Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 100 28. Oktober 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schnyder Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juli 2014, mitgeteilt am 22. Juli 2014, bzw. den Berichtigungsentscheid derselben vom 28. Juli 2014, mitgeteilt am 29. Juli 2014, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1966, und X._____, geboren am _____1952, heirateten am 22. August 2009 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Ihre Ehe blieb kinderlos. Beide Parteien waren vor ihrer Eheschliessung bereits verheiratet und haben aus diesen früheren Ehen jeweils zwei Kinder im Erwachsenenalter. B. Am 22. August 2013 liess die Ehefrau beim Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen einreichen. Darin beantragte sie, es sei festzustellen, dass die Eheleute seit dem 15. August 2013 getrennt leben würden. Des Weiteren stellte sie insbesondere die Anträge, dass der Ehemann zu verpflichten sei, ihr rückwirkend ab dem 1. August 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'000.-- sowie einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'500.-- zu bezahlen. Überdies sei ihr der Mercedes 500 zum Gebrauch auszuhändigen und es sei die Gütertrennung anzuordnen. Mit Stellungnahme vom 26. September 2013 beantragte der Ehemann hauptsächlich die kostenfällige Abweisung des Eheschutzgesuchs, soweit es sich nicht mit seinen Anträgen decke und überhaupt darauf eingetreten werden könne. In Übereinstimmung mit der Gegenpartei ersuchte er ebenfalls darum, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu berechtigen seien und die Gütertrennung anzuordnen sei. C. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja vom 17. Dezember 2013 ergänzten die Parteien ihre Sachverhaltsdarstellung und führten erste Vergleichsgespräche. Im Übrigen verlangte der Ehemann, dass die Belege der Z._____ über die in die L.1_____ getätigten Zahlungen der Ehefrau offenzulegen seien, während die Ehefrau Einsicht in die Kreditkartenabrechnungen des Ehemannes forderte. Die Parteien erklärten sich sodann damit einverstanden, dass die Einzelrichterin ihnen eine Trennungsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit unterbreiten werde, sobald die vorerwähnten Unterlagen vorliegen. D. Nach diverser Korrespondenz sowie der Einreichung verschiedener Urkunden unterbreitete die Einzelrichterin den Parteien mit Schreiben vom 29. April 2014 einen Vorschlag für eine Trennungsvereinbarung und erläuterte darin die wesentlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung. Der durch den Ehemann ab dem 1. Januar 2014 zu leistende Unterhalt wurde, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2'850.-- (Entschädigung der Arbeitslosenversicherung) und des Ehemannes von CHF 5'700.-- (Erwerbseinkommen
Seite 3 — 15 inkl. 13. Monatslohn von CHF 3'760.-- zuzüglich einer Rente von CHF 1'940.--) sowie einem Bedarf der Ehefrau von CHF 3'311.-- bzw. des Ehemannes von CHF 3'881.--, vorschlagsweise auf einen Betrag von monatlich CHF 913.-- beziffert (vgl. Akten Vorinstanz BB 21). Während X._____ dem Bezirksgericht die unterzeichnete Trennungsvereinbarung am 20. Mai 2014 retournierte, teilte Y._____ mit Schreiben vom 6. Juni 2014 mit, der Ehemann könne seinen Lohn als Inhaber der A._____AG selbst festlegen, und beantragte, es sei ein gerichtlicher Entscheid unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Einkommens zu treffen. E. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja erkannte mit Entscheid vom 21. Juli 2014, mitgeteilt am 22. Juli 2014, was folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass jede Partei derzeit im Besitz des von ihr jeweils benötigten Mobiliars und Hausrates ist. Eine endgültige Aufteilung bleibt vorbehalten. 3. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatliche Unterhaltsbeiträge vom 1. August 2013 bis 31. Dezember [2013] von CHF 293.-- und ab 1. Januar 2014 von CHF 636.-- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 4. (Indexklausel) 5. Der Antrag der Ehefrau auf Aushändigung des Mercedes 500 zum Gebrauch wird abgewiesen. 6. Zwischen den Parteien wird die Gütertrennung, rückwirkend per 22. August 2014 [recte: 2013], angeordnet. 7. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 3'500.-- durch den Ehemann wird abgewiesen. 8. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 2'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilung).“ F. Die Ehefrau liess am 25. Juli 2014 ein Gesuch um Berichtigung dieses Entscheids stellen und führte aus, dass in Erwägung 8g/B eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge vorgenommen worden sei, wobei für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 ein Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau von CHF 954.-- resultiert habe. In Dispositivziffer 3 sei der Betrag jedoch fälschlicherweise auf CHF 636.-- beziffert worden.
Seite 4 — 15 G. Mit Berichtigungsentscheid vom 28. Juli 2014, mitgeteilt am 29. Juli 2014, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja alsdann was folgt: „1. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids vom 21. Juli 2014 wird von Amtes wegen berichtigt und lautet wie folgt: Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatliche Unterhaltsbeiträge vom 1. August bis 31. Dezember 2013 von CHF 293.-- und ab 1. Januar 2014 von CHF 954.-- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 2. Für diese Berichtigung werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Die Einzelrichterin erwog, dass es sich beim Betrag von CHF 636.-- um einen offensichtlichen Schreibfehler handle und Ziffer 3 des Entscheiddispositivs dementsprechend zu berichtigen und der korrigierte Entscheid den Parteien neu zu eröffnen sei. Mit der Zustellung des berichtigten Entscheids beginne die Frist für das zutreffende Rechtsmittel neu zu laufen. H. Hiergegen liess X._____ am 8. August 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die am 28. Juli 2014 berichtigte Ziff. 3 des Dispositivs des Eheschutzentscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juli 2014 sei teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatliche Unterhaltsbeiträge vom 1. August bis 31. Dezember 2013 von CHF 293.-- und ab 1. Januar 2014 von CHF 864.-- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zulasten der Vorinstanz.“ I. In ihrer Berufungsantwort vom 19. August 2014 liess Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. J. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 15 II. Erwägungen 1.a) Entscheide der Einzelrichterin in Zivilsachen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann entweder gemäss Art. 308 ff. ZPO Berufung oder gemäss Art. 319 ff. ZPO Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen und Beschwerden bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 ZPO). Der vorliegende Eheschutzentscheid wurde den Parteien am 22. Juli 2014 mitgeteilt. Innert der – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – bis zum 4. August 2014 laufenden Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am 28. Juli 2014, den Parteien mitgeteilt am 29. Juli 2014, erfolgte durch die Vorinstanz allerdings eine Berichtigung von Ziffer 3 des Entscheiddispositivs, wodurch die ab 1. Januar 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge anstelle der ursprünglichen CHF 636.-- auf CHF 954.-- beziffert wurden. Infolgedessen reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden am 8. August 2014 Berufung ein und beantragte, die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2014 auf CHF 864.-- festzusetzen. Vorab gilt es die Frage zu beantworten, ob durch die Eröffnung des Berichtigungsentscheids eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und welches Rechtsmittel dagegen zur Verfügung steht. b) Laut der Botschaft des Bundesrates wird ein erläuterter oder berichtigter Entscheid den Parteien gemäss Art. 334 Abs. 4 ZPO neu eröffnet, womit die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel (Berufung bzw. Beschwerde) neu zu laufen beginnt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221, S. 7382). Auch in der Literatur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die anwendbare Rechtsmittelfrist ab Zustellung des korrigierten Entscheids neu beginnt (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 14 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 17 zu Art. 334 ZPO; Martin H. Sterchi,
Seite 6 — 15 in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 13 zu Art. 334 ZPO; Alexander Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 334 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 334 ZPO). Die Vorinstanz hat somit im Berichtigungsentscheid zu Recht festgehalten, dass durch dessen Eröffnung eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wird. c/aa) In der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ist ferner ausgeführt worden, dass der Entscheid innert 30 Tagen mit Beschwerde – und nicht wie noch der vorangegangene Eheschutzentscheid innert zehn Tagen mit Berufung – anfechtbar sei. Die Vorinstanz erachtete somit gegen den ursprünglichen Entscheid und den Berichtigungsentscheid nicht dasselbe Rechtsmittel für zulässig. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. In der Literatur wird dafür gehalten, dass die Beschwerde gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung nur gegeben ist, wenn das Gericht die mittels Gesuch beantragte Erläuterung oder Berichtigung ablehnt. Wird das Gesuch hingegen unter den entsprechenden Voraussetzungen gutgeheissen, ist der ursprüngliche Entscheid direkt zu berichtigen, ohne dass zusätzliche Verfahrensschritte oder der Erlass eines selbständigen Zwischenentscheids erforderlich und zulässig wären (Sterchi, a.a.O., N 12 zu Art. 334 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 334 ZPO; a.M. wohl Herzog, a.a.O., N 16 zu Art. 334 ZPO, obwohl er zuvor unter N 14 auf den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PC110021 vom 15. August 2011 E. 4.4 verweist und ausführt, dass die Prüfung des Gesuchs und Neufassung des Dispositivs auch in einem einstufigen Verfahren ergehen können). Gerade bei der Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern, bei welchen gemäss Art. 334 Abs. 2 ZPO auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. dazu nachfolgend E. 3b), wird das Gericht in der Regel in einem Akt darüber entscheiden, ob das Urteil zu korrigieren ist und es alsdann bejahendenfalls gleichzeitig berichtigen. Ein zweistufiges Verfahren mit je eigenen Rechtsmitteln erscheint in einem solchen Fall unnötig kompliziert (Christoph Leuenberger, Die neue Schweizerische ZPO – Die Rechtsmittel, in: Anwaltsrevue Heft 8/2008, 332 ff., S. 339). Gleichermassen verhält es sich, wenn der Entscheid vom Gericht von Amtes wegen und nicht auf Gesuch einer Partei hin berichtigt oder erläutert wird, da in einem solchen Fall die Beschwerdemöglichkeit gemäss dem Wortlaut von Art. 334 Abs. 3 ZPO nicht vorgesehen ist.
Seite 7 — 15 bb) Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Eheschutzentscheid auf Gesuch der Ehefrau hin berichtigt worden ist, obschon im Berichtigungsentscheid von einer von Amtes wegen vorgenommen Korrektur gesprochen wird. Mit der Gutheissung des Gesuchs durfte die Vorinstanz den ursprünglichen Entscheid zugleich auch im Rahmen eines einstufigen Verfahrens berichtigen, womit jedoch die Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO entfällt. Der Berichtigungsentscheid unterliegt vielmehr demjenigen Hauptrechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7382; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 14 zu Art. 334 ZPO; Sterchi, N 13 zu Art. 334 ZPO; Brunner, a.a.O., N 6 zu Art. 334 ZPO; Leuenberger, a.a.O., S. 339; Jürgen Brönimann, Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 – ein Überblick, in: recht Heft 3/2009, 79 ff., S. 94; vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PC110021 vom 15. August 2011 E. 6.2). Gegenteilig oder zumindest differenzierend wird indes auch die Auffassung vertreten, dass sich das in Frage kommende Rechtsmittel nach der Streitwertdifferenz zwischen dem fehlerhaften und dem erläuterten bzw. berichtigten Entscheiddispositiv bestimmt, da der Entscheid nur hinsichtlich dieser Differenz geändert worden und der betroffenen Partei, welche vom Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Entscheid keinen Gebrauch gemacht hat, bloss diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 Rz. 76 mit Verweis auf BGE 117 II 508; vgl. auch Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO). cc) Angesichts des Umstands, dass im hier zu beurteilenden Fall vermögensrechtliche Angelegenheiten betroffen sind, ist die Frage des anwendbaren Rechtsmittels aufgrund des Streitwerts zu beantworten. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt. Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Rechtsmittelanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils, d.h. des ursprünglichen Eheschutzentscheids, noch streitig war (vgl. Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
Seite 8 — 15 prozessordnung, Zürich 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung als Kapitalwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert lag in Anbetracht der im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren gestellten Anträge, wonach die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.-- forderte und der Ehemann eine Unterhaltspflicht gänzlich bestritt, unter Berücksichtigung von Art. 92 Abs. 2 ZPO klarerweise über CHF 10‘000.--. Auch wenn der vorerwähnten Lehrmeinung von Staehelin/Staehelin/Grolimund gefolgt würde, wäre die Berufung das anwendbare Rechtsmittel, denn die Streitwertdifferenz zwischen dem fehlerhaften und dem berichtigten Dispositiv beläuft sich vorliegend auf monatlich CHF 318.-- bzw. jährlich CHF 3'816.--, womit unter Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO ebenfalls die Streitwertgrenze von CHF 10'000.-- erreicht wird. d) Nach dem Gesagten entsteht dem Ehemann somit kein Nachteil daraus, dass er sich mit dem ursprünglichen Entscheid zufrieden gegeben und erst gegen den Berichtigungsentscheid ein Rechtmittel ergriffen hat, da die Rechtsmittelfrist mit der Eröffnung dieses Entscheids neu zu laufen begann. Indessen hat sich die von der Vorinstanz verwendete Rechtsmittelbelehrung in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft erwiesen, wurde doch auf die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit einer dreissigtägigen Beschwerdefrist – unter Geltung der Gerichtsferien – hingewiesen, obwohl die zehntägige Frist der Berufung in Summarsachen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO ohne Geltung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) massgeblich gewesen wäre. Trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz im Berichtigungsentscheid hat der Ehemann das Rechtsmittel fristgerecht ergriffen und es richtigerweise als Berufung bezeichnet. Deshalb ist grundsätzlich auf die Berufung einzutreten, sofern er das erforderliche Rechtsschutzinteresse aufweist (dazu sogleich E. 2). 2.a) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergänzen die Erläuterungen das ursprüngliche Urteil und stellen keinen davon unabhängigen, selbständigen Entscheid dar. Die Erläuterung des ursprünglichen Entscheids setzt – wie bereits dargelegt (vgl. E. 1b) – grundsätzlich eine neue Rechtsmittelfrist in Gang, da eine Partei erst mit den Erläuterungen erfährt, was mit dem ursprünglichen Urteil gemeint ist, das miss- oder unverständlich, zweideutig oder widersprüchlich war. Erst wenn sie aber die Tragweite des Entscheids erkennen kann, ist ihr zumutbar zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll. Demgegenüber darf der ausserordentliche Rechtsbehelf der Erläuterung jedoch nicht zu einer unzulässigen Verlängerung der auf Bundesrecht beruhenden Rechtsmittelfrist führen. Deshalb kann diese Frist nur neu zu laufen beginnen, wenn tatsächlich eine Erläute-
Seite 9 — 15 rung erfolgt, nicht aber, wenn das Gesuch abgewiesen wird (BGE 117 II 508 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Berufung, die erst in der durch den Erläuterungs- bzw. Berichtigungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, auf den Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung beschränkt bleiben muss; d.h. die Berufung kann sich nur gegen diese Anordnungen und die ihnen zugrundeliegenden Erwägungen, nicht aber gegen Bestandteile des ursprünglichen Urteils richten, die der Erläuterungs- bzw. Berichtigungsentscheid unberührt lässt. Nur in diesem Umfang kann durch die Erläuterung oder Berichtigung eine neue Beschwer eingetreten sein. Aus dem Zulässigkeitserfordernis der Beschwer ergibt sich die weitere Einschränkung, dass auf die Berufung nur insoweit einzutreten ist, als die erläuternden oder berichtigenden Anordnungen das Dispositiv des ursprünglichen Urteils inhaltlich zum Nachteil des Berufungsklägers abändern (BGE 116 II 86 E. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 164 E. 1.2.3 für den Berichtigungsentscheid). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der nicht betroffene Teil des Ersturteils nicht nochmals angefochten werden kann, weshalb lediglich die neu eröffneten, erläuterten oder berichtigten Punkte rechtsmittelfähig sind (so auch Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO). b) Vorliegend bildet nur die Höhe des mit Berichtigungsentscheid abgeänderten Unterhaltsbeitrags Gegenstand der Berufung, wobei in der Berufungsschrift naturgemäss auch auf die Erwägungen des ursprünglichen Entscheids sowie die darin vorgenommene Unterhaltsberechnung Bezug genommen wird. Da der Unterhaltsbeitrag anlässlich der Berichtigung von CHF 636.-- auf CHF 954.-- erhöht worden ist, gilt der Berufungskläger als beschwert. Die Berufungsbeklagte wendet hiergegen ein, dass Letzterem die eigentliche Höhe der Unterhaltspflicht bereits aufgrund der Erwägungen des Ersturteils habe bekannt sein müssen, zumal der fälschlicherweise ins ursprüngliche Dispositiv aufgenommene Betrag von CHF 636.-- offensichtlich auf einem Versehen beruht habe. Folglich hätte er die Rüge, dass der Unterhalt auf CHF 864.-- festzulegen sei, binnen der Berufungsfrist gegen den ursprünglichen Entscheid erheben müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die betroffene Dispositivziffer bis zur Berichtigung gültig und vollstreckbar war (vgl. Sterchi, a.a.O., N 2 zu Art. 334 ZPO), wodurch für den Berufungskläger weder die Möglichkeit noch Veranlassung bestanden hatte, den Eheschutzentscheid diesbezüglich anzufechten. Nach dem Gesagten ist daher auch das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung gegeben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), so dass auf die Berufung einzutreten ist.
Seite 10 — 15 3.a) Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Bei der Erläuterung und der Berichtigung handelt es sich nach herrschender Auffassung nicht um Rechtsmittel, sondern um Rechtsbehelfe. Im Unterschied zu den Rechtsmitteln zielen sowohl die Erläuterung als auch die Berichtigung nicht auf eine Änderung des vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezwecken dessen inhaltliche Klarstellung sowie die Beseitigung von formellen Fehlern, damit der eröffnete Entscheid mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt übereinstimmt (Sterchi, a.a.O., N 1 f. zu Art. 334 ZPO; vgl. auch Herzog, a.a.O., N 1 zu Art. 334 ZPO; Brunner, a.a.O., N 1 zu Art. 334 ZPO; Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 334 ZPO). Ein Entscheid ist der Berichtigung zugänglich, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wiedergibt. Die Berichtigung bezieht sich stets auf das Dispositiv und kann in einer inhaltlichen Korrektur eines falsch wiedergegebenen Urteilsspruchs, so etwa einer falschen Zahl, bestehen (Sterchi, a.a.O., N 2 sowie N 5 zu Art. 334 ZPO). Ein solcher Anwendungsfall der Berichtung eines im Widerspruch zu den Erwägungen stehenden und damit fehlerhaft wiedergegebenen Unterhaltsbetrags liegt hier vor. Dies wird vom Berufungskläger im Grundsatz auch nicht bestritten. Er rügt allerdings, dass sein rechtliches Gehör und insbesondere Art. 334 Abs. 2 ZPO verletzt worden seien, indem ihm die Vorinstanz keine Gelegenheit gegeben habe, zum Berichtigungsgesuch der Ehefrau Stellung zu nehmen. Zudem sei im Entscheid aktenwidrig und willkürlich vorgegeben worden, dass die Berichtigung von Amtes wegen erfolgt sei, damit ihm das Recht auf eine Stellungnahme habe entzogen werden können. Bereits aufgrund dessen müsste der vorinstanzliche Berichtigungsentscheid aufgehoben werden, doch könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine neue und vollständige Unterhaltsberechnung im Berufungsverfahren geheilt werden. b) Art. 334 Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist auf Art. 330 ZPO. Demgemäss ist der Gegenpartei Gelegenheit einzuräumen, zum Berichtigungsgesuch Stellung zu nehmen. Sofern das Gericht Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigt, muss gemäss Art. 334 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Stellungnahme eingeholt werden. Sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagte gehen vorliegend offenbar davon aus, dass es sich bei der Wiedergabe des Betrags von CHF 636.-- lediglich um einen Redaktionsfehler handle, welcher von Amtes wegen zu berichtigen sei, womit die Einholung einer Stellungnahme obsolet werde. Der Berufungskläger hingegen macht geltend, dass die Ehefrau vorgängig ein Berichtigungsgesuch gestellt habe und aufgrund dieses Umstands auch bei der blossen Berichtigung
Seite 11 — 15 von Schreibfehlern nicht auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei hätte verzichtet werden dürfen (unter Verweis auf Herzog, a.a.O., N 14 zu Art. 334 ZPO sowie Karl Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 70). Diese Auffassung wird in der Literatur jedoch nicht einhellig vertreten. Vielmehr soll Art. 334 Abs. 2 Satz 2 ZPO in beiden Konstellationen, das heisst sowohl bei einer Berichtigung auf Gesuch einer Partei hin als auch von Amtes wegen, anwendbar sein, so dass entsprechend von einer Stellungnahme abgesehen werden kann (Schwander, a.a.O., N 15 zu Art. 334 ZPO). Andere Autoren unterscheiden nicht explizit, ob ein Gesuch gestellt oder das Gericht von Amtes wegen tätig geworden ist, sondern halten generell dafür, dass bei der Berichtigung von Schreibfehlern gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 334 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auf die Einholung einer Stellungnahme verzichten werden kann, was bei derart eindeutigen Fehlern zweifellos gerechtfertigt erscheine (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 10 zu Art. 334 ZPO; in diesem Sinne auch Leuenberger, a.a.O., S. 339). Die Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt und die Vorinstanz das Berichtigungsgesuch dem Berufungskläger zur Stellungnahme hätte zukommen lassen müssen, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie der Berufungskläger selbst ausführt, kann eine allfällige Verletzung nämlich im Berufungsverfahren durch Vornahme einer neuen vollständigen Unterhaltsberechnung (vgl. dazu sogleich E. 4) geheilt werden. 