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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.04.2013 ZK1 2013 33

8 aprile 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,846 parole·~9 min·5

Riassunto

Vollstreckung eines Urteils | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 33 9. April 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja, vom 11. März 2013, mitgeteilt am 13. März 2013, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Vollstreckung eines Urteils,

Seite 2 — 8 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 15. März 2013 und deren Ergänzung vom 23. März 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Ehe der Parteien mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 15. Mai 2012 unter Genehmigung der gleichentags abgeschlossenen umfassenden Ehescheidungskonvention geschieden wurde, – dass die Parteien im Rahmen ihrer Ehescheidungskonvention unter anderem vereinbart haben, die im Miteigentum stehende Stockwerkeigentumseinheit Nr. _ (4-Zimmerwohnung mit Kellerabteil Nr. 2.5), Parzelle Nr. _, sowie den Autoabstellplatz Nr. _, Parzelle Nr. _, beides im Grundbuch von A., dem Meistbietenden zu verkaufen und den Erlös nach einem bestimmten Schlüssel unter sich aufzuteilen, wobei die Ehefrau gleichzeitig mit dem Verkauf der Miteigentumsanteile beauftragt und dazu ermächtigt wurde, – dass Y. am 25. Mai 2012 die Dienste eines in der Region tätigen Maklerbüros in Anspruch nahm, welches nach Prüfung seiner internen Kundenprofile, öffentlicher Ausschreibung der Verkaufsobjekte auf sämtlichen Immobilienplattformen und zweimaliger Inserierung in der B. vier Kaufofferten entgegennehmen konnte, wovon es mit Schreiben vom 23. Januar 2013 das höchste Angebot über CHF 860‘000.-- zur Annahme empfahl, – dass X. sich in der Folge weigerte, den ihm vorgelegten Kaufvertrag zu unterzeichnen, – dass Y. daher am 1. Februar 2013 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja ein Vollstreckungsgesuch gemäss Art. 338 ZPO in Verbindung mit Art. 344 ZPO einreichen liess, worin nebst verschiedenen Eventualbegehren beantragt wurde, die Abgabe der Willenserklärung des Gesuchsgegners als Verkäufer im vorgelegten Kaufvertrag durch den vollstreckbaren Entscheid zu ersetzen und das Grundbuchamt Oberengadin anzuweisen, den Kaufvertrag im Grundbuch der Gemeinde A. einzutragen, – dass X. mit Eingabe vom 21. Februar 2013 vorbrachte, die Vollstreckung dürfe auf keinen Fall durchgeführt werden, da die Wohnung von seiner Tochter bewohnt werde, auch von ihm benützt werden könnte und der Familie als Sicherheit im Alter diene, – dass er des weitern ausführte, er fühle sich hintergangen und nicht korrekt behandelt,

Seite 3 — 8 – dass er in einer ergänzenden Eingabe vom 26. Februar 2013 sodann erklärte, die Wohnung selber zu einem Preis von CHF 861‘000.-- kaufen zu wollen, weshalb er der Meistbietende sei und die Wohnung nicht in fremde Hände gehen dürfe, – dass Y. mit Stellungahme vom 1. März 2013 beantragen liess, dass der Gesuchsgegner bis zum 20. März 2013 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen oder einen gleichwertigen Finanzierungsnachweis über den Betrag von CHF 311‘400.-- sowie eine Bestätigung der Bank, wonach sie als Solidarschuldnerin aus der Pfandhaft der Hypothek entlassen werde, beizubringen habe, – dass X. mit Schreiben vom 7. März 2013 erneut ausführte, zum Verkauf der Wohnung nicht bereit zu sein, da seines Erachtens die Berechnungen nicht korrekt seien und von einem neutralen Büro überprüft werden müssten, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 11. März 2013, mitgeteilt am 13. März 2013 wie folgt erkannte: „1. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, den Kaufvertrag über die Wohnung Nr. _, Parzelle Nr. _, und den Autoabstellplatz Nr. _, Parzelle Nr. _, beide GB A., zum Preis von CHF 860‘000.-- in eigenem Namen sowie in demjenigen des Gesuchsgegners abzuschliessen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von CHF 800.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, unter Erteilung des Rückgriffsrechts auf den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 1‘000.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ – dass X. mit Eingabe vom 15. März 2013 gegen diesen Entscheid „Einsprache“ beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und geltend machte, dass die Wohnung keinesfalls zu diesem niedrigen Preis von CHF 860‘000.-- verkauft werden dürfe, da er zwei Töchter habe, eine der Töchter die Wohnung bewohne und eine gute Anstellung habe, weshalb sie auch zu befragen sei, bei einem Verkauf zu diesem Preis beiden Parteien nichts bleibe und er sich hintergangen fühle, – dass er in einer weiteren Eingabe vom 23. März 2013 (Poststempel) unter Beilage verschiedener Schriftstücke daran festhielt, dass der Preis von CHF

Seite 4 — 8 860‘000.-- für den Wert der Wohnung keinesfalls ausreiche, er wegen der Scheidung bald alles verloren habe und er nun auch noch einen Autounfall erlitten habe, – dass er ferner vorbrachte, dass sein früherer Rechtsvertreter alles bestätigen könne, dieser aber aus dem Engadin weggezogen sei, weshalb die Korrespondenz mit ihm zu umständlich geworden sei und er sich nun selber zur Wehr setzen müsse, – dass der mit Verfügung vom 19. März 2013 angeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, – dass die Verfahrensakten vom Bezirksgericht Maloja beigezogen wurden, hingegen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja in vorliegender Streitsache als Vollstreckungsrichter angerufen wurde, weshalb sein Entscheid - entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - nicht mit Berufung, sondern einzig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann (Art. 309 lit. a ZPO), – dass die Beschwerdefrist in Anbetracht dessen, dass über Vollstreckungsmassnahmen im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 339 Abs. 3 ZPO), 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO), – dass beide Eingaben von X. fristgerecht erfolgten, – dass eine Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten hat und zu begründen ist (vgl. u.a. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 14 f.; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm.- ZPO, Art. 321 N 17 ff. und Art. 311 N 10 ff. und 27 ff.), – dass mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können und im Beschwerdeverfahren insofern eine Rügepflicht gilt, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft, – dass sich die Begründung somit mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen hat (Hungerbühler, a.a.O., Art. 321 N 21 und Art. 311 N 28), – dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keinen formellen Antrag stellt, seinen Ausführungen aber immerhin entnommen werden kann, dass er die

Seite 5 — 8 Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Vollstreckungsgesuches anstrebt, – dass er zur Begründung der Beschwerde aber lediglich Einwände gegen den seines Erachtens zu tiefen Preis vorbringt, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich beim in Frage stehenden Angebot um das höchste handelt und innert absehbarer Zeit nicht mit einem noch höheren zu rechnen ist, offensichtlich unzutreffend sein sollte, – dass demzufolge mangels einer rechtsgenüglichen Begründung die formellen Anforderungen an die Beschwerde nicht erfüllt sind, so dass darauf nicht einzutreten ist, – dass letzteres auch insofern gilt, als sich die Beschwerde auch gegen die Abweisung des noch von seinem früheren Rechtsvertreter eingereichten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege richten sollte, was seinen Eingaben nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist, – dass im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel - unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen - ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), – dass auf den erstmals in der Beschwerde gestellten Antrag auf Befragung der Tochter auch unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden könnte, – dass aus demselben Grund auch die mit der Eingabe vom 23. März 2013 eingereichten Schriftstücke unbeachtlich bleiben müssen, soweit diese sich nicht bereits bei den vorinstanzlichen Akten befinden, – dass im Übrigen selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft sein sollte, – dass der Vorderrichter vielmehr zu Recht festgestellt hat, dass das Scheidungsurteil seit dem 31. Mai 2012 vollstreckbar ist, – dass der Beschwerdegegnerin bereits mit der im Urteil ausgesprochenen Genehmigung der Scheidungskonvention die Ermächtigung zum Verkauf der im Miteigentum stehenden Wohnung samt Autoeinstellplatz an den Meistbietenden erteilt wurde, ohne dass dabei ein Mindestpreis oder eine bestimmte Frist für die Suche nach einem Höchstangebot vorbehalten worden wäre, weshalb der Vorderrichter auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Ver-

Seite 6 — 8 kauf an sich ebenso wenig einzugehen hatte wie auf dessen Vorbringen bezüglich des unter dem Wohnungswert liegenden Preises, – dass nämlich im Vollstreckungsstadium der zu vollstreckende Entscheid inhaltlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. Michael Kramer/Oliver Friedmann, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 342 N 9), – dass aus demselben Grund auch der Vorwurf, hintergangen worden zu sein, im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden konnte, zumal ein allfälliger Willensmangel mit dem hiefür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil geltend zu machen gewesen wäre, – dass im Vollstreckungsverfahren lediglich zu prüfen blieb, ob mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Kaufvertrag die Bedingung, an welche ihre Ermächtigung in der genehmigten Scheidungskonvention geknüpft worden war („Verkauf an den Meistbietenden“), erfüllt wurde, – dass es sich dabei um eine Frage handelt, welche im Bestreitungsfall durch den Vollstreckungsrichter zu entscheiden war (Art. 342 ZPO), – dass der Vorderrichter diese Frage in Anbetracht der im Bericht des Maklerbüros geschilderten Verkaufsbemühungen ebenfalls zu Recht bejaht hat, – dass daran auch das im Rahmen des Schriftenwechsels unterbreitete eigene Kaufangebot des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermochte, da letzteres mangels Vorlegung eines Finanzierungsnachweis nicht zu berücksichtigen war, – dass der Vorderrichter die Beschwerdegegnerin somit zu Recht zum Abschluss des Kaufvertrages zum Preis von CHF 860‘000.-- sowohl in eigenem Namen als auch im Namen des Beschwerdegegners ermächtigte und insofern dem Antrag, die Willenserklärung des Beschwerdegegners durch den Vollstreckungsentscheid zu ersetzen, entsprach, – dass der Vorderrichter sodann auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat, – dass sich der angefochtene Entscheid demnach in allen Punkten als zutreffend und rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzutreten wäre, – dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 GOG),

Seite 7 — 8 – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO), – dass von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung abzusehen ist, zumal auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde und der Beschwerdegegnerin für vorliegendes Verfahren somit kein Aufwand entstanden ist,

Seite 8 — 8 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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