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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.01.2013 ZK1 2013 31

22 gennaio 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,009 parole·~30 min·7

Riassunto

Löschung einer Verfügungsbeschränkung | Berufung ZGB Erbrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 31 24. Oktober 2013 ZK1 13 32 (Mit Urteil 5A_894/2013 vom 15. April 2014 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Schlenker und Michael Dürst Aktuarin Duff Walser In den zivilrechtlichen Berufungen der X._____, Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, und des Y._____, Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 25. Februar 2013, mitgeteilt am 4. März 2013, in Sachen des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin, betreffend Löschung einer Verfügungsbeschränkung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. 1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2002 veräusserte A._____ seiner Tochter, X._____, die Liegenschaft Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Ferienhaus Assek-Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, zum Preis von Fr. 131‘160.00. Gleichentags schlossen X._____ und ihr Vater einen notariell beurkundeten Erbvertrag ab, wobei unter lit. B. Ziff. 4 was folgt vereinbart wurde: “Sollte Frau X._____ ohne Nachkommen nach ihrem Vater versterben, geht die Liegenschaft Parzelle _____ an ihren Bruder Y._____ und falls dieser vorverstorben ist, allenfalls zu Alleineigentum an einen seiner Nachkommen oder zu gleichen Teilen an seine Nachkommen.“ 2. Am 1. Oktober 2010 schlossen X._____ und A._____ eine Vereinbarung betreffend Aufhebung des Erbvertrags vom 18. Oktober 2002 mit folgendem Wortlaut ab: „Hiermit beschliessen Herr A._____ (...) und seine Tochter Frau X._____ (...) die Aufhebung des Erbvertrags bezüglich der Liegenschaft mit Ferienhaus in B._____, O.1_____, Schweiz vom 18.10.2002 (...).“ 3. A._____ ist am 30. Januar 2011 in O.2_____ (Deutschland) verstorben. B. Am 10. Dezember 2012 liess Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Inn ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einreichen mit folgendem Wortlaut: „1. Es sei der Grundbuchkreis Unterengadin gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ auf dem Grundstück Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Ferienhaus Assek-Nr. _____, gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 460 Abs. 2 ZGB die Nacherbschaft zugunsten des Gesuchstellers vorzumerken. 2. Es sei durch das Bezirksgericht Inn bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Ferienhaus Assek-Nr. _____, die Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 553 ZGB anzuordnen. 3. Der Antrag gemäss vorstehender Ziffer 1 sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 265 ZPO zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu 8% zulasten der Gesuchsgegnerin.“

Seite 3 — 18 Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und wies das Grundbuchamt Unterengadin an, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ auf dem Grundstück Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Ferienhaus Assek-Nr. _____, gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 460 Abs. 2 ZGB die Nacherbschaft zugunsten des Gesuchstellers vorläufig vorzumerken. Gleichzeitig setzte er der Gegenpartei Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. In ihrer fristgemäss eingereichten Stellungnahme vom 8. Januar 2013 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung des Gesuchs unter Anweisung des Grundbuchamtes Unterengadin, die Vormerkung der Nacherbschaft auf dem Grundstück Nr. _____ zu löschen. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 4. Februar 2013, Duplik vom 15. Februar 2013) bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. C. Mit Entscheid vom 25. Februar 2013, mitgeteilt am 4. März 2013, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn: „1. Das Gesuch um Vormerkung der Nacherbschaft wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung zur definitiven Klärung der materiellrechtlichen Frage der Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2010 sowie der Frage, ob es sich bei lit. B Ziff. 4 des Erbvertrages vom 18. Oktober 2002 um eine Nacherbeneinsetzung handelt, angesetzt. Bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Geltendmachung der Ansprüche im ordentlichen Verfahren fällt die superprovisorisch verfügte Vormerkung der Nacherbschaft auf Grundstück Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Ferienhaus Assek-Nr. _____, ohne weiteres dahin. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten der gesuchstellenden Partei und werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 verrechnet. 4. Die gesuchstellende Partei hat die Gegenpartei mit CHF 3‘932.90 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 7. (Mitteilung).“ D. Dagegen liess X._____ mit Eingabe vom 14. März 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen (ZK1 13 31) mit folgenden Rechtsbegehren:

Seite 4 — 18 „1. Ziff. 2 des Entscheides vom 25. Februar 2013, mitgeteilt am 4. März 2013, i. S. Y._____ gegen X._____ (Proz. Nr. 135-2012-221) sei aufzuheben. 2. Das Grundbuchamt Unterengadin sei anzuweisen, die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung infolge Nacherbschaft auf dem Grundstück Nr. _____ zu löschen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ E. Am 15. März 2013 liess auch Y._____ Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 25. Februar 2013, mitgeteilt am 4. März 201,3 einreichen (ZK1 13 32). Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Inn vom 25. Februar 2013 aufzuheben; 2. Es sei das Gesuch um Vormerkung der Nacherbschaft gemäss Art. 460 Abs. 2 ZGB und Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 553 ZGB gutzuheissen; 3. Es sei der Grundbuchkreis Unterengadin gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ auf dem Grundstück Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Ferienhaus Assek-Nr. _____, gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 460 Abs. 2 ZGB die Nacherbschaft zugunsten des Gesuchstellers vorzumerken; 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, bezüglich des Grundstücks Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Ferienhaus Assek-Nr. _____, ein Inventar gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 553 ZGB aufzunehmen. 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu 8% zulasten der Berufungsbeklagten.“ F. In dem von X._____ beim Kantonsgericht anhängig gemachten Berufungsverfahren ZK1 13 31 reichte Y._____ am 27. März 2013 seine Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die Berufung vom 14. März 2013 sei abzuweisen; 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu 8% zulasten der Berufungsklägerin.“ Gleichzeitig stellte er formellen Antrag auf Vereinigung der beiden anhängig gemachten Berufungsverfahren ZK1 13 31 und ZK1 13 32.

Seite 5 — 18 G. X._____ reichte im Verfahren ZK1 13 32 am 30. März 2013 ihre Berufungsantwort ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Ziff. 2 des Entscheides vom 25. Februar 2013, mitgeteilt am 4. März 2013, i. S. Y._____ gegen X._____ (Proz. Nr. 135-2012-221) sei aufzuheben. 3. Das Grundbuchamt Unterengadin sei anzuweisen, die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung infolge Nacherbschaft auf dem Grundstück Nr. _____ zu löschen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.“ Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. In seiner Berufungsantwort vom 27. März 2013 beantragt Y._____ die Vereinigung der beiden von den Parteien anhängig gemachten Berufungsverfahren ZK1 13 31 und ZK1 13 32. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. Vorausgesetzt ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Reto M. Jenny, in: Gehri/Kramer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 125 lit. c ZPO mit Hinweisen sowie Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich beide Berufungen gegen das gleiche Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 25. Februar 2013, wobei den beiden Verfahren die gleichen faktischen Umstände und Fragestellungen (Löschung der Verfügungsbeschränkung) zu Grunde liegen. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, beide Berufungen entsprechend dem Antrag von Y._____ in einem Entscheid zusammenzufassen.

Seite 6 — 18 2. a) Beim angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, wobei die Parteien übereinstimmend und zutreffend davon ausgehen, dass der Streitwert im vorliegenden Verfahren über Fr. 10‘000.00 liegt. Als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid ist folglich die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Gemäss Art. 314 ZPO in Verbindung mit Art. 311 ZPO ist die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Überdies bestimmt Art. 131 ZPO, dass sowohl die Eingabe wie auch die Beilagen in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen sind. Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 25. Februar 2013, mitgeteilt am 4. März 2013, wurde den Parteien am 5. März 2013 zugestellt. Die dagegen am 14. März 2013 sowie am 15. März 2013 eingereichten Berufungen erfolgten somit fristgerecht. Überdies entsprechen beide Berufungen den gesetzlichen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 3. Die Vorinstanz ist ausgehend von der Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts zum Ergebnis gelangt, dass der am 18. Oktober 2002 abgeschlossene Erbvertrag mit Vereinbarung vom 1. Oktober 2010 rechtsgültig aufgehoben worden ist. In diesem Zusammenhang stellte sie zudem klar, dass die Behauptung der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung in den Akten nicht hinreichend substanziiert und damit nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Die gestützt auf den Erbvertrag seitens Y._____ geltend gemachte Nacherbeneinsetzung sei somit ohnedies dahingefallen. Selbst unter Annahme des Fortbestands des Erbvertrages sei im Übrigen nicht glaubhaft dargetan, dass es sich bei lit. B Ziff. 4 des Erbvertrages vom 18. Oktober 2002 um eine Nacherbeneinsetzung handle. Demgemäss hat die Vor-

Seite 7 — 18 instanz auf das Vorliegen einer einfachen Erbeneinsetzung geschlossen und das Gesuch um Vormerkung der Nacherbschaft vollumfänglich abgewiesen. Währenddem die Berufungsbeklagte die dargelegte Auffassung der Vorinstanz teilt, wendet der Berufungskläger dagegen ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit von Schweizer Recht auf die Frage der Gültigkeit der Aufhebung des Erbvertrags ausgegangen. Vielmehr sei darauf deutsches Recht anzuwenden, wonach der Erbvertrag einzig mittels öffentlich beurkundeten Vertrags rechtsgültig hätte aufgehoben werden können. Die bloss mit einfacher Schriftlichkeit abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung sei daher nichtig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei im Übrigen angesichts des Umstands, dass sich der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung in ärztlicher Behandlung befand und drei Monate danach verstarb sowie mit Blick auf das vor Vorinstanz mit der Replik eingereichte Schreiben des Berufungsklägers an X._____ vom 23. Januar 2013 glaubhaft dargetan, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung geschäftsunfähig war und diese nicht seinem freien Willen entsprochen habe. Entsprechend bleibt Y._____ bei seinem Standpunkt, dass mit dem Erbvertrag vom 18. Oktober 2002, welcher also nach wie vor Bestand habe, eine Nacherbeneinsetzung zu seinen Gunsten erfolgt sei. Daher sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Vormerkung der Nacherbenschaft zu seinen Gunsten im Grundbuch gutzuheissen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, erweisen sich die dargelegten Vorbringen des Berufungsklägers jedoch als unbegründet, und es ist sowohl hinsichtlich der Frage nach dem anwendbaren Recht wie auch mit Bezug auf die Aufhebung des Erbvertrags und das Nichtvorhandensein einer Nacherbeneinsetzung der entgegengesetzten Argumentation der Berufungsbeklagten zu folgen. 4. a) A._____ war deutscher Staatsangehöriger und ist mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstorben. Die Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, welche Gegenstand der vorliegend streitigen Nacherbeneinsetzung bildet, liegt in der Schweiz. Vorliegend handelt es sich somit, wie sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz richtig erkannt haben, um einen internationalen Sachverhalt, weshalb zunächst die Frage des anwendbaren Rechts zu klären ist. In diesem Zusammenhang sind vorliegend – wie von der Berufungsbeklagten zutreffend dargelegt – drei Vorgänge zu unterscheiden, welche mit Bezug auf

Seite 8 — 18 die Frage des anwendbaren Rechts gesondert zu betrachten sind, nämlich einerseits der Abschluss des Kauf- sowie des Erbvertrages am 18. Oktober 2002, dann die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2010 und schliesslich das Dahinscheiden des Erblassers als deutschem Staatsangehörigen am 30. Januar 2011 mit letztem Wohnsitz in Deutschland und der damit ausgelöste Erbgang. Dass die erbrechtliche Auseinandersetzung als solche deutschem Recht untersteht, ist unter den Parteien zu Recht unbestritten. Gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Letzteres knüpft in Art. 25 Abs. 1 EGBGB (Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland) an das Recht des Staates an, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Erbstatut für den gesamten Nachlass ist also nach deutschem internationalen Privatrecht, worauf das IPRG verweist, grundsätzlich das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (vgl. dazu auch Palandt, Karsten Thorn, in: Kurzkommentar zum BGB mit Nebengesetzen, 68. Aufl., München 2009, 1. Teil, 2. Kap. Internationales Privatrecht, N 1 zu EGBGB 25), im konkreten Fall folglich deutsches Recht. Der Erbgang als solcher ist jedoch – wie bereits dargelegt – vom hier interessierenden Erbvertrag und der diesbezüglichen Aufhebungsvereinbarung zu trennen. Gegenüber dem Grundsatz in Art. 90 und Art. 91 IPRG (letzter Wohnsitz) bleiben die Sonderanknüpfungen für die Form letztwilliger Verfügungen (Art. 93 IPRG), für die Verfügungsfähigkeit (Art. 94 IPRG) und für die Erbverträge und gegenseitigen Verfügungen (Art. 95 IPRG) vorbehalten. Das Erbvertragsstatut gemäss Art. 95 IPRG hat demnach als Spezialvorschrift gegenüber den übrigen erbrechtlichen Kollisionsnormen zu gelten (vgl. BGE 138 II 489 Erw. 3.4 S. 494). Nach Art. 95 Abs. 1 IPRG untersteht der Erbvertrag dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsschlusses, im vorliegenden Fall also deutschem Recht. Dieses verweist in Art. 26 Abs. 1 Ziff. 4 EGBGB hinsichtlich der Formerfordernisse für letztwillige Verfügungen von Todes wegen auf das Recht des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt. Dabei wird in Art. 26 Abs. 2 EGBGB festgehalten, dass die Anknüpfung des Formstatuts gemäss Abs. 1 der zitierten Bestimmung auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden ist, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Die Anknüpfungsregelung nach Abs. 1 gilt also nach Abs. 2 auch für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung, wobei Art. 26 Abs. 4 EGBGB bestimmt, dass die Absätze 1-3 der zitierten Bestimmung für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend gelten. Art. 26 EGBGB regelt folglich die Form von Verfügungen von Todes wegen aller Art, wozu namentlich

Seite 9 — 18 auch der dem deutschen Recht ebenfalls bekannte Erbvertrag gehört (vgl. § 1941 BGB sowie Palandt, Karsten Thorn, a.a.O., N 5 zu Art. 26 EGBGB; Jan Kropholler, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Tübingen 2001, § 51 V. Ziff. 4 S. 426; Soergel, Klaus Schurig, in: BGB, Band10, Einführungsgesetz, 12. Aufl., Stuttgart 1996, N 4 und 16 zu Art. 26 EGBGB). Demgemäss lässt die systematische und teleologische Auslegung der Bestimmung denn auch einzig den Schluss zu, dass mit dem „Widerruf“ im Sinne von Art. 26 EGBGB nicht nur das einseitige Rechtsgeschäft gemeint sein kann. Vielmehr muss auch das zweiseitige Rechtsgeschäft der einvernehmlichen Aufhebung eines Erbvertrags davon umfasst sein. Kann eine Verfügung gestützt auf ausländisches Recht gültig errichtet werden, so entfaltet für die Aufhebung derselben konsequenterweise ebenfalls ausländisches Recht Wirkung. Nicht nur die Errichtung, sondern auch die Aufhebung des Erbvertrags kann folglich gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Ziff. 4 EGBGB gültig nach schweizerischem Recht erfolgen, soweit darin über unbewegliches, in der Schweiz liegendes Vermögen verfügt wird. Es wäre völlig widersinnig, einerseits von der gültigen Begründung eines Erbvertrags nach ausländischem Recht auszugehen, dies aber andererseits hinsichtlich der Aufhebung desselben zu verneinen. Ziel von Art. 26 EGBGB ist es, keine unnötigen formellen Hürden zu setzen; dies auch insbesondere dann, wenn unbewegliches Vermögen im Ausland liegt. In den in Art. 26 Abs. 1 EGBGB aufgezählten Ausnahmefällen soll die Form von Verfügungen von Todes wegen und konsequenterweise auch die Aufhebung derselben nach ausländischem Recht beurteilt werden können, auch wenn der Nachlass als solcher deutschem Recht untersteht. Demgemäss geht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch die Lehre davon aus, dass sich die Anknüpfungsregelung von Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1-5 EGBGB und damit das in Ziff. 4 statuierte Formstatut des Lageorts nicht nur auf die Errichtung, sondern auch auf die Aufhebung von Erbverträgen erstreckt (vgl. Palandt, Karsten Thorn, a.a.O., N 5 zu Art. 26 EGBGB, mit Hinweis auf Ermann/Hohloch, BGB, Kommentar, 13. Aufl. 2011, N 20 zu Art. 26 EGBGB und Staudinger/Dörner: Kommentar zum BGB, 2007, N 39 zu Art. 26 EGBGB); Soergel, Klaus Schurig, a.a.O., N 4,15 und 16 zu Art. 26 EGBGB). Demgegenüber findet Art. 11 EGBGB auf die Frage der Formgültigkeit einer Vereinbarung über die Aufhebung eines Erbvertrags entgegen dem Einwand des Berufungsklägers keine Anwendung, da die Spezialvorschrift des Art. 26 EGBGB die allgemeine Formvorschrift von Art. 11 EGBGB vollständig verdrängt (vgl. Jan Kropholler, a.a.O., § 51.V Ziff. 4, S. 426). Beim vorliegenden Erbvertrag handelt es sich folglich um eine Verfügung von Todes wegen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Ziff. 4 EGBGB, deren Errichtung und Aufhebung dem Formstatut des Lageorts des Ge-

Seite 10 — 18 genstand des Erbvertrags bildenden Grundstücks und damit schweizerischem Recht untersteht. Mit anderen Worten ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die am 1. Oktober 2010 abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, auf das schweizerische Recht abzustellen. Steht aber fest, dass vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt, so ist auf die Ausführungen in der Berufungsschrift hinsichtlich der Formvorschriften des deutschen Rechts und den diesbezüglichen Rechtsfolgen (vgl. act. A.1 Ziff. 2.3 S. 7 f.; Ziff. 2.5 S. 8) nicht weiter einzugehen. b) Die Aufhebung des Erbvertrags ist im Schweizerischen Recht in Art. 513 Abs. 1 ZGB geregelt. Danach kann der Erbvertrag von den Vertragsschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Für die Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung wird also nach Schweizerischem Recht keine öffentliche Beurkundung verlangt. Vielmehr genügt gemäss Art. 513 Abs. 1 ZGB die einfache Schriftlichkeit. Der am 18. Oktober 2002 zwischen dem Erblasser und dessen Tochter X._____ abgeschlossene Erbvertrag ist daher mit der von den Vertragsparteien unterzeichneten schriftlichen Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2010 ( vgl. BB 1 [amtlich beglaubigte Kopie]) formgültig aufgehoben worden. Daran vermag auch der berufungsklägerische Einwand nichts zu ändern, wonach A._____ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung geschäftsunfähig gewesen sein soll. Aus den Akten geht wohl hervor und es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Erblasser die Aufhebungsvereinbarung, wie vom Berufungskläger behauptet, drei Monate vor seinem Tod während eines Spitalaufenthalts unterzeichnet hat. Dass der Verstorbene sich im hier interessierenden Zeitpunkt – wie weiter geltend gemacht – in einem Zustand des fortgesetzten körperlichen und geistigen Verfalls befunden hätte, lässt sich aber allein aus diesem Umstand in keiner Weise schliessen und es ergeben sich aus den Akten auch keinerlei anderen Anhaltspunkte, welche diese Behauptung hinreichend untermauern würden. Insbesondere kann der Berufungskläger diesbezüglich auch aus seinem Brief vom 23. Januar 2013 (KB 1) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Y._____ darin lediglich gegenüber seiner Schwester und deren Rechtsvertretung in Deutschland den von ihm auch in der Replik geltend gemachten Standpunkt hinsichtlich des körperlichen und geistigen Zustands des Erblassers im massgeblichen Zeitpunkt wiedergibt, ohne irgendwelche Belege dafür zu liefern. Die angeblich fehlende Geschäftsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung bleibt daher lediglich eine Tatsachenbe-

Seite 11 — 18 hauptung, welche seitens des Berufungsklägers nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die noch vor Vorinstanz geltend gemachten Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Urkunde und der Unterschrift des Erblassers, auf die sich der Berufungskläger im Berufungsverfahren denn auch zu Recht nicht mehr beruft. Ist aber somit davon auszugehen, dass der Erbvertrag vom 18. Oktober 2002 mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2010 formgültig aufgehoben worden ist, so fällt die vom Berufungskläger in den Erbvertrag hineininterpretierte Nacherbeneinsetzung von vornherein ausser Betracht. 5. Selbst wenn in Abweichung zum Gesagten davon ausgegangen werden müsste, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2010 zufolge Formmangels ungültig ist und der am 18. Oktober 2002 abgeschlossene Erbvertrag somit nach wie vor Bestand hat, würde dies im Übrigen an der Rechtslage im Ergebnis nichts ändern. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hat nämlich die Vorinstanz den gleichentags unmittelbar vor dem Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seiner Tochter abgeschlossenen Vertrag zu Recht nicht als gemischte Schenkung oder Erbvorbezug qualifiziert, sondern als Kaufvertrag, mit dem der Berufungsbeklagten Eigentümerstellung hinsichtlich des zur Diskussion stehenden Grundstücks eingeräumt wurde. Entsprechend wurde im angefochtenen Entscheid ebenso zutreffend erwogen, dass mit den am 18. Oktober 2002 zwischen X._____ und ihrem Vater abgeschlossenen Verträgen (Kaufvertrag und Erbvertrag) kein Vorerben-/Nacherbenverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem Bruder Y._____ begründet worden ist. a) Gemäss Art. 488 Abs. 1 ZGB ist der Erblasser befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. Damit von einer Nacherbeneinsetzung gesprochen werden kann, muss daher aus der betreffenden Verfügung zweifelsfrei hervorgehen, dass zwei Personen zeitlich gestaffelt als Erben derselben Person vorgesehen sind (vgl. Balthasar Bessenich, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB II, 4. Aufl., Basel 2011, N 2 zu Art. 488 ZGB). Dies ist auch nach deutschem Recht nicht anders, wird doch in § 2100 BGB festgehalten, dass der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen kann, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. b) Wie bereits ausgeführt, haben X._____ und ihr Vater am 18. Oktober 2002 zwei Verträge abgeschlossen, nämlich einerseits einen Kaufvertrag über das

Seite 12 — 18 Grundstück B._____ (KB 1.1) und zum andern den hier umstrittenen Erbvertrag (KB 1.2), welcher ebenfalls das betreffende Grundstück zum Gegenstand hat. aa) Mit dem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2002 hat die Berufungsbeklagte das Grundstück B._____ in O.1_____ zum Preis von Fr. 131‘160.00 von ihrem Vater zu Eigentum erworben, wobei entgegen der Auffassung des Berufungsklägers in keiner Weise glaubhaft dargetan ist, dass der Marktwert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weit über dem zwischen dem Erblasser und der Berufungsbeklagten vereinbarten Kaufpreis lag. Wie letzterer richtig darlegt, ist bei Grundstücken der Verkehrswert zu ermitteln, wobei klarzustellen gilt, dass hinsichtlich der hier im Raum stehenden Frage nach einem allfälligen Missverhältnis zwischen Objektwert und Kaufpreis nicht der heutige Wert massgeblich sein kann. Vielmehr ist auf den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abzustellen. Dieser betrug gemäss der bei den Akten liegenden amtlichen Schätzung vom 17. Mai 2004 (BB 2.1) Fr. 110‘640.00 und lag somit rund Fr. 20‘000.00 tiefer als der zwischen dem Erblasser und X._____ vereinbarte Kaufpreis. Dass das Grundstück B._____ - wie seitens des Berufungsklägers behauptet - einen weit höheren Wert aufweist, vermag letzterer nicht glaubhaft darzutun. Wohl beruft er sich diesbezüglich auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens neu eingereichten Aufnahmen des Chalets und dessen Umgebung (act. B.2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO dürfen jedoch neue Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Y._____ hätte aber die Fotos der Liegenschaft ohne weiteres vor erster Instanz einlegen können. Die erst im Berufungsverfahren eingereichten Aufnahmen sind daher gestützt auf Art. 317 ZPO aus dem Recht zu weisen, womit es hinsichtlich des höheren Verkehrswerts bei einer blossen Behauptung des Berufungsklägers bleibt, welcher der mit Schätzung vom 17. Mai 2004 ausgewiesene Verkehrswert gegenübersteht, auf den hier abzustellen ist. Von einer gemischten Schenkung respektive einem Erbvorbezug, wie es der Berufungskläger behauptet, kann ausgehend von einem Verkehrswert von rund Fr. 110‘000.00 im Verhältnis zu einem Kaufpreis von rund Fr. 130‘000.00 somit nicht die Rede sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Parteien im Kaufvertrag zugunsten von A._____ gleichzeitig die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts zu Lasten der verkauften Liegenschaft vereinbart haben, wobei das hierfür geschuldete Entgelt vom Kaufpreis in Abzug gebracht worden ist. Die Einräumung eines entgeltlichen Wohnrechts unter Verrechnung des Wohnrechts-

Seite 13 — 18 entgelts mit dem Kaufpreis ist beim Erwerb einer Liegenschaft weder aussergewöhnlich, noch lässt sie in irgendeiner Weise auf eine erbrechtliche Begünstigung der Berufungsbeklagten schliessen. Es stehen sich hier lediglich zwei Forderungen, nämlich einerseits jene auf Entgelt für das eingeräumte Wohnrecht und zum anderen die des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises gegenüber, welche miteinander verrechnet werden. Soweit der Berufungskläger im Übrigen behauptet, dass der gemäss interner Vereinbarung zwischen den Parteien ohne Verantwortung und Dazutun des Notars zu bezahlende Kaufpreisanteil von Fr. 69‘000.00 nie entrichtet worden sei, bleibt einerseits klarzustellen, dass dies entgegen der Darstellung des Berufungsklägers von der Gegenpartei vor Vorinstanz klar bestritten worden ist, indem diese in ihrer Duplik ausführen liess, dass sie mehr bezahlt habe, als das Grundstück gemäss Schätzung aus dem Jahre 2004 wert war (Duplik [KB 2] S. 4 Ziff. 15). Zudem ist festzustellen, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Behauptung des Berufungsklägers stützen, womit diese nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Selbst wenn der Kaufpreis nicht bezahlt worden wäre, würde dies im Übrigen an der Qualifikation des Vertrages nichts ändern. Er ist und bleibt ein Kaufvertrag, gestützt auf den die Berufungsbeklagte Eigentümerin des von ihrem Vater erworbenen Grundstücks B._____ in O.1_____ geworden ist. bb) Erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrags wurde zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem Vater der Erbvertrag abgeschlossen, was unbestritten ist und sich zudem klar aus dem Vertragstext ergibt. Im Erbvertrag wird nämlich eingangs auf den von den Vertragsparteien gleichentags unmittelbar zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag verwiesen und festgestellt (vgl. KB 1.2): „Mit heutigem Datum hat Herr A._____ seiner Tochter X._____ nachstehende Liegenschaft zum Kaufpreis von total CHF 131‘160.00 verkauft.“ Bereits daraus geht mithin klar hervor, dass X._____ das fragliche Grundstück unabhängig vom nachfolgend abgeschlossenen Erbvertrag käuflich zu Eigentum erworben hat, bevor schliesslich als separates Geschäft der hier zur Diskussion stehende Erbvertrag zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem Vater zustande gekommen ist. Darin hat sich die Berufungsbeklagte gegenüber ihrem Vater verpflichtet, das Grundstück B._____ im Falle ihres Vorversterbens ihm zu vererben (vgl. KB 1.2 lit. B.3). Für den Fall dass der Vater vor der Tochter und letztere ohne Nachkommen vor ihrem Bruder Y._____ versterben sollte, haben die Vertragsparteien zudem unter lit. B Ziffer 4 vereinbart, dass das Grundstück B._____ an letzteren gehen soll. Sollte der Berufungskläger ebenfalls bereits verstorben sein, ginge die Liegenschaft an den anderen Bruder.

Seite 14 — 18 cc) Der Berufungskläger betrachtet seinen Vater gestützt auf diese vertragliche Regelung als Erblasser, seine Schwester als erste Erbin und sich selber als Nacherben. Diese Kette wäre in der Tat als Nacherbschaft im Sinne von Art. 488 ZGB oder § 2100 BGB zu qualifizieren, sofern das Grundstück bei Abschluss des Erbvertrags noch im Eigentum von A._____ gestanden hätte. Vorliegend hat jedoch die Berufungsbeklagte das Gegenstand der behaupteten Nacherbeneinsetzung bildende Grundstück mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2002 aus Händen ihres Vaters entgeltlich zu Eigentum erworben. X._____ konnte mithin, nachdem sie durch Kauf Eigentümerin der Parzelle geworden war, letztere gar nicht mehr erben. Mit anderen Worten ist die Berufungsbeklagte nicht als Erbin zu Eigentum an der Liegenschaft B._____ gelangt, sondern durch Grundstückkauf. Sie hatte also im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags keine Erbenstellung, sondern war Eigentümerin und konnte demzufolge gar nicht Vorerbin sein. Dementsprechend konnte A._____ die Berufungsbeklagte auch nicht als Vorerbin einsetzen, zumal er das Eigentum am Grundstück bei Abschluss des Erbvertrages bereits an diese veräussert hatte und demnach nicht mehr über die Parzelle verfügen konnte. Die vom Berufungskläger behauptete Konstellation der Nacherbschaft ist daher unter den gegebenen Umständen sowohl mit Blick auf das schweizerische wie auch das deutsche Recht, wonach eine Nacherbeneinsetzung übereinstimmend nur dann vorliegt, wenn zunächst ein anderer Erbe geworden respektive als Vorerbe eingesetzt worden ist, ausgeschlossen. Dass unter den Parteien keine Nacherbeneinsetzung vereinbart wurde, geht denn im Übrigen auch unmissverständlich aus dem Erbvertrag hervor, wird doch darin gemäss lit. B. Ziff. 1 des Erbvertrages „lediglich geregelt, wem die mit heutigem Datum erworbene Liegenschaft Parzelle _____ zukommen soll“. Die Vertragsparteien selbst, welche sich im Vertragstext auf den Erwerb des Grundstücks durch die Berufungsbeklagte berufen, gingen mithin bei Abschluss des Erbvertrags offenbar übereinstimmend davon aus, dass die Berufungsbeklagte mittels Kauf Eigentümerin der Liegenschaft geworden war. Auf dieser Grundlage vereinbarten sie schliesslich im Erbvertrag, wem die Liegenschaft im Falle des Todes der Berufungsbeklagten zukommen soll, nämlich dem Berufungskläger, sofern die Berufungsbeklagte keine Nachkommen hat. Damit liegt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Nacherbschaft im Sinne von Art. 488 ZGB oder § 2100 BGB vor, sondern eine blosse Erbeneinsetzung, womit auch kein Anspruch auf Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch besteht. c) Daran vermag schliesslich auch der Einwand des Berufungsklägers nichts zu ändern, wonach - ausgehend vom Vorliegen einer blossen Erbeneinset-

Seite 15 — 18 zung, worauf sich die Gegenpartei beruft - ein Testament ausgereicht hätte, welches von der Berufungsbeklagten jederzeit hätte widerrufen werden können. Dazu bleibt festzustellen, dass ein Testament, wenn man die Angelegenheit allein aus der Sicht der Berufungsbeklagten betrachtet, zwar in der Tat genügt hätte. Wie der Berufungskläger selbst glaubhaft dargetan hat, lag dem Vater jedoch viel daran, dass das Ferienhaus B._____ im Familienbesitz bleiben würde. Mit dem Abschluss des Erbvertrags, welcher nur durch gemeinsame übereinstimmende Willensäusserung der Vertragsparteien aufgehoben werden kann, vermochte er sich diesbezüglich somit im Vergleich zur Erbeneinsetzung mittels blossen Testaments besser abzusichern. Es erscheint daher gesamthaft betrachtet durchaus plausibel, dass vorliegend zum Zwecke der Erbeneinsetzung anstelle des Testaments die Form des Erbvertrags gewählt wurde, womit die Argumentation des Berufungsklägers, welcher daraus auf das Vorliegen einer Nacherbeneinsetzung schliesst, nicht zu überzeugen vermag. Ist aber demnach das Vorliegen einer Vor- und Nacherbenschaft und damit einer späteren Auslieferungspflicht seitens des Berufungsklägers nicht glaubhaft dargetan, so hat die Vorinstanz das Gesuch von Y._____ um Vormerkung der Nacherbschaft zu Recht abgelehnt. Dabei kann im Übrigen der Vorinstanz entgegen der Kritik des Berufungsklägers keineswegs vorgeworfen werden, dass sie einen materiellen Entscheid getroffen hätte. Vielmehr wurde im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht erkannt, dass dem Berufungskläger die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Nacherbschaft, welche eine Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch rechtfertigen würde, nicht gelungen ist. Es bleibt dem Berufungskläger daher unbenommen, die Eintragung im ordentlichen Verfahren zu erstreiten. Entgegen der weiteren Kritik des Berufungsklägers kann der Vorinstanz, welche sich mit den wesentlichen Vorbringen des Berufungsklägers auseinandergesetzt, diese beurteilt und schliesslich die behauptete Nacherbeneinsetzung zu Recht als nicht hinreichend dargetan erachtet hat, auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last gelegt werden. Die aus dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht bedeutet nämlich nicht, dass sich das urteilende Gericht mit sämtlichen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (vgl. Thomas Sutter- Somm/Marco Chevalier, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Seite 16 — 18 Zürich 2010, N 3 und 13 f. zu Art. 53 ZPO; BGE 133 III 439 ff., 445 Erw. 3.3. mit weiteren Hinweisen; BGE 134 I 83 ff., 88 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen), wobei nach dem Gesagten klarzustellen bleibt, dass der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die wesentlichen Vorbringen behandelt und die entscheidrelevanten Überlegungen des Einzelrichters dargelegt worden sind, diesen Anforderungen gerecht wird. Damit erweist sich aber die Berufung von Y._____ (ZK1 13 32) in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Im Gegensatz dazu ist die Berufung von X._____ (ZK1 13 31), wie im Folgenden zu zeigen sein wird, gutzuheissen. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Anspruch verletzt wird oder eine Verletzung zu befürchten ist und aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Als vorsorgliche Massnahme kann eine Anweisung an die Registerbehörde erfolgen (Art. 262 lit. c ZPO). Vorläufige Eintragungen im Grundbuch können auf Anordnung des Gerichts erfolgen, sofern der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 ZPO). Diese superprovisorische Verfügung stellt aber – wie es der Name schon sagt – nur eine erste Etappe im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens dar. Nach Erlass der superprovisorischen Massnahme ist im kontradiktorischen Verfahren über die vorsorgliche Massnahme zu befinden, wobei mit diesem zweiten Entscheid, mittels dessen die superprovisorische Massnahme bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden kann, die superprovisorische Verfügung dahinfällt (vgl. Andreas Güngerich, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 265 ZPO sowie Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 44 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch von Y._____ um Vormerkung der Nacherbschaft (zu Recht) abgewiesen. Gleichzeitig hat sie dem Gesuchsteller in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids offenbar unter Anwendung von Art. 263 ZPO Frist zur Einreichung einer Klage zur definitiven Klärung der materiellrechtlichen Frage der Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung sowie der Frage nach dem Vorliegen einer Nacherbeneinsetzung innert 30 Tagen angesetzt, andernfalls die superprovisorisch verfügte Eintragung nach Fristablauf ohne weiteres dahinfalle. Sie verkennt damit offensichtlich, dass Art. 263 ZPO nur anwendbar ist,

Seite 17 — 18 wenn ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gutgeheissen wird. Die Abweisung des Gesuchs um Vormerkung der Nacherbschaft unter gleichzeitiger Ansetzung einer Klagefrist steht mit Art. 263 ZPO im Widerspruch und ist unzulässig. Wird also das Gesuch um Eintragung vollumfänglich abgewiesen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht worden sind, so ist auch die superprovisorisch angeordnete Massnahme wieder aufzuheben. Anders zu entscheiden käme einer Gutheissung des Gesuchs gleich. Die superprovisorische Eintragung wurde folglich – wie von der Berufungsklägerin zutreffend geltend gemacht – seitens der Vorinstanz zu Unrecht im Grundbuch belassen, weshalb die Berufung von X._____ gutzuheissen, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die superprovisorisch erfolgte Vormerkung der Nacherbschaft auf Grundstück Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____ auf Anweisung des Gerichts vom Grundbuchamt Unterengadin zu löschen ist. 7. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. X._____ ist nicht nur mit ihrer Berufung (ZK1 13 31) vollumfänglich durchgedrungen, sondern hat auch im von der Gegenpartei anhängig gemachten Berufungsverfahren (ZK1 13 32), in dem sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragte, obsiegt. Die Gerichtskosten, welche auf Fr. 4‘000.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), gehen folglich zu Lasten von Y._____, welcher X._____ zudem aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 werden von den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2‘500.00, also total Fr. 5‘000.00, bezogen, womit der davon verbleibende Betrag von Fr. 1‘000.00 an X._____ zu erstatten und Y._____ ausserdem zu verpflichten ist, der Gegenpartei den ihr vom geleisteten Kostenvorschuss zustehenden Restbetrag von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen. Die Parteientschädigung zugunsten von X._____ ist mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festzusetzen, wobei eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4‘000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) für beide Verfahren als den konkreten Umständen angemessen erscheint.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. a) Die Berufung von X._____ (ZK1 13 31) wird gutgeheissen und Ziff. 2 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 25. Februar 2013, mitgeteilt am 4. März 2013, wird aufgehoben b) Das Grundbuchamt Unterengadin wird angewiesen, die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung infolge Nacherbschaft auf dem Grundstück Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, B._____, Ferienhaus Assek-Nr. _____ zu löschen. 2. Die Berufung von Y._____ (ZK1 13 32) wird abgewiesen. 3. Die Kosten beider Berufungsverfahren (ZK1 13 31 und ZK1 13 32) von Fr. 4‘000.00 gehen zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2‘500.00 verrechnet. Das daraus resultierende Restguthaben von Fr. 1‘000.00 wird X._____ erstattet. Y._____ wird zudem verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 1‘500.00 direkt zu ersetzen. 4. Y._____ wird verpflichtet, X._____ für beide Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK1 2013 31 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.01.2013 ZK1 2013 31 — Swissrulings