4.a) Gegenständlich sind die von der Vorinstanz errechneten Unterhaltsbeiträge zu beurteilen. Diese hat zur Ermittlung des geschuldeten Unterhalts die Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung gewählt. Den massgeblichen Minimalbedarf der Ehefrau bezifferte die Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2013 auf monatlich CHF 3'111.-- bzw. ab dem 1. Januar 2014 auf CHF 2'760.-- und rechnete ihr ein monatliches Einkommen in Höhe von CHF 2‘850.-- an. Den monatlichen Minimalbedarf des Ehemannes legte sie für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2013 auf CHF 7'671.-- bzw. ab dem 1. Januar 2014 auf CHF 3'881.-- fest. Des Weiteren ging die Vorinstanz beim Ehemann bis zum 31. Dezember 2013 von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von CHF 7'997.-- bzw. ab dem 1. Januar 2014 von einem solchen in Höhe von CHF 5'700.-- aus. Die Gegenüberstellung von beidseitigem Grundbedarf und Gesamteinkommen ergab für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2013 einen Überschuss von CHF 65.-- und ab dem 1. Januar 2014 einen Überschuss von CHF 1'909.--. Für ersteren Zeitraum wurde der Ehefrau neben dem Betrag zur Deckung ihres monatlichen Defizits von CHF 261.-- somit
Seite 12 — 15 zusätzlich der hälftige Überschussanteil von CHF 32.-- zugesprochen, was einen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 293.-- ergab. Ab dem 1. Januar 2014 bestand bei der Ehefrau ausgehend von den vorgenannten Zahlen kein monatliches Defizit mehr, worauf die Vorinstanz den zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag mit dem hälftigen Überschussanteil von CHF 954.-- gleichsetzte (vgl. E. 8g des Eheschutzentscheids). In Ziffer 3 des Entscheiddispositivs wurde alsdann die Zahl von CHF 636.-- aufgenommen, ohne dass anhand der Erwägungen ersichtlich wäre, woher dieser Betrag stammt. In der Folge wurde dieses Versehen mit Berichtigungsentscheid vom 28. Juli 2014 korrigiert und durch den errechneten Betrag von CHF 954.-- ersetzt. b) Der für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzte Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 293.-- wird nicht angefochten, zumal dieser Betrag durch den Berichtigungsentscheid nicht betroffen wird und folglich auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Seitens des Berufungsklägers wird lediglich das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz bei der Berechnung der ab dem 1. Januar 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge beanstandet. Der Berufungskläger sieht den eigentlichen Grund für das Ergreifen des Rechtsmittels in der rechnerisch fehlerhaften Aufteilung des Überschusses für den Zeitraum ab 1. Januar 2014, was im Berichtigungsentscheid nicht erkannt worden und nun über die Berufung zu korrigieren sei. Indessen bleiben das jeweils angerechnete Einkommen sowie der jeweilige Bedarf unangefochten, da diese Punkte vom Berichtigungsentscheid ebenfalls nicht tangiert worden sind. Im Einzelnen führt der Berufungskläger aus, sowohl der im ursprünglichen Entscheid enthaltene Betrag von CHF 636.-- als auch derjenige im Berichtigungsentscheid von CHF 954.-- sei falsch. Die Vorinstanz habe es in ihrer Unterhaltsberechnung ab Januar 2014 unterlassen, das Eigeneinkommen der Ehefrau vom Minimalbedarf zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 954.-- zu subtrahieren, wie sie es für den Zeitraum von August bis und mit Dezember 2013 korrekterweise getan habe. Bei richtiger Berechnung ergebe sich ein Betrag von CHF 864.--; ansonsten erhalte die Ehefrau bei der Überschussteilung CHF 89.-- zu viel und der Ehemann entsprechend zu wenig. Bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 864.-- sei gewährleistet, dass der Ehemann in gleicher Höhe am ehelichen Einkommensüberschuss partizipiere wie die Ehefrau. c) Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag für die erste Phase von August bis Dezember 2013 korrekt berechnet, indem sie die Differenz zwischen dem Minimalbedarf der Ehefrau und ihrem Eigeneinkommen festgestellt und zu dieser Differenz den hälftigen Überschussanteil addiert hat. Für die zweite Phase hat sie es
Seite 13 — 15 indessen in der Tat unterlassen, die Differenz zwischen dem Minimalbedarf und dem Eigeneinkommen festzustellen – wobei es sich dieses Mal nicht um ein Defizit, sondern um einen positiven Betrag handelte – und hat der Ehefrau in der Folge fälschlicherweise direkt den hälftigen Überschussanteil als Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Damit hat die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode mit hälftiger Überschussteilung nicht korrekt angewandt und mithin übersehen, dass der Ehefrau angesichts des Umstands, dass ihr Eigeneinkommen ihren Minimalbedarf übersteigt, schon ein Teil des Überschusses zufliesst. Nachdem die Ehefrau dadurch bereits im Umfang von CHF 90.-- am Überschuss partizipiert, beläuft sich der durch den Ehemann zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nicht auf CHF 954.--, sondern auf CHF 864.--. Auch wenn die Differenz gering sein mag, erweist sich die Rüge des Berufungsklägers insofern als begründet, weshalb die Berufung im Ergebnis gutzuheissen ist. 5.a) Die Vorinstanz hat für den Erlass des Berichtigungsentscheids keine Kosten zulasten der Parteien erhoben, was der in der Lehre vertretenen Auffassung entspricht. Denn die Mangelhaftigkeit des Dispositivs ist in der Regel auf eine Nachlässigkeit des Gerichts zurückzuführen, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Herzog, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO mit Verweis auf Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 7 zu Art. 129 BGG; vgl. auch Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO). b) Es bleibt daher lediglich noch über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Der Berufungskläger dringt im Rechtsmittelverfahren mit seinem Antrag vollumfänglich durch, während die Berufungsbeklagte mit ihrem Antrag unterlegen ist und daher die Prozesskosten entsprechend dem vorgenannten Verteilungsgrundsatz zu tragen hat. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Zudem ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen. Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine Honorarvereinbarung, wonach X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, einen – auch für das Rechtsmittelverfahren massgebenden – Stundenansatz von CHF 270.-- vereinbart haben, welcher
Seite 14 — 15 gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gerade noch als üblich gilt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint vorliegend ein Aufwand von vier Stunden als notwendig und damit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'200.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Berichtigungsentscheids vom 28. Juli 2014 bzw. Ziffer 3 des Dispositivs des Eheschutzentscheids vom 21. Juli 2014 wird wie folgt neu gefasst: Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens jeweils im Voraus monatliche Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2013 in Höhe von CHF 293.-- und ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von CHF 864.-- zu entrichten. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 2.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen und die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 1'000.-- direkt zu ersetzen. b) Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem aussergerichtlich mit CHF 1'200.-- (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: