _____ bis zum Vorliegen einer anderslautenden Anordnung nicht fortgeführt werden dürfen. H. Mit Berufungsantwort vom 24. September 2014 beantragte der Gesuchsgegner bzw. Berufungsbeklagte, die Berufung sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Begründend führte er insbesondere an, dass die Ausführungen der Berufungskläger falsch und die von ihnen eingelegten Projektpläne irreführend seien und in keiner Art und Weise der Planung des Bauprojektes entsprechen würden. Vielmehr bleibe die bestehende Tiefgarage völlig unabhängig vom Neubauprojekt, so dass auch ein separater Abbruch möglich wäre. Der Neubau würde auf eigens dafür erstellte Fundamente und nicht auf die Tiefga-
Seite 6 — 19 rage abgestützt. Die Garage, das Treppenhäuschen und das neu zu erstellende Mehrfamilienhaus würden gerade keine konstruktive und funktionelle Einheit bilden, weshalb daran ohne weiteres je gesondertes Eigentum bestehen könne. Das Treppenhäuschen erfahre durch die geplanten baulichen Massnahmen (Dach, Aussenisolation, Ausgangstüre) keine Zweckänderung und werde nur an den Neubau angegliedert, jedoch nicht integriert. Abgebrochen werde lediglich der Teil dieser Nebenbaute, welcher im Alleineigentum des Berufungsbeklagten stehe und damit selbstredend nicht mit der Dienstbarkeit zugunsten der Tiefgaragenparzelle belastet sei. Da es sich weder um eine Veräusserung noch um eine Belastung oder eine Zweckänderung handle, sei kein einstimmiger Beschluss der Miteigentümer erforderlich gewesen. Auch seien seit der Einreichung des Baugesuches und dessen Bewilligung keine Pläne abgeändert worden. Die Pläne seien nur an die in der Baubewilligung geforderten Auflagen angepasst und zusätzlich seien, wie bei Bauprojekten üblich, Detailpläne erstellt worden. Gemäss der Ansicht des Berufungsbeklagten gehe die Trennung von Tiefgarage, Garagenhäuschen und Mehrfamilienhaus aus den aktuellen Plänen klar hervor und sei sowohl statischer als auch optischer und funktionaler Natur, womit das sachenrechtliche Eigentum an der Tiefgarage und am Garagenhäuschen nicht tangiert werde. I. Das Bezirksgericht Surselva übermittelte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 16. September 2014 sämtliche Akten und nahm gleichzeitig zur in der Berufung vorgeworfenen Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung. J. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ein in einzelrichterlicher Kompetenz ergangener, erstinstanzlicher Entscheid, mit welchem einerseits ein Nichteintretensentscheid betreffend die ersuchte Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gefällt und andererseits ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit gemäss Art. 263 ZPO abgewiesen wurde. Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der Streitwert des vorliegenden Bauvorhabens den Betrag von CHF 10'000.-- – sowie im Übrigen auch die für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht massgebliche Streitwertgrenze
Seite 7 — 19 von CHF 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) – zweifellos übersteigt, ist der angefochtene Entscheid unbestrittenermassen berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Sowohl für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen als auch den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (vgl. Art. 248 lit. b sowie lit. d ZPO), so dass die Berufungsfrist gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage beträgt. Die gegen den am 29. August 2014 erlassenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva eingereichte Berufung vom 10. September 2014 erweist sich als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den Formerfordernissen gemäss Art. 311 ZPO, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. b) Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel (statt vieler Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 310 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann deshalb gemäss Art. 310 ZPO in allen Rechts- und Sachfragen frei überprüft werden. Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO kommt der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. September 2014 im Sinne einer aufschiebenden Wirkung die Weiterführung des bereits während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens geltenden Baustopps angeordnet. c) Der Berufungsbeklagte reichte mit seiner Berufungsantwort vom 24. September 2014 verschiedene neue Aktenstücke ein, welche der Vorinstanz noch nicht vorlagen. Dabei handelt es sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2012 betreffend Baueinsprache, neue Planunterlagen des beauftragten Architekturbüros L._____SA vom 16. September 2014 sowie ein ebenfalls vom 16. September 2014 datierendes Schreiben des Bauingenieurs M._____. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie zum einen ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und zum anderen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Vorliegend ist die zweitgenannte Voraussetzung bezüglich der neu ins Recht gelegten Urkunden nicht erfüllt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts lag bereits seit Ende des Jahres 2012 vor und hätte daher durch den Berufungsbeklagten ohne weiteres im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit der Vernehmlassung vom 6. August 2014 eingereicht werden können. Was das Schreiben vom 16. September 2014 sowie die Planunterlagen gleichen Datums anbelangt, so wurden diese erst erstellt, nachdem der Berufungsbeklagte am 12. September 2014 zur Einrei-
Seite 8 — 19 chung der Berufungsantwort aufgefordert wurde. Die Urkunden wurden damit offensichtlich zu Prozesszwecken angefertigt. Diesbezüglich ist ebenfalls nicht einzusehen, weshalb die Anfertigung dieser Unterlagen nicht früher hätte veranlasst werden können – zumal die Gesuchsteller bereits im vorinstanzlichen Verfahren dieselben Argumente anführten – und sie damit nicht bereits vor der Vorinstanz hätten beigebracht werden können. Aufgrund dessen sind auch diese Aktenstücke im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen würden die neu eingereichten Pläne gemäss Angaben des Berufungsbeklagten lediglich der Veranschaulichung dienen und genau den Baueingabeplänen entsprechen (vgl. Berufungsantwort II. B. Ziff. 4), womit sie letztlich auch nicht als entscheidrelevant zu beurteilen sind. 2.a) Die Berufungskläger rügen in formeller Hinsicht, dass sie sich zu den Planunterlagen, welche der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe, nie hätten äussern können, da die Vorinstanz ihnen die Pläne nicht zusammen mit der Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dies gelte umso mehr, als sich die Vorinstanz auf eine Aussage des Architekten des Berufungsbeklagten gestützt und diese Pläne für massgeblich erklärt habe, wohingegen die eingereichten Projektpläne der Berufungskläger als unglaubhaft bezeichnet worden seien. b) Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 16. September 2014 zu diesen Vorwürfen Stellung und führte aus, dass sie die Planunterlagen der Vernehmlassung vom 6. August 2014 nicht beigelegt habe, weil diese nicht im Doppel eingereicht worden und aufgrund ihres grossen Formats schwierig zu kopieren gewesen seien. Indes seien den Gesuchstellern alsdann mit Schreiben vom 21. August 2014 sämtliche Unterlagen nachträglich zugestellt worden, ohne dass sie förmlich zur Replik aufgefordert worden seien, aber auch ohne zu erklären, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Nachdem die Gesuchsteller die Pläne am 27. August 2014 retourniert und von sich aus keine Replik eingereicht hätten, sei der Einzelrichter davon ausgegangen, sie würden darauf verzichten und habe sodann am 29. August 2014 seinen Entscheid gefällt. c) Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör in Gerichtsverfahren. Dieser Anspruch besteht auch im summarischen Verfahren und wird in Art. 253 ZPO umgesetzt, wobei ein doppelter oder mehrfacher Schriftenwechsel jedoch die
Seite 9 — 19 Ausnahme bildet. Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Garantie des rechtlichen Gehörs auch das Recht, von den beim Gericht eingegangenen Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht, vgl. BGE 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss den Beteiligten die vor Erlass seines Urteils eingegangenen Vernehmlassungen zustellen, damit sich diese darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5; 133 I 98 E. 2.2 sowie 132 I 42 E. 3.3.2-3.3.4 je mit weiteren Hinweisen). Es obliegt somit den Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Dieses Replikrecht besteht sodann auch unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.3 f.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 und 133 I 100 E. 4.8 je mit Hinweisen). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot soll eine allfällige Replikschrift in der Regel unverzüglich, das heisst ohne vorher um eine gerichtliche Fristansetzung zu ersuchen, eingereicht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 133 I 98 E. 2.2, 133 I 100 E. 4.8 und 132 I 42 E. 3.3.4). Das Gericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2). d) Übertragen auf den vorliegenden Fall lässt sich festhalten, dass den Gesuchstellern im vorinstanzlichen Verfahren vorab am 7. August 2014 die Vernehmlassung und alsdann am 21. August 2014 die seitens der Gegenpartei eingereichten Pläne zur Einsichtnahme übermitteln wurden, wobei die Gesuchsteller von sich aus innert kurzer Frist hätten regieren können und müssen, sofern sie sich nochmals zur Sache bzw. den eingereichten Unterlagen hätten äussern wollen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht, dass die Gesuchsteller dem Gericht die Pläne am 27. August 2014 wiederum retourniert haben: So hätten sie gleichzeitig mit der Rücksendung Stellung nehmen können oder zumindest um eine Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchen müssen. Beides wurde je- /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+137+I+195&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-98%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page98 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+137+I+195&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-100%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page100 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+137+I+195&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-98%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page98 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+137+I+195&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-42%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page42 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+137+I+195&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-42%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page42 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+137+I+195&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-42%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page42 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+137+I+195&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-100%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page100 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_273%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-98%3Ade&number_of_ranks=0#page98 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_273%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-42%3Ade&number_of_ranks=0#page42
Seite 10 — 19 doch unterlassen. Somit hat der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva nach der Rücksendung der Planunterlagen am 27. August 2014 in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass auf die Einreichung einer Replik verzichtet wird. Angesichts dieser Umstände lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. 3.a) Die Berufungskläger haben mittels Gesuch vom 10. Juli 2014 an den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Gesuch II. A. Ziff. 5) und eventualiter, sollten die Voraussetzungen für einen solchen Rechtsschutz nicht gegeben sein, ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit gemäss Art. 263 ZPO eingeleitet (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens sowie Gesuch II. A. Ziff. 7). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva hat in seinem Entscheid vom 29. August 2014 dargelegt (vgl. E. 4b), unter welchen Voraussetzungen ein Begehren im Verfahren gemäss Art. 257 ZPO materiell beurteilt werden kann (dazu sogleich E. 3b). b/aa) Die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen bedingt, dass der Sachverhalt liquid ist. Das bedeutet, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen unbestritten oder sofort beweisbar sein müssen (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). Kumulativ wird das Vorliegen einer klaren Rechtslage vorausgesetzt (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs somit nicht. Vielmehr muss die klägerische Partei für die anspruchsbegründenden Tatsachen den vollen Beweis erbringen. Demgegenüber genügt es, wenn die Gegenpartei die behaupteten Tatsachen glaubhaft bestreitet oder dem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden entgegensetzt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221, S. 7351 f.; Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 f. zu Art. 257 ZPO; Dieter Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 10b sowie N 15 zu Art. 257 ZPO; BGE 138 III 620 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem gilt im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen eine ausgeprägte Beweismittelbeschränkung. Grundsätzlich soll der Beweis primär durch Urkunden erbracht werden (BGE 138 III 123 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen auch PKG 2012 Nr. 3 E. 5).
Seite 11 — 19 bb) Die Liquidität des Sachverhalts muss vor den gegnerischen Vorbringen standhalten. Wenn der Gesuchsgegner glaubhafte Einreden oder Einwendungen vorbringt, welche der Gesuchsteller mit den eingeschränkten Beweismitteln nicht entkräften kann, fehlt es an einem liquiden Sachverhalt. Dabei vermögen allerdings unsubstantiierte bzw. offenkundig haltlose Schutzbehauptungen der Gegenpartei, über die sofort entschieden werden kann, keine Illiquidität zu erzeugen und den Rechtsschutz nicht aufzuhalten (vgl. Hofmann, a.a.O., N 9 sowie N 10a zu Art. 257 ZPO; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich 2011, N 6 ff. zu Art. 257 ZPO). Die liquiden Verhältnisse im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO dürfen nicht erst durch ein Beweisverfahren geschaffen werden, sondern müssen bereits von Beginn weg vorliegen. Mit anderen Worten sollen die liquiden Verhältnisse durch die beigebrachten Beweismittel bloss noch bestätigt werden. Das Gericht muss daher zur Auffassung gelangen, dass die vom Gesuchsteller behauptete Sachlage durch keine anderen Beweismittel mehr umgestossen werden kann, das heisst, dass sich der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht anders zugetragen haben kann als derart, wie der Gesuchsteller dies geltend macht. Hegt es diesbezüglich Zweifel, ist der Sachverhalt illiquid. Dabei ist zu beachten, dass es dem ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren vorbehalten ist, den eingereichten Beweismitteln des Gesuchstellers allfällige Beweismittel des Gesuchgegners dergestalt gegenüberzustellen, dass ein eigentliches Beweisverfahren in Gang gesetzt wird (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF110085-O/U vom 8. September 2011 E. 4.3.2). cc) Klares Recht liegt vor, wenn über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift keine begründeten Zweifel bestehen. Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). dd) In der Lehre wird das summarische Rechtsschutzverfahren in klaren Fällen insbesondere als Anwendungsbereich für Besitzesschutzklagen, welche auf die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung des früheren Zustandes abzielen, herausgestrichen (vgl. Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 37 und N 39 zu Art. 257 ZPO; Hofmann, a.a.O., N 18 zu Art. 257 ZPO; Göksu, a.a.O., N 15 zu Art. 257
Seite 12 — 19 ZPO). Allerdings trifft dies selbstredend nur zu, wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Verfahrensart gegeben sind. Ansonsten fällt für den Besitzesschutz auch der Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Betracht, was den Vorteil bringt, dass der Anspruch nur glaubhaft gemacht werden muss, während beim Rechtsschutz in klaren Fällen wie dargelegt der volle Beweis zu erbringen ist. Demgegenüber entfalten vorsorgliche Massnahmen im Gegensatz zum Entscheid, der im Verfahren nach Art. 257 ZPO ergeht, keine volle materielle Rechtskraftwirkung (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 39 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7351; BGE 133 III 638 E. 2). c) Vorliegend hat der Einzelrichter erwogen, dass der von den Gesuchstellern behauptete Sachverhalt nicht liquid sei und vielmehr die Einwendungen des Gesuchsgegners als glaubhaft erscheinen würden, so dass auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht eingetreten werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Für die Herbeiführung von Illiquidität reicht es aus, wenn der Gesuchsgegner substantiierte und schlüssige Einwendungen vorbringt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (Sutter- Somm/Lötscher, a.a.O., N 7 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 620 E. 5.1.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4P.6/2005 vom 30. März 2005 E. 3.4). Mit anderen Worten kann der Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO im Falle des umstrittenen Sachverhalts nur gewährt werden, sofern die bestrittenen Tatsachen durch die sofort verfügbaren Beweismittel bewiesen werden können. d) Im Verfahren vor der Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren bilden in tatsächlicher Hinsicht einerseits der Einbezug des bestehenden Treppenhäuschens, das als Ein- und Ausgang in die in Miteigentum stehende Tiefgarage dient, in das Bauvorhaben des Berufungsbeklagten und andererseits die statische Abstützung der Baute auf die Tiefgarage den Streitpunkt. Bezüglich dieser Fragen gehen die Standpunkte der Parteien diametral auseinander. Während die Gesuchsteller bzw. Berufungskläger geltend machen, dass eine Integration des Treppenhäuschens in den Neubau erfolge und das geplante Mehrfamilienhaus statisch mit der Tiefgarage verbunden werde, bestreitet dies der Gesuchsgegner bzw. Berufungsbeklagte und führt aus, dass das Treppenhäuschen lediglich angegliedert werde und der Neubau nirgends einen Auflagepunkt an der bestehenden Tiefgarage aufweise, sondern sich auf extra erstellte Fundamente abstützen werde. Die Berufungskläger begründen in ihrer Berufungsschrift ausführlich, weshalb ihre Ansicht und nicht diejenige der Gegenpartei zutreffend sein soll, ohne jedoch klare Beweise dafür vorlegen zu können. Sie reichten im vorinstanzlichen
Seite 13 — 19 Verfahren einzig drei aus dem Jahre 2012 stammende Projektpläne ein (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 5a-5c), welche keinen vollen Beweis für ihre Tatsachenbehauptungen zu erbringen vermögen. Demgegenüber kann der Berufungsbeklagte immerhin eine Zusicherung des beauftragten Architekten vom 23. Juli 2014 (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 6) sowie Pläne des Architekten und Ingenieurs mit neuerem Datum vorlegen, aus welchen hervorgeht, dass eine bauliche Trennung zwischen dem geplanten Mehrfamilienhaus und den beiden bereits bestehenden Bauten, der Tiefgarage und dem Treppenhäuschen, vorgesehen ist (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 7 und 8 sowie act. 10 und 11). Unter diesen Umständen ist aber offensichtlich kein unbestrittener Sachverhalt gegeben. Ebenso wenig sind die Berufungskläger in der Lage, ihre behauptete Sachverhaltsdarstellung sofort zu beweisen. In Anbetracht dessen erübrigt sich die Prüfung, ob eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO als zweite kumulative Voraussetzung gegeben wäre. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 257 Abs. 3 ZPO somit zu Recht nicht auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen eingetreten. 4.a) Im Weiteren ging der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva davon aus, die Gesuchsteller würden „innerhalb des Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen den Erlass von vorsorglichen Massnahmen“ beantragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a). Sofern diese Aussage so zu verstehen ist, dass die Gesuchsteller nur für das Verfahren nach Art. 257 ZPO einstweiligen Rechtsschutz verlangt haben, ist sie unzutreffend. Das Eventualbegehren geht nämlich auch im Berufungsverfahren dahin, für eine noch nicht hängige Klage vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 263 ZPO (sog. vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen) zu erwirken. Die Berufungskläger behalten sich – im Falle des Scheiterns ihres Begehrens im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen – also vor, ihre Begehren im ordentlichen Verfahren vorzubringen und zwar innerhalb der vom Richter in Zusammenhang mit dem Erlass vorprozessualer vorsorglichen Massnahmen anzusetzenden Klagefrist (vgl. Art. 263 ZPO). Für die Beurteilung, ob vorsorgliche Massnahmen zu erlassen sind, gelten jedoch dieselben Voraussetzungen (dazu sogleich E. 4b), unabhängig davon, ob sie vor bzw. im Hinblick auf die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens oder innerhalb des Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragt werden (zum prozesstaktischen Vorgehen vgl. Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 57 zu Art. 257 ZPO). b) Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen müssen die Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt sein. Gemäss dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft
Seite 14 — 19 macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihm daraus ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Vorausgesetzt werden demnach kumulativ ein in einer (beliebigen) subjektiven Berechtigung des Zivilrechts bestehender Verfügungsanspruch, der auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden), Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist, sowie eine Verletzung oder Gefährdung dieses materiellen Anspruchs und ein daraus drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Verfügungsgrund). Ausserdem muss der angestrebte vorsorgliche, das heisst bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Endurteils währende, Rechtsschutz dringlich sein (vgl. zum Ganzen Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 10 zu Art. 261 ZPO). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dringlichkeit ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Allgemein ist die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das Endurteil ohne weiteres abgewartet werden kann (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 22 zu Art. 261 ZPO; Sprecher, a.a.O., N 39 zu Art. 261 ZPO). Schliesslich ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, wonach die anzuordnende Massnahme nicht weiter gehen darf, als zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (Sprecher, a.a.O., N 47 zu Art. 262 ZPO). Das Gericht hat dabei namentlich das mutmassliche Recht des Gesuchstellers und die (möglicherweise unwiederbringlichen) Nachteile der Gegenseite abzuwägen (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE- Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 28 zu Art. 261 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt das Glaubhaftmachen der beschriebenen tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu Sprecher, a.a.O., N 50 ff. zu Art. 261 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 139 III 86 E. 4.2; 132 III 715 E. 3.1 sowie 130 III 321 E. 3.3). c) Zunächst hat der Gesuchsteller also glaubhaft darzulegen, dass ein materiellrechtlicher Anspruch verletzt oder gefährdet ist (sog. Hauptsachenprognose). Er hat mithin die Begründetheit seines Begehrens im Verfahren um die Hauptsache glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7354; Thomas Rohner/Matthias Wiget, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 261
Seite 15 — 19 ZPO). Im vorliegenden Fall machen die Berufungskläger eine Besitzesstörung im Sinne von Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geltend. Sie gehen davon aus, dass sich das geplante Mehrfamilienhaus des Berufungsbeklagten auf den Parzellen Nr. _____ und Nr. _____, mit dessen Bauarbeiten mittlerweile begonnen worden ist, statisch auf die darunter liegende Tiefgarage (Parzelle Nr. _____) abstütze, an welcher sie Miteigentumsanteile besitzen. Zudem werde das dazugehörige Treppenhäuschen, das den Zugang zur Tiefgarage bildet, vollständig in das Neubauprojekt integriert, so dass der definitive Eigentumsverlust bezüglich dieses Häuschens drohe (vgl. Berufung II. A. Ziff. 6). Der Berufungsbeklagte bestreitet dies und führt aus, es sei weder beabsichtigt noch gemäss den Ausführungsplänen vorgesehen, dass das zu erstellende Mehrfamilienhaus einen Auflagepunkt auf der bestehenden Tiefgarage habe. Vielmehr sei eine aufwändige Überbrückung der Garage geplant worden, welche es gegebenenfalls erlaube, die Tiefgarage abzubrechen, ohne dass eine der beiden Bauten dabei Schaden nehme. Hinsichtlich des Treppenhäuschens hielt er fest, dass dieses keine Zweckänderung erfahre und nicht in den Neubau integriert, sondern lediglich daran angegliedert werde. Die Mehrheit der Miteigentümer hätten anlässlich der Versammlung vom 1. November 2013 den geplanten baulichen Massnahmen, wonach das Dach des Häuschens neu gedeckt, eine Aussenisolation angebracht und die Ausgangstüre um 8 cm verbreitert werde, zugestimmt (vgl. Berufungsantwort II. B. Ziff. 4-6). d) Vorliegend ist davon auszugehen, dass trotz erfolgtem Baubeginn im Juli 2014 bis anhin noch keine Besitzesstörung im geltend gemachten Sinne (vgl. vorstehend E. 4c) eingetreten ist. Auch seitens der Berufungskläger wird nichts Gegenteiliges behauptet, sondern sie führen selbst aus, dass die Störung lediglich drohe bzw. sie sich in ihrem Besitzstand gefährdet sehen würden (vgl. Berufung II. B. Ziff. 19). Sie beanspruchen somit Besitzesschutz, bevor überhaupt eine Besitzesstörung erfolgt ist. Eine derartige Präventivklage ist gemäss Lehre und Rechtsprechung wohl möglich, indessen nur, wenn nicht bloss die Möglichkeit, sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der künftigen Störung besteht (vgl. Emil W. Stark, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, 3. Abteilung, 1. Teilband, 3. Auflage, Bern 2001, N 42 zu Art. 928 ZGB mit weiteren Hinweisen; Wolfgang Ernst, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 11 zu Art. 929 ZGB mit Verweis auf Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 18 zu Art. 679 ZGB; vgl. auch BGE 111 II 429 E. 15b sowie PKG 2012
Seite 16 — 19 Nr. 3 E. 4). Die im Rahmen einer Präventivklage erhöhten Voraussetzungen für den Besitzesschutz sind auch beim Erlass von vorsorglichen Massnahmen in diesem Kontext zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Berufungskläger vorliegend auch glaubhaft machen müssen, dass eine Besitzesstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, gelingt ihnen dies – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche eine derartige Wahrscheinlichkeit (abstrakt) bejahte, zumal eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege und mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3) – nicht. e) Gerade weil noch keine Besitzesstörung stattgefunden hat, kommt der Zusicherung des Bauherrn Y._____, wonach er die Rechte der Miteigentümer der Tiefgarage anerkenne, diese respektiere und keineswegs beabsichtige, die von den Berufungsklägern befürchteten Besitzesstörungen zu begehen, einiges Gewicht zu. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb dieser solche Zusicherungen in einem gerichtlichen Verfahren abgeben und anschliessend widersprüchlich handeln und den Neubau dennoch statisch mit der Tiefgarage verbinden und das Treppenhäuschen in diesen integrieren sollte. Er muss sich nämlich zweifellos bewusst sein, dass seine Bautätigkeit von den Berufungsklägern genauestens überwacht wird und sich die von ihnen befürchteten Besitzesstörungen nicht würden verbergen lassen. Sollte der Berufungsbeklagte seine Zusicherungen nicht einhalten, so würde er sich umgehend mit einer erneuten gerichtlichen Intervention der Miteigentümer konfrontiert sehen, wobei er dann die entsprechenden Konsequenzen und Kosten zu tragen hätte. Nicht zu vergessen ist, dass seine Zusicherungen sowohl durch eine Bestätigung des verantwortlichen Architekten als auch durch dessen Ausführungspläne sowie die Pläne des Statikers untermauert werden (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 6-8 sowie act. 10 und 11). Davor vermögen die von den Berufungsklägern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Projektpläne (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 5a-c) nicht standzuhalten. Abgesehen davon, dass die geltend gemachte Besitzesstörung daraus nicht klar hervorgeht, sind die betreffenden Projektpläne älteren Datums – sie stammen vom Mai 2012, während jene des Berufungsbeklagten vom Juli 2014 datieren. Somit sind diese Projektpläne als offensichtlich überholt anzusehen. Die Aussage des Berufungsbeklagten, wonach bei jedem Bauprojekt nach dessen Bewilligung üblicher- und notwendigerweise Detailpläne angefertigt werden, überzeugt. Dabei verkennen die Berufungskläger, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob diese Ausführungspläne mit den von der Gemeinde ursprünglich bewilligten Plänen übereinstimmen. Für das privatrechtliche Verfahren genügt es, dass glaubhaft
Seite 17 — 19 dargetan wurde, dass gemäss den neuen Plänen gebaut wird, welche eindeutig eine Trennung der Gebäudeteile der Tiefgarage von denen des Neubaus erkennen lassen. Bei dieser Bauweise kann offensichtlich auch nicht von einer Zweckänderung des Treppenhäuschens gesprochen werden, zumal es weiterhin als Zugang zur Garage sowie als Schutz vor Witterungseinflüssen dient (vgl. Akten Vor-instanz KB act. 4). Zwar werden kleine baulichen Anpassungen im Bereich des Daches, der Isolation und der Ausgangstüre vorgenommen, doch ändert sich dadurch nichts an den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer. Dementsprechend erweist sich auch der Einwand der Berufungskläger, wonach der Beschluss der Miteigentümer der Tiefgaragenparzelle vom 1. November 2013 gestützt auf Art. 647d Abs. 2 ZGB einstimmig hätte gefasst werden müssen, als unzutreffend. Vielmehr ist für die erwähnten baulichen Massnahmen gemäss Abs. 1 der vorgenannten Bestimmung die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer ausreichend, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertreten. Dieses Quorum wurde vorliegend ohne weiteres erreicht (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 2 und 3). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass seitens der Berufungskläger eine mit grosser Wahrscheinlichkeit eintretende Besitzesstörung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Damit ist auch nicht weiter zu prüfen, ob sich aus der befürchteten Besitzesstörung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ergeben hätte. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid folglich zu bestätigen. 5. Der Kostenspruch der Vorinstanz wird – für den Fall, dass deren Entscheid in der Hauptsache bestätigt wird – nicht explizit beanstandet, so dass auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Im vorliegenden Verfahren war sowohl ein Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen als auch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beurteilen. In Bezug auf Letztgenanntes sieht Art. 104 Abs. 3 ZPO vor, dass über Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden kann. In Fällen von Art. 263 ZPO, in welchen das Massnahmeverfahren vor Rechtshängigkeit der Hauptsache geführt wird, findet jedoch ein selbstständiges, vom Hauptprozess losgelöstes Verfahren statt, das durch einen Endentscheid abgeschlossen wird. Die im Rahmen eines solchen Verfahrens anfallenden Kosten sind regelmässig im Massnahmeentscheid selbst zu verteilen. Dies erscheint insbesondere bei Abweisung des Gesuchs als selbstverständlich (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 11 zu Art. 104 ZPO; vgl. auch Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Seite 18 — 19 Kommentar, Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 6 zu Art. 104 ZPO). Es bleibt somit über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, in welchem die Berufungskläger vollumfänglich unterlegen sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), von der unterliegenden Partei und damit von den Berufungsklägern zu tragen. Die Gerichtskosten werden gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) vorliegend auf CHF 2'500.-- festgesetzt. Die Parteientschädigung hat das Kantonsgericht gemäss Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach Ermessen festzusetzen, da der Berufungsbeklagte sich nicht zu seinem im Rechtsmittelverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert und keine Honorarnote eingereicht hat. Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung von CHF 2'000.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.-- gehen zu Lasten der Berufungskläger und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Des Weiteren werden die Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: