Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 43 18. November 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Hubert Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 18. März 2013, mitgeteilt am 15. April 2013, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A. X._____, A._____ Staatsangehöriger, und Y._____, B._____ Staatsangehörige, heirateten am 23. Juni 2000 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am _____2001, D._____, geboren am _____2003, und E._____, geboren am _____2006, hervor. Alle drei Kinder besitzen die B._____ Staatsangehörigkeit. Die Familie wohnte bis zur Trennung in einer 5 1/2-Zimmerwohnung in O.1_____, welche im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten steht. Y._____ (nachfolgend Y._____) ist technische Operationsassistentin und arbeitet seit ca. fünf Jahren in einer Nebenbeschäftigung im Spital O.2_____. X._____ ist ausgebildeter IT-Spezialist und alleiniger Inhaber der im November 2009 gegründeten Firma F._____ GmbH mit Sitz in O.1_____. B. Am 21. September 2012 liess Y._____ beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die alleinige Obhut und elterliche Sorge über die drei Kinder unter Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für den Vater, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an sich und die Kinder, die Verpflichtung von X._____ zu einer monatlichen Unterhaltszahlung ab 1. Oktober 2012 von Fr. 7‘000.-- (Fr. 4‘200.-- [recte wohl Fr. 2‘800.--] für die Ehefrau, Fr. 1‘400.-- für jedes Kind) zuzüglich Kinderzulagen sowie die Zuweisung des Fahrzeugs G._____ an sich, beantragte. Was die Zuweisung der Liegenschaft betreffe, sei diese superprovisorisch zu erfolgen, ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung eines Akonto-Unterhalts für den Monat Oktober 2012 in Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sei mit der Weisung zu verbinden, dass sich X._____ fachärztlich (psychiatrisch) begleiten lasse. Darüber hinaus stellte sie das Begehren, es sei mit Wirkung ab 21. September 2012 Gütertrennung anzuordnen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Anwalts- und Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- zu ihren Gunsten zu bezahlen. C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. September 2012, gleichentags mitgeteilt, wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden die eheliche Wohnung Y._____ und den Kindern zur alleinigen Benützung zu und verpflichtete X._____ unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, die Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten und unter Rückgabe der Schlüssel bis spätestens 8. Oktober 2012 zu verlassen. Des Weiteren wurde der Ehemann verpflichtet, mit Beginn ab dem 1. Oktober 2012 an den Unterhalt seiner Ehefrau und
Seite 3 — 27 den drei Kindern akonto den monatlich im Voraus zu leistenden Betrag von Fr. 4‘000.-- zu bezahlen. D. Mit Schreiben vom 20. November 2012 stellte Y._____ zusätzlich das Begehren, es sei zur Überwachung und zum Vollzug des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern eine Beistandschaft anzuordnen. Zudem sei das mit Gesuch vom 21. September 2012 anbegehrte Besuchsrecht des Vaters superprovisorisch anzuordnen und dem Gesuchsgegner zu verbieten, die Kinder ohne ausdrückliche Zustimmung der Mutter über den festgelegten Rahmen hinaus zu besuchen. E. Am 26. November 2012 erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden eine prozessleitende Verfügung, mit welcher er das Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen teilweise guthiess und die Obhut und elterliche Sorge für die Dauer der Trennung der Mutter zuteilte. Zudem erklärte er X._____ für berechtigt, seine Kinder an jedem ersten und dritten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Solange X._____ über keine geeignete Wohnung verfüge, habe er dafür besorgt zu sein, dass seine Kinder am Abend jeweils bis spätestens 20.00 Uhr bei der Mutter seien. Das Gesuch um superprovisorische Errichtung einer Beistandschaft wurde demgegenüber abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 erklärte sich X._____ mit der Obhuts- und Sorgerechtszuteilung an die Mutter und der Anordnung der Gütertrennung einverstanden. In Ergänzung zum superprovisorisch angeordneten Besuchs- und Ferienrecht beantragte er, einen zusätzlichen Tag pro Woche mit den Kindern verbringen zu dürfen. Der von ihm zu bezahlende Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 2‘400.--, nämlich je Fr. 800.-- pro Kind, festzulegen. G. In ihrer Replik vom 8. Januar 2013 hielt Y._____ an ihren bisherigen Begehren fest und erklärte sich mit der superprovisorischen Anordnung des Besuchs- und Ferienrechts einverstanden. Der Antrag des Gesuchgegners, einen zusätzlichen Tag pro Woche mit den Kindern verbringen zu können, sei abzuweisen. Für die Überwachung und den Vollzug des persönlichen Verkehrs sei eine Beistandschaft anzuordnen. Des Weiteren sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, im Zusammenhang mit der Neuinstallation eines Waschautomaten und eines Wäschetrockners Fr. 1‘628.90 zuzüglich 5% Zins seit 5. Oktober 2012 zu bezahlen.
Seite 4 — 27 Die Anträge des Gesuchgegners seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht in Übereinstimmung mit ihren Begehren stünden. H. Mit Duplik vom 1. Februar 2013 hielt X._____ an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Das Gesuch der Ehefrau um Erstattung der Kosten für den Waschautomaten und den Wäschetrockner sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. I. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 18. März 2013, mitgeteilt am 15. April 2013, wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Wirkung ab 21. September 2012 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die Kinder C._____ (geboren am _____2001), D._____ (geboren am _____2003) und E._____ (geboren am _____2006) werden für die Dauer der Trennung unter die alleinige elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt. 3. Solange X._____ über keine kindgerechte Wohnung verfügt, wird ihm das Recht eingeräumt, seine Kinder am ersten und dritten Sonntag im Monat von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und vier Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Nach erfolgtem Bezug einer adäquaten Mietwohnung wird X._____ das Recht eingeräumt, seine Kinder an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Den Ehegatten steht es frei, im gegenseitigen Einvernehmen davon abzuweichen. Die Ferienzeiten sind in gegenseitiger Absprache festzusetzen. 4. Der Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts wird abgelehnt. 5. Die eheliche 5 ½-Zimmerwohnung an der Via Sulé 8d in O.1_____ wird für die Dauer der Trennung der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur Benützung zugewiesen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin Ziff. 5 ihres Rechtsbegehrens (Abholung persönlicher Gegenstände durch den Gesuchsgegner) zurückgezogen hat. 7. X._____ wird verpflichtet, seiner Familie mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘954.00 (CHF 1‘000.-- für jedes der drei Kinder, CHF 2‘954.00 für die Ehefrau) zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu entrichten. Es wird festgehalten, dass die Kinderzulagen heute von Y._____ bezogen werden.
Seite 5 — 27 X._____ ist berechtigt, die von ihm für den Zeitraum Oktober 2012 - März 2013 bereits geleisteten Akontobeiträge von CHF 4‘000.00 pro Monat (total CHF 24‘000.00) zur Verrechnung zu bringen. 8. Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien wird mit Wirkung ab 21. September 2012 die Gütertrennung angeordnet. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin das Begehren um Zuweisung des Fahrzeuges G._____ zurückgezogen hat. 10. Der Antrag, wonach sich der Gesuchsgegner im Umfang von CHF 1‘628.90 am erfolgten Neukauf des Waschautomaten/Wäschetrockners zu beteiligen habe, wird abgewiesen. 11. Das Begehren der Gesuchstellerin auf Leistung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen. 12. In teilweiser Gutheissung der Editionsbegehren wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin die Protokolle der Gesellschafterversammlungen 2009/2010 sowie 2012 auszuhändigen. 13. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6‘750.00 werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner auferlegt. Die auf die Gesuchstellerin anfallenden Gerichtskosten von CHF 2‘250.00 werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘500.00 verrechnet und die Restanz wird ihr nach Rechtskraft dieses Entscheides erstattet. Die auf den Gesuchsgegner anfallenden Gerichtskosten von CHF 4‘500.00 sind dem Bezirksgericht Imboden mittels des beiliegenden Einzahlungsscheines zu überweisen. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin überdies ausseramtlich mit CHF 6‘000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 14. (Rechtsmittelbelehrung). 15. (Mitteilung).“ J. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 26. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Abs. 1 von Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich der Berufungskläger bereiterklärt, an den Unterhalt der Familie einen monatlichen Beitrag von CHF 2‘400.00 zu bezahlen, nämlich je CHF 800.00 pro Kind. 2. Ziff. 13 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Gerichtskosten seien zu 2/3 der Gesuchstellerin und lediglich zu 1/3 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, den Gesuchsgegner für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden ausseramtlich mit CHF 6‘000.00 zu entschädigen.
Seite 6 — 27 3. Der Berufung sei in der Weise aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Berufungskläger während der Dauer des Verfahrens lediglich einen Betrag von CHF 2‘400.00, allerhöchstens von CHF 4‘000.00 zu bezahlen hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ K. In ihrer Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 liess Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Darüber hinaus ersuchte sie um Edition verschiedener Akten aus den Händen des Berufungsklägers, der J._____, der F._____ GmbH sowie der K._____. Des Weiteren stellte sie den Antrag auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens betreffend die F._____ GmbH sowie die Einvernahme mehrerer, namentlich aufgeführter Zeugen. L. Das Bezirksgericht Imboden verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. M. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 erteilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO insoweit aufschiebende Wirkung, als die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder (Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) den Betrag von Fr. 4‘000.-- pro Monat übersteigen. Gleichzeitig setzte sie für den 28. Juni 2013 eine Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO an. Gestützt auf Art. 272 und Art. 296 ZPO und in teilweiser Gutheissung der entsprechenden Beweisanträge von Y._____ verlangte die Vorsitzende der I. Zivilkammer zudem mehrere, namentlich aufgeführte Unterlagen zur Edition ein. N. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 dispensierte die Vorsitzende der I. Zivilkammer X._____ auf dessen Ersuchen hin vom persönlichen Erscheinen an der Instruktionsverhandlung. O. An der am 28. Juni 2013 durchgeführten Instruktionsverhandlung nahmen Y._____ mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, und ihrer Schwester, Dr. med. L._____, sowie der Rechtsvertreter von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, teil. Der anlässlich der Instruktionsverhandlung erarbeitete Vergleichsentwurf wurde in der Folge X._____ vorgelegt. Dieser konnte dem Vergleich jedoch nicht zustimmen.
Seite 7 — 27 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 15. April 2013 schriftlich mitgeteilt und traf am 16. April 2013 beim Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein. Die 10-tägige Berufungsfrist begann somit am 17. April 2013 zu laufen und endete am 26. April 2013. Die Berufung von X._____ datiert vom 26. April 2013 und erfolgte demzufolge fristgerecht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, weshalb blosses Glaubhaftmachen ausreicht. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 398). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet neben der vorinstanzlichen Kostenregelung einzig die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten und den gemeinsamen drei Kindern. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht im Eheschutzverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272). Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO zudem der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge. Während das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt sodann von Amtes wegen erforscht, die Untersuchungsmaxime somit nicht eingeschränkt ist, ist sie in den übrigen Punkten des Eheschutzes als eine eingeschränkte aus-
Seite 8 — 27 gestaltet. Sie greift nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (vgl. Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt schliesslich der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). 3. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Eltern haben sodann für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen inbegriffen sind. Besteht kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, so hat derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zukommt, diesen Unterhalt mittels Geldzahlungen zu gewährleisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des geschuldeten Unterhalts dem Grundsatz nach eine Grundbedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung durchgeführt. Den massgeblichen Minimalbedarf der Ehefrau und der unter ihrer Obhut stehenden Kinder bezifferte sie auf monatlich Fr. 5‘520.-- und rechnete ihr monatliche Einkünfte in Höhe von Fr. 2‘640.-- an. Den monatlichen Minimalbedarf des Ehemannes legte sie auf Fr. 4‘410.-- fest und bezifferte sein monatliches Einkommen auf Fr. 11‘949.--. Die Gegenüberstellung von beidseitigem Grundbedarf und Gesamteinkommen ergab einen Überschuss von Fr. 4‘659.--, welchen die Vorinstanz zu 2/3 der Ehefrau und den Kindern und zu 1/3 dem Ehemann zuwies. Neben dem Betrag zur Deckung ihres monatlichen Defizits von Fr. 2‘280.-- wurde der Ehefrau und den Kindern somit zusätzlich ein Überschussanteil von Fr. 3‘074.-- zugesprochen, was einen Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 5‘954.-- ergab. Von diesem Gesamtunterhaltsbeitrag wurde schliesslich ein einheitlicher Betrag von je Fr. 1'000.-- festgelegt, der an den Unterhalt der drei Kinder zu bezahlen sei, womit der Ehefrau ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘954.-- verblieb. Die Kinderzulagen, welche von Y._____ zusätzlich zum
Seite 9 — 27 Einkommen von Fr. 2‘640.-- bezogen werden, blieben bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Den Beginn der Unterhaltspflicht setzte die Vorinstanz auf den 1. Oktober 2012 fest, wobei sie den Ehemann für berechtigt erklärte, von seiner Unterhaltspflicht die bisher an den Unterhalt der Klägerin und der Kinder geleisteten Zahlungen im Betrag von Fr. 24‘000.-- in Abzug zu bringen. Der Berufungskläger beanstandet im vorliegenden Berufungsverfahren neben der Wahl der Berechnungsmethode die Ausklammerung der Kinderzulagen aus der Gesamtrechnung sowie die unzutreffende Ermittlung seines Einkommens und damit die Annahme einer überhöhten Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz. 4. Der Berufungskläger wendet zunächst ein, der Anspruch der Ehefrau und der drei Kinder sei so hoch, weil die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag nach der Methode der Existenzminima mit Überschussbeteiligung berechnet habe. Dies sei aber bei Einkommen, von welchen der erstinstanzliche Richter ausgehe, nicht zulässig. Der Entscheid sei somit falsch, weil die falsche Berechnungsmethode angewendet worden sei. a) Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge berechnet werden sollen (BGE 128 III 411 E. 2.2.2. S. 414 f.). Es gibt kein starres und universell anzuwendendes System, vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen und vernünftig ist. Die von der Lehre und Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen bieten dem Gericht eine Struktur. Sie helfen, nachvollziehbare, rechtsgleiche und angemessene Entscheide zu treffen, bewirken aber immer eine gewisse Schematisierung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutz in der Regel von den Existenzminima der Ehegatten auszugehen. Dem so errechneten Gesamtbedarf der Ehegatten ist deren Gesamteinkommen gegenüberzustellen. Resultiert ein Überschuss, das heisst, ist das Gesamteinkommen grösser als der Gesamtbedarf, ist der Überschuss auf die Ehegatten aufzuteilen. Leben die Ehegatten in finanziell sehr guten Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Begrenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Im Eheschutzverfahren darf in Bezug auf denjenigen Teil der Einkommen, der bisher der Vermögensbildung diente, keine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. Die sonst anzu-
Seite 10 — 27 wendende Berechnungsmethode der Gegenüberstellung von Einkünften und Existenzminima mit Überschussverteilung würde dies jedoch begünstigen. Deshalb ist in diesen Fällen vorzugsweise direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen. Wurde hingegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei einem hohen Einkommen der Ehegatten die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung zur Anwendung. Sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht bereits ab einem bestimmten Einkommen gegeben, sondern erst dann, wenn finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche die Bildung von Ersparnissen ermöglichen. Erst dann können bei der Bedarfsermittlung Auslagen für eine angemessene Lebensführung anerkannt werden, die bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Berücksichtigung fänden. b) Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall dem Grundsatz nach eine Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung durchgeführt. Sie hat diese Vorgehensweise damit begründet, es gehe aus den Verfahrensakten, insbesondere den Steuererklärungen 2008 und 2009 hervor, dass die Ehegatten über keine nennenswerte Sparquote verfügt hätten. Insbesondere sei das Wertschriftenvermögen auf dem gleichen Niveau geblieben. Dieser Umstand wird vom Berufungskläger auch im vorliegenden Verfahren bestritten. Er macht vielmehr geltend, dass die Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 46‘632.-- im Jahre 2009 auf Fr. 152‘544.-- gestiegen seien. Die Parteien seien auf monatliche Einkünfte von ca. Fr. 9‘500.-- gekommen. Selbst davon seien noch Ersparnisse gebildet worden. Für den Unterhalt sei allerhöchstens ein Betrag von ca. Fr. 6‘000.-- ausgegeben worden. Um im konkreten Fall entscheiden zu können, welche Berechnungsmethode zu einer angemessenen und vernünftigen Lösung führt, muss somit zuerst geklärt werden, ob während des Zusammenlebens das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen für die Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wurde oder ob ein Überschuss und somit eine Sparquote resultierte. Aus diesem Grund ist zunächst auf die Lebenshaltung vor der Trennung und sodann auf die - ebenfalls bestrittene - Leistungsfähigkeit des Ehemannes einzugehen. 5. Im vorliegenden Fall ist - wie auch die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat offensichtlich, dass die Parteien vor der Trennung in komfortablen finanziellen Verhältnissen lebten, welche es erlaubten, nicht bloss das familienrechtliche Existenzminimum zu gewährleisten, sondern einen gehobenen Lebensstandard zu geniessen. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich die Familie eine Eigentums-
Seite 11 — 27 wohnung mit hohem Wert, mehrere Fahrzeuge, ein Maiensäss, verschiedene Freizeitaktivitäten und Ferien sowie regelmässige Einlagen in die Vorsorge leisten konnte. Es ist nachfolgend zu ermitteln, wie hoch die monatlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt in etwa waren und ob darüber hinaus noch eine Sparquote resultierte. a) Angaben zur Lebenshaltung vor der Trennung ergeben sich teilweise aus den Akten oder sind aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln. Gewisse Pauschalierungen sind hier unumgänglich, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen noch nachträglich zu ermitteln beziehungsweise vorzulegen. Demzufolge dürfen an den Nachweis der Auslagen bei der Ermittlung des vormaligen Lebensstandards keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und der Ermessensspielraum des Gerichts ist sehr weit. Weil bei guten finanziellen Verhältnissen glaubhaft ist, dass für den täglichen Bedarf deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hilfsweise auch von einem um 50% erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden (Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.68). Im vorliegenden Fall erscheint eine solche Erhöhung des Grundbetrags um 50% als angemessen. Damit wird nicht bloss den zweifellos über dem Existenzminimum liegenden Ausgaben für Ernährung, Bekleidung sowie Körper- und Gesundheitspflege, sondern auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Familie eine 5½-Zimmer-Wohnung im Stockwerkeigentum bewohnte, welche gemäss eigenen Aussagen des Ehemanns einen Wert von gegen Fr. 1 Mio. aufweist. Es ist somit davon auszugehen, dass auch Unterhalt und Erneuerung der Wohnungseinrichtung (einschliesslich ihrer Versicherung) sowie die Auslagen für Beleuchtung und Strom über den durchschnittlichen Verhältnissen lagen und deshalb nicht nur der betreibungsrechtliche Notbedarf eingesetzt werden kann. Ausserdem blieb seitens des Berufungsklägers unbestritten, dass die Ehegatten und vor allem auch die Kinder verschiedenen Sport- und anderen Freizeitaktivitäten nachgingen, welche erfahrungsgemäss mit zusätzlichen Kosten verbunden sind. So ging die Familie - wie der Berufungskläger in seiner vorinstanzlichen Vernehmlassung selber einräumte - im Winter regelmässig zum Skifahren, was bei einer fünfköpfigen Familie erhebliche Auslagen (Ausrüstung, Skipässe) aufwirft. Dasselbe gilt für Anschaffung und Unterhalt der übrigen Sportgeräte wie etwa der Mountainbikes, über welche sämtliche Familienmitglieder verfügten. Nebst diesen laufenden Auslagen, die mit dem um 50% erweiterten Grundbetrag (Fr. 2‘550.-- für die Ehegatten und Fr. 2‘100.-- für die drei Kinder) abgegolten werden, sind für die letzten Jahre vor der Trennung sodann
Seite 12 — 27 verschiedene feste Ausgaben aktenmässig dokumentiert. Dabei handelt es sich namentlich um folgende jährlich anfallende Posten: - Hypothekarzinsen vor bzw. seit 1. Juli 2010 Fr. 11‘885.00 / 8‘750.00 (act. II/30 und II/95 sowie act. II/11 und II/106) - Stockwerkeigentümerbeiträge Fr. 2‘700.00 (act. II/12, II/67 und II/68) - Hypothekarzins Maiensäss seit Umbau 2010 Fr. 750.00 (act. II/16 und II/17, davon ½ Anteil der Ehefrau) - Krankenversicherungsbeiträge Fr. 7‘692.00 (act. II/106) - Kinderbetreuungskosten Fr. 6‘330.00 (act. II/31; für die Vorjahre auch act. II/28 und II/109) - Einlagen in die 3. Säule Fr. 13‘364.00 (act. II/106; für die Vorjahre wiederum act. II/28 und II/109) - Steuern 2009 resp. 2010 Fr. 7‘929.00 / 4‘093.00 (act. II/28 und II/29 sowie act. II/109) Damit fielen im Jahre 2011 allein für die genannten Positionen jährliche Ausgaben von über Fr. 43‘000.-- (rund Fr. 3‘600.-- pro Monat) an, während in den Vorjahren hierfür sogar noch fast Fr. 50‘000.-- (ca. Fr. 4‘100.-- pro Monat) hatten aufgewendet werden müssen. Aktenkundig ist ferner, dass die Ehegatten im Jahre 2011 verschiedene Motorfahrzeuge besassen (gemäss act. II/32 waren auf den Namen des Ehemannes zwei Personenwagen und ein Motorrad eingelöst), deren Betrieb und Unterhalt erfahrungsgemäss weitere Kosten verursacht hat. Auch wenn der Ehemann einen Teil dieser Kosten bis zum Erwerb eines Geschäftswagens durch die F._____ GmbH über letztere abrechnen konnte (vgl. dazu nachstehend E. 5b), mussten zumindest die Kosten des zweiten Fahrzeuges, welches von der Ehefrau glaubhaftermassen sowohl für den Arbeitsweg als auch für familiäre Bedürfnisse verwendet wurde, wie auch die Kosten des Motorrades aus dem ehelichen Einkommen finanziert werden. Bedenkt man, dass gemäss den Berechnungsbeispielen der Budgetberatung Schweiz für ein Motorfahrzeug - abhängig von dessen Wert und der individuellen Fahrleistung sowie unter Einbezug der Wertverminderung - mit monatlichen Kosten von Fr. 500.-- bis Fr. 1‘000.-- gerechnet werden muss, ist auch vorliegend davon auszugehen, dass für den Betrieb und Unterhalt der genannten Fahrzeuge (ohne Amortisation) mindestens Fr. 500.-- pro Monat aufgewendet wurden. Zugestanden wurde vom Berufungskläger schliesslich, dass die Familie in den Jahren vor der Trennung regelmässig mehrwöchige Ferien im Ausland verbracht hat. Auch wenn es sich dabei um Camping-Ferien handelte, waren damit zweifellos zusätzliche Kosten verbunden (Anreise nach Sardinien, Standgebühren, Restaurantbesuche, Ausflüge etc). Aus dem vom Berufungsklä-
Seite 13 — 27 ger edierten Auszug für sein Privatkonto (act. B.2.e) geht zudem hervor, dass für eine Reise der Ehegatten nach Sevilla im Frühling 2012 ein Betrag von Fr. 1‘718.-bezahlt wurde. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach sich die Eltern - jedenfalls in den letzten beiden Jahren vor der Trennung - nebst den Campingferien auch Ferien zu zweit geleistet haben, erscheinen damit glaubhaft. Es darf daher angenommen werden, dass für Ferien ebenfalls mindestens ein Betrag von jährlich Fr. 6‘000.-- ausgegeben wurde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Positionen steht damit fest, dass die Ehegatten vor ihrer Trennung monatlich rund Fr. 9‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- für den Lebensunterhalt aufgewendet hat. Die Ausführungen des Berufungsklägers, für den Unterhalt sei allerhöchstens ein Betrag von ca. Fr. 6‘000.-- pro Monat ausgegeben worden, erweisen sich damit als nicht glaubhaft. b) Zum gleichen Ergebnis führt eine Prüfung der Frage, welche Mittel den Ehegatten vor der Trennung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie effektiv zur Verfügung standen. Wie bereits dargelegt, macht der Berufungskläger in diesem Zusammenhang geltend, die Parteien seien zusammen auf monatliche Einkünfte von ca. Fr. 9‘500.-- gekommen, wovon indessen (im Umfang von rund Fr. 3‘500.--) noch Ersparnisse gebildet worden seien. Er selber habe sich, wie auch aus dem angefochtenen Urteil hervorgehe, nur einen Nettolohn von ca. Fr. 6‘252.-- auszahlen lassen. Hinsichtlich der von der F._____ GmbH ausbezahlten Dividenden, welche ihm die Vorinstanz als zusätzliches Einkommen anrechnete, räumt er zwar ein, solche erhalten zu haben, diese seien indessen nicht für den Unterhalt der Familie verwendet, sondern in die Firma investiert worden. Zutreffend ist, dass der Berufungskläger von der F._____ GmbH nur einen relativ bescheidenen Lohn bezogen hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich gestützt auf die im Recht liegenden Lohnausweise und Steuererklärungen festgestellt, dass der Ehemann sich im Jahre 2010 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8‘000.-- (act. II/9 und II/30), im Jahre 2011 von Fr. 5‘721.-- (act. II/53 und II/106), im Jahre 2012 von Fr. 6‘287.-- (act. III/7) und im Jahre 2013 ein solches von Fr. 6‘252.-- (act. III/8) hat ausbezahlen lassen, was einem Durchschnitt von Fr. 6‘565.-- pro Monat entspricht. Was die Lohnbezüge im Jahr 2010 betrifft, geht allerdings aus den dem Jahresabschluss 2009/10 der F._____ GmbH (act. III/12) angehängten Kontoblättern (Buchungen im Lohndurchlaufskonto) hervor, dass sich die laufenden Lohnzahlungen auf monatlich Fr. 4‘000.-- beschränkt haben. Der Rest des im Lohnausweis angegebenen Lohnes ist dem Berufungskläger erst im Dezember 2010 in Form von zwei Bonuszahlungen à Fr. 24‘000.-- ausbezahlt worden. Zum gleichen Zeitpunkt bezog der Berufungskläger von der F._____ GmbH zudem ein
Seite 14 — 27 Darlehen in Höhe von Fr. 40‘000.--. Damit sind dem Berufungskläger unmittelbar vor Jahresende insgesamt Fr. 88‘000.-- zugeflossen, was denn auch die markante Zunahme des Wertschriftenvermögens per Ende 2010, aus welcher der Berufungskläger die geltend gemachte Sparquote ableiten will, erklärt. Eine weitere Zunahme des Wertschriftenvermögens ergab sich im Übrigen per Ende 2011, als dasselbe gemäss Steuererklärung 2011 (act. II/106) Fr. 224‘532.-- betrug. Auch diese Zunahme resultierte jedoch zu einem grossen Teil aus dem Bezug zweier Darlehen von insgesamt Fr. 42‘000.--, welche sich der Berufungskläger im Dezember 2011 von der F._____ GmbH hat ausrichten lassen (act. III/13). Als Folge dieser Darlehensbezüge stand dem in den Steuererklärungen ausgewiesenen Wertschriftenvermögen per Ende 2010 bzw. 2011 denn auch eine entsprechende Kontokorrentschuld des Berufungsklägers gegenüber: diese belief sich gemäss den Jahresabschlüssen der F._____ GmbH auf Fr. 32‘835.-- per 31. Dezember 2010 bzw. auf Fr. 48‘042.--. Der im Vergleich zu den Darlehensbezügen tiefere Stand resultierte zum einen aus der Gutschrift von Spesen und Büromiete (act. III/12), zum andern aber auch aus der Gutschrift der Dividende für das Jahr 2010 im Betrage von Fr. 30‘000.-- (act. III/13). Aus dem Jahresabschluss der F._____ GmbH für das Jahr 2012 (act. B.2.a) geht sodann hervor, dass mit der Dividende für das Jahr 2011 im Betrage von Fr. 64‘615.-- in derselben Weise verfahren wurde: auch diese wurde - unter gleichzeitiger Belastung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 22‘615.25 - dem Kontokorrentkonto des Berufungsklägers gutgeschrieben, welches damit per 31. Dezember 2012 noch einen Stand von Fr. 303.-aufwies. Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass die Dividenden der F._____ GmbH entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht in das Geschäft investiert wurden, sondern im Ergebnis zur Rückzahlung von früheren Darlehen des Berufungsklägers verwendet wurden. Diese Darlehenszahlungen blieben - ebenso wie die Ende 2010 überwiesenen Bonuszahlungen - zumindest anfänglich unangetastet: so sind namentlich die Ende 2010 erhaltenen Zahlungen fast vollständig auf die auf den Namen der Kinder lautenden Depositenkonti bei der K._____ transferiert worden, welche damit bis im September 2012 einen Stand von je ca. Fr. 27‘000.-- aufwiesen (act. II/43 sowie act. II/30 und act. II/106). Erst die Darlehensbezüge von Ende 2011, mit denen der Berufungskläger im Ergebnis die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 vorbezogen hat, sind von ihm wie sich aus dem im Berufungsverfahren edierten Auszug seines Privatkontos (act. B.2.e) ergibt - im Verlaufe des Jahres 2012 verbraucht worden. So reduzierte sich das per Ende 2011 ausgewiesene Guthaben von über Fr. 70‘000.-- bis zur Trennung im September 2012 auf rund Fr. 20‘000.-- und mithin um mehr als Fr.
Seite 15 — 27 50‘000.--. Inwieweit dieser Verbrauch dem Lebensunterhalt der Familie zugutekam, lässt sich anhand des Kontoauszuges nicht abschliessend beurteilen. Feststellen lässt sich immerhin, dass in dieser Zeit namhafte Bargeldbezüge stattgefunden haben und auch verschiedentlich Zahlungen für Motocross Rallyes und Motorradzubehör belastet worden sind. Dies deckt sich mit der Darstellung der Berufungsbeklagten, wonach der Ehemann im Jahre 2012 vermehrt an Motorradtouren und Rallyes teilgenommen und dementsprechend mehrere zehntausend Franken für sein Hobby aufgewendet hat. Selbst wenn sodann ein Teil der Ende 2011 bezogenen Gelder in den letzten Monaten vor der Trennung für den Unterhalt der Familie verwendet wurde, ändert dies nichts daran, dass entgegen der Vorinstanz, welche sich in diesem Zusammenhang auf eine Prüfung der Vermögensentwicklung in den Jahren 2008 und 2009 beschränkt hat, für die Jahre 2010 und 2011 die Bildung von Ersparnissen ausgewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann aus dem Bestand dieser Ersparnisse indessen auch nicht abgeleitet werden, dass sich die Familie in den Jahren 2010 und 2011 mit monatlich Fr. 6‘000.-- hätte begnügen müssen. Vielmehr beliefen sich - unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Einkommens der Ehefrau von durchschnittlich rund Fr. 3‘000.-- (vgl. act. II/109 mit Jahresnettoeinkommen von Fr. 35‘271.-für 2010 und act. II/106 mit einem solchen von Fr. 36‘628.-- für 2011) - allein schon die laufenden Einkünfte der Ehegatten anfänglich auf rund Fr. 7‘000.-- und ab der im Mai 2011 erfolgten Erhöhung der Lohnzahlungen des Ehemannes um Fr. 2‘000.-- (act. III/13) auf Fr. 9‘000.--. Nebst den Lohnzahlungen wurden dem Berufungskläger sodann laufend erhebliche Spesenentschädigungen ausgerichtet: Diese beliefen sich im Jahre 2010 auf Fr. 59‘190.-- (act. III/12), im Jahre 2011 auf Fr. 47‘704.-- (act. III/13) und im Jahre 2012 noch auf Fr. 18‘600.-- (act. B.2.a). Dabei handelte es sich - wie der markante Rückgang der Spesenentschädigungen nach Erwerb eines eigenes Geschäftsfahrzeuges (VW T5 Multivan) durch die F._____ GmbH zeigt - zu einem grossen Teil um Spesen für die Benützung eines der Privatfahrzeuge der Ehegatten für geschäftliche Zwecke. Diese wurden offensichtlich in Form von Kilometerpauschalen abgerechnet, welche weit über die effektiven Fahrzeugkosten hinausgingen. So erhielt der Berufungskläger etwa im Jahre 2010 unter dem Titel Fahrzeugaufwand Spesenentschädigungen von insgesamt mehr als Fr. 40‘000.--. Aus der Steuerveranlagung für die F._____ GmbH (act. III/16) wie auch aus jener der Ehegatten (act. II/109) geht zudem hervor, dass der Berufungskläger jeweils zu viele Kilometer abgerechnet hat, weshalb der geltend gemachte Fahrzeugaufwand von den Steuerbehörden korrigiert und dem Ehemann ein Betrag von Fr. 4‘900.-- (2010) bzw. Fr. 8‘400.-- (2011) als verdeckte
Seite 16 — 27 Gewinnausschüttung aufgerechnet wurde. Mit den über dem effektiven Aufwand liegenden Fahrspesen sind dem Berufungskläger demnach zusätzliche Mittel zugeflossen, welche es ihm ohne weiteres ermöglichten, den zuvor ermittelten Lebensstandard der Familie zu finanzieren und daneben - über die bereits beschriebenen Transaktionen hinaus - Ersparnisse zu bilden. c) Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Ehegatten in finanziell überdurchschnittlichen Verhältnissen lebten und sogar Vermögen bilden konnten, führt die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Grundbedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung (unter vollständigem Einbezug der in der Vergangenheit nicht oder höchstens teilweise für den Lebensunterhalt verwendeten Dividenden) zu einem unangemessenen Ergebnis, zumal diese einen Eingriff ins Güterrecht und damit eine vorweggenommene güterrechtliche Auseinandersetzung bewirken würde. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers ist daher gutzuheissen. Im vorliegenden Fall ist demzufolge auf die einstufig-konkrete Berechnungsmethode abzustellen. Dies kann zwar ebenfalls zur Folge haben, dass Positionen, welche gewisse Rückstellungen erlauben, zwangsläufig zur Bildung von Ersparnissen beim Unterhaltsberechtigten führen. In diesem Umfang werden jedoch nur vorübergehende Ersparnisse gebildet, was dem Zweck der Unterhaltsbeiträge, nämlich der Beibehaltung des vor der Aufnahme des Getrenntlebens tatsächlich gelebten Standards und nicht der Bildung von Vermögen zu dienen, nicht entgegenläuft. 6. In einem nächsten Schritt sind die aktuellen Lebenshaltungskosten der Parteien zu ermitteln, wobei - ausreichende Mittel zunächst vorausgesetzt - der bisherige Lebensstandard gewährleistet bleiben soll. In Abweichung zur vorinstanzlichen Grundbedarfsberechnung ist daher - aus denselben Überlegungen wie bei der Ermittlung der Lebenshaltungskosten vor der Trennung - weiterhin von einem um 50% erhöhten Grundbetrag sowohl bei den Erwachsenen wie auch bei den Kindern auszugehen. Von diesem Betrag abgedeckt werden auch die von der Vorinstanz separat berücksichtigten Kosten für Versicherungen (einschliesslich der zusätzlich geltend gemachten Unfallversicherung der Ehefrau). Dasselbe gilt für die von der Berufungsbeklagten beanspruchten Auslagen für Mahlzeiten, welche die Kinder als Folge ihrer Arbeitstätigkeit ausserhalb des Elternhauses einnehmen (jährlich Fr. 1‘200.--), zumal diesen Kosten die Einsparungen bei der Verpflegung im eigenen Haushalt gegenüberstehen. Damit wird auch der Beweisantrag der Ehefrau auf Befragung verschiedener Zeugen zu diesem Thema hinfällig. Weitere Kinderbetreuungskosten fallen aktuell nicht mehr an, da nach eigenen Angaben
Seite 17 — 27 der Ehefrau nunmehr auch für den zuvor in einer Kindertagesstätte betreuten Sohn E._____ eine andere Lösung gefunden werden konnte. Zusätzlich zu berücksichtigen sind hingegen die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung der Ehefrau, wobei allerdings in Anlehnung an die im Recht liegenden Steuerveranlagungen (act. II/28 und II/109) als Folge der Möglichkeit einer vergünstigten Kantinenverpflegung statt der beanspruchten Fr. 10.-- pro Arbeitstag lediglich Fr. 7.50 anerkannt werden können. Entsprechend können der Berufungsbeklagten unter diesem Titel monatlich Fr. 75.-- angerechnet werden. Was die Kosten für den Arbeitsweg betrifft, kann von einer exakten Bezifferung abgesehen werden, da der Berufungsbeklagten (wie übrigens auch dem Berufungskläger, dem zusätzlich allerdings auch der Geschäftswagen zur Verfügung steht) weiterhin die Benützung eines Motorfahrzeuges auch für private Zwecke zuzugestehen und folglich ein den bisherigen Verhältnissen entsprechender Pauschalbetrag für Betrieb und Unterhalt eines Fahrzeuges in die Bedarfsrechnung einzusetzen ist. Nicht berücksichtigt werden können dagegen die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Auslagen für Miete bzw. Anschaffung (Kreditraten) eines neuen Fahrzeuges, zumal nicht einzusehen ist, weshalb sie ihr ursprüngliches Begehren um Zuweisung eines der ehelichen Fahrzeuge fallen gelassen hat. Aus der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung zu übernehmen sind sodann die Krankenkassenprämien, die Wohnkosten (samt Nebenkosten) sowie die Hypothekarkosten für das Maiensäss. Dass nebst den von der Vorinstanz berücksichtigen Stockwerkeigentümerbeiträgen in der Vergangenheit auch Einlagen in den Erneuerungsfonds getätigt wurden, ist zwar ausgewiesen (vgl. act. II/69 sowie act. II/30 und II/106). Ob solche auch in Zukunft zu leisten sein werden, ist in Anbetracht des vereinbarten Maximalbetrages für den Erneuerungsfonds (vgl. act. II/12 und II/13) aber ungewiss, weshalb sie ebenso wie die Kosten allfälliger Unterhaltsarbeiten an der Wohnung bei der Bedarfsrechnung ausgeklammert bleiben müssen. Soweit es sich dabei nicht um kleinere Auslagen wie etwa für die jährliche Bepflanzung des Gartens handelt, welche aus dem erweiterten Grundbetrag finanzierbar sind, werden solche Kosten von den Ehegatten nach den Regeln des Miteigentums zu tragen sein. Aus dem erweiterten Grundbedarf gedeckt werden können sodann auch die geltend gemachten Nebenkosten für das Maiensäss. In die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind anderseits - dem ehelichen Lebensstandard entsprechend - die Einlagen in die 3. Säule, welche je hälftig auf die Parteien zu verteilen sind. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Auslagen für die Ferien, wobei in Anbetracht dessen, dass auch der Berufungskläger Ferien mit den Kindern verbringen wird und die Kosten mit zunehmendem Alter der Kinder auch ansteigen, beidseits ein Betrag von Fr.
Seite 18 — 27 350.-- einzusetzen ist. Die monatliche Steuerbelastung schliesslich dürfte um einiges tiefer ausfallen, als von der Vorinstanz angenommen. So wird das steuerbare Einkommen der Ehefrau unter Einbezug der anhand der ehelichen Lebenshaltung bemessenen Unterhaltsbeiträge (nebst ihrem eigenen Einkommen und dem Eigenmietwert der Wohnung) und sämtlicher möglicher Abzüge (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, 3. Säule, Kinderabzüge) jedenfalls unter Fr. 50‘000.-- bleiben, woraus sich eine monatliche Steuerlast von ca. Fr. 200.-- ergibt. Schwieriger zu beziffern ist die voraussichtliche Steuerbelastung des Ehemannes, die unter anderem auch davon abhängt, in welcher Form er das ihm anrechenbare Einkommen - darauf wird in den nachstehenden Erwägungen noch näher einzugehen sein - von der F._____ GmbH beziehen wird. Geht man bei ihm mit Rücksicht auf die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge von einem ungefähr gleich hohen steuerbaren Einkommen wie bei der Ehefrau aus, welches er indessen zum höheren Alleinstehendentarif wird versteuern müssen, rechtfertigt sich die Anrechnung eines Betrages von Fr. 600.--. Im Einzelnen präsentiert sich die aktuelle Bedarfsrechnung der Ehegatten demnach wie folgt: Ehemann Ehefrau Erweiterter Grundbetrag 1‘800.00 2‘025.00 Erweiterter Grundbetrag Kinder 2‘100.00 Wohnkosten 1‘800.00 730.00 Wohnnebenkosten 200.00 225.00 Hypothek Maiensäss 60.00 Krankenkassenprämien 195.00 570.00 Fahrzeugkosten 400.00 400.00 Auslagen auswärtige Verpflegung 75.00 Einlagen 3. Säule 550.00 550.00 Auslagen Ferien 350.00 350.00 Laufende Steuern 600.00 200.00 Total 5‘895.00 7‘285.00 Gesamtbedarf 13‘180.00 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tochter D._____, für welche in der vorstehenden Berechnung noch der (erweiterte) Grundbetrag für ein Kind im Alter bis zu 10 Jahren eingesetzt wurde, am 21. Juni 2013 das 10. Altersjahr vollendet hat. Mit
Seite 19 — 27 Wirkung ab Juli 2013 erhöht sich der Bedarf der Ehefrau und der Kinder demnach auf Fr. 7‘585.--. 7.a) Bei der Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau ist die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 2‘640.-ausgegangen. Sie stellte dabei auf die Lohnabrechnungen von Januar bis August 2012 ab, wobei sie einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 3‘300.-- errechnete, von welchem sie die darin enthaltenen Kinderzulagen von monatlich Fr. 660.-- in Abzug brachte. Gemäss Lohnausweis (vorinstanzliche Akten act. II/103) betrug das Nettoeinkommen im Jahre 2012 Fr. 39‘043.25, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3‘253.-- entspricht. Darin enthalten sind auch monatliche Kinderzulagen in Höhe von Fr. 660.--. Definitionsgemäss sind von Ehegatten bezogene Kinderzulagen für den Unterhalt des Kindes bestimmt und seinem Bedarf anzurechnen. Aufgrund dieser Zweckbindung sind diese Leistungen grundsätzlich vollumfänglich an die Partei weiterzuleiten, welche die Obhut über die Kinder innehat. Die Anrechnung erfolgt gemäss Lehre und Rechtsprechung entweder über eine entsprechende Kürzung beim Bedarf der Kinder oder einer Anrechnung an das Einkommen des obhutsberechtigten Ehegatten (vgl. beispielsweise Six, a.a.O., N. 2.144). Im vorliegenden Fall werden die Kinderzulagen bereits von Y._____ bezogen, weshalb es sich rechtfertigt, diese an ihr Erwerbseinkommen anzurechnen. Es ist ihr somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘253.-- anzurechnen. In diesem Sinne ist dem Einwand des Berufungsklägers, wonach die Kinderzulagen bei der vorinstanzlichen Berechnung ausser Acht gelassen wurden, stattzugeben. b) Der monatliche Bedarf der Ehefrau und der Kinder beträgt - wie bereits dargelegt wurde - in einer ersten Phase Fr. 7‘285.-- und ab Juli 2013 Fr. 7‘585.--. Ausgehend von ihrem eigenen Erwerbseinkommen von Fr. 3‘253.-- ist die Ehefrau zur Bestreitung ihres Unterhalts und desjenigen der Kinder demnach auf Unterhaltszahlungen in Höhe von gerundet Fr. 4‘000.-- bzw. Fr. 4‘300.-- pro Monat angewiesen. Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge in der genannten Höhe zu leisten. 8.a) Was die Leistungsfähigkeit von X._____ anbelangt, ging die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 11‘949.-- aus. Dabei berücksichtigte sie neben dem ausbezahlten und deklarierten durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre von Fr. 6‘565.-- eine Dividende in Höhe von Fr. 5‘384.--, wobei sie betragsmässig auf die Auszahlung im Jahre 2012 abstellte. Sie begründete diese
Seite 20 — 27 Vorgehensweise damit, dass sich der Geschäftsgewinn nach der Firmengründung markant erhöht habe, weshalb sich der Ehemann vom Reingewinn 2011 eine Dividende in Höhe von Fr. 64‘615.-- habe ausbezahlen lassen. Ungeachtet seiner krankheitsbedingten Abwesenheit werde der gute Geschäftsgang 2012 die Ausschüttung einer Dividende in gleicher Höhe wie im Vorjahr erlauben, so dass diese zusätzlich zum ausbezahlten Nettolohn zu veranschlagen sei. Zudem sollte die private Neuorientierung nicht zu einer dauernden Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit führen. X._____ habe es vielmehr in der Hand, sich auf die neue Situation einzustellen und den eingeschlagenen Erfolgsweg weiter zu beschreiten. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe mittels Arztzeugnis nachgewiesen, dass er nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig sei. Er beziehe über die F._____ GmbH Krankentaggelder in Höhe von ca. Fr. 6‘200.-- pro Monat. Bei der Unterhaltsberechnung sei daher auch von diesem Einkommen auszugehen. ba) Im vorinstanzlichen Verfahren hat X._____ verschiedene Arztzeugnisse eingereicht, mit welchen ihm eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von zunächst 80% ab 13. September 2012 und schliesslich 100% ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die H._____ attestiert wurde (act. III/1-3). Nach Beendigung seines rund einmonatigen stationären Klinikaufenthaltes stand X._____ in Behandlung bei Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 24. Januar 2013 erneut eine bis auf weiteres andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100% bestätigte (act. III/4). Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte X._____ eine ausführliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 31. Mai 2013 zu den Akten (act. B.2.b). Daraus geht hervor, dass die Hospitalisierung und anschliessende ambulante Behandlung wegen eines durch berufliche und private Überlastungssituationen hervorgerufenen Erschöpfungszustandes (mittelgradige Depression / ICD10 F.32.1) notwendig geworden war. Zusätzlich wird die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-impulsiven Anteilen (ICD10 F61) gestellt, welche gemäss den Ausführungen seines Arztes auch erklärt, weshalb X._____ trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit erfolgreich an einem körperlich und mental äusserst anspruchsvollen Motorradrennen in Afrika teilnehmen konnte. Weiter wird ausgeführt, dass die Depression während der Hospitalisierung weitgehend habe stabilisiert werden können und zurzeit die Persönlichkeitsproblematik im therapeutischen Vordergrund stehe. Obwohl dabei erste deutliche Verbesserungen feststellbar seien, sei aus fachärztlicher Sicht eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres gegeben; solange die festgestellten (ehelichen) Konflikte anhalten würden, sei mit einer Leistungsverminderung zu rechnen. Mit dieser ausführlichen ärztlichen Beurteilung ist
Seite 21 — 27 glaubhaft gemacht, dass der Berufungskläger seit September 2012 arbeitsunfähig ist und diese Arbeitsunfähigkeit vorderhand noch andauern wird. Dementsprechend generiert der Berufungskläger derzeit für die F._____ GmbH - mit Ausnahme der (auf einem versicherten Verdienst von brutto Fr. 90‘000.-- beruhenden) Krankentaggelder von Fr. 197.30 pro Tag bzw. Fr. 5‘919.-- pro Monat (act. III/5-6 und III/9 sowie act. B.2.c) - keinerlei Einkünfte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers bedeutet dies aber nicht, dass ihm für die Zeit ab der Trennung lediglich ein Einkommen in dieser Höhe bzw. in Höhe der bisher erhaltenen Lohnfortzahlungen von ca. Fr. 6‘250.-- (act. III/8 und III/15) anzurechnen wäre. Dazu ist nämlich folgendes zu erwägen: bb) Zum einen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die durch den überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz und die Trennungssituation ausgelöste psychische Krise nicht zu einer dauernden Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit führen dürfte. Auch wenn die Genesung offenbar längere Zeit in Anspruch nimmt als ursprünglich vorauszusehen war, darf aufgrund der im Berufungsverfahren eingereichten Stellungnahme seines Arztes angenommen werden, dass mit therapeutischer Hilfe und zunehmender Distanz zur Trennung innerhalb des nächsten Jahres eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Rahmen eines normalen Pensums möglich sein wird. Damit darf aber auch erwartet werden, dass der Berufungskläger mit der F._____ GmbH - wie schon nach deren Gründung rasch wieder Gewinne erzielen kann, welche die Ausrichtung eines höheren Einkommens - sei dies in Form eines der Stellung und Leistung als Geschäftsführer entsprechenden Gehaltes oder wie bisher als Dividenden - erlauben. Selbst wenn er die selbständige Erwerbstätigkeit mit der F._____ GmbH aus gesundheitlichen Gründen sollte aufgeben müssen, darf im Übrigen aufgrund seiner Ausbildung und des beruflichen Werdeganges davon ausgegangen werden, dass er mit einer Anstellung als IT-Spezialist wieder ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 10‘000.-- erreichen könnte, zumal er gemäss IK-Auszug (act. II/8) bereits in den Jahren 2003 bis 2007 mit einer solchen unselbständigen Erwerbstätigkeit Bruttoeinkünfte von durchschnittlich Fr. 130‘000.-- erzielte. bc) Zum andern ist es dem Berufungskläger dank der erfolgreichen Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH im Jahre 2012 auch während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres möglich, von letzterer zusätzliche Einkünfte zu beziehen. So ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren edierten Jahresabschluss 2012 (act. B.2.a), dass der Geschäftsgewinn im Vergleich zu den beiden Vorjahren (mit Gewinnen von Fr. 39‘936.-- bzw. Fr. 109‘272.--) nochmals deutlich gestei-
Seite 22 — 27 gert werden konnte und sich trotz hoher Rückstellungen für Überzeitguthaben im Betrage von rund Fr. 84‘000.-- auf Fr. 154‘168.-- belief. Entsprechend wurde ein Gewinnvortrag von über Fr. 200‘000.-- und im Umlaufvermögen Postkontoguthaben von mehr als Fr. 270‘000.-- ausgewiesen. Nachdem sich der Berufungskläger auch in der Vergangenheit jeweils einen hohen Anteil der Gewinne als Dividende hat auszahlen lassen, darf von ihm erwartet werden, dass er diese Praxis auch im Jahre 2013 fortführt und ihm damit - allenfalls auch verteilt auf zwei Jahre - Mittel in der Grössenordnung von Fr. 100‘000.-- zufliessen. Zudem dürfte zumindest ein Teil des erwähnten Überzeitguthabens auf den Berufungskläger entfallen, was ihm die Auszahlung weiterer Gelder erlaubt. Beizustimmen ist der Vorinstanz sodann darin, dass der Entscheid des Berufungsklägers, seinen beiden Mitarbeitern zu kündigen und den Betrieb der F._____ GmbH einzustellen, angesichts der eigentlich guten Geschäfts- und Auftragslage nicht nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass sich eine GmbH auch bei zeitweiligem Ausfall des Geschäftsführers mit vorhandenem Personal durchaus weiterführen lasse und eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit mit dem bestehenden Kundenportfolio ohne weiteres als möglich erscheine. Dagegen wendet der Berufungskläger lediglich ein, dass diese Ausführungen nicht belegt seien. Die von ihm gegründete GmbH stehe und falle mit ihm. Könne er nicht mehr arbeiten, sei auch die GmbH nicht mehr gewinnbringend tätig. Eine Begründung für diese Behauptung führt er nicht auf. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die F._____ GmbH im Jahre 2012 den Vorjahresgewinn erheblich steigern konnte, obwohl der Berufungskläger seit 13. September 2012 mehrheitlich, d.h. zu mindestens 80%, arbeitsunfähig war. Weshalb unter diesen Voraussetzungen die Entlassung der Mitarbeiter unumgänglich war, wird seitens des Berufungsklägers nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt umso mehr, als aus den im Recht liegenden Rechnungen der F._____ GmbH (act. III/11) hervorgeht, dass die Mitarbeiter bei den Kunden jeweils alleine im Einsatz standen. Dass die F._____ GmbH zurzeit keine Einkünfte mehr generiert, ist damit teilweise auch auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Im Umfang der durch die Tätigkeit der Mitarbeiter erzielbaren Gewinne wäre ihm daher allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. c) Nach dem Gesagten kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger während seiner Arbeitsunfähigkeit nebst den ausgewiesenen Lohnfortzahlungen in Höhe von Fr. 6‘250.-- von der F._____ GmbH zusätzliche Einkünfte in der Grössenordnung von mindestens Fr. 100‘000.-- erhältlich machen kann. Damit erhöht sich das ihm anrechenbare Einkommen - verteilt auf 24 Monate - um über Fr. 4‘000.-- pro Monat. Sobald er wieder arbeitsfähig ist, was inner-
Seite 23 — 27 halb des nächsten Jahres erwartet werden darf, wird er sodann relativ rasch wieder ungefähr ein Einkommen erreichen, wie es die Vorinstanz ermittelt hat. Daraus erhellt, dass der Berufungskläger trotz seiner derzeitigen Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage ist, seiner Ehefrau und den Kindern die zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards erforderlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Einzuräumen bleibt, dass mit der dem Berufungskläger angerechneten Ausschüttung von Dividenden eine Verringerung des (Substanz-)werts der GmbH einhergehen mag. Soweit die Ausschüttung im Rahmen der bisherigen Geschäftspraxis bleibt, kann indessen keine Rede davon sein, dass damit vom Berufungskläger ein unzulässiger Vermögensverzehr verlangt würde. Bei den gegebenen Verhältnissen kommt den Dividenden eine ähnliche Funktion wie Bonuszahlungen zu, welche nach konstanter Gerichtspraxis bei der Unterhaltsbemessung als Einkommen zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit für den Unterhalt der Familie eingesetzt wurden oder nicht. Soweit dies zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards erforderlich ist, sind auch Einkommensbestandteile heranzuziehen, welche bis anhin der Bildung von Ersparnissen dienten, zumal nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kein Anspruch auf Weiterführung der bisherigen Sparquote besteht. Im Übrigen wäre vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände auch ein gewisser Vermögensverzehr durchaus als zumutbar zu erachten. Dass während der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers nur relativ bescheidene Krankentaggelder zur Auszahlung gelangen, ist nämlich eine unmittelbare Folge davon, dass der Berufungskläger seine Lohnbezüge wohl aus steuerlichen Überlegungen tief gehalten hat. Hätte er nach dem erfolgreichen Start der Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH einen seiner Stellung und Leistung angemessenen Lohn bezogen (und damit auch versichert), würden heute auch deutlich höhere Krankentaggelder ausbezahlt. Bei der steueroptimierten Gestaltung seines Einkommens hat er die Konsequenzen hinsichtlich des Versicherungsschutzes im Falle von Krankheit und Unfall völlig vernachlässigt. Umso mehr darf von ihm nun erwartet werden, dass er allfällige Einkommenslücken aus dem bei der F._____ GmbH offensichtlich vorhandenen Vermögen deckt. Dies umso mehr, als es sich nicht um eine dauerhafte Lösung, sondern vielmehr um eine Übergangslösung handelt, bis der Berufungskläger wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein höheres Einkommen erzielen kann. Sollten die Arbeitsunfähigkeit und die damit verbundenen finanziellen Einbussen längerfristig andauern, stünde es dem Berufungskläger frei, ein entsprechendes Abänderungsbegehren zu stellen.
Seite 24 — 27 d) Kann vorliegend von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, ist der von X._____ monatlich zu leistende Unterhaltsbeitrag demnach unter Aufhebung der Dispositivziffer 7 Abs. 1 des angefochtenen Urteils auf den der Ehefrau zum gebührenden Unterhalt fehlenden Betrag von gerundet Fr. 4‘000.-- beziehungsweise ab Juli 2013 Fr. 4‘300.-- festzusetzen. Davon entfallen Fr. 1‘000.-- auf die Ehefrau und Fr. 900.-- pro Kind bis zum vollendeten 10. Altersjahr (E._____; D._____ bis Ende Juni 2013) bzw. Fr. 1‘200.-- pro Kind ab Beginn des 11. Altersjahres (C._____; D._____ ab Juli 2013). Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinderzulagen direkt von Y._____ bezogen werden und in dieser Unterhaltsberechnung bereits erfasst sind. Für den Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 hat X._____ gestützt auf die superprovisorische Verfügung der Vorinstanz nachweislich bereits Zahlungen von Fr. 4‘000.-- pro Monat erbracht (act. II/114). Damit hat er seine vorstehend ermittelte Unterhaltspflicht demnach bereits vollständig erfüllt, so dass der Beginn der Unterhaltspflicht neu auf den 1. April 2013 festzulegen ist. Infolgedessen ist auch Dispositivziffer 7 Abs. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und X._____ stattdessen zu berechtigen, die seit April 2013 geleisteten Zahlungen von monatlich Fr. 4‘000.-- bei Vorlage eines entsprechenden Zahlungsnachweises zur Verrechnung zu bringen. Die Berufung ist folglich in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Auf die Erhebung weiterer Beweise kann damit verzichtet werden. 9. Bleibt die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenregelung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens. a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b) Im vorinstanzlichen Verfahren ging es neben der Festlegung des Unterhaltsanspruchs von Y._____ und der drei Kinder auch noch um die Regelung des Besuchsrechts, die Errichtung einer Beistandschaft, die Zuordnung der ehemaligen Familienwohnung, die Beurteilung einer Kostenbeteiligung an Neuanschaffungen in der Familienwohnung sowie die Erhebung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses. Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien hielt sich bezüglich dieser Punkte in etwa die Waage, zumal sich die Ehegatten mehrheitlich
Seite 25 — 27 darüber einigen konnten. Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, so erklärte sich X._____ bereit, monatlich Fr. 2‘400.-- an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen, während Y._____ Fr. 7‘000.-- zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen forderte. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Berufungsverfahrens und unter Hinweis auf den in familienrechtlichen Angelegenheiten bestehenden Ermessensspielraum rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. In Abänderung von Ziffer 13 des angefochtenen Entscheids gehen die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6‘750.-- somit je zur Hälfte (Fr. 3‘375.--) zu Lasten von Y._____ und X._____. Die auf die Gesuchstellerin entfallenden Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.-- verrechnet und X._____ wird verpflichtet, Y._____ den Betrag von Fr. 125.-- direkt zu ersetzen. Die ausseramtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 10. Im Berufungsverfahren stellte X._____ das Begehren, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2‘400.-- pro Monat zu reduzieren. Demgegenüber beantragte Y._____ die Abweisung der Berufung und damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge. Somit hat keine der Parteien vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar herabgesetzt, jedoch nicht in dem vom Berufungskläger geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen sind.
Seite 26 — 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 7 und 13 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 18. März 2013 werden aufgehoben. 2.a) X._____ wird verpflichtet, seiner Familie folgende, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeträge zu bezahlen: ▪ ab 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 Fr. 4‘000.--, wovon Fr. 1‘000.-- auf die Ehefrau, je Fr. 900.-- auf E._____ und D._____ und Fr. 1‘200.-auf C._____ entfallen. ▪ ab 1. Juli 2013 für die Dauer der Trennung Fr. 4‘300.--, wovon Fr. 1‘000.-- auf die Ehefrau, Fr. 900.-- auf E._____ und je Fr. 1‘200.-auf C._____ und D._____ entfallen. b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen direkt von Y._____ bezogen werden und daher nicht zusätzlich geschuldet sind. c) X._____ ist berechtigt, die seit April 2013 geleisteten Zahlungen von monatlich Fr. 4‘000.-- bei Vorlage eines entsprechenden Zahlungsnachweises zur Verrechnung zu bringen. 3.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 6‘750.-- werden je zur Hälfte (Fr. 3‘375.--) X._____ und Y._____ auferlegt. Der von Y._____ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.-- wird an die auf sie entfallenden Gerichtskosten von Fr. 3‘375.-- angerechnet und X._____ wird verpflichtet, Y._____ den Betrag von Fr. 125.-- direkt zu ersetzen. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 4.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen je zur Hälfte (Fr. 2‘000.--) zu Lasten von X._____ und Y._____. Die auf X._____ entfallenden Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- verrechnet und Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 500.-- direkt zu ersetzen.
Seite 27 — 27 b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: