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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2014 ZK1 2013 130

14 gennaio 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,265 parole·~21 min·5

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 130 17. Januar 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 19. Dezember 2013, mitgeteilt am 19. Dezember 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 14. November 2013 wurde der Beschwerdeführer durch Hausarzt A._____ (O.1_____) gestützt auf Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Zuvor musste er wegen einer akuten Psychose von der Polizei aus seinem Wohnhaus in O.1_____, aus welchem seine Familie aus Angst geflüchtet war, abgeholt und der Klinik zugeführt werden. Begründet wurde die fürsorgerische Unterbringung (FU) mit einer akuten ausgeprägten Paranoia mit starken Angstzuständen und Selbstgefährdung. B. Gegen diese ärztliche FU hatte der Beschwerdeführer am 19. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Die mit einer Kurzbegutachtung beauftragte Psychiaterin Dr. med. C._____ besuchte ihn am 26. November 2013 und brachte ihn im Gespräch zum Rückzug der Beschwerde, welche noch gleichentags beim Gericht einging. Damit konnte das Kantonsgericht die Beschwerde am 12. Dezember 2013 infolge Rückzugs abschreiben (ZK1 13 117). Im Kurzgutachten von Dr. med. C._____ vom 26. November 2013 wurde die manische Episode (einer bipolaren affektiven Störung) bestätigt, jedoch gleichzeitig eine deutliche Zustandsbesserung mit noch besserer Prognose für die kommende Woche attestiert. C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ersuchte Dr. med. D._____, Oberarzt Psychiatrische Klinik B._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden um einen Unterbringungsentscheid, um den Beschwerdeführer weiterhin in der Klinik B._____ behandeln zu können. Entgegen der optimistischen Prognose von Dr. med. C._____ sei es bislang nicht gelungen, das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers nachhaltig zu verbessern. Dazu bedürfe es weiterhin einer ununterbrochenen und konsequenten medizinischen Behandlung. Zum gleichen Schluss kam auch die Psychiaterin Dr. med. E._____ in ihrem Kurzgutachten vom 17. Dezember 2013, welches von der KESB in Auftrag gegeben worden war. Seine schwergradige psychische Störung könne nur mit medikamentöser Therapie in Kombination mit Psychotherapie behandelt werden. Ohne stationäre Behandlung drohe erhöhte Gefahr der Suizidalität und der Gewalt gegen die Familie. D. Am 18. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik B._____ von einer Delegation der KESB angehört. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass er auf dem Wege der Genesung schon weit fortgeschritten sei, in der Klinik

Seite 3 — 14 wichtige Erkenntnisse gewonnen habe und deshalb einem weiteren Verbleib in der Klinik nicht zustimmen könne. In seinen Ausführungen kam seine ambivalente Haltung gegenüber der Therapie, seiner Frau und seinem Alkoholkonsum klar zum Ausdruck. Gestützt auf diese Anhörung und das Gutachten von Dr. med. E._____ kam die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid der Kollegialbehörde vom 19. Dezember 2013 zum Schluss, dass eine weitere fürsorgerische Unterbringung im stationären Rahmen in der Akutpsychiatrie oder alternativ in der Gerontopsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden unumgänglich sei. Die Entlassungszuständigkeit im Sinne von Art. 428 ZGB verbleibe ausdrücklich bei der KESB Nordbünden. E. Gegen diesen Unterbringungsentscheid vom 19. Dezember 2013, mitgeteilt am selben Tag, beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Dezember 2013 (Poststempel 27. Dezember 2013) beim Bezirksgericht Imboden, welches die Beschwerde am 30. Dezember 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Er wolle schnellstmöglich aus der Klinik B._____ entlassen werden, da er dort „fehl am Platz sei“ und sich „eindeutig mehr gesund als krank“ fühle. F. Im Rahmen ihrer gestützt auf Art. 450d Abs. 1 ZGB angeforderten Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 beantragte die KESB Nordbünden - unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. E._____ sowie das Protokoll der Anhörung - die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung sowie über die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 9. Januar 2014 wird ausgeführt, dass die manische Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter bipolarer Störung nach wie vor bestehe, während sich die paranoiden Symptome aber deutlich gebessert hätten. Nach der Verlegung von der geschlossenen auf die offene Station habe der Beschwerdeführer mit dem offenen Rahmen Mühe bekundet. So habe er beispielsweise am 6. Januar 2014 die Klinik ohne Absprache mit dem Pflegepersonal verlassen und habe sein Haus in O.1_____ aufgesucht. Nach einem heftigen Streit mit seiner Frau habe die Polizei eingeschaltet werden müssen, um ihn wieder in die geschlossene Akutstation der Klinik zurückzubringen. Weil sich der Beschwer-

Seite 4 — 14 deführer wechselnd krankheits- und behandlungseinsichtig zeige, komme ein vorzeitiger Abbruch der stationären Behandlung nicht in Frage. H. Am 14. Januar 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie Herr F._____, ein Angestellter der Klinik B._____, anwesend waren. Die richterliche Befragung bezog sich insbesondere auf das derzeitige Wohlbefinden des Beschwerdeführers, dessen Krankheitseinsicht sowie Einstellung gegenüber Therapie und Medikamenten, das Verhältnis zur Familie, die Alkoholsucht, den Vorfall vom 6. Januar 2014 sowie auf die geplante Wohnsituation im Falle einer Entlassung. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, ist das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Auch wenn der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung beim sachlich unzuständigen Bezirksgericht Imboden eingereicht hat, liegt es nach der Prozessüberweisung vom 30. Dezember 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden nun der hierfür zuständigen Stelle vor. b) Vorliegend handelt es sich um einen Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB), welcher eine auslaufende ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 ZGB verlängern soll. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht notwendig. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB Nordbünden am 20. Dezember 2013 erhalten. Seine Eingabe vom 27. Dezember 2013 (Poststempel) richtete er an das Bezirksgericht Imboden

Seite 5 — 14 und damit an eine sachlich unzuständige Behörde. Da das Bezirksgericht Imboden seine Eingabe jedoch mit Poststempel vom 30. Dezember 2013 und damit am letzten Tag der zehntägigen Frist an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet hatte, gilt die Beschwerdefrist auf jeden Fall als gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. c) Für die Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörden enthält das neue Erwachsenenschutzrecht in Art. 450 ff. ZGB eigene Verfahrensbestimmungen. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher spezielle Vorschriften für Verfahren auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung statuiert. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) ebenfalls auf die ZPO sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) als subsidiär anwendbares Recht. In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfah-

Seite 6 — 14 ren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl Tat- und Rechtsfragen als auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). d) Gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB kommt einer Beschwerde im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige persönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Falls eine Unterbringung nicht dringlich ist, kann die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung jedoch von Amtes wegen erteilen (Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 12 ff. zu Art. 450e ZGB; Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 ff. zu Art 450e ZGB). Vorliegend ist der Beschwerdeführer bereits in der Klinik B._____ untergebracht und soll dort ohne Unterbruch behandelt werden können, weshalb der Beschwerde gemäss Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides keine aufschiebende Wirkung eingeräumt werden kann. e) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden

Seite 7 — 14 Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Am 17. Dezember 2013 erstattete Dr. med. E._____ im Auftrag der KESB Nordbünden nach einer persönlichen Konsultation des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Kurzgutachten. Auch wenn es sich dabei um ein von der Vorinstanz im gleichen Verfahren eingeholtes Gutachten handelt, darf sich das Kantonsgericht in seiner Entscheidfindung ebenfalls auf dieses Gutachten stützen (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB und Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450e ZGB), weshalb dieser Vorschrift Genüge getan wird. f) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 319). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 14. Januar 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist das Vorliegen einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände der psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung

Seite 8 — 14 bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst dann ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). a) Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu befinden, ob die am 19. Dezember 2013 durch die KESB Nordbünden angeordnete fürsorgerische Unterbringung rechtmässig war. Auszugehen ist somit vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beurteilung durch die KESB Nordbünden, wobei aufgrund des Novenrechts auch die gesundheitliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu berücksichtigen ist. Abzustellen ist somit auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 17. Dezember 2013, die seither ergangenen Berichte der Klinik B._____ und die an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gewonnenen Erkenntnisse. b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E._____ vom 17. Dezember 2013, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf den Antrag auf behördlichen Unterbringungsentscheid vom 11. Dezember 2013 von Dr. med. D._____, Oberarzt der Klinik B._____, stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen, leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 118 f.). Laut Dr. med. E._____ sei der Beschwerdeführer in räumlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht orientiert und im direkten Kontakt freundlich, habe aber Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite und wirke psychisch erschöpft und labil. Sein Gedankengang sei assoziativ gelockert, umständlich, sprunghaft und er beschreibe unbeirrbare Vergiftungs-, Verfolgungs- und Eifersuchtsideen. Wie aus dem Bericht der Klinik B._____ vom 9. Januar 2014 hervorgeht, besteht die manische Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter bipolarer Störung über den Jahreswechsel hinaus weiterhin.

Seite 9 — 14 Auch an der Hauptverhandlung präsentierte sich der Beschwerdeführer freundlich, bestätigte in seinen teilweise ausschweifenden und sehr detaillierten Ausführungen aber bei ihm bekannte Symptome wie Logorrhoe, Denkbeschleunigung, Umständlichkeit und Konzentrationsdefizite. Zudem äusserte er erneut paranoide Vergasungsideen und offenbarte seine ambivalente Haltung in Bezug auf die Krankheitseinsicht, die Therapie als solche und seine Familie. Da die in den fachmännischen Gutachten und Berichten festgestellten Symptome - ohne dass sich das Gericht eine fundierte psychiatrische Einschätzung des Beschwerdeführers anmassen möchte - anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils ebenfalls zum Ausdruck kamen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb zur Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers im relevanten Zeitpunkt nicht auf die entsprechenden fachkundigen Ausführungen abgestellt werden kann. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E._____ kann die schwergradige psychische Störung des Beschwerdeführers nur durch eine Kombination von medikamentöser Therapie und Psychotherapie behandelt werden. Nur so sei es ihm möglich, zu einem späteren Zeitpunkt ein selbständiges Leben mit guter Lebensqualität zu führen. Für die ausreichende Behandlung sei eine stationäre Behandlung bei möglichst weitgehender Reizabschirmung und Aussenstrukturierung indiziert. Bei Nichtbehandlung resp. Abbruch der derzeitigen Behandlung bestehe erhöhte Suizidgefahr sowie die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Familie in wahnhafter Verkennung der Situation angreife. Der gleiche Befund lässt sich auch dem Schreiben von Dr. med. D._____ vom 11. Dezember 2013 sowie dem Bericht der Klinik B._____ vom 9. Januar 2014 entnehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer diese Bedenken, indem er mit Suizid drohte, sollte er in der Klinik „noch länger hingehalten werden“. Insofern erscheint eine Behandlung sowohl in Bezug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seiner Angehörigen (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) als notwendig. In Bezug auf die Notwendigkeit einer Behandlung zeigte sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung einsichtig, obwohl er sich „mehr gesund als krank“ fühle. Er möchte die Klinik nicht so schnell wie möglich verlassen, sondern so schnell wie möglich gesund werden. Folglich ziele seine Beschwerde nicht auf eine sofortige Entlassung aus der Klinik ab, sondern vielmehr auf eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, welche ihm die Freiheit einräume, sich auf freiwilliger Basis in der Klinik behandeln zu lassen. So könne er diese nach

Seite 10 — 14 eigenem Gutdünken jederzeit und rasch wieder verlassen. Aufgrund seiner ambivalenten Haltung gegenüber der Behandlung und den Medikamente sowie seiner gemäss den fachkundigen Befunden stark schwankenden Krankheits- und Behandlungseinsicht ist der Beschwerdeführer derzeit nicht zu einer anhaltenden Kooperation fähig. Aus diesen Gründen ist die Notwendigkeit einer Behandlung offensichtlich. d) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung kommt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ als auch aus dem Bericht der Klinik B._____ und dem Antrag von Dr. med. D._____ geht unmissverständlich hervor, dass eine stationäre Behandlung unumgänglich ist und die angezeigte Behandlung nicht auf anderem Weg - etwa mittels ambulanter Therapie - ausreichend erfolgen kann. Eine ambulante Therapie scheitert schon an der stark schwankenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, die den Beschwerdeführer nicht zu einer anhaltenden Kooperation befähigt. Laut Dr. med. E._____ ist eine Behandlung bei möglichst weitgehender Reizabschirmung und Aussenstrukturierung indiziert. Zudem ist der Beschwerdeführer in seiner derzeitigen Verfassung nicht in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Gemäss dem Bericht der Klinik B._____ bekundete er schon Probleme mit dem offenen Rahmen, als er versuchsweise von der geschlossenen in die offene Abteilung verlegt worden war. Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Die psychischen Störungen sowie die Alkoholsucht des Beschwerdeführers haben im Laufe der Zeit zu einer starken Zerrüttung der Familienverhältnisse geführt. Dies ergibt sich nicht nur aus den Akten, wo von verschiedenen heftigen Streitereien und in einem Fall gar von der Flucht der Familie aus dem gemeinsamen Haus die Rede ist, sondern auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung. Von seiner Frau habe er sich mittlerweile defini-

Seite 11 — 14 tiv getrennt, und auch mit seinen beiden Kindern pflege er einen äusserst spärlichen Kontakt. Der Beschwerdeführer stellt für sein Umfeld seit geraumer Zeit eine grosse Belastung dar, weshalb unter diesen Umständen von seiner Familie keine Betreuungsleistung zu erwarten, geschweige denn zu fordern ist (vgl. Guillod, a.a.O., N 63 zu Art. 426 ZGB). Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ gar hervor, dass bei Nichtbehandlung insofern eine Fremdgefährdung bestehe, als der Beschwerdeführer in wahnhafter Verkennung der Situation seine Familie angreife. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - im Falle einer ambulanten Behandlung - über keine Wohnmöglichkeit verfügen würde. Er führt selber aus, dass er in seinem Familienhaus angesichts der oben dargelegten Verhältnisse derzeit nicht wohnen könne. Seine Optionen, die von einer Beherbergung im Hotel Cresta in O.1_____ über eine kleine Wohnung in Ilanz oder Chur bis zu einem flüchtigen, 45 Jahre zurückliegenden Kontakt zu einer Bekannten aus Linz/Österreich reichen, vermögen nicht zu überzeugen und sind mit der angezeigten Behandlung zweifellos nicht zu vereinbaren. Folglich drängt sich eine stationäre Behandlung in einer Einrichtung nicht nur aus medizinischer Perspektive auf, sondern erscheint auch mangels valabler Alternativen als angezeigt. Insofern genügt die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ den Anforderungen der Verhältnismässigkeit. e) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünde eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer, auch wenn er anlässlich der Hauptverhandlung vereinzelte Punkte wie die Unterstützung bei der Körperpflege oder die Terminplanung der betreuenden Ärzte bemängelt. Gemäss Dispositivziffer 1. des angefochtenen Entscheides soll der Beschwerdeführer alternativ zur Akutpsychiatrie auch in der Gerontopsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden untergebracht werden können. Im Hinblick auf eine möglichst individuell angepasste Behandlung des Beschwerdeführers ist es begrüssenswert, dass die KESB Nordbünden der ausführenden Behörde ein derartiges Auswahlermessen einräumt. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Der angefochtene Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden ist damit recht-

Seite 12 — 14 mässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 3. Infolge Abweisung der Beschwerde bleibt der Beschwerdeführer vorerst in der Klinik B._____ untergebracht. Dies entspricht insofern seinen Absichten, als er sich für eine Entlassung noch gar nicht bereit fühlt und ohnehin so lange in der Klinik bleiben wollte, bis er vollständig gesund sei. Seinem Wunsch, die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben und ihm dadurch die Freiheit einzuräumen, die Klinik nach eigenem Gutdünken jederzeit verlassen zu können, kann aus den vorstehend unter Ziffer 2 dargelegten Gründen nicht nachgekommen werden. Der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle jedoch abermals darauf verwiesen, dass er - sobald er sich eine selbständige Lebensführung zutraut - bei der KESB Nordbünden jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann, über welches dann unverzüglich entschieden wird (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Ein solches Gesuch wird aber nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich der Beschwerdeführer der in der Klinik B._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. Die Vorinstanz führt in Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides zutreffend aus, dass ein Entlassungsgesuch im interdisziplinären Kontext und unter Berücksichtigung psychosozialer Faktoren zu beurteilen ist. Laut eigenen Aussagen fühlt sich der Beschwerdeführer in der Klinik B._____ hingehalten. Andererseits erweckt er mit seinen Äusserungen den Anschein, dass er sich ein Leben ausserhalb der Klinik derzeit selber nicht vorstellen kann. Eine konkrete Vorstellung von einem „Leben nach der Klinik“ würde den Beschwerdeführer mit Sicherheit motivieren, die angebotene Behandlung, deren Notwendigkeit er sich grundsätzlich bewusst ist, konsequent durchzuziehen. Deshalb erscheint es nicht nur im Hinblick auf eine künftige Entlassung, sondern allgemein zur Überwindung seiner manischen Phase als enorm wichtig, dem Beschwerdeführer eine Perspektive aufzuzeigen. Eine solche Perspektive kann sich etwa auf einen Behandlungsplan beziehen, der auf das Erreichen gemeinsam definierter Ziele ausgerichtet ist, oder darin bestehen, dass der Beschwerdeführer schon jetzt bei der Suche nach einer adäquaten Wohnform begleitend unterstützt wird. Dabei hat sich die Leitung der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden mit der KESB Nordbünden abzusprechen, ob allenfalls eine Beistandschaft errichtet oder eine andere Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht getroffen werden muss. 4. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2

Seite 13 — 14 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Ar. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen deshalb sowohl die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 755.-- wie auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, allenfalls in Zusammenarbeit mit der KESB Nordbünden, wird angewiesen, unter Einbezug von X._____ im Sinne der Erwägungen dessen Zukunftsplanung an die Hand zu nehmen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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