Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 73 05. September 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Franco Stöhr, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja vom 27. Juni 2013, mitgeteilt am 3. Juli 2013, in Sachen Y._____ und Z._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco B. Biancotti, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Beschwerdeführer, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 26. März 2013 reichte X._____ gegen A._____, Sohn der Eheleute Y._____ und Z._____, beim Bezirksgericht Maloja eine Schutzschrift ein, mit dem Begehren, es sei das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme zwecks Baustopps auf der Parzelle Nr. _____, Grundbuch O.1_____, abzuweisen. Eventualiter sei der Gesuchsteller zur Leistung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1‘300‘000.-- zu verpflichten. B. Am 2. April 2013 reichten die Ehepartner Y._____ und Z._____ gegen X._____ beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja (recte: Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja) ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO ein. Darin beantragten die Gesuchsteller was folgt: „1. Als vorsorgliche Beweisführung zur Sicherung von Beweismitteln sei 1.1 eine amtliche Beweisaufnahme des aktuellen Zustandes der beiden Liegenschaften GB-St. Moritz, Parzelle Nr. _____ (C._____) und Parzelle Nr. _____ (B._____) anzuordnen und 1.2 dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, Felslockerungs- und Felsabtragungsarbeiten mit schweren Baumaschinen oder mittels Sprengungen vorzunehmen bis die vorsorgliche Beweisaufnahme erfolgt und deren Ergebnis den Parteien zugestellt worden ist. 1.3 Das Teil-Bauverbot gemäss Begehren 1.2 sei superprovisorisch anzuordnen. 1.4 Das Teil-Bauverbot gemäss Begehren 1.2 sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB erlassen. 2. Als vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Beweisaussichten und der Prozesschancen (schutzwürdiges Interesse) sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches 2.1 den aktuellen Zustand der C._____ (Parzelle Nr. _____) und der B._____ (Parzelle Nr. _____) mit den amtlichen Beweisaufnahmen vom 20.03.2012 betreffend die B._____ und vom 18.07.2012 betreffend die C._____ vergleicht, die zwischenzeitlich eingetretenen Schäden festhält und sich 2.2. zur Kausalität zwischen den im Beobachtungszeitraum zwischen den vorerwähnten amtlichen Beweisaufnahmen eingetretenen Schäden und der Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. _____ äussert. 3. Dem Gutachter seien vorliegendes Gesuch samt Beilagen zur Verfügung zu stellen 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. April 2013, mitgeteilt am 11. April 2013, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja wie folgt:
Seite 3 — 13 „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und dem Gesuchsgegner wird per sofort und bis auf Weiteres untersagt, auf seiner Parzelle Nr. _____, GB St. Moritz, Felslockerungs- und Felsabtragungsarbeiten mit schweren Baumaschinen oder mittels Sprengungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf diese Strafandrohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 2. Die Verfügung ergeht superprovisorisch. Der Gesuchsgegner erhält Gelegenheit, innert zehn Tagen seit Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben, andernfalls die superprovisorischen Massnahme ohne Weiteres als ordentliche vorsorgliche Massnahme gilt. 3. (Kostenvorschuss) 4. (Kosten) 5. (Rechtsmittel) 6. (Mitteilung).“ D. Am 6. Mai 2013 reichte X._____ eine Stellungnahme bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja mit folgenden Rechtsbegehren ein: „Es sei das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung vom 2. April 2013 abzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten der Gesuchsteller.“ E. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 teilten die Eheleute Y._____ und Z._____ der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja mit, dass sie an den Anträgen gemäss dem Gesuch vom 2. April 2013 festhielten. Weiter treibe die Gegenpartei trotz am 9./11. April 2013 erlassener superprovisorischer Verfügung - unbeeindruckt den Aushieb voran. Deshalb sei das erlassene Verbot des Einsatzes von schweren Baumaschinen unter Erlass der erforderlichen Sanktionen durchzusetzen. F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 hielt X._____ duplicando fest, dass vorliegend keine schwere Baumaschine im Einsatz stehe und der Fels habe bis zum heutigen Datum nie „zerbröckelt“ werden müssen. Auch sei ein Baustopp im konkreten Fall unverhältnismässig. Des Weiteren sei der Gesuchsgegner gemäss beigelegter Honorarnote ausseramtlich zu entschädigen. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2013 ordnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja einen Augenschein auf den Parzellen der Parteien im Beisein der Gutachter an.
Seite 4 — 13 H. Am 27. Juni 2013 wurde auf den Parzellen der Parteien im Beisein derselben und der Experten ein Augenschein durchgeführt. I. Mit Entscheid vom 27. Juni 2013, mitgeteilt am 3. Juli 2013, erkennt die Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Das Teil-Bauverbot gemäss Verfügung vom 9./11. April 2013 wird per sofort aufgehoben. 2. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘250.--, bestehend aus Entscheidgebühren von CHF 750.-- und Kosten der Beweisführung von CHF 500.-- , werden den Gesuchstellern auferlegt. Die Gesuchsteller haben zudem den Gesuchsgegner mit ausseramtlich CHF 1‘500.-- zu entschädigen. 4. Über die Gutachterkosten ergeht ein separater Entscheid nach Vorliegen der Honorarnoten. 5. (Rechtsmittel) 6. (Mitteilung).“ J. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja vom 27. Juni 2013, mitgeteilt am 3. Juli 2013. Er stellte darin die folgenden Anträge: „1. Es sei der Kostenentscheid vom 27. Juni 2013 aufzuheben; 2. Es seien die Beschwerdebeklagten zu verpflichten, den Beschwerdekläger für das Verfahren Nr. _____ vor Bezirksgericht Maloja ausseramtlich mit CHF 38‘759.05 zu entschädigen; 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdebeklagten.“ In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine spezifizierte Kostennote frist- und formgerecht eingereicht und darin eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 38‘759.05 beantragt, welche sich aus einem Honorar nach Zeitaufwand (CHF 9‘600.-- für 32 Stunden) und einem Streitwertzuschlag (CHF 26‘000.-- ausgehend von einem Streitwert von CHF 1‘300‘000.--) zusammensetze. Die Vorinstanz habe lediglich eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 1‘500.-- zu Gunsten des Gesuchsgegners zugestanden, ohne kurz die Gründe anzugeben, weshalb sie von der eingereichten spezifizierten Kostennote in ihrem Kostenentscheid abgewichen sei.
Seite 5 — 13 K. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 beantragten Y._____ und Z._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Kostenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Kostenentscheide der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden - wie noch darzulegen sein wird - in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich begründet ist (vgl. auch den Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 15 vom 16. August 2013, den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 13 18 vom 19. April 2013 und die Verfügung der II. Strafkammer SK2 12 34 vom 5. März 2013). Für die vorsorgliche Beweisführung sind die Bestimmungen über die vorsorgliche Massnahme anwendbar, weshalb vorliegend das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 248 lit. d ZPO in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Im konkreten Fall ist der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja am 3. Juli 2013 den Parteien mitgeteilt und die Beschwerde am 9. Juli 2013 eingereicht worden. Auf die vorliegend frist- und formgerecht erhobene Beschwerde wird deshalb eingetreten. 2. Mit Gesuch vom 2. April 2013 stellten die Eheleute Y._____ und Z._____ der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja ein Begehren um vorsorgliche Beweisführung (vgl. dazu Art. 158 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht jederzeit Beweis abnimmt, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt [lit. a]. oder die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht [lit. b]). Dabei verlangten die Gesuchsteller einerseits die Aufnahme des aktuellen baulichen Zustandes ihrer Liegenschaften,
Seite 6 — 13 C._____ (Parzelle Nr. _____) und der B._____ (Parzelle Nr. _____), und die Einholung eines Gutachtens über allfällige, durch die Bautätigkeit des Gesuchsgegners verursachte Gebäudeschäden (act. B. 2, Ziffer 1.1 des Rechtsbegehrens des Gesuchs vom 2. April 2013). Gleichzeitig enthält das Rechtsbegehren der Gesuchsteller einen Antrag um Erlass eines Teil-Bauverbots. Danach soll es dem Gesuchsgegner verboten sein, Felslockerungs- und Felsabtragungsarbeiten mit schweren Baumaschinen oder mittels Sprengungen vorzunehmen bis die vorsorgliche Beweisaufnahme erfolgt und deren Ergebnis den Parteien zugestellt worden ist (act. B. 2, Ziffer 1.2 des Rechtsbegehrens des Gesuchs vom 2. April 2013). Die Gesuchsteller haben demnach mit Eingabe vom 2. April 2013 sowohl ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO als auch ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO (insbesondere Art. 263 ZPO [Massnahmen vor Rechtshängigkeit]) gestellt. Mit anderen Worten vermischten die Gesuchsteller das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. In prozessualer Hinsicht hat dies - wie sich nachfolgend zeigen wird - keine direkten Auswirkungen. Nach Art. 158 Abs. 2 ZPO werden für die vorsorgliche Beweisführung nämlich die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen für anwendbar erklärt, weshalb die Beurteilung der beiden Gesuche in einem Entscheid bezüglich sachlicher und funktioneller Zuständigkeit sowie in Bezug auf die Verfahrensart keine Konsequenzen nach sich zieht. Für beide Gesuche war sodann das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Auch fiel die Beurteilung der beiden Gesuche in den Zuständigkeitsbereich der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja (Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Diese hat die benannten Gesuche bei deren rechtlicher Würdigung nicht auseinandergehalten, was insbesondere aus Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids hervorgeht. Dort erkennt die Einzelrichterin nämlich: „Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.“ Dies entspricht offensichtlich nicht dem vorangegangenen Verfahrensablauf. Den Anträgen der Gesuchsteller um vorsorgliche Beweisaufnahme (Art. 158 ZPO) wurde nämlich - entgegen dem in Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids Festgehaltenen - stattgeben, indem die beantragten Beweise (Augenschein, Gutachten) abgenommen wurden. Abgewiesen hat die Einzelrichterin lediglich das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Form eines Teil-Baustopps (vgl. Ziffer 1 des Dispositives des angefochtenen Entscheids). Nur in der Beurteilung dieses Gesuches hatte die Einzelrichterin die erhobenen Beweise auch zu würdigen, ansonsten dies Aufgabe des Hauptverfahrens gewesen wäre (vgl. Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom-
Seite 7 — 13 mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 28 Art. 158). Bei richtiger Leseart des angefochtenen Entscheids wird klar, dass die Vorinstanz das Gesuch von Y._____ und Z._____ um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO gutgeheissen hat, während sie in der Folge das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen hat. 3. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz hat indessen keine direkten Auswirkungen auf den Kostenspruch. Offensichtlich ist, dass den Gesuchstellern die Kosten für das abgewiesene Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu Recht auferlegt wurden. In dieser Hinsicht liegt nämlich ein Endentscheid mit definitiver Kostenfolge vor (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 11 zu Art. 104 ZPO; Art. 106 ZPO). Dies gilt für diesen Teil des Verfahrens ebenfalls für die Parteientschädigung an den Gesuchsgegner als Teil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Eine differenziertere Betrachtung erfordert die Kostenverteilung für das grundsätzlich gutgeheissene Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (vgl. dazu die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2). In diesem Zusammenhang drängt sich vorab eine Darstellung der Grundsätze zur erwähnten Kostenverteilung auf. Das Kantonsgericht von Graubünden hat jüngst in einem Entscheid betreffend die Kostenverteilung bei vorläufiger Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts festgehalten, dass die Regelung der Prozesskosten vorläufig oder bedingt definitiv erfolgen kann. Die Gerichtsbehörde trifft eine vorläufige Kostenregelung und behält die definitive Kostenregelung im Hauptverfahren vor. Voraussetzung ist dabei stets, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Wird - aus welchen Gründen auch immer - kein ordentliches Verfahren instanziert, so wird die vorläufige Kostenregelung zur definitiven. Die zweite Möglichkeit besteht darin, im Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf eine Kostenregelung zu verzichten und diese dem späteren Hauptverfahren vorzubehalten. Für den Fall, dass kein Hauptprozess eingeleitet würde, müsste ein separates summarisches Verfahren zur (definitiven) Kostenregelung durchgeführt werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013). Diese Regelung galt im Übrigen gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift bereits unter der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung (Art. 216 ZPO/GR); vgl. auch PKG 1992 Nr. 21 und 1996 Nr. 21, wonach die Kosten dieser ausserordentlichen Beweisabnahme gemäss Art. 216 Abs. 1 ZPO/GR
Seite 8 — 13 vorläufig der Gesuchsteller - als Verursacher - zu tragen habe, der in einem allfälligen späteren Prozess Ersatz der ausgelegten Kosten geltend machen könne). Demnach wäre es grundsätzlich auch im konkreten Fall möglich, dass die Kosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung einschliesslich Parteientschädigung im Hauptprozess - sofern überhaupt einer stattfindet - anders verteilt würden (vgl. Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 40 zu Art. 158 ZPO). Diese Möglichkeit entfällt in diesem Fall allerdings, weil die Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja die Kosten der beiden Verfahren nicht aufgeschlüsselt hat und diese offensichtlich ohne entsprechenden Vorbehalt definitiv den Gesuchstellern auferlegt hat. Da dies vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, hat es dabei sein Bewenden. 4. Zu prüfen bleibt somit die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung. Die Vorinstanz hat, ohne die Entschädigungshöhe mit einem Wort zu begründen, dem Gesuchsgegner für seinen anwaltlichen Aufwand den Betrag von CHF 1‘500.-zugesprochen (vgl. Ziffer 3 des Dispositives des angefochtenen Entscheids). Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang denn auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Einzelrichterin habe sich nicht mit der detaillierten Honorarnote seines Rechtsvertreters über CHF 38‘759.05 auseinandergesetzt (vgl. Ziffer 2.3 der Beschwerde vom 9. Juli 2013 S. 6). Der Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung muss in der Regel nicht begründet werden. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn das Gericht die Parteientschädigung im Rahmen des kantonalen Tarifes oder Gesetzes festlegt und keine der Parteien aussergewöhnliche Umstände vorgebracht hat. Hat hingegen eine Partei eine spezifizierte Kostennote eingereicht, ist eine allfällige Kürzung stets zu begründen. In diesem Fall sind wenigsten kurz die Gründe darzulegen, weshalb gewisse Positionen als ungerechtfertigt angesehen werden (BGE 5D_45/2009, E. 3.1; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 und 11 zu Art. 105 ZPO). Dies gilt für alle Verfahren, in denen eine Parteientschädigung festzusetzen ist. Indem die Vorinstanz trotz Einreichung einer detaillierten Honorarnote durch den Gesuchsgegner darauf nicht einging und ihre davon abweichende Festlegung der Entschädigungshöhe unbegründet liess, verstiess sie gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 53 Abs. 1 ZPO, welche den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten. Infolge der formellen Natur die-
Seite 9 — 13 ses verfassungsmässigen Anspruchs führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist aber lediglich zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen zukommt wie der Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 27 zu Art. 53 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Heilung der Gehörsverletzung fällt im vorliegenden Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil dem Kantonsgericht von Graubünden im Beschwerdeverfahren nicht die gleiche Kognition zusteht wie der Vorinstanz. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 320 N 3; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 310 N 2). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 310 N 6). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles jedoch als unzweckmässig erscheint (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 310 N 36; Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 95 N 32). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie an Stelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 36). Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichts geht somit bei der Beschwerde nach Art. 320 ZPO weiter als diejenige bei der Beschwerde nach Art. 232 der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung, welche nur bei einer Gesetzesverletzung und damit nicht bei Unangemessenheit ergriffen werden konnte (Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3). Das Kantonsgericht überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO mit freier Kognition (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 4). Bei
Seite 10 — 13 der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtsmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid – welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde – auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310). Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessensüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 123 II 210 E. 2a sowie 130 II 449 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. zu dieser Thematik das Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 88 vom 10. Januar 2012 E. 2, sowie das Urteil der II. Zivilkammer ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250, wonach die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt). Der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja ist im konkreten Fall das Ermessen für den Kostenspruch beziehungsweise für die Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung zu belassen. Der beschwerdeführerische Einwand erweist sich demnach als begründet und die Sache ist der Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Parteientschädigung an den Gesuchsgegner zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung sind von Seiten der Einzelrichterin insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: - Der Gegenpartei ist Gelegenheit zu geben, sich zur eingereichten Kostennote der anderen Partei zu äussern (Jenny in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 8 zu Art. 105 ZPO; Staehelin/
Seite 11 — 13 Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 N 34). - Entschädigt wird nur der übliche Stundenansatz. Dieser liegt - auch bei einer nach oben abweichenden Honorarvereinbarung - zwischen CHF 210.-und CHF 270.-- pro Stunde (Art. 3 Abs. 1 HV). Gemäss der ins Recht gelegten Honorarvereinbarung (vgl. act. B. 10 und 11) verlangt der Beschwerdeführer CHF 300.-- in der Stunde. Dieser Stundenansatz ist somit auf den maximalen Stundenansatz von CHF 270.-- zu reduzieren. - Es ist lediglich der notwendige Aufwand zu entschädigen. Übermässige und unnötige Kosten sind von der Partei selber zu tragen (Urwyler, a.a.O., N 10 zu Art.105 ZPO). Dies bedeutet, dass die einzelnen Aufwandpositionen in der eingereichten Honorarvereinbarung anhand der im Recht befindenden Akten (Rechtschriften etc.) im Hinblick auf den geltend gemachten Zeitaufwand zu überprüfen sind. - Der Streitwertzuschlag muss sodann in angemessenem Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen (vgl. dazu PKG 2005 Nr. 6). Dies bedingt zunächst die Festsetzung des Honorars nach Zeitaufwand nach obigen Regeln und eine plausible Bestimmung des Interessenwerts. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde aufgrund der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) gutzuheissen ist. Die Vorinstanz hat, indem sie die eingereichte Honorarrechnung des Gesuchsgegners unkommentiert und unberücksichtigt liess, einen prozessualen Fehler begangen und die Sache wird mithin zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Dieser Grundsatz erleidet durch das in Art. 108 ZPO statuierte Verursacherprinzip eine Ausnahme. Danach hat derjenige die Prozesskosten zu bezahlen, der diese unnötig verursacht hat. Der Verursacher kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz sein (Jenny, a.a.O., N 7 zu Art. 108 ZPO; vgl. PKG 2004 Nr. 11, Erw. 7.e S. 74; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010 i.S. S.G gegen L.z.B. [ZK2 10 26] Erw. 5.c; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Oktober 2009 i.S. C.G.-AG gegen F.M [ZK2 09 53], Erw. 3.a S. 5 f.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 8. Dezember http://links.weblaw.ch/GR:%20PKG-2004-11
Seite 12 — 13 2003 in Sachen F.L [ZB 03 35] Erw. 4 S. 10; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Januar 2009 i. S. G.P. gegen M.P.-G. [PZ 08 236] S. 11 f.). Demnach gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.-- im vorliegenden Fall aufgrund der Gehörsverletzung zulasten des Bezirksgerichts Maloja. Dasselbe gilt für die aussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer. Geltend gemacht wird diesbezüglich eine Entschädigung des Zeitaufwandes für 6 Stunden 30 Minuten (vgl. dazu act. A.1, Ziffer 4 der Beschwerde). Dies erscheint insbesondere im Hinblick darauf, dass die Gegenpartei denselben Aufwand in Rechnung stellt - noch als angemessen. Zu reduzieren ist indessen der Stundenansatz von CHF 300.-- gemäss eingereichter Honorarnote auf CHF 270.-- pro Stunde (vgl. vorstehende Erwägung 4). Als Versehen ist wohl zu betrachten, dass in der Beschwerdeschrift die Barauslagen gemäss Honorarnote von CHF 58.80 nicht aufgeführt sind. Diese sind somit noch aufzurechnen, was zuzüglich der Mehrwertsteuer ein Total von CHF 1958.60 ergibt (CHF. 1755.-- Honorar nach Aufwand, Fr. 58.50, 8% MwSt. CHF 145.10). Keine aussergerichtliche Entschädigung haben die Beschwerdegegner zugute, da sie mit ihrem Rechtsbegehren unterlagen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7. Da die zur Gutheissung der Beschwerde führende Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör offensichtlich ist, ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG). http://links.weblaw.ch/GR:%20GRKG-ZB-03-35 http://links.weblaw.ch/GR:%20GRKG-PZ-08-236
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffer 3 Satz 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.-- gehen zulasten des Bezirksgerichts Maloja, welches den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1‘958.60 (einschliesslich MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: