Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 2 7. März 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 18. Dezember 2012, mitgeteilt am 19. Dezember 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Gestützt auf ein Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP, act. 4) vom 4. April 2012 regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula im Entscheid (abschliessender Teilentscheid) vom 1. Juni 2012, mitgeteilt am 15. November 2012, in einem Eheschutzverfahren zwischen X. und Y. das Sorgerecht und das Besuchsrecht betreffend die Kinder G. (geboren am 22. August 2007) und H. (geboren am 20. März 2009). Die alleinige elterliche Obhut wurde dabei der Mutter übertragen, während dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur angewiesen, eine erfahrene Persönlichkeit als Besuchsrechtsbeistand zu ernennen (act. 20). B. In Vollstreckung des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 1. Juni 2012 ernannte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur mit Beschluss vom 18. Dezember 2012, mitgeteilt am 19. Dezember 2012, F. von der Amtsvormundschaft Chur als Beiständin für die Ausübung des Besuchsrechts. C. Am 29. Dezember 2012 (Poststempel 31. Dezember 2012) erhob X. dagegen Beschwerde bei der damaligen erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde über das Vormundschaftswesen (Bezirksgericht Plessur), welche diese – nach Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts – am 3. Januar 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung überwies. D. Mit seiner Beschwerde beantragte X., es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. Als Eventualantrag begehrte er die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, wobei der im Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 18. Dezember 2012 formulierte Auftrag dahingehend zu erweitern sei, als die Vormundschaftsbehörde die Wohn- und Betreuungssituation in Chur zu untersuchen und die Erziehung zu begleiten habe. Es sei zudem eine psychologische Begutachtung von Y. vorzunehmen. E. Am 7. Februar 2013 reichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Berufung (recte: Beschwerde) im Antrag und Eventualantrag abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Seite 3 — 7 II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Am 1. Januar 2013 hängige Verfahren werden von der neu zuständigen Behörde weitergeführt unter Anwendung des neuen Verfahrensrechts (Art. 14a SchlTZGB). Die bisher verfahrensleitende Behörde ist verpflichtet, den Fall unverzüglich der neu zuständigen Behörde zu übergeben (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, Rz 13.18; Weisung Justizaufsichtskammer des Kantonsgericht von Graubünden vom 15. November 2012, JAK 12 40). Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB), weshalb das Bezirksgericht Plessur somit die Sache zu Recht dem Kantonsgericht von Graubünden zur Entscheidung überwiesen hat. b) Im vorliegenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 für G. und H. eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB sind in Kindesschutzangelegenheiten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Dies gilt auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann nach Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind nach Abs. 2 die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). X. ist als Vater von G. und H. im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB innert dreissig Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde vom 29. Dezember 2012 (Poststempel: 31. Dezember 2012) gegen den am 19. Dezember 2012 mitgeteilten Beschluss vom 18. Dezember 2012 wurde somit rechtzeitig eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten. c) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das
Seite 4 — 7 EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.a) Vorab ist die Frage zu beantworten, ob das Kantonsgericht von Graubünden überhaupt zuständig ist, die Anträge des Beschwerdeführers zu behandeln. Die Besuchsrechtsbeistandschaft wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Albula im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen den Eheleuten X. angeordnet. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur hat nun mit ihrem Beschluss vom 18. Dezember 2012 diesen Entscheid umgesetzt. Es stellt sich im vorliegenden Fall nun die Frage, ob die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur überhaupt befugt gewesen wäre, im Sinne des Hauptantrages des Beschwerdeführers, auf die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten bzw. die bereits durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Albula angeordnete Beistandschaft aufzuheben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Vormundschaftsbehörde unter den gegebenen Umständen dazu nicht befugt gewesen. b) Im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens fällt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Vollzug der angeordneten Massnahmen in derartigen Fällen der Kindesschutzbehörde obliegt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeit des Gerichts ist insofern eingeschränkt, als die Kindesschutzbehörde einerseits bezüglich der Weiterführung bereits vor dem Gerichtsverfahren eingeleiteter Kindesschutzverfahren sowie andererseits bei besonderer Dringlichkeit zuständig bleibt (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZGB). Als Vollzugsbehörde ist die Kindesschutzbehörde grundsätzlich an das Gerichtsurteil gebunden. Allerdings ist die Kindesschutzbehörde auch in Fällen gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB keine reine Vollstreckungsinstanz. Sie ist vielmehr grundsätzlich befugt, den Vollzug ergänzender Kindesschutzmassnahmen anzuordnen oder den Vollzug nötigenfalls (ganz oder teilweise) vorübergehend auszusetzen, soweit das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde. Das zeitweise Aussetzen des Vollzuges dürfte insbesondere in Fällen angemessen sein, in welchen seit der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen längere Zeit vergangen ist und sich weitere Abklärungen bzw. ein allfälliges Abänderungsverfahren als notwendig erweisen (vgl. zum Ganzen Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 315 – 315b N 10 ff.; Meier, Compétences matérielles du juge matrimonial et des autorités de tutelle – Considérations théoretiques et quelques cas pra-
Seite 5 — 7 tiques, in: ZVW 2007 S. 109 ff.; zum früheren, aber nicht grundlegend geänderten Recht: Hegnauer, Sachliche Zuständigkeit für vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen im Abänderungsverfahren, Art. 157, 308, 315a ZGB, in: ZVW 1994 S. 149 ff. und Breitschmid, Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren, in: ZVW 1991 S. 139 ff.; aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2007 [5A_547/2007], vom 28. Februar 2008 [5A_627/2007] E. 3.1 und vom 26. Februar 2010 [5A_805/2009] E. 4.3 und aus der Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden ZK1 10 16). c) Grundsätzlich wurde das Eheschutzverfahren mit dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 1. Juni 2012 in den Punkten Zuteilung der Obhut, Besuchsrecht und Besuchsrechtsbeistandschaft abgeschlossen und der Entscheid ist rechtskräftig. Da diesbezüglich kein gerichtliches Verfahren mehr hängig ist, wäre die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB, die Frage der Besuchsrechtsbeistandschaft neu und in eigener Kompetenz zu beurteilen, grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 315b ZGB). Es steht aber der KESB selbstverständlich nicht frei, auf den Vollzug eines gerichtlichen Entscheides zu verzichten und stattdessen einen eigenen, abweichenden Beschluss zu fällen. Wie bereits dargelegt, dürfte sie dies nur tun, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass des Gerichtsentscheides massgeblich verändert hätten (Breitschmid, BSK, a.a.O., Art. 315 – 315b N 10 ff). Solches lässt sich indessen trotz der anderweitigen Ausführungen des Beschwerdeführers aus den Akten nicht erkennen. Im Gegenteil ist kein Grund ersichtlich, von den Empfehlungen des Gutachtens der KJP, welchem auch der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula gefolgt ist, abzuweichen. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur hat daher zu Recht nach den Vorgaben des gerichtlichen Entscheids eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten errichtet. Unter diesen Umständen ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 3.a) Mit seinem Eventualantrag will der Beschwerdeführer die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Albula angeordnete blosse Besuchsrechtsbeistandschaft zu einer umfassenderen Erziehungsbeistandschaft ausgeweitet haben, mit Überprüfung der Wohnsituation und psychologischen Begutachtung der Mutter, Y.. Wie bereits ausgeführt, wurde das Eheschutzverfahren mit dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 1. Juni 2012 in den Punkten Zuteilung der Obhut, Besuchsrecht und Besuchsrechtsbeistandschaft grundsätzlich abgeschlossen. Eine Änderung der durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Albula angeordneten Kindesschutzmassnahmen durch die Vormundschaftsbehörde wäre
Seite 6 — 7 auch in diesem Fall nur möglich, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Gerichtsentscheides massgeblich verändert hätten; wenn also das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre. b) Gemäss dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 18. Dezember 2012 hat X. bereits bei der Anhörung die Anträge vorgebracht, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft zu einer umfassenderen Erziehungsbeistandschaft ausgeweitet werden soll mit Überprüfung der Wohnsituation und psychologischen Begutachtung der Mutter, Y.. Dementsprechend wurde auf diese Themen von der Vormundschaftsbehörde in den Erwägungen auch eingegangen. Sie erachtete weitergehende Massnahmen sodann als unnötig. Erst wenn sich im Rahmen der vordringlichen Bearbeitung der Besuchsrechtsproblematik Hinweise auf Gefährdungen des Wohls von G. und H. ergeben sollten, wäre die Beiständin ohnehin gefordert, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und eine Anpassung der Massnahmen zu beantragen. Dieses Vorgehen ist ohne weiteres vernünftig. Es ist keine konkrete Gefährdung erkennbar, die ein dringliches Eingreifen erfordern würde. Die Vormundschaftsbehörde bzw. die KESB behält über die Beiständin die Situation ohnehin im Auge und kann bei Anzeichen einer Gefährdung des Kindeswohls sofort reagieren. Obwohl X. schon im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens der KJP vorbrachte, seine Frau habe ein „psychisches“ Problem, und trotz eingehender Exploration aller Beteiligten wurde nicht etwa eine weitergehende Erziehungsbeistandschaft oder gar eine psychiatrische Begutachtung von Y. empfohlen. Im Gegenteil wurden im Gutachten gewisse Verhaltensweisen von X. beschrieben, die zumindest als recht ungewöhnlich erscheinen. Unter diesen Umständen besteht somit kein Anlass, die KESB anzuweisen, unmittelbar weitergehende Massnahmen zu prüfen. Das Eventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